[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/373 –
Etwaige Vorbereitungen der Bundesregierung zu einer Ausweitung der
Impfpflicht vor dem Hintergrund der drohenden Ausbreitung der Omikron-
Variante
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Angesichts der Berichte über die drohende Ausbreitung der neuen SARS-
CoV-2-Virusvariante „Omikron“ tritt die Corona-Pandemie nun in eine
neuerlich dramatische Ausbreitungsphase ein. Schon jetzt verursacht diese neue
Virusvariante in großen Teilen Europas Höchststände der Infektionsraten.
Wissenschaftler gehen von einer Verdopplung der Fallzahlen alle zwei bis drei
Tage und dadurch von der Gefahr einer explosionsartigen Verbreitung aus.
Gleichzeitig belegen erste wissenschaftliche Erkenntnisse, dass offenbar auch
der Impfschutz stärker als bislang geahnt unterlaufen werden könnte (vgl.
„Die Omikron-Welle wird sehr viele Menschen treffen“ – Helmholtz Home).
Hinzu kommt, dass in Deutschland die Impfquote nach wie vor auf einem
deutlich niedrigeren Niveau als in anderen europäischen Ländern liegt. Am
10. Dezember 2021 hat der Deutsche Bundestag eine einrichtungsbezogene
Impfpflicht beschlossen. Zudem wird seit mehreren Wochen über die
Einführung einer allgemeinen Impfpflicht diskutiert. Während sich der seinerzeit
designierte Bundeskanzler Olaf Scholz Ende November 2021 in der Presse
(Scholz fordert bei BILD Live – Impfpflicht für alle ab März! – Politik Inland
– Bild.de) für die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ausgesprochen
hat, sind andere Mitglieder der Bundesregierung wie etwa der Bundesminister
für Digitales und Verkehr Dr. Volker Wissing noch unentschieden (FDP-
Landeschef Wissing will sich bei Impfpflicht noch nicht festlegen – SWR
Aktuell). Presseberichten zufolge strebt die Bundesregierung in dieser Frage
keine einheitliche Positionierung, sondern eine Abstimmung in
Gruppenanträgen an.
In dieser drohenden Notsituation bedarf es allerdings aus Sicht der
fragestellenden Fraktion nun endlich eines entschlossenen Handelns der neuen
Bundesregierung, um den Ländern die Voraussetzung für eine wirksame
Pandemiebekämpfung an die Hand zu geben und gleichzeitig selbst alles in ihrer
Macht Stehende zu tun, um Leib und Leben der Bundesbürger so gut wie
irgend möglich zu schützen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/480
20. Wahlperiode 25.01.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 25. Januar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Plant die Bundesregierung die Einführung einer allgemeinen
Impfpflicht?
a) Wenn ja, wie weit sind die Planungen fortgeschritten, und wie sehen
diese aus?
b) Wenn ja, wann soll diese eingeführt werden, und wie ist der genaue
Zeitplan?
c) Wenn ja, welches primäre Ziel soll mit ihr verfolgt werden?
d) Wenn ja, welche Pflichtimpfungen in welchen Intervallen soll eine
solche Pflicht umfassen?
e) Wenn ja, welche Sanktionen sollen bei einem Verstoß gelten?
f) Wenn nein, was spricht gegen die Einführung einer allgemeinen
Impfpflicht?
g) Wenn nein, wie soll eine Überlastung des Gesundheitssystems
vermieden werden?
h) Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkung einer möglichen
allgemeinen Impfpflicht auf gesellschaftspolitische Spannungen im
Land?
i) Wie begründet die Bundesregierung, dass sie nicht beabsichtigt, in
dieser gesellschaftlich wichtigen Frage eine Einigung innerhalb der
Bundesregierung herbeizuführen?
j) Liegen aus Sicht der Bundesregierung bei der Frage nach einer
allgemeinen Impfpflicht die Voraussetzungen des § 15 der
Geschäftsordnung der Bundesregierung vor, demzufolge die Bundesregierung
über Angelegenheiten von allgemeiner innen- oder außenpolitischer,
wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung
befindet?
k) Worin genau sieht die Bundesregierung ein Element der
Gewissensentscheidung bei einer allgemeinen Impfpflicht begründet?
l) Worin liegt aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich des
Gewissenselements der Unterschied zur Impfpflicht gegen Masern, die im
Gesetzgebungsverfahren aufgrund eines Gesetzentwurfs der
Bundesregierung eingeführt wurde?
m) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, im Fall eines Vorgehens nach
Gruppenanträgen, die Länder und Verbände mit ihrer Fachexpertise
einzubinden?
Die Fragen 1 bis 1m werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung plant der Deutsche Bundestag als
Gesetzgeber über eine Impfpflicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 anhand von
Gruppenanträgen aus der Mitte des Parlaments zu beraten und zu entscheiden.
Die Bundesregierung wird hierzu auf entsprechende Bitten hin Hilfestellung
leisten.
Daneben setzt die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Ländern ihre
Anstrengungen fort, eine Überlastung des Gesundheitssystems – aber auch
insgesamt Beeinträchtigungen im Bereich der kritischen Infrastrukturen – in
Deutschland möglichst zu vermeiden. Hierzu zählen neben dem Voranschreiten
der Booster-Impfkampagne die Fortschreibung von Pandemieplänen sowie die
kontinuierliche Anpassung von Infektionsschutzmaßnahmen.
2. Welche Möglichkeiten der Kontrolle und des Vollzuges einer Impfpflicht
sieht die Bundesregierung, und wie beabsichtigt die Bundesregierung
diese konkret umzusetzen?
Welche Sanktionen beabsichtigt die Bundesregierung für den Fall von
Verstößen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Haltung hat die Bundesregierung zur Einführung einer
altersgruppenbezogenen Impfplicht?
Wird eine solche Abstufung nach vulnerablen Gruppen in Betracht
gezogen?
Wenn ja, ab welchen Altersschwellenwerten?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Plant die Bundesregierung die Ausweitung der einrichtungsbezogenen
Impfpflicht auf Bildungseinrichtungen wie Schulen, Universitäten etc.
oder eine berufsbezogene Impfpflicht – beispielsweise, aber nicht
abschließend, auf Erzieher in Kindergärten und Kindertagesstätten, auf
Lehrer oder auf Polizeibeamte?
a) Wenn ja, wie weit sind diese Planungen fortgeschritten, und wie
sehen diese aus?
b) Wenn ja, wann soll diese eingeführt werden, und wie ist der genaue
Zeitplan?
c) Wenn ja, welche Einrichtungen (Schultypen, Universitäten,
Kindertagesstätten etc.) oder Berufe sollen in eine erweiterte Impfpflicht
einbezogen werden?
d) Wird erwogen, auch eine Impfpflicht für Lernende einzuführen?
Wenn ja, ab welchem Alter, für welche Einrichtungen und mit
welchen Übergangsfristen soll sie greifen?
e) Wenn nein, was spricht gegen die Ausweitung einer Impfpflicht auf
die genannten Einrichtungen oder Berufsgruppen?
Die Fragen 4 bis 4e werden gemeinsam beantwortet.
Die zum 15. März 2022 eingeführte Impfpflicht in Einrichtungen dient dem
vorrangigen Schutz vulnerabler Gruppen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
5. Plant die Bundesregierung angesichts der erheblichen Bedrohung durch
die Omikron-Variante, die erst zum 15. März 2022 einsetzende
Impfpflicht von Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeheimen zum
Schutz von Bewohnern und Patienten früher einsetzen zu lassen?
Wenn ja, zu wann soll diese Pflicht greifen?
Eine Vorverlegung der mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen
COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geregelten
einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht auf einen Termin vor Ablauf des
15. März 2022 ist von Seiten der Bundesregierung nicht geplant. Ein solches
Vorhaben bedürfte zudem einer gesetzlichen Änderung.
6. Welche Schlussfolgerungen für das eigene politische Handeln zieht
die Bundesregierung aus der am 22. Dezember 2021 veröffentlichten
Ad-hoc-Empfehlung des Deutschen Ethikrates zu einer Ausweitung der
Impfpflicht?
a) Inwieweit wird diese Empfehlung von der Bundesregierung in ihre
weiteren gesetzgeberischen Planungen mit einbezogen werden?
b) Wie genau sollen die unterschiedlichen Auffassungen der
Ratsmitglieder über die genaue Ausgestaltung der erweiterten Impfpflicht
berücksichtigt werden?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt, dass der Deutsche Ethikrat der Bitte der
Bundeskanzlerin a. D. Dr. Angela Merkel und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 2. Dezember 2021 nachgekommen ist, bis zum
Jahresende 2021 eine Empfehlung zu erarbeiten. Die Empfehlung steht seit
dem 22. Dezember 2021 der Öffentlichkeit zur Verfügung.
7. Hält die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Beschluss einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes für gegeben?
a) Wenn ja, warum hat sich der seinerzeit designierte Bundeskanzler
Olaf Scholz in der Plenardebatte des Deutschen Bundestages über
das Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
gegen eine Verlängerung über den 25. November 2021 hinaus
ausgesprochen (Bundestag debattiert Corona-Kurs der Ampel – Scholz
will mehr 2G – Politik – sueddeutsche.de)?
b) Wenn nein, welche Ausbreitung von SARS-CoV-2 bzw. welche
Situation ist aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, damit diese
das Vorliegen einer epidemischen Lage wieder für gegeben hält?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Über die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und das
Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Deutsche Bundestag.
8. Welche statistischen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur
Gefährdungslage der Bevölkerung unter der aktuell drohenden Omikron-
Variante vor?
Welche Altersstruktur und welchen Impfstatus haben die aktuell
intensivmedizinisch zu behandelnden Patienten?
Falls hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, wie beabsichtigt die
Bundesregierung, angesichts der immensen pandemischen Herausforderung der
Omikron-Variante hier für Aufklärung zu sorgen?
In seinem öffentlich zugänglichen Wochenbericht zur COVID-19-Pandemie
vom 20. Januar 2022 schreibt das Robert Koch-Institut (RKI):
„In der Kalenderwoche (KW) 01/2022 überwog in Deutschland erstmals der
Anteil der gemäß IfSG gemeldeten Infektionen, welche durch die
besorgniserregende Variante (Variant of Concern, VOC) Omikron (B.1.1.529) verursacht
wurden. Der Anteil betrug in KW 02/2022 bereits 89 Prozent der übermittelten
COVID-19-Fälle. Bundesweit gibt es hier jedoch noch große Unterschiede, der
Anteil von Omikron liegt zwischen 16 Prozent in Mecklenburg-Vorpommern
und 96 Prozent in Bremen. Bis zum 17. Januar 2022 wurden in Deutschland
20.936 (Vorwoche: 9.848) durch Genomsequenzierung bestätigte Omikronfälle
übermittelt sowie 186.099 (Vorwoche: 91.311) Verdachtsfälle mit
variantenspezifischem PCR-Befund. In den nächsten Wochen wird mit einer starken
Zunahme von Infektionen mit der Omikron-Variante, die auch bei Geimpften und
Genesenen leichter übertragbar ist, gerechnet. Erste Studien deuten auf einen
geringeren Anteil an Hospitalisierten im Vergleich zu Infektionen mit der
Delta-Variante bei Infizierten mit vollständiger Impfung bzw.
Auffrischimpfung hin. Für eine abschließende Bewertung der Schwere der Erkrankungen
durch die Omikronvariante ist die Datenlage aber weiterhin nicht ausreichend.“
Im selben Bericht geht das RKI auch auf die Hospitalisierungen ein, dazu heißt
es u. a. auf Seite 10 ff.:
„Nach wie vor werden in den Altersgruppen der > 60-Jährigen die meisten
Hospitalisierungen verzeichnet. Der Altersmedian der hospitalisierten Fälle, der
über den Sommer 2021 deutlich auf 47 Jahre gesunken war, stieg bis
Meldewoche (MW) 50/2021 auf 68 Jahre an. Seitdem zeigt sich ein tendenziell
sinkender Altersmedian, der in MW 02/2022 bei 56 Jahren lag. Zu
Jahresbeginn 2021, und damit auf dem Gipfel der 2. COVID-19-Welle, lag der
Altersmedian der hospitalisierten Fälle bei 77 Jahren. Es ist zu beachten, dass
in allen Altersgruppen Fälle auch noch ein bis zwei Wochen nach der Diagnose
hospitalisiert werden und mit entsprechenden Nachübermittlungen gerechnet
werden muss.“
Darüber hinaus wird auf die ebenfalls aktualisierte und öffentlich zugängliche
Risikoeinschätzung des RKI hingewiesen, zu finden unter:
www.rki.de/DE/Co
ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html.
Ferner wird auf die gleichfalls öffentlich zugängliche „Erste Stellungnahme des
Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19“ verwiesen:
www.bundesreg
ierung.de/resource/blob/997532/1992410/7d068711b8c1cc02f4664eef56d974e
0/2021-12-19-expertenrat-data.pdf.
Die Datenlage zur Verbreitung der Omikron-Variante wird fortlaufend
ausgewertet. Derzeit veröffentlich das RKI eine tägliche Übersicht zu den
Omikronfällen, diese sind zu finden unter:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartige
s_Coronavirus/Situationsberichte/Omikron-Faelle/Omikron-Faelle.html.
9. Welche Gefahren bestehen angesichts der bevorstehenden Dominanz der
Omikron-Variante für das nationale Gesundheitswesen, insbesondere
hinsichtlich der Ansteckungsgefahr für die dort beschäftigten Mitarbeiter
und der Auslastung von Intensivkapazitäten?
Das RKI schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der
Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür ist
das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikron-Variante, die sich nach
derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreitet als die
bisherigen Virusvarianten. Dadurch kommt es zu einer schlagartigen Erhöhung
der Infektionsfälle und es kann auch zu einer schnellen Überlastung des
Gesundheitssystems kommen. Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der
ungeimpften Personen als sehr hoch, für die Gruppen der genesenen und
geimpften Personen mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch
und für die Gruppe der geimpften Personen mit Auffrischimpfung (dreimalige
Impfung) als moderat eingeschätzt.
Diese Einschätzung kann sich durch neue Erkenntnisse ändern. Ziel der
Anstrengungen in Deutschland ist es, die Dynamik der Omikronwelle zu bremsen,
um schwere Erkrankungen und Todesfälle zu minimieren und das
Gesundheitswesen vor Überlastung zu schützen. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die
Vermeidung von Langzeitfolgen, die auch nach milden Krankheitsverläufen auftreten
können und deren langfristige Auswirkungen noch nicht absehbar sind.
10. Welche zusätzlichen niedrigschwelligen Impfangebote plant die
Bundesregierung, um den Schutz der Bevölkerung vor der Omikron-Variante zu
verbessern, und wie sieht der zeitliche Rahmen für diese Planungen aus?
Die Umsetzung der Impfkampagne liegt in der Verantwortung der Länder.
Diese haben im Verlauf der aktuellen Booster-Kampagne bereits eine Vielzahl
zusätzlicher und z.T. niedrigschwelliger Impfangebote ins Leben gerufen.
Insbesondere Arztpraxen, die Kassenärztlichen Vereinigungen, Betriebsärzte und
der Öffentliche Gesundheitsdienst haben hier in den Ländern in den
vergangenen Wochen vielfältige Angebote geschaffen. Die Bundesregierung steht hierzu
im regelmäßigen Austausch mit den Ländern. Auch die übergangsweise
Anhebung der Vergütung für die Durchführung von Schutzimpfungen für
bestimmte impfende Stellen hat hier weitere Impulse gesetzt.
Zudem wurde nach dem durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention
gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang
mit der COVID-19-Pandemie“ eingefügten § 20b IfSG die Möglichkeit
geschaffen, dass zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten auch Zahnärztinnen und
Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker
für einen vorübergehenden Zeitraum Schutzimpfungen gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 durchführen können, sofern sie die dafür erforderlichen
fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierzu zählt insbesondere, dass sie nach den
Vorgaben der von der Bundesapothekerkammer, der Bundeszahnärztekammer
und der Bundestierärztekammer jeweils in Zusammenarbeit mit der
Bundesärztekammer erarbeiteten Curricula für die Durchführung von Impfungen
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 SARS-CoV-2 ärztlich geschult wurden
und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde.
Zudem werden regelmäßig weitere notwendige Anpassungen der Coronavirus-
Impfverordnung geprüft, um die Personen, die nach § 20b IfSG zur
Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt
sind, auch als Leistungserbringer vorzusehen. Für die öffentlichen Apotheken
ist dies mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-
Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT
10.01.2022 V1) bereits umgesetzt.
Daneben besteht die Möglichkeit, die Durchführung der Schutzimpfung gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 als solche, also das Verabreichen der Spritze
(Impfung), auf die Angehörigen der Berufsgruppen zu delegieren, die aufgrund
ihrer Ausbildung grundsätzlich über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten sowie über eine aktuelle Berufserfahrung und Kenntnisse im
Umgang mit dem Impfstoff und zu medizinischen Fragen über Wirkung und
Nebenwirkung des eingesetzten Impfstoffs verfügen, um sowohl die Impfung
selbst durchzuführen wie auch erste Notfallmaßnahmen im Fall
anaphylaktischer oder sonstiger Reaktionen einleiten zu können, die auch im üblichen
Berufsalltag das Verabreichen von Spritzen übernehmen und ohnehin dafür
qualifiziert sind. Hierzu gehören insbesondere die Pflegefachkräfte, die
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter und die Medizinischen Fachangestellten.
Nach § 20b Absatz 4 IfSG bleibt diese Möglichkeit der ärztlichen Delegation
der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
auf nichtärztliches Gesundheitspersonal unberührt.
11. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass auch Menschen mit
Behinderungen, die zum vulnerablen Personenkreis gehören,
barrierefreien Zugang zu allen, also auch niedrigschwelligen und mobilen
Impfangeboten erhalten?
Die Länder sind für die Organisation und Durchführung der Impfungen
verantwortlich. Dies schließt die Planung mobiler Impfangebote und der Impfzentren
einschließlich deren Barrierefreiheit mit ein.
Dezentrale Lösungsansätze wie z. B. Impfbusse oder temporäre Impforte
können die Niedrigschwelligkeit des Zugangs erhöhen.
Die Bundesregierung hat den Anspruch, ihre Informationen zur Corona-
Schutzimpfung barrierefrei zugänglich zu machen. Dazu werden beispielsweise
Informations- und Aufklärungsmaterialien regelmäßig in Leichte Sprache
übersetzt und auch für den unterstützenden Einsatz in den von den Ländern
betriebenen Impfzentren bereitgestellt. Neben einer Vielzahl der Informations- und
Werbevideos zur Corona-Schutzimpfung wurde auch die Livestream-Reihe
„Zusammen gegen Corona Live“ (Town Hall Meeting) mit
Bundesgesundheitsminister a. D. Jens Spahn, in Gebärdensprache übersetzt und veröffentlicht.
Darüber hinaus erhalten Bürgerinnen und Bürger über ein eigens eingerichtetes
Gebärdentelefon des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Antworten
auf ihre Fragen zur Corona-Schutzimpfung.
12. Welche Bevorratung plant die Bundesregierung, um ausreichend
Impfstoff für Impfangebote (Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen)
verfügbar zu halten?
Wann wird aus Sicht der Bundesregierung jedem Impfwilligen die freie
Wahl zwischen den Impfstoffen von BioNTech, Moderna und Novavax
ermöglicht?
Die Bundesregierung wird von BioNTech/Pfizer im ersten Quartal 2022 mit ca.
42,5 Millionen Impfdosen Comirnaty® sowie ca. 7 Millionen Dosen
Comirnaty® für Personen unter 12 Jahren beliefert. Hinzu kommen ca. 63,9
Millionen Boosterdosen Spikevax® (Moderna). Darüber hinaus kommt ein zum
Jahresende übertragener Bestand von ca. 22,3 Millionen Boosterdosen
Spikevax® und ca. 1,3 Millionen Impfdosen COVID-19-Impfstoff Janssen® (Stand:
30. Dezember 2021). Das ermöglicht über 128 Millionen mRNA-Booster-
Impfungen für Erwachsene bis zum Ende des ersten Quartals 2022 und eröffnet
jedem Impfwilligen den Zugang zu einem mRNA-Impfstoff.
Zusätzlich werden im ersten Quartal 2022 4 Millionen Dosen des Impfstoffs
Nuvaxovid® der Firma Novavax zur Verfügung stehen, die voraussichtlich ab
der 8. Kalenderwoche an Deutschland geliefert werden. Ab dem zweiten
Quartal 2022 werden weitere Impfstoffdosen an Deutschland geliefert.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Dauer der
Wirksamkeit von Auffrischungsimpfungen gegen das Coronavirus vor,
und wie werden diese angesichts der neu aufgetretenen Omikron-
Variante bewertet und bei den Planungen für eine allgemeine Impfpflicht
berücksichtigt?
Ersten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge schützt eine Auffrischimpfung
besser vor Ansteckung und schweren Krankheitsverläufen. In der „Ersten
Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19“ heißt es
dazu: „Erste Studienergebnisse zeigen, dass der Impfschutz gegen die Omikron-
Variante rasch nachlässt und auch immune Personen symptomatisch erkranken.
Der Schutz vor schwerer Erkrankung bleibt wahrscheinlich teilweise erhalten.
Mehrere Studien zeigen einen deutlich verbesserten Immunschutz nach
erfolgter Boosterimpfung mit den derzeit verfügbaren mRNA Impfstoffen.“
Die Ständige Impfkommission beim RKI (STIKO) schreibt in ihren
„Empfehlungen zur Auffrischimpfung“ (S. 9), zuletzt aktualisiert am 21. Dezember
2021: „Ziel der Auffrischimpfung ist die Aufrechterhaltung des
Individualschutzes sowie die Reduktion der Transmission von SARS-CoV-2 in der
Bevölkerung. Beides trägt zu einer Verhinderung schwerer Erkrankungs- und
Todesfälle und somit zu einer Entlastung des Gesundheitssystems in
Deutschland während der aktuellen wie auch möglichen nachfolgenden
Infektionswellen bei.“
Eine Studie aus dem Vereinigten Königreich untersuchte die Effektivität einer
dreimaligen COVID-19-Impfung zur Verhinderung einer symptomatischen
SARS-CoV-2-Infektion und einer COVID-19-bedingten Hospitalisierung bei
≥65-Jährigen, zu finden unter:
https://khub.net/documents/135939561/3389287
24/Effectiveness+of+BNT162b2+COVID-19+booster+vaccine.pdf/330374ad-9
70c-42bb-8461-7c1ec57c403b.
Die Ergebnisse müssen aufgrund der geringen Fallzahl vorsichtig interpretiert
werden.
Die Effektivität gegen eine symptomatische Erkrankung reduzierte sich bei
Personen, die eine Grundimmunisierung und eine Auffrischimpfung mit
Comirnaty bekommen hatten, von 65 Prozent im Zeitraum von 2 bis 4 Wochen nach
der Auffrischimpfung auf 49 Prozent 5 bis 9 Wochen nach Auffrischimpfung
auf 31 Prozent nach 10 und mehr Wochen. Bei Personen, die eine
Grundimmunisierung mit Comirnaty und eine Auffrischimpfung mit Moderna bekommen
hatten, ging die Effektivität von 70 Prozent 2 bis 4 Wochen nach
Auffrischimpfung auf 57 Prozent 5 bis 9 Wochen nach Auffrischimpfung zurück.
Die Wirksamkeit gegen eine COVID-19-bedingte Hospitalisierung betrug 2 bis
9 Wochen nach Erhalt der Auffrischimpfung 95 Prozent (95 Prozent
Konfidenzintervall (KI): 89-97 Prozent) und ging auf 89 Prozent (95 Prozent KI: 80
bis 95 Prozent) nach 10 und mehr Wochen zurück.
14. Hält die Bundesregierung die Einrichtung eines Registers zur Erfassung
des Impfstatus für erforderlich?
a) Teilt die Bundesregierung die in der Presse geäußerte Ablehnung des
Bundesministers der Justiz Dr. Marco Buschmann hinsichtlich eines
Impfregisters (Corona-Impfpflicht: Justizminister Buschmann gegen
Impfregister – Datenschutz geht vor – rnd.de)?
b) Falls ein Impfregister nicht beabsichtigt ist, wie beabsichtigt die
Bundesregierung, die gezielte Ansprache der noch ungeimpften
Bürger sowie den Vollzug einer (allgemeinen) Impfpflicht durchsetzen?
c) Ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, ohne ein solches
Register mit wirksamer Kontrolle eine allgemeine Impfpflicht
einzuführen?
d) Welcher Zeitplan ist für die Vorbereitung der Impfpflicht geplant?
Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
15. Ist die Bundesregierung bereit, zur Erhebung von Impfstatusdaten auf
schon vorhandene Daten wie etwa die Einwohnermeldedaten
zurückzugreifen?
Welche datenschutzkonformen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung
zum Abgleich dieser Daten, plant die Bundesregierung, Anpassungen im
Datenschutz hierzu vorzunehmen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung bei einer Dominanz der Omikron-
Variante und entsprechend erhöhtem Krankenstand die Gefahren für die
Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturen (Gesundheits-,
Nahrungsmittel-, Strom- und Wasserversorgung), und hat die aktuelle
Kampagne der Auffrischungsimpfungen Einfluss auf die Gefahrenprognose,
bzw. welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten?
Die Betreiber kritischer Infrastrukturen sind grundsätzlich im Rahmen ihres
betrieblichen Risiko- und Krisenmanagements auf Ereignisse wie Extremwetter,
Pandemien oder IT-Ausfälle vorbereitet. Zu den verschiedenen Szenarien haben
sie Notfallpläne mit erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer
Betriebsfähigkeit erarbeitet. Bereits seit Beginn der COVID-19-Pandemie
setzen die Betreiber kritischer Infrastrukturen verstärkt Maßnahmen der
betrieblichen Pandemieplanung um. Vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des
Expertengremiums der Bundesregierung haben Bund und Länder veranlasst,
dass die Anpassung der Pandemieplanungen im Bereich der kritischen
Infrastruktur nochmals überprüft und angepasst werden.
Die höhere Übertragbarkeit der Omikron-Variante könnte sich auf die
Verfügbarkeit von Personal auswirken, weil Mitarbeitende erkranken, sich in
Quarantäne befinden oder sie die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen
Angehörigen gewährleisten müssen.
Die Booster-Impfungen sowie Erst- und Zweitimpfungen sind laut Beschluss
der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder am 7. Januar 2022 zentraler Baustein dafür,
dass die Bevölkerung in Deutschland in der fünften Welle der Pandemie
geschützt bleibt.
Da die Auffrischimpfung nach allen vorliegenden Studien die
Ansteckungsgefahr mit der Omikron-Variante deutlich reduziert, ist anzunehmen, dass die
aktuelle Kampagne zur Vornahme von Auffrischimpfungen auch einen
positiven Effekt auf die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit kritischer
Infrastrukturen haben kann. Eine solche Bewertung unterliegt jedoch einer dezidierten
Einzelfallbetrachtung und ist abhängig von einer Vielzahl anderer Faktoren,
wie dem bereits vor der Kampagne bestehenden Impfstatus der Belegschaft
einer kritischen Infrastruktur und den in den Notfallplänen und
Hygienekonzepten der Betreiber vorgesehenen weiteren Schutzmaßnahmen.
Alle für den Schutz kritischer Infrastrukturen zuständigen Stellen in Bund,
Ländern, Kommunen und Wirtschaft haben ihren bewährten Austausch noch
einmal intensiviert und gewährleisten so, dass laufend aktuelle Informationen
ausgetauscht, Empfehlungen erarbeitet und von Erfahrungen gegenseitig
profitiert wird.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Wirkung des
neuartigen Medikaments „Paxlovid“ und zu seiner Eignung zur
Verhinderung schwerer COVID-19-Infektionsverläufe vor?
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Eignung dieses neuartigen
Medikaments als „game changer“ spezifisch unter den
Gegebenheiten der Omikron-Variante ein?
b) Wann wird die Bundesregierung dieses neue Medikament zulassen?
Wie weit sind die Anstrengungen der Bundesregierung
fortgeschritten, die durch den Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl
Lauterbach in der Presse angekündigte Notfallzulassung (Karl
Lauterbach will Notfallzulassung für Corona-Medikament Paxlovid
bis Ende des Monats – rnd.de) umzusetzen?
c) Welche Schritte zur Bevorratung hat die Bundesregierung bislang
unternommen?
Wie weit sind die von der Bundesregierung in der Presse
angekündigten Bevorratungsabsichten fortgeschritten?
Die Fragen 17 bis 17c werden gemeinsam beantwortet.
Das noch nicht in der Europäischen Union (EU) zugelassene Arzneimittel
Paxlovid® (Wirkstoffe Nirmatrelvir, Ritonavir) des pharmazeutischen
Unternehmers Pfizer ist ein oral anzuwendendes antivirales Arzneimittel zur frühen
Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten, die ein hohes Risiko
für einen schweren Krankheitsverlauf aufweisen. Paxlovid® befindet sich
derzeit im sogenannten Rolling-Review-Verfahren bei der Europäische
Arzneimittel-Agentur (EMA) mit dem Ziel einer zentralen Zulassung in der EU,
innerhalb dessen eine Bewertung aller verfügbaren Daten zur Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erfolgt.
Nach den bislang vorliegenden Daten führt die Einnahme von Paxlovid®
innerhalb von fünf Tagen nach Auftreten von Symptomen einer Infektion mit SARS-
CoV-2 zu einer statistisch signifikanten Verringerung der Hospitalisierungs-
und Sterberate. Klinische Daten zu einer Wirksamkeit von Paxlovid® gegen
die Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 liegen zurzeit noch nicht
vor. Der Wirkmechanismus lässt jedoch eine Wirksamkeit erwarten.
Das BMG hat einen Vorvertrag zum Kauf von Paxlovid® abgeschlossen und
befindet sich derzeit in Verhandlungen über einen endgültigen
Vertragsabschluss. Eine erste Lieferung des Arzneimittels ist für Ende Januar 2022
geplant.
Die Abgabe des noch nicht zum Inverkehrbringen im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes zugelassenen oder genehmigten Arzneimittels ist gemäß
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung nur zulässig,
wenn die zuständige Bundesoberbehörde festgestellt hat, dass die Qualität des
Arzneimittels gewährleistet ist und seine Anwendung nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zur
Vorbeugung oder Behandlung der jeweiligen Erkrankung erwarten lässt. Diese
Feststellung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte liegt
dem BMG vor.
18. Welche Auswirkungen wird die Zulassung des Proteinimpfstoffs
„Novavax“ durch die EU-Kommission am 20. Dezember 2021 aus Sicht der
Bundesregierung auf den weiteren Verlauf der Impfkampagne haben?
a) Wann rechnet die Bundesregierung damit, dass dieser Impfstoff in
Deutschland flächig verfügbar gemacht wird?
b) Welche Maßnahmen der Bevorratung unternimmt die
Bundesregierung hierzu?
c) Welche Lieferpläne bestehen hierzu derzeit?
Die Fragen 18 bis 18c werden gemeinsam beantwortet.
Der Proteinimpfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 des US-
amerikanischen Pharmaunternehmens Novavax ist ein zusätzliches Element in der
Impfstrategie der Bundesregierung zur Eindämmung der Pandemie. Deutschland hat
sich vertraglich Impfstoff des Unternehmens Novavax gesichert. Insgesamt
erhält Deutschland im Jahr 2022 bis zu 34 Millionen Impfstoffdosen
Nuvaxovid®. Im ersten Quartal werden ca. 4 Millionen Impfstoffdosen in mehreren
Tranchen ausgeliefert. Die ersten Auslieferungen sollen nach Mitteilung der
EU-Kommission in den Kalenderwochen 8 bis 11 erfolgen. Eine
Impfempfehlung der STIKO beim Robert Koch-Institut (RKI) zum Proteinimpfstoff
Nuvaxovid® von Novavax steht zum jetzigen Zeitpunkt noch aus.
Die STIKO-Empfehlung ist keine Voraussetzung für die Durchführung der
Impfungen. Da der Proteinimpfstoff Nuvaxovid® von Novavax in Deutschland
zugelassen ist, kann eine Impfung unabhängig von der STIKO-Empfehlung
nach ärztlicher Aufklärung und Einwilligung der zu impfenden Person
durchgeführt werden, sobald der Impfstoff in Deutschland zur Verfügung steht.
19. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Ankündigungen des
Bundesgesundheitsministers Dr. Karl Lauterbach in der Presse nach künftig
besserer Datengrundlage zur Pandemiebekämpfung (vgl. Lauterbach:
Ungenaue Daten erschweren Omikron-Auswertung – aerzteblatt.de)
umzusetzen?
Die Meldung im „Ärzteblatt“ bezieht sich auf eine schwierig zu beurteilende
infektionsepidemiologische Lage zwischen Weihnachten und dem
Jahreswechsel. Die bekannten Ursachen (weniger Arztbesuche, geringere Testhäufigkeit,
andere Kontaktmuster innerhalb der Bevölkerung während der Feiertage,
bundesweit Schulferien und geschlossene Kitas) liegen inzwischen nicht mehr vor
und die Datenlage ist hinsichtlich der aktuellen infektionsepidemiologischen
Situation wieder besser beurteilbar. Für die Bewertung werden kontinuierlich
verschiedenste Datenquellen mit einbezogen und die Ergebnisse werden im
RKI-Wochenbericht zu COVID-19 donnerstags veröffentlicht. Die Meldedaten
gemäß Infektionsschutzgesetz bilden dabei weiter die Grundlage, da hier die
größte Detailinformation zu den Infektionsfällen vorliegt. Zur allgemeinen
Beurteilung der Krankheitslast und der Krankheitsschwere akuter
Atemwegsinfektionen, auch in (zukünftigen) Hochinzidenzphasen, stehen weitere
Instrumente des RKI zur Verfügung. Über das DIVI-Intensivregister wird zudem die
Belastung der Intensivstationen gut erfasst.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung, Erkenntnisse zum Immunstatus in der
Bevölkerung zu erheben und diese für die Pandemiebekämpfung nutzbar
zu machen?
Wenn ja, wie genau beabsichtigt sie, dabei vorzugehen?
Wenn nein, warum ist sie der Auffassung, dass sie diese Erkenntnisquelle
nicht nutzen möchte?
In Deutschland sind seroepidemiologische SARS-CoV-2-Studien mit
Zufallsstichproben der Allgemeinbevölkerung und Blutspendeproben durchgeführt
worden. Ergebnisse zur SARS-CoV-2-Seroprävalenz in der
Allgemeinbevölkerung und bei Blutspenderinnen und Blutspendern in Deutschland liegen aus
verschiedenen Studienregionen und Zeiträumen der Pandemie vor. Auch
weitere repräsentative Studien mit bundesweiter Abdeckung wurden bzw. werden
durchgeführt. Eine Studienübersicht mit Angaben u. a. zum Studiendesign und
Links zu veröffentlichten Studienprotokollen, Studienwebseiten und
Ergebnismitteilungen bzw. Publikationen ist online einsehbar unter:
www.rki.de/covid-1
9-ak-studien. Ein Factsheet mit einer Zusammenfassung der Erkenntnisse zur
SARS-CoV-2-Seroprävalenz befindet sich unter der Rubrik „Ergebnisse“. Die
Internetseite wird regelmäßig vom RKI aktualisiert.
Aktuell wird in Deutschland die bundesweit repräsentative Corona-Monitoring
Studie vom RKI und dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) mit über 15.000
Teilnehmenden durchgeführt und vom BMG finanziert. Im Rahmen dieser
Studie werden Antikörper gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt, der
Impfstatus sowie weitere Daten erhoben. Informationen zur Studie sind im
Internet einsehbar unter:
www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Studi
en/lid/lid_node.html.
21. Wie hoch ist nach den Erkenntnissen der Bundesregierung die Impfquote
bezogen auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes im
Geschäftsbereich der Bundesregierung (bitte per 31. Dezember 2021 und nach
jeweiligen Geschäftsbereichen aufschlüsseln), die Beamtinnen und
Beamten im Bereich der Bundespolizei, die Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr, die Mitglieder der Bundesregierung?
Sofern der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen,
beabsichtigt die Bundesregierung, etwaig erforderliche Rechtsanpassungen
vorzunehmen, um künftig über derartige Erkenntnisse zu verfügen?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen insgesamt keine Informationen zum Impfstatus
ihrer Beamtinnen und Beamten vor. Den Beamtinnen und Beamten sowie allen
anderen Beschäftigten wurde seitens des Bundes die Möglichkeit zur
Wahrnehmung mehrerer Impftermine angeboten.
Der Anteil geimpfter oder genesener Soldatinnen und Soldaten des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beträgt einer ersten
vorläufigen Erhebung zufolge etwa 94 Prozent.
Rechtsanpassungen sind derzeit nicht geplant.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der steigenden Bedeutung
von Impfpässen bzw. Impfzertifikaten die Problematik, dass
medizinisches Personal und Apotheker der Schweigepflicht des § 203 des
Strafgesetzbuchs (StGB) unterliegen und daher umstritten ist, inwieweit sie
gegenüber (Strafverfolgungs-)Behörden überhaupt den Umstand eines
(vermeintlich) gefälschten Impfpasses oder Tests offenlegen dürfen, ohne
sich nicht selbst strafbar zu machen?
Ist zur Herstellung der Rechtssicherheit beabsichtigt, entsprechend den
Regelungen in den §§ 6 ff. des Infektionsschutzgesetzes eine besondere
Offenbarungsbefugnis bei Verdacht der Fälschung, die strafrechtlich
rechtfertigend wirkt, aufzunehmen?
Die Strafverfolgung fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
Strafverfolgungsbehörden und der unabhängigen Gerichte der Länder. Die Anwendung
des geltenden Rechts auf konkrete Fälle obliegt daher den zuständigen
Behörden und Gerichten.
Vor diesem Hintergrund kann die Bundesregierung nur ganz allgemein
Folgendes bemerken: Die in § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) strafrechtlich
abgesicherte Schweigepflicht gilt nicht ausnahmslos. Schweigepflichtige, die ein
ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenes Geheimnis
offenbaren, handeln nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund für die
Offenbarung gegeben ist. Die beabsichtigte Verhinderung einer drohenden
Straftat von nicht unerheblichem Gewicht und der daraus folgenden
Gefährdungen kann eine Offenbarungsbefugnis nach allgemeinen Grundsätzen (§ 34
StGB) begründen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann daher
schon nach geltendem Recht die Meldung von Verdachtsfällen durch
Apothekerinnen und Apotheker zur Verhinderung zukünftigen Gebrauchs
gefälschter oder unrichtiger Impfnachweise und der daraus resultierenden
Gesundheitsgefahren gerechtfertigt sein. Ob es zur Herstellung von mehr Rechtssicherheit
einer spezialgesetzlichen, besonderen Offenbarungsbefugnis bedarf, ist
Gegenstand derzeitiger Prüfungen innerhalb der Bundesregierung.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der steigenden Bedeutung
von Impfpässen die Problematik, dass in § 39 Absatz 4a des Postgesetzes
die Urkundsdelikte – insbesondere § 275 StGB – nicht aufgeführt sind,
sodass es für Postdienstleister keine Verpflichtung gibt, eine Postsendung
mit gefälschten Impfpässen unverzüglich der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde zur Nachprüfung vorzulegen?
Ist insoweit eine Ergänzung des § 39 des Postgesetzes beabsichtigt?
Aus Sicht der Bundesregierung ist fraglich, ob das Versenden von
möglicherweise gefälschten Impfausweisen eine Erweiterung des Katalogs des § 39
Absatz 4a des Postgesetzes (PostG) und damit eine weitere Einschränkung des
grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses rechtfertigt. Die Verpflichtung
zur Vorlage von Postsendungen an die Strafverfolgungsbehörden betrifft
ausschließlich Güter, die nach dem Öffnen auf den ersten Blick als inkriminierte
Güter erkennbar sind und unmittelbar gefährlich sein können. Nach § 39
Absatz 3 PostG betreffen weitere Ausnahmen vom Postgeheimnis nur solche Fälle
schwerer Straftaten, die nach § 138 StGB der Anzeigepflicht unterliegen.
Urkundendelikte und insbesondere Straftaten nach § 275 des Strafgesetzbuches
(StGB) sind damit nicht vergleichbar. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die
Bundesregierung derzeit keine Ergänzung des § 39 Absatz 4a PostG.
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ISSN 0722-8333]