[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/858 –
Logistikzentrum für das Endlager Konrad – Transparenz herstellen,
Öffentlichkeit umfassend beteiligen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Entsorgungsübergangsgesetz legt in § 3 Absatz 3 fest, dass der Bund ein
zentrales Bereitstellungslager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung als Eingangslager für das Endlager Konrad errichten
kann. Die Entsorgungskommission des Bundes (ESK) hat daraufhin mit
Stellungnahme vom 26. Juli 2018 sicherheitstechnische und logistische
Anforderungen an ein Logistikzentrum festgelegt, die auch Anforderungen an den
zukünftigen Standort umfassen. Infolgedessen hat das damalige
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) die
bundeseigene Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) beauftragt, das
Logistikzentrum für schwach- und mittelradioaktive Abfälle für das Endlager Konrad
zu planen und zu errichten. Für die Auswahl und Bewertung verschiedener
verfügbarer Flächen hat die BGZ die Anforderungen der ESK herangezogen
sowie eigene Anforderungen entwickelt. Die Landesregierung Niedersachsens
hat die Errichtung eines „Zwischenlagers“ in der Region Salzgitter bereits
2016 abgelehnt (vgl. Niedersächsischer Landtag, Antwort zu Frage 40 auf
Drucksache 18/430) und dies im Bundesrat auch zu Protokoll gegeben (vgl.
Protokoll der 952. Bundesratssitzung am 16. Dezember 2016, S. 581 f.). Die
Vorgehensweise und das Ergebnis für den Standort Würgassen sind in der
Unterlage „Standortempfehlung ‚Zentrales Bereitstellungslager Konrad‘“ vom
28. August 2019 dargelegt. Das vom BMU beauftragte Öko-Institut hat die
Vorgehensweise der BGZ in einem Gutachten vom 9. Januar 2020 bewertet.
Die Öffentlichkeit wurde über die Entscheidung für den Standort Würgassen
am 6. März 2020 informiert. In der Zwischenzeit haben die Länder
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ein eigenes Gutachten zur Notwendigkeit
eines Logistikzentrums für das Endlager Konrad (LoK) in Auftrag gegeben.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach einem mehrjährigen Diskussionsprozess hat der Deutsche Bundestag im
breiten politischen und gesellschaftlichen Konsens mit dem Gesetz zur
Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung im Jahr 2017 die
Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung von
Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1163
20. Wahlperiode 17.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 17. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Elektrizität im Entsorgungsübergangsgesetz und im Entsorgungsfondsgesetz
organisatorisch wie finanziell neu geregelt. Die Verantwortung für die
Entsorgung der von den Atomkraftwerksbetreibern fachgerecht verpackten
radioaktiven Abfälle ist nun Aufgabe des Bundes.
Dabei nimmt das im Entsorgungsübergangsgesetz vorgesehene zentrale
Bereitstellungslager – heute als Logistikzentrum Konrad (LoK) bezeichnet – eine
zentrale Rolle in der Entsorgungskonzeption des Bundes für schwach- und
mittelradioaktive Abfälle ein.
Mit dem geplanten LoK wird es möglich sein, die hohe Anzahl von schwach-
und mittelradioaktiven Abfallgebinden,
● die über ganz Deutschland verteilt in zahlreichen kleinen und größeren
Zwischenlagern und Einrichtungen untergebracht sind oder
● die in den nächsten Jahrzehnten, insbesondere nach der Außerbetriebnahme
der letzten Atomkraftwerke im Rahmen der Stilllegung der Anlagen noch
anfallen,
sicher und schnell unter Tage in das Endlager Konrad zu verbringen, um die
radioaktiven Abfälle so dauerhaft aus der Biosphäre zu entfernen. Nur mit Hilfe
des geplanten LoK – das wurde auch von der Entsorgungskommission des
Bundes (ESK) im Jahr 2018 ausdrücklich bestätigt – kann
● die Bereitstellung der konditionierten Abfallgebinde für das Endlager
Konrad optimiert,
● eine unterbrechungsfreie, effiziente just-in-time-Anlieferung zum Endlager
Konrad sichergestellt und
● eine Belieferung auch für einen Mehrschichtbetrieb im Endlager Konrad
ausreichend zeitlich abgesichert werden.
Das Konzept der BGZ für das LoK als Baustein der sachgerechten Erledigung
der übernommenen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe berücksichtigt, dass vor
Anlieferung ins LoK die Konditionierung der Abfälle und deren
Dokumentation erfolgt sein muss. Eine Konditionierung radioaktiver Abfälle findet dort
nicht statt.
Für die Konditionierung und Dokumentation der radioaktiven Abfälle sind die
Ablieferungspflichtigen, also die Atomkraftwerksbetreiber, die
Forschungseinrichtungen, die Industrie und nicht zuletzt auch die Landessammelstellen
weiterhin selbst verantwortlich. Von der BGZ werden im LoK ausschließlich
Abfallgebinde angenommen, die nach entsprechenden qualifizierten Verfahren
hergestellt und bei denen die Annahmebedingungen für das Endlager Konrad
nachgewiesen eingehalten werden. Für den Nachweis ist erforderlich, dass die
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Beliehene mit hoheitlicher
Wirkung die Endlagerfähigkeit der nach den Anforderungen und Vorgaben der
Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) und den
Annahmebedingungen für das Endlager Konrad hergestellten Abfallgebinde in einem
Verwaltungsakt festgestellt hat (§ 3 Absatz 1 Satz 2 AtEV). Diese Abfallgebinde
können dann ohne weitere Prüfungen an das Endlager Konrad abgeliefert werden.
Die Planungen der BGZ für das LoK beruhen auf den einschlägigen
Empfehlungen der ESK, den technischen und rechtlichen Randbedingungen für die
Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen im Endlager
Konrad, den logistischen Einschränkungen in den bestehenden
Zwischenlagereinrichtungen und ihren Genehmigungen, den Prognosen der insbesondere
durch den Rückbau der Atomkraftwerke noch anfallenden und der noch nicht
abschließend konditionierten Abfälle insbesondere auch der öffentlichen Hand.
Die zukünftige und zeitnahe Verfügbarkeit des LoK dient dem
entsorgungspolitischen Ziel von Bund und Ländern, die Entsorgung von schwach- und
mittelradioaktiven Abfällen zügig zu gewährleisten.
Das BMU hat den Auswahlprozess der BGZ sowie dessen Ergebnis gutachtlich
durch das Öko-Institut e. V. prüfen lassen. Dieses bestätigt in seinem Gutachten
das Ergebnis der BGZ. Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung schon in
der letzten Legislaturperiode wiederholt festgestellt, dass nach ihrer Auffassung
die Entscheidung der BGZ sachgerecht und nachvollziehbar ist.
Die Festlegung eines geeigneten Standorts für zeitlich befristete Einrichtungen
wie dem LoK mit einer Betriebszeit von rund 30 Jahren und der Einlagerung
von ausschließlich schwach- und mittelradioaktiven Abfällen ist mit der
Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle, das einen sicheren
Einschluss der radioaktiven Stoffe für einen Zeitraum von einer Million Jahren
gewährleisten soll und für das die Geologie des Standorts eine entscheidende
Rolle spielt, inhaltlich und zeitlich in keiner Weise vergleichbar.
In seiner grundsätzlichen Konzeption unterscheidet sich das von der BGZ
geplante LoK weder technisch noch genehmigungsrechtlich von anderen
Einrichtungen in Deutschland, in denen schwach- und mittelradioaktive Abfälle
aufbewahrt werden. Die gesetzlichen Grundlagen und die technischen Regelwerke
enthalten klare Anforderungen und Vorgaben, deren Einhaltung im
Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren gegenüber den zuständigen Behörden
nachzuweisen ist.
Dessen unbeschadet macht sich die Hausleitung des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
zurzeit ein eigenes Bild von dem Prozess, mit dem in der letzten
Legislaturperiode die Entscheidung auf den Standort Würgassen fiel.
1. Wäre es nicht erforderlich gewesen, ein solches Gutachten, wie es nun
die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen in Auftrag gegeben
haben, seitens der Bundesregierung bzw. der BGZ selbst in Auftrag zu
geben?
2. Hat bzw. wird die Bundesregierung die Planungen stoppen, bis das
Ergebnis des Gutachtens der Länder Niedersachsen und Nordrhein-
Westfalen vorliegt?
3. Wird die Bundesregierung weiterhin die Planungen für den Standort
Würgassen vorantreiben, selbst wenn das genannte Gutachten zu dem
Ergebnis käme, dass ein LoK entbehrlich wäre, was im Übrigen dem
aktuellen Planfeststellungsbeschluss für Konrad entspricht?
a) Wie gedenkt die Bundesregierung mit der Tatsache umzugehen, dass
das gesamte Vorhaben am Standort Würgassen nach Auffassung der
Bezirksregierung Detmold dem aktuellen Regionalplan widerspricht?
b) Wäre es, falls das Logistikgutachten überhaupt ein LoK empfiehlt,
angesichts der hohen Öffentlichkeitswirksamkeit und des
notwendigen Vertrauens in staatliche Auswahlprozesse nicht sinnvoll, das
Auswahlverfahren unter klaren transparenten Kriterien neu
durchzuführen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3b gemeinsam
beantwortet.
Neben der gesetzlichen Grundlage des mit breiter Mehrheit vom Deutschen
Bundestag verabschiedete Entsorgungsübergangsgesetz, welches in § 3
Absatz 3 die Errichtung eines zentralen Bereitstellungslagers für radioaktive
Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Eingangslager für das
Endlager Konrad ermöglicht, hat die BGZ im Rahmen ihres Informationsangebots
zum LoK mehrfach – unter anderem in einem Animationsvideo – erläutert,
warum die Notwendigkeit für das LoK besteht. Für den Betrieb von Schacht
Konrad ist es erforderlich, genau zueinander passende Abfallgebinde in
jeweiligen Chargen einzulagern. Dies wird auch als „passgenaue Chargen“ bezeichnet.
Entscheidend dabei ist, dass die Gebinde sich bezüglich ihres Inhalts und seiner
Zusammensetzung möglichst gut ergänzen. Daher werden in aller Regel die
Chargen sehr komplex zusammengestellt werden müssen und die meisten
einzelnen Abfallgebinde einer Charge aus unterschiedlichen Zwischenlagern, die
über das gesamte Gebiet Deutschlands verteilt sind, stammen. Dort wiederum
werden sie überwiegend nicht zu den einfach erreichbaren Gebinden gehören.
Aufgrund der hohen Auslastung vieler Zwischenlager wäre es unvermeidlich,
schlecht erreichbare Gebinde für den Abtransport nur mit Zeitverlust und
zusätzlicher Strahlenbelastung für das Lagerpersonal aus dem Zwischenlager zu
entnehmen. Diese wesentlichen Umstände wurden sowohl in Fachberatungen
der ESK als auch zwischen Bund und Ländern auf Fachebene mehrfach
erörtert, dabei herrschte Einigkeit. Aufgrund dessen sah und sieht die
Bundesregierung die Notwendigkeit eines Bereitstellungslagers für das Endlager Konrad als
fachlich erwiesen an, die Durchführung eines zusätzlichen Gutachtens war und
ist daher nicht erforderlich. Auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU
und SPD aus dem Jahr 2018 wurde die Errichtung des Bereitstellungslagers für
den zügigen Einlagerungsbetrieb als „unverzichtbar“ bezeichnet.
Zusätzlich ermöglicht das LoK eine effiziente just-in-time-Anlieferung zum
Endlager Konrad und kann eine ausreichende Absicherung für eine
Einlagerung im Mehrschichtbetrieb gewährleisten. Hierdurch kann der
Einlagerungszeitraum in das Endlager voraussichtlich um zehn Jahre verkürzt werden.
4. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen dem
Antrag der Umweltverbände Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland e. V. (BUND) und Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) auf
Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses für das Endlager Konrad
(
https://www.bund-niedersachsen.de/service/presse/detail/news/breites-b
uendnis-fordert-ruecknahme-des-planfeststellungsbeschlusses-fuer-schac
ht-konrad/) des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie,
Bauen und Klimaschutz und der Errichtung eines LoK, und wird dieses
auch in Betrieb genommen, sollte der Genehmigungsprozess für das
Endlager Konrad neu aufgerollt werden müssen?
Die Bundesregierung sieht keinen Zusammenhang zwischen den beim
Niedersächsischen Umweltministerium vorliegenden Anträgen der Umweltverbände
auf Aufhebung des PFB für das Endlager Konrad und der Planung des LoK.
Der PFB, mit dem das Niedersächsische Umweltministerium am 22. Mai 2002
das Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen festgestellt hat, ist aufgrund
des letztinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig.
Eine Neuaufnahme des Genehmigungsprozesses für das Endlager Konrad ist
deshalb nicht zu erwarten. Die BGE arbeitet deshalb weiter an der
planfestgestellten Errichtung des Endlagers Konrad. Das LoK ist genehmigungsrechtlich eine
vom Endlager getrennte Anlage. Sollte sich die Inbetriebnahme des Endlagers
Konrad wider Erwarten aus genehmigungsrechtlichen Gründen verzögern, wird
die BGZ ihre Planungen überprüfen.
5. Welchen Handlungsauftrag leitet die Bundesregierung aus dem
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ab,
der auf S. 65 zum einen auf die zügige Fertigstellung bereits genehmigter
Endlager, zum anderen auf den zügigen Betrieb und die Errichtung des
notwendigen Logistikzentrums verweist?
Die BGZ führt die Planungsarbeiten am Logistikzentrum Konrad im
gesetzlichen Auftrag durch. Diesem Handlungsauftrag ist auch die Bundesregierung
verpflichtet. Er stimmt mit dem aktuellen Koalitionsvertrag und der dort
geforderten zügigen Fertigstellung und Inbetriebnahme des Endlagers Konrad, wozu
gemäß dem Koalitionsvertrag auch das Logistikzentrum notwendig ist, überein.
Das Endlager Konrad ist für den von Deutschland beschlossenen Ausstieg aus
der Atomenergie von zentraler Bedeutung, da sonst der im Atomgesetz
vorgeschriebene unverzügliche Abbau der Atomkraftwerke nicht erfolgen kann. So
hatte bereits der vorangegangene Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und
SPD eine „möglichst rasche Fertigstellung und Inbetriebnahme von Schacht
Konrad“ zum Ziel. Die Bundesregierung hält insgesamt an dem
entsorgungspolitischen Ziel fest, Beschleunigungsmöglichkeiten zu nutzen, um die schwach-
und mittelradioaktiven Abfälle zügig der Endlagerung unter Tage zuzuführen
und so dauerhaft sicher von der Biosphäre abzuschirmen.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wann die BGZ den
Genehmigungsantrag für das LoK nach dem Strahlenschutzgesetz bei der
Bezirksregierung Detmold stellen wird?
7. Wann plant die Bundesregierung die Fertigstellung und Inbetriebnahme
des LoK?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 6 und 7 gemeinsam
beantwortet.
Es steht noch kein Termin für die Finalisierung und Einreichung eines
Genehmigungsantrages fest. Das Logistikzentrum soll nach derzeitiger
Terminplanung Anfang des Jahres 2027, mit zeitlichem Vorlauf zur Inbetriebnahme des
Endlagers Schacht Konrad, annahmebereit für endlagerfähige Gebinde aus den
verschiedenen Zwischenlagern sein. Die vollständige Betriebsbereitschaft des
LoK soll im Laufe des Jahres 2028 erreicht werden.
8. Um wie viele Jahre wird sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einlagerungszeit für das Endlager Konrad durch die Nutzung eines
Logistikzentrums verkürzen?
Durch die Vorteile der zentralen Bereitstellung der schwach- und
mittelradioaktiven Abfallgebinde und des ermöglichten Mehrschichtbetriebes des Endlagers
Konrad wird von einer Verkürzung der Betriebsdauer von etwa zehn Jahren
ausgegangen.
9. In welcher Höhe hat die bisherige Planung des LoK bereits Kosten
verursacht, und mit welchen Gesamtkosten rechnet die Bundesregierung für
die Errichtung des LoK?
Die Herstellungskosten werden im standortspezifischen Entwurfskonzept auf
etwa 454 Mio. Euro geschätzt (Baukostenindex 2019, Planung 2020, ohne
Preiseskalation und Risikozuschläge). Eine aktualisierte Kostenberechnung ist
nach Vorliegen der konkreten Bau- und Technikplanung durch die beauftragten
Planungsbüros vorgesehen.
Die bisher verausgabten Kosten für das LoK belaufen sich seit der
Standortbenennung (März 2020) bis Februar 2022 auf rund 12 Mio. Euro.
10. Wann und in welchem Umfang ist die Bundesregierung bei der
Untersuchung des Standortes Würgassen ihrer Pflicht nachgekommen, bei
finanzwirksamen Maßnahmen angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Sinne des § 7 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)
und des Grundgesetzes zu erstellen, und haben sich hierbei eventuelle
Alternativen ergeben?
11. Sind die ebenfalls näher untersuchten Standorte neben Würgassen auch
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet worden, und wenn ja,
mit welchem Ergebnis?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 10 und 11 gemeinsam
beantwortet.
Die BGZ hat im Dezember 2020 – wie es § 7 Absatz 2 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) vorsieht – eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchgeführt.
Untersucht wurde das Konzept der zentralen Anlieferung der radioaktiven
Abfälle an das Endlager Konrad über ein zentrales Bereitstellungslager in
Würgassen im Vergleich zur dezentralen Anlieferung aus den Zwischenlagern direkt an
das Endlager. In der Betrachtung wurden die Erkenntnisse, die der BGZ zu
diesem Zeitpunkt vorlagen, bei der Bewertung der beiden Alternativen
berücksichtigt. Bei der zentralen Anlieferung wurde von einer Verkürzung der Betriebszeit
des Endlagers Konrad von 40 auf 30 Jahren ausgegangen. Für den Fall einer
dezentralen Anlieferung wurde hingegen eine Betriebszeit von 40 Jahren
angenommen. Entsprechend verlängern bzw. verkürzen sich auch die Betriebszeiten
der Abfalllager. Nach Gegenüberstellung der Barwerte der beiden Alternativen
hat sich die zentrale Anlieferung über ein zentrales Bereitstellungslager als
vorteilhafter gegenüber der dezentralen Anlieferung an das Endlager erwiesen.
Maßgeblich für die BGZ bei ihrer Entscheidung für einen Standort war die
vorgesehene Funktion des LoK (siehe hierzu Antwort zu Frage 1 bis 3 sowie der
Aspekt der zeitnahen Verfügbarkeit des Standortes vor dem Hintergrund der
Inbetriebnahme des Endlagers Konrad im Jahr 2027.
12. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass in einem zukünftigen
LoK keine Konditionierung der dort angelieferten schwach- und
mittelradioaktiven Abfälle stattfindet, und wo wird diese sonst vorgenommen?
Von der BGZ werden im LoK ausschließlich verschlossene und abschließend
konditionierte Abfallgebinde angenommen, die nach entsprechenden
qualifizierten Verfahren hergestellt und bei denen die Annahmebedingungen für das
Endlager Konrad eingehalten werden. Für den Nachweis ist erforderlich, dass
die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Beliehene mit
hoheitlicher Wirkung die Endlagerfähigkeit der nach den Anforderungen und Vorgaben
der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) und den
Annahmebedingungen für das Endlager Konrad hergestellten Abfallgebinde in einem
Verwaltungsakt feststellt (§ 3 Absatz 1 Satz 2 der AtEV). Die zuvor erfolgte
Konditionierung der radioaktiven Abfälle liegt nach wie vor in der Verantwortung der
Ablieferungspflichtigen, also der Atomkraftwerksbetreiber, der
Forschungseinrichtungen, der Industrie und nicht zuletzt auch der Landessammelstellen.
Die BGZ wird einen Antrag nach § 12 des Strahlenschutzgesetzes für den
Umgang mit bereits konditionierten, endlagergerecht verpackten Abfallgebinden
stellen.
13. Warum wurden seitens der BGZ nicht ergänzend andere Standorte näher
geprüft, und weshalb hat die Bundesregierung an ihrer Standortauswahl
festgehalten, obwohl das Öko-Institut in seiner Bewertung auf Seite 24
darlegt, dass der Standort Würgassen nicht alle Anforderungen der ESK
erfüllt bzw. entsprechende Nachweise fehlen (
https://www.bmuv.de/filea
dmin/Daten_BMU/Download_PDF/Endlagerprojekte/oeko-institut_zbl_
erstbewertung-wuergassen_bf.pdf)?
Es wurden alle Standorte überprüft, die der BGZ von den angefragten
Bundesinstitutionen unter Berücksichtigung des von der ESK vorgegebenen
Suchkreises um das Endlager Konrad sowie der vorgegebenen Auswahlkriterien
übermittelt wurden (siehe BGZ Standortempfehlung). Die Planungen der BGZ für
das LoK am Standort Würgassen beruhen auf den einschlägigen Empfehlungen
der ESK, den technischen und rechtlichen Randbedingungen für die
Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen im Endlager Konrad, den
logistischen Einschränkungen in den bestehenden Zwischenlagereinrichtungen
und ihren Genehmigungen sowie den Prognosen der durch den Rückbau der
Atomkraftwerke noch anfallenden und der noch nicht abschließend
konditionierten Abfälle, insbesondere auch der öffentlichen Hand.
Die BGZ hat stets dargelegt und auch öffentlich begründet, dass sie sich mit
Ausnahme des eingleisigen Anschlusses des Logistikzentrums an das
Schienennetz, an die Empfehlungen der ESK für ein Bereitstellungslager gehalten
hat. Die ESK-Empfehlung eines zweigleisigen Schienenanschlusses ist keine
sicherheitstechnische, sondern eine rein logistische Empfehlung und zielt
inhaltlich auf eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit von Bahnstrecken ab, um
das grundsätzliche Ziel der „Just-in-time-Anlieferung“ durch ein
Logistikzentrum abzusichern. Die von der BGZ beauftragte Prüfung der geplanten
Transportstrecken und der Fahrpläne durch die DB Netz AG und den
Transportdienstleister Daher Nuclear Technologies GmbH hat ergeben, dass für die
geplanten Zugfahrten von und zum Logistikzentrum vier verschiedene
Transportstrecken zur Verfügung stehen und die geplanten Bahntransporte ohne
Einschränkungen des SPNV realisierbar sind (siehe Betriebsprogrammstudie).
14. Wie wird die Bundesregierung die vom ehemaligen Staatssekretär des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Jochen Flasbarth angekündigte Auswahl „des bestmöglichen“ Standortes
eines LoK sicherstellen?
Wie wird die Einhaltung der Kriterien der ESK garantiert?
Für die Bewertung einer Einrichtung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen
wie dem LoK gibt es in den gesetzlichen Grundlagen und dem technischen
Regelwerk klare und strenge Anforderungen und Vorgaben, die einzuhalten und
im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren gegenüber den zuständigen
Behörden nachzuweisen sind. Vor diesem Hintergrund werden alle erforderlichen
Untersuchungen und Nachweise in den anstehenden Genehmigungsverfahren
erbracht und dort von den zuständigen Behörden und deren Gutachtern geprüft
werden. Ein vorheriges Standortauswahlverfahren ist gesetzlich nicht
vorgesehen.
Maßgeblich für die Standortfestlegung, die Auslegung und den Betrieb des
Logistikzentrums Konrad sind die Empfehlungen der ESK (siehe ESK-
Stellungnahme), die Auswahlkriterien der BGZ aus der Standortempfehlung
(siehe BGZ Standortempfehlung) und die sicherheitstechnischen
Anforderungen aus den Leitlinien der ESK (siehe ESK-Leitlinien von 2013 und 2021).
Ergebnis ist, dass der Standort Würgassen von der BGZ die beste Eignung im
Vergleich zu den übrigen identifizierten acht Standorten aufweist. Neben dem
Standortvorteil des direkten Gleisanschlusses hat der Standort Würgassen auch
noch das Alleinstellungsmerkmal einer einschlägigen Vornutzung als
Atomkraftwerksstandort mit zwei Zwischenlagern.
15. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, über die formale
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das LoK
hinaus die Bürgerinnen und Bürger vor Ort über den Fortgang der
Planungen und zur Standortauswahl zu informieren sowie zu beteiligen?
Seit dem 6. März 2020 findet – trotz pandemiebedingter Einschränkungen –
eine unmittelbare Einbindung der Öffentlichkeit durch unterschiedliche
Plattformen und seit September 2021 auch vor Ort in dem BGZ-Informationsbüro in
Beverungen statt. Die Dokumente und weitergehende Informationen zum
Projekt wurden auf der BGZ-Homepage (
http://www.bgz.de/logistikzentrum-ko
nrad) umgehend zum Abruf bereitgestellt. Insbesondere finden sich hier auch
sämtliche Unterlagen wie Stellungnahmen und Gutachten zur Vorbereitung der
Genehmigungsverfahren. In einem online-verfügbaren Frageforum können
Bürgerinnen und Bürger auch individuell Fragen stellen, die transparent
beantwortet werden. Die BGZ hat darüber hinaus im Rahmen von 15 öffentlichen
Informationsveranstaltungen, in 35 Pressemitteilungen und durch regional
erfolgte Postwurfsendungen die Öffentlichkeit zum LoK informiert. Die BGZ hat
auch an der bislang einzigen Sitzung des Standortarbeitskreises (bestehend aus
regionalen MdB, Bürgermeistern der Region, Vertretern der Fraktionen im Rat
der Stadt Beverungen und Vertretern beider Bürgerinitiativen) teilgenommen,
welche unter Leitung des Bürgermeisters der Stadt Beverungen am 5. Juli 2021
stattfand. Die BGZ hatte dort zum Projekt LoK berichtet sowie Forderungen
des Arbeitskreises zu Ergänzungen der damals in Erstellung befindlichen
Verkehrsstudie aufgenommen und umgesetzt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch die BGZ – weit im Vorfeld der
formalen Beteiligung der Bevölkerung in den anstehenden
Genehmigungsverfahren – begrüßt die Bundesregierung und wird seitens der BGZ fortgeführt.
16. Hat sich die Bundesregierung zu der in der Vorbemerkung der
Fragesteller dargestellten Positionierung des Landes Niedersachsens eine
Meinung gebildet, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen?
Die Bundesregierung hat die Erklärung der Landesregierung Niedersachsens
aus dem Jahr 2016, die Errichtung eines „Zwischenlagers“ in der Region
Salzgitter abzulehnen, zur Kenntnis genommen. Sie hat auch zur Kenntnis
genommen, dass die Landesregierung im Jahr 2018 die Errichtung eines
Bereitstellungslagers für das Endlager Konrad als sinnvoll und sachgerecht einschätzt,
auch wenn die Landesregierung zum Ausdruck bringt, dass dieses nicht in der
Region Salzgitter oder einem anderen Ort in Niedersachsen entstehen solle.
Damit folgt die Landesregierung Niedersachsens den Ausführungen des
Koalitionsvertrages zwischen CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2018 auf
Bundesebene, der das Erfordernis eines Bereitstellungslagers betont.
17. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung ein Auswahlverfahren für
einen geeigneten Standort des LoK, in welchem von vornherein die
Landesfläche von Niedersachsen nicht einbezogen wurde, und wenn ja,
wurden auch mögliche Flächen in weiteren Ländern nicht berücksichtigt?
Nein, es gab bei dem Auswahlverfahren keinen Ausschluss von Landesflächen
in Niedersachsen oder anderen Bundesländern, die die Kriterien der Suche nach
geeigneten Grundstücken erfüllt haben. Wie bereits geschildert, hat sich die
BGZ bei ihrer Standortempfehlung an Kriterien der ESK sowie an geltendes
Regelwerk gehalten (siehe Antwort zu Frage 14), Landesgrenzen stellten
hingegen kein Kriterium dar. Aufgrund des ESK-Kriteriums, dass ein Standort im
Radius von 150 bis 200 km um das Endlager Konrad zu finden sei, nimmt die
Landesfläche Niedersachsens naturgemäß einen großen Teil dieser Fläche ein.
Neben Würgassen hatte die BGZ einen weiteren Standort in Niedersachsen
(Braunschweig) als grundsätzlich geeignet identifiziert. Dieser nahm
entsprechend der BGZ Standortempfehlung den zweiten Platz hinter Würgassen ein
(siehe BGZ Standortempfehlung).
18. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung (gegebenenfalls unter
Beteiligung der Bundesregierung) im Vorfeld der Suche und Auswahl eines
geplanten Standortes für das Lok mit einem Land Gespräche hinsichtlich
einer generellen Bereitschaft seitens dieses Landes, dass das LoK
möglicherweise auch auf seiner Landesfläche angesiedelt werden könnte?
Wie bereits geschildert waren die Kriterien der ESK sowie das geltende
Regelwerk maßgeblich für die Standortempfehlung der BGZ (siehe Antwort zu den
Fragen 14 und 17).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]