[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ali Al-Dailami,
Żaklin Nastić, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1189 –
Drohnenabwehr bei Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundeswehr
verfügen über verschiedene technische Einsatzmittel zur Erkennung, Verifikation
und Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (Antworten zu den
Fragen 20 bis 24 auf Bundestagsdrucksache 19/16787, Antwort zu Frage 19a auf
Bundestagsdrucksache 19/8937 und Antworten zu den Fragen 4 bis 4b auf
Bundestagsdrucksache 19/7620). Einsätze erfolgen bei „herausragende[n]
Veranstaltungen“, darunter G-7- und G-20-Gipfel (Antwort zu Frage 19a auf
Bundestagsdrucksache 19/7620).
Im Jahr 2014 hatte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
die Bund-Länder-Projektgruppe „Detektion und Abwehr von zivilen
unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS)“ eingesetzt, um Empfehlungen für den
polizeilichen Umgang zu erarbeiten. Daraufhin wurde eine
Koordinierungsstelle (KoST) Drohnen bei der bundesweiten Servicestelle Luftraumschutz in
Baden-Württemberg eingerichtet. Das BKA installierte einen „Single Point of
Contact“, um in Kooperation mit inländischen und ausländischen Partnern aus
Polizei, Forschung und Wirtschaft „technisch-automatisierte Lösungen zur
Detektion und Abwehr von UAS“ zu entwickeln (Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/16787). Die Bundeswehr hat die Thematik
„Abwehr von UAS“ in einer Studie untersucht (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/7620).
Für die Detektion von Drohnen im An- und Abflugbereich der mit
Instrumentenflugverfahren ausgestatteten Flugplätze ist das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr (BMDV) verantwortlich (Antworten zu den Fragen 4, 5,
13 und 18 auf Bundestagsdrucksache 19/16787). Deren Abwehr liegt im
Verantwortungsbereich des BMI. In der spezialgesetzlichen
Aufgabenwahrnehmung „Luftsicherheit“ durch die Bundespolizei ist derzeit geplant, 14
internationale Verkehrsflughäfen mit einer stationären Drohnenabwehr auszustatten
(Antwort auf die Schriftliche Frage 76 des Abgeordneten Andrej Hunko auf
Bundestagsdrucksache 19/18193). Hierzu arbeitet die Bundespolizei eng mit
der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) zusammen (Antworten zu den
Fragen 4, 5, 13 und 18 auf Bundestagsdrucksache 19/16787). Pro Flughafen
soll eine stationäre Drohnenabwehr bis zu 30 Mio. Euro kosten (Antwort zu
Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/16787). Bis diese installiert ist, könnte
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1425
20. Wahlperiode 11.04.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 8. April 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eine mobile Drohnenabwehr für ca. 13 Mio. Euro jährlich zum Einsatz
kommen. Später gab die Bundesregierung diese Ausgaben deutlich niedriger an
(Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/21646).
Das BMDV (früher Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI)) förderte bereits zahlreiche Forschungsprojekte zur Detektion,
Identifikation und Abwehr von Drohnen, darunter auch durch die Bundespolizei.
Auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) finanzierte
zur „Terrorismusbekämpfung“ entsprechende Vorhaben (Antwort zu Frage 12
auf Bundestagsdrucksache 19/16787).
Unter Federführung des Auswärtigen Amts (AA) beteiligt sich die
Bundesregierung an der „Initiative zur Abwehr unbemannter Luftfahrtsysteme“ des
„Global Counterterrorism Forum (GCTF), die 2018 in Berlin als „GCTF
C-UAS” gegründet wurde (Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
19/7620). Das AA stimmt sich dazu mit dem BMI ab, das dazu Angehörige
des BKA und des Bundespolizeipräsidiums entsandte. Die „GCTF C-UAS”
sollte „zunächst“ betroffene Staaten für Risiken von Drohnen sensibilisieren,
die für Terroranschläge genutzt werden könnten. Anschließend sollten „Best
Practices“ für die Bekämpfung identifiziert werden.
Auch im Rahmen der „Association of Personal Protection Services“ (APPS),
an dem sich das BKA beteiligt (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 18/5795), wird die Erkennung und Abwehr von Drohnen behandelt,
darunter auch bei Treffen in Berlin und Tel Aviv (Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 19/7620). Zudem hat das „European Network for the
Protection of Public Figures“ (ENPPF) eine Unterarbeitsgruppe „Unmanned
Aerial Systems“ eingerichtet, diese wurde anschließend mit der APPS
zusammengeführt (Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/7620).
Inzwischen führt das BKA auch Ausbildungsmaßnahmen zur Drohnenabwehr
durch, darunter in Jordanien (Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache
19/19467).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1 bis 4, 6, 9 sowie 10 und 15 für die
Bundespolizei aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des
Staatswohls nicht offen erfolgen kann. Der eingestufte Antwortteil für die
Bundespolizei ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Auf die in Nummer 1 der
Vorbemerkung der Bundesregierung folgende Begründung zur Einstufung wird
verwiesen.
Ebenso ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine
Beantwortung der Frage 15 für das Bundeskriminalamt (BKA) aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht offen erfolgen kann.
Den eingestuften Antwortteil für das BKA können Sie der beigefügten Anlage
entnehmen. Auf die in Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung
folgende Begründung zur Einstufung wird verwiesen.
Ferner ist die Bundesregierung für das BKA zu der der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung der Fragen 1 bis 6 sowie 12 aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls auch nicht eingestuft erfolgen
kann. Auf die in Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung folgende
Begründung zur Nichtbeantwortung hinsichtlich der Belange des BKA wird
verwiesen.
Weiterhin ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine
Beantwortung der Fragen 1 bis 6, 9 sowie 10 und 15 für die Bundeswehr aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls ebenso nicht offen
erfolgen kann. Der eingestufte Antwortteil für die Bundeswehr ist der
beigefügten Anlage zu entnehmen. Auf die in Nummer 1 der Vorbemerkung der
Bundesregierung folgende Begründung zur Einstufung wird verwiesen.
Auch ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine
Beantwortung der Fragen 3 bis 5 und 11 für das Bundesamt für den Verfassungsschutz
(BfV) aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls
auch nicht eingestuft erfolgen kann. Auf die in Nummer 3 der Vorbemerkung
folgende Begründung zur Nichtbeantwortung hinsichtlich der Belange des BfV
wird verwiesen.
Nummer 1
Die insoweit erbetenen Informationen zielen durch die Fragen nach
Drohnenabwehrsystemen und die sie vertreibenden Firmen auf die taktischen
Instrumente der Polizeibehörden des Bundes und der Bundeswehr ab. Mit der
Beantwortung würden mittelbar bestimmte Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen
im Bereich der technisch unterstützten polizeitaktischen und militärischen
Arbeit offengelegt oder Rückschlüsse darauf ermöglicht werden. Auch wenn hier
teilweise nur eine vorbereitende Marktsichtung oder Produktpräsentation
abgefragt wird, können hierdurch ggf. die gewünschten Produktspezifikationen
erkennbar werden. Erst recht jedoch lassen sich bei der Beantwortung geplanter
Beschaffungen von Detektions-, Identifikations- oder Abwehrsystemen von
Drohnen konkrete Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten der
Polizeibehörden des Bundes und der Bundeswehr ziehen.
Dadurch würden die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung und somit die
Erfüllung des gesetzlichen Auftrags erheblich gefährdet. Schon die Angabe,
welche Forschungen zur Detektion, Identifikation oder Abwehr von Drohnen
beauftragt wurden, erlauben Schlüsse auf die Zielrichtung der polizeilichen und
militärischen Ansätze zur technischen Entwicklung und zum Einsatz und
erlauben Gegnern damit das Ergreifen von Gegenmaßnahmen, wodurch eine weitere
Aufklärung der von diesen Personen verfolgten Bestrebungen und Planungen
unmöglich werden würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere
Instrumente nicht möglich. Insofern erfolgt die Beantwortung dieser Fragen
eingestuft als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS – NfD).
Nummer 2
Die das Bundeskriminalamt (BKA) betreffenden Fragen 1 bis 6 sowie 12
betreffen solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatwohl
berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Die mit der Beantwortung der genannten Fragen erbetenen Informationen
zielen auf die polizeitaktischen Instrumente des BKA zur Drohnenabwehr ab. Mit
Beantwortung selbiger würden Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten
des BKA möglich, welche Rückschlüsse auf polizeiliche Verfahrensansätze
ermöglichen. Eine offene Beantwortung der Fragen würde polizeilichen Gegnern
somit erlauben, im Rahmen der Gegenaufklärung polizeiliche Maßnahmen zu
umgehen. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht
möglich. Insofern kann eine Beantwortung dieser Fragen nicht offen erfolgen.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für
die Aufgabenerfüllung des BKA nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart
sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen
hingenommen werden. Die angefragten Informationen würden die technischen
Fähigkeiten bzw. die angestrebten Fähigkeiten und damit mögliche Angriffspunkte
durch noch fehlende oder nur teilentwickelte technische Fähigkeiten zur
polizeilichen Informationsbeschaffung und Gefahrenabwehr offenlegen, so dass
eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern
ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen würde.
Dies kann im Konkreten dazu führen, dass die Maßnahmen des BKA gezielt
unterwandert bzw. umgangen werden können. Die Entwicklung der UAS-
Technik (Unmanned Aerial Systems/Drohnen) und damit auch der UAS-
Abwehr ist sehr dynamisch und noch nicht allumfassend.
Ein Bekanntwerden konkreter Lücken in der Wirkweise der Systeme des BKA
ermöglicht es potentiellen Störern gezielt diese auszunutzen und würden eine
erhebliche Gefahr für den gesetzlichen Auftrag des BKA – die Gefahrenabwehr
und den Schutz von Schutzpersonen nach dem § 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) bedeuten.
Daraus folgt, dass die Antworten zu den Fragen 1 bis 6 sowie 12 aus Sicht der
Bundesregierung derartig schutzbedürftig sind, dass auch eine Hinterlegung in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages aus Staatswohlgründen
nicht in Frage kommt. In der Abwägung des parlamentarischen
Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der staatswohlbegründeten
Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht
daher ausnahmsweise zurückstehen.
Nummer 3
Auch für das Bundesamt für den Verfassungsschutz (BfV) kommt eine VS-
Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages angesichts ihrer erheblichen Brisanz
im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 3 bis 5 und 11 aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch
nicht in eingestufter Form.
Die insoweit erbetenen Informationen zielen bei den o. g. Fragen zu etwaigen
Marktsichtungen und Ausschreibungen konkret zu benennender Firmen und
deren konkreter Produkte sowie etwaiger konkreter Forschungsprojekte des
BfV mit zu benennenden konkreten beteiligten Partnern zu
Drohnenabwehrsystemen und die sie vertreibenden Firmen auf den Einsatz oder Nicht-Einsatz
bestimmter nachrichtendienstlicher Instrumente beim BfV ab. Mit der
Beantwortung würden mittelbar bestimmte Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen im
Bereich der technisch unterstützten nachrichtendienstlichen Arbeit offengelegt
oder Rückschlüsse darauf ermöglicht werden. Auch wenn hier teilweise nur
eine vorbereitende Marktsichtung oder Produktpräsentation abgefragt wird,
können hierdurch ggf. die gewünschten Produktspezifikationen erkennbar
werden. Erst recht jedoch lassen sich bei der Beantwortung etwaiger geplanter
Beschaffungen von Detektions-, Identifikations- oder Abwehrsystemen von
Drohnen konkrete Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten des BfV ziehen.
Dadurch würden die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung und somit die
Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des BfV erheblich gefährdet.
Dabei ist zu beachten, dass von Drohnen potentiell erhebliche Gefahren im
Hinblick auf eine Ausspähung von behördlich genutzten Liegenschaften oder
Anschlagsszenarien, in welchen Drohnen als Transportmittel für Sprengstoffe
oder etwa zum Versprühen von Aerosolen zum Einsatz gebracht werden,
ausgehen. Schon die Angabe, ob und welche Forschungen zur Detektion,
Identifikation oder Abwehr von Drohnen beauftragt wurden und erst Recht die Angabe
etwaiger konkreter beschaffter oder eingesetzter Produkte oder
Verfahrensweise zur Drohnendetektion und -abwehr, erlauben Schlüsse auf die Zielrichtung
der nachrichtendienstlichen Ansätze zur technischen Entwicklung und zum
Einsatz und erlauben Gegnern damit das Ergreifen von Gegenmaßnahmen und
Ausweichstrategien, wodurch eine weitere Aufklärung der von diesen
Personen/Organisation/Staaten unter Verwendung von Drohnen verfolgten
Bestrebungen und Planungen unmöglich werden würde. Ein durch einen
erfolgreichen Drohneneinsatz (s. o.) eingetretener Schaden wäre nicht wieder gut zu
machen. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht
möglich.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt somit angesichts ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung
für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart
sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen
hingenommen werden. Die angefragten Informationen würden die technischen
Fähigkeiten bzw. die angestrebten Fähigkeiten und damit mögliche
Angriffspunkte durch noch etwaige fehlende oder nur teilentwickelte technische Fähigkeiten
zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung in einem derartigen
Detaillierungsgrad offenlegen, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen
würde.
Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen aus Sicht der Bundesregierung
derartig schutzbedürftig sind, dass auch eine Hinterlegung in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages aus Staatswohlgründen nicht in Frage
kommt. In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der
Abgeordneten einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen
andererseits muss im vorliegende Fall das parlamentarische Informationsrecht
daher ausnahmsweise zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Beantwortung verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des jeweiligen angefragten Sachverhalts zu
werten.
1. Über welche mobilen und fest installierten Systeme verfügen die
Bundespolizei, das BKA und die Bundeswehr zur Erkennung sowie zur
Abwehr (auch Störung) von Drohnen (bitte wie in der Antwort zu Frage 4
auf Bundestagsdrucksache 19/7620 unter Nennung von Hersteller und
Produkt beantworten)?
Die gewünschten Informationen können hinsichtlich Bundespolizei und
Bundeswehr nicht offen und hinsichtlich BKA auch nicht eingestuft übermittelt
werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Der eingestufte Antwortteil ist der beigefügten Anlage* zu entnehmen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Anlage als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
2. Welche dieser Systeme basieren auf der Störung der Funkverbindung
und welche Systeme auf Quellen starker elektromagnetischer Strahlung,
die auf den Antrieb oder die Steuerungselektronik der Drohnen wirkt?
6. Inwiefern werden Systeme zur Drohnenabwehr, die auf Quellen starker
elektromagnetischer Strahlung basieren, vom BKA und der
Bundespolizei auch zur Sicherung öffentlicher Veranstaltungen eingesetzt, darunter
etwa G-7- und G-20-Gipfel oder internationale Sportereignisse?
Die Fragen 2 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gewünschten Informationen können hinsichtlich Bundespolizei und
Bundeswehr nicht offen und hinsichtlich BKA auch nicht eingestuft übermittelt
werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Der eingestufte Antwortteil ist der beigefügten Anlage* zu entnehmen.
3. Welche weiteren Beschaffungen sind geplant, welche Ausschreibungen
oder Marktsichtungen wurden hierzu unternommen, und welche Firmen
haben bereits Systeme präsentiert?
4. Welche Produkte welcher Hersteller sind der Bundesregierung dabei
bereits bekannt geworden?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gewünschten Informationen können hinsichtlich Bundespolizei und
Bundeswehr nicht offen und hinsichtlich BKA und BfV auch nicht eingestuft
übermittelt werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Der eingestufte Antwortteil ist der beigefügten Anlage* zu entnehmen.
5. Welche Forschungen betreiben welche Bundesbehörden derzeit zur
Erkennung sowie zur Abwehr (auch Störung) von Drohnen, wer ist damit
beauftragt, und welche weiteren Partner nehmen an den Vorhaben teil?
11. Welche Forschungsprojekte zur Detektion, Identifikation und Abwehr
von Drohnen führen welche Bundesministerien derzeit durch bzw.
finanzieren diese, und wer nimmt daran teil?
Die Fragen 5 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gewünschten Informationen können hinsichtlich der Bundeswehr nicht
offen und hinsichtlich BKA und BfV auch nicht eingestuft übermittelt werden.
Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Der eingestufte Antwortteil ist der beigefügten Anlage* zu entnehmen.
Für die Bundespolizei wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Anlagen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Anlagen sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Die folgende Tabelle listet die Bundesministerien, die Forschungsprojekte
sowie die jeweiligen Teilnehmer auf:
Ressort Forschungsprojekt Gruppe Teilnehmer
BMWK FUTURE1 Detektion
(emittierender Drohnen)
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.;
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH; Fraunhofer-
Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung
e.V.; Frequentis Orthogon GmbH; Thales Alenia Space
Deutschland GmbH; Thales Deutschland GmbH;
BMWK MasterUAS Detektion und
Identifikation
Airbus Defence and Space GmbH; ANDUS ELEC-
TRONIC GmbH LEITERPLATTENTECHNIK; Cruise
Munich GmbH; Deutsches Zentrum für Luft- und
Raumfahrt e.V.; f.u.n.k.e. AVIONICS GmbH;
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der
angewandten Forschung e.V.; Infineon Technologies AG;
Universität der Bundeswehr München;
BMWK KoKo_2 Detektion HENSOLDT Sensors GmbH; Universität der
Bundeswehr München
BMWK PassivII Detektion DFS Deutsche Flugsicherung GmbH; Fraunhofer-
Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung
e.V.; HENSOLDT Sensors GmbH
BMWK Master360 Detektion Airbus Defence and Space GmbH; AIRBUS HELI-
COPTERS DEUTSCHLAND GmbH ; BIT Technology
Solutions GmbH; Christian-Albrechts-Universität zu
Kiel; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.;
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH; f.u.n.k.e. AVIO-
NICS GmbH; Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung
der angewandten Forschung e.V.; Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg; Kappa optronics
GmbH; Leibniz Universität Hannover
BMWK MIMO-Air Detektion Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.;
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der
angewandten Forschung e.V.; HENSOLDT Sensors GmbH;
OFFIS e.V.
BMDV FALKE Detektion,
Abwehr
Bundespolizeipräsidium, Potsdam; Deutsche Lufthansa
AG, Köln; DFS Deutsche Flugsicherung GmbH,
Langen; EuroAvionics GmbH, Pforzheim; Flughafen
Hamburg GmbH; Frequentis Comsoft, Karlsruhe;
HENSOLDT Sensors GmbH, Taufkirchen
BMDV SIMULU Detektion,
Abwehr
Fraunhofer IOSB, Karlsruhe; VfS Forum für Sicherheit
GmbH, Hamburg; Atos Deutschland GmbH, Paderborn;
Securiton GmbH, Achern; EASC e.V., Trebbin;
TH Deggendorf, Freyung; esc Aerospace GmbH,
Taufkirchen
assoziierte Partner: Flugplatzges. Schönhagen mbH,
Trebbin; Flughafen Frankfurt Hahn GmbH, Hahn;
Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen
Für das BMVg wird auf die eingestufte Antwort zu Frage 5 in der beigefügten
Anlage* verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Anlage als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
7. Hat die Koordinierungsstelle (KoST) Drohnen bei der bundesweiten
Servicestelle Luftraumschutz in Baden-Württemberg nach Kenntnis der
Bundesregierung weiterhin Bestand, und, sofern zutreffend, welche
Bundesbehörden arbeiten dort mit?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Koordinierungsstelle (KoST)
Drohnen in Baden-Württemberg weiterhin Bestand – Bundesbehörden arbeiten
dort nach Kenntnis der Bundesregierung nicht mit.
8. Wie viele Sichtungen von Drohnen sind der Bundesregierung in der
Nähe von deutschen Flughäfen seit 2019 bekannt geworden (bitte für die
einzelnen Jahre getrennt ausweisen)?
Die Anzahl an Behinderungen durch UAS (Unmanned Aerial Systems/
Drohnen) im Umkreis von 40 km um deutsche Flughäfen, die der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH gemeldet wurden, können der folgenden Tabelle
entnommen werden.
Jahr 2019 2020 2021 2022 (Januar und Februar)
Anzahl 109 72 98 5
9. Welche Verkehrsflughäfen in der Aufgabenwahrnehmung durch die
Bundespolizei werden derzeit mit einer stationären Drohnenabwehr
ausgestattet, welche Kosten werden dafür veranschlagt (bitte pro Flughafen
darstellen), und wer ist der Hersteller bzw. Auftragnehmer (sofern der
Auftrag bereits vergeben wurde)?
10. Inwiefern ist auf diesen Flughäfen eine (vorläufige) mobile
Drohnenabwehr installiert, welche Kosten fallen dafür an, und wer ist der Hersteller
bzw. Auftragnehmer?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gewünschten Informationen können hinsichtlich der Bundespolizei nicht
offen übermittelt werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Der eingestufte Antwortteil ist der beigefügten Anlage* zu entnehmen.
12. Mit welchen Polizeibehörden und Firmen hat der beim BKA installierte
„Single Point of Contact“ hinsichtlich der Entwicklung technischer
Lösungen zur Drohnenabwehr bislang zusammengearbeitet?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Welche Bundesministerien bzw. Bundesbehörden beteiligen sich an der
„GCTF C-UAS” des „Global Counterterrorism Forum (GCTF), und
welche Treffen fanden diesbezüglich seit 2019 statt?
Innerhalb der Bundesregierung hatte das Auswärtige Amt (AA) die
Federführung für die Initiative. Inhaltlich stimmte sich das AA insbesondere mit dem
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Anlage als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ab, das wiederum
Teilnehmer aus dem BKA und dem Bundespolizeipräsidium entsandte.
Landesbehörden waren nicht beteiligt, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7620.
Im Rahmen der Initiative fanden 2019 drei Treffen statt: am 30./31. Januar
2019 in Amman, am 19./20. März 2019 in Seoul und am 28./29. Mai 2019 in
Amsterdam.
14. Welche Bundesbehörden beteiligen sich an der Drohnenarbeitsgruppe
der „Association of Personal Protection Services“ bzw. des „European
Network for the Protection of Public Figures“?
Das BKA beteiligt sich an der Drohnenarbeitsgruppe der „Association of
Personal Protection Services“ bzw. am „European Network for the Protection of
Public Figures“.
15. Welche Bundesbehörden führen Ausbildungsmaßnahmen zur
Drohnenabwehr durch, und welche Behörden welcher Länder waren davon in den
letzten fünf Jahren begünstigt?
Die Antwort zu Frage 15 ist in einer als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Anlage* aufgeführt und wird gesondert übermittelt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Anlage als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]