[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janine Wissler, Dr. Gesine Lötzsch,
Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1255 –
Künftige Voraussetzungen von Sustainable Finance und nachhaltiger
wirtschaftlicher Tätigkeit (EU-Taxonomie)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Taxonomie bildet das Herzstück des sogenannten Sustainable-Finance-
Aktionsplans der EU. Ziel ist es, den europäischen Finanzmarkt stärker auf die
Erreichung nachhaltiger („sustainable“) einschließlich klima- und
umweltpolitischer Ziele (im Sinne von „green finance“) auszurichten. Die Taxonomie
funktioniert dabei als ein einheitliches Klassifikationssystem, um über
nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten in Investmentanlagen, Portfolios und
Geschäftsbereichen transparent und vergleichbar zu informieren. Im Vordergrund steht
hierbei, mehr privates und öffentliches Kapital in diese Wirtschaftsaktivitäten
zu lenken und darüber die gewünschte Nachhaltigkeitswende in der Wirtschaft
zu befördern. In erster Linie adressiert die Taxonomie die Akteure des
Finanzsektors – die damit verbundenen Berichtspflichten richten sich an
institutionelle Anlegerinnen und Anleger, an Finanzinstitute, Vermögensverwalterinnen
und Vermögensverwalter und an der Börse notierte Großunternehmen. Für
Anlageberaterinnen und Anlageberater besteht zukünftig die Pflicht, auf
„grüne“ Investitionsmöglichkeiten hinzuweisen (vgl. Deutscher Bundestag,
Aktueller Begriff: Die EU-Taxonomie nachhaltiger Aktivitäten).
Sowohl im Beihilferecht als auch bei Förderprogrammen stellt die EU künftig
auf die Taxonomie ab. Auch deshalb kommt ihr eine hohe politische
Bedeutung zu.
Im Zusammenhang mit der Diskussion, ob der Betrieb von Gas- und
Kernkraftwerken übergangsweise als nachhaltig einzustufen ist, hat die sogenannte
EU-Taxonomie erheblich an öffentlicher Aufmerksamkeit gewonnen.
Gleichzeitig hat sie dadurch aber auch viel Kritik auf sich gezogen: Durch die
Aufnahme von Atomenergie in eine solche „öffentliche“ Klassifikation von
nachhaltig wirtschaftlicher Tätigkeit droht nach Ansicht der fragestellenden
Fraktion der gesamte Prozess an Reichweite und Glaubwürdigkeit zu verlieren. So
hat das Forum Nachhaltige Geldanlagen, ein deutscher Verband der
Finanzbranche mit 220 Mitgliedern, der sich für nachhaltige Geldanlagen einsetzt, in
einem Brief an die EU-Kommission gewarnt, dass die Kategorisierung von
Atomkraft als nachhaltige Wirtschaftsaktivität die Umlenkung von
Finanzströmen in Richtung Nachhaltigkeit behindert (
https://www.forum-ng.org/filea
dmin/News/Open_letter_Offener_Brief_Atomkraft_als_Ausschlusskriterium.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1683
20. Wahlperiode 06.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Mai 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
pdf). So ist die Lagerung von risikobehaftetem Atommüll ungelöst. Auch
stelle Atomkraft europaweit eines der wichtigsten Ausschlusskriterien etablierter
Nachhaltigkeitssiegel, darunter jenes Frankreichs, dar. Mit anderen Worten:
Somit ist nicht nur der Greenwashing-Faktor angesichts einer nachhaltigen
Einstufung von Atomenergie hoch, auch die „öffentliche“ Taxonomie fällt
hinter private Zertifizierungsinitiativen zurück, sodass die beanspruchte
Lenkungswirkung schon im Vergleich zu privaten Siegelinitiativen geringer
ausfallen dürfte.
Dass aus der Aufnahme von Atomenergie in die EU-
Nachhaltigkeitsklassifizierung an den Finanzmärkten ein wirtschafts- und industriepolitisch
„fragwürdiger Wettbewerb der Transformationsmodelle“ (Abgeordneter Omid
Nouripour zitiert nach „DER SPIEGEL“ vom 8. Januar 2022: „Atomkraft ist
nicht nachhaltig“) erwächst, erscheint nach Ansicht der fragestellenden
Fraktion angesichts der geringen Rentabilität der relativ teuren Atomkraftwerke,
einschließlich der viel zitierten neuen Reaktormodelle, die es so und auf lange
Zeit noch gar nicht gibt (vgl. World Nuclear Industry Status Report 2021) eher
fraglich. In erster Linie sorgt die Aufnahme von Atomenergie in die EU-
Nachhaltigkeitsklassifizierung in diesem neuen Marktsegment für mehr
Intransparenz bei den Anlegerinnen und Anlegern im Dickicht der
Siegelinitiativen, insbesondere wenn bei den Offenlegungspflichten seitens der
Anbieterinnen und Anbieter nicht nachgeschärft wird.
Mit dem „Final Report on Social Taxonomy“, den die EU-Plattform für
Nachhaltige Finanzen im Februar 2022 vorgelegt hat, geht auch die Erarbeitung der
zweiten Säule eines nachhaltigen Finanzsystems in der EU in eine nächste
Beratungsrunde. (
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_econom
y_euro/banking_and_finance/documents/280222-sustainable-finance-platfor
m-finance-report-social-taxonomy.pdf). Im Hinblick auf Russlands
Angriffskrieg in der Ukraine und die durch den Bundeskanzler Olaf Scholz in Aussicht
gestellte Wiederaufrüstung stellt sich die Frage nach der Einstufung von
Rüstungsanbietern in der Sozialtaxonomie, die aktuell auf EU-Ebene gestaltet
wird. Hier gibt es Anhaltspunkte für dementsprechende Bemühungen seitens
der in der Koalition mitregierenden FDP. Laut Informationen der
„WirtschaftsWoche“ hält der liberale Koalitionspartner das
Nachhaltigkeitskriterium für die Verteidigungsindustrie für angemessen (vgl. WirtschaftsWoche
vom 24. Januar 2022, „Der Taxonomie-Streit spaltet die Ampelkoalition“).
Nach den Rückäußerungen der Mitgliedstaaten haben die EU-
Kommissionsmitglieder den umstrittenen delegierten Rechtsakt unter der
Nachhaltigkeitstaxonomie am 2. Februar 2022 angenommen. Das Europäische Parlament und
der Rat haben ab diesem Datum vier Monate Zeit, den Rechtsakt zu prüfen
und ggf. Einwände zu erheben. Beide Organe können eine Verlängerung der
Frist um weitere zwei Monate beantragen. Einwände im Rat müssten
mindestens 72 Prozent der Mitgliedstaaten (mindestens 20 Mitgliedstaaten), die
mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der EU vertreten, unterstützen. Das
Europäische Parlament kann ihn mit einer Mehrheit (mindestens 353 Abgeordnete)
im Plenum ablehnen.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Lenkungswirkung der EU-
Taxonomie unter dem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission, der
bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten einbezieht?
Die EU-Taxonomie ist ein Transparenzinstrument, durch das Investoren
zusätzliche Informationen über die Nachhaltigkeit ihrer Anlagen erhalten können. Sie
können diese Informationen dafür nutzen, Investitionsentscheidungen auf
Grundlage einer breiteren Datenbasis zu treffen. Inwiefern Investoren auf diese
Möglichkeit zurückgreifen werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu
prognostizieren, zumal die Taxonomie-Verordnung erst seit Anfang dieses Jahres
anwendbar ist. Gemäß Artikel 26 der Taxonomie-Verordnung soll die EU-
Kommission spätestens am 13. Juli 2022 und danach alle drei Jahre einen
Bericht zur Anwendung der Taxonomie-Verordnung veröffentlichen. In diesem
Bericht soll sie u. a. die Wirksamkeit der Anwendung der technischen
Bewertungskriterien – also der delegierten Rechtsakte – auf die Lenkung privater
Investitionen bewerten.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Forums Nachhaltige
Geldanlagen, dass die Kategorisierung von Atomkraft als nachhaltige
Wirtschaftsaktivität die Umlenkung von Finanzströmen in Richtung
Nachhaltigkeit behindert?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Energiegewinnung aus
Atomkraft keine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit ist. Grundsätzlich besteht die
Möglichkeit, dass die Taxonomie durch Inklusion der Atomkraft an
Glaubwürdigkeit verliert. Ob durch die Einstufung als nachhaltige Wirtschaftsaktivität i. R.
der Taxonomie der Ausbau sonstiger, nachhaltiger
Energiegewinnungsaktivitäten behindert wird, indem sie Finanzmittel in Richtung Atomkraft und dadurch
weniger in Richtung erneuerbarer Energien lenkt, kann zu diesem Zeitpunkt
jedoch nicht prognostiziert werden. Die Taxonomie soll insbesondere private
Investoren bei der Investitionsentscheidung unterstützen. Atomkraft wird
jedoch insbesondere von staatlichen Akteuren gefördert.
3. Ist es zutreffend, dass die seit März 2022 geltende EU-
Offenlegungsverordnung, die Kategorien für ESG-Produkte vorschreibt, es
Fondsanbietern ermöglicht, ihre Produkte mit der nötigen Begründung selbst
einzustufen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 18. November 2021, „Zu
viel des Grünen“)?
Die EU-Offenlegungsverordnung hat zum ersten Mal verbindliche
Transparenzrichtlinien für Fonds und andere Finanzmarktprodukte erlassen, die sich
selbst das Label „nachhaltig“ geben. Damit können Fondsanbieter (oder
Anbieter anderer Finanzmarktprodukte) zwar weiterhin selbst bestimmen, welche
Fonds (oder Finanzmarktprodukte) sie als nachhaltig klassifizieren, allerdings
gehen damit nun Pflichten, insbesondere Offenlegungspflichten, einher, die es
vorher nicht gab. Damit ist die EU-Offenlegungsverordnung ein Instrument
gegen Grünfärberei am Finanzmarkt.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Schärfe der Kriterien für die
Bezeichnung der Fonds, auf Basis derer in solche mit geringem oder
keinem Nachhaltigkeitsanspruch (Artikel 6 der EU-
Offenlegungsverordnung), in „hellgrüne“, die Umwelt- oder soziale Kriterien
berücksichtigen (Artikel 8 der EU-Offenlegungsverordnung) und „dunkelgrüne“, die
explizit positive Wirkungen auf Nachhaltigkeitsziele haben (Artikel 9 der
EU-Offenlegungsverordnung) unterschieden werden kann?
a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der fragestellenden Fraktion,
dass davon falsche Anreizwirkungen ausgehen, insofern
Fondsanbieter dazu versucht sein könnten, möglichst viele Fonds als nachhaltig
zu klassifizieren (bitte ausführen)?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Mit der unterschiedlichen Klassifikation werden jeweils konkrete Pflichten an
den Fondsanbieter (oder Anbieter anderer Finanzmarktprodukte) gestellt.
Insofern besteht kein Anreiz, falsche oder irreführende Angaben zu machen, da
hiermit Haftungs- und Reputationsrisiken einhergehen.
b) Wie überprüfen Aufsicht und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der
jährlichen Prüfung der Fondsprospekte, ob bei den Produkten wirklich so
„grün“ investiert wird, wie von den Anbietern beansprucht und
eingestuft?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft im Rahmen
von Stichproben und Anzeigeverfahren die Einhaltung der einschlägigen
Vorschriften. Hierzu zählt u. a., ob Fondsanbieter (oder Anbieter anderer
Finanzmarktprodukte) eingeworbene Mittel im Sinne der Anlagebedingungen z. B. in
als nachhaltig eingestufte Emittenten investieren, soweit die
Anlagebedingungen dies verlangen. Fondsanbieter sind insoweit verpflichtet, die in den
Anlagebedingungen bzw. Anlagegrenzen enthaltenen Vorgaben zu beachten.
Die Einhaltung dieser Regelungen wird auch im Hinblick auf ggf.
konkretisierte Vorgaben zur Nachhaltigkeit des Investmentvermögens vom Abschlussprüfer
geprüft und von der BaFin im Rahmen der laufenden Aufsicht überwacht.
Die Einhaltung der sich aus der Transparenzverordnung sowie aus der
Taxonomieverordnung ergebenden Transparenzpflichten wird vom Wirtschaftsprüfer
im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse der
Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Investmentvermögen nachvollzogen.
5. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung in Hinsicht auf eine
Implementierung eindeutiger qualitativer Vorgaben in den Artikeln 8 und 9 der
Offenlegungsverordnung, um – so die Auffassung der fragestellenden
Fraktion – aus Anlegersicht mehr Transparenz und Eindeutigkeit zu
schaffen in Anbetracht der möglicherweise noch größeren Abstufungen
und Schattierungen von Nachhaltigkeit?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Einführung qualitativer (oder
auch quantitativer) Vorgaben sowohl Vor- als auch Nachteile bietet. Einerseits
könnte dadurch eine bessere Transparenz und Vergleichbarkeit erreicht werden,
wodurch Grünfärberei womöglich gezielter bekämpft werden könnte.
Andererseits befindet sich das Marktsegment rund um nachhaltige Geldanlagen noch in
der Entwicklung. Durch zu starre Vorgaben könnten Produktinnovationen
behindert und das Marktsegment als Ganzes in Mitleidenschaft gezogen werden.
Die Deutsche Sustainable Finance-Strategie vom Mai 2021 sieht vor, die
Einführung einer „Nachhaltigkeits-Ampel“ für nachhaltige Geldanlagen zu prüfen,
um Anlegern mehr Transparenz und bessere Vergleichsmöglichkeiten zu bieten.
In dieser Prüfung befindet sich die Bundesregierung derzeit.
6. Setzt sich die Bundesregierung für Nachschärfungen bei der EU-
Offenlegungsverordnung ein, nach der Finanzunternehmen offenlegen müssen,
wie nachhaltig ihre Produkte sind, und beabsichtigt sie auf EU-Ebene im
ECOFIN auf Veränderungen hinzuwirken?
a) Wenn ja, für welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Die EU-Kommission wird bis zum 30. Dezember 2022 die Anwendung der
EU-Offenlegungsverordnung bewerten und ggf. Legislativvorschläge
einführen. Die Bundesregierung wird sich an diesem Prozess konstruktiv beteiligen.
b) Sollten Finanzmarktunternehmen neben Nachhaltigkeitsrisiken auch
den Umgang mit diesen Risiken bzw. deren Abbau offenlegen müssen
und hierzu verpflichtet werden, und wenn nein, warum nicht?
Finanzmarktunternehmen wie Banken und Versicherungen müssen bereits jetzt
über sämtliche wesentliche Risiken berichten, die für ihr Geschäft relevant
sind. Hierzu zählen auch Nachhaltigkeitsrisiken.
Darüber hinaus müssen Banken und Versicherer wesentliche
Nachhaltigkeitsrisiken auch in ihre internen Prozesse zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit
einbeziehen. Nachhaltigkeitsrisiken werden außerdem schrittweise in den
aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess integriert. Die Europäische
Kommission hat am 27. Oktober 2021 mit dem Bankenpaket zur Überarbeitung
der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) und der Eigenkapitalrichtlinie (CRD)
Vorschläge vorgelegt, die konkretisieren, wie Umwelt-, Sozial- und
Governance-Risiken (ESG-Risiken) verstärkt einbezogen werden können.
Zuvor hat die Kommission am 22. September 2021 ihren Vorschlag zur
Überarbeitung der Versicherungsrichtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) vorgelegt, der
u. a. das Erfordernis präzisiert, dass Versicherungsunternehmen die
wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel ermitteln und
gegebenenfalls entsprechende Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit bewerten
müssen (z. B. Wertverlust von Vermögenswerten infolge der Überleitung auf
eine klimaneutrale Wirtschaft – sog. „stranded assets“). Die Bundesregierung
begrüßt die Vorschläge grundsätzlich. Für die Bundesregierung ist in diesem
Zusammenhang eine risikobasierte Regulierung zentral.
c) Sollten variable Zahlungen wie Boni an Nachhaltigkeitsziele geknüpft
werden, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.
Der Kommissionsvorschlag zum Bankenpaket sieht beispielsweise auch eine
verpflichtende Überwachungs- und Kontrollfunktion durch den Vorstand zur
Einbeziehung von ESG-Risiken sowie zur Erstellung von Transitionsplänen
vor; hieran könnten Vereinbarungen zur Vergütung anknüpfen. Eine pauschale
Pflicht, variable Zahlungen wie Boni an Nachhaltigkeitsziele zu knüpfen, ergibt
sich daraus nicht und ist angesichts einer risikobasierten Regulierung auch
nicht angezeigt. Außerdem sollen Banken entsprechend der überarbeiteten
EBA-Leitlinien über die Grundsätze einer soliden Vergütungspolitik vom 2.
Juli 2021 (EBA/GL/2021/04) bei der Ausgestaltung ihrer Vergütungspolitik auch
strategische Ziele im Hinblick auf ESG-Risiken berücksichtigen. Im
Versicherungsbereich gilt ab dem 2. August 2022 die Vorschrift, dass die
Vergütungsregeln der Unternehmen Aussagen darüber treffen müssen, wie sie der
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagementsystem Rechnung
tragen.
7. Sind Verteidigungsgüter deutscher Rüstungsfirmen aus Sicht der
Bundesregierung als nachhaltig einzustufen?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Ausrüstung von Streitkräften und
der Polizei in Deutschland im Einklang mit der staatlichen Aufgabe steht,
inneren und äußeren Frieden zu sichern. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass
Aktivitäten der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie nicht pauschal als
schädlich im Sinne der Nachhaltigkeitsziele eingestuft werden sollten.
8. Welche Position wird die Bundesregierung im Hinblick auf die
Einstufung von Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der
Sozialtaxonomie auf EU-Ebene vertreten (bitte begründen)?
a) Positiv (im Sinne der Nachhaltigkeit)?
b) Neutral (im Sinne der Nachhaltigkeit)?
c) Negativ bzw. sozial schädlich?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Eine soziale Taxonomie liegt bislang nicht vor. Die Europäische Kommission
hat zunächst die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen beauftragt, hierzu
einen Bericht anzufertigen, der am 28. Februar 2022 vorgelegt wurde. Die
Plattform ist ein Beratergremium der Europäischen Kommission ohne
Gesetzgebungskompetenz. Nach dem Bericht werden nicht ganze Sektoren oder
einzelne Güter als sozial nachhaltig oder ggf. schädlich eingestuft, sondern
einzelne wirtschaftliche Aktivitäten (z. B. Herstellung von Gütern). Als Beispiel für
eine sozial schädliche Aktivität wird die Produktion von international
geächteten Waffen angeführt.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass wirtschaftliche Aktivitäten der
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie nicht pauschal als sozial schädlich
eingestuft werden sollten.
Der Bericht verpflichtet die Europäische Kommission nicht, eine soziale
Taxonomie einzuführen. Die EU-Taxonomie-Verordnung verpflichtet die
Europäische Kommission lediglich, bis Ende 2021 einen Bericht über eine mögliche
Erweiterung der Grünen Taxonomie um soziale Ziele vorzulegen. Dem ist sie
bislang nicht nachgekommen und es ist noch nicht absehbar, wie die
Europäische Kommission mit diesem Thema weiter verfahren wird.
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
9. Hat zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und
Vertreterinnen und Vertretern deutscher Rüstungsfirmen seit Amtsantritt
der Bundesregierung ein Austausch zur Einstufung von Rüstungsgütern
im Rahmen der Nachhaltigkeitskriterien der Sozialtaxonomie
stattgefunden, wenn ja, mit welchen Firmen, Verbänden, wann, und mit welchen
Ergebnissen?
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open
Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz ihres
Regierungshandelns weiter zu erhöhen. Die Mitglieder der Bundesregierung,
Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte
mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter diesen
ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in anderen
Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist weder rechtlich geboten
noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen
Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern)
vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu
erstellen oder zu pflegen. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht
administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Das parlamentarische
Informationsrecht steht zudem unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren
Ergebnisse – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche
umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die
Vorbemerkung der Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie zu der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem
werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die nachfolgenden Ausführungen
bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden
Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Die Abfrage hat folgenden Austausch mit externen Dritten (nur Leitungsebene)
bezogen auf den Fragegegenstand ergeben:
Vertreter/Vertreterin
der Bundesregierung
Datum Vertreter/Vertreterinnen der deutschen
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
Bundesminister
Dr. Habeck,
Staatssekretär Giegold
(BMWK)
Schreiben des BDSV vom
9. Dezember 2021 und
4. Januar 2022 an
Bundesminister Dr. Habeck;
Antwortschreiben vom
31. Januar 2022 von
Staatssekretär Giegold
Herr Papperger, und Herr Dr. Atzpodien
Bundesverband der Deutschen Sicherheits-
und Verteidigungsindustrie e. V. (BDSV)
Staatssekretär Philipp
(BMWK)
Schreiben des BDSV
vom 9. Dezember 2021,
kein Antwortschreiben
Herr Dr. Atzpodien
Bundesverband der Deutschen Sicherheits-
und Verteidigungsindustrie e. V. (BDSV)
Staatssekretär Giegold
(BMWK)
11. März 2022 Gespräch mit Herrn Dr. Atzpodien
Bundesverband der Deutschen Sicherheits-
und Verteidigungsindustrie e. V. (BDSV)
Staatssekretär Giegold
(BMWK)
28. März 2022 Gespräch mit Herrn Papperger
Rheinmetall
Parlamentarische
Staatssekretärin Möller (BMVg)
27. Januar 2022 Herr Dr. Schöllhorn, Bundesverband der
Deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie,
Airbus Defence and Space
Staatssekretär Zimmer
(BMVg)
2. März 2022 Herrn Schreyögg, MTU Aero Engines AG
Staatssekretärin Dr. Sudhof
(BMVg)
23. März 2022 Herr Dr. Schöllhorn, Bundesverband der
Deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie,
Airbus Defence & Space
Staatsministerin im
Auswärtigen Amt
Katja Keul (AA)
21. März 2022 Herr Dr. Atzpodien, Bundesverband der
Deutschen Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie e. V.
Parlamentarischer
Staatssekretär Dr. Toncar (BMF)
10. Februar 2022 Frau Dr. Hauschild, Diehl Stiftung & Co. KG
Parlamentarische
Staatssekretärin Hessel (BMF)
Schreiben des BDSV
vom 22. Februar 2022;
Antwortschreiben vom
16. März 2022 vom
Parlamentarischen Staatssekretär
Dr. Toncar
Herr Dr. Atzpodien
Bundesverband der Deutschen Sicherheits-
und Verteidigungsindustrie e. V. (BDSV)
Parlamentarische
Staatssekretärin Hessel (BMF)
29. März 2022 Herrn Knecht und Herrn Reinhardt,
Airbus Defence and Space
Staatssekretär
Dr. Jörg Kukies
(BKAmt)
17. Dezember 2021 Rene Obermann, Airbus
Staatssekretär
Dr. Jörg Kukies
(BKAmt)
21. Dezember 2021 Michael Schöllhorn, Airbus Defence and Space
Vertreter/Vertreterin
der Bundesregierung
Datum Vertreter/Vertreterinnen der deutschen
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
Bundeskanzler Olaf Scholz
und Staatssekretär
Dr. Jörg Kukies (BKAmt)
27. Januar 2022 Guillaume Faury, Airbus
Staatssekretär
Dr. Jörg Kukies (BKAmt)
19. Februar 2022 Michael Schöllhorn, Airbus Defence and Space
Staatssekretär
Dr. Jörg Kukies (BKAmt)
03. März 2022 Armin Papperger und Hans Christoph Atzpodien,
Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie e. V. (BDSV)
Staatssekretär
Dr. Jörg Kukies (BKAmt)
17. März 2022 Bruno Even und Wolfgang Schoder, Airbus
Staatssekretär
Dr. Jörg Kukies (BKAmt)
23. März 2022 Michael Schöllhorn, Airbus Defence and Space
10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Angriffskrieg Russlands und aus dem aktuellen Kriegsgeschehen in der Ukraine,
a) im Hinblick auf die Ausgestaltung ihrer klima- und
energiepolitischen Ziele und auf eine sich hieran orientierende Sustainable-
Finance-Strategie,
b) im Hinblick auf die Voraussetzungen nachhaltiger wirtschaftlicher
Tätigkeiten und die Ausgestaltung der EU-Taxonomie,
c) und welchen Bedarf für Veränderungen leitet sie hieraus ggf. ab?
Die Fragen 10 bis 10c werden gemeinsam beantwortet.
Der Angriffskrieg Russlands zeigt deutlich, dass die Unabhängigkeit
Deutschlands von Energieimporten aus Russland so schnell wie möglich erreicht und
der Ausstieg aus fossilen Energien konsequent vorangetrieben werden muss.
Dazu gehört unmittelbar das Auftun alternativer Quellen fossiler Brennstoffe
sowie insbesondere der schnellere Ausbau von erneuerbaren Energien. Die
Bundesregierung hat hierzu mit dem sog. „Osterpaket“ zuletzt eine umfassende
Novelle verschiedener Energiegesetze verabschiedet und setzt sich auf EU-
Ebene für eine zügige und ambitionierte Umsetzung des „Fit for 55“-Pakets
ein. Welche weiteren konkreten Maßnahmen sich hieraus ableiten wird zum
gegenwärtigen Zeitpunkt auf verschiedensten Ebenen geprüft.
11. In welchem Maße werden die EU-Taxonomie und der sie ergänzende
delegierte Rechtsakt nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl für das
EU-Beihilferecht als auch für die Förderprogramme der EU bestimmend
sein?
Die Taxonomie ist in erster Linie ein Transparenzinstrument und kein
Mindeststandard. Im Rahmen des EU-Beihilferechts kann die EU-Kommission die EU-
Taxonomie teilweise als einen von mehreren Aspekten bei der Abwägung
unterschiedlicher Auswirkungen etwaiger Beihilfen auf den Wettbewerb
heranziehen. Wie dies in der Praxis der EU-Kommission zukünftig konkret
Anwendung findet, ist bislang nicht zu prognostizieren. Eine Taxonomiekonformität
für die Gewährung von Beihilfen ist bisher nicht vorgesehen.
Am deutschen Atomausstieg halten wir fest. Wir setzen uns auf internationaler
und europäischer Ebene dafür ein, dass die Atomenergie für die von ihr
verursachten Kosten selbst aufkommt.
12. Ist es zutreffend, dass auch europäische grüne Anleihen, die auf
mittelfristige Sicht geplant sind und die durch die EZB emittiert werden sollen,
der EU-Nachhaltigkeitstaxonomie und dem sie ergänzenden delegierten
Rechtsakt unterliegen bzw. hieran als Standard anknüpfen?
Die Europäische Kommission hat am 12. Oktober 2021 ihre erste und am
5. April 2022 ihre zweite grüne Anleihe im Rahmen der Finanzierung des
Europäischen Aufbauinstruments „NextGenerationEU“ (NGEU) emittiert und plant,
insgesamt bis zu 250 Mrd. Euro über grüne NGEU-Anleihen aufzunehmen.
Diese sind nicht an die EU-Taxonomie geknüpft, sondern unterliegen dem
Rahmenwerk für grüne NGEU-Anleihen vom September 2021, das den
Grundsätzen für grüne Anleihen der „International Capital Market Association“ (ICMA)
entspricht. Die Europäische Zentralbank emittiert selbst keine Anleihen.
Im Rahmen ihres Vorschlags für eine Verordnung über Europäische Grüne
Anleihen hat die Europäische Kommission eine strenge Taxonomiebindung
vorgeschlagen. Der Rat setzt sich hier für mehr Flexibilität ein. Die Beratungen
der europäischen Ko-Gesetzgeber dazu dauern an. Die Bundesregierung ist der
Ansicht, dass ein EU Green Bond Standard, der Kernenergie beinhaltet, hinter
das Konzept eines Goldstandards für grüne Anleihen zurückfällt und gängigen
Marktstandards und -praktiken widerspricht.
13. Welche weiteren EU-Regelwerke unterliegen der EU-Taxonomie bzw.
sind an dieser orientiert?
Eine vollumfängliche Übersicht darüber, welche EU-Regelwerke auf die EU-
Taxonomie referenzieren liegt der Bundesregierung nicht vor. Verknüpfungen
bestehen aber zum Beispiel zur Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU)
2019/2088 – Sustainable Finance Disclosure Regulation) und der Bilanz-
Richtlinie 2013/34/EU.
14. Wird von der Bundesregierung erwogen, die Emission grüner
Bundesanleihen an die Maßstäbe von Nachhaltigkeit der EU-Taxonomie
anzupassen?
Grüne Bundeswertpapiere werden nach dem 2020 veröffentlichten
Rahmenwerk für Grüne Bundeswertpapiere begeben. Dem Rahmenwerk entsprechend
richten sich Grüne Bundeswertpapiere an den von der International Capital
Market Association (ICMA) veröffentlichten Green Bonds Principles (GBP)
aus. Zudem wird im Allokationsbericht für die Emissionen Grüner
Bundeswertpapiere die Zuordnung zu den sechs Umweltzielen der EU-Taxonomie
dargestellt. Eine darüberhinausgehende Änderung des Rahmenwerks ist derzeit
nicht geplant.
15. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, im
Zusammenhang mit der Einbeziehung von Atomenergie in die EU-
Nachhaltigkeitstaxonomie auf eine private Versicherungslösung zur Absicherung der
Risiken hinzuwirken, und werden nach Kenntnis der Bundesregierung
innerhalb des ECOFIN oder der EU-Kommission derartige
Überlegungen diskutiert?
a) Wenn ja, welche Pläne werden hierzu derzeit diskutiert?
b) Auf welcher Grundlage und Berechnungsmethodik ist beabsichtigt,
die Risiken aus der riskanten Kernenergie in die Taxonomie
einzupassen?
c) Wie werden im Zusammenhang mit der Klassifikation nachhaltiger
wirtschaftlicher Tätigkeiten und einer sich hieran orientierenden
Investition die Kosten einer privatrechtlichen Versicherung
eingepreist?
Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung stellt selber keine solchen Überlegungen an und ihr
liegen auch keine Kenntnisse darüber vor, dass diese innerhalb des ECOFIN
oder der Europäischen Kommission angestellt werden.
16. Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss ihrer Stellungnahme
vom 21. Januar 2022 auf den am 2. Februar 2022 von der Kommission
nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten angenommenen delegierten
Taxonomie-Rechtsakt (
https://ec.europa.eu/info/publications/220202-sust
ainable-finance-taxonomy-complementary-climate-delegated-act_en),
der bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten einbezieht, und welche
inhaltlichen Änderungen und/oder Ergänzungen wurden im Vergleich
zum Entwurf erzielt?
Die Bundesregierung kann den Einfluss ihrer Stellungnahme auf die
Überlegungen der Europäischen Kommission nicht bewerten. Eine
Gegenüberstellung der Änderungen lässt sich durch einen Vergleich der Entwurfsfassung des
ergänzenden Delegierten Rechtsakts und des finalen Textes, der von der
Europäischen Kommission angenommen wurde, erreichen. Beide Fassungen sind
öffentlich zugänglich.
17. Wird sich die Bundesregierung im EU-Rat dafür einsetzen, dass der
vorgelegte Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der
Taxonomie-Verordnung abgelehnt wird, und wird sie auf Ratsebene aktiv für
eine Mehrheit in dieser Position werben?
Wenn ja, wie beabsichtigt sie vorzugehen, um eine Mehrheit für eine
Ablehnung des delegierten Taxonomie-Rechtsaktes, der bestimmte Gas-
und Kernenergietätigkeiten einbezieht, zu erreichen?
Die Bundesregierung berät derzeit über die Positionierung zum ergänzenden
delegierten Rechtsakt. Eine Position liegt daher noch nicht vor.
18. Hat die Bundesregierung den Klageweg inzwischen geprüft, und zu
welchem Ergebnis ist sie hierzu gekommen?
a) Will sie sich diesbezüglich eng mit Österreich und Luxemburg
abstimmen, deren Regierungen im Falle einer Verabschiedung Klage
gegen die Umsetzung des delegierten Rechtsaktes vor dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) angekündigt hatten?
b) Wenn nein, welche Schritte behält sie sich vor angesichts dessen,
dass sie in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2022 (unter Hinweis
auf die Probleme des Atommülls) selbst auch „rechtliche Bedenken“
gegen den delegierten Rechtsakt äußert, „da es zweifelhaft ist, ob die
Aufnahme von Atomenergie mit den Vorgaben der
Taxonomieverordnung vereinbar ist“ (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung,
S. 1)?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung befindet sich aktuell in der Prüfung und der Bewertung
der Erfolgsaussichten einer möglichen Klage. Über die weiteren Schritte wird
nach Abschluss der Prüfung entschieden.
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ISSN 0722-8333]