[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Jan Korte, Nicole
Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/859 –
Verleih von E-Books durch Bibliotheken und Festsetzung von
Bibliothekstantiemen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Während der Verleih körperlicher Werke wie Bücher und CDs durch
Bibliotheken gesetzlich in § 27 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt ist, fehlt
bislang eine entsprechende Regelung für nichtkörperliche Werke wie
E-Books. Entsprechende Dienstleistungen der Bibliotheken wie die „Onleihe“
bestehen daher ausschließlich auf Basis freiwilliger Lizenzvereinbarungen mit
Verlagen, die nur einen Teil des existierenden Angebots abdecken.
Bereits 2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der „Stichting
Leenrecht“-Entscheidung (C-174/15) festgehalten, dass das Verleihrecht im
Sinne des Europarechts auch nichtkörperliche Werke umfasst und den
Mitgliedstaaten damit entsprechende gesetzliche Regelungen möglich sind. Die
Forderung nach einer solchen Regelung in Deutschland ist seitdem wiederholt
erhoben worden, nicht nur durch den Deutschen Bibliotheksverband, sondern
auch beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der DSM-Richtlinie 2021
(DSM = Digital-Single-Market) u. a. durch den Bundesrat
(Bundesratsdrucksache 142/21) und durch die fragestellende Fraktion
(Bundestagsdrucksache 19/14370). Hierbei wird teils eine Ausweitung der bestehenden
gesetzlichen Erlaubnis ins Auge gefasst, teils eine Verpflichtung zum
Lizenzabschluss. Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP werden nun „faire Rahmenbedingungen beim E-Lending in
Bibliotheken“ angekündigt.
Allerdings hat sich gegen die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung
auch Widerstand von einigen Verlagen und Autorinnen und Autoren
artikuliert, zuletzt im Rahmen der „Initiative Fair Lesen“ (
https://www.initiative-fai
r-lesen.de/). Hierbei spielt insbesondere die Frage der fairen Vergütung eine
Rolle. Tatsächlich beläuft sich die Bibliothekstantieme, mit der der Verleih
körperlicher Werke vergütet wird, derzeit auf 4,3 Cent pro Ausleihvorgang
(davon 1,3 Cent Verlagsanteil), was deutlich unter den in vielen europäischen
Ländern bestehenden Vergütungen liegt (beispielsweise 13 Cent in den
Niederlanden, 48 Cent in Irland) und sogar im Vergleich mit kommerziellen
Leihangeboten für E-Books teils erheblich zurücksteht (siehe
https://www.netzwer
k-autorenrechte.de/e-lending-FAQ.html). Die sich derzeit im Rahmen der
Onleihe ergebenden Vergütungen bewegen sich in einem ähnlichen Rahmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1046
20. Wahlperiode 15.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 15. März 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach Ansicht der Fragestellenden ist der Widerstand gegen eine Ausweitung
des Systems, so wie es jetzt besteht, vor diesem Hintergrund verständlich.
Allerdings sind es nicht die Bibliotheken, die über die Höhe der
Bibliothekstantieme entscheiden; diese wird durch Bund und Länder auf Grundlage eines
Gesamtvertrags verhandelt und bezahlt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
a) Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit,
Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ haben sich SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP im Abschnitt „Kultur- und Medienpolitik“ auf
folgende ergebnisoffene Maßgabe verständigt (Seite 123): „Wir wollen faire
Rahmenbedingungen beim E-Lending in Bibliotheken.“ Das derzeit
bestehende System der Bereitstellung gedruckter und elektronischer
Publikationen durch Öffentliche Bibliotheken lässt sich wie folgt umreißen:
b) Öffentliche Bibliotheken sind nach § 27 Absatz 2 des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gesetzlich befugt, gedruckte Bücher, die sie gekauft haben, auch
zu verleihen.
c) Als Kompensation hierfür erhalten die Rechtsinhaber – also die Autorinnen
und Autoren und die Verlage – eine angemessene Vergütung; die so
genannte „Bibliothekstantieme“, siehe § 27 Absatz 2 Satz 1 UrhG. Über diese
Vergütung verständigen sich die Länder sowie der Bund als Trägerinnen und
Träger der Öffentlichen Bibliotheken einerseits und die zuständigen
Verwertungsgesellschaften andererseits, vertreten durch die Zentralstelle
Bibliothekstantieme. Die Länder und der Bund entrichteten im Jahr 2021
gemeinsam einen Betrag von 14 916 000 Euro, der von den
Verwertungsgesellschaften an die Rechtsinhaber verteilt wird.
d) Die Bereitstellung von E-Books durch Öffentliche Bibliotheken beruht
derzeit auf vertraglicher Grundlage.
Die Öffentlichen Bibliotheken bedienen sich hierfür spezialisierter
Aggregatoren. Tätig sind derzeit insbesondere die Divibib GmbH („Onleihe“)
(
https://www.onleihe.net/, vor allem Angebote deutschsprachiger Verlage)
und Overdrive Inc. (
https://www.overdrive.com/, vor allem
fremdsprachiges Repertoire). Sie stellen die technische Infrastruktur zur Verfügung, die
in die digitalen Portale der Bibliotheken integriert wird. Zugleich vermitteln
sie die Lizenzen, die es den Öffentlichen Bibliotheken erlauben, E-Books je
nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz den Nutzerinnen und Nutzern zur
Verfügung zu stellen.
e) Die Nutzung dieser Dienste vergüten die Öffentlichen Bibliotheken nicht
über die unter Buchstabe c beschriebene Bibliothekstantieme, sondern aus
ihren Anschaffungsetats, der ihnen von den Trägern – ganz überwiegend
den Städten und Gemeinden – zur Verfügung gestellt wird. Nach der
Deutschen Bibliotheksstatistik (
https://www.bibliotheksstatistik.de/)
verausgabten die Öffentlichen Bibliotheken „für virtuelle Medien (Lizenzen)“
folgende Beträge:
2018: 9 728 552 Euro
2019: 10 464 068 Euro
2020: 12 222 736 Euro
(Die Teilnahme an der statistischen Erfassung ist freiwillig; die
Teilnehmerquote bei Öffentlichen Bibliotheken liegt bei über 90 Prozent).
Nach einer Auskunft der Divibib GmbH (siehe oben unter Buchstabe d)
setzten Bibliotheken über sie in den Jahren 2018 bis 2021 insgesamt eine
Summe von ca. 35 Mo. Euro (zu Ladenpreisen/Endverbraucherpreisen) um.
f) Seit längerem wird diskutiert, ob es im Hinblick auf das E-Lending einer
gesetzlichen Intervention bedarf. Zutreffend weisen die Fragesteller darauf
hin, dass unionsrechtlich nach der Entscheidung „Stichting Leenrecht“ des
Europäischen Gerichtshofs (C-174/15) eine gesetzliche Regelung nach dem
Prinzip „one copy – one user“ zulässig ist. Diskutiert werden in diesem
Zusammenhang eine gesetzliche Befugnis ähnlich der bestehenden Regelung
für gedruckte Bücher (oben unter Buchstabe b), oder aber ein Anspruch der
Öffentlichen Bibliotheken auf den Abschluss von Lizenzverträgen zu
angemessenen Bedingungen.
g) Umstritten ist, ob beziehungsweise welcher gesetzlichen Intervention es
bedarf, um zu einem fairen Interessenausgleich zu kommen, oder ob die
Bereitstellung von E-Books auf vertraglicher Grundlage genügt:
● Öffentliche Bibliotheken argumentieren, dass ein gesetzliches
Zugangsrecht erforderlich sei, um den Versorgungsauftrag zu erfüllen, der
selbstverständlich E-Books ebenso wie gedruckte Bücher umfasse,
insbesondere in Zeiten des Medienwandels und der Digitalisierung. Auf
Lizenzbasis sei dies nicht möglich, weil Titel teilweise überhaupt nicht,
teilweise erst Monate nach Veröffentlichung („Windowing“) auf Lizenzbasis
angeboten würden. Zudem seien die geforderten Entgelte teilweise
unangemessen.
● Autorinnen und Autoren sowie die Verlage fürchten die
„Kannibalisierung“ des Primärmarkts für E-Books, wenn Nutzerinnen und Nutzer
über die örtliche Öffentliche Bibliothek quasi zum Nulltarif Zugang zu
sämtlichen verfügbaren E-Books erhielten. Kulturpolitisch sei darauf zu
achten, eine „Flatrate-Mentalität“ im Bereich von schöner Literatur und
Sachbuch zu verhindern: Dies sei dem Buch als zentralem kulturellem
Medium abträglich. Schon die finanzielle Kompensation der Leihe
gedruckter Bücher über die Bibliothekstantieme sei defizitär; keinesfalls
könne dieses Modell auf die Nutzung von E-Books übertragen werden.
h) Eine Lösung dieses Konflikts über eine Verständigung der involvierten
Spitzenverbände (zum Beispiel Deutscher Bibliotheksverband dbv,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Interessenvertretungen der Autorinnen und
Autoren) ist wegen des Verbots wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen rechtlich
derzeit problematisch.
1. Was genau versteht die Bundesregierung unter „fairen
Rahmenbedingungen beim E-Lending in Bibliotheken“?
2. Welche konkreten Schritte plant bzw. prüft die Bundesregierung, um
faire Rahmenbedingungen beim E-Lending in Bibliotheken herzustellen?
3. Welche derzeitigen Rahmenbedingungen des E-Lendings sowie des
Verleihs von Büchern und anderen körperlichen Medien sind nach
Auffassung der Bundesregierung nicht fair?
4. Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Ziels „fairer
Rahmenbedingungen“ beim E-Lending und allgemeiner im
Bibliotheksverleih eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche, insbesondere zu dem
Umstand,
a) dass Bibliotheken anders als bei gedruckten Büchern nicht frei
darüber entscheiden können, welche E-Books zum Verleih angeboten
werden,
b) dass Bibliotheken anders als bei gedruckten Büchern die Vergütung
des Verleihs von E-Books vollständig aus ihren eigenen Budgets
finanzieren müssen,
c) dass anders als bei gedruckten Büchern jeder Verlag entsprechend
seiner Verhandlungsstärke eigene, ggf. weiter nach Titeln
differenzierte, Konditionen für den Verleih von E-Books aushandeln kann,
d) dass die Vergütung des Verleihs von E-Books zunächst dem
jeweiligen Verlag zufließt, während sie bei gedruckten Büchern und
anderen körperlichen Medien über die jeweiligen
Verwertungsgesellschaften direkt an die Autorinnen und Autoren verteilt wird,
e) dass die derzeitige Vergütung pro Ausleihvorgang im Rahmen der
Bibliothekstantieme bei 4,3 Cent liegt, was um ein Vielfaches
weniger ist als die pro Verleih gezahlte Vergütung in zahlreichen anderen
europäischen Ländern sowie im Rahmen kommerzieller E-Book-
Flatrates (Skoobe, Kindle Unlimited)?
5. Welche Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung jeweils
geeignet, um für die in Frage 4 genannten Umstände Abhilfe zu
schaffen?
Zur gemeinsamen Beantwortung der Fragen 1 bis 5 verweist die
Bundesregierung zunächst auf die Vorbemerkung der Bundesregierung, die einen Überblick
über die in den Fragen adressierten Themenkreise verschafft.
Die Bundesregierung wird vor diesem Hintergrund ergebnisoffen, wie im
Koalitionsvertrag vereinbart, in den Dialog mit den betroffenen Akteuren eintreten
und nach sorgfältiger Erwägung aller Argumente prüfen, ob beziehungsweise
welche gesetzlichen oder außergesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um
faire Rahmenbedingungen für das E-Lending zu gewährleisten. Die Meinungs-
und Entscheidungsbildung ist insoweit noch nicht abgeschlossen.
Die Bundesregierung wird dabei auch die Praxis anderer Staaten insbesondere
der Europäischen Union (zum Beispiel Frankreich, Niederlande) sowie des
Europäischen Wirtschaftsraums (zum Beispiel Norwegen) in die Analyse
einbeziehen. Allerdings dürften dort praktizierte zentralisierte Modelle, oft unter
Einbeziehung der Nationalbibliotheken, nicht ohne weiteres auf die föderale
Struktur der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen sein. Die weitaus
größte Zahl der Öffentlichen Bibliotheken befindet sich in Trägerschaft der Länder
beziehungsweise der kommunalen Ebene; insoweit ist der Bund nicht
zuständig.
6. Auf welcher rechnerischen Grundlage wurde und wird die jährliche
Vergütungssumme für die Bibliothekstantieme (Stand 2021 ca. 14,9 Mio.
Euro nach Gesamtvertrag über die Abgeltung der Ansprüche nach § 27
Absatz 2 UrhG) ermittelt?
a) Wie ergibt sich dabei insbesondere der pro Ausleihvorgang
anfallende Betrag von 4,3 Cent?
b) Wie hat sich diese Vergütungssumme in den letzten zehn Jahren
entwickelt?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist zunächst auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu Buchstabe c. Bei der Bemessung der Bibliothekstantieme wird
nicht auf einzelne Ausleih-Vorgänge abgestellt. In der Öffentlichkeit werden
allerdings gelegentlich entsprechende Berechnungen angestellt und die jährliche
Vergütungssumme durch die auf Hochrechnungen und Schätzungen beruhende
Anzahl der Ausleihen dividiert.
Die Gesamt-Vergütungssumme hat sich in den letzten zehn Jahren wie folgt
entwickelt (siehe auch die Transparenzberichte der Zentralstelle
Bibliothekstantieme; verfügbar unter
https://www.zentralstelle-bibliothekstantieme.de/publika
tionen):
2021: 14 916 000 Euro
2020: 14 916 000 Euro
2019: 15 561 000 Euro
2018: 16 650 000 Euro
2017: 16 650 000 Euro
2016: 17 223 000 Euro
2015: 17 223 000 Euro
2014: 17 223 000 Euro
2013: 17 069 000 Euro
2012: 16 934 000 Euro
7. Welcher Anteil der jährlichen Vergütungssumme für die
Bibliothekstantieme wird vom Bund getragen?
a) Auf welcher rechnerischen Grundlage wurde der Bundesanteil
festgesetzt?
b) Aus welchem Titel im Bundeshaushalt wird dieser Anteil beglichen?
c) Wie hat sich dieser Anteil in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beanwortet.
Der Anteil des Bundes beläuft sich seit den 1970er Jahren auf 10 Prozent der
Pauschale. Er geht auf einen Gesamtvertrag aus dem Jahr 1975 zurück, in dem
die anteilige Übernahme der Vergütung zwischen Bund und Ländern im
Verhältnis 1:9 geregelt wurde. Diese Verständigung mit den Ländern beruht auf der
Tatsache, dass sich die öffentlichen Bibliotheken ganz überwiegend in
Trägerschaft der Kommunen und der Länder befinden. Die Länder tragen somit
90 Prozent der Vergütung und teilen diese Lasten intern wiederum nach dem
„Königsteiner Schlüssel“.
Der Bundesanteil wird aus dem Kapitel 6002 Titel 531 03 beglichen.
8. Plant oder prüft die Bundesregierung eine Erhöhung der
Bibliothekstantieme, und wenn nein, warum nicht?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Buchstabe c erläutert, beruht
die Höhe der Pauschale auf einer vertraglichen Einigung zwischen den
nutzenden Einrichtungen einerseits und den Rechtsinhabern andererseits. Kommt es
nicht zu einer Einigung, so hält das Verwertungsgesellschaftengesetz
Prozeduren bereit, um Vergütungsfragen im Streitfall zu schlichten oder auch
gerichtlich klären zu können. Eine einseitige Bestimmung der Vergütung durch den
Bund ist nicht möglich.
9. Hat die Bundesregierung geprüft, welche öffentlichen Mehrausgaben zu
erwarten wären, wenn das derzeit bestehende System der
Bibliothekstantiemen auf nichtkörperliche Werke ausgeweitet würde, und wenn ja,
mit welchem Ergebnis?
10. Hat die Bundesregierung geprüft, welche eingesparten und anderweitig
verwendbaren Mittel bei den öffentlichen Bibliotheken in diesem Fall zu
erwarten wären, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Zunächst wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen, in der
das derzeitige „zweigleisige“ System der Vergütung skizziert ist: Die
Aufwendungen der nutzenden Einrichtungen verteilen sich derzeit auf die
Bibliothekstantieme einerseits und Lizenzentgelte andererseits. Insgesamt belaufen sich
diese Ausgaben auf mehr als 30 Mio. Euro jährlich.
Die Frage der künftigen Vergütungsstruktur wird im Rahmen des zu führenden
Dialogs mit den betroffenen Interessenvertretern (siehe Antwort zu den
Fragen 1 bis 5) eine zentrale Rolle spielen: Denn die nutzenden Einrichtungen und
die Rechtsinhaber sind sich letztlich einig, eine möglichst große Leserschaft für
E-Books gewinnen zu wollen. Klärungsbedarf besteht insbesondere über die
Organisation und die Finanzierung dieses gewünschten Zugangs. Auch
insoweit ist die Meinungs- und Entscheidungsbildung der Bundesregierung noch
nicht abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]