[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/803 –
Entwicklung der atypischen Beschäftigung vor und während der Corona-Krise
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Die Zahl der atypischen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland verharrt
auf hohem Niveau.“ Auf diesen seit Jahren bestehenden Zustand wies das
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-
Stiftung erneut hin (WSI Policy Brief 6/2019).
Im Gegensatz zur Finanzmarktkrise 2008/2009 hat die Corona-Krise atypische
Beschäftigungsverhältnisse in besonders starker Weise betroffen. Atypisch
Beschäftigte sind wesentlich schlechter abgesichert als Menschen in
Normalarbeitsverhältnissen (vgl.
https://www.iab-forum.de/warum-die-corona-krise-a
typisch-beschaeftigte-besonders-stark-trifft/). Die Corona-Krise wirkt sich
somit asymmetrisch aus und belastet bestimmte Teile der Gesellschaft und des
Erwerbslebens stärker als andere.
Vor diesem Hintergrund wollen die Fragesteller die Bundesregierung zur
Entwicklung der atypischen Beschäftigung jetzt und in den vergangenen zehn
Jahren befragen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Darstellung der Entwicklung der Normalarbeitsverhältnisse und der
atypischen Beschäftigungsverhältnisse sowie ihrer Anteile an allen
Kernerwerbstätigen werden die Abgrenzungen des Statistischen Bundesamtes auf Basis des
Mikrozensus verwendet, die für die allgemeine Darstellung von atypischer und
Normalbeschäftigung geeignet sind. Lediglich die erfragten Angaben zu
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und geringfügig Beschäftigten beruhen
auf Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Die Daten aus den beiden
Quellen sind aus methodischen und inhaltlichen Gründen nur eingeschränkt
vergleichbar und sollten jeweils separat betrachtet werden. Auswertungen auf
Basis des Mikrozensus liegen bis zum Jahr 2020 vor. Bei den
Kernerwerbstätigen handelt es sich um Erwerbstätige im Alter von 15 bis 64 Jahren, die
sich nicht in Bildung oder Ausbildung befinden und keinen Wehr-, Zivil- oder
Freiwilligendienst leisten. Zu den atypischen Beschäftigungsformen werden –
in Abgrenzung vom Normalarbeitsverhältnis – Teilzeitbeschäftigungen mit 20
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1181
20. Wahlperiode 24.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 23. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
oder weniger Arbeitsstunden pro Woche, geringfügige Beschäftigungen,
befristete Beschäftigungen sowie Leiharbeitsverhältnisse gezählt. Sie sind nicht mit
prekärer Beschäftigung gleichzusetzen.
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der
Anteil der Beschäftigten in einem Normalarbeitsverhältnis sowie in einem
atypischen Arbeitsverhältnis in den vergangenen zehn Jahren entwickelt
(bitte für jedes Jahr einzeln die absoluten und relativen Werte darstellen;
bitte nach Geschlecht, Alter, Beschäftigten mit und ohne deutschen Pass
sowie nach Ost und West, Branchen und Bundesländern differenzieren)?
Nach Angaben des Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes lag der Anteil
der Personen in Normalarbeitsverhältnissen an allen Kernerwerbstätigen im
Jahr 2020 bei 72,3 Prozent. Der Anteil der atypisch Beschäftigten betrug
19,0 Prozent. Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können
den Tabellen 1 bis 22 im Anhang* entnommen werden.
2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der
Anteil von sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten sowie
Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten in den vergangenen zehn
Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln die absoluten und relativen
Werte darstellen; bitte nach Geschlecht, Alter, Beschäftigten mit und
ohne deutschen Pass sowie nach Ost und West, Branchen und
Bundesländern differenzieren)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab es
im Juni 2021 rund 33,80 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte,
davon waren 70,7 Prozent in Vollzeit und 29,3 Prozent in Teilzeit tätig.
Ausschließlich geringfügig tätig waren im Juni 2021 rund 4,36 Millionen
Beschäftigte. Ausschließlich kurzfristig Beschäftigte, die zu den geringfügig
Beschäftigten zählen, können während ihrer kurzfristigen Beschäftigung in Vollzeit
tätig sein. Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können den
Tabellen 23 bis 25 im Anhang* entnommen werden. In der
Beschäftigungsstatistik wird als Jahreswert der Juni-Wert ausgewiesen.
3. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der
Anteil von befristet Beschäftigten sowie von Leiharbeitsbeschäftigten in
den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln die
absoluten und relativen Werte darstellen; bitte nach Geschlecht, Alter,
Beschäftigten mit und ohne deutschen Pass sowie nach Ost und West,
Branchen und Bundesländern differenzieren)?
4. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der
Anteil von Erwerbstätigen und abhängig Beschäftigten in den vergangenen
zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln die absoluten und
relativen Werte darstellen; bitte nach Geschlecht, Alter, Ost und West,
Branchen und Bundesländern differenzieren)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben des Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes lag der Anteil
der abhängig Beschäftigten an allen Kernerwerbstätigen im Jahr 2020 bei
91,3 Prozent. Der Anteil der befristet Beschäftigten betrug 5,9 Prozent und der
Anteil der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an allen Kernerwerbs-
* Von einer Drucklegung des Anhangs wird abgesehen. Dieser ist auf Bundestagsdrucksache 20/1181 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
tätigen 1,7 Prozent. Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen
können den Tabellen 1 bis 22 im Anhang* entnommen werden.
5. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der
Anteil von sogenannten Solo-Selbstständigen im Vergleich zur
Erwerbsbevölkerung und zu anderen Formen der Selbstständigkeit in den letzten
zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln die absoluten und
relativen Werte darstellen; bitte nach Geschlecht, Alter, Ost und West,
Branchen und Bundesländern differenzieren)?
Nach Angaben des Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes lag der Anteil
der Selbständigen an allen Kernerwerbstätigen im Jahr 2020 bei 8,4 Prozent.
Der Anteil der Selbständigen, die keine weiteren Personen beschäftigten,
betrug 4,4 Prozent. Der Anteil der Selbständigen, die weitere Personen
beschäftigten, lag bei 4,0 Prozent. Weitere Ergebnisse nach den erfragten
Differenzierungen können den Tabellen 26 bis 30 im Anhang* entnommen werden.
6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Arbeitszeitvolumen
in Stunden und in Vollzeitäquivalenten in den vergangenen 20 Jahren
entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln die absoluten und relativen Werte
darstellen; bitte nach Geschlecht, Alter, Ost und West, Branchen und
Bundesländern differenzieren)?
Die IAB-Arbeitszeitrechnung (IAB-AZR) weist das Arbeitsvolumen der
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Erwerbstätigen für
das gesamte Bundesgebiet aus. Die Daten werden regelmäßig auf der
Internetseite des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) veröffentlicht
und können kostenfrei heruntergeladen werden (
www.iab.de/de/daten/iab-arbei
tszeitrechnung.aspx, Datei: Durchschnittliche Arbeitszeit und ihre
Komponenten).
Ergebnisse zu den geleisteten Arbeitsstunden der beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Erwerbstätigen und die entsprechenden
Vollzeitäquivalente können Tabelle 31 im Anhang* entnommen werden.
Die Vollzeitäquivalente wurden ermittelt, indem das Arbeitsvolumen der
Beschäftigten durch die tarifliche beziehungsweise betriebsübliche
Jahresarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bzw. das Arbeitsvolumen der Selbstständigen
und Mithelfenden durch die normalerweise geleistete Jahresarbeitszeit je
Selbstständigen und Mithelfenden in Vollzeit geteilt wurde.
Die IAB-AZR nach Geschlecht und Altersgruppen ist ein Subsystem der IAB-
AZR und weist das Arbeitsvolumen der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie der Erwerbstätigen getrennt für Frauen und Männer aus.
Entsprechende Daten sind im IAB-Forschungsbericht Nr. 16 veröffentlicht
(
https://doku.iab.de/forschungsbericht/2020/fb1620.pdf, siehe Tabelle 26,
Seite 111 für Auswertungen nach Geschlecht sowie Kapitel 6 ab Seite 78 für
Ergebnisse nach Altersgruppen). Für die Jahre ab 2020 sind noch keine Daten
verfügbar.
Ergebnisse des IAB-AZR zum Arbeitsvolumen nach Wirtschaftszweigen,
basierend auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008), sind
in der Fachserie 18, Reihe 1.2 „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen des
Bundes – Inlandsproduktberechnung – Vierteljahresergebnisse – 4. Vierteljahr
2021“ des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht (
http://bpaq.de/bmas-a61).
* Von einer Drucklegung des Anhangs wird abgesehen. Dieser ist auf Bundestagsdrucksache 20/1181 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Die „Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder“
stellen Informationen zu ausgewählten Aggregaten der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen auf Länderebene zur Verfügung. Die Berechnungen der
Erwerbstätigen und des Arbeitsvolumens für die Bundesländer werden dabei
durch den Arbeitskreis „Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder“
durchgeführt. Diese länderspezifischen Ergebnisse basieren auf den
gesamtwirtschaftlichen Eckwerten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zum
Arbeitsvolumen der IAB-AZR und stehen daher im Vergleich zu den
gesamtwirtschaftlichen Ergebnissen erst mit Nachlauf zur Verfügung. Die
länderspezifischen Ergebnisse sind aktuell bis zum Jahr 2020 verfügbar. In der
Veröffentlichung „Arbeitsvolumen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland 2000
bis 2020“ (Reihe 1, Band 2) wird das Arbeitsvolumen der Erwerbstätigen
differenziert nach West- und Ostdeutschland sowie nach Bundesländern und
Branchen ausgewiesen. Die Veröffentlichung kann abgerufen werden unter:
www.st
atistikportal.de/sites/default/files/2021-12/ETR_R1B2_2020_hj.pdf.
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Niedriglohnanteil
von Normalbeschäftigten im Vergleich zu atypisch Beschäftigten, und
wie haben sich diese Werte in den vergangen zehn Jahren entwickelt
(bitte für jedes Jahr, für das entsprechende Daten vorhanden sind, einzeln die
Werte darstellen; bitte nach Geschlecht, Alter, Beschäftigten mit und
ohne deutschen Pass sowie nach Ost und West, Branchen und
Bundesländern differenzieren)?
Die Niedriglohnschwelle und der Anteil der Beschäftigten mit einem
Bruttostundenlohn unterhalb dieses Schwellenwertes (Niedriglohnquote) sind
statistische Verteilungskennziffern für die Lohnspreizung. Ihre Höhe hängt u. a. von
der Definition des zugrundeliegenden Erwerbseinkommens, der Arbeitszeit und
der verwendeten Datenquelle ab. Die Festlegung einer Niedriglohnquote richtet
sich üblicherweise nach einer Konvention der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (engl. Abkürzung: OECD), die einen
Niedriglohn als einen Bruttolohn definiert, der unterhalb von zwei Dritteln des
mittleren Bruttolohns (Median) liegt.
Amtliche Daten mit langen Reihen zur Entwicklung der Niedriglohnquote
differenziert nach der Beschäftigungsart stellt das Statistische Bundesamt auf
Basis der Verdiensterhebungen zur Verfügung. Das Merkmal Staatsangehörigkeit
wird in den Verdiensterhebungen nicht erhoben. Grundsätzlich vergleichbare
Ergebnisse liegen für die Erhebungsjahre 2014, 2018 und 2021 vor. Diese
können den Tabellen 32 bis 37 im Anhang* entnommen werden. Aufgrund des
geänderten Erhebungsdesigns der Verdiensterhebungen im Jahr 2021 lassen sich
Entwicklungen zu den Vorerhebungen nur eingeschränkt interpretieren. Zudem
liegen keine Auswertungen für einzelne Bundesländer vor.
* Von einer Drucklegung des Anhangs wird abgesehen. Dieser ist auf Bundestagsdrucksache 20/1181 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
8. Wie viele Abgänge aus Arbeitslosigkeit erfolgen nach Kenntnis der
Bundesregierung in eine sozialversicherungspflichtige
Vollzeitbeschäftigung, wie viele in eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 20 Stunden, wie
viele in eine befristete Beschäftigung und wie viele in eine geringfügige
Beschäftigung (bitte für die vergangenen zehn Jahre jeweils einzeln die
relativen Werte bezogen auf alle Abgänge aus Arbeitslosigkeit darstellen;
bitte nach Abgängen aus den Rechtskreisen des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) und Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
unterscheiden sowie nach Geschlecht, Alter, Beschäftigten mit und ohne
deutschen Pass sowie nach Bund, Ost und West, Branchen und
Bundesländern differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele Abgänge aus
Arbeitslosigkeit in eine Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigung am
ersten Arbeitsmarkt erfolgten. Daten zu Abgängen aus Arbeitslosigkeit in
Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt liegen differenziert für Abgänge in eine
sozialversicherungspflichtige und in eine nicht sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung vor. Diesbezüglich wird auf die Veröffentlichung der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit „Abgang und Verbleib von Arbeitslosen in
Beschäftigung“ verwiesen. Diese kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://
bpaq.de/bmas-a60.
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Normalarbeitsverhältnisse am gesamtwirtschaftlichen Arbeitsvolumen in
Stunden, und wie hoch ist der Anteil, der auf atypischen
Beschäftigungsverhältnissen beruht (bitte für die vergangenen zehn Jahre jeweils einzeln
die relativen Werte bezogen auf das gesamte Arbeitsvolumen in Stunden
darstellen; bitte nach Geschlecht, Alter, Beschäftigten mit und ohne
deutschen Pass sowie nach Bund, Ost und West, Branchen und
Bundesländern differenzieren)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
„Entwicklung der atypischen Beschäftigung in den vergangenen Jahren und in
der Corona-Krise“ auf Bundestagsdrucksache 19/32061. Ergebnisse ab dem
Jahr 2020 liegen nicht vor.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Entwicklung
der Zahl und des Anteils von Werkvertragsbeschäftigten in den
vergangenen zehn Jahren vor (bitte für jedes Jahr, für das entsprechende Daten
vorhanden sind, einzeln die Werte darstellen; bitte nach Geschlecht,
Alter, Beschäftigten mit und ohne deutschen Pass sowie nach Ost und West,
Branchen und Bundesländern differenzieren)?
Ergebnisse zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Werk- bzw.
Dienstverträgen liegen aus dem IAB-Betriebspanel vor und können den Tabellen 38 und 39
im Anhang* entnommen werden. Die Betriebe des IAB-Betriebspanels werden
in einer Zufallsstichprobe gezogen, die Ziehungsgrundlage sind Betriebe mit
mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Bei den Ergebnissen handelt es sich um hochgerechnete Werte aus einer
Stichprobe, die mit einer gewissen Ungenauigkeit einhergehen. Bei der
Interpretation sollte berücksichtigt werden, dass sich Veränderungen der Zahlenwerte
zum Teil im Bereich des Stichprobenfehlers bewegen. Das jeweils dargestellte
Konfidenzintervall zeigt diese Ungenauigkeit an. Die hochgerechneten
Absolutzahlen beziehen sich auf die jeweils gültigen Angaben der Betriebe. Die An-
* Von einer Drucklegung des Anhangs wird abgesehen. Dieser ist auf Bundestagsdrucksache 20/1181 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
teilswerte beziehen sich nur auf Betriebe, die bei allen Angaben, die für die
Anteilsbildung notwendig sind, keine fehlenden Werte aufweisen.
Im IAB-Betriebspanel wird nach „Freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit
Werk- oder Dienstverträgen“ gefragt. Diese sind nicht gleichzusetzen mit
Beschäftigten von Werkvertragsunternehmen, die „on-site“ im befragten Betrieb
tätig sind. Informationen zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit liegen
nicht vor.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu dem in der Antwort zu
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/12558 gemachten Aussage, dass
atypische Beschäftigung von Beschäftigten erwünscht sein könnte
(sofern statistische Erkenntnisse bestehen, bitte für die letzten zehn Jahre
gesondert darstellen sowie nach Beschäftigungsart, Geschlecht, Branche,
Alter, Beschäftigten mit und ohne deutschen Pass sowie nach Ost und
West und Bundesländern differenzieren, sofern keine statistischen
Erkenntnisse bestehen, anderweitig auf die genannten Elemente eingehen)?
a) Welche Interessen verfolgen Beschäftigte nach Kenntnis der
Bundesregierung mit der Suche nach bzw. der Aufnahme einer atypischen
Beschäftigung im Gegensatz zu einem Normalarbeitsverhältnis?
Aktuelle Forschungs- oder Befragungsergebnisse zeigen, atypische
Beschäftigungsformen, wie Leiharbeit, geringfügige Beschäftigung, befristete
Beschäftigung oder sozialversicherungspflichtige Teilzeit sind in den Nutzungsmotiven
sehr heterogen und können kaum zusammenfassend beurteilt werden. Oftmals
entsprechen atypische Beschäftigungsformen nicht dem Wunsch der
Beschäftigten, sie können jedoch auch bewusst gewählt sein.
So kann eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer für
Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger eine Möglichkeit sein, in kurzer
Zeit Erfahrungen in mehreren Unternehmen zu sammeln. Bei einzelnen
Personengruppen ist die Wahl einer geringfügigen Beschäftigung aufgrund ihrer
Lebenslage eine bewusste Entscheidung. Schülerinnen und Schüler sowie
Studierende in geringfügiger Beschäftigung verdienen sich während der
Ausbildung häufig etwas dazu und bei Rentnerinnen und Rentnern stehen entweder
ein Zuverdienst oder auch soziale Gründe im Vordergrund.
Ein wichtiger Faktor sind zudem Arbeitszeitwünsche, insbesondere in Bezug
auf Formen der Teilzeitbeschäftigung. Verschiedene empirische Belege zeigen,
dass gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung der Wunsch nach diesem
Beschäftigungsverhältnis sehr häufig von Beschäftigten, weniger vom
Arbeitgeber ausgeht. So geben fast die Hälfte der Beschäftigten (in Betrieben mit
mindestens zehn Beschäftigten) an, eine Vollzeitbeschäftigung sei nicht erwünscht.
In Untersuchung wurden auch Arbeitgeber nach ihren Einsatzmotiven
hinsichtlich geringfügiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger Teilzeit
befragt. Dabei spiegelt sich zunächst der oben berichtete Befund, wonach
gerade die sozialversicherungspflichtige Teilzeit sehr häufig aufgrund von
Beschäftigtenwünschen zustande kommt. Dies wird in schwächerer Form auch für
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse angegeben, wo etwa jeder fünfte Betrieb
sagt, dass der Wunsch der Mitarbeitenden das wichtigste Motiv wäre.
b) Welche Interessen verfolgen Unternehmen nach Kenntnis der
Bundesregierung mit dem Angebot einer atypischen Beschäftigung
im Gegensatz zu einem Normalarbeitsverhältnis?
Aktuelle Forschungs- oder Befragungsergebnisse zeigen zudem, atypische
Beschäftigungsformen, wie Leiharbeit, geringfügige Beschäftigung, befristete
Beschäftigung oder sozialversicherungspflichtige Teilzeit sind auch in den
Einsatzmotiven sehr heterogen.
Arbeitnehmerüberlassung wird häufig eingesetzt, wenn kurzfristig ein zeitlich
begrenzter Bedarf an Arbeitskräften besteht. Wirtschaftliche Unsicherheit,
Fachkräfteengpässe, die Vermeidung von Kosten bei der Personalakquisition
oder die Erprobung neuer Mitarbeitender sind ebenfalls Motive für den Einsatz
von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern.
Basierend auf Ergebnissen des IAB-Betriebspanels der Welle 2018 nannten die
befragten Arbeitgeber als wichtigstes Motiv für den Einsatz befristeter
Beschäftigung die Überprüfung der Eignung von Arbeitskräften (36,7 Prozent),
gefolgt von Vertretungen (18,1 Prozent), zeitlich begrenztem, zum Beispiel
saisonalem Mehrbedarf (13,1 Prozent), wirtschaftlicher Unsicherheit (11,9
Prozent) und einer begrenzten Stellenfinanzierung (9,1 Prozent).
Die betrieblichen Motive variieren dabei erheblich zwischen Branchen und
Sektoren, wie aus der IAB-Veröffentlichung „Befristete Beschäftigung 2018“
hervorgeht. So gaben 67,1 Prozent der Betriebe in der Verbrauchs- und
62,1 Prozent der Betriebe in der Produktionsgüterindustrie die
Eignungsprüfung als wichtigstes Motiv an, während in gemeinnützigen Einrichtungen des
sogenannten Dritten Sektors die Abhängigkeit von zeitlich begrenzten
Finanzierungen mit 32,9 Prozent und Vertretungen mit 25,1 Prozent die
Befristungspraxis maßgeblich bestimmten.
Ein Vergleich mit dem Krisenjahr 2009 zeigt zudem, dass die
Befristungsmotive der Betriebe im konjunkturellen Verlauf erheblich variieren: Während im
Jahr 2009 die wirtschaftliche Unsicherheit eine große Rolle spielte, dominierte
im Jahr 2018 die Eignungsprüfung.
Betriebe setzten geringfügig Beschäftigte insbesondere deswegen ein, weil die
entsprechenden Tätigkeiten nur einen geringen Arbeitsumfang aufweisen.
Ungefähr 30 Prozent der Betriebe geben zudem an, dass sie Minijobs als
Instrument schätzen, das ihnen einen flexiblen Personaleinsatz gestattet. Bei der
Teilzeitbeschäftigung spielen diese Gründe nach Angaben der Betriebe eine
geringere Rolle. Vielmehr kommen die Betriebe in diesem Fall zum Großteil
(55 Prozent) den Wünschen ihrer Beschäftigten nach. Hier dürften auch
gesetzliche Regelungen wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz oder tarifliche
Vereinbarungen wie die Altersteilzeit eine Rolle spielen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die in dieser Legislatur geplanten
sowie in den vergangenen drei Legislaturen unternommenen Bemühungen
und Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Frage von atypischer
Beschäftigung?
a) Inwiefern konnten Normalarbeitsverhältnisse gestärkt werden?
b) Welche Hemmnisse bei der Stärkung des Normalarbeitsverhältnisses
bestehen seitens der Wirtschaft?
c) Welche Vorhaben müssen in Zukunft umgesetzt werden, um das
Normalarbeitsverhältnis zu stärken?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Bereits in der 18. und 19. Legislaturperiode wurden verschiedene Maßnahmen
umgesetzt, um das Normalarbeitsverhältnis zu stärken. Die
Arbeitnehmerüberlassung wurde etwa auf ihre Kernfunktionen hin orientiert, indem eine
gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten festgeschrieben, Equal Pay
nach neun Monaten eingeführt und der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern als Streikbrecher verboten wurde. Die Anwendung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird wissenschaftlich evaluiert. Wenn die
Ergebnisse der Evaluation vorliegen, können diese politisch bewertet werden.
Das gilt auch für die Brückenteilzeit, die in der 19. Legislaturperiode als
Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit ins Teilzeit- und
Befristungsgesetz eingefügt wurde. Gleichzeitig wurde bei Anträgen auf
Verlängerung der Arbeitszeit auch das Recht derjenigen gestärkt, die bereits in Teilzeit
arbeiten und mehr arbeiten möchten, indem die Darlegungs- und Beweislast
weitgehend auf den Arbeitgeber übertragen wurde. Die Evaluation erfolgt fünf
Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung hat – im deutlichen Unterschied zur
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – seit dem Jahr 2005 stagniert
und ist bereits vor der Corona-Pandemie leicht zurückgegangen. Hierzu hat die
Einführung einer beitragsprivilegierten Gleitzone und deren Weiterentwicklung
zum Übergangsbereich im Jahr 2019 beigetragen. Der vom Bundeskabinett am
23. Februar 2022 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des
Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich
der geringfügigen Beschäftigung sieht vor, den gesetzlichen Mindestlohns zum
1. Oktober 2022 einmalig auf brutto 12 Euro pro Stunde und die
Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro zu erhöhen. Dadurch würde künftig im Rahmen eines
Minijobs eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht.
Zugleich sollen Maßnahmen getroffen werden, die eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fördern. Insbesondere soll der im bisherigen
Beitragsrecht bestehende Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entfallen. Damit würden die
Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus und perspektivisch auch
vollerwerbstätig zu sein.
Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode nimmt auch die Befristung
von Arbeitsverträgen in den Blick. Die Bundesregierung beabsichtigt danach
etwa, mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge bei demselben Arbeitgeber auf
eine Höchstdauer von sechs Jahren zu begrenzen, um Kettenbefristungen zu
vermeiden.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Krisenanfälligkeit
von atypischen Beschäftigungsverhältnissen, die das Institut für
Arbeitsmarktforschung (IAB) anhand von Branche, Kündigungsschutzregeln,
vormals erzieltem Einkommen und bestehender
Arbeitslosenversicherung definiert (vgl.
https://www.iab-forum.de/warum-die-corona-krise-at
ypisch-beschaeftigte-besonders-stark-trifft/) und insbesondere über die
Krisenauswirkungen auf atypische Beschäftigungen in der Corona-Krise
(sofern statistische Erkenntnisse bestehen, bitte nach Beschäftigungsart,
Geschlecht, Branche, Alter, Beschäftigten mit und ohne deutschen Pass
sowie nach Ost und West und Bundesländern gesondert darstellen, sofern
keine statistischen Erkenntnisse bestehen, anderweitig auf die genannten
Elemente eingehen)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der
Kleinen Anfrage „Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die prekäre
Beschäftigung in Sachsen-Anhalt“ auf Bundestagsdrucksache 19/32008.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 9 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 11 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 13 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 15 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 17 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 19 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 21 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 23 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 25 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 27 – Drucksache 20/1181
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 33 – Drucksache 20/1181
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 89 – Drucksache 20/1181
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 99 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 101 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 103 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 105 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 107 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 109 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 111 – Drucksache 20/1181
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 113 – Drucksache 20/1181
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]