Leistungsbetrag Pflegehilfsmittel
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen im März 2021 den Leistungsbetrag für Pflegehilfsmittel temporär von bislang 40 Euro auf 60 Euro erhöht (§ 40 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Hiermit sollte sichergestellt werden, dass in Anbetracht der pandemiebedingt global erhöhten Nachfrage nach den entsprechenden Produkten (u. a. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe) und den einhergehenden Preisentwicklungen den erhöhten hygienischen Anforderungen mit einer ausreichenden Versorgung mit Pflegehilfsmitteln entsprochen werden kann.
Der temporär erhöhte Leistungsbetrag war befristet bis zum 31. Dezember 2021. Die Situation in diesem Bereich ist nach wie vor angespannt und viele Akteure inklusive des GKV (Gesetzliche Krankenkassen)-Spitzenverbands (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/2022_01_13_HiMi_Empfehlungen_Corona_Version_1.12.pdf; https://www.bvmed.de/de/bvmed/presse/pressemeldungen/corona-pandemie-bvmed-unterstuetzt-gkv-spitzenverband-bei-erhoehter-pflegehilfsmittel-verguetung) sahen die Notwendigkeit, die Vergütung von maximal 60 Euro zu verlängern, um die Versorgung mit den notwendigen Produkten weiter sicherzustellen. Auch der Pflegerettungsschirm, in dem die Erhöhung des Betrages von 40 auf 60 Euro zuerst geregelt war, wurde inzwischen pandemiebedingt bis zum 31. März 2022 verlängert. Eine Verlängerung der Regelungen für die Pflegehilfsmittel ist jedoch nicht erfolgt. Damit die Versorgungssituation gewährleistet bleibt, hat nun auch der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner der Leistungserbringer rückwirkend die Aussetzung der Vertragspreise festgesetzt (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/richtlinien_und_empfehlungen/richtlinien_und_empfehlungen.jsp).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche Effekte und Nutzen hat die Anwendung von Pflegehilfsmitteln auf die Versorgungsqualität, insbesondere hinsichtlich der Hygiene und zur Verringerung des Infektionsgeschehens in der ambulanten Versorgung?
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, in welchem Maß und ggf. welche Pflegehilfsmittel in Anspruch genommen werden?
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, inwiefern sich die Inanspruchnahme von Pflegehilfsmitteln mit der COVID-19-Pandemie verändert hat?
a) Liegen der Bundesregierung Informationen über COVID-19-Pandemiebedingte Preisveränderungen in den entsprechenden Produktsegmenten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel vor?
b) Liegen der Bundesregierung darüber hinaus weitere Informationen über Marktveränderungen vor, die einen Einfluss auf die aktuelle und in naher Zukunft absehbare Preisentwicklung in den entsprechenden Produktsegmenten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel haben?
Kann nach Einschätzung der Bundesregierung die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen eines Leistungsbetrags von 40 Euro für alle Bezugsberechtigten sichergestellt werden?
Worauf stützt die Bundesregierung die getroffene Einschätzung?
Wann wurde vor der Erhöhung der Versorgungsvergütung auf 60 Euro die Versorgungsvergütung im Hinblick auf ihre Höhe und ihre Aktualität zuletzt angepasst?
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wann, und ggf. auf welcher Basis die geltenden Vertragspreise an die aktuellen Marktbedingungen (z. B. unter Berücksichtigung der Kosten für Beschaffung, Produktion, Rohstoffe, Inflation, Logistik) angepasst worden sind?
Welche Produkterweiterungen in der Produktgruppe 54 (zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel) hat es seit der letzten Anpassung der Vergütung gegeben, die mit dem definierten Leistungsbetrag in Anspruch genommen werden können?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Veränderungen?
Wird die Bundesregierung eine mögliche Erweiterung des Katalogs der Produktgruppe 54 anregen, und sollten zukünftig weitere Produkte abrechenbar sein?