[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Nicole Gohlke,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/727 –
Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern,
Funkzellenabfragen (2021)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jedes Jahr fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, beim Bundesministerium der
Finanzen und beim Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler
Fahndungsmethoden (Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen
Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 19/26424, 19/17055, 19/7104, 19/3678,
19/505, 18/11041, 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366, 18/11041).
Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler
Verkehre, die nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller das Vertrauen in
die Freiheit des Internet und der Telekommunikation untergraben. Aus
Antworten auf frühere Anfragen geht hervor, dass dies in großem Umfang den
polizeilichen Bereich betrifft. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
sind diese Maßnahmen mitunter rechtlich gar nicht gestattet, etwa der Einsatz
„Stiller SMS“. Denn Polizei und Geheimdienste dürfen nur passiv die
Kommunikation von Telefonen abhören, die „Stillen SMS“ werden aber von den
Behörden erst erzeugt.
Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „Stillen SMS“ des
Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll seit
2012 als Verschlusssache (VS) eingestuft. Hinsichtlich des
Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung. Mit der Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7847 ging das damalige Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat dazu über, ab 2019 auch die Zahlen zu
„Stillen SMS“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) als „VS – Geheim“
einzustufen. Diese seien besonders schutzbedürftig, weil sich „durch die
regelmäßige halbjährliche Beantwortung […] Einzelinformationen zu einem
umfassenden Lagebild verdichten können“. Die halbjährlichen Abfragen führten
zu solch einer „Verdichtung“, auf diese Weise könnten Rückschlüsse auf die
„technischen Fähigkeiten“ des Inlandsgeheimdienstes gezogen werden (vgl.
Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Prof. Dr. Günter Krings an
den Abgeordneten Andrej Hunko vom 11. März 2019).
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages betonen, dass
derartige Beschränkungen dem verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (WD 3 - 3000 - 121/19). Die Bundesregierung muss nach
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1178
20. Wahlperiode 23.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 23. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ansicht der Fragesteller demnach mildere, gleich geeignete Mittel suchen,
anstatt die vorher offen mitgeteilten Informationen nunmehr als „VS – Geheim“
einzustufen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller geäußerte Auffassung, wonach der
Einsatz „Stiller SMS“ rechtlich nicht zulässig sei, widerspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach findet das Versenden stiller
SMS durch die Ermittlungsbehörden seine Rechtsgrundlage in § 100i Absatz 1
Nummer 2 der Strafprozessordnung (StPO); zur Erhebung der dadurch
erzeugten Daten ermächtigt § 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 StPO i. V. m.
§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
(a. F.)/§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und § 12 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) bzw. § 100g Absatz 2 StPO
i. V. m. § 113b Absatz 4 TKG (a. F.)/§ 176 Absatz 4 TKG (n. F.) (BGH,
Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17; BGHSt 63, 82-87).
Die durch die Fragesteller referenzierte unterschiedliche Antworttiefe ist der
Bundesregierung bekannt. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen
Aufgabenbereichen und Befugnissen der von dieser Kleinen Anfrage betroffenen
Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes,
einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, resultieren abgeleitet aus dem
Staatswohl für die erfragten Informationen jedoch unterschiedlich hohe
Schutzanforderungen, denen in Abwägung mit den verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten
sachgerecht nur in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen werden kann.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit
parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach
sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der
Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen der oben genannten Bundesbehörden
eine Beantwortung sämtlicher Fragen im Rahmen dieser Kleinen Anfrage in
offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann.
Im Einzelnen:
Die Antworten zu den Fragen 1a, 1e, 2, 2b, 2c, 2h, 3b, 3c, 3e, 4, 7 (mit
Unterfragen) 8, 9 und 10 sind in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, weil sie
Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und
Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und
insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die
Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten
zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen.
Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise,
Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die
Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“* eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
Die Antworten zu den Fragen 1 (mit Unterfragen), 2 (mit Unterfragen), 3 (mit
Unterfragen) und 8 und 9 wurden durch den Bundesnachrichtendienst (BND),
das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Militärischen
Abschirmdienst (MAD) als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der
Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten
und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen
Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren
Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der
Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch
den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in
zunehmendem Maße zur Ineffektivität der eingesetzten Mittel führen, da Personen im
Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und Fähigkeiten
der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere
Kommunikationswege ausweichen könnten. Dies hätte – mit Blick auf das derzeitige
Kommunikationsverhalten der im Fokus stehenden Akteure – eine wesentliche
Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge. Dies würde für die
Auftragserfüllung von BND, BfV und MAD erhebliche Nachteile zur Folge haben.
Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren
Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der VSA als „VS – Geheim“**
eingestuft und werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2021 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht?
Die Bundespolizei (BPOL) hat im Jahr 2021 keine WLAN-Catcher eingesetzt.
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im fragegegenständlichen Zeitraum
ebenfalls in keinem abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang oder
Ermittlungsverfahren einen WLAN-Catcher eingesetzt.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder
Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Im zweiten Halbjahr 2021 wurde in den Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts (GBA) in sechs Fällen „WLAN-Catcher“ durch das
Landeskriminalamt (LKA) Baden-Württemberg eingesetzt.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs wurden im zweiten Halbjahr 2021 „WLAN-Catcher“ in einem
Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingesetzt.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
In dem in der Antwort zu Frage 1b genannten Ermittlungsverfahren des GBA
steht eine Benachrichtigung noch aus. Es handelt sich um ein laufendes
Ermittlungsverfahren, in dem die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer
Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2021 sind über
die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Eine Benachrichtigung die Maßnahmen des GBA betreffend ist bislang nicht
erfolgt. Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren, in dem die
Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch
entgegensteht.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt,
bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr
2021 ergeben?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil verwiesen. Darüber hinaus haben sich keine Änderungen gegenüber dem
Vorjahr ergeben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten
Gründen weiterhin nicht möglich.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2021 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die
wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich dient die Maßnahme des Einsatzes des „WLAN-Catchers“ zur
Erforschung des Sachverhaltes. Der Entscheidung des zuständigen Gerichts
über die Anordnung dieser Maßnahme müssen Sachverhalte zu Straftaten von
auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zugrunde liegen. Die Ermittlung der
Umstände der Kommunikation der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat
sind daher grundsätzlich wesentlich.
Im Bereich der Gefahrenabwehr muss die Maßnahme der Abwehr einer
Gefahrenlage nach § 5 des Bundeskrimininalamtgesetzes (BKAG) dienen und die
Abwehr dieser Gefahr muss auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert sein.
Durch die Maßnahmen konnten in dem Ermittlungsverfahren des GBA keine
Erkenntnisse gewonnen werden, die wesentlich zur Sachaufklärung beitrugen.
2. Welche Bundesbehörden haben im ersten sowie im zweiten Halbjahr
2021 wie oft „IMSI-Catcher“ eingesetzt?
Im angefragten Zeitraum wurde das Einsatzmittel „IMSI-Catcher“ in 44 Fällen
durch die BPOL und in fünf Fällen durch das BKA in bereits abgeschlossenen
Gefahrenabwehrvorgängen oder Ermittlungsverfahren zum Einsatz gebracht.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder
Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Im ersten Halbjahr 2021 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA in vier
Fällen „IMSI-Catcher“ durch das BKA, das Landespolizeipräsidium des
Saarlandes sowie das LKA Berlin eingesetzt.
Im zweiten Halbjahr 2021 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA in
13 Fällen „IMSI-Catcher“ durch das BKA, die LKÄ Sachsen und Baden-
Württemberg sowie die Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberpfalz eingesetzt.
Für Einsätze des Zolls wurden zusätzlich zu eigenen IMSI-Catchern auch
IMSI-Catcher des BKA, der BPOL sowie der Länder Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Niedersachsen, Berlin, Bayern, Baden-Württemberg,
Brandenburg, Hessen, Saarland und Nordrhein-Westfalen im Rahmen der
Amtshilfe eingesetzt.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt,
bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr
2021 ergeben?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus
haben sich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten
Gründen weiterhin nicht möglich.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs (BGH) wurden im ersten Halbjahr 2021 in den
Ermittlungsverfahren des GBA „IMSI-Catcher“ in drei Ermittlungsverfahren gegen vier
Betroffene eingesetzt, im zweiten Halbjahr 2021 in neun Ermittlungsverfahren gegen
elf Betroffene.
Der Einsatz von „IMSI-Catchern“ durch die BPOL erfolgte ausschließlich in
strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Die umgesetzten richterlichen
Beschlüsse gemäß § 100i StPO umfassten im Jahr 2021 insgesamt 44
Ermittlungsverfahren mit insgesamt 54 Betroffenen.
Der Einsatz von IMSI-Catchern durch das BKA betraf zwölf Personen in vier
bereits im Anfragezeitraum abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und zwei
Personen in einem bereits im Anfragezeitraum abgeschlossenen
Gefahrenabwehrverfahren.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
In den in der Antwort zu Frage 2c genannten Fällen, in denen in Umsetzung
entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des BGH „IMSI-Catcher“ in
Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, wurden bislang zwei
Betroffene benachrichtigt. Im Übrigen handelt es sich um laufende
Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer
Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht.
In dem in der Antwort zu Frage 2c genannten Gefahrenabwehrverfahren des
BKA erfolgte die Benachrichtigung einer betroffenen Person gemäß § 74
Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG. Die Benachrichtigung der anderen Person
konnte nach Prüfung gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften.
Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des BfV werden gemäß der §§ 9
Absatz 4 Satz 7, 8b Absatz 7 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) i. V. m. § 12 G10 unterrichtet. Gleiches gilt für den MAD, für
dessen Maßnahmen gemäß § 5 MADG die aufgeführten Vorschriften
entsprechende Anwendung finden.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2021 sind über
die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Betreffend die Maßnahmen aus dem Vorjahr, in denen in Umsetzung
entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI-
Catcher“ in Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, wurden drei
Betroffene nachträglich benachrichtigt. Im Übrigen sind die Betroffenen der
Maßnahmen in Ermittlungsverfahren des GBA aus dem Vorjahr bislang nicht
nachträglich benachrichtigt worden. Es handelt sich insoweit um laufende
Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer
Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht.
Durch das BKA erfolgten im angefragten Zeitraum keine nachträglichen
Benachrichtigungen.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften.
Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2021 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die
wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz eines „IMSI-
Catchers“ lediglich IMSI-Nummern sowie die IMEI erhoben werden und auf
dieser Grundlage die dazugehörige deutsche Rufnummer ermittelt werden
kann. Damit allein werden jedoch keine Straftaten aufgeklärt oder Gefahren
abgewehrt. Vielmehr ist der Einsatz eines „IMSI-Catchers“ ein wesentlicher
Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen, wie z. B. die Erhebung von
Verbindungsdaten, Ortungsmaßnahmen,
OSINT-Recherchen und der Austausch mit Partnerbehörden. Erst dadurch
können Sachverhalte inhaltlich weiter aufgeklärt werden.
Die Maßnahme des Einsatzes des „IMSI-Catchers“ dient zur Erforschung des
Sachverhaltes und/oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen.
Der Entscheidung des jeweils zuständigen Gerichts über die Anordnung dieser
Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher
Bedeutung (§ 100i StPO) oder Sachverhalte, die die Abwehr von dringenden
Gefahren für die in der Norm genannten Rechtsgüter (§ 53 i. V. m. § 5 BKAG)
bedingten, zugrunde. Die Abwehr der Gefahr muss weiterhin auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Die Ermittlung der
Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen
Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen sind
daher grundsätzlich wesentlich.
Durch den Einsatz eines „IMSI-Catchers“ in Ermittlungsverfahren des GBA
konnten teilweise der Sachaufklärung dienende Erkenntnisse gewonnen
werden, wie etwa Erkenntnisse zu Kommunikationsmitteln.
g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer
Produkte wurden seitens der Bundesregierung im vergangenen Jahr
Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche
Bestimmungsländer erteilt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden Ausfuhrgenehmigungen für
sogenannte „IMSI-Catcher“ in die Bestimmungsländer Jordanien und in den
Libanon erteilt. Zu einzelnen Unternehmen können zur Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen keinen Angaben gemacht werden.
h) Wie viele „IMSI-Catcher“ bzw. ähnliche Abhöranlagen für den
Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren
Auftrag) im vergangenen Jahr im Regierungsviertel oder in
räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, mit welchen Geräten,
Techniken und Methoden erfolgte dies, und wer wurde jeweils als
Betreiber der Anlagen ausfindig gemacht?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr sind derzeit technisch
und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte Stille SMS zum
Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder zum
Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche
Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2021 ergeben?
Für die von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungs-
und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der
Nachrichtendienste des Bundes, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847
verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen
ergeben haben.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stille SMS“
eingesetzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient
(bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Die Anzahl der versandten „Stillen SMS“ wird beim GBA nicht gesondert
statistisch erfasst. Der GBA versendet selbst keine „Stillen SMS“.
Der Zoll führt selbstständig keine Versendung von Ortungsimpulsen („Stille
SMS“) durch. Für den Versand wurde die Unterstützung der Landespolizeien in
Anspruch genommen. Hinsichtlich der Zahlen wird auf die Antwort zu
Frage 3b verwiesen.
Darüber hinaus wird auf den „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im
ersten sowie im zweiten Halbjahr 2021 bzw. in deren Auftrag durch
andere Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte
bezüglich des Zollkriminalamtes nach den einzelnen Zollfahndungsämtern
aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2021 wurden durch das BKA 52 737, im zweiten Halbjahr
2021 15 415 „Stille SMS“ versandt.
Die BPOL hat im ersten Halbjahr 2021 30 909 und im zweiten Halbjahr 2021
17 042 „Stille SMS“ versandt.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Der Versand der „Stillen SMS“ durch das BKA betraf 32
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sowie ein abgeschlossenes
Gefahrenabwehrverfahren, in welchem sieben Personen betroffen waren.
In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des BGH
wurden im ersten Halbjahr 2021 „Stille SMS“ in zehn Ermittlungsverfahren
gegen 19 Betroffene durch das BKA, die LKÄ Hessen, Sachsen und Bayern
sowie im zweiten Halbjahr 2021 in neun Ermittlungsverfahren gegen 21
Betroffene durch das BKA sowie die LKÄ Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen
eingesetzt.
Die BPOL setzte die „Stillen SMS“ in 56 Ermittlungsverfahren ausschließlich
zur Strafverfolgung ein.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen
und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht
werden.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Wenn beim BfV oder beim MAD ein Einsatz „Stiller SMS“ im Rahmen durch
die G10-Kommission für zulässig und notwendig erklärter
Beschränkungsmaßnahmen stattfindet, sind betroffene Personen entsprechend § 12 G10 über die
Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen. Soweit „Stille SMS“ versendet
werden, erfolgt keine maßnahmenbezogene Erhebung.
In dem in der Antwort zu Frage 3c genannten Gefahrenabwehrverfahren des
BKA erfolgte die Benachrichtigung von vier betroffenen Personen gemäß § 74
Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG. Zwei Benachrichtigungen wurden mit
richterlicher Zustimmung gemäß § 74 Absatz 2, 3 BKAG zurückgestellt. Eine
Benachrichtigung konnte gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Zwei Betroffene der Ermittlungsverfahren des GBA wurden bislang
nachträglich benachrichtigt. Im Übrigen handelt es sich um laufende
Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung
derzeit noch entgegensteht.
Darüber hinaus obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen
den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen
ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Sofern auch die Bundesregierung die Zahlen zu „Stillen SMS“ des
BfV weiterhin als „VS – Geheim“ einstuft; inwiefern ist sie bereit,
dem Deutschen Bundestag wenigstens abstrahierte Informationen
hierzu offen zu übermitteln?
Die Bundesregierung ist bereit, eine abstrahierte Aussage hinsichtlich des in
Rede stehenden Sachverhalts zu übermitteln. Insofern wird auf den als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
f) Welche Hard- und Software wird von den Behörden zum Versand
und zur Auswertung von „Stillen SMS“ genutzt, bzw. welche
Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2021 ergeben?
Hinsichtlich des Zolls, BKA und BPOL haben sich keine Änderungen
gegenüber dem Vorjahr ergeben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen
weiterhin nicht möglich.
4. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche
Behörden des damaligen Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der
Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2021 vorgenommen (bitte wie
in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
17/14714 beantworten)?
Im Jahr 2021 wurden im ersten und zweiten Halbjahr jeweils zwei Maßnahmen
der Funkzellenauswertung in abgeschlossenen Verfahren durch das BKA
durchgeführt. Bei einem dieser Verfahren handelt es sich um das bei Frage 4a
genannte Verfahren, welches beim GBA geführt wird.
Die BPOL hat im Rahmen von strafprozessualen Ermittlungsverfahren im
ersten Halbjahr 2021 in 21 und im zweiten Halbjahr 2021 in 34 Fällen
Providerdaten hinsichtlich Funkzellenauswertungen abgefragt.
Der BND, das BfV sowie der MAD besitzen keine Rechtsgrundlage zur
Durchführung von Funkzellenabfragen und haben somit keine solchen Maßnahmen
durchgeführt.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der
Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe
anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten
Behörden benennen)?
Im zweiten Halbjahr 2021 wurde in einem Ermittlungsverfahren des GBA eine
Funkzellenauswertung nach § 100g Absatz 3 StPO durch das BKA
durchgeführt.
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren
jeweils insgesamt betroffen?
Von dem in Antwort zu Frage 4a benannten Verfahren des GBA war ein
Beschuldigter betroffen. Die Zahl der betroffenen Anschlüsse wird beim GBA
statistisch nicht erfasst.
Von den Maßnahmen des BKA waren im fragegegenständlichen Zeitraum fünf
Personen und sechs Anschlüsse in drei Ermittlungsverfahren betroffen.
Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht
werden.
c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter beim
Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen
Ermittlungen fanden diese statt?
Die in Antwort zu Frage 4a genannte Maßnahme des GBA erfolgte in
Umsetzung eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des BGH. Diese durch das
BKA durchgeführten Ermittlungen betreffen den Tatvorwurf der Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich
benachrichtigt worden (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
Betreffend die Maßnahmen des GBA ist eine Benachrichtigung noch nicht
erfolgt. Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren, in dem die
Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch
entgegensteht.
Die Betroffenen der Maßnahmen des BKA wurden bislang nicht
benachrichtigt.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2021 sind
darüber mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Hinsichtlich der Verfahren des GBA wurden neun Betroffene über Maßnahmen
aus dem Vorjahr nachträglich benachrichtigt.
Beim BKA standen im Jahr 2021 keine nachträglichen Benachrichtigungen an.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem Jahr 2021 aus Sicht der
Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur
Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefahren
abhängig von verschiedenen Faktoren.
Die Maßnahme der Funkzellenauswertung dient der Erforschung des
Sachverhaltes und/oder der Ermittlung von Tatverdächtigen und des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen. Der
Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung dieser Maßnahme
liegen grundsätzlich Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung oder die Abwehr von dringenden Gefahren zugrunde. Die
Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder
Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang
Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich.
Bei einigen der im abgefragten Zeitraum liegenden Verfahren handelt es sich
um noch laufende Ermittlungen oder um teils noch nicht abgeschlossene
gerichtliche Verfahren, so dass es in diesen Fällen nicht möglich ist, die
Maßnahmen zu benennen, die wesentlich zur Aufklärung der jeweiligen Straftat
beigetragen haben.
5. In welchem Umfang haben Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2021 geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei
Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme abgefragt (bitte für
Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz,
Zollkriminalamt darstellen)?
Das BKA hat im fragegegenständlichen Zeitraum in keinem abgeschlossenen
Verfahren die in Rede stehenden Daten abgefragt, auch der Zoll hat keine
derartigen Abfragen durchgeführt.
Die BPOL hat im Jahr 2021 im ersten Halbjahr sieben und im zweiten Halbjahr
2021 acht geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der
Geräte bzw. der Betriebssysteme abgefragt.
Hinsichtlich des BfV ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen weiterhin nicht
möglich.
6. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr mittlerweile in
der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um
diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem Jahr 2021 ergeben?
Hinsichtlich des Zolls, des BKA und der BPOL wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/12465 verwiesen, zu der sich auch im
fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zur gleichlautenden Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055
dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich.
7. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes
und der Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2021
Trojaner-Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware eingesetzt oder
einsetzen lassen (bitte jeweils nach Polizei, Zoll, Geheimdiensten
aufschlüsseln)?
a) Welches der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“,
Trojaner zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“)
kam dabei jeweils zur Anwendung?
b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen
Halbjahr Trojaner auf mobilen Geräten platziert?
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den
Einsätzen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte in
Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten
bzw. Gefahren beitrugen?
Die Fragen 7 bis 7e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Fragen davon aus,
dass diese auf den Einsatz von Programmen zur Durchführung von
Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder der Online-
Durchsuchung durch Polizeibehörden gemäß den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen abzielen. Der Begriff „Trojaner“ ist für solche Instrumente der
informationstechnischen Überwachung ungeeignet, wie die Bundesregierung
bereits im Rahmen der Beantwortung mehrerer Kleiner Anfragen, beispielsweise
auf Bundestagsdrucksache 18/11261 zu Frage 13, Bundestagsdrucksache
19/1434 zu Frage 18 oder Bundestagsdrucksache 19/12465 zu den Fragen 11
bis 11e dargestellt hat.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zur Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen
weiterhin nicht möglich.
8. In welchem Umfang haben die Behörden im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten sowie
im zweiten Halbjahr 2021 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang zu
Nutzer-Accounts bei den Messenger-Diensten Signal, WhatsApp,
Telegram oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich
Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen
einloggen?
9. In welchem Umfang haben die Polizeien des Bundes und das Bundesamt
für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Jahr
2021 Online-Accounts genutzt, deren Zugangsdaten sie sich beschafft
haben, und inwiefern werden diese auch in anderen Ermittlungsverfahren
genutzt werden als in jenen, in deren Rahmen sie erlangt wurden?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“
eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
10. Welche Soft- und Hardware haben das Bundesministerium der
Verteidigung, das Bundeskanzleramt oder das Bundesministerium des Innern und
für Heimat den nachgeordneten Sicherheitsbehörden für die
Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und geschlossener Foren im
Internet beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr
2021 ergeben?
Die Bundesregierung legt ihrer Antwort auf diese Kleine Anfrage das in der
Vorbemerkung und das zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/12465
mitgeteilte Verständnis zu Grunde und bezieht ihre Antwort ausschließlich auf die
Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes,
einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes.
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus
haben sich keine Änderungen zum Vorjahr ergeben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen
weiterhin nicht möglich.
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