Abschiebungen in die Türkei
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In den vergangenen Wochen wurden mehrere Fälle von (versuchten) Abschiebungen politisch aktiver Kurden in die Türkei bekannt. Darunter war der 31-jährige Heybet Sener, der im Juli 2018 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. Wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer Terrororganisation war er in der Türkei zu mehr als acht Jahren Haft verurteilt worden. Durch weitere noch laufende Verfahren wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan und angeblicher Terrorpropaganda drohen ihm in der Türkei viele weitere Jahre Haft. Dennoch hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag von Heybet Sener abgelehnt, in der Folge wurde er ausreisepflichtig. Seine für Anfang Februar 2021 angesetzte Abschiebung konnte erst in letzter Minute verhindert werden (https://www.sueddeutsche.de/muenchen/erding/drama-am-muenchner-flughafen-abschiebung-in-letzterminute-gestoppt-1.5522177). Auch das HDP-Mitglied Abdulkadir Oguz ist akut von Abschiebung in die Türkei bedroht. Abdulkadir Oguz wurde wie Heybet Sener in der Türkei wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. Er saß bereits zwischen 2012 und 2014 aus politischen Gründen in Haft; als ihm Anfang 2019 eine erneute Festnahme drohte, floh er nach Deutschland. Berichten zufolge lehnte das BAMF seinen Asylantrag mit der Begründung ab, dass er nicht Opfer politischer Verfolgung, sondern ein „normaler Krimineller“ sei, weil er vor einem Regionalgericht verurteilt wurde und nicht vor einem Anti-Terror-Gericht. Das BAMF gehe außerdem davon aus, dass das Verfahren gegen ihn rechtstaatlichen Prinzipien entsprochen habe. Folter drohe Abdulkadir Oguz der Einschätzung des BAMF zufolge ebenfalls nicht, denn „nur“ in Polizeistationen werde gefoltert, nicht aber im Gefängnis, in das er nach seiner Abschiebung verbracht würde (https://anfdeutsch.com/weltweit/verbrecherische-entscheidung-der-abschiebeskandal-abdulkadir-oguz-30875).
Weitere Fälle drohender oder bereits durchgesetzter Abschiebungen werden in einem aktuellen offenen Brief des kurdischen Dachverbands KON-MED e. V. an die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser beschrieben. Darin wird u. a. gefordert, alle Abschiebungen in die Türkei aufgrund der dortigen politischen Lage auszusetzen (https://kon-med.com/offener-brief-an-die-innenministerin-nancy-faeser-aufforderung-abschiebungen-in-die-tuerkei-auszusetzen).
Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten Abschiebungen in die Türkei in Anbetracht der dortigen politischen Verhältnisse für nicht zu verantworten. Nach ihrer Kenntnis geht die türkische Regierung rücksichtslos gegen Oppositionelle vor, insbesondere gegen Kurdinnen und Kurden. Tausende oppositionelle Aktivistinnen und Aktivisten, Politikerinnen und Politiker, Journalisten, Anwältinnen und Intellektuelle sitzen wegen vorgeschobener Vorwürfe in türkischen Gefängnissen ein. In einer Anhörung des Menschenrechtsausschusses des Deutschen Bundestages im Juni 2021 zeigten sich die geladenen Expertinnen und Experten übereinstimmend alarmiert über die zunehmende Unterdrückung von Opposition und Zivilgesellschaft in der Türkei. Sie sprachen u. a. von einem „dramatischen Rückbau des Rechtsstaats“, einer Instrumentalisierung der Justiz durch die Regierung, Rückschlägen im Kampf um Frauenrechte und von schweren Menschenrechtsverletzungen in Haft. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat wiederholt Fälle von Folter und Misshandlungen in türkischen Gefängnissen und Polizeistationen dokumentiert und scharf kritisiert (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw25-pa-menschenrechte-tuerkei-847612, https://www.coe.int/de/web/portal/-/anti-torture-committee-publishes-two-reports-on-turkey).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus der Türkei wurden 2021 bzw. 2022 registriert (bitte zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden, über und unter 18-Jährigen und Geschlecht differenzieren und nach Monaten auflisten)?
Wie hat das BAMF 2021 bzw. 2022 über die Asylanträge von türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden (bitte differenzieren) entschieden (bitte nach Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebeverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig aufschlüsseln)?
Wie hoch waren 2021 bzw. 2022 die Gesamtschutzquote und die Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung der formellen Ablehnungen bei Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern aus der Türkei insgesamt sowie differenziert nach türkisch- und kurdischstämmigen Antragstellerinnen und Antragstellern (bitte auch nach Quartalen aufschlüsseln)?
Wie viele Klagen von Asylsuchenden aus der Türkei gegen Bescheide des BAMF gab es 2021 bzw. 2022 (bitte zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Wie haben die Gerichte 2020, 2021 und im bisherigen Jahr 2022 über diese Klagen entschieden (bitte nach Jahren aufschlüsseln und so wie zu Frage 2 differenzieren), und wie viele Klagen von Asylsuchenden aus der Türkei sind derzeit bei den Gerichten anhängig (bitte jeweils zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer Entscheidung des BAMF, und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, bei Asylverfahren von Asylsuchenden aus der Türkei 2021 (bitte nach kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
Wie viele Abschiebungen in die Türkei gab es 2021 und im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach Jahren sowie zwischen Linien- und Charterflügen differenzieren)? Wie viele Frauen waren von diesen Abschiebungen betroffen?
a) Wie verteilen sich die Abschiebungen in die Türkei 2021 und im bisherigen Jahr 2022 auf die Bundesländer?
b) Wie viele der Personen, die seit 2017 in die Türkei abgeschoben wurden, hatten nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor in Deutschland einen Asylantrag gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Falls keine genauen Zahlen vorliegen, welche zumindest ungefähren Einschätzungen gibt es hierzu bei der Bundesregierung?
c) Zu welchem Anteil waren von den Abschiebungen in die Türkei seit 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung je türkisch- und kurdischstämmige Personen betroffen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Falls keine genauen Zahlen vorliegen, welche zumindest ungefähren Einschätzungen gibt es hierzu bei der Bundesregierung?
d) Wie viele der 2021 und im bisherigen Jahr 2022 in die Türkei Abgeschobenen waren nach Kenntnis der Bundesregierung als „Gefährder“ eingestuft?
e) Wie lange hielten sich Personen, die nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) in den Jahren 2020, 2021 bzw. 2022 in die Türkei „ausgereist“ sind (d. h. abgeschoben wurden oder ausgereist sind – soweit möglich, bitte differenzieren) und deren Asylantrag zuvor abgelehnt wurde, zuvor in Deutschland auf?
Mit welchen Fluggesellschaften wurden die Abschiebungen in die Türkei in den Jahren 2017 bis 2021 vollzogen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Gab es in den letzten Monaten nach Kenntnis der Bundesregierung verstärkte Bemühungen der Bundesländer, ausreisepflichtige Personen in die Türkei abzuschieben, und von welchen diesbezüglichen Treffen, Absprachen oder Initiativen hat sie gegebenenfalls Kenntnis?
Wie viele Abschiebungen in die Türkei sind seit 2017 nach Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, und was waren die wichtigsten Gründe dafür (bitte nach Jahren differenzieren)?
Wie schätzt die Bundesregierung aktuell die Menschenrechtslage und die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei ein, und wie hat sich diese Lage nach ihrer Kenntnis und Einschätzung in den letzten Jahren verändert, insbesondere auch mit Blick auf kurdische Oppositionelle (bitte begründen)? Gab es beim BAMF seit 2018 Neubewertungen der Lage in der Türkei, und worauf stützten sich diese gegebenenfalls jeweils (bitte mit Datum und Änderung und den maßgeblichen Quellen hierzu auflisten)?
Was ist der Bundesregierung über die Situation in türkischen Haftanstalten bekannt, also etwa zur medizinischen Versorgung, Überbelegung, Isolationshaft, zu Beschränkungen des Briefverkehrs oder sonstigen Einschränkungen der Rechte von Gefangenen sowie zu Fällen von Misshandlungen und Folter (bitte ausführen und Quellen benennen)?
Was ist der Bundesregierung über ungeklärte Todesfälle von Kurdinnen und Kurden in türkischen Gefängnissen bekannt (https://twitter.com/civan_akbu/status/1494654837748871169), und welche Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls aus entsprechenden Berichten?
Vertreten die Bundesregierung und das BAMF die Auffassung, dass es in der Türkei keine verbreitete Folter gebe und dass Folter lediglich auf Polizeiwachen, nicht aber in Gefängnissen vorkomme, wie es in einem den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden aktuellen Asylbescheid heißt (bitte begründen)?
a) Worauf stützt sich diese Einschätzung gegebenenfalls, und wie ist sie damit zu vereinbaren, dass lokale Menschenrechtsorganisationen in der Türkei fast täglich über Fälle von Folter – sowohl in Gefängnissen als auch in Polizeistationen oder außerhalb von Haftorten direkt bei Festnahmen – berichten und Amke Dietert, Türkei-Expertin von Amnesty International Deutschland, in einer Anhörung des Menschenrechtsausschusses des Deutschen Bundestages im Juni 2021 die Einschätzung vertrat, dass Folter in der Türkei in den letzten Jahren „sowohl quantitativ also auch in der Brutalität deutlich zugenommen“ habe (https://www.bundestag.de/resource/blob/865484/90420657e5812a8078129939b75123c4/protokoll-data.pdf)?
b) Welche internen Weisungsvorgaben oder Leitsätze gibt es hierzu im BAMF (bitte ausführen)?
Sind die Bundesregierung und das BAMF der Auffassung, dass politische Oppositionelle sich derzeit in der Türkei „prinzipiell frei und unbehelligt“ am politischen Prozess beteiligen können, wie es in einem den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden aktuellen Asylbescheid heißt, und wie wird dies gegebenenfalls begründet, angesichts des laufenden Verbotsverfahrens gegen die Oppositionspartei HDP, der Absetzung von Dutzenden HDP-Bürgermeisterinnen und HDP-Bürgermeistern sowie der massenhaften Verfolgung und Inhaftierung von regierungskritischen Intellektuellen, Journalistinnen, Akademikern, Kurdinnen, Menschenrechtlern und gewählten Politikerinnen und Politikern in der Türkei (https://www.welt.de/debatte/kommentare/article210430469/Erdogan-und-Menschenrechte-Die-Verfolgung-kritischer-Stimmen-ist-in-der-Tuerkei-Routine.html)? Entspricht oder widerspricht die in dem zitierten Bescheid genannte Einschätzung zu einer prinzipiell freien und unbehelligten Oppositionsarbeit den internen Weisungsvorgaben und Leitsätzen des BAMF, und was sehen diese zu dieser Frage im Detail vor, insbesondere soweit es kurdische Oppositionelle betrifft (bitte ausführen)?
Was ist der Bundesregierung über den Einsatz und die Bedeutung von sogenannten geheimen Zeugen in Strafverfahren in der Türkei bekannt, deren Identität vor den Angeklagten und ihren Verteidigern geheim gehalten wird (https://www.boldapp.de/2020/03/17/tuerkei-geheimer-zeuge-ist-zum-beruf-geworden/, https://www.regio-tv.de/mediathek/video/geheime-zeugen-sollen-gegen-tolu-aussagen/), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, insbesondere mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei?
Welche Auffassung hat die Bundesregierung bzw. das BAMF (bitte gegebenenfalls differenziert antworten) zu der Frage eines „Politmalus“ bei der Strafverfolgung in der Türkei gegenüber (tatsächlichen oder mutmaßlichen) Mitgliedern oder Unterstützern der PKK?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung bzw. das BAMF (bitte gegebenenfalls differenziert antworten) aus der vom Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg in dem Urteil 7 A 482/17 MD vom 13. September 2021 geäußerten Auffassung, dass „nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden“ könne, „dass gegen tatsächlich oder vermeintliche Unterstützer der PKK nur mit rechtsstaatlichen Mitteln vorgegangen wird“?
Was ist der Bundesregierung über Fälle von Festnahmen von Personen bekannt, deren Asylantrag in Deutschland rechtskräftig abgelehnt worden war und die in der Folge in die Türkei abgeschoben wurden?
Ist der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte offene Brief des kurdischen Dachverbands KON-MED e. V. der Bundesinnenministerin Nancy Faeser bzw. dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bekannt, wie wird dieser gegebenenfalls bewertet, und welchen diesbezüglichen Handlungsbedarf sieht die Bundesinnenministerin Nancy Faeser bzw. das BMI gegebenenfalls?
Inwieweit sind die Ausführungen der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/31392 von Juli 2021 zutreffend, wonach – sinngemäß – alle von der Festnahme des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in der Türkei betroffenen Asylsuchenden zum damaligen Zeitpunkt bereits über sich daraus womöglich ergebenden Gefährdungen informiert worden waren, und wie erklärt die Bundesregierung, dass in einem Fall, zu dem den Fragestellerinnen und Fragestellern Unterlagen vorliegen, das Auswärtige Amt erst nach mehrfacher Nachfrage einer Rechtsanwältin am 8. Oktober 2021 bestätigte, dass türkische Behörden infolge der Festnahme des Vertrauensanwalts Kenntnis von Daten ihrer Mandantin erhalten hatten, nachdem zuvor eine solche Auskunft mit der Begründung verweigert worden war, dass auch das BAMF und Verwaltungsgerichte „grundsätzlich keine Auskunft zur Person des Kooperationsanwalts erhalten“ würden (Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. Oktober 2021)?
Wie lautet die vor diesem Hintergrund gegebenenfalls korrigierte bzw. aktualisierte Antwort der Bundesregierung auf die zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/31392 bereits gestellte Frage, inwieweit alle 1 438 Asylsuchenden aus der Türkei, die von der Festnahme des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in der Türkei Yilmaz S. betroffen waren, über die sich daraus für sie möglicherweise ergebenden Gefährdungen informiert wurden?
Wie viele Betroffene wurden bislang nicht informiert, und warum nicht?
In welcher Form wurden die Betroffenen informiert, in wie vielen Fällen gab es z. B. Gefährdetenansprachen oder Sensibilisierungsgespräche durch welche Behörden (bitte genau auflisten), wie viele wurden lediglich schriftlich, wie viele gar nicht informiert?
Wie lautet die gegebenenfalls korrigierte bzw. aktualisierte Antwort der Bundesregierung auf die zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/31392 bereits gestellte Frage, in wie vielen Fällen sich herausstellte, dass Betroffene nicht erreichbar waren bzw. nicht mehr in Deutschland lebten, und was wurde in diesen Fällen unternommen bzw. veranlasst, wer hat dies gegebenenfalls mit welcher Begründung entschieden, und inwieweit war hierüber das Bundesinnenministerium bzw. das Auswärtige Amt informiert bzw. mit eingebunden, und wie waren gegebenenfalls deren Reaktionen?
Wieso hat das BAMF in dem Verfahren, das dem Urteil des VG Magdeburg vom 13. September 2021 (7 A 482/17 MD) zugrunde lag, trotz der sich auch aus der Verhaftung des Vertrauensanwalts für den Betroffenen ergebenden Gefährdungen (so das Gericht, a. a. O., S. 7 f.) keinen Schutzstatus erteilt, obwohl dies z. B. in der Antwort zu den Fragen 5 und 16 auf Bundestagsdrucksache 19/31392 zugesichert worden war (bitte ausführen und begründen), und welche Konsequenzen hat das BAMF gegebenenfalls aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. April 2021 „Türkei: Gefährdung aufgrund einer Botschaftsabklärung“ (https://www.ecoi.net/en/file/local/2052046/210427_TUR_Gefaehrdung_Botschaftsanfrage_anonym_web.pdf) gezogen, auf das sich auch das VG Magdeburg in dem genannten Urteil bezogen hat (bitte ausführen)?
Wie lautet die aktuelle Auswertung zum Verfahrensstand der von der Festnahme des Vertrauensanwalts Betroffenen (bitte ausführen und auflisten wie in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/31392)?
Ist es zutreffend, dass die „laut AZR 20 Personen“ (von der Festnahme des Vertrauensanwalts betroffene Asylsuchende), die „aus Deutschland ausgereist“ waren (Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/31392), in die Türkei abgeschoben worden sein können, weil im AZR Abschiebungen als „Ausreisen“ gewertet werden, und welche Nachforschungen hat die Bundesregierung gegebenenfalls unternommen, um herauszufinden, ob diese 20 Personen nach einer Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei womöglich infolge der Festnahme des Vertrauensanwalts gefährdet wurden oder Nachteile erleiden mussten?