[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1004 –
Abschiebungen in die Türkei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Wochen wurden mehrere Fälle von (versuchten)
Abschiebungen politisch aktiver Kurden in die Türkei bekannt. Darunter war der 31-
jährige Heybet Sener, der im Juli 2018 in Deutschland einen Asylantrag
gestellt hatte. Wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer Terrororganisation war
er in der Türkei zu mehr als acht Jahren Haft verurteilt worden. Durch weitere
noch laufende Verfahren wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten
Recep Tayyip Erdoğan und angeblicher Terrorpropaganda drohen ihm in der
Türkei viele weitere Jahre Haft. Dennoch hat das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag von Heybet Sener abgelehnt, in der
Folge wurde er ausreisepflichtig. Seine für Anfang Februar 2021 angesetzte
Abschiebung konnte erst in letzter Minute verhindert werden (
https://www.sue
ddeutsche.de/muenchen/erding/drama-am-muenchner-flughafen-
abschiebungin-letzter-minute-gestoppt-1.5522177). Auch das HDP-Mitglied Abdulkadir
Oguz ist akut von Abschiebung in die Türkei bedroht. Abdulkadir Oguz
wurde wie Heybet Sener in der Türkei wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. Er saß bereits
zwischen 2012 und 2014 aus politischen Gründen in Haft; als ihm Anfang
2019 eine erneute Festnahme drohte, floh er nach Deutschland. Berichten
zufolge lehnte das BAMF seinen Asylantrag mit der Begründung ab, dass er
nicht Opfer politischer Verfolgung, sondern ein „normaler Krimineller“ sei,
weil er vor einem Regionalgericht verurteilt wurde und nicht vor einem Anti-
Terror-Gericht. Das BAMF gehe außerdem davon aus, dass das Verfahren
gegen ihn rechtstaatlichen Prinzipien entsprochen habe. Folter drohe Abdulkadir
Oguz der Einschätzung des BAMF zufolge ebenfalls nicht, denn „nur“ in
Polizeistationen werde gefoltert, nicht aber im Gefängnis, in das er nach seiner
Abschiebung verbracht würde (
https://anfdeutsch.com/weltweit/verbrecherisc
he-entscheidung-der-abschiebeskandal-abdulkadir-oguz-30875).
Weitere Fälle drohender oder bereits durchgesetzter Abschiebungen werden in
einem aktuellen offenen Brief des kurdischen Dachverbands KON-MED e. V.
an die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser beschrieben.
Darin wird u. a. gefordert, alle Abschiebungen in die Türkei aufgrund der
dortigen politischen Lage auszusetzen (
https://kon-med.com/offener-brief-an-die-
innenministerin-nancy-faeser-aufforderung-abschiebungen-in-die-tuerkei-aus
zusetzen).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1477
20. Wahlperiode 21.04.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 20. April 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten Abschiebungen in die Türkei in
Anbetracht der dortigen politischen Verhältnisse für nicht zu verantworten.
Nach ihrer Kenntnis geht die türkische Regierung rücksichtslos gegen
Oppositionelle vor, insbesondere gegen Kurdinnen und Kurden. Tausende
oppositionelle Aktivistinnen und Aktivisten, Politikerinnen und Politiker, Journalisten,
Anwältinnen und Intellektuelle sitzen wegen vorgeschobener Vorwürfe in
türkischen Gefängnissen ein. In einer Anhörung des Menschenrechtsausschusses
des Deutschen Bundestages im Juni 2021 zeigten sich die geladenen
Expertinnen und Experten übereinstimmend alarmiert über die zunehmende
Unterdrückung von Opposition und Zivilgesellschaft in der Türkei. Sie sprachen u. a.
von einem „dramatischen Rückbau des Rechtsstaats“, einer
Instrumentalisierung der Justiz durch die Regierung, Rückschlägen im Kampf um
Frauenrechte und von schweren Menschenrechtsverletzungen in Haft. Auch das
Antifolterkomitee des Europarats hat wiederholt Fälle von Folter und
Misshandlungen in türkischen Gefängnissen und Polizeistationen dokumentiert und scharf
kritisiert (
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw25-pa-men
schenrechte-tuerkei-847612,
https://www.coe.int/de/web/portal/-/anti-torture-
committee-publishes-two-reports-on-turkey).
1. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus der Türkei wurden 2021
bzw. 2022 registriert (bitte zwischen türkisch- und kurdischstämmigen
Asylsuchenden, über und unter 18-Jährigen und Geschlecht
differenzieren und nach Monaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Daten
zur Volkszugehörigkeit beruhen auf freiwilligen Angaben der Antragsteller
während des Asylverfahrens.
Asylanträge von Asylsuchenden aus der Türkei im Jahr 2021 nach Volkzugehörigkeit und Alter
Türkei
(Zeiträume)
Asylanträge
gesamt
Gesamt
davon mit kurdischer
Volkszugehörigkeit
davon mit türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
<18 Jahre 18+ Jahre <18 Jahre 18+ Jahre <18 Jahre 18+ Jahre
Gesamt 2021* 7.873 2.124 5.749 790 3.732 1.334 2.017
Januar 441 97 344 36 268 61 76
Februar 388 98 290 41 232 57 58
März 386 91 295 46 231 45 64
April 246 71 175 31 140 40 35
Mai 277 75 202 18 144 57 58
Juni 470 102 368 20 217 82 151
Juli 623 156 467 30 224 126 243
August 939 311 628 61 261 250 367
September 1.028 282 746 80 389 202 357
Oktober 738 201 537 108 351 93 186
November 841 182 659 87 472 95 187
Dezember 803 177 626 87 490 90 136
Asylanträge von Asylsuchenden aus der Türkei im Jahr 2021 nach Volkzugehörigkeit und Geschlecht
Türkei
(Zeiträume)
Asylanträge
gesamt
Gesamt
davon mit kurdischer
Volkszugehörigkeit
davon mit türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
Männlich Weiblich Männlich Weiblich Männlich Weiblich
Gesamt 2021* 7.873 5.724 2.149 3.697 825 2.027 1.324
Januar 441 347 94 267 37 80 57
Februar 388 297 91 233 40 64 51
März 386 302 84 233 44 69 40
April 246 192 54 139 32 53 22
Mai 277 210 67 142 20 68 47
Juni 470 346 124 208 29 138 95
Juli 623 449 174 207 47 242 127
August 939 609 330 266 56 343 274
September 1.028 720 308 382 87 338 221
Oktober 738 513 225 343 116 170 109
November 841 632 209 449 110 183 99
Dezember 803 632 171 483 94 149 77
Asylanträge von Asylsuchenden aus der Türkei im Jahr 2022 nach Volkzugehörigkeit und Alter
Türkei
(Zeiträume)
Asylanträge
gesamt
Gesamt
davon mit kurdischer
Volkszugehörigkeit
davon mit türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
<18 Jahre 18+ Jahre <18 Jahre 18+ Jahre <18 Jahre 18+ Jahre
Gesamt 2022* 1.925 344 1.581 199 1.319 145 262
Januar 908 180 728 112 595 68 133
Februar 930 136 794 70 671 66 123
Asylanträge von Asylsuchenden aus der Türkei im Jahr 2022 nach Volkzugehörigkeit und Geschlecht
Türkei
(Zeiträume)
Asylanträge
gesamt
Gesamt
davon mit kurdischer
Volkszugehörigkeit
davon mit türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
Männlich Weiblich Männlich Weiblich Männlich Weiblich
Gesamt 2022* 1.925 1.567 358 1.292 226 275 132
Januar 908 724 184 581 126 143 58
Februar 930 778 152 655 86 123 66
* Hinweis: Aufgrund nachträglicher Änderungen können die Monatswerte nicht zu einem Jahres-
Gesamtwert addiert werden.
2. Wie hat das BAMF 2021 bzw. 2022 über die Asylanträge von türkisch-
und kurdischstämmigen Asylsuchenden (bitte differenzieren)
entschieden (bitte nach Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem
Schutz, Abschiebeverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich
unbegründet, Ablehnung als unzulässig aufschlüsseln)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Türkei
Entscheidungen gesamt
Asylberechtigung Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3
Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4
Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60
Absätze 5 und 7
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr. abgel.)
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren
§ 29
Absatz Nr. 1 a)
AsylG
Sonstige
Verfahrenserledigungen
(ohne Dublin-
Entscheidungen)
Gesamt - 2021 6.752 247 2.211 35 18 2.795 493 246 707
davon mit
kurdischer
Volkszugehörigkeit
3.906 37 335 32 13 2.291 399 219 580
davon mit
türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
2.846 210 1.876 3 5 504 94 27 127
Türkei
Entscheidungen gesamt
Asylberechtigung Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3
Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4
Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60
Absätze 5 und 7
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr. abgel.)
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren
§ 29
Absatz Nr. 1 a)
AsylG
Sonstige
Verfahrenserledigungen
(ohne Dublin-
Entscheidungen)
Gesamt
01.01 –
28.02.2022
1.632 49 516 7 7 729 99 107 118
davon mit
kurdischer
Volkszugehörigkeit
993 2 93 6 7 627 77 80 101
davon mit
türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
639 47 423 1 0 102 22 27 17
3. Wie hoch waren 2021 bzw. 2022 die Gesamtschutzquote und die
Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung der formellen Ablehnungen bei
Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern aus der Türkei insgesamt
sowie differenziert nach türkisch- und kurdischstämmigen
Antragstellerinnen und Antragstellern (bitte auch nach Quartalen aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Türkei
Türkei gesamt
davon mit kurdischer
Volkszugehörigkeit
davon mit türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
Gesamtschutzquote
Gesamtschutzquote ohne
Berücksichtigung
der formellen
Ablehnungen
Gesamtschutzquote
Gesamtschutzquote ohne
Berücksichtigung der
formellen
Ablehnungen
Gesamtschutzquote
Gesamtschutzquote
ohne
Berücksichtigung der
formellen
Ablehnungen
Gesamt 2021 37,2 % 43,3 % 10,7 % 13,4 % 73,6 % 77,8 %
Q1 31,3 % 36,8 % 7,6 % 9,5 % 67,2 % 72,1 %
Q2 31,1 % 38,1 % 10,3 % 13,6 % 67,3 % 73,4 %
Q3 39,9 % 46,8 % 12,3 % 15,9 % 76,4 % 80,4 %
Q4 44,4 % 50,7 % 12,7 % 15,8 % 79,6 % 83,0 %
Januar –
Februar 2022
35,5 % 41,2 % 10,9 % 13,3 % 73,7 % 79,2 %
4. Wie viele Klagen von Asylsuchenden aus der Türkei gegen Bescheide
des BAMF gab es 2021 bzw. 2022 (bitte zwischen kurdisch- und
türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren und in absoluten und
relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Türkei Gesamt
davon mit
kurdischer
Volkszugehörigkeit
davon mit
kurdischer
Volkszugehörigkeit in
Prozent
davon mit
türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
davon mit
türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige in Prozent
2021 3.780 3.130 82,8 % 650 17,2 %
Januar 2022 342 283 82,7 % 59 17,3 %
5. Wie haben die Gerichte 2020, 2021 und im bisherigen Jahr 2022 über
diese Klagen entschieden (bitte nach Jahren aufschlüsseln und so wie zu
Frage 2 differenzieren), und wie viele Klagen von Asylsuchenden aus
der Türkei sind derzeit bei den Gerichten anhängig (bitte jeweils
zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Türkei
Entscheidungen gesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3
Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4
Absatz 1 AsylG
Abschiebungsverbot § 60
Absätze 5 und
7
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr. abgel.)
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren
§ 29
Absatz Nr. 1
a) AsylG
Sonstige
Verfahrenserledigungen
(ohne
Dublin-
Entscheidungen)
Anhängige Klagen
Gesamt 2020 4.264 119 431 32 56 1.737 93 43 1.753 11.273
davon mit
kurdischer
Volkszugehörigkeit
3.269 30 282 31 51 1.482 78 28 1.287 8.520
davon mit
türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
995 89 149 1 5 255 15 15 466 2.753
Türkei
Entscheidungen gesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3
Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4
Absatz 1 AsylG
Abschiebungsverbot § 60
Absätze 5 und
7
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen (offens.
unbegr.
abgel.)
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren
§ 29
Absatz Nr. 1
a) AsylG
Sonstige
Verfahrenserledigungen
(ohne
Dublin-
Entscheidungen)
Anhängige Klagen
Gesamt 2021 5.139 168 547 25 66 2.306 93 38 1.896 9.862
davon mit
kurdischer
Volkszugehörigkeit
3.980 70 296 20 61 1.956 76 33 1.468 7.643
davon mit
türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
1.159 98 251 5 5 350 17 5 428 2.219
Türkei
Entscheidungen gesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3
Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4
Absatz 1 AsylG
Abschiebungsverbot § 60
Absätze 5 und
7
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen (offens.
unbegr.
abgel.)
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren
§ 29
Absatz Nr. 1
a) AsylG
Sonstige
Verfahrenserledigungen
(ohne
Dublin-
Entscheidungen)
Anhängige Klagen
Gesamt
Januar 2022
366 25 39 2 4 142 0 2 152 9.823
davon mit
kurdischer
Volkszugehörigkeit
267 4 15 2 4 133 0 2 107 7.652
davon mit
türkischer
Volkszugehörigkeit /
sonstige
99 21 24 0 0 9 0 0 45 2.171
6. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
Entscheidung des BAMF, und wie lange war die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, d. h. inklusive
eines Gerichtsverfahrens, bei Asylverfahren von Asylsuchenden aus der
Türkei 2021 (bitte nach kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden
differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Türkei Bearbeitungsdauer bis zu einer be-hördlichen Entscheidung in Monaten
2021 7,2
Türkei Bearbeitungsdauer bis zu einer rechts-kräftigen Entscheidung in Monaten
2021 (1. Halbjahr) 23,9
Hinweise: Eine Auswertung nach Volkszugehörigkeit ist nicht möglich. Angaben zur zweiten
Tabelle liegen bislang nur für das erste Halbjahr 2021 vor.
7. Wie viele Abschiebungen in die Türkei gab es 2021 und im bisherigen
Jahr 2022 (bitte nach Jahren sowie zwischen Linien- und Charterflügen
differenzieren)?
Wie viele Frauen waren von diesen Abschiebungen betroffen?
Die Anzahl der im Jahr 2021 und von Januar bis Februar 2022 in die Türkei
abgeschobenen Personen sind in der nachfolgenden Übersicht enthalten:
2021 2022 (Jan. – Feb.)
Gesamt davon Frauen* Gesamt davon Frauen*
Gesamt 361 21 68 3
davon Linienflüge 351 21 68 3
davon Charterflüge 10 - - -
* Weibliche Personen ab 18 Jahren.
a) Wie verteilen sich die Abschiebungen in die Türkei 2021 und im
bisherigen Jahr 2022 auf die Bundesländer?
Die veranlassenden Länder der Abschiebungen (Anzahl Personen) in die
Türkei können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
2021 2022 (Jan. – Feb.)
Baden-Württemberg 53 8
Bayern 63 11
Berlin 13 1
Brandenburg 2 -
Bremen 4 1
Hamburg 29 1
Hessen 38 9
Mecklenburg-Vorpommern 2 1
Niedersachsen 8 2
Nordrhein-Westfalen 87 16
Rheinland-Pfalz 18 5
Saarland 2 1
Sachsen 6 2
Sachsen-Anhalt 12 1
Schleswig-Holstein 14 4
Thüringen 1 4
Bundespolizei 9 1
b) Wie viele der Personen, die seit 2017 in die Türkei abgeschoben
wurden, hatten nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor in Deutschland
einen Asylantrag gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Falls keine genauen Zahlen vorliegen, welche zumindest ungefähren
Einschätzungen gibt es hierzu bei der Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung vor. Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz
sind die Länder zuständig. Die Bundesregierung kann hierzu deshalb auch
keine Schätzung abgeben.
c) Zu welchem Anteil waren von den Abschiebungen in die Türkei seit
2017 nach Kenntnis der Bundesregierung je türkisch- und
kurdischstämmige Personen betroffen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Falls keine genauen Zahlen vorliegen, welche zumindest ungefähren
Einschätzungen gibt es hierzu bei der Bundesregierung?
Abschiebungen werden in den relevanten Statistiken des Bundes nicht nach
Volkszugehörigkeit erfasst. Deshalb kann die Bunderegierung diese Frage nicht
beantworten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen.
d) Wie viele der 2021 und im bisherigen Jahr 2022 in die Türkei
Abgeschobenen waren nach Kenntnis der Bundesregierung als
„Gefährder“ eingestuft?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Jahr 2021 insgesamt vier als
Gefährder eingestufte Personen in die Türkei abgeschoben. Im bisherigen Jahr
2022 wurden keine Gefährder in die Türkei abgeschoben.
e) Wie lange hielten sich Personen, die nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) in den Jahren 2020, 2021 bzw. 2022 in die
Türkei „ausgereist“ sind (d. h. abgeschoben wurden oder ausgereist
sind – soweit möglich, bitte differenzieren) und deren Asylantrag
zuvor abgelehnt wurde, zuvor in Deutschland auf?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung können aus dem
Ausländerzentralregister (AZR) nicht ermittelt werden. Der Zielstaat einer Ausreise wird im AZR
als Ausnahme nur erfasst, wenn es sich um eine geförderte freiwillige Ausreise
handelt (vgl. Tabelle 6a der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über das AZR – AZRG-DV).
8. Mit welchen Fluggesellschaften wurden die Abschiebungen in die Türkei
in den Jahren 2017 bis 2021 vollzogen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der Beantwortung nach den Fluggesellschaften verweist die
Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in
der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des
Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung
zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161
[193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der
Fluggesellschaften als Verschlusssache sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen,
als auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der
betroffenen Fluggesellschaften notwendig.
Eine Veröffentlichung der Fluggesellschaften berührt auch durch Artikel 12 des
Grundgesetzes geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser
Fluggesellschaften und kann sich gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser
Fluggesellschaften in der Öffentlichkeit auswirken. Eine öffentliche Benennung
der Fluggesellschaften, die Rückführungsflüge anbieten, birgt die Gefahr, dass
diese Unternehmen unberechtigter öffentlicher Kritik ausgesetzt werden und in
der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen in die
Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit werden Rückführungen weiter
erschwert oder sogar unmöglich gemacht, so dass staatliche Interessen an der
Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt werden. Um
gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist die
Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“*
gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zum materiellen Geheimschutz
eingestuft worden und wird gesondert als Anlage übermittelt, die nicht zur
Veröffentlichung bestimmt ist.
9. Gab es in den letzten Monaten nach Kenntnis der Bundesregierung
verstärkte Bemühungen der Bundesländer, ausreisepflichtige Personen in
die Türkei abzuschieben, und von welchen diesbezüglichen Treffen,
Absprachen oder Initiativen hat sie gegebenenfalls Kenntnis?
Ein Austausch mit den Ländern zu Aspekten, die die Rückführung von
ausreisepflichtigen türkischen Staatsangehörigen betreffen, findet in der Regel in den
hierfür etablierten allgemeinen Kooperationsplattformen und Gremien statt.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Weder aus diesen heraus noch in sonstiger Weise liegen der Bundesregierung
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Wie viele Abschiebungen in die Türkei sind seit 2017 nach Übergabe an
die Bundespolizei gescheitert, und was waren die wichtigsten Gründe
dafür (bitte nach Jahren differenzieren)?
Die Anzahl der Abschiebungen, welche in die Türkei erfolgen sollten und nach
Übernahme durch die Bundespolizei abgebrochen wurden, sind in der
nachfolgenden Übersicht enthalten. Die Erhebung des Ziellandes im Zusammenhang
mit abgebrochenen Rückführungen erfolgt seit dem Jahr 2018:
2018 2019 2020 2021 2022
Gesamt 36 47 37 53 25
Gründe, die zum Abbruch der Maßnahme führten
Rechtsmittel 12 10 15 9 1
passiver Widerstand 9 15 7 11 6
Übernahmeverweigerung BPOL 2 5 2 14 -
Beförderungsverweigerung LVG/Luftfahrzeugführer 9 9 4 4 8
den Flug betreffende Gründe - - 6 6 3
sonstige Gründe - 4 - 2 3
aktiver Widerstand 3 3 1 2 2
aus medizinischen Gründen - 1 2 2
fehlendes/ungültiges Heimreisedokument - 1 1 -
Übernahmeverweigerung im Zielstaat - - - 1 -
Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid bzw. Suizidversuch - - - 1 -
Flucht, Fluchtversuch - 1 - - -
fehlende Durchbeförderungsbewilligung 1 - - - -
11. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell die Menschenrechtslage und die
Rechtsstaatlichkeit in der Türkei ein, und wie hat sich diese Lage nach
ihrer Kenntnis und Einschätzung in den letzten Jahren verändert,
insbesondere auch mit Blick auf kurdische Oppositionelle (bitte begründen)?
Gab es beim BAMF seit 2018 Neubewertungen der Lage in der Türkei,
und worauf stützten sich diese gegebenenfalls jeweils (bitte mit Datum
und Änderung und den maßgeblichen Quellen hierzu auflisten)?
Die Bundesregierung sieht die Lage von Menschenrechten und die
Rechtsstaatlichkeit in der Türkei, insbesondere mit Blick auf Oppositionelle und
regierungskritische Stimmen, weiterhin mit großer Sorge. Schwerwiegende
strukturelle Defizite wie die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und die weite
Anwendung von Anti-Terror-Gesetzgebung bestehen ebenso fort wie
Einschränkungen der Meinungsfreiheit und anderer Grundrechte. Die Bundesregierung
teilt die diesbezüglich von der Europäischen Kommission in ihren
Fortschrittsberichten zur Türkei dargelegten Bedenken.
Die im 14. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik
(
www.auswaertiges-amt.de/blob/2422192/f01891c5efa5d6d89df7a5693eab5c9
a/mrb-14-data.pdf) vom Dezember 2020 getroffenen Aussagen gelten fort.
Insbesondere der Druck auf die linkskurdische Opposition hat seit 2021 weiter
zugenommen, etwa durch den dem türkischen Verfassungsgericht vorliegenden
Verbotsantrag gegen die Demokratische Partei der Völker (HDP). Das BAMF
wertet zur Erstellung einer für das Asylverfahren umfassenden Erkenntnislage
eine Vielzahl an Quellen aus. Dazu gehören aktuelle Lageberichte des
Auswärtigen Amts (AA), Erkenntnisse des UNHCR, anderer UN-Behörden, Berichte
des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EUAA) und weiterer ausländischer
Stellen (etwa von Migrationsbehörden anderer Staaten), Informationen von
Nichtregierungsorganisationen und die laufende Auswertung der nationalen
und internationalen Presseberichterstattung. Die Leitsätze zum Herkunftsland
Türkei werden hierbei regelmäßig und anlassbezogen aktualisiert.
12. Was ist der Bundesregierung über die Situation in türkischen
Haftanstalten bekannt, also etwa zur medizinischen Versorgung, Überbelegung,
Isolationshaft, zu Beschränkungen des Briefverkehrs oder sonstigen
Einschränkungen der Rechte von Gefangenen sowie zu Fällen von
Misshandlungen und Folter (bitte ausführen und Quellen benennen)?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung können die Mindeststandards der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
grundsätzlich in den Haftanstalten eingehalten werden. In einzelnen Fällen
kann es in wenigen Haftanstalten zu Einschränkungen in der gesundheitlichen
Versorgung sowie der Infrastruktur der Haftanstalt kommen. Teilweise ist die
Ausstattung der Gefängnisse und die medizinische Versorgung nicht auf die
Anzahl der Insassen ausgelegt. Soweit in den letzten Jahren Vorwürfe wegen
Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche
Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu
medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die
Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft erhoben wurden, wertet das
BAMF die diesbezüglichen Erkenntnismittel aus und berücksichtigt diese im
Rahmen der Asylentscheidungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 14 und 14a verwiesen.
13. Was ist der Bundesregierung über ungeklärte Todesfälle von Kurdinnen
und Kurden in türkischen Gefängnissen bekannt (
https://twitter.com/civa
n_akbu/status/1494654837748871169), und welche Konsequenzen zieht
sie gegebenenfalls aus entsprechenden Berichten?
Belastbare Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
14. Vertreten die Bundesregierung und das BAMF die Auffassung, dass es in
der Türkei keine verbreitete Folter gebe und dass Folter lediglich auf
Polizeiwachen, nicht aber in Gefängnissen vorkomme, wie es in einem den
Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden aktuellen Asylbescheid
heißt (bitte begründen)?
a) Worauf stützt sich diese Einschätzung gegebenenfalls, und wie ist sie
damit zu vereinbaren, dass lokale Menschenrechtsorganisationen in
der Türkei fast täglich über Fälle von Folter – sowohl in
Gefängnissen als auch in Polizeistationen oder außerhalb von Haftorten direkt
bei Festnahmen – berichten und Amke Dietert, Türkei-Expertin von
Amnesty International Deutschland, in einer Anhörung des
Menschenrechtsausschusses des Deutschen Bundestages im Juni 2021 die
Einschätzung vertrat, dass Folter in der Türkei in den letzten Jahren
„sowohl quantitativ also auch in der Brutalität deutlich
zugenommen“ habe (
https://www.bundestag.de/resource/blob/865484/904206
57e5812a8078129939b75123c4/protokoll-data.pdf)?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Hinweise zu systematischer Folter oder Misshandlungen liegen der
Bundesregierung nicht vor. Türkische und internationale
Nichtregierungsorganisationen berichten zu Foltervorwürfen oder Misshandlungen in Einzelfällen; diese
Vorwürfe können von Seiten der Bundesregierung nicht überprüft werden.
Hinsichtlich der Quellen für die Aussagen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 25a und 25b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/15960 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
b) Welche internen Weisungsvorgaben oder Leitsätze gibt es hierzu im
BAMF (bitte ausführen)?
Die Vorgaben zur Entscheidungspraxis des BAMF zur Türkei ergeben sich aus
den sogenannten Herkunftsländer-Leitsätzen zum Herkunftsland Türkei. Für
die Herkunftsländer-Leitsätze wertet das BAMF zur Erstellung einer für das
Asylverfahren umfassenden Erkenntnislage eine Vielzahl an Quellen aus. Dazu
gehören aktuelle Lageberichte des AA, Erkenntnisse des UNHCR, anderer UN-
Behörden, Berichte des EUAA und weiterer ausländischer Stellen (etwa von
Migrationsbehörden anderer Staaten), Informationen von
Nichtregierungsorganisationen und die laufende Auswertung der nationalen und internationalen
Presseberichterstattung. Die Leitsätze zum Herkunftsland Türkei werden
hierbei regelmäßig und anlassbezogen aktualisiert. Sie berücksichtigen unter
anderem den in der Frage aufgeworfenen Aspekt der Folter.
15. Sind die Bundesregierung und das BAMF der Auffassung, dass
politische Oppositionelle sich derzeit in der Türkei „prinzipiell frei und
unbehelligt“ am politischen Prozess beteiligen können, wie es in einem den
Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden aktuellen Asylbescheid
heißt, und wie wird dies gegebenenfalls begründet, angesichts des
laufenden Verbotsverfahrens gegen die Oppositionspartei HDP, der
Absetzung von Dutzenden HDP-Bürgermeisterinnen und HDP-Bürgermeistern
sowie der massenhaften Verfolgung und Inhaftierung von
regierungskritischen Intellektuellen, Journalistinnen, Akademikern, Kurdinnen,
Menschenrechtlern und gewählten Politikerinnen und Politikern in der Türkei
(
https://www.welt.de/debatte/kommentare/article210430469/Erdogan-un
d-Menschenrechte-Die-Verfolgung-kritischer-Stimmen-ist-in-der-Tuerke
i-Routine.html)?
Entspricht oder widerspricht die in dem zitierten Bescheid genannte
Einschätzung zu einer prinzipiell freien und unbehelligten Oppositionsarbeit
den internen Weisungsvorgaben und Leitsätzen des BAMF, und was
sehen diese zu dieser Frage im Detail vor, insbesondere soweit es
kurdische Oppositionelle betrifft (bitte ausführen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 11 und 14b wird verwiesen.
Darüber hinaus verfügt die Bundesregierung über keine weitergehenden
Erkenntnisse.
16. Was ist der Bundesregierung über den Einsatz und die Bedeutung von
sogenannten geheimen Zeugen in Strafverfahren in der Türkei bekannt,
deren Identität vor den Angeklagten und ihren Verteidigern geheim
gehalten wird (
https://www.boldapp.de/2020/03/17/tuerkei-geheimer-zeug
e-ist-zum-beruf-geworden/,
https://www.regio-tv.de/mediathek/video/ge
heime-zeugen-sollen-gegen-tolu-aussagen/), und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus, insbesondere mit Blick auf die
Rechtsstaatlichkeit in der Türkei?
Grundsätzlich bewertet die Bundesregierung keine Rechtsgrundlagen von
Drittstaaten. Die Regelungen des türkischen Strafverfahrensrechts hierzu lauten wie
folgt:
Artikel 58/2 türkische Strafprozessordnung (tStPO) (Gesetz Nr. 5271 vom
17. Dezember 2004):
„Würde das Bekanntwerden der Identität der als Zeuge anzuhörenden Personen
eine schwerwiegende Gefahr für diese selbst oder ihre Angehörigen darstellen,
so werden die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um ihre Identität geheim
zu halten. Der Zeuge, dessen Identität geheim gehalten wird, ist verpflichtet,
anzugeben, aus welchem Anlass und wodurch er die Tatsachen, die er bezeugt,
in Erfahrung gebracht hat. Zur Geheimhaltung der Identität werden die
persönlichen Angaben des Zeugen vom Staatsanwalt, vom Richter oder vom Gericht
verwahrt.“
Artikel 58/3 tStPO:
„Der Richter kann den Zeugen auch unter Ausschluss der
Anwesenheitsberechtigten anhören, wenn die Anhörung in ihrer Gegenwart für den Zeugen eine
schwerwiegende Gefahr darstellen würde und dieser Gefahr anderweitig nicht
vorgebeugt werden kann oder sie das Herausfinden der materiellen Wahrheit
gefährden würde. Die Anhörung des Zeugen wird in Ton und Bild übertragen.
Das Fragerecht bleibt unberührt.“
Artikel 58/4 tStPO:
„Vorkehrungen, die nach der Erfüllung der Zeugnispflicht zur Geheimhaltung
der Identität jener Person oder zur Gewährleistung ihrer Sicherheit getroffen
werden, werden in einem entsprechenden Gesetz geregelt.“
Artikel 58/5 tStPO:
„Die Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten Absatzes dürfen nur bei
Straftaten angewendet werden, die im Rahmen der Tätigkeit einer Vereinigung
begangen wurden.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Jahr 2020
entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, die von türkischen Gerichten als
Beweismittel akzeptiert wurden, insbesondere in Prozessen gegen politische
Dissidenten, nicht als ausreichende Beweise angesehen werden können, um
eine Verurteilung zu rechtfertigen (Entscheidung vom 13. Oktober 2020, Bakir
v. Turkey, Application no. 2257/11).
Weitergehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
17. Welche Auffassung hat die Bundesregierung bzw. das BAMF (bitte
gegebenenfalls differenziert antworten) zu der Frage eines „Politmalus“ bei
der Strafverfolgung in der Türkei gegenüber (tatsächlichen oder
mutmaßlichen) Mitgliedern oder Unterstützern der PKK?
Die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie Verfahrens- und
Beschuldigtenrechten bleiben in der Türkei im Bereich Terrorismus/Staatsschutz
stark beeinträchtigt. Zügige, faire und rechtsstaatliche Verfahren mit
unabhängigen und unvoreingenommenen Gerichten, in denen Grund- und
Menschenrechte hinreichend gewahrt werden, können in diesem Deliktsbereich nicht
grundsätzlich angenommen werden. Der Bereich der allgemeinen Kriminalität
ist hiervon nach Einschätzung der Bundesregierung hingegen nicht unmittelbar
betroffen. Eine Abgrenzung zwischen Tatvorwürfen, die zumindest auch einen
politischen Hintergrund aufweisen und solchen der bloßen
Allgemeinkriminalität kann jeweils nur im Einzelfall erfolgen.
18. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung bzw. das BAMF (bitte
gegebenenfalls differenziert antworten) aus der vom Verwaltungsgericht (VG)
Magdeburg in dem Urteil 7 A 482/17 MD vom 13. September 2021
geäußerten Auffassung, dass „nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit
davon ausgegangen werden“ könne, „dass gegen tatsächlich oder
vermeintliche Unterstützer der PKK nur mit rechtsstaatlichen Mitteln
vorgegangen wird“?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11, 14 und 17 verwiesen.
19. Was ist der Bundesregierung über Fälle von Festnahmen von Personen
bekannt, deren Asylantrag in Deutschland rechtskräftig abgelehnt
worden war und die in der Folge in die Türkei abgeschoben wurden?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
20. Ist der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte offene Brief des
kurdischen Dachverbands KON-MED e. V. der Bundesinnenministerin
Nancy Faeser bzw. dem Bundesministerium des Innern und für Heimat
(BMI) bekannt, wie wird dieser gegebenenfalls bewertet, und welchen
diesbezüglichen Handlungsbedarf sieht die Bundesinnenministerin
Nancy Faeser bzw. das BMI gegebenenfalls?
Das BMI hat den Brief zur Kenntnis genommen.
21. Inwieweit sind die Ausführungen der Bundesregierung zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 19/31392 von Juli 2021 zutreffend, wonach –
sinngemäß – alle von der Festnahme des Vertrauensanwalts der
Deutschen Botschaft in der Türkei betroffenen Asylsuchenden zum damaligen
Zeitpunkt bereits über sich daraus womöglich ergebenden Gefährdungen
informiert worden waren, und wie erklärt die Bundesregierung, dass in
einem Fall, zu dem den Fragestellerinnen und Fragestellern Unterlagen
vorliegen, das Auswärtige Amt erst nach mehrfacher Nachfrage einer
Rechtsanwältin am 8. Oktober 2021 bestätigte, dass türkische Behörden
infolge der Festnahme des Vertrauensanwalts Kenntnis von Daten ihrer
Mandantin erhalten hatten, nachdem zuvor eine solche Auskunft mit der
Begründung verweigert worden war, dass auch das BAMF und
Verwaltungsgerichte „grundsätzlich keine Auskunft zur Person des
Kooperationsanwalts erhalten“ würden (Schreiben des Auswärtigen Amts vom
5. Oktober 2021)?
22. Wie lautet die vor diesem Hintergrund gegebenenfalls korrigierte bzw.
aktualisierte Antwort der Bundesregierung auf die zuletzt auf
Bundestagsdrucksache 19/31392 bereits gestellte Frage, inwieweit alle
1 438 Asylsuchenden aus der Türkei, die von der Festnahme des
Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in der Türkei Yilmaz S. betroffen
waren, über die sich daraus für sie möglicherweise ergebenden
Gefährdungen informiert wurden?
Wie viele Betroffene wurden bislang nicht informiert, und warum nicht?
In welcher Form wurden die Betroffenen informiert, in wie vielen Fällen
gab es z. B. Gefährdetenansprachen oder Sensibilisierungsgespräche
durch welche Behörden (bitte genau auflisten), wie viele wurden
lediglich schriftlich, wie viele gar nicht informiert?
23. Wie lautet die gegebenenfalls korrigierte bzw. aktualisierte Antwort der
Bundesregierung auf die zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/31392
bereits gestellte Frage, in wie vielen Fällen sich herausstellte, dass
Betroffene nicht erreichbar waren bzw. nicht mehr in Deutschland lebten, und
was wurde in diesen Fällen unternommen bzw. veranlasst, wer hat dies
gegebenenfalls mit welcher Begründung entschieden, und inwieweit war
hierüber das Bundesinnenministerium bzw. das Auswärtige Amt
informiert bzw. mit eingebunden, und wie waren gegebenenfalls deren
Reaktionen?
Die Fragen 21 bis 23 werden aufgrund inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bezüglich der Ausführungen zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/31392 liegen der Bundesregierung
keine anderweitigen oder neueren Informationen vor. Auf das
Auskunftsersuchen nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung hat das AA
bestätigt, dass zum Zweck der Sachverhaltsermittlung ein Kooperationsanwalt
eingeschaltet wurde. Eine Weitergabe des Namens und der Anschrift von
Kooperationsanwälten erfolgt aus Gründen des Quellen- und Datenschutzes
grundsätzlich nicht; dies gilt im Übrigen auch gegenüber den Gerichten und
dem BAMF. Zu vertraulicher Kommunikation in justiziellen Angelegenheiten
äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
24. Wieso hat das BAMF in dem Verfahren, das dem Urteil des VG
Magdeburg vom 13. September 2021 (7 A 482/17 MD) zugrunde lag, trotz der
sich auch aus der Verhaftung des Vertrauensanwalts für den Betroffenen
ergebenden Gefährdungen (so das Gericht, a. a. O., S. 7 f.) keinen
Schutzstatus erteilt, obwohl dies z. B. in der Antwort zu den Fragen 5
und 16 auf Bundestagsdrucksache 19/31392 zugesichert worden war
(bitte ausführen und begründen), und welche Konsequenzen hat das
BAMF gegebenenfalls aus der Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 27. April 2021 „Türkei: Gefährdung aufgrund einer
Botschaftsabklärung“ (
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052046/210427_T
UR_Gefaehrdung_Botschaftsanfrage_anonym_web.pdf) gezogen, auf
das sich auch das VG Magdeburg in dem genannten Urteil bezogen hat
(bitte ausführen)?
Diese Informationen können nicht weitergegeben werden, da dies einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
bedeuten würde. Entgegen der Formulierung in der Fragestellung erfolgte keine
Zusicherung zur Erteilung eines Schutzstatus. Eine Zusicherung ergibt sich
auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 16
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/31392. Das bloße Stellen eines Asylantrags in Deutschland führt regelmäßig
nicht bereits zur Annahme einer politischen Verfolgung in der Türkei. Während
eines Asylverfahrens sind Asylantragstellende aber vor einer Abschiebung in
den Herkunftsstaat geschützt. Die Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe wurde zur Kenntnis genommen.
25. Wie lautet die aktuelle Auswertung zum Verfahrensstand der von der
Festnahme des Vertrauensanwalts Betroffenen (bitte ausführen und
auflisten wie in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
19/31392)?
Eine händische Auswertung mit Stand vom 17. März 2022 hat ergeben, dass
823 der Akten unanfechtbar entschieden sind, wobei 92 der Entscheidungen auf
Verpflichtungsurteile der Gerichte und 66 auf Abhilfeentscheidungen
zurückgingen. Bei 83 Akten waren noch Klagen anhängig. Es wird auf die
nachfolgende Tabelle verwiesen:
Entscheidungen Akten Personen Unanfechtbarkeit
Verpflichtungsentscheidung
Abhilfeentscheidung
Akten Personen Akten Personen Akten Personen
Anerkennung als
Asylberechtigte gemäß
Art. 16a GG
89 145 89 145 14 17 4 4
Anerkennung als
Flüchtling gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG
579 959 579 959 70 84 54 85
Gewährung von
subsidiärem Schutz gemäß
§ 4 Abs. 1 AsylG
11 11 9 9 7 7
Feststellung eines
Abschiebungsverbots
gemäß § 60 Abs. 5 bzw.
Abs. 7 AufenthG
19 27 16 24 1 1 8 12
Ablehnungen
unbegründet 142 205 82 102
Ablehnungen
offensichtlich unbegründet 45 61 30 44
Ablehnungen
(unzulässig) 13 18 9 9
Sonstige
Verfahrenserledigungen 9 11 9 11
Noch nicht entschieden 1 1
Gesamt 908 1.438 823 1.303 92 109 66 101
26. Ist es zutreffend, dass die „laut AZR 20 Personen“ (von der Festnahme
des Vertrauensanwalts betroffene Asylsuchende), die „aus Deutschland
ausgereist“ waren (Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache
19/31392), in die Türkei abgeschoben worden sein können, weil im AZR
Abschiebungen als „Ausreisen“ gewertet werden, und welche
Nachforschungen hat die Bundesregierung gegebenenfalls unternommen, um
herauszufinden, ob diese 20 Personen nach einer Rückkehr oder
Abschiebung in die Türkei womöglich infolge der Festnahme des
Vertrauensanwalts gefährdet wurden oder Nachteile erleiden mussten?
Die Annahme im ersten Teil der Fragestellung ist insofern zutreffend, als im
AZR Angaben zu den Zielländern der Ausreisen ausnahmsweise nur bei
freiwilligen und geförderten Ausreisen erfasst werden (vgl. Antwort zu Frage 7e),
nicht aber bei allen sonstigen Ausreisen. Daher wird im AZR im Regelfall nicht
erfasst, ob eine Ausreise z. B. in die Türkei oder in einen anderen Staat
erfolgte. Der Bundesregierung liegen zum zweiten Teil der Fragestellung keine
Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]