[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/570 –
OECD-Steuerreform – Einführung eines Mindeststeuersatzes (Säule 2)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge der Digitalisierung haben sich die Mitglieder des inklusiven
Rahmens zu Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) bei der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf eine Reform
des internationalen Besteuerungssystems geeinigt (OECD 2021, Statement on
a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the
Digitalisation of the Economy). Hintergrund waren die Unzulänglichkeiten bei der
internationalen Besteuerung von digitalen Geschäftsmodellen. Während die
bisherige Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten der Welt
grundsätzlich auf dem Konzept der physischen Präsenz basiert (Schaumburg,
Internationales Steuerrecht, Rn. 17.10 f.), erlauben die neuen Informations-
und Kommunikationstechnologien wirtschaftliche Tätigkeiten ohne physische
Niederlassung im Marktstaat. Dies vereinfacht es, aufgrund der obigen
Aktivität anfallende Unternehmensgewinne regelmäßig in den Ansässigkeitsstaat
dieser digitalen Unternehmen oder in niedrigbesteuerte Finanzzentren zu
verlagern und dort (nicht) zu versteuern.
Ursprünglich war das Reformprojekt auf die sich digitalisierende Wirtschaft
beschränkt. Inzwischen enthält der OECD-Reformvorschlag zwei zentrale
Komponenten: die Besteuerungsrechte umzuverteilen (Säule 1) und eine
globale Mindestbesteuerung einzuführen (Säule 2), um die Verlagerung von
Unternehmensgewinnen in Niedrigbesteuerungsländer zu verhindern.
Mit Säule 2 soll sichergestellt werden, dass Unternehmensgewinne nicht
unterhalb eines bestimmten effektiven Steuersatzes besteuert werden. Die
Souveränität der Staaten hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Steuersatz soll
gewahrt bleiben, sinkt die effektive Steuerbelastung aber unter den
vereinbarten Mindeststeuersatz, so wird zusätzlich eine Mindeststeuer erhoben
(Englisch/Becker, Global Taxes, TLE-018-2019). Diese kann entweder in dem
Staat erhoben werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz und damit eine
physische Präsenz hat oder aber im Marktstaat. Die beiden zentralen Elemente
der Säule 2 sind eine der Hinzurechnungsbesteuerung ähnliche, sog. Income
Inclusion Rule (IIR) und einer Lizenzschranke ähnliche, sog. Untertaxed
Payment Rule (UPR).
Die IIR soll die Steuerlast so weit ergänzen, bis die Gesamtsteuerbelastung
den effektiven Mindeststeuersatz erreicht (Englisch/Becker, a. a. O.).
Ergänzend soll die UPR abfließende Zahlungen an verbundene Unternehmen im
Deutscher Bundestag Drucksache 20/720
20. Wahlperiode 15.02.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
15. Februar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ausland belasten. Sie soll in solchen Fällen eingreifen, in denen Länder keine
oder eine nur schwache Income Inclusion Rule anwenden (Englisch/Becker,
a. a. O.).
1. Welchen Sachstand gibt es zu Säule 2 (Einführung einer
Mindestbesteuerung)?
Am 8. Oktober 2021 erfolgte die internationale Einigung zum Zwei-Säulen-
Projekt des sog. Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (IF
on BEPS), die beim Treffen der G20-Finanzminister am 13. Oktober 2021 in
Washington und beim Gipfel der G20-Staats- und Regierungschefs am
30./31. Oktober 2021 in Rom gebilligt wurde. Dieser Einigung haben sich
mittlerweile 137 (von 141) Mitglieder des IF on BEPS angeschlossen. Das Zwei-
Säulen-Projekt beinhaltet unter Säule 2 die Einführung einer globalen
effektiven Mindestbesteuerung. Dadurch sollen verbliebene BEPS-Risiken adressiert
sowie aggressiver Steuergestaltung und schädlichem Steuersystemwettbewerb
ein Ende gesetzt werden.
Dazu wurde ein effektiver Mindeststeuersatz von 15 Prozent festgelegt.
Umgesetzt wird dieses Besteuerungsregime über eine sog. „Income Inclusion Rule“
(IIR), die ausgehend von der obersten Konzerneinheit (top-down-approach)
eine Nachversteuerung für alle tiefergestaffelten Konzerneinheiten vornimmt,
wenn der Ansässigkeitsstaat die dort anfallenden Gewinne niedriger besteuert.
Flankiert wird diese Regelung durch die sog. „Undertaxed Payment Rule“
(UTPR), die als Auffangtatbestand eine effektive Mindestbesteuerung dort
sicherstellt, wo die IIR nicht zur Anwendung kommt.
Der globalen effektiven Mindestbesteuerung unterliegen grundsätzlich alle
multinationalen Konzerne mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio.
Euro. Staaten können allerdings auch individuell entscheiden, die IIR bereits
unterhalb des Schwellenwertes von 750 Mio. Euro anzuwenden. Vom
persönlichen Anwendungsbereich explizit ausgenommen sind u. a. staatliche
Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen sowie Pensionsfonds. Darüber hinaus
bestehen eine tätigkeitsbezogene Substanzausnahme sowie eine Ausnahme für
Einkünfte aus der internationalen Seeschifffahrt.
Neben der globalen effektiven Mindestbesteuerung wurde im Rahmen der
Säule 2 auch die Einführung einer abkommensbasierten sog. „Subject to Tax Rule
(STTR)“ beschlossen. Die STTR zielt darauf ab, bei Zahlungen an verbundene
Unternehmen die regelmäßig in den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte
Quellensteuerreduktion für den Fall rückgängig zu machen, dass die
korrespondierenden Erträge einer nominalen Besteuerung unterhalb von 9 Prozent
unterliegen.
Der ebenfalls am 8. Oktober 2021 verabschiedete Implementierungsplan sieht
u. a. vor, dass für die Umsetzung beider Säulen Musterregelungen erarbeitet
werden sollen, um das gemeinsame Ziel des Inkrafttretens ab 1. Januar 2023
sicherzustellen. Dementsprechend hat das OECD-Sekretariat am 20. Dezember
2021 Musterregelungen zur Umsetzung der sog. GloBE-Regelungen (IIR und
UTPR) unter der Säule 2 veröffentlicht. Die in den Musterregelungen
enthaltenen typisierenden Bestimmungen sind das Ergebnis der internationalen
Verhandlungen. Teil dieser Regelungen sind auch Bestimmungen zur
Gewinnermittlung, die den handelsrechtlichen „acceptable accounting standards“
entsprechen.
Basierend auf den Musterregelungen hat die Europäische Kommission am
22. Dezember 2021 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Dieser ist
Gegenstand der laufenden Verhandlungen auf EU-Ebene. Die Verhandlung der
Richtlinie stellt ein prioritäres Thema für die französische Ratspräsidentschaft dar
und soll im ersten Halbjahr 2022 abgeschlossen werden. Auf OECD-Ebene soll
demnächst ein Musterkommentar (Model Commentary) veröffentlicht werden,
welcher der Auslegung der Modellgesetzgebung dient. Zudem sollen im
Rahmen eines sog. Implementation Frameworks weitere, insb. praktische Fragen
geklärt werden.
2. Sieht die Bundesregierung das Risiko, dass die Kapitalimportneutralität
durch die Säule-2-Regeln beeinträchtigt wird, indem internationale
Investoren zusätzlich in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert werden,
während nationale Investoren nur mit dem inländischen Steuersatz besteuert
werden?
Ziel der Umsetzung der globalen effektiven Mindestbesteuerung ist die
Sicherstellung eines internationalen Mindestbesteuerungsniveaus. Durch die
Beendigung aggressiver Steuergestaltungen und des schädlichen
Steuersystemwettbewerbs wird für multinationale Unternehmensgruppen die globale
Wettbewerbsneutralität verbessert.
3. Wenn laut OECD (a. a. O., S. 3) Säule 2 kein Mindeststandard ist,
sondern eine sog. gemeinsame Herangehensweise, was ist darunter zu
verstehen?
a) Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass ökonomisch gewichtige
Staaten die Regelungen zu Säule 2 nicht hinreichend umsetzen
werden?
b) Welche Staaten wollen mit welcher jeweiligen Begründung nach den
Erkenntnissen der Bundesregierung Säule 2 nicht umsetzen?
c) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass eine hinreichende
Implementierung von Säule 2 gewährleistet ist?
Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Die GloBE-Regeln haben den Status eines gemeinsamen Ansatzes (sog.
„common approach“). Für die Mitglieder des IF on BEPS bedeutet dies, dass sie
nicht verpflichtet sind, die GloBE-Regeln zu übernehmen. Sofern sie jedoch
die Regelungen in ihr nationales Recht überführen, müssen sie die Regeln im
Einklang mit Säule 2 umsetzen. Zudem beinhaltet die Grundsatzeinigung vom
Oktober 2021, dass die Anwendung der Säule-2-Regeln durch andere Staaten
akzeptiert wird.
Es besteht ein starker Anreiz bei vielen Staaten, zum Schutz ihres nationalen
Steuersubstrats die GloBE-Regelungen in ihr nationales Recht zu überführen.
Dies gilt insbesondere für die Staaten, die besonders von steuermotivierter
Gewinnverlagerung und -kürzung betroffen sind. Verzichten Staaten auf die
Einführung der Mindestbesteuerung, wird das entgangene Steuersubstrat von
einem anderen Staat vereinnahmt. Zudem trägt bereits die Umsetzung in der
EU dazu bei, ein globales effektives Mindestbesteuerungsniveau zu etablieren.
Dazu sieht der am 22. Dezember 2021 veröffentlichte Richtlinienentwurf eine
verpflichtende Anwendung der globalen effektiven Mindestbesteuerung in
allen Mitgliedstaaten vor, um eine einheitliche und rechtssichere Umsetzung
innerhalb der EU zu gewährleisten.
4. Wie rechtfertigt die Bundesregierung den bei der OECD vereinbarten
Schwellenwert von 750 Mio. Euro, um die Anwendung auf große
multinationale Unternehmen (MNU) zu begrenzen?
Auf welcher Berechnungsgrundlage beruht diese Festlegung?
a) Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Abweichung zum 20-Mrd.-
Euro-Schwellenwert unter Säule 1?
b) Wie viele und welche Unternehmen sind in Deutschland und in der
EU davon betroffen?
Wie viele Unternehmen in den USA, im Vereinigten Königreich und
in China sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung davon
betroffen?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Regelungen zu Säule 2
innerhalb Deutschlands auf alle Unternehmen auszudehnen?
Falls ja, warum?
d) Wie bewertet die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit von
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU; im Sinne der EU-
Empfehlung 2003/361) sowie kommunaler Stadtwerke unter Säule-2-
Vorschriften, insbesondere im Lichte der eingeschränkteren
Verwaltungskapazitäten von KMUs gegenüber einem signifikant steigenden
Komplexitäts- und Bürokratiegrad des internationalen Steuerrechts
(OECD-Consultation on Pillar Two, Dezember 2019, BDI, S. 4)?
Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
Die Regelungen zum Zwei-Säulen-Projekt basieren auf der internationalen
Einigung des IF on BEPS. Derzeit gibt es in Deutschland ca. 400 bis 500
Unternehmen, die einen Jahresumsatz von über 750 Mio. Euro haben.
Durch die Festlegung auf die Umsatzschwelle von 750 Mio. Euro wird das Ziel
der Adressierung verbleibender BEPS-Risiken erreicht, ohne zusätzlichen
Aufwand für kleine und mittlere Unternehmen zu generieren. Kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361 der Europäischen
Kommission sind aufgrund des Schwellenwerts nicht von den GloBE-Regelungen
erfasst. Zudem weist parallel auch das sog. Country-by-Country-Reporting eine
Jahresumsatzschwelle von 750 Mio. Euro auf.
5. Plant die Bundesregierung, sich für die Beibehaltung nationaler
Rechnungslegungsvorschriften zur Gewinnermittlung unter Säule 2
einzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Wie erklärt die Bundesregierung, dass gemeinnützige Organisationen,
Pensionsfonds und Investmentfonds, die sog. Ultimate Parent Entities
sind, nicht von Säule 2 erfasst sind?
Wie viele Unternehmen sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung
davon betroffen?
Wo sind diese Unternehmen ansässig?
Staatliche Einrichtungen, internationale Organisationen, Organisationen ohne
Erwerbszweck und Pensions- oder Investmentfonds, die die obersten
Muttergesellschaften eines multinationalen Konzerns sind, oder von solchen
Einrichtungen, Organisationen oder Fonds genutzte Holding-Vehikel unterliegen
entsprechend der internationalen Einigung im Oktober 2021 nicht den GloBE-Regeln.
Eine eindeutige Bezifferung der dadurch ausgenommenen Unternehmen ist
aufgrund der andauernden Verhandlungen nicht möglich.
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass laut
OECD (a. a. O., S. 4) 80-Prozent-Beteiligungen bei der IIR als 100-
Prozent-Beteiligungen gelten und unter 80 Prozent liegende
Beteiligungsverhältnisse nach Anteilen aufgeteilt werden?
a) Falls ja, auf welcher Annahme beruht die 80-Prozent-
Beteiligungsfiktion, insbesondere im Vergleich zu unionsrechtlichen und
deutschen Regelungen, wonach eine solche enge Assoziation schon bei
25 Prozent oder 50 Prozent angenommen wird?
b) Falls nein, wie versteht die Bundesregierung die Aussage: „The IIR
allocates top-up tax based on a top-down approach subject to a
splitownership rule for shareholdings below 80 %“?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Kapitel 2 der Modellregelungen der OECD sieht für den Fall vor, dass eine
Konzernobergesellschaft zu weniger als 80 Prozent (mittelbar oder unmittelbar)
an einer tiefergestaffelten Konzerneinheit beteiligt ist, die IIR auf Ebene dieser
tiefergestaffelten Konzerneinheit (sog. „partially-owned intermediate parent –
POPE“) in Bezug auf niedrigbesteuerte tiefergestaffelte Konzerneinheiten
vorrangig anzuwenden. Dies gilt dann, wenn die Anteile am Gewinn der
tiefergestaffelten Konzerneinheit (mittelbar oder unmittelbar) zu mehr als 20 Prozent
durch konzernexterne Dritte gehalten werden. Weitere Einzelheiten zu den
Regelungen können Artikel 2 der am 20. Dezember 2021 veröffentlichten
Modellgesetzgebung entnommen werden.
8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die OECD (a. a. O.,
S. 4) bei der UPR eine fünfjährige Übergangsvorschrift vereinbart hat für
all jene MNU, deren internationale Aktivitäten gerade begonnen haben?
a) Falls ja, auf welcher Datengrundlage beruht der typisierte
Fünfjahreszeitraum, dem die Bundesregierung zugestimmt hat?
b) Falls nein, wie versteht die Bundesregierung die Aussage: „The
GloBE rules will provide for an exclusion from the UTPR for MNEs
in the initial phase of their international activity, defined as those
MNEs that have a maximum of Euro 50 million tangible assets
abroad and that operate in no more than 5 other jurisdictions.“?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich für ein gemeinsames internationales Verständnis
der Regelungen und deren Anwendung eingesetzt. Die Vorschriften spiegeln
das gemeinsame Verständnis wider.
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Oxford-Professoren
Michael P. Devereux und John Vella (
https://papers.ssrn.com/sol3/paper
s.cfm?abstract_id=4009002 – abgerufen am 21. Januar 2022), dass die
Einführung der Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT)
dazu führen dürfte, dass einige Staaten ihren Körperschaftsteuersatz auf
null senken werden, um über die QDMTT den steuerlichen Erstzugriff
auf unterbesteuerte Gewinne zu erhalten?
a) Falls ja, hat die Bundesregierung bei der Berechnung des
Steueraufkommens unter Säule 2 diesen Effekt berücksichtigt oder
berücksichtigen lassen?
Falls nein, warum nicht?
b) Welche Staaten dürfen die QDMTT unter welchen Voraussetzungen
anwenden?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Artikel 10 des am 22. Dezember 2021 veröffentlichten Richtlinienentwurfs der
Europäischen Kommission sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, in denen niedrig
besteuerte Konzerneinheiten belegen sind, eine nationale Mindeststeuer
einführen können, um auf die Niedrigbesteuerung selbst reagieren zu können. Unter
welchen Voraussetzungen eine nationale Mindestbesteuerung als „qualifiziert“
in diesem Sinne gilt, ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen auf EU-
Ebene.
10. Nach welchen Bilanzregeln wird die steuerliche Bemessungsgrundlage
unter Säule 2 berechnet?
a) Wenn laut OECD (a. a. O., S. 4) nur solche Anpassungen erforderlich
sein sollen, um aus der handelsrechtlichen Bilanz die steuerliche
Bemessungsgrundlage zu ermitteln, die für Zwecke des Sinns und
Zwecks der Mindestbesteuerung erforderlich sind und Aspekte der
intertemporalen Besteuerung adressieren, welche Anpassungen sind
dafür erforderlich?
b) Wie ist die periodenübergreifende Gewinnermittlung unter Säule 2
der OECD-Vereinbarung geregelt?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, nationale
Rechnungslegungsvorschriften zur Gewinnermittlung abseits von Säule 2 beizubehalten?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
d) Welche Unterschiede bestehen nach Einschätzung der
Bundesregierung zwischen den handelsrechtlichen Bilanzierungsregelungen unter
Säule 1 und den Bilanzierungsregelungen unter Säule 2 (bitte
tabellarisch sämtliche Unterschiede auflisten)?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
Ausgangspunkt zur Ermittlung der GloBE-Bemessungsgrundlage ist das
handelsrechtliche Ergebnis. Dies ist definiert als das handelsrechtliche Ergebnis
des Einzelabschlusses einer Konzerneinheit vor Konsolidierungsanpassungen.
Ausgehend davon werden Anpassungen für GloBE-Zwecke vorgenommen
(u. a. der Netto-Steueraufwand, ausgenommene Dividenden und
ausgenommene Eigenkapitalgewinne und -verluste etc.). Die Diskussionen zur
Bemessungsgrundlage bei der Säule 1 dauern noch an.
11. Wenn laut OECD (a. a. O., S. 4) keine Steuerpflicht unter Säule 2 bei
Ausschüttungssteuersystemen (distribution tax systems) besteht, wenn
die Ausschüttung innerhalb von vier Jahren erfolgt und der
Mindeststeuerbelastung unterliegt,
a) welche Staaten verwenden nach Kenntnissen der Bundesregierung
und des Informationszentrums für steuerliche Auslandsbeziehungen
beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein solches System (bitte
tabellarisch aufschlüsseln), und befinden sich solche Staaten auch
innerhalb der EU,
b) wie rechtfertigt die Bundesregierung eine solche Ausnahme ganzer
Volkswirtschaften, insbesondere im Vergleich zum Liquiditätsvorteil
der dort ansässigen Unternehmen gegenüber den deutschen
Unternehmen haben, die einer durchgehenden Besteuerung unterworfen
sind?
Die internationale Einigung sieht keine Ausnahme für einzelne
Volkswirtschaften oder etwaige Liquiditätsvorteile für Unternehmen vor. Durch die in den
Modellregelungen enthaltenen Regelungen für Ausschüttungsregimes wird eine
Besteuerung von mindestens 15 Prozent sichergestellt. In der EU existiert
derzeit beispielsweise in Estland und Lettland ein Ausschüttungssteuersystem. Die
damit verbundenen Effekte werden durch die Säule 2 zeitlich begrenzt.
12. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass unter den Regelungen zur
Mindestbesteuerung 5 Prozent der Gewinne aus materiellen Werten und
Löhnen von der Mindestbesteuerung ausgeschlossen sind?
a) Auf welcher Datenbasis beruht die Typisierung von 5 Prozent?
b) Wieso sind lediglich materielle Werte und Löhne als Bezugsgröße
erfasst?
c) Welche anderen Bezugsgrößen standen bei der OECD zur
Diskussion?
Wieso hat man sich gegen diese anderen Bezugsgrößen entschieden?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
13. Wieso ist die internationale Schiffsbranche (international shipping) von
den Mindestbesteuerungsregelungen ausgeschlossen?
Warum sind nicht weitere Branchen wie die internationale Luftfahrt oder
das internationale Transportwesen insgesamt von den Regelungen
ausgeschlossen?
Die tätigkeitsbezogene Substanzausnahme der internationalen Schifffahrt von
den GloBE-Regeln beruht auf den Besonderheiten der Besteuerung in diesem
Sektor.
14. Wenn die OECD (a. a. O., S. 5) Fehlertoleranzregeln (safe-harbour and
other mechanisms) ankündigt, um die Anwendung zu vereinfachen, wie
sehen diese Fehlertoleranzregelungen aus?
Die Fragen der Verwaltungsvereinfachung sind Teil der laufenden
Verhandlungen und sollen im Rahmen des sog. GloBE Implementation Framework
adressiert werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
15. Wenn die Regeln zur OECD-Mindestbesteuerung parallel zu den US-
GILTI-Regelungen Anwendung finden sollen, die ein ähnliches Ziel
verfolgen,
a) inwieweit beruht Säule 2 oder der deutsch/französische
Vorgängervorschlag (Globe) auf den GILTI-Regelungen,
b) wo genau unterscheiden sich US-GILTI-Regelungen und die
OECD-Mindestbesteuerung (bitte tabellarisch auflisten),
c) welche Auswirkungen hat es auf die internationale Steuerbelastung
eines multinationalen Unternehmens, wenn es im Rahmen eines
Mindestbesteuerungsregimes global Gewinne mit Verlusten
verrechnen kann (global blending) im Vergleich zu einem
entsprechenden grenzüberschreitenden Verrechnungsverbot (jurisdicitional
blending),
d) wieso hat die Bundesregierung sich für das jurisdicitional blending
bei den OECD-Verhandlungen ein- und im Ergebnis auch
durchgesetzt,
e) wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass US-
amerikanische Unternehmen keinen signifikanten Wettbewerbsvorteil
gegenüber allen Unternehmen, die im Rahmen der OECD-
Mindestbesteuerung das jurisdicitional blending anwenden müssen, haben?
Der Grundgedanke der globalen effektiven Mindestbesteuerung unter Säule 2
geht auf einen deutsch-französischen Vorschlag aus 2018 zurück, der
unabhängig von der Entwicklung der GILTI-Regelungen ist. Die Staaten und
Hoheitsgebiete des IF on BEPS haben sich im Grundsatz auf eine Koexistenz mit dem
GILTI-Regime (sog. „GILTI-Koexistenz“) verständigt. Die Reichweite einer
solchen Koexistenz ist noch Gegenstand laufender Verhandlungen.
16. Wie wird nach der OECD-Vereinbarung unter Säule 2
Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden, in denen ein Staat die IIR anwendet?
Welche Staaten müssen den Verlust des Steuersubstrats in diesem Fall
kompensieren?
Die Anwendung der IIR führt grundsätzlich nicht zur Doppelbesteuerung,
sondern sieht eine erstmalige Besteuerung des Differenzbetrags zwischen der in
den entsprechenden Jurisdiktionen effektiven Steuerlast und dem effektiven
Mindeststeuerniveau vor. Die Besteuerung dieser niedrig besteuerten Gewinne
durch andere Jurisdiktionen kann durch Anhebung des Steuerniveaus
vermieden werden.
17. Wie wird nach der OECD-Vereinbarung unter Säule 2
Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden, in denen ein Staat die UPR anwendet?
Welche Staaten müssen den Verlust des Steuersubstrats in diesem Fall
kompensieren?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten des steuerpflichtigen multinationalen
Unternehmens und der beteiligten Marktstaaten bestehen gegen
Entscheidungen der veranlagenden Steuerverwaltung?
Das Rechtsschutzbedürfnis der Steuerpflichtigen wird berücksichtigt, auch in
Bezug auf den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Rechtsweg.
19. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag eines „Single Point of
Contact“-Ansatzes (SPOC-Ansatz) als eine zuständige nationale
Steuerbehörde für multinationale Unternehmen, insbesondere im Lichte des
Föderalismus?
Die Administration der Regelungen wird in engem Austausch zwischen Bund
und Ländern erörtert. Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck für gut
administrierbare Regelungen ein, um eine effektive Umsetzung der Regelungen
zu gewährleisten.
20. Wie wurde die deutsche Besonderheit der Gewerbesteuer bei der
Unternehmensbesteuerung bei den OECD-Verhandlungen berücksichtigt?
a) Welche Auswirkungen dürfte die Umsetzung von Säule 2 in
Deutschland auf das Gewerbesteueraufkommen haben, einerseits
hinsichtlich unter der IIR besteuerter Auslandsgewinne,
andererseits hinsichtlich unter der UPR besteuerter Zahlungen ins
Ausland?
b) Inwieweit ist die Bundesregierung zu diesem Problem im Gespräch
mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den kommunalen
Spitzenverbänden?
Falls die Bundesregierung entsprechende Verhandlungen führt,
wann ist mit Ergebnissen zu diesem Fragenkomplex zu rechnen?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Die Gewerbesteuer wurde im Rahmen der internationalen Verhandlungen
berücksichtigt. Insbesondere ist sichergestellt, dass der für die Ermittlung der
Steuerbelastung maßgebliche Begriff der „covered taxes“ neben den Steuern
vom Einkommen auch die Gewerbesteuer erfasst.
Bei der Umsetzung von Säule 2 werden die gewerbesteuerlichen Grundsätze
(insbesondere das Territorialitätsprinzip) berücksichtigt.
In den Gesprächen mit den Bundesländern zur Implementierung der Säule 2 ist
auch die Gewerbesteuer Gegenstand der Diskussion.
21. Da die EU-Kommission am 22. Dezember 2021 einen
Richtlinienentwurf zur Umsetzung der am 20. Dezember 2021 durch die OECD
veröffentlichten Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar 2) in der
Europäischen Union vorgelegt hat, welche Unterschiede bestehen zwischen
den OECD-Model-Regeln vom 20. Dezember 2021 und der
vorgeschlagenen EU-Richtlinie vom 22. Dezember 2021 (bitte tabellarisch
auflisten)?
Die Bundesregierung setzt sich für eine Umsetzung ein, die der
Modellgesetzgebung entspricht. Der Richtlinienentwurf vom 22. Dezember 2021 orientiert
sich systematisch an der Modellgesetzgebung. Er sieht darüber hinaus u. a. eine
Erstreckung der IIR auch auf Inlandskonstellationen vor. Einzelheiten können
den veröffentlichten Dokumenten entnommen werden.
22. Da abweichend von den OECD-Regeln der Richtlinienentwurf eine IIR
auch für rein national operierende Konzerne (sog. Large-scale Domestic
Group) vorsieht, in deren Konzernabschluss keine einbezogene
Gesellschaft, die in einem anderen Staat als dem der obersten
Muttergesellschaft ansässig ist, enthalten ist, befürwortet die Bundesregierung diese
Erweiterung, und wenn ja, warum?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wie viele Unternehmen sind in Deutschland von dieser
Abweichung betroffen?
23. Da jetzt abweichend von den OECD-Model-Regeln der
Richtlinienentwurf eine Erweiterung der IIR auf oberste Muttergesellschaften oder
zwischengeschaltete Muttergesellschaften vorsieht, wenn diese selbst
niedrig besteuert sind und die Erweiterung zudem auch niedrig
besteuerte einbezogene Gesellschaften erfasst, die in demselben Staat wie die die
IIR anwendende Gesellschaft ansässig sind, befürwortet die
Bundesregierung diese Erweiterung, und wenn ja, warum?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wie viele Unternehmen wären in Deutschland von dieser
Abweichung betroffen?
Die Fragen 22 bis 23b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass sich etwaige Regelungen zur
Erstreckung der IIR auf Inlandskonstellationen in die von der
Modellgesetzgebung vorgegebene Systematik einfügen. Die Einzelheiten der Regelungen des
Richtlinienentwurfs sind noch Gegenstand laufender Verhandlungen.
24. Befürwortet die Bundesregierung die Regelung in der EU-Richtlinie zur
Sicherstellung einer einmaligen Erfassung einer einbezogenen
Gesellschaft im Rahmen der IIR nach OECD-Vorlage durch Ausnahmen von
der Anwendung einer IIR bei Vorliegen einer qualifizierten IIR auf
vorgelagerter Ebene verbunden mit einem Anrechnungsmechanismus, dass
eine Anrechnung auf Ebene der obersten Muttergesellschaft in dem
Richtlinienentwurf nicht vorgesehen ist und damit abweichend von den
OECD-Model-Regeln der Mechanismus auf zwischengeschaltete
Muttergesellschaften und Muttergesellschaften, die an sog. Partially-owned
Intermediate Parent Entities beteiligt sind, beschränkt ist, und wenn ja,
warum?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wie viele Unternehmen wären in Deutschland von dieser
Abweichung betroffen?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Die Verhandlungen zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission
dauern noch an.
25. Befürwortet die Bundesregierung, dass abweichend von den OECD-
Model-Regeln Artikel 10 des Richtlinienentwurfs zudem eine
Wahlmöglichkeit für Mitgliedstaaten vorsieht, für in ein multinationales Unternehmen
einbezogene, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaften eine
qualifizierte inländische Aufstockungssteuer (sog. Qualified Domestic Top-
Up Tax) zu erheben, und wenn ja, warum?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wie viele Unternehmen wären in Deutschland von dieser
Abweichung betroffen?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Die Verhandlungen zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission
dauern noch an.
26. Befürwortet die Bundesregierung, dass entgegen Kapitel 8 der OECD-
Model-Regeln, das eine Safe-Harbour-Regelung, die ein Wahlrecht für
einbezogene Gesellschaften vorsieht, die Aufstockungssteuer fiktiv mit
null festzusetzen, wenn der Anwendungsbereich einer durch ein GloBE-
Rahmenkonzept noch zu bestimmenden Safe-Harbour-Regelung durch
die einbezogene Gesellschaft erfüllt ist, eine solche Regelung sich in den
Rechtsnormen des Richtlinienentwurfs nicht wiederfindet?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Richtlinie soll im Lichte der Ergebnisse des GloBE Implementation
Frameworks zwölf Monate nach dem Inkrafttreten überarbeitet werden, um eine
einheitliche und rechtssichere Administration der Regelung zu gewährleisten, die
im Einklang mit der Lösung auf Ebene der OECD steht. Auf
Erwägungsgrund 18 des Richtlinienentwurfs wird verwiesen.
27. Befürwortet die Bundesregierung die in dem EU-Richtlinienentwurf
enthaltenen Vorschriften zur Verhinderung der Verlagerung latenter Steuern
und von Vermögensgegenständen, obwohl diese abweichend von den
OECD-Model-Regeln nicht den Stichtag 30. November 2021, sondern
den 15. Dezember 2021 vorsehen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt sich für eine Überführung der
Übergangsvorschriften in europäisches Recht im Sinne der Modellgesetzgebung ein.
28. Auf welche Weise (z. B. Betriebsausgabenabzugsbeschränkung oder
zusätzliche körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte) soll die UPR nach
Auffassung der Bundesregierung in Deutschland erhoben werden, und
warum?
Die Bundesregierung setzt sich bei der Umsetzung der Regelungen für eine
möglichst einfache Administrierbarkeit ein.
29. Wieso beabsichtigt die EU-Kommission nach den Erkenntnissen der
Bundesregierung nicht, Mehreinnahmen unter Säule 2 als neue EU-
Eigenmittel zu vereinnahmen, sondern lediglich einen Teil der der EU
zugeteilten Residualgewinne unter Säule 1 als neue Eigenmittel (
https://e
c.europa.eu/info/strategy/eu-budget/long-term-eu-budget/2021-2027/reve
nue/next-generation-eu-own-resources_en – abgerufen am 21. Januar
2022)?
Der diesbezügliche Vorschlag vom 22. Dezember 2021 zur Anpassung des
Eigenmittelbeschlusses 2020 entspricht den Ankündigungen der Europäischen
Kommission, ein Eigenmittel auf Basis von Säule 1 einführen zu wollen.
30. Hat die Bundesregierung seit der OECD-Vereinbarung im Oktober 2021
auch eine Studie zu Säule 2 ähnlich der Studie des ifo-Instituts zur
„nationalen Steueraufkommenswirkung einer Neuverteilung von
Besteuerungsrechten im Rahmen der grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung“
(
https://www.ifo.de/DocDL/ifo-studie-steueraufkommenswirkungen-end
bericht-072020.pdf – abgerufen am 21. Januar 2022), um die fiskalischen
Folgen der OECD-Verhandlungen zu Säule 1 besser abschätzen zu
können, in Auftrag gegeben, und falls ja, was sind die Ergebnisse?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, nach finalem Abschluss der
OECD-Arbeiten und vor Umsetzung der Regelungen zu Säule 2 eine
Studie zu Säule 2 in Auftrag zu geben, und falls nein, warum nicht?
Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat bereits eine Studie zur globalen effektiven
Mindestbesteuerung an das ifo-Institut in Auftrag gegeben. Der Zeitpunkt einer
Veröffentlichung steht noch nicht fest.
31. Für wie realistisch schätzt die Bundesregierung den Zeitplan ein, wonach
die Regelungen des EU-Richtlinienentwurfs mit Ausnahme der
Regelungen zur UPR bis zum 31. Dezember 2022 in nationales Recht
umgesetzt werden und grundsätzlich ab dem 1. Januar 2023 angewendet
werden sollen, wenn die Verhandlungen unter französischer
Ratspräsidentschaft gerade erst begonnen haben und nach dem Richtlinienbeschluss
noch ein deutsches Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung erforderlich
ist?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.
Die Bundesregierung unterstützt die französische Ratspräsidentschaft darin, das
Dossier zügig zu verhandeln und strebt eine fristgerechte Umsetzung an. Im
Übrigen wird die Bundesregierung auch die laufende G7-Präsidentschaft
nutzen, um die internationale Umsetzung der Mindestbesteuerung voranzutreiben.
32. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr, dass durch das
Zusammenwirken der Mindestbesteuerung und der Investitionsprämie für
Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter im Jahr 2023 Steuersubstrat
ins Ausland verlagert werden könnte, wenn durch die Investitionsprämie
die effektive Steuerbelastung in Deutschland unter 15 Prozent gedrückt
wird?
a) Falls ja, wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass es nicht
zur Verlagerung von inländischem Steuersubstrat ins Ausland
kommt?
b) Falls nein, welche Anreize will die Bundesregierung mit der
Einführung der Investitionsprämie setzen, wenn jegliche Steuerersparnis
durch die Mindestbesteuerung wegnivelliert wird?
Die Wirkungen der Investitionsanreize auf die Mindestbesteuerung hängen von
vielen Faktoren ab (z. B. allgemeines Steuerbelastungsniveau, Vorhandensein
von Substanzausnahmen und Form der Gewährung der Investitionsanreize).
33. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung Transaktionen, die
konform mit den BEPS-Aktionspunkten 5, 12 und dem EU Code of Conduct
(
https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/harmful-ta
x-competition_en) sind und damit keinen schädlichen Steuerwettbewerb
betreiben mit der OECD-Mindestbesteuerung aufeinander abgestimmt?
Die Regelungen zur Mindestbesteuerung und des EU-Verhaltenskodex
(Unternehmensbesteuerung) ergänzen einander. Während erstgenannte sich auf den
Steuerpflichtigen fokussieren, nehmen letztere die (nicht vorhandenen)
steuerlichen Regelungen des betroffenen Staates oder Hoheitsgebietes in den Blick.
Dieser Ansatz trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Steuergestaltung
verschiedenster Erscheinungsformen bedient. Eine faire und effektive Besteuerung
setzt ein gemeinsames Verständnis der zugrunde zu legenden steuerlichen
Regelungen und deren Grenzen auf internationaler Ebene voraus. Während die
Regelungen zur Mindestbesteuerung den Regelungsbereich für den
Steuerpflichtigen konkretisieren, begrenzen die Regelungen zur Bekämpfung des
schädlichen Steuerwettbewerbs den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei
der Erstellung steuerlicher Regelungen. Nach dem derzeitigen Verständnis ist
der Steuersatz für die Beurteilung der Schädlichkeit einer steuerlichen
Regelung nicht von ausschließlicher Relevanz.
34. Warum bedarf es nach Einführung der Mindestbesteuerung unter Säule 2
noch Missbrauchsvermeidungsvorschriften wie der
Hinzurechnungsbesteuerung oder der Zins- und Lizenzschranke?
Sowohl die Hinzurechnungsbesteuerung als auch die Zinsschranke sind
mittlerweile zwingend durch EU-Recht (Artikel 4, 7 und 8 der EU-Anti-
Steuervermeidungsrichtlinie – ATAD) vorgegeben. Ob infolge der Einführung einer
Mindestbesteuerung nach Säule 2 insoweit sowie bei sonstigen Regelungen wie der
Lizenzschranke Anpassungen angezeigt sein könnten, hängt von der konkreten
Ausgestaltung der Mindestbesteuerung, insbesondere deren persönlichem
Anwendungsbereich ab. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 4
hingewiesen.
35. Wieso glaubt die Bundesregierung weiterhin, dass die Steuerbelastung
für niedrig besteuerte Gewinne laut Außensteuergesetz weiterhin bei
25 Prozent liegt, wenn spätestens seit der OECD-Einigung auf 15
Prozent ein international abgestimmtes Verständnis von Niedrigbesteuerung
vorliegt?
a) Womit rechtfertigt die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass
niedrig besteuerte Unternehmensgewinne schon ab 25 Prozent
vorliegen?
Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung besteht darin, die
steuerindizierte Verlagerung von Einkunftsquellen zu verhindern und, in Fällen erfolgter
Einkünfteverlagerungen, eine angemessene Vorbelastung dieser Einkünfte
herzustellen. Für die Bemessung der Niedrigsteuergrenze wurde demzufolge die
inländische Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft berücksichtigt, die neben
der Körperschaftsteuer von 15 Prozent auch die Gewerbesteuer umfasst. In
Anbetracht der laufenden Verhandlungen zur konkreten Ausgestaltung einer
globalen Mindestbesteuerung (GloBE) ist eine Überprüfung der
Niedrigsteuergrenze nach Abschluss dieser Arbeiten vorgesehen.
b) Wie sind die Niedrigsteuergrenzen bei der
Hinzurechnungsbesteuerung in anderen EU-Mitgliedstaaten nach Erkenntnissen des
Informationszentrums für steuerliche Auslandsbeziehungen beim BZSt und
der Steuerattaché bei den ständigen Vertretungen der EU-
Mitgliedstaaten bei der EU definiert (bitte tabellarisch nach EU-Mitgliedstaat
aufschlüsseln)?
Die Niedrigsteuergrenzen anderer EU-Mitgliedstaaten verhalten sich wie folgt:
Staat Niedrigsteuergrenze Steuersatz
Belgien ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
25 %
Bulgarien ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
10 %
Finnland ausländische Körperschaftsteuer weniger als
60 % der inländischen Körperschaftsteuer
20 %
Frankreich ausländische Körperschaftsteuer weniger als
60 % der inländischen Körperschaftsteuer
25 %
Griechenland ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
22 %
Irland ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
12,5 %
Italien ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
24 %
Kroatien ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
18 %
Litauen ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
15 %
Luxemburg ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
17 %
Malta ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
35 %
Niederlande ausländischer Körperschaftsteuersatz weniger
als 9 %
25 %
Österreich tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht
mehr als 12,5 %
25 %
Polen ausländische Körperschaftsteuer weniger als
25 % der inländischen Körperschaftsteuer
19 %
Portugal ausländische Körperschaftsteuer weniger als
60 % der inländischen Körperschaftsteuer
21 %
Rumänien ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
16 %
Schweden ausländische Körperschaftsteuer weniger als
55 % der inländischen Körperschaftsteuer
20,6 %
Slowakei ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
21 %
Slowenien ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
19 %
Spanien ausländische Körperschaftsteuer weniger als
75 % der inländischen Körperschaftsteuer
25 %
Tschechien ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
19 %
Ungarn ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
9 %
Zypern ausländische Körperschaftsteuer weniger als
50 % der inländischen Körperschaftsteuer
12,5 %
36. Wie viele Doppelbesteuerungsabkommen müssen nach Schätzung der
Bundesregierung mit Deutschland neu verhandelt werden, um die
Mindestbesteuerung völkerrechtskonform einzuführen?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine Neuverhandlung bestehender
Doppelbesteuerungsabkommen durch die Einführung der globalen effektiven
Mindestbesteuerung voraussichtlich nicht erforderlich. Nach derzeitigem
Verhandlungsstand wird eine Verpflichtung zur Umsetzung der STTR – die eine
abkommensrechtliche Quellensteuerermäßigung ändert – nur auf Verlangen
eines Entwicklungslands gegenüber einem Vertragsstaat entstehen, der von der
STTR erfasste Einkünfte nicht einer Mindestbesteuerung unterwirft. Zudem ist
vorgesehen, die Anwendung der STTR auch ohne bilaterale Verhandlungen
durch Beitritt zu einem multilateralen Abkommen zu ermöglichen.
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ISSN 0722-8333]