Die offenen Angaben zu Frage 3 (und 5) werden für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2021 als Tabelle in Anlage 2 dargestellt.*
Der BND ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung zu den Fragen 3 bis 5 nicht in offener Form erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte zu Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Kooperationspartnern des BND sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten solche Fähigkeiten betreffend bzw. ein Vertrauensverlust von Kooperationspartnern würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies hätte für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Folge, da die Antworten Informationen enthalten, welche im Zusammenhang mit der Arbeitsweise, Methodik und Kooperationspartnern des BND und hierbei insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten, Analysemethoden im Bereich Technik und seiner diesbezüglichen Ressourcensteuerung bei „Insourcing Knowledge“ stehen. Die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste diene jedoch als Grundlage für die gesetzliche Auftragserfüllung letztlich der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten wie auch der Eigensicherung und damit dem Staatswohl. Aus den genannten Gründen könne eine Beantwortung in offener Form für die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörde und mithin für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung) mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft.*
Gegenstand der Fragen sind zum anderen auch solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht Eingang in die Beantwortung finden können. Der BND ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung zu den Fragen 3 bis 5 auch in eingestufter Form nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung werde durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Die oben genannten Fragen bezögen sich auch auf die Offenlegung von operativen Sachverhalten, die Kooperation mit privatwirtschaftlichen Auftragnehmern und ausländischen Nachrichtendiensten und im Ergebnis auf bestimmte nachrichtendienstliche Arbeitsmethoden und spezifische Vorgehensweisen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes seien allerdings im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Eine Offenlegung der angefragten Informationen berge die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden. Etwaige Informationen über die Untersuchungsgegenstände ließen Rückschlüsse auf sensitive Aufklärungsbestrebungen und -schwerpunkte und somit auf spezifische Fähigkeiten und Methodik zu und ergäben in ihrer Gesamtheit ein detailreiches Bild über das Auftragsprofil des Bundesnachrichtendienstes. Zudem würden die geforderten Informationen in Teilen die themenbezogene konkrete Praxis der Informationsgewinnung des Dienstes in hochsensiblen Aufklärungsbereichen offenbaren. Aussagen über die Auftragnehmer oder Kooperationspartner bergen die Gefahr, dass durch ein mögliches Bekanntwerden öffentlicher oder privater Auftragnehmer deren Persönlichkeitsrecht verletzt würden, aber auch deren Reputation national und/oder international Schaden nähme. Dort, wo Verschwiegenheitsverpflichtungen bestünden, würde bei Auskunft seitens des Dienstes gegen diese Vereinbarung verstoßen und bei Bekanntwerden der Dienst einen großen Vertrauensverlust bei aktuellen oder potentiellen Kooperationspartnern erleiden. Dort, wo ausländische Nachrichtendienste an den Untersuchungen beteiligt seien, bestehe bei Bekanntwerden der Kooperation nicht nur die Gefahr der Bloßstellung des ausländischen Partners, sondern auch die Gefahr einer möglichen massiven Schädigung der Beziehungen zu diesem Dienst. Die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern sei daher besonders schutzbedürftig.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von kooperierenden Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage für die Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Darüber hinaus würde der Sinn und Zweck dieser Kooperationsvereinbarungen durch eine Offenlegung insoweit gefährdet, dass zu befürchten stünde, dass sich die Partner ggf. nicht mehr an diese gebunden fühlen oder aber negative Folgen für die Beziehung zu anderen Partnern, mit denen ein solches Abkommen nicht besteht, zu befürchten seien.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben Einzelheiten von Kooperationen des BND in einem so bedeutenden Maß, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt insbesondere, da aus der Antwort zu den Fragen 3 bis 5 nicht nur Rückschlüsse auf sensitive Aufklärungsbestrebungen und -schwerpunkte sowie die Kooperationspartner ermöglicht würden, sondern auch die konkreten Zuordnungen erfolgen können. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die insoweit erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insoweit muss vorliegend ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Ein Teil der Angaben des Auswärtigen Amts ist auf dessen Wunsch als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und in Anlage 2a dargestellt.* Die öffentliche Nennung der Titel dieser Studien ließe Rückschlüsse auf Themen und Schwerpunkte der Regierungsarbeit und mithin auf nicht zur Veröffentlichung bestimmte Aspekte bilateraler Beziehungen und regionalpolitischer Vorhaben zu. Sie könnte somit nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik sein. Die Anlage 2a wird daher gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.*
Darüber hinaus befassten sich einzelne, nicht veröffentlichte Studien mit internen Prozessen und Themen, zu denen der Entscheidungsfindungsprozess jeweils noch nicht abgeschlossen sei. Die Nennung der Titel dieser Studien würde den Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Bundesregierung preisgeben. Sie fallen damit in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der nicht dem parlamentarischen Auskunftsanspruch unterliege.