[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/583 –
Abschiebungen und Ausreisen im Jahr 2021
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der Abschiebungen ist 2020 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich
zurückgegangen. Während zwischen 2015 und 2019 jährlich zwischen 20 000
und 25 000 Menschen aus Deutschland in ihre Herkunftsstaaten oder andere
EU-Staaten abgeschoben wurden, lag die Zahl der Abschiebungen 2020 bei
10 800 (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf regelmäßige Anfragen
der Fraktion DIE LINKE., zuletzt auf den Bundestagsdrucksachen 19/18201
und 19/27007). Grund war die Corona-Pandemie: Im Frühjahr 2020 hatten
viele Staaten ihren Luftraum gesperrt, vielfach wurden Grenzen geschlossen,
teilweise gab es auch schlicht keine Flüge.
Seit den Sommermonaten 2020 wird jedoch wieder mehr abgeschoben. Daran
gab es viel Kritik, weil erkrankte Personen in vielen Zielstaaten von
Abschiebungen aufgrund geringer Kapazitäten des Gesundheitssystems nicht
angemessen behandelt werden können. Hinzukommen durch die Pandemie
bedingte ökonomische Verwerfungen, die ein Überleben für Rückkehrerinnen
und Rückkehrer an vielen Orten deutlich erschweren oder gar unmöglich
machen (
https://www.labournet.de/interventionen/asyl/asylrecht/ausweisung/absc
hiebung/kein-stopp-geplant-trotz-pandemie-will-deutschland-weiterhin-mensc
hen-in-krisengebiete-abschieben/). Die wichtigsten Zielstaaten der
Abschiebungen waren 2020 Georgien, Albanien, Serbien, Frankreich und Moldau; mit
Ausnahme von Frankreich wurden diese Abschiebungen überwiegend mit
Charterflügen vollzogen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/27007).
Im ersten Halbjahr 2021 wurden 5 688 Menschen aus Deutschland
abgeschoben; gegenüber 2020 ist die Zahl der Abschiebungen damit wieder
angestiegen. Die wichtigsten Zielstaaten der Abschiebungen im ersten Halbjahr 2021
waren Georgien, Albanien, Serbien, Pakistan und Moldau. Im Vergleich zu
den Vorjahren fällt auf, dass kein EU-Land unter den wichtigsten Zielstaaten
der Abschiebungen war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/32290).
Im Jahr 2020 sind 5 706 Personen mit einer finanziellen Förderung des Bund-
Länder-Programms REAG/GARP in ihr Herkunftsland zurückgekehrt; 2019
lag die Zahl der sogenannten freiwilligen Ausreisen noch bei 13 105. Die
wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Rückkehrerinnen und Rückkehrer
waren 2020 Irak, Georgien und die Republik Moldau (vgl. ebd. und
Bundestagsdrucksache 19/18201).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/890
20. Wahlperiode 02.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 2. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zusätzlich gibt es durch die Bundesländer geförderte Ausreisen, die bislang
aber nicht verlässlich erfasst werden. Im Mai 2020 wurde hierzu im
Ausländerzentralregister ein neuer „Speichersachverhalt“ eingeführt. Die Umsetzung
ist jedoch noch nicht abgeschlossen, weil sie einen „umfangreichen
Austausch“ zwischen Bund und Ländern sowie technische Anpassungen erfordere
(Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/27007). Als
Näherungswert der „freiwilligen“ Ausreisen kann ferner die Zahl der Personen
herangezogen werden, die die Bundespolizei bei der Ausreise mit einer
Grenzübertrittsbescheinigung erfasst hat. Das betraf 2020 insgesamt 26 623 Personen.
Die wichtigsten Herkunftsstaaten waren die Ukraine, China und die Türkei
(ebd., Antwort zu Frage 23).
Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller deutet vieles darauf hin,
dass Bund und Länder Abschiebungen seit einigen Jahren mit zunehmender
Härte durchsetzen. So wurde in den letzten Jahren wiederholt über
Polizeigewalt, Fesselungen und Zwangsmedikationen im Zuge von Abschiebungen
berichtet (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/4960 und 19/7401). Darüber hinaus
reißen Berichte über aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
unverhältnismäßige Gewaltanwendung und Familientrennungen bei Abschiebungen
nicht ab. Kürzlich kritisierte etwa der niedersächsische Flüchtlingsrat die
Abschiebung eines Vaters und seiner vier Kinder nach Georgien, während seine
hochschwangere Frau vorerst in Celle zurückblieb. Mitten in der Nacht seien
Polizisten und ein Mitarbeiter des Landkreises Celle in die Wohnung der
Familie eingedrungen, um die Abschiebung durchzusetzen. Der Mann habe
bereits mehrere Suizidversuche hinter sich und sei nicht in der Lage, die
dreibis zehnjährigen Kinder allein zu versorgen. Somit sei die Frau nun
gezwungen, trotz ihrer Risikoschwangerschaft ebenfalls nach Georgien
zurückzukehren (
https://taz.de/Abschiebefall-im-Landkreis-Celle/!5827785/).
Anfang Dezember 2020 sollen Polizeibeamte in Magdeburg bei der
Abschiebung einer Familie nach Armenien die Betroffenen mit einer gezogenen Waffe
bedroht haben. Die akut suizidgefährdete Mutter wurde bei der Festnahme
ohnmächtig; das hinderte die Behörden jedoch nicht daran, sie mit zwei ihrer
vier in Deutschland geborenen Kinder abzuschieben, während der Vater und
die zwei anderen Kinder vorerst in Deutschland zurückblieben (
https://www.fl
uechtlingsrat-lsa.de/2020/12/pressemitteilung-kundgebung-gegen-abschiebun
g-nach-armenien-do-13-uhr-magdeburg/). Weitere Beispiele für eine „harte
Abschiebepolitik“ hat Pro Asyl dokumentiert. Die Fälle zeigen nach Ansicht
der Organisation, dass es die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigte „Rückführungsoffensive“
schon längst gibt (
https://www.proasyl.de/news/die-rueckfuehrungsoffensive-
gibt-es-schon-laengst-und-das-bedeutet-sie/).
Auf ein härteres Vorgehen bei Abschiebungen weist auch der zwischen 2015
und 2019 deutlich gestiegene Einsatz von sogenannten Hilfsmitteln der
körperlichen Gewalt hin. Im Jahr 2019 wurden in 1 764 Fällen Hand- und
Fußfesseln, Stahlfesseln oder sogenannte Bodycuffs eingesetzt, um
Abschiebungen gegen den Widerstand der Betroffenen durchzusetzen. 2018 lag diese Zahl
bei 1 231, 2015 noch bei 135. Im Jahr 2020 ist die Häufigkeit des Einsatzes
solcher Fesselungsmittel erstmals wieder zurückgegangen und lag bei 650
(Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache
19/18201, zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 19/8021 sowie zu Frage 19
auf Bundestagsdrucksache 19/7401).
1. Wie viele Abschiebungen gab es 2021?
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 11.982 Abschiebungen vollzogen.
a) Wie viele Abschiebungen gab es 2021, differenziert nach Zielländern?
Zielländer der Abschiebung Anzahl abgeschobener Personen
Afghanistan 167
Ägypten 56
Albanien 904
Algerien 80
Armenien 361
Aserbaidschan 219
Äthiopien 26
Bangladesch 94
Belgien 130
Benin 2
Bosnien-Herzegowina 164
Brasilien 25
Bulgarien 194
Burkina Faso 3
Chile 16
China (Volksrep.) 9
Costa Rica 2
Côte d’Ivoire 1
Dänemark 71
Dominikanische Republik 6
Ecuador 3
Eritrea 1
Estland 10
Finnland 14
Frankreich 490
Gambia 54
Georgien 1.116
Ghana 170
Griechenland 171
Großbritannien 4
Guatemala 1
Guinea 79
Indien 20
Irak 52
Iran 28
Israel 4
Italien 468
Jamaika 3
Jordanien 11
Kamerun 7
Kanada 1
Kasachstan 16
Kenia 4
Kirgisistan 6
Kolumbien 19
Kosovo 387
Kroatien 86
Kuba 2
Lettland 56
Libanon 42
Zielländer der Abschiebung Anzahl abgeschobener Personen
Litauen 130
Luxemburg 5
Malaysia 1
Mali 7
Malta 15
Marokko 3
Mauritius 1
Mexiko 2
Moldau 505
Montenegro 78
Nepal 2
Niederlande 283
Niger 2
Nigeria 207
Nordmazedonien 352
Norwegen 15
Österreich 268
Pakistan 513
Peru 2
Polen 461
Portugal 49
Rumänien 437
Russland 283
Schweden 333
Schweiz 109
Senegal 30
Serbien 612
Sierra Leone 7
Simbabwe 1
Slowakische Republik 15
Slowenien 31
Somalia 13
Spanien 277
Sri Lanka 56
Sudan 5
Tadschikistan 8
Taiwan (Republik China) 1
Tansania 3
Thailand 5
Tschechische Republik 48
Tunesien 248
Türkei 361
Uganda 1
Ukraine 272
Ungarn 39
Vereinigte Arabische Emirate 1
Vereinigte Staaten von Amerika 15
Weißrussland 13
Zentralafrikanische Republik 1
Zypern 1
b) Wie viele Abschiebungen gab es 2021, differenziert nach
Staatsangehörigkeit der Betroffenen?
Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Afghanistan 500
Ägypten 74
Albanien 983
Algerien 261
Angola 11
Äquatorialguinea 2
Argentinien 2
Armenien 389
Aserbaidschan 230
Äthiopien 61
Bangladesch 98
Belgien 6
Benin 4
Bosnien-Herzegowina 165
Brasilien 25
Bulgarien 117
Burkina Faso 5
Chile 17
China (Volksrep.) 22
Costa Rica 2
Côte d’Ivoire 22
Dominikanische Republik 7
Dschibuti 1
Ecuador 3
Eritrea 47
Estland 2
Frankreich 25
Gambia 118
Georgien 1.200
Ghana 185
Griechenland 19
Großbritannien 4
Guatemala 1
Guinea 166
Guinea-Bissau 6
Haiti 1
Indien 30
Irak 340
Iran 112
Israel 5
Italien 42
Jamaika 4
Jemen 5
Jordanien 17
Kamerun 18
Kanada 1
Kasachstan 19
Kenia 4
Kirgisistan 6
Kolumbien 20
Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Kongo DemRep 6
Kongo Volksrep 1
Kosovo 403
Kroatien 36
Kuba 6
Lettland 33
Libanon 74
Liberia 3
Libyen 21
Litauen 78
Malaysia 1
Mali 10
Marokko 128
Mauretanien 3
Mauritius 1
Mexiko 2
Moldau 555
Monaco 1
Mongolei 4
Montenegro 78
Nepal 3
Niederlande 34
Niger 3
Nigeria 352
Nordmazedonien 383
Norwegen 1
Österreich 7
Pakistan 551
Peru 5
Polen 283
Portugal 9
Ruanda 1
Rumänien 342
Russland 458
Saudi-Arabien 2
Schweden 6
Senegal 50
Serbien 639
Sierra Leone 11
Simbabwe 2
Slowakische Republik 12
Slowenien 7
Somalia 160
Spanien 13
Sri Lanka 64
staatenlos 14
Sudan 21
Südsudan 1
Suriname 2
Syrien 470
Tadschikistan 24
Taiwan (Republik China) 1
Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Tansania 6
Thailand 5
Togo 11
Tschad 2
Tschechische Republik 24
Tunesien 283
Türkei 408
Uganda 3
Ukraine 321
Ungarn 31
ungeklärt 41
Usbekistan 1
Venezuela 2
Vereinigte Staaten von Amerika 15
Vietnam 4
Weißrussland 44
Zentralafrikanische Republik 1
Zypern 1
c) Wie viele Abschiebungen gab es 2021, differenziert nach Luft-, Land-
und Seeweg?
Art der Grenze Anzahl abgeschobener Personen
Landweg 1.519
Luftweg 10.349
Seeweg 114
2. Wie viele Frauen wurden 2021 abgeschoben (bitte nach den 15
wichtigsten Zielländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
Im Jahr 2021 wurden 2.493 Frauen abgeschoben. Die weiteren Angaben
können den Tabellen entnommen werden:
Zielland (Top-15) Anzahl der Personen
Georgien 319
Moldau 200
Albanien 190
Serbien 189
Armenien 143
Frankreich 139
Nordmazedonien 130
Kosovo 115
Ukraine 106
Schweden 103
Russland 97
Aserbaidschan 76
Polen 73
Spanien 61
Niederlande 45
Staatsangehörigkeit (Top-15) Anzahl der Personen
Georgien 344
Moldau 221
Albanien 204
Serbien 200
Russland 178
Armenien 155
Nordmazedonien 144
Syrien 127
Kosovo 122
Ukraine 114
Aserbaidschan 78
Afghanistan 69
Irak 60
Nigeria 56
Bosnien-Herzegowina 35
3. Wie viele Minderjährige wurden 2021 abgeschoben (bitte nach den 15
wichtigsten Zielländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
Im Jahr 2021 wurden 1.915 Abschiebungen von Minderjährigen vollzogen.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Zielland (Top-15) Anzahl der Personen
Georgien 288
Serbien 166
Moldau 164
Albanien 157
Nordmazedonien 125
Frankreich 103
Armenien 92
Kosovo 92
Russland 83
Schweden 83
Aserbaidschan 61
Ukraine 58
Polen 49
Spanien 41
Niederlande 39
Staatsangehörigkeit (Top-15) Anzahl der Personen
Georgien 304
Moldau 183
Serbien 176
Albanien 169
Russland 164
Nordmazedonien 141
Armenien 103
Kosovo 102
Syrien 101
Aserbaidschan 63
Irak 63
Ukraine 59
Afghanistan 55
Bosnien-Herzegowina 37
Nigeria 32
4. Wie viele Abschiebungen auf dem Luftweg gab es 2021, differenziert
nach Abflughäfen sowie nach den 15 wichtigsten Fluggesellschaften?
Im Jahr 2021 wurden 10.349 Personen auf dem Luftweg abgeschoben.
Hinsichtlich der Beantwortung nach den Fluggesellschaften verweist die
Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in
der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des
Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung
zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161
[193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der
Fluggesellschaften als Verschlusssache sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen,
als auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der
betroffenen Fluggesellschaften notwendig. Eine Veröffentlichung der
Fluggesellschaften berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich
gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der
Öffentlichkeit auswirken.
Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaften, die Rückführungsflüge
anbieten, birgt die Gefahr, dass diese Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt
werden und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen
in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit werden
Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, so dass staatliche
Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt
werden.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen eingestuft worden, er wird
gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Im Übrigen können die Angaben der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Abflughafen Anzahl der Personen
Flughafen Frankfurt am Main 3.371
Flughafen Düsseldorf 2.171
Flughafen München 1.362
Flughafen Berlin-Brandenburg 1.360
Flughafen Leipzig 730
Flughafen Baden-Baden 519
Flughafen Hamburg 280
Flughafen Hannover 225
Flughafen Köln-Bonn 184
Flughafen Stuttgart 136
Flughafen Dortmund 6
Flughafen Memmingen 3
Flughafen Dresden 1
5. Wie viele Überstellungen im Rahmen der Dublin-Verordnung gab es
2021 (bitte nach Zielstaaten und Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2021 Erfolgte Überstellungen an die Mitgliedstaaten
gesamt 2.656
davon:
Österreich 363
Belgien 116
Bulgarien 26
Schweiz 123
Zypern 3
Tschechien 23
Dänemark 51
Griechenland 1
Spanien 183
Finnland 19
Frankreich 455
Kroatien 25
Ungarn 1
Irland 1
Italien 287
Litauen 39
Luxemburg 13
Lettland 5
Malta 2
Niederlande 309
Norwegen 8
Polen 121
Portugal 18
Rumänien 118
Schweden 323
Slowenien 20
Slowakei 3
Jahr 2021
Erfolgte
Überstellungen nach
Staatsangehörigkeiten
gesamt 2.656
davon:
Afghanistan 344
Irak 301
Syrien 251
Algerien 207
Russische Föderation 160
Marokko 139
Nigeria 119
Somalia 91
Georgien 80
Guinea 80
Iran 76
Gambia 58
Türkei 46
Moldau, Republik 44
Ungeklärt 40
Nordmazedonien 39
Pakistan 37
Tunesien 37
Libanon 32
Äthiopien 27
Weißrussland 24
Armenien 23
Serbien 23
Albanien 22
Kosovo 20
Libyen 20
Ukraine 20
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 19
Senegal 18
Ägypten 17
Eritrea 17
Indien 16
Tadschikistan 16
Sudan 14
Ghana 13
Kamerun 13
Angola 11
sowie 44 weitere Staatsangehörigkeiten mit je 10
oder weniger Überstellungen
142
6. Wie viele Zurückweisungen fanden 2021 statt (bitte nach Flughäfen,
Land- und Seegrenzen differenzieren und nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2021 wurden 13.183 Zurückweisungen vollzogen. Im Übrigen können
die Angaben den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Art der Grenze Anzahl Personen
Landweg 8.307
Luftweg 4.834
Seeweg 42
Beförderungsweg Abflughafen/Grenzen Anzahl der Personen
Landweg
Belgien 17
Dänemark 7
Frankreich 146
Niederlande 61
Österreich 7.627
Polen 22
Tschechien 332
Schweiz 95
Luftweg
Flughafen Berlin-Brandenburg 508
Flughafen Bremen 3
Flughafen Köln-Bonn 167
Flughafen Dortmund 654
Flughafen Düsseldorf 347
Flughafen Friedrichshafen 1
Flughafen Baden-Baden 211
Flughafen Memmingen 251
Flughafen Frankfurt am Main 1618
Flughafen Hannover 21
Flughafen Hamburg 195
Flughafen Hahn 172
Flughafen Leipzig 7
Flughafen München 414
Flughafen Niederrhein 5
Flughafen Nürnberg 71
Flughafen Ramstein Air Base 12
Flughafen Stuttgart 177
Seeweg
Lettland 1
Schweden 36
Vereinigtes Königreich 5
Staatsangehörigkeit (Top-15) Anzahl der Personen
Syrien 1.968
Albanien 1.593
Afghanistan 1.381
Ukraine 624
Serbien 581
Türkei 548
Nordmazedonien 493
Bosnien-Herzegowina 448
Irak 415
Russland 306
Georgien 305
Marokko 258
Moldau 247
Großbritannien 227
Kosovo 226
7. Wie viele Zurückschiebungen fanden 2021 statt (bitte nach Flughäfen,
Land- und Seegrenzen differenzieren und nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2021 wurden 3.092 Zurückschiebungen vollzogen.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Art der Grenze Anzahl Personen
Landweg 2.947
Luftweg 112
Seeweg 33
Beförderungsweg Abflughafen/Grenzen Anzahl der Personen
Landweg
Belgien 18
Dänemark 19
Frankreich 573
Luxemburg 2
Niederlande 295
Österreich 628
Polen 961
Tschechien 321
Schweiz 130
Luftweg
Flughafen Berlin-Brandenburg 3
Flughafen Düsseldorf 5
Flughafen Memmingen 3
Flughafen Frankfurt am Main 16
Flughafen München 84
Flughafen Stuttgart 1
Seeweg
Dänemark 2
Norwegen 1
Schweden 30
Staatsangehörigkeit (Top-15) Anzahl der Personen
Ukraine 536
Syrien 388
Georgien 285
Moldau 246
Algerien 192
Marokko 148
Serbien 140
Afghanistan 137
Albanien 119
Türkei 107
Irak 96
Tunesien 74
Pakistan 34
Vietnam 31
Nigeria 30
8. Wie viele begleitete und unbegleitete Minderjährige (bitte differenzieren)
waren 2021 von Zurückschiebungen und Zurückweisungen betroffen,
wie viele unbegleitete Minderjährige wurden an den Außengrenzen
festgestellt (bitte nach Grenzen sowie nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten), und wie viele von ihnen wurden in die Obhut der
Jugendämter gegeben?
Im Jahr 2021 wurden 184 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten, zurückgeschoben, hierunter 86 Personen, die nicht in Begleitung
eines Erziehungsberechtigten waren. Im selben Zeitraum wurden 1.568
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, zurückgewiesen.
Davon waren 703 Personen nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.
Insgesamt 22 der nach oder im Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise
nach Deutschland über eine Schengenaußengrenze festgestellten Personen
hatten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und befanden sich nicht in
Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Alle Feststellungen erfolgten im
Zusammenhang mit dem Überschreiten der Luftgrenze. Alle der genannten Personen
wurden nach Abschluss der Maßnahmen in die Obhut des zuständigen
Jugendamtes übergeben.
Eine Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit der Personen kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Afghanistan 9
Syrien 4
Angola 2
Nigeria 2
China 1
Irak 1
Jamaika 1
Somalia 1
Tunesien 1
9. Was waren die Gründe der Zurückweisungen 2021 (bitte nach
Zurückweisungsgrund und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache
19/117 darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Zurückweisungsgründe
A ohne gültiges Reisedokument
B im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reise-dokuments
C ohne gültiges Visum oder ohne gültigen Aufenthaltstitel
D im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels
E verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen
F hat sich bereits drei Monate eines Zeitraums von sechs Monaten im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU aufgehalten
G
verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des
Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland
H ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
I
stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines
oder mehrerer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar
J Zurückweisung gem. FreizügG/EU
K Zurückweisung gem. Asylgesetz (AsylG)
Staatsangehörigkeit Anzahl derPersonen A B C D E F G H I J K
Gesamt 13.183 4.471 118 3.007 51 896 430 610 830 2.537 147 86
Syrien 1.968 1.443 9 324 3 41 2 57 60 22 7
Albanien 1.593 53 8 476 163 147 105 212 429
Afghanistan 1.381 1.132 9 127 1 28 1 23 39 20 1
Ukraine 624 10 4 130 3 53 35 32 43 313 1
Serbien 581 20 4 184 1 42 59 26 41 204
Türkei 548 190 4 126 4 18 4 12 23 163 1 3
Nordmazedonien 493 11 1 142 30 53 35 54 167
Bosnien-Herzegowina 448 7 4 189 36 25 22 17 148
Irak 415 268 4 58 12 2 25 28 15 3
Russland 306 52 1 75 2 9 2 2 20 129 14
10. In welcher Zuständigkeit erfolgten die Abschiebungen,
Zurückweisungen und Zurückschiebungen 2021 (bitte jeweils nach Bund und den
einzelnen Bundesländern differenzieren)?
Die Zurückweisungen im Jahr 2021 erfolgten in der Zuständigkeit der
Bundespolizei und der mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden der
Länder Bayern, Brandenburg und Bremen. Zurück- und Abschiebungen
erfolgten sowohl in der Zuständigkeit der Bundespolizei als auch in der Zuständigkeit
der Länder. Eine Unterscheidung nach der ausführenden Behörde wird
statistisch nicht erfasst. Die aufenthaltsbeendenden und -verhindernden Maßnahmen
sind für den angefragten Zeitraum den jeweils zuständigen Behörden der
Bundespolizei und den Ländern zugeordnet worden, soweit hierzu Erkenntnisse
vorlagen.
Die Angaben zu den Ländern (Abschiebungen und Zurückschiebungen)
beziehen sich auf das die Abschiebung bzw. Zurückschiebung veranlassende Land.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Abschiebungen Anzahl der Personen
Baden-Württemberg 1.320
Bayern 1.913
Berlin 959
Brandenburg 240
Bremen 23
Hamburg 426
Hessen 906
Mecklenburg-Vorpommern 170
Niedersachsen 666
Nordrhein-Westfalen 2.903
Rheinland-Pfalz 555
Saarland 87
Sachsen 678
Sachsen-Anhalt 257
Schleswig-Holstein 327
Thüringen 226
Bundespolizei 326
Zurückweisungen Anzahl der Personen
Bayern 316
Brandenburg 6
Bremen 2
Bundespolizei 12.857
Zurückschiebungen Anzahl der Personen
Bayern 2
Bundespolizei 3.090
11. In wie vielen Fällen wurden 2021 Zwangsgelder gegen
Beförderungsunternehmen nach § 63 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verhängt, wie
hoch war die Gesamtsumme, wie hoch die durchschnittliche Summe pro
Beförderungsunternehmen (bitte auch nach Fluggesellschaft, Bus- und
Bahnunternehmen, Taxis usw. differenzieren)?
Im Jahr 2021 wurde in insgesamt 253 Fällen ein Zwangsgeld erhoben. Die
Gesamtsumme der Zwangsgelder betrug 293.500 Euro. Die durchschnittliche
Summe pro Beförderungsunternehmen lag bei ca. 1.000 Euro.
Die Zwangsgelder wurden ausschließlich gegenüber Luftfahrtunternehmen
festgesetzt.
12. Wie viele Personen wurden 2021 im Zuge von Sammelabschiebungen
entweder direkt in ihr Herkunftsland oder über Flughäfen anderer EU-
Mitgliedstaaten in ihr Herkunftsland abgeschoben, und wie viele
Personen wurden 2021 im Zuge von Sammelüberstellungen in andere EU-
Staaten überstellt (bitte zwischen Sammelabschiebungen in nationaler
Zuständigkeit, Sammelabschiebungen der EU – national und
Sammelabschiebungen der EU – gemeinsame Maßnahme mit anderen EU-
Staaten differenzieren, die jeweiligen Gesamtjahreszahlen nennen und
darüber hinaus die Abschiebungen einzeln mit Datum und Zielland
auflisten)?
Im Jahr 2021 wurden 5.462 Personen im Zuge von 163
Sammelchartermaßnahmen unter Beteiligung der Bundespolizei aus Deutschland rückgeführt. Die
Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Nach Art der Maßnahme 2021
Sammelrückführungen der EU –
gemeinsame Maßnahmen 1.779
Sammelrückführungen der EU – national 3.615
Sammelrückführungen in nationaler Zuständigkeit 68
Gesamt 5.462
Hinsichtlich der Angaben zu dem Datum und den Zielstaaten wird auf die
Antwort zu den Fragen 12a bis 12e verwiesen.
a) Bei welchem Staat (für Deutschland: Behörde) lag jeweils die
Federführung für die Abschiebemaßnahme, und welche Bundesländer
waren von deutscher Seite beteiligt?
b) Welche Fluggesellschaften wurden mit der Durchführung der Flüge
beauftragt, von welchen deutschen Flughäfen starteten sie bzw. auf
welchen machten sie eine Zwischenlandung?
c) Wie hoch waren die Kosten der Flüge jeweils, und wer hat die Kosten
getragen (bitte auch die Gesamtkosten angeben)?
d) Wie viele Personen aus welchen Herkunftsstaaten wurden bei den
Abschiebemaßnahmen aus Deutschland jeweils abgeschoben (bitte auch
die Gesamtzahl der abgeschobenen Personen angeben)?
e) Wie viele Bundesbeamte wurden als Begleitpersonal auf diesen
Flügen jeweils eingesetzt?
Die Fragen 12a bis 12e werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben zur Beantwortung der Fragen 12a bis 12e sind in der Tabelle zu
Sammelrückführungen aufgelistet, welche aufgrund der Länge als separate
Anlage beigefügt ist.
Die Angaben zu den Fluggesellschaften (Frage 12b) sind der Anlage, die als
Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch – eingestuft ist, zu entnehmen.
Zur Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Zur Wahrung der Übersichtlichkeit sind die nachfolgend aufgeführten offenen
Inhalte zu den Fragen 12a bis 12e in der Anlage ebenfalls enthalten.*
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
13. Wie viele Personen wurden 2021 mit sogenannten Mini-Chartern
entweder direkt in ihr Herkunftsland oder über Flughäfen anderer EU-
Mitgliedstaaten in ihr Herkunftsland abgeschoben, und wie viele Personen
wurden 2021 mit sogenannten Mini-Chartern in andere EU-Staaten
überstellt (bitte die Gesamtzahlen nennen und die Abschiebeflüge zusätzlich
einzeln mit Datum, Abflughafen, Zielstaat, Fluggesellschaft, Zahl der
Begleitbeamten, Zahl der abgeschobenen Personen und Flugkosten
auflisten)?
Übernimmt Frontex die Kosten für Mini-Charter-Abschiebungen, und
falls ja, in welchem Umfang geschah dies im Jahr 2021?
Unter den im Sinne der Fragestellung verwendeten Begriff Mini-Charter
werden Charterrückführungsmaßnahmen für bis zu maximal vier Personen
bezeichnet.
Im Jahr 2021 wurden insgesamt elf solcher Flüge durchgeführt, mit denen
insgesamt 23 Personen rückgeführt wurden. Die Rückführungen fanden nicht über
Flughäfen anderer EU-Mitgliedstaaten statt. Frontex hat keine Kosten
übernommen.
Die Angaben zu den Fluggesellschaften sind der Anlage, die als
Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch – eingestuft ist, zu entnehmen. Zur
Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zur
Wahrung der Übersichtlichkeit sind die offenen Inhalte zu der Frage in der Anlage
ebenfalls enthalten.*
Die Aufschlüsselung der Flüge kann der nachstehenden Tabelle entnommen
werden.
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12.01.2021 München Italien 1 8 27.875 EUR Nein
26.01.2021 München Türkei 3 18 38.575 EUR Nein
27.01.2021 München Aserbaidschan 1 4 48.775 EUR Nein
03.03.2021 München Türkei 4 18 40.375 EUR Nein
18.03.2021 München Türkei 3 15 42.575 EUR Nein
13.04.2021 Frankfurt/
Main
Somalia 2 8 181.255 EUR Nein
11.05.2021 Hamburg Mali 2 7 105.075 EUR Nein
16.06.2021 Frankfurt/
Main
Somalia 2 8 181.255 EUR Nein
03.08.2021 Frankfurt/
Main
Somalia 2 7 181.255 EUR Nein
04.08.2021 Köln/Bonn Sudan 2 8 131.075 EUR Nein
25.08.2021 Frankfurt/
Main
Simbabwe 1 4 198.775 EUR Nein
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
14. Was ist der Bundesregierung über Sammelabschiebungen der Länder
ohne Beteiligung des Bundes im Jahr 2021 bekannt?
Von den Ländern, die Sammelrückführungen ohne Beteiligung des Bundes
durchführen, informiert lediglich Baden-Württemberg den Bund. Von
Sammelrückführungen anderer Länder erhält die Bundespolizei im Einzelfall Kenntnis.
15. Wie viele der Abschiebungen erfolgten 2021
a) unbegleitet,
Im Jahr 2021 wurden 4.968 Abschiebungen unbegleitet vollzogen.
b) in Begleitung von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei,
Im Jahr 2021 wurden 5.286 Personen in Begleitung von 11.930 Beamtinnen
oder Beamten der Bundespolizei abgeschoben.
c) in Begleitung von Beamtinnen und Beamten der Länderpolizeien oder
anderer Länderbehörden,
Im Jahr 2021 wurden 222 Personen in Begleitung von 565 Beamtinnen oder
Beamten einer Landesbehörde abgeschoben.
d) in Begleitung von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer
Mitgliedstaaten,
Es erfolgt keine statische Erhebung zu Abschiebungen in Begleitung durch
Vollzugsbeamtinnen und -beamte anderer Mitgliedstaaten.
e) in Begleitung von Sicherheitskräften der Zielstaaten (bitte nach
Zielstaaten aufschlüsseln),
Im Jahr 2021 wurden 68 Personen in Begleitung von Sicherheitskräften des
jeweiligen Zielstaats abgeschoben. In 65 Fällen erfolgte die Begleitung durch
algerische, in zwei Fällen durch serbische und in einem Fall durch irakische
Sicherheitskräfte.
f) in Begleitung von Sicherheitskräften der Luftverkehrsgesellschaften
(bitte nach Fluggesellschaften aufschlüsseln),
Im Jahr 2021 wurden 1.438 Personen in Begleitung von Sicherheitskräften
einer Luftverkehrsgesellschaft vollzogen. Die Aufschlüsselung nach der
jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft ist der Anlage, die als Verschlusssache – Nur für
den Dienstgebrauch – eingestuft ist, zu entnehmen. Zur Begründung der
Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.*
g) in Begleitung von medizinischem Personal,
und wie viele Beamte der Bundespolizei und der Polizeien der Länder
wurden 2021 insgesamt zur Begleitung von Abschiebungen eingesetzt
(bitte differenzieren)?
Die Begleitung von medizinischem Personal wird statistisch nicht erfasst.
Daher liegen der Bundesregierung dazu keine Informationen vor.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Im Jahr 2021 wurden 11.930 Beamte der Bundespolizei und 565 Beamte der
Polizeien der Länder bzw. Angehörige anderer Landesbehörden eingesetzt.
16. Wie viele Abschiebungen und wie viele Dublin-Überstellungen
scheiterten 2021 nach Übergabe an die Bundespolizei (bitte zwischen
Abschiebungen und Dublin-Überstellungen sowie zwischen Linien- und
Charterflügen differenzieren, auch in den Unterfragen, und so darstellen
wie in der Tabelle der Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache
19/21100)?
Im Jahr 2021 scheiterten 615 Abschiebungen, davon 175 Dublin-
Überstellungen nach Übergabe an die Bundespolizei. Dublin-Überstellungen erfasst die
Bundespolizei nur in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbeendigung als Dublin-Überstellung kenntlich macht. Ein Abgleich der
Statistiken der Bundespolizei und des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) erfolgt nicht, weshalb es zu Abweichungen von Statistiken
kommen kann. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf 615 gescheiterte
Abschiebungen auf dem Luftweg.
Die Bundesregierung verweist zur Beantwortung der Fragen auf die
nachfolgende Tabelle:
Frage Grund des Abbruchs i. S. d. Fragestellung Art des Fluges AnzahlPersonen
davon
Dublin
16a) Widerstand Linienflug 161 77Sammelcharter 0
16b) aus medizinischen Gründen Linienflug 34 12Sammelcharter 15
16c) Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid bzw. Suizid-versuch
Linienflug 6 3
Sammelcharter 1
16d) Übernahmeverweigerung BPOL Linienflug 71 28Sammelcharter 1
16e) Beförderungsverweigerung LVG/Luftfahrzeugführer/Reederei/Schiffskapitän
Linienflug 121 35
Sammelcharter 0
16f) Rechtsmittel Linienflug 14Sammelcharter 27
16g) Übernahmeverweigerung im Zielstaat Linienflug 6Sammelcharter 0
16h) den Flug/die Schiffspassage betreffende Gründe Linienflug 23 3Sammelcharter 68
16i) fehlendes oder ungültiges Heimreisedokument Linienflug 4Sammelcharter 2
16j) fehlendes Begleitpersonal Linienflug 0Sammelcharter 0
16k) Flucht oder Fluchtversuch Linienflug 0Sammelcharter 0
16l) Übernahmeverweigerung des staatlichen oder privaten Begleitpersonals
Linienflug 0
Sammelcharter 0
16m) sonstige Gründe Linienflug 33 17Sammelcharter 28
a) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten
aufgrund von Widerstandshandlungen der Betroffenen abgebrochen
werden (bitte nach Flughafen und den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2021 mussten 161 Abschiebungen auf dem Luftweg aufgrund von
Widerstandshandlungen der Betroffenen abgebrochen werden.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Abflughafen Anzahl derPersonen
davon Dublin-
Überstellungen
Flughafen Berlin-Brandenburg 15 11
Flughafen Köln-Bonn 5 5
Flughafen Düsseldorf 1 1
Flughafen Frankfurt am Main 97 37
Flughafen Hamburg 6 2
Flughafen München 35 20
Flughafen Stuttgart 2 1
Staatsangehörigkeit Anzahl derPersonen
davon Dublin-
Überstellungen
Syrien 33 10
Somalia 14 7
Türkei 13
Irak 13 12
Guinea 10 10
Pakistan 10
Afghanistan 10 7
Russland 8 1
Iran 6 5
Gambia 5 3
Kamerun 5 4
Montenegro 3
Nigeria 3 3
Libyen 3 2
Côte d’Ivoire 2 2
b) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten wegen
medizinischer Bedenken abgebrochen werden (bitte nach Flughafen
und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Betroffenen
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2021 mussten 49 Abschiebungen auf dem Luftweg aufgrund
medizinischer Bedenken abgebrochen werden.
Die Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden:
Abflughafen Art des Fluges Anzahl der Personen
davon
Dublin
Flughafen Berlin-Brandenburg Linienflug 9 4
Sammelcharter 4
Flughafen Düsseldorf Linienflug 3 3
Sammelcharter 5
Flughafen Memmingen Linienflug 1
Sammelcharter 0
Flughafen Frankfurt Linienflug 5 1
Sammelcharter 1
Flughafen Hamburg Linienflug 8 4
Sammelcharter 0
Flughafen München Linienflug 8
Sammelcharter 5
Staatsangehörigkeit Art des Fluges Anzahl der Personen
davon
Dublin
Syrien Linienflug 8 1Sammelcharter 0
Aserbaidschan Linienflug 0Sammelcharter 5
Algerien Linienflug 4 3Sammelcharter 0
Russland Linienflug 3Sammelcharter 1
Georgien Linienflug 1 1Sammelcharter 3
Nigeria Linienflug 0Sammelcharter 3
Ukraine Linienflug 2Sammelcharter 1
Türkei Linienflug 2Sammelcharter 0
Afghanistan Linienflug 1 1Sammelcharter 1
ungeklärt Linienflug 2 2Sammelcharter 0
Iran Linienflug 2 1Sammelcharter 0
Irak Linienflug 1 1Sammelcharter 0
Albanien Linienflug 1Sammelcharter 0
Somalia Linienflug 1Sammelcharter 0
Pakistan Linienflug 1Sammelcharter 0
c) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten wegen
(versuchter) Selbstverletzungen oder (versuchter) Suizide abgebrochen
werden (bitte nach Flughafen und Staatsangehörigkeiten der
Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2021 mussten sieben Abschiebung wegen (versuchter)
Selbstverletzungen oder (versuchter) Suizide abgebrochen werden.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Abflughafen Anzahl derPersonen
davon Dublin-
Überstellungen
Flughafen Berlin-Brandenburg 2 1
Flughafen Düsseldorf 1 1
Flughafen Frankfurt am Main 2
Flughafen München 1 1
Flughafen Stuttgart 1
Staatsangehörigkeit Anzahl derPersonen
davon Dublin-
Überstellungen
Syrien 2 1
Türkei 1
Irak 1 1
Algerien 1
Afghanistan 1 1
Armenien 1
d) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche scheiterten an
einer Übernahmeverweigerung durch die Bundespolizei (bitte nach
Flughafen und Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2021 scheiterten 72 Abschiebungen auf dem Luftweg an einer
Übernahmeverweigerung durch die Bundespolizei.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Abflughafen Anzahl derPersonen
davon Dublin-
Überstellungen
Flughafen Berlin-Brandenburg 1
Flughafen Düsseldorf 1 1
Flughafen Frankfurt am Main 49 22
Flughafen Hamburg 9 4
Flughafen München 12 1
Staatsangehörigkeit Anzahl derPersonen
davon Dublin-
Überstellungen
Türkei 14
Syrien 9 2
Afghanistan 8 7
Algerien 6 5
Iran 5 2
Nigeria 5 1
Irak 4 4
Guinea 3 3
Sri Lanka 2
Staatsangehörigkeit Anzahl derPersonen
davon Dublin-
Überstellungen
Tunesien 2
Ägypten 2 1
Kamerun 2
Gambia 1
Angola 1 1
Russland 1
Bosnien-Herzegowina 1
Bangladesch 1
Côte d’Ivoire 1 1
Pakistan 1
ungeklärt 1
Kongo Dem. Republik 1 1
Aserbaidschan 1
e) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten
abgebrochen werden, weil sich die Fluggesellschaft oder der
Flugzeugführer weigerte, die Personen, die zur Abschiebung anstanden, zu
transportieren (bitte nach Flughafen und der jeweiligen
Fluggesellschaft aufschlüsseln)?
Im Jahr 2021 mussten 121 Abschiebungen auf dem Luftweg abgebrochen
werden, weil sich die Fluggesellschaft oder der/die Flugzeugführer/-in weigerten,
die Personen zu befördern. Die Aufschlüsselung nach der jeweiligen
Luftverkehrsgesellschaft ist der Anlage, die als Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch – eingestuft ist, zu entnehmen. Zur Begründung der Einstufung wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.*
Im Übrigen sind die Angaben der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Abflughafen Anzahl derPersonen
davon Dublin-
Überstellungen
Flughafen Berlin-Brandenburg 10 6
Flughafen Düsseldorf 14 6
Flughafen Frankfurt am Main 79 14
Flughafen Hamburg 4 3
Flughafen München 13 6
Flughafen Stuttgart 1
f) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen mussten aufgrund von
eingelegten Rechtsmitteln abgebrochen werden (bitte nach Flughafen
und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Betroffenen
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2021 mussten 41 Abschiebungen aufgrund von eingelegten
Rechtsmitteln abgebrochen werden.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Die übrigen Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Abflughafen Art des Fluges Anzahl der Personen
davon
Dublin
Flughafen Berlin-Brandenburg Linienflug 2
Sammelcharter 1
Flughafen Düsseldorf Linienflug 2
Sammelcharter 10
Flughafen Baden-Baden Linienflug 0
Sammelcharter 1
Flughafen Frankfurt am Main Linienflug 6
Sammelcharter 1
Flughafen Hannover Linienflug 0
Sammelcharter 1
Flughafen Hamburg Linienflug 2
Sammelcharter 0
Flughafen Leipzig Linienflug 0
Sammelcharter 8
Flughafen München Linienflug 2
Sammelcharter 5
Staatsangehörigkeit Art des Fluges Anzahl der Personen
davon
Dublin
Türkei Linienflug 9
Sammelcharter 0
Tunesien Linienflug 0
Sammelcharter 6
Aserbaidschan Linienflug 0
Sammelcharter 5
Ukraine Linienflug 1
Sammelcharter 3
Irak Linienflug 0
Sammelcharter 2
Syrien Linienflug 2
Sammelcharter 0
Sri Lanka Linienflug 0
Sammelcharter 2
Russland Linienflug 0
Sammelcharter 1
Brasilien Linienflug 1
Sammelcharter 0
Serbien Linienflug 0
Sammelcharter 1
Gambia Linienflug 1
Sammelcharter 0
Albanien Linienflug 0
Sammelcharter 1
Tadschikistan Linienflug 0
Sammelcharter 1
Armenien Linienflug 0
Sammelcharter 1
Pakistan Linienflug 0
Sammelcharter 1
g) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an der
Weigerung der Zielstaaten, die Abgeschobenen aufzunehmen (bitte nach
Zielstaaten differenzieren)?
Im Jahr 2021 scheiterten sechs Abschiebungen auf dem Luftweg an der
Weigerung der Zielstaaten, die Personen aufzunehmen.
Die Zielstaaten sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Zielland Anzahl derPersonen
davon Dublin-
Überstellungen
Ägypten 1 0
Iran 1 0
Litauen 1 0
Rumänien 2 0
Türkei 1 0
h) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an den Flug
betreffenden Gründen (technische oder wetterbedingte Ursachen,
Streiks usw.)?
Auf die Angaben zu der ersten Tabelle in der Antwort zu Frage 16 wird
verwiesen.
i) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an fehlenden
oder ungültigen Heimreisedokumenten (bitte nach Zielstaaten
differenzieren)?
Im Jahr 2021 scheiterten sechs Abschiebungen an fehlenden oder ungültigen
Heimreisedokumenten.
Die Zielstaaten sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Zielland Anzahl derPersonen
davon Dublin-
Überstellungen
Afghanistan 1 0
Italien 1 0
Tunesien 2 0
Türkei 1 0
Ukraine 1 0
j) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an
fehlendem Begleitpersonal (bitte nach Zielstaaten differenzieren)?
Im Jahr 2021 sind keine Abschiebungen aufgrund fehlenden Begleitpersonals
gescheitert.
k) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten wegen einer
Flucht bzw. eines Fluchtversuchs (bitte nach Zielstaaten
differenzieren)?
Im Jahr 2021 sind keine Abschiebungen wegen einer Flucht oder eines
Fluchtversuches gescheitert.
l) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an einer
Übernahmeverweigerung des staatlichen oder privaten
Begleitpersonals (bitte nach Zielstaaten differenzieren)?
Im Jahr 2021 sind keine Abschiebungen aufgrund einer
Übernahmeverweigerung durch staatliches oder privates Begleitpersonal gescheitert.
m) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an sonstigen
Gründen?
Im Jahr 2021 sind 61 Abschiebungen aufgrund sonstiger Umstände gescheitert.
Unter „sonstigen Gründen“ fallen z. B. Familienangehörige von Personen,
welche einen Abbruch der Maßnahmen als Folge eines aktiven oder passiven
Widerstandes verursachten. Eine dezidierte statistische Erhebung erfolgt in
diesen Fällen nicht.
17. Wie viele Abschiebungen und wie viele Überstellungen (bitte
differenzieren) scheiterten 2021 vor Übergabe an die Bundespolizei (bitte
zwischen Stornierung im Vorfeld und nicht erfolgter Zuführung am Flugtag
differenzieren)?
Im Jahr 2021 sind 15.792 Abschiebungen vor Übergabe an die Bundespolizei
gescheitert.
Dublin-Überstellungen erfasst die Bundespolizei nur in den Fällen, in denen die
zuständige Behörde die Aufenthaltsbeendigung als Dublin-Überstellung
kenntlich macht. Ein Abgleich der Statistiken der Bundespolizei und des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgt nicht, weshalb es zu
Abweichungen von Statistiken kommen kann.
Die Aufschlüsselung bezüglich erfolgter Stornierungen und nicht erfolgter
Zuführung der Person kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Scheiterungsgrund Anzahl
gescheiterter
Abschiebungen
davon Dublin-
Überstellungen
Stornierung des Ersuchens 10.850 2.337
Nicht erfolgte/verspätete Zuführung 4.798 650
sonstige Gründe
(Ausnahme)
144 69
18. Welche Kosten sind dem Bund 2021 durch die Sicherheitsbegleitung bei
Abschiebungen entstanden (bitte nach Möglichkeit zwischen
Beförderungs-, Reise- und Personalkosten differenzieren)?
a) Welche Kosten sind dem Bund 2021 darüber hinaus durch
Abschiebungen entstanden (etwa Kosten für Fluggerät oder
Beförderungskosten für die abgeschobenen Personen, bitte möglichst differenziert
darstellen)?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 18 und 18a zusammen
beantwortet. Für Rückführungen nach § 71 Absatz 3 Nummer 1d des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind dem Bund im Jahr 2021 Kosten in Höhe
5.686.000 Euro entstanden. Eine statistische Unterscheidung im Sinne der
Fragstellung erfolgt nicht.
b) Welche weiteren Kosten für Abschiebungen 2021 wurden von der
Bundespolizei oder einer anderen Bundesbehörde statistisch erfasst,
aber nicht durch den Bund bezahlt, sondern beispielsweise durch
Frontex?
Eine statistische Erfassung der Kosten im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
Ergänzend wird bzgl. der Finanzierung von Charterflügen durch Frontex auf
die Antwort zu den Fragen 12a bis 12e verwiesen.
19. Wie viele Abschiebungen trotz laufenden Asyl- oder Gerichtsverfahrens
gab es 2021 (bitte so darstellen wie zuletzt in der Antwort zu Frage 16
auf Bundestagsdrucksache 19/11001 und auch angeben, durch welche
Behörde die Abschiebungen jeweils veranlasst wurden, welche
Staatsangehörigkeit die Betroffenen hatten und in welches Land sie
abgeschoben wurden)?
Was war jeweils der Grund für diese aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller rechtswidrigen Abschiebungen, und wurden die Betroffenen
bereits nach Deutschland zurückgeholt?
Die Frage wird dahingehend verstanden, dass Abschiebungen im Sinne des
§ 58 Absatz 1 AufenthG gemeint sind. Dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge ist kein Fall bekannt, in dem im Jahr 2021 eine Abschiebung eines
Asylantragstellers aus Deutschland trotz eines anhängigen Asyl- und
Gerichtsverfahrens durchgeführt wurde.
20. Welche Angaben kann die Bundespolizei dazu machen, wie oft 2021 im
Rahmen von Dublin-Überstellungen und Abschiebungen (bitte
differenzieren) sogenannte Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zum Einsatz
kamen (bitte auch nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der
Betroffen und den 15 wichtigsten Zielstaaten der Abschiebungen
aufschlüsseln)?
Im Rahmen von Abschiebungen wurden im ersten Jahr 2021 bei insgesamt
716 Personen (davon 110 Dublin-Überstellungen) Hilfsmittel der körperlichen
Gewalt eingesetzt. Die weiteren Angaben können der nachstehenden Tabelle
entnommen werden:
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
Davon Dublin
Überstellungen
Nigeria 92 10
Algerien 74 9
Afghanistan 63 13
Pakistan 42 1
Syrien 35 13
Tunesien 31 1
Senegal 26 1
Irak 25 16
Ghana 25
Armenien 24
Gambia 24 9
Somalia 21 7
Russland 21 2
Aserbaidschan 21
Äthiopien 17
Zielland AnzahlPersonen
Davon Dublin
Überstellungen
Nigeria 81
Algerien 64
Afghanistan 47
Italien 45 35
Pakistan 40
Tunesien 29
Rumänien 28 19
Ghana 25
Senegal 25
Armenien 24
Spanien 23 17
Aserbaidschan 21
Russland 19
Griechenland 17 2
Äthiopien 17
21. Wie viele Personen haben Deutschland 2021 mit einer finanziellen
Förderung freiwillig verlassen (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten, nach Bundesländern und nach Aufenthaltsstatus der
Betreffenden vor der Ausreise differenzieren)?
Finanzielle Förderungen freiwilliger Ausreisen können durch verschiedene
Stellen erfolgen. Eine zentrale Erfassung ist durch die Einführung neuer
Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) durch das Zweite
Datenaustauschverbesserungsgesetz initiiert. Valide Daten zu geförderten freiwilligen
Ausreisen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung bislang nur
aus dem Bund-Länder-Programm REAG/GARP vor. Die nachfolgenden Daten
werden von der Internationalen Organisation für Migration (IOM)
bereitgestellt.
Nachstehend erfolgt die Übersicht der Förderungen durch das Bund-Länder-
Programm REAG/GARP differenziert nach den 15 am häufigsten
vorkommenden Staatsangehörigkeiten. (Es ist zu beachten, dass Staatsangehörigkeit und
Herkunftsland voneinander abweichen können).
REAG/GARP 2021*
Staatsangehörigkeit Gesamt
1 Russische Föderation 736
2 Irak 701
3 Georgien 673
4 Nordmazedonien 437
5 Aserbaidschan 359
6 Albanien 355
7 Armenien 286
8 Serbien 261
9 Iran, Islamische Republik 235
10 Pakistan 221
11 Moldau, Republik 220
12 Türkei 206
13 Nigeria 195
REAG/GARP 2021*
Staatsangehörigkeit Gesamt
14 Ukraine 193
15 China, Volksrepublik 187
andere Staatsangehörigkeiten 1.535
Gesamt 6.800
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Zu den freiwilligen Ausreisen mit dem Bund-Länder-Programm REAG/GARP,
differenziert nach Ländern:
Land REAG/GARP 2021*
Baden-Württemberg 703
Bayern 1.356
Berlin 189
Brandenburg 113
Bremen 57
Hamburg 162
Hessen 289
Mecklenburg-Vorpommern 176
Niedersachsen 608
Nordrhein-Westfalen 1.784
Rheinland-Pfalz 316
Saarland 20
Sachsen 525
Sachsen-Anhalt 196
Schleswig-Holstein 187
Thüringen 119
Gesamt 6.800
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Zu freiwilligen Ausreisen mit dem Bund-Länder-Programm REAG/GARP,
differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Betreffenden vor der Ausreise,
können aus erfassungstechnischen Gründen nur die nachfolgenden
Informationen zum Aufenthaltsstatus abgebildet werden:
REAG/GARP 2021*
Personenkreis
1.1 1.768
1.2 k. A.
1.3 166
1.4 2.976
1.5 1.591
1.6 23
1.7 52
2 122
REAG/GARP 2021*
Personenkreis
3 75
4 12
5 k. A.
Gesamt 6.800
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei der o. a. IOM-Statistik bei
Personenzahlen unter zehn Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um
keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zu ermöglichen.
Erläuterung Personenkreise:
1 Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes wie
folgt:
1.1 Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen
1.2 Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die
Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
1.3 Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen:
a) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 23 Absatz 1
AufenthG) oder zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG),
b) aus sonstigen Gründen (§ 25 Absatz 5 AufenthG), sofern die
Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate
zurückliegt
1.4 Ausländer, die eine Duldung nach § 60a des AufenthG besitzen
1.5 Ausländer, die aus sonstigen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sind.
Dies gilt im Sinne des Bund-Länder-Programms REAG/GARP auch für
Personen, die ein Asylbegehren geäußert, aber noch keinen
rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben.
1.6 Ausländer, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in
den o. g. Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst
die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
1.7 Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag
nach § 71a AsylG stellen
2 Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2
AufenthG besitzen
3 Ausländer, die einen nicht zuvor genannten Aufenthaltstitel aus
völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen nach den §§ 22 bis 26
AufenthG besitzen
4 Ausländer, die als Familienangehörige im Rahmen eines
Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und selbst nicht zur
Ausreise verpflichtet sind
5 Opfer von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel
22. Welche Angaben oder ungefähre Einschätzungen kann die
Bundesregierung ergänzend dazu machen, wie viele Personen 2021 mit finanzieller
Förderung der Bundesländer ausgereist sind (bitte die Gesamtzahlen
nennen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten und den
Bundesländern differenzieren)?
Für das Jahr 2021 sind der Bundesregierung 5.176 freiwillige Ausreisen
bekannt (Stand: 18.02.2022). Es handelt sich um Daten, die die Länder an das
Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) melden. Aufgrund
der nicht einheitlichen Meldekriterien ist diese Zahl allerdings nur beschränkt
aussagekräftig und nicht als absolute Zahl zu verstehen.
Eine Ausweisung der Fallzahlen nach Land durch die Bundesregierung ist –
aufgrund der nicht validen und nicht vergleichbaren Datenlage – daher nicht
möglich.
In der folgenden Tabelle ist die Anzahl der freiwillig ausgereisten Personen
nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten aufgelistet.
Top 15 Anzahl der Personen
1 Albanien 687
2 Ukraine 526
3 Serbien 512
4 Nordmazedonien 491
5 Georgien 275
6 Türkei 256
7 Bosnien und Herzegowina 209
8 China 177
9 Irak 158
10 Moldau (Republik) 152
11 Russische Föderation 149
12 Kosovo 125
13 Syrien, Arabische Republik 109
14 Iran, Islamische Republik 99
15 Pakistan 91
andere Staatsangehörigkeiten 1.160
Gesamt 5.176
a) Welche Zahlen und Programme welcher Bundesländer wurden bei
diesen Angaben berücksichtigt und welche nicht, und wie aussagekräftig
sind diese Angaben mittlerweile?
Ob und inwieweit es zu Überschneidungen zwischen einer Landesförderung
und dem Bund-Länder-Programm REAG/GARP kommt, hängt von den
Förderkriterien des jeweiligen Landesprogramms ab. Die Bundesregierung kann über
die Frage, welche Programme bei den Angaben zu den durch die Länder
geförderten Ausreisen berücksichtigt wurden, keine Aussage treffen.
b) Wann ist damit zu rechnen, dass die im Mai 2020 infolge des Zweiten
Datenaustauschverbesserungsgesetzes geschaffenen
Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister zur einheitlichen Erfassung der
durch die Bundesländer geförderten Ausreisen genutzt werden
können, sodass die Bundesregierung über eine valide Datengrundlage
verfügt?
In Anlehnung an die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21b der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/27007 zeigen
sich positive Entwicklungen, wobei eine valide Datenlage im AZR noch nicht
gegeben ist. Bund und Länder haben daher den Austausch intensiviert.
23. Wie viele Personen sind nach Angaben der Bundespolizei 2021 freiwillig
mit einer Grenzübertrittsbescheinigung ausgereist (bitte nach den 15
wichtigsten Staatsangehörigkeiten und zwischen Land-, Luft- und
Seeweg differenzieren)?
Im Jahr 2021 sind insgesamt 21.343 Personen freiwillig mit einer
Grenzübertrittsbescheinigung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist.
Die Aufschlüsselung nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten und dem
Reiseweg können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit (Top-15) Anzahl der Personen
Albanien 1.892
China 1.744
Türkei 1.452
Ukraine 1.317
Georgien 1.261
Russland 1.211
Nordmazedonien 858
Irak 756
Serbien 678
Indien 639
Moldau 583
Kosovo 460
Aserbaidschan 416
Iran 410
Thailand 394
Reiseweg Anzahl der Personen
Landweg 814
Luftweg 20.312
Seeweg 145
nicht bekannt 72
24. Wie viele ausreisepflichtige Personen mit und ohne Duldung, wie viele
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte differenzieren und
jeweils nach Bundesländern auflisten) hielten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung zum 31. Dezember 2021 in Deutschland auf, und was
waren die fünf Hauptherkunftsländer der Ausreisepflichtigen in den
einzelnen Bundesländern (bitte in absoluten und relativen Zahlen für jedes
Bundesland darstellen)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 31.
Dezember 2021 insgesamt 292.672 Personen ausreisepflichtig, davon besaßen
242.029 Personen eine Duldung und 50.643 Personen hatten keine Duldung.
In 186.614 der insgesamt 292.672 Fälle von ausreisepflichtigen Personen lag
ein abgelehnter Asylantrag vor (davon waren 168.000 Personen mit Duldung
und 18.614 Personen ohne Duldung gespeichert). Es ist darauf hinzuweisen,
dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht zwingend ursächlich für die
bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese Entscheidung grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind.
Insofern kann diese daher ggf. eine längere Zeit zurückliegen. Weitere
Differenzierungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Ausreisepflichtige nach Land
Ausreisepflichtige
gesamt
Ausreisepflichtige
ohne
Duldung
Ausreisepflichtige
mit
Duldung
Alle Länder 292.672 50.643 242.029
Baden-Württemberg 38.822 4.462 34.360
Bayern 37.442 8.295 29.147
Berlin 18.092 4.817 13.275
Brandenburg 8.989 2.199 6.790
Bremen 3.671 573 3.098
Hamburg 9.932 2.803 7.129
Hessen 16.718 3.682 13.036
Mecklenburg-Vorpommern 4.489 460 4.029
Niedersachsen 26.459 4.441 22.018
Nordrhein-Westfalen 73.926 9.750 64.176
Rheinland-Pfalz 12.676 2.325 10.351
Saarland 1.632 353 1.279
Sachsen 14.742 3.319 11.423
Sachsen-Anhalt 6.466 858 5.608
Schleswig-Holstein 13.568 1.734 11.834
Thüringen 5.048 572 4.476
Ausreisepflichtige mit abgelehntem
Asylantrag nach Land
Gesamt
Ausreisepflichtige
ohne
Duldung
Ausreisepflichtige
mit
Duldung
Alle Länder 186.614 18.614 168.000
Baden-Württemberg 27.060 1.448 25.612
Bayern 24.236 2.811 21.425
Berlin 9.933 2.006 7.927
Brandenburg 4.593 801 3.792
Bremen 1.516 179 1.337
Hamburg 4.422 571 3.851
Hessen 9.082 975 8.107
Mecklenburg-Vorpommern 2.982 211 2.771
Niedersachsen 17.177 2.009 15.168
Nordrhein-Westfalen 48.665 3.650 45.015
Rheinland-Pfalz 8.835 1.028 7.807
Saarland 871 92 779
Sachsen 10.066 1.277 8.789
Sachsen-Anhalt 4.550 381 4.169
Schleswig-Holstein 9.162 852 8.310
Thüringen 3.464 323 3.141
Ausreisepflichtige in Baden-Württemberg Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 38.822 100,0 %
Gambia 5.235 13,5 %
Nigeria 4.483 11,6 %
Irak 4.343 11,2 %
Afghanistan 3.238 8,3 %
Pakistan 1.937 5,0 %
Ausreisepflichtige in Bayern Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 37.442 100,0 %
Nigeria 6.139 16,4 %
Irak 5.730 15,3 %
Afghanistan 3.614 9,7 %
Äthiopien 1.677 4,5 %
Russische Föderation 1.300 3,5 %
Ausreisepflichtige in Berlin Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 18.092 100,0 %
Ungeklärt 1.999 11,1 %
Moldau (Republik) 1.830 10,1 %
Irak 1.655 9,2 %
Afghanistan 1.522 8,4 %
Russische Föderation 1.222 6,8 %
Ausreisepflichtige in Brandenburg Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 8.989 100,0 %
Russische Föderation 2.014 22,4 %
Afghanistan 617 6,9 %
Kenia 610 6,8 %
Kamerun 598 6,7 %
Pakistan 540 6,0 %
Ausreisepflichtige in Bremen Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 3.671 100,0 %
Albanien 341 9,3 %
Russische Föderation 331 9,0 %
Ghana 316 8,6 %
Serbien 245 6,7 %
Türkei 205 5,6 %
Ausreisepflichtige in Hamburg Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 9.932 100,0 %
Afghanistan 1.226 12,3 %
Irak 812 8,2 %
Russische Föderation 638 6,4 %
Iran 622 6,3 %
Ghana 570 5,7 %
Ausreisepflichtige in Hessen Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 16.718 100,0 %
Afghanistan 3.181 19,0 %
Irak 1.743 10,4 %
Pakistan 1.195 7,2 %
Iran 1.095 6,6 %
Äthiopien 840 5,0 %
Ausreisepflichtige in Mecklenburg-Vorpommern Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 4.489 100,0 %
Russische Föderation 734 16,4 %
Ukraine 703 15,7 %
Afghanistan 443 9,9 %
Armenien 261 5,8 %
Ghana 216 4,8 %
Ausreisepflichtige in Niedersachsen Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 26.459 100,0 %
Irak 2.980 11,3 %
Afghanistan 2.100 7,9 %
Serbien 1.557 5,9 %
Libanon 1.282 4,9 %
Elfenbeinküste (Cote d’Ivoire) 1.215 4,6 %
Ausreisepflichtige in Nordrhein-Westfalen Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 73.926 100,0 %
Irak 8.721 11,8 %
Serbien 4.662 6,3 %
Afghanistan 4.236 5,7 %
Nigeria 3.524 4,8 %
Guinea 3.465 4,7 %
Ausreisepflichtige in Rheinland-Pfalz Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 12.676 100,0 %
Afghanistan 2.669 21,1 %
Pakistan 732 5,8 %
Somalia 730 5,8 %
Armenien 678 5,4 %
Irak 655 5,2 %
Ausreisepflichtige in Saarland Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 1.632 100,0 %
Syrien 214 13,1 %
Serbien 150 9,2 %
Irak 141 8,6 %
Afghanistan 119 7,3 %
Türkei 107 6,6 %
Ausreisepflichtige in Sachsen Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 14.742 100,0 %
Russische Föderation 1.672 11,3 %
Irak 1.211 8,2 %
Afghanistan 1.202 8,2 %
Indien 1.069 7,3 %
Libanon 1.055 7,2 %
Ausreisepflichtige in Sachsen-Anhalt Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 6.466 100,0 %
Indien 846 13,1 %
Afghanistan 480 7,4 %
Benin 440 6,8 %
Russische Föderation 424 6,6 %
Guinea-Bissau 419 6,5 %
Ausreisepflichtige in Schleswig-Holstein Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 13.568 100,0 %
Afghanistan 2.708 20,0 %
Irak 2.483 18,3 %
Armenien 1.643 12,1 %
Russische Föderation 1.064 7,8 %
Iran 864 6,4 %
Ausreisepflichtige in Thüringen
Anzahl der
Ausländer
im AZR
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten
darunter: 5.048 100,0 %
Irak 898 17,8 %
Afghanistan 818 16,2 %
Russische Föderation 451 8,9 %
Nigeria 269 5,3 %
Nordmazedonien 263 5,2 %
25. Was ist der Bundesregierung über den Stand der Erarbeitung eines
„General Policy Framework for returnees“ durch die Bundesrepublik
Somalia bekannt, über das die somalischen Behörden nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller alle diplomatischen Vertretungen per
Verbalnote am 14. Oktober 2021 informiert haben?
Was genau ist der Inhalt dieser Verbalnote, und welche Kenntnisse hat
die Bundesregierung über die Inhalte des geplanten „Policy
Framework“?
Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit dessen
Implementierung und Umsetzung zu rechnen?
Der Bundesregierung liegen keine über den Inhalt der ersten Teilfrage
hinausgehenden Erkenntnisse vor. Zu vertraulichen Inhalten, einschließlich der
Korrespondenz qua Verbalnoten, äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich
nicht. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
darüber hinaus nicht vor.
26. Was ist der Bundesregierung über Pläne der EU bekannt, das
„gemeinsame Migrationsmanagement“ mit dem Irak zu verstärken (
https://ww
w.deutschlandfunk.de/gemeinsame-migrationspolitik-soll-ausgebaut-wer
den-100.html), und von welchen diesbezüglichen Treffen,
Verhandlungen oder Gesprächen zwischen Vertreterinnen und Vertretern der EU und
der irakischen Regierung hat sie ggf. Kenntnis?
Welche Absprachen zur Verstärkung des „gemeinsamen
Migrationsmanagements“ (ebd.) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen der EU und der irakischen Regierung, und geht es dabei nach
Kenntnis der Bundesregierung auch um Verhandlungen über ein
Rückübernahmeabkommen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Europäische Union in
migrationspolitischen Fragen in kontinuierlichem Austausch mit der Regierung der Republik
Irak steht. Zu konkreten Treffen oder Themen der EU mit Drittstaaten nimmt
die Bundesregierung keine Stellung. Verhandlungen von
Rückübernahmeabkommen durch die Europäische Union erfordern eine Mandatierung durch den
Rat der Europäischen Union. Ein solches Mandat liegt bezüglich der Republik
Irak nicht vor.
27. Ist ein Bericht der „Zeit“ zutreffend, wonach Beamte des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam mit
Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts Anfang 2021 in Istanbul die Lage in
den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens sondierten und zu dem
vorläufigen Ergebnis kamen, dass Abschiebungen von syrischen
Staatsangehörigen dorthin möglich seien (
https://www.zeit.de/2021/17/fluechtl
inge-daenemark-abschiebung-syrien-deutschland/komplettansicht),
welche weiteren Treffen, Verhandlungen oder Gespräche gab es
diesbezüglich ggf. seither, wer war daran ggf. beteiligt, und was wurde dabei
ggf. verabredet?
Hält die Bundesregierung an dem Ziel fest, in Einzelfällen
Abschiebungen nach Syrien zu prüfen und durchzuführen, und falls ja, warum, und
falls nein, wird sie sich gegenüber den Ländern für einen erneuten
Abschiebestopp bezüglich Syrien einsetzen?
Der zitierte Pressebericht sowie die daraus resultierende Schlussfolgerung des
Fragestellers sind nicht zutreffend. Weder waren Beamte des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat vor Ort noch hat der Verbindungsbeamte des
Bundeskriminalamtes in Istanbul Aussagen zu Abschiebungen in die
kurdischen Gebiete in Nordsyrien getätigt.
Abschiebungen nach Syrien finden derzeit nicht statt. Die Durchsetzung der
Ausreisepflicht fällt ebenso wie die Anordnung von Abschiebungsstopps in die
Zuständigkeit der Länder. Die Länder können nach § 60a AufenthG aus
völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen
der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von
bestimmten Personen in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt
wird (Abschiebungsstopp). Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten
ist für die Wahrung der Bundeseinheitlichkeit das Einvernehmen des BMI
erforderlich. Abschiebungen nach Syrien waren seit 2012 fortlaufend aus
humanitären Gründen nach § 60a AufenthG ausgesetzt. Der Abschiebungsstopp
wurde auf der Innenministerkonferenz im Dezember 2020 nicht verlängert.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 28 des Abgeordneten Johannes Huber auf Bundestagsdrucksache
19/31896 verwiesen.
28. Wann ist mit der im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP vereinbarten Schaffung einer Bundeskompetenz
für einen Abschiebestopp zu rechnen?
Die Bundesregierung befasst sich derzeit mit der Umsetzung der Vorgaben des
Koalitionsvertrages. Die Abstimmungen hierzu sind jedoch noch nicht
abgeschlossen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden
kann.
29. Welche Länder verlangen momentan als Einreisevoraussetzung, dass von
der Abschiebung betroffene Personen im Vorfeld auf COVID-19 getestet
werden, und welche Länder akzeptieren ggf. alternativ den Nachweis
einer COVID-19-Impfung bzw. den Nachweis, dass die Betreffenden von
einer COVID-19-Erkrankung genesen sind?
Die Einreisevoraussetzungen und insbesondere die Testart sowie die Testfristen
unterliegen der Einzelfallbetrachtung und sind abhängig von den Vorgaben des
jeweiligen Zielstaates. Aufgrund der dynamischen Entwicklung dieser
Pandemie können sich fortlaufend Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmen
ergeben. Darüber hinaus veröffentlicht das Auswärtige Amt im Internet unter
„Reise- und Sicherheitshinweise“ Informationen zu den Covid-19-
Bestimmungen der Zielstaaten. Diese gelten in der Regel auch für Personen,
die rückgeführt werden. Da die Covid-19-Pandemie weltweit verbreitet ist, ist
eine Auflistung aller Staaten im Sinne der Fragestellung nicht möglich.
Die derzeitigen Auflagen (Stand 11. Januar 2022) und Bedingungen für Dublin-
Überstellungen in die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island,
Liechtenstein und Schweiz können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Mitgliedstaat Bedingungen
Belgien Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft, Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren) oder
Nachweis über vollständige Impfung bzw. Genesung, Passagierlokalisierungsformular
(innerhalb von 48h vor Ankunft auszufüllen, Ausnahme: Personen unter 16 Jahren)
Bulgarien Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft), Flugeinschränkungen
Dänemark Negativer COVID-Test (Ausnahmen: Genesene, Kinder unter 15 Jahren)
Estland Negativer COVID-Test, Information über frühere COVID-Erkrankung
Finnland Negativer COVID-Test (48h vor Ankunft) oder Nachweis über vollständige Impfung bzw.
Genesung, gilt für Personen ab 16 Jahren, Information über frühere COVID-Erkrankung
Frankreich Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft, Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren) oder
Nachweis über vollständige Impfung bzw. Genesung
Griechenland Online-Registrierung
Irland Negativer COVID-Test (72h vor Einreise) oder Nachweis über vollständige Impfung,
Passagierlokalisierungsformular
Island Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft), Erfordernis gilt auch für Personen,
die geimpft oder genesen sind
Italien Negativer COVID-Test (48h vor Ankunft) oder vollständiger Impfnachweis (weitere
Kombinationen von jeweils zwei Voraussetzungen möglich), Flugeinschränkungen
Kroatien Negativer COVID-Test (48h vor Ankunft, Ausnahme: Kinder unter 7 Jahren),
Flugeinschränkungen
Lettland Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft, Ausnahme: Kinder unter 11 Jahren),
Registrierung auf Website zwecks Generierung eines QR-Codes für die Einreise
Liechtenstein Negativer COVID-Test
Litauen Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft), Info zu früherer Erkrankung
Luxemburg Negativer COVID-Test (48h vor Ankunft) oder Bescheinigung über vollständige Impfung
oder Genesung (Nachweise nur für Personen ab 12 Jahren)
Malta Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft), 14-tägige Quarantäne vor Ankunft
Niederlande Negativer COVID-Test (Ausnahme: vollständig Geimpfte/Genesene, Personen unter
12 Jahren), Gesundheitsformular bei Flugüberstellungen
Norwegen Negativer COVID-Test (48h vor Ankunft, Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren) oder
Nachweis über vollständige Impfung bzw. Genesung, Online-Registrierung (für Kinder
unter 16 Jahren keine selbstständige Registrierung)
Österreich Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft, Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren) oder
Nachweis über vollständige Impfung bzw. Genesung
Portugal Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft)
Polen Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft) oder Nachweis über vollständige Impfung bzw.
Genesung
Mitgliedstaat Bedingungen
Rumänien Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft) oder Nachweis über vollständige Impfung bzw.
Genesung, Flugeinschränkungen
Schweden Negativer COVID-Test (48h vor Ankunft), Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren
Schweiz Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft) oder Nachweis über vollständige Impfung bzw.
Genesung; Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
Slowakei Negativer COVID-Test (72h vor Ankunft, Ausnahme: Kinder unter 10 Jahren),
Registrierung auf staatlicher Einreisewebsite, zusätzlich bei Flugüberstellung:
Passagierlokalisierungsformular
a) Werden dabei PCR- oder Antigentests durchgeführt, und welche
Fristen müssen ggf. eingehalten werden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fordern die Zielstaaten überwiegend PCR-
Tests, sofern Covid-19-Tests erforderlich sind. Die Fristvorgaben für die
Durchführung der Testung liegen zwischen 24 h bis 72 h vor Ankunft. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
b) Inwieweit wirken sich die massive Omikron-Welle in Westeuropa und
die damit verbundenen Personalausfälle u. a. bei den Polizeien des
Bundes und der Länder (dpa-Meldung vom 18. Januar 2022) auf
Abschiebungen und insbesondere Dublin-Überstellungen in andere EU-
Staaten aus?
Bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage lagen der
Bundesregierung zu Angaben der Bundespolizei in Bezug auf Abschiebungen
und Dublin-Überstellungen keine Vollzugsdefizite aufgrund der Omikronwelle
vor. Für das Kalenderjahr 2021 wird zudem auf die Antwort zu Frage 16j
verwiesen.
Angaben zum Bereich der Polizeien der Länder obliegen den jeweils
zuständigen Landesregierungen.
Drucksache 20/890 – 42 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/890 – 44 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/890 – 46 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/890 – 48 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/890 – 50 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]