[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2693
17. Wahlperiode 03. 08. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ute Koczy, Volker Beck (Köln), Kerstin
Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2592 –
Außenwirtschaftsförderung und Menschenrechte
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Menschenrechtsexpertinnen und
- experten kritisieren seit längerem, dass in der staatlichen
Außenwirtschaftsförderung, namentlich bei der Vergabe von Hermesbürgschaften,
Investitionsgarantien und Ungebundenen Finanzkrediten, keine umfassende Prüfung der
Menschenrechte stattfindet. Auch der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen (VN) für Wirtschaft und Menschenrechte, John Ruggie,
betont die Bedeutung von Exportkreditagenturen für die Wahrung der
Menschenrechte. Er fordert die Regierungen auf sicherzustellen, dass sie auch bei
der Vergabe von Exportkrediten ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen
achten. Dazu können menschenrechtliche Risikoanalysen dienen, die
sicherstellen, dass Projekte von Unternehmen keine negativen Auswirkungen auf die
Menschenrechtssituation haben.
Derzeit werden die seit 2004 geltenden OECD-Leitlinien („Common
Approaches on Environment and Officially Supported Export Credits“)
überarbeitet, die das internationale Regelwerk zur Gestaltung des Prüfungsverfahrens vor
Vergabe von Exportkreditversicherungen darstellen. Die Prüfung soll
sicherstellen, dass keine Projekte gefördert werden, die mit schwerwiegenden negativen
ökologischen, sozialen oder entwicklungspolitischen Konsequenzen verbunden
sind. Diese Überarbeitung bietet der Bundesregierung die Gelegenheit, für ein
transparentes Prüfverfahren sowie starke menschenrechtliche, soziale und
ökologische Standards einzutreten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
30. Juli 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2693 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass sie bei der Vergabe von
Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien und Ungebundenen Finanzkrediten den
menschenrechtlichen Kontext sowie die Auswirkungen der geförderten
Geschäfte auf alle anwendbaren Menschenrechte in dem jeweiligen Land
überprüfen muss, und wenn nein, warum nicht, und worauf begründet sich ihre
Einschätzung?
Im Rahmen der drei genannten Außenwirtschaftsförderinstrumente werden
menschenrechtliche Aspekte bereits heute maßgeblich berücksichtigt. Die für
Exportkreditgarantien verbindlichen OECD-Umweltleitlinien (OECD-Common-
Approaches on Officially Supported Export Credits and the Environment –
Common Approaches), die bei der Prüfung im Rahmen der Investitionsgarantien und
im Bereich der Ungebundenen Finanzkredite entsprechend zugrunde gelegt
werden, verweisen in Abhängigkeit des Projekttyps auf die Weltbank Safeguard
Policies oder die International Finance Corporation (IFC) Performance
Standards als Prüfungsmaßstäbe. Diese Standards werden nicht nur von der
Weltbankgruppe und Exportkreditagenturen sondern auch von Entwicklungsbanken
und privaten Banken für Projekte in Schwellen- und Entwicklungsländern
angewendet. Bei der Vergabe der Bundesgarantien erfolgt eine
Nachhaltigkeitsprüfung, die sowohl ökologische, soziale wie auch entwicklungspolitische Aspekte
umfasst. Im Hinblick auf Exportkreditgarantien bezieht sich diese Prüfung
entsprechend auf das Gesamtprojekt und nicht nur auf den deutschen Lieferanteil.
Die genannten Standards umfassen insgesamt eine Reihe von
menschenrechtlichen Aspekten, wie z. B. im Hinblick auf Umsiedlungsfragen, kulturelles Erbe,
indigene Bevölkerung usw. Die von Umweltexperten der
Mandatargesellschaften mit fachlichem Expertenwissen oder in Einzelfällen durch unabhängige
externe Gutachter geprüften Nachhaltigkeitsaspekte, die in einem
Prüfungsbericht aufbereitet werden, werden allen im Interministeriellen Ausschuss
(IMA) vertretenen Ministerien (Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie – BMWi –, Bundesministerium der Finanzen – BMF –, Auswärtiges
Amt – AA – und Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung – BMZ) zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung im IMA
erfolgt einstimmig.
Das Prüfverfahren bei Garantien für Ungebundene Finanzkredite verläuft
analog zu dem bei den Exportkreditgarantien. Die Ausführungen zu den
Exportkreditgarantien gelten im Folgenden grundsätzlich entsprechend für die Garantien
für Ungebundene Finanzkredite, soweit nicht ausdrücklich auf Abweichungen
eingegangen wird.
2. In welcher Form prüft die Bundesregierung Menschenrechtsaspekte bei der
Vergabe von Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien und Ungebundenen
Finanzkrediten?
a) Welche Stellen der verschiedenen im Interministeriellen Ausschuss
vertretenen Bundesministerien (Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie – BMWi, Bundesministerium der Finanzen – BMF,
Auswärtiges Amt – AA, Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung – BMZ) sind damit befasst?
Siehe Antwort zu Frage 1.
Bei zu vertiefenden Einzelfragen werden die zuständigen Fach- und/oder
Regionalreferate der jeweiligen Bundesministerien hinzugezogen.
b) Erfolgt die Prüfung durch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter?
Siehe Antwort zu Frage 1.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2693c) Gibt es eine Checkliste, und falls ja, welche einzelnen Punkte umfasst die
Checkliste?
Die Prüfung der einzelnen Punkte im Rahmen aller drei Instrumente erfolgt
nicht auf Basis einer standardisierten Checkliste, sondern beruht auf den
individuellen Anforderungen eines jeden Projektes.
d) Macht die Bundesregierung den Mandataren (Euler Hermes
Kreditversicherungs-AG/PricewaterhouseCoopers) Vorgaben zur Durchführung
einer Menschenrechtsprüfung?
Berücksichtigt sie dabei die Kriterien, die der VN-Sonderberichterstatter
für Wirtschaft und Menschenrechte, John Ruggie, in seinem Bericht 2008
aufgestellt hat, nämlich dass eine Risikoanalyse alle Menschenrechte
berücksichtigen und die gesamte Verlaufszeit eines Projekts umfassen soll
sowie ferner auch Strategien entwickeln soll, wie mit den identifizierten
Risiken umzugehen ist?
Die Bundesregierung sieht die OECD-Umweltleitlinien (Common Approaches)
als verbindliche Vorgaben für die Prüfung der Nachhaltigkeitsaspekte bei den
Exportkreditgarantien des Bundes an. Damit werden auch Menschenrechte in
dem Umfang, wie sie in den Referenzstandards der Weltbank und der IFC
umgesetzt sind, als Prüfungsmaßstab vorgegeben. Projektspezifische
Menschenrechtsrisiken werden auf Basis der Weltbank Safeguard Policies oder der IFC
Performance Standards identifiziert und dementsprechend auch als
Prüfungsmaßstab herangezogen. Falls nicht bereits Ausgleichsmaßnahmen und/oder
Umsetzungspläne entwickelt wurden, werden die Antragsteller über die
identifizierten Risiken informiert und gebeten, geeignete Lösungsansätze vorzulegen
(meist über den Besteller). Bei Bedarf unterliegt die Umsetzung der Maßnahmen
bzw. Pläne einem Monitoring.
Das bestehende Prüfverfahren zu Umwelt- und Sozialaspekten für
Investitionsgarantien ist den Grundsätzen der Common Approaches angelehnt. Im Rahmen
der geplanten Überarbeitung des Verfahrens für die Investitionsgarantien wird
u. a. diskutiert, ob und inwieweit internationale menschenrechtliche
Anforderungen wie die vom VN-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und
transnationale Unternehmen Professor John Ruggie und die Ergebnisse aus der
Überarbeitung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Berücksichtigung
finden und umgesetzt werden können.
3. In wie vielen Fällen von Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien und
Ungebundenen Finanzkrediten wurden in den Jahren 2004 bis 2009 die
Botschaften zur Prüfung von Menschenrechtsfragen einbezogen, und in
welcher Form?
Die Anzahl der Anfragen an die deutschen Auslandsvertretungen bei Prüfung
von Menschenrechtsfragen wird nicht statistisch erfasst. Auslandsvertretungen
werden insbesondere bei umsiedlungsrelevanten Projekten mit einbezogen. Sie
werden z. B. gebeten, Informationen über das Vorgehen des ausländischen
Bestellers bzw. des Bestellerlandes in Bezug auf Anhörung, Entschädigung,
Beschwerdemechanismen der vom Projekt betroffenen Bevölkerung und andere
von den Weltbankstandards vorgesehene Maßnahmen beizubringen. Zudem
können Auslandsvertretungen zu gesetzlichen Rahmenbedingungen im
Bestellerland informieren, um einen Abgleich mit Weltbankstandards zu ermöglichen.
Angehörige der Auslandsvertretungen besuchen, soweit erforderlich, auch den
Projektstandort und führen Gespräche mit den Projektbeteiligten und der
betroffenen Bevölkerung. Dies gilt insbesondere bei Projekten, die mit größeren Um-
Drucksache 17/2693 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesiedlungen verbunden sind. Dabei werden ggf. auch Menschenrechtsfragen
ausführlich erörtert.
a) Werden Berichte von Menschenrechtsorganisationen und unabhängigen
Forschungsinstituten in die Bewertung mit einbezogen?
Soweit dies im Einzelfall sinnvoll erscheint, ja.
b) Wenn ja, welche Berichte sind dies?
In der Regel mündliche Berichte zur Situation im Projektgebiet. Im Hinblick auf
sozio-ökonomische Indikatoren sind dies für Investitionsgarantien und
Garantien für Ungebundene Finanzkredite regelmäßig Human Development Index
(UNDP) und Corruption Perception Index (Transparency International).
c) In wie vielen Fällen wurden Nichtregierungsorganisationen vor Ort
kontaktiert?
d) Wenn zutreffend, welche Fälle sind dies?
Hierüber gibt es keine statistische Erfassung. Die Anhörung von
Nichtregierungsorganisationen vor Ort erfolgt in der Regel dann, wenn eine
Ortsbesichtigung aufgrund von bei der Antragsprüfung festgestellten Umwelt- und
Sozialrisiken des einzelnen Projektes durchgeführt wird.
4. Welche Menschenrechtsaspekte werden bei der Vergabe von
Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien und Ungebundenen Finanzkrediten geprüft?
a) Werden sowohl die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als
auch die bürgerlichen und politischen Rechte, wie sie international
anerkannt sind, geprüft?
Siehe auch Antwort zu Frage 1.
Auf Grundlage der Standards der Weltbankgruppe werden u. a.
Umsiedlungsfragen, Folgen für kulturelles Erbe und Auswirkungen auf Rechte indigener
Gruppen geprüft. Bei Projektfinanzierungen, soweit diese auf Grundlage der
IFC-Performance-Standards geprüft werden, werden zusätzlich
Arbeitsbedingungen sowie Sicherheits- und Gesundheitsaspekte berücksichtigt.
b) Welche internationalen Abkommen bilden die Grundlage für die
Prüfung?
Grundlage der Prüfung bei Exportkreditgarantien bilden die OECD-Common-
Approaches (vgl. auch die Antwort zu Frage 1).
Die Bundesregierung erwartet bei der Vergabe und Dauer von
Investitionsgarantien die Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.
Zudem gelten für Investitionsgarantien die innerhalb der Berner Union
vereinbarten Guiding Principles.
c) Werden dabei die Empfehlungen der VN-Gremien (z. B. VN-
Menschenrechtsausschuss, VN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte), die die Einhaltung der Menschenrechtsverträge
überwachen, berücksichtigt?
Siehe Antwort zu Frage 1.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/26935. In welcher Form prüft die Bundesregierung Umweltaspekte bei der
Vergabe von Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien oder Ungebundenen
Finanzkrediten bei besonders umweltrelevanten Projekten (Kategorie-A-
und - B- Projekte), für die die OECD-Umweltleitsätze (Common
Approaches) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Weltbankstandards
vorschreiben?
Siehe Antwort zu Frage 1.
a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass freie Konsultationen
stattgefunden haben und die Meinungen der Projektbetroffenen in der Planung
berücksichtigt wurden?
In jedem relevanten Fall wird geprüft, ob und inwieweit Proteste seitens der
lokalen Bevölkerung und Projektbetroffenen und andere Hinweise auf die
Umsetzung von Konsultationsprozessen vorliegen. Dabei werden auch kritische
Stellungnahmen von Nichtregierungsorganisationen in die Analyse einbezogen.
Die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den internationalen Standards
ergeben und von der Projektgesellschaft umgesetzt werden sollen, werden durch
externe Berater oder Experten der Mandatare überprüft.
b) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Empfehlungen der World
Commission on Dams berücksichtigt werden?
Prüfungsmaßstab für die Exportkreditgarantien sind die Weltbank Safeguard
Policies bzw. die IFC-Performance-Standards. In geeigneten Fällen werden auch
andere Standards wie z. B. die Empfehlungen der World Commission on Dams
herangezogen.
c) Wie stellt die Bundesregierung darüber hinaus sicher, dass die
Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte betroffener indigener Völker, wie sie in
der Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation (ILP) 169
definiert sind, in den Staaten gewahrt werden, die sie ratifiziert haben?
Die Bundesrepublik Deutschland hat die ILO-Konvention C169 nicht ratifiziert.
Jedoch berücksichtigen die unter der Antwort der Frage 5b genannten Standards
auch den Schutz und die Einbeziehung betroffener indigener Völker.
Die IFC-Performance-Standards unterliegen aktuell einem Revisionsprozess, zu
dem auch Vorschläge des VN-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und
transnationale Unternehmen, Professor John Ruggie, zur Berücksichtigung der
Rechte betroffener indigener Völker vorliegen.
d) Welche Stellen der verschiedenen im Interministeriellen Ausschuss
vertretenen Bundesministerien (BMWi, BMF, AA, BMZ) sind mit der
Bearbeitung und Prüfung der von dem Antragsteller oder der Antragstellerin
eingereichten Umweltgutachten, Fragebögen und Checklisten befasst?
e) Erfolgt die Prüfung durch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter?
f) Wie wird gewährleistet, dass die prüfenden Stellen die nötige Expertise
haben, um die technischen und umweltrelevanten Angaben bezüglich
Projektdurchführung und -auswirkungen angemessen beurteilen zu
können?
Siehe die Antworten zu den Fragen 1 und 2a.
Drucksache 17/2693 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Gibt es bestimmte Sektoren (wie Staudämme, Rohstoffprojekte,
Textilindustrie, potenzielle Dual-use-Güter), die automatisch dazu führen, dass bei
Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien oder Ungebundenen
Finanzkrediten eine vertiefte Menschenrechtsprüfung stattfindet?
In bestimmten Sektoren werden einzelfallabhängig menschenrechtliche Aspekte
intensiver geprüft, u. a. Projekte, die potenziell negative ökologische
Auswirkungen haben können. Beispiele dafür sind Rohstoff- und große
Infrastrukturprojekte (z. B. Staudammgroßprojekte).
7. Hat die Bundesregierung bisher Projekte mit Hermesbürgschaften,
Investitionsgarantien oder Ungebundenen Finanzkrediten aufgrund
menschenrechtlicher oder ökologischer Bedenken – ggf. auch im Vorfeld der
offiziellen Antragstellung – abgelehnt, und wenn ja, in wie vielen Fällen, und was
waren die Gründe?
In einzelnen Fällen wurde keine Entscheidung getroffen, da der Deckungsantrag
nach entsprechender Beratung des Antragstellers über mangelnde
Erfolgsaussichten zurückgezogen wurde. In einem Fall musste sich die Bundesregierung
aus einem unter umfangreichen Umwelt- und Menschenrechtsauflagen in
Deckung genommenen Geschäft wegen Nichterfüllung der Auflagen
zurückziehen. Es ist nicht möglich die Fälle, in denen von vornherein aufgrund der
erforderlichen Nachhaltigkeitskriterien auf eine Antragstellung verzichtet wurde,
zu quantifizieren. Die Exportwirtschaft trägt vor, dass aufgrund der bekannten
Umwelt- und Sozialkriterien für die Übernahme von Exportkreditgarantien bei
bestimmten Projekten von vornherein von einer Antragstellung abgesehen wird.
8. Werden antragstellende Unternehmen im Rahmen der Informationen zur
Außenwirtschaftsförderung durch die Bundesregierung und die Mandatare
auf Möglichkeiten und Methoden zur menschenrechtlichen Risiko- und
Auswirkungsanalyse hingewiesen?
Nein
9. Werden die antragstellenden Unternehmen durch die Bundesregierung, die
Mandatare oder die Botschaften auf den menschenrechtlichen Kontext und
mögliche Menschenrechtsauswirkungen ihrer Tätigkeiten hingewiesen und
dabei unterstützt, etwaige Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden?
Ja, im Rahmen der dargestellten Prüfungsverfahren, insbesondere nach den
OECD-Common-Approaches.
a) Wenn ja, gibt es hierzu ein festgelegtes Verfahren und schriftliche
Unterlagen?
Nein, angesichts der Vielseitigkeit der Projekte erfolgt dies auf den Einzelfall
abgestimmt.
b) Bietet die Bundesregierung gezielte Veranstaltungen für Exportierende
an, um Bewusstseinsbildung bei ihnen zu leisten und einen
Menschenrechtsdialog zu beginnen (analog zu Veranstaltungen dieser Art zur
Förderung erneuerbarer Energien)?
Bei vielen größeren Exportförderveranstaltungen, die von der Bundesregierung
angeboten werden, spielen auch Menschenrechtsaspekte als Teilaspekt der
Förderungswürdigkeit von Exportgeschäften eine Rolle. Beispielsweise enthält die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2693Dialogveranstaltung des BMWi mit der Wirtschaft seit Jahren immer ein eigenes
Forum, das sich mit Nachhaltigkeitsfragen befasst. Das BMWi hat am
21. Januar 2010 die internationale Konferenz „That’s right! – Corporate
Responsibility for Human Rights“ unter Teilnahme des VN-Sonderbeauftragten
John Ruggie organisiert, bei der in Workshops das Thema Menschenrechte und
Außenhandel unter anderem mit Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft
diskutiert wurde.
Die Bundesregierung wird weiterhin aktiv den Dialog über und die Umsetzung
von menschenrechtlicher Verantwortung von Unternehmen unterstützen. Sie
wird auch zukünftig mit dem VN-Sonderbeauftragten John Ruggie
zusammenarbeiten und im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik Forschungsaufträge
vergeben, konkrete Partnerschaften mit der Wirtschaft verfolgen sowie
Dialogforen, wie den Global Compact der VN in ihrer Arbeit unterstützen.
c) Werden Menschenrechtsaspekte bei Unternehmer-/
Unternehmerinnenreisen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie z. B.
zusammen mit dem Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft e. V.
anbietet, in der Programmgestaltung berücksichtigt?
Bei Unternehmerreisen, die in Kooperation mit Kammern, Verbänden und
Unternehmen, also auch mit dem Afrika-Verein, durchgeführt werden, finden
Informationsgespräche und Briefings vor Ort regelmäßig unter Einbeziehung
der Auslandsvertretungen zu politischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen
Fragen statt, auch – soweit dies erforderlich erscheint – unter Berücksichtigung
von Menschenrechtsfragen.
10. Werden die antragstellenden Unternehmen durch die Bundesregierung, die
Mandatare oder die Botschaften auf den ökologischen Kontext und
mögliche negative Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten hingewiesen und
dabei unterstützt, etwaige Risiken frühzeitig zu erkennen und zu
vermeiden?
Ja, vgl. auch die Antwort zu Frage 1.
a) Wenn ja, gibt es hierzu ein festgelegtes Verfahren und schriftliche
Unterlagen?
Die Projekte, die im Ausland realisiert werden, zu denen deutsche Exporteure
Ausrüstungen und Anlagen liefern oder Dienstleistungen erbringen, stehen
gemäß den Common Approaches im Fokus der Umweltprüfung. Durch das
eingeführte Umweltprüfverfahren im Rahmen der Exportkreditgarantien ebenso wie
im Bereich der beiden anderen Außenwirtschaftsförderinstrumente und die
umfangreichen Informationen, die im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten
angeboten werden, sind die antragstellenden Unternehmen im Hinblick auf den
ökologischen Kontext sensibilisiert.
b) Bietet die Bundesregierung gezielte Veranstaltungen für Exportierende
an, um Bewusstseinsbildung bei ihnen zu leisten?
Umweltaspekte spielen bei Exportförderveranstaltungen der Bundesregierung
eine zentrale Rolle. Dies wird besonders an der Schwerpunktsetzung der
Programme deutlich (z. B. erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Recycling und
Abfallwirtschaft). Daneben werden auch bei thematisch nicht gebundenen
Delegationsreisen häufig Veranstaltungen mit einem Umweltschwerpunkt
ausgewählt (z. B. Wasserwirtschaft, oder Umweltzuliefertechnik). In den
Länderanalysen, die i. d. R. vor Ort stattfinden, werden lokale Umweltaspekte ebenfalls
Drucksache 17/2693 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodethematisiert. Zudem werden in Workshops mit Unternehmen und Banken
Inhalte und Verfahren der Umweltprüfung vermittelt.
c) Werden Umweltaspekte bei Reisen von Unternehmerinnen und
Unternehmern, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
z. B. zusammen mit dem Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft
anbietet, in der Programmgestaltung berücksichtigt?
Für Unternehmerreisen, die in Kooperation mit dem Afrika-Verein angeboten
werden, gelten die Ausführungen unter Frage 10b entsprechend.
11. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie nicht wie die Regierung der
Niederlande von allen Empfängerinnen und Empfängern von
Exportkredit- und Investitionsgarantien eine Erklärung fordert, dass sie ihr Bestes
tun, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen umzusetzen, die
einen Hinweis auf die Menschenrechte enthalten?
Der Verhaltenskodex der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
bezieht sich primär auf weltweite Aktivitäten durch Investitionen. Die OECD-
Leitsätze selbst stellen Empfehlungen der Regierungen für ein
verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten dar und haben grundsätzlich keinen
rechtlich zwingenden Charakter, d. h. ihre Beachtung durch Unternehmen beruht auf
dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die Unternehmen sollen die Leitsätze überall
dort, wo sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben, unter Berücksichtigung der
besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Gastlandes beachten. Im Antragsformular
für die Übernahme von Investitionsgarantien werden die Unternehmen explizit
auf die OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen hingewiesen. Die
Leitsätze drücken eine Erwartungshaltung auch der Bundesregierung an
multinationale Unternehmen aus, die unabhängig von dem Bekenntnis eines
Unternehmens zur Einhaltung der Leitlinien besteht. Somit stehen die Leitsätze nicht
zur Disposition der Unternehmen, sondern finden automatische Anwendung.
Die OECD-Leitsätze unterliegen derzeit einem Reformprozess, um diese besser
an neue Herausforderungen der wirtschaftlichen Globalisierung anzupassen. Ein
wichtiges Thema hierbei ist, die menschenrechtliche Verantwortung von
Unternehmen stärker zu betonen. An diesem Prozess ist auch die Bundesregierung
beteiligt.
12. Wie überprüft die Bundesregierung während der Dauer der Finanzierung
von Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien und Ungebundenen
Finanzkrediten, wie Unternehmen mit menschenrechtlichen Risiken
umgehen?
a) Haben die Unternehmen diesbezüglich gegenüber der Bundesregierung
oder den Mandataren eine regelmäßige Berichtspflicht?
b) Gibt es eine Form des Monitorings bzw. plant die Bundesregierung, ein
Monitoring einzuführen?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung diese Haltung?
In Einzelfällen erfolgt eine Begleitung bestimmter Aspekte des Projekts im
Wege eines Monitorings. Vertragspartner der Bundesregierung sind jedoch nicht
die ausländischen Unternehmen/Besteller, sondern deutsche Exporteure oder
Investoren bzw. die das Export- oder Investitionsgeschäft finanzierenden
Kreditinstitute als Deckungsnehmer. Bei Exportgeschäften beliefern Exporteure
einen ausländischen Besteller mit einem Exportgut, sind aber nachfolgend nicht
in den Betrieb des Bestellers eingebunden. Eine allgemeine Berichtspflicht der
antragstellenden Unternehmen gibt es daher nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2693Während der Laufzeit von Investitionsgarantien findet bei Projekten der
Kategorien A und B ein regelmäßiges Monitoring auch zu den Umwelt- und
Sozialaspekten der Projekte statt. Hierzu sind nach Übernahme der Garantie jährliche
(u. U. sogar halbjährliche) Berichte zur aktuellen Umweltsituation des Projektes
einzureichen, die u. a. die Einhaltung relevanter Umwelt- und Sozialstandards,
den Status von vereinbarten Modernisierungsmaßnahmen sowie die Umsetzung
von zu berücksichtigenden Maßnahmenplänen beinhalten.
13. Welche Verfahren hat die Bundesregierung entwickelt, um auf die
Beschwerden Betroffener einzugehen, die sich in ihren Rechten durch ein
Projekt mit Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien oder
Ungebundenen Finanzkrediten verletzt fühlen?
a) Plant die Bundesregierung die Einrichtung einer ähnlichen Anlaufstelle
wie die des durch die International Finance Corporation der Weltbank
eingerichteten „Compliance Advisor/Ombudsman“ oder die des 2005
durch die kanadische staatliche Exportkreditagentur eingerichteten
„Compliance Officer“, an die sich durch das Projekt Betroffene wenden
können und wenn nein, warum nicht?
b) Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in der
Einrichtung einer Ombudsstelle?
In relevanten Projekten hat die Bundesregierung darauf hingewirkt, dass
Projektbetroffene die Möglichkeit erhalten, ihre Anliegen und Bedenken vor Ort
vortragen zu können. Zudem sehen internationale Standards etwa bei
Umsiedlungen die Einrichtung von Beschwerdemechanismen vor, bei denen
Beschwerden Betroffener aufgenommen und im weiteren Verlauf berücksichtigt werden.
Die Einbindung der betroffenen Bevölkerung liegt dabei grundsätzlich beim
Besteller bzw. im Bestellerland, nicht beim Exportkreditversicherer. Im Bereich
der Investitionsgarantien stellt die Bundesregierung für den Fall von
Verletzungen der OECD-Leitsätze über die Nationale Kontaktstelle ein
Beschwerdeverfahren zur Verfügung.
14. Plant die Bundesregierung eine Information des Deutschen Bundestages
und/oder der Öffentlichkeit über die Maßnahmen zur Prüfung von
Menschenrechts- und Umweltaspekten bei der Vergabe von
Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien und Ungebundenen Finanzkrediten?
Falls nein, warum nicht?
Für die Öffentlichkeit werden ausführliche Informationen zu allen Instrumenten
der Außenwirtschaftsförderung und auch den Nachhaltigkeitsaspekten in
verschiedenen Medien wie Publikationen und auf den Webseiten (
www.agaportal.de)
bereit gestellt. Die Bundesregierung pflegt darüber hinaus einen regelmäßigen
und intensiven Dialog mit Export- und Finanzwirtschaft, Verbänden und
Nichtregierungsorganisationen. Die Bundesregierung und die Mandatargesellschaften
informieren in einer Vielzahl von Veranstaltungen über die Möglichkeiten der
Außenwirtschaftsförderung und deren Voraussetzungen.
Drucksache 17/2693 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Welche Position vertritt die Bundesregierung in dem
Überarbeitungsprozess der OECD Common Approaches hinsichtlich der Vorschläge einiger
skandinavischer Staaten zur Stärkung der Prüfung menschenrechtlicher
Aspekte, und wie begründet die Bundesregierung diese Position?
16. Setzt sich die Bundesregierung für die Aufnahme starker verbindlicher
menschenrechtlicher Standards in die Common Approaches ein, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung misst Achtung, Schutz und Gewährleistung der
Menschenrechte eine zentrale Bedeutung zu. Im Bereich der Exportkreditgarantien
werden daher bereits die relevanten menschenrechtliche Aspekte geprüft und
angemessen berücksichtigt; vgl. insoweit die Antwort zu Frage 1. Die
Bundesregierung legt ferner großen Wert darauf, dass die Inanspruchnahme von
Exportkreditgarantien für das antragstellende Unternehmen handhabbar bleibt und die
Informations- und Einflussmöglichkeiten des Exporteurs auf das Projekt und
den ausländischen Besteller Berücksichtigung finden, die häufig – etwa
aufgrund eines nur kleinen Lieferanteils am Gesamtprojekt – nur sehr gering
ausgeprägt sind.
Die Bundesregierung wird Vorschläge einiger skandinavischer Staaten im
Rahmen der Überarbeitungen der OECD-Common-Approaches unter Einbeziehung
aller vorliegenden Argumente prüfen und bewerten, sobald diese in konkreter
Form vorliegen.
17. Werden Bürgschaftsanträge und Investitionsgarantien für Exporte von
Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-use-Gütern, die für
militärische Zwecke vorgesehen sind (nach der Verordnung (EG) Nr.
428/2009 und dem Außenwirtschaftsgesetz – Ausfuhrliste, Abschnitt C),
einer gesonderten menschenrechtlichen Prüfung unterzogen?
Neben den Anforderungen, die sich aus dem vom BMWi bzw. vom Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführten Exportkontrollverfahren
ergeben, gelten auch für diese Geschäfte im Hinblick auf Menschenrechte die
Voraussetzungen, wie sie an alle geförderten Transaktionen gestellt werden.
18. Wie erfolgen eine Prüfung und Sicherstellung der Einhaltung
menschenrechtlicher Kriterien, die für Rüstungsgüter im Gemeinsamen Standpunkt
2008/944/GASP (GASP = Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik)
des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr
von Militärtechnologie und Militärgütern und den Politischen Grundsätzen
der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern erforderlich ist?
Die Prüfung der menschenrechtlichen Kriterien erfolgt im Rahmen der
Entscheidung über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen. Beim
Ausfuhrgenehmigungsverfahren handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren.
Die Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern und die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für
den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern gelten für alle
beantragten Genehmigungen über die Ausfuhr von Rüstungsgütern aus
Deutschland. Jeder Antrag wird im jeweiligen Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung
vor allem der außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Argumente
entschieden. Die Beachtung der Menschenrechte ist für jede
Exportentscheidung von hervorgehobener Bedeutung, unabhängig davon, um welches mög-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2693liche Empfängerland es sich handelt. So werden Rüstungsexporte grundsätzlich
nicht genehmigt, wenn „hinreichender Verdacht“ besteht, dass das betreffende
Rüstungsgut zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und
systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird. Für diese Frage
spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle.
19. Wie viele Bürgschaften für Exporte von Kriegswaffen, sonstigen
Rüstungsgütern und Dual-use-Gütern, die für militärische Zwecke vorgesehen
sind, wurden genehmigt, und in welcher Höhe wurden sie in den Jahren
2000 bis 2009 genehmigt (bitte die Exporte nach Art/Typ des Exportes,
finanziellem Umfang, Bürgschaftssumme, Lieferfirma, Empfängerland/
Endverbleibsland, Empfänger, Maßnahmen zur Sicherung des
Endverbleibs, Darstellung der Prüfung und Absicherung der Einhaltung der
menschenrechtlichen Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/
GASP und der Poltischen Grundsätze der Bundesregierung auflisten)?
Seit 2000 wurden 58 ausfuhrgenehmigungspflichtige Exporte von
Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-use-Gütern, die für militärische
Zwecke vorgesehen sind, in Deckung genommen. Welche derartigen Exporte im
Einzelnen seit 2000 abgesichert wurden, kann der folgenden Aufstellung
entnommen werden:
Jahr Empfängerland Warenart Auftragswert
in Mio. Euro
2000 Südafrika U-Boote und Korvetten 1 458
Türkei Patrouillenboote 379
2001 Griechenland Radarsysteme und Infrarotsensoren 8
Korea (Süd) Materialpakete zum Bau von U-Booten 788
2002 Rumänien Lieferung/Instandsetzung von Flakpanzern 20
Türkei Patrouillenboote 168
2003 Griechenland Radarsysteme und Infrarotsensoren 23
Indonesien Batterie für ein U-Boot, Simulator für Marineausbildung 11
2004 Brasilien Funkgeräte 9
Kuwait Küstenfunkstation 6
Saudi-Arabien Munitionsentschärfungsfahrzeuge 5
2005 Brasilien Funkgeräte 14
Bulgarien Fallschirmsysteme 1
Ecuador Hydrophone für ein U-Boot 0,2
Kasachstan Taucherausrüstungen 1
Oman Komponenten für Transporthubschrauber 220
Pakistan Funknetz und Funkausrüstungen 30
Russland Werkzeugmaschinen, Mess- und Testgeräte 24
Drucksache 17/2693 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAngaben über Exporteure/Lieferfirma und Empfänger können nicht gemacht
werden, da sich hieraus Rückschlüsse über Einzelheiten der Exportgeschäfte
ableiten lassen und somit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden
könnten.
Maßnahmen zur Sicherung des Endverbleibs, die Darstellung der Prüfung und
die Absicherung der Einhaltung der menschenrechtlichen Kriterien des
Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und der Politischen Grundsätze der
Bundesregierung werden nicht gesondert erfasst (siehe im Übrigen die Antwort zu
Frage 18).
a) Wurde in den betreffenden Fällen die jeweilige Bürgschaft wegen
Zahlungsausfalls wirksam, und wenn ja, in wie vielen Fällen, und in
welchem finanziellen Umfang?
In den betreffenden Fällen ist bis jetzt aufgrund Zahlungsausfalls kein Antrag
auf Entschädigung gestellt worden.
Jahr Empfängerland Warenart Auftragswert
in Mio. Euro
Tunesien gebrauchte Schnellboote 17
2006 Israel U-Boote 1 000
Pakistan Funknetz und Funkausrüstungen 35
VAE Spürpanzer 160
2007 Algerien Metalldetektoren 2
Ecuador Batterien für U-Boote 5
Indien Klimaanlagen für Zerstörer 12
Libyen Kampfmittelräumfahrzeuge 2
Pakistan Funknetz und Funkausrüstungen 88
Saudi Arabien Funknetz 6
VAE Videoüberwachungsanlagen 4
2008 Im Jahr 2008 wurden keine staatlichen Exportkreditgarantien
für Rüstungsexportgeschäfte erteilt.
2009 Abu Dhabi Radarsysteme 156
Bangladesch Funkgeräte 9
Indien Testsystem für Flugzeugtriebwerke 2
Irak Mehrzweckhubschrauber 300
Korea (Süd) U-Boote 1 400
Libyen Sattelzugauflieger, Sattelzugmaschinen 8
Pakistan Funk- und Ortungssysteme 18
Saudi-Arabien Funk- und Ortungssysteme 23
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2693b) Wurde in den betreffenden Fällen die jeweilige Bürgschaft
zurückgezogen, und wenn ja, in wie vielen Fällen und weshalb?
Nein
20. Wurden in den Jahren 2000 bis 2009 Investitionsgarantien für Dual-use-
Güter vergeben?
Wenn ja, wie viele, und in welcher Höhe?
Ja, wobei das zivile Element jeweils im Vordergrund stand. Eine Statistik hierzu
liegt nicht vor.
21. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Beispiel des
Ilisu-Staudamms gezeigt hat, dass Auflagen ein wirksames Mittel sein
können, Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung als Folge
hermesverbürgter Projekte zu begrenzen?
Ziel der Auflagen war, die Einhaltung der Standards der Weltbank, auf welche
die OECD-Umweltleitlinien Bezug nehmen, zu gewährleisten. Trotz teilweise
erheblicher Verbesserungen konnten innerhalb der vertraglich festgelegten Frist
die Auflagen nicht vollständig erfüllt werden. Auflagen sind dessen ungeachtet
ein grundsätzlich geeignetes Mittel um die Beachtung relevanter internationaler
Standards sicherstellen zu können.
22. Bei wie vielen Projekten hat die Bundesregierung in den Jahren 2005 bis
2009 Auflagen in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt an die
Bewilligung von Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien und
Ungebundenen Finanzkrediten geknüpft?
23. Um wie viele Auflagen in den jeweils genannten Bereichen handelte es
sich dabei jeweils?
Welcher Art waren die Auflagen?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der durch die OECD-Umweltleitlinien vereinbarten
Berichtspflichten zu hermesgedeckten Projekten wurden 183 Fälle an die OECD gemeldet. In
einer Vielzahl von Fällen wurden die Entscheidungen an bestimmte
Bedingungen geknüpft, die entweder im Lauf der Prüfung erfüllt wurden oder als Auflage
in die Entscheidung mit aufgenommen wurden. Die Auflagen beinhalteten
mehrheitlich die Umsetzung von Vorsorge-/Minderungsmaßnahmen und die
Vorlage von Monitoringberichten zu einzelnen Parametern, bei denen
Überschreitungen nicht auszuschließen waren. Eine gesonderte Erfassung aller
Bedingungen in den unterschiedlichen Prüfungsstadien erfolgt nicht.
Bezogen auf den Bereich der Investitionsgarantien und Ungebundenen
Finanzkreditdeckungen sind bei Projekten entsprechend der Kategorien A und B nach
Übernahme der Bundesgarantie als Auflage regelmäßig (jährlich bzw.
halbjährlich) Berichte zur Umweltsituation (inkl. soziale und menschenrechtliche
Aspekte, siehe Antwort zu Frage 2c) des Projektes einzureichen (Monitoring).
In einzelnen Fällen wurde im Hinblick auf die Umsetzung von
Maßnahmenplänen und vereinbarter Modernisierungsmaßnahmen für den Fall der
Nichteinhaltung bzw. -umsetzung in der Garantie eine Kündigungsmöglichkeit für den
Bund vorgesehen.
Drucksache 17/2693 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Welche Form des Monitorings wurde in jeweils wie vielen Fällen
festgelegt?
a) Wer prüft die Berichte?
b) Sind die Berichte öffentlich?
c) Wie wird gewährleistet, dass es sich bei den Prüfern um unabhängige
Expertinnen und Experten handelt?
Aktuell erfolgt bei den Exportkreditgarantien in etwa 25 Fällen ein Monitoring.
Monitoringauflagen kommen insbesondere zur laufenden Überwachung von
bestimmten Einzelaspekten eines Projekts in Betracht. Ein systematisches
Monitoring aller gedeckten Projekte ist aus Sicht der Bundesregierung nicht
notwendig. Die Berichte werden i. d. R. nicht veröffentlicht. Die Monitoringberichte
werden häufig durch externe Berater erstellt und dann unter Mitwirkung von
Umwelt-Consultants und/oder Experten der Mandatargesellschaften eingehend
geprüft. Die Ressorts werden über die Ergebnisse soweit erforderlich informiert.
Bei 86 Projekten der Direktinvestitionen und bei zwei Garantien für
Ungebundene Finanzkredite wurde eine erweiterte Berichtspflicht zur Einhaltung
relevanter Umwelt- und Sozialstandards auferlegt.
25. In wie vielen Fällen wurde die Nichteinhaltung der Auflagen festgestellt?
Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Einhaltung zu erreichen?
26. In wie vielen Fällen wurde für den Fall der Nichteinhaltung der Auflagen
eine Beendigung der Bürgschaften/Garantien/Kredite vertraglich
festgelegt?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Die nicht fristgerechte Einhaltung der Auflagen führte bei einem Projekt zur
Beendigung der Exportkreditgarantien. Die vorläufige Nichteinhaltung von
Auflagen führte bislang nur bei wenigen anderen Projekten dazu, dass
einzelfallspezifische Maßnahmen, wie z. B. besondere Konsultationsprozesse mit der
lokalen Bevölkerung, erforderlich wurden. Ziel der Bundesregierung ist es, in
einem partnerschaftlichen Ansatz mit dem ausländischen Besteller und
gegebenenfalls über Gespräche auf politischer Ebene eine Lösung zu finden und
entsprechende Maßnahmen zu vereinbaren, wenn die Einhaltung von Auflagen
nicht erfolgt oder nicht möglich ist.
Für Investitionsgarantien und Garantien für Ungebundene Finanzkredite wurde
in einzelnen Fällen zugunsten des Bundes eine vertragliche
Kündigungsmöglichkeit vorgesehen.
27. Wurden darüber hinaus Auflagen gemacht, die nicht den drei genannten
Bereichen zuzuordnen sind, z. B. finanzielle Auflagen?
Wenn ja, welcher Art waren die Auflagen, und wie wurde ihre Einhaltung
geprüft?
Neben der Förderungswürdigkeit ist die risikomäßige Vertretbarkeit des
Geschäfts eine der zentralen Voraussetzungen für die Übernahme einer
Exportkreditgarantie. Daher werden je nach Bedarf finanzielle „Auflagen“ z. B. in
Form von bestimmten Sicherheiten gemacht. Die Einhaltung der Auflagen wird
nach dem Versicherungsprinzip grundsätzlich in einem etwaigen
Entschädigungsverfahren überprüft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/269328. Wurden außer beim Ilisu-Staudamm Bürgschaften/Garantien/Kredite
aufgrund der Nichteinhaltung von Auflagen beendet?
Wenn ja, welche Auflagen waren nicht erfüllt worden?
Nein
29. Wie beurteilt die Bundesregierung das Problem, dass nach Erteilung einer
Grundsatzzusage der Antragsteller oder die Antragstellerin bei
unveränderter Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf Erteilung der endgültigen
Zusage hat, andererseits aber zum Zeitpunkt der Grundsatzzusage häufig
noch nicht alle möglichen Auswirkungen des Projekts bekannt sind und die
Zivilgesellschaft noch keine Möglichkeit hatte, kritische Aspekte in die
Diskussion einzubringen, und wie geht sie mit diesem Problem um?
Für die Übernahme einer Exportkreditgarantie gilt das
Verwaltungsverfahrensrecht. Nach § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat der Antragsteller bei
unveränderter Sach- und Rechtslage einen Rechtsanspruch auf die Erteilung
einer endgültigen Deckungszusage. Zweck der Grundsatzzusage ist es, eine
frühzeitige Indikation zu geben, dass und zu welchen Bedingungen die
Bundesregierung bereit ist, das beantragte Geschäft unter den Gesichtspunkten der
Förderungswürdigkeit und risikomäßigen Vertretbarkeit in Deckung zu nehmen. Aus
Wettbewerbsgründen und Vertraulichkeitserfordernissen kommen häufig
Veröffentlichungen zu diesem frühen Zeitpunkt nicht in Betracht. Daher sehen die
Transparenzvorschriften der OECD auch vor, dass Projektinformationen
spätestens 30 Tage vor der endgültigen Entscheidung veröffentlicht werden sollen. Die
Bundesregierung ist gleichwohl bestrebt, in Einzelfällen eine frühere
Veröffentlichung zu ermöglichen.
Für Investitionsgarantien und Garantien für Ungebundene Finanzkredite werden
keine Grundsatzzusagen vergeben.
30. Wie häufig wurden in den Jahren 2004 (seit der Verpflichtung zur
Veröffentlichung von Umweltinformationen) bis 2009 Grundsatzzusagen für
Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien und Ungebundene
Finanzkredite vor Veröffentlichung der Umweltverträglichkeitsprüfung/
Umweltstudien erteilt?
Nur ausnahmsweise werden Anträge grundsätzlich entschieden, ohne dass die
relevanten Umweltinformationen vorgelegen haben und geprüft worden sind.
Dies ist etwa der Fall, wenn Umweltinformationen vorliegen, die eine erste
Einschätzung der Umweltaspekte ermöglichen. Hingegen ist es der Regelfall, dass
die Umweltinformationen zu diesem Zeitpunkt durch den Bund noch nicht
veröffentlicht werden, während die Veröffentlichung vor endgültiger Zusage
gewährleistet ist (siehe auch die Antwort zu Frage 29).
31. In wie vielen Fällen wurde dem Antragsteller oder der Antragstellerin nach
Erteilung der Grundsatzzusage die endgültige Zusage verweigert, und aus
welchen Gründen?
Sind der Bundesregierung aus diesen Fällen Kosten (z. B.
Schadenersatzansprüche) entstanden?
Die Verweigerung einer endgültigen Deckungszusage kommt dann in Betracht,
wenn sich nach Erteilung der grundsätzlichen Stellungnahme die Sach- und
Rechtslage entscheidend geändert hat; vgl. hierzu die Antwort zu Frage 29. Dies
ist vor allem dann der Fall, wenn sich die politische und wirtschaftliche Situation
Drucksache 17/2693 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedes Bestellerlandes oder die wirtschaftliche Situation des Bestellers und/oder
Sicherheitengebers nachteilig verändert hat.
Ablehnungen, Gründe, Anzahl sowie das Jahr der jeweiligen grundsätzlichen
Zusage werden für umweltverträglichkeitsprüfungsrelevante Geschäfte nicht
gesondert erfasst.
32. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Informationen der
Zivilgesellschaft einen wertvollen Beitrag zur Prüfung des menschenrechtlichen
Kontextes und der Menschenrechtsauswirkungen bzw. des ökologischen
Kontextes und der Umweltauswirkungen eines Projekts leisten, und wenn
nein, warum nicht?
Ja
33. Warum werden über Investitionsgarantien und Ungebundene Finanzkredite
weniger Informationen veröffentlicht als zu beantragten
Hermesbürgschaften, obwohl der Prüfumfang und die Einflussmöglichkeiten auf die
Projektgestaltung größer sind als bei Hermesbürgschaften?
Für Investitionsabsicherungen und Garantien für Ungebundene Finanzkredite
sehen Übereinkommen auf internationaler Ebene im Gegensatz zu
Exportkreditgarantien keine verbindlichen Vorschriften zur Veröffentlichung von
Informationen vor. Ungeachtet dessen stellt die Bundesregierung im Interesse einer
größtmöglichen Transparenz auch im Rahmen der Investitionsgarantien
Informationen zu einzelnen Projekten durch die Veröffentlichung im Jahresbericht
sowie auf der genannten Webseite zur Verfügung.
34. Aus welchem Grund wendet die Bundesregierung die OECD-
Umweltleitlinien (sog. Common Approaches) nicht auf Investitionsgarantien und
Ungebundene Finanzkredite an?
Die Common Approaches wurden von der OECD-Exportkreditgruppe
verabschiedet und gelten entsprechend ausschließlich für Exportkreditagenturen. Das
Prüfverfahren bei Garantien für Investitionen und Ungebundene Finanzkredite
ist jedoch an die Common Approaches angelehnt.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]