[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roger Beckamp, Thomas Seitz, Tobias
Matthias Peterka, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/1289 –
Äußerungen der Bundesregierung zu den Substanzen BNT162b2, mRNA-1273,
AZD1222, Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373, die Studienlage sowie sogenannte
Impfziele
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung gibt seit spätestens Februar 2021 an, „primäres Ziel
einer COVID-19-Impfempfehlung“ sei es, „schwere Verläufe und Tod durch
COVID-19 größtmöglich zu reduzieren“ (Epidemiologisches Bulletin 2/2021,
14. Januar 2021, RKI (Robert-Koch-Institut), S. 33). Beide „Impfziele“
wurden im Januar 2022 von der Bundesbehörde RKI wiederholt
(Epidemiologisches Bulletin 3/2022, 20. Januar 2022, RKI, S. 8). Die Bundesministerin des
Innern und für Heimat, Nancy Faeser, sagte noch Mitte Februar 2022, die
„Impfung“ würde „sehr sicher vor schwerer Krankheit und Tod“ schützen.
Deswegen halte sie die „Impf-Pflicht für alle Erwachsenen“ für
„verfassungskonform“ (
http://web.archive.org/web/20220213101034/https://www.bild.de/p
olitik/inland/politik-inland/innenministerin-faeser-auch-soeder-muss-sich-ans-
gesetz-halten-79128094.bild.html). Auf der Seite zusammengegencorona.de
propagiert die Bundesregierung die Aussage „Retten Menschenleben: die
Corona-Impfstoffe“ (
https://web.archive.org/web/20220207190402/https://ww
w.zusammengegencorona.de/impfen/impfstoffe/so-sicher-ist-die-corona-schut
zimpfung/).
Neben den konkret empfohlenen Substanzen BNT162b2, mRNA-1273,
AZD1222, Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373 in der Tabelle auf derselben
Seite fehlt dieser Hinweis jeweils. Auch medial werden die Substanzen seit
Längerem oftmals nur mit der angeblichen Verhinderung von „schweren
Verläufen“ beworben (
http://web.archive.org/web/20220210145706/; https://ww
w.tagesschau.de/inland/gesellschaft/coronavirus-infektion-impfung-101.html).
Dabei stellt sich für die Fragesteller die Frage, wie es zu den abweichenden
Äußerungen kommt. Außerdem ist nach Auffassung der Fragesteller zu
klären, ob und welche der Äußerungen der Bundesregierung auf der nach Ansicht
der Fragesteller unreflektierten Übernahme bloßer in Zitierzirkeln verbreiteter
Vermutungen beruhen und welche auf plausibel gemachten
Schlussfolgerungen, die auf unvoreingenommenen Annahmen, Argumenten und transparenten
Kausalketten beruhen, die in Form von wissenschaftlichen Studien umfassend
und in Textform niedergelegt und dadurch insgesamt nachprüfbar sind.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1662
20. Wahlperiode 03.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. Mai 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mehrere Studien, die später Grundlage für die Empfehlung durch das RKI der
Bundesregierung der Substanzen BNT162b2, mRNA-1273, AZD1222,
Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373 waren, beschreiben die Verhinderung von
„schwerem COVID“. Die Bundesregierung bezieht sich auf diese Studien
(Epidemiologisches Bulletin 2/2021, 14. Januar 2021, RKI, S. 25;
Epidemiologisches Bulletin 3/2022, 20. Januar 2022, RKI, S. 34). Mindestens drei der
Studien beziehen sich dabei auf die Definition der US-Behörde für Lebens-
und Arzneimittel (FDA) (Development and Licensure of Vaccines to Prevent
COVID-19 Guidance for Industry, U.S. Department of Health and Human
Services, Food and Drug Administration, Juni 2020, S. 13 f.
https://www.fda.g
ov/media/139638/download) für „schweres COVID“ (Polack FP, Thomas SJ
et al. Safety and Efficacy of the BNT162b2 mRNA COVID-19 Vaccine. N
Engl J Med 2020; 383:2603-2615.
https://www.nejm.org/doi/10.1056/NEJMo
a20 34577; Baden LR, El Sahly HM et al. Efficacy and Safety of the
mRNA1273 SARS-CoV-2 Vaccine. N Engl J Med 2020; 383:2603-2615.
https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/nejmoa2035389; Sadoff J, et al. Safety
and Efficacy of Single-Dose Ad26.COV2.S Vaccine against COVID-19. N
Engl J Med 2021; 384:2187-2201,
https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJ
Moa2101544).
Danach gilt als „severe COVID-19“ jede „virologisch bestätigte SARS-
CoV-2-Infektion mit einer der folgenden Eigenschaften: klinische Anzeichen
in Ruhe, die auf eine schwere systemische Erkrankung hinweisen
(Atemfrequenz ≥ 30 pro Minute, Herzfrequenz ≥ 125 pro Minute, SpO2 ≤ 93 Prozent
bei Raumluft auf Meereshöhe oder PaO2/FiO2 < 300 mm Hg);
Atmungsversagen (definiert als Bedarf an High-Flow-Sauerstoff, nicht-invasiver
Beatmung, mechanischer Beatmung oder ECMO); Anzeichen eines Schocks (SBP
< 90 mm Hg, DBP < 60 mm Hg oder Bedarf an Vasopressoren); signifikante
akute Nieren-, Leber- oder neurologische Funktionsstörung; Einweisung in
eine Intensivstation; Tod.“
Es ist zweifelhaft, ob nach dieser Definition das im Patienten nachgewiesene
SARS-CoV-2 überwiegend kausal oder überhaupt kausal für die vorgenannten
Symptome sein muss. An anderer Stelle, nämlich bei der Bewerbung der oben
genannten Substanzen („Impfwerbung“), weist die Bundesregierung auf die
Problematik der Kausalität, in nach Ansicht der Fragensteller sehr löblicher
Weise, zutreffend hin (
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/basiswi
ssen-zum-impfen/impfmythen/).
1. Welche Definitionen nutzt die Bundesregierung in welchen Situationen
für die Begriffe „schweres COVID“ und „schwerer Corona-Verlauf“,
wenn sie davon spricht, dass „die Impfungen dagegen schützen“ (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
2. Nutzt die Bundesregierung dieselbe Definition für „schweres COVID“,
die auch die US-Behörde für Lebens- und Arzneimittel (FDA) nutzt
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Robert Koch-Institut (RKI) führt seit Beginn der COVID-19-
Impfkampagne im Dezember 2020 eine fortlaufende Bewertung der Effektivität der in
der Europäischen Union (EU) zugelassenen COVID-19-Impfstoffe im Rahmen
eines sogenannten Living Systematic Review durch. Hierbei erfolgt eine
kontinuierliche und systematische Aufbereitung sowie eine kritische Bewertung der
in der wissenschaftlichen Literatur verfügbaren Evidenz, unter anderem auch
bezüglich der Wirksamkeit der Impfstoffe zur Prävention schwerer COVID-19-
Erkrankungen.
Im Rahmen dieses Reviews wird unter einer schweren COVID-19-Erkrankung
eine Hospitalisierung (mit oder ohne Sauerstoffbedarf), Aufnahme auf eine
Intensivstation oder Tod, die bedingt durch beziehungsweise in kausalem
Zusammenhang mit einer nachgewiesenen COVID-19-Erkrankung erfolgen,
verstanden.
Daten aus diesem kontinuierlichen Bewertungsprozess aller bislang
verfügbaren Studien gehen in entsprechende Texte, auch in Texte der Internetseite
„Zusammen gegen Corona“ (
https://www.zusammengegencorona.de) ein.
Neben der kontinuierlichen, systematischen Suche und Bewertung von
veröffentlichten Studien, die international und in anderen Ländern durchgeführt
wurden, führt das RKI seit Beginn der COVID-19-Impfkampagne zusätzlich ein
kontinuierliches Monitoring zur Wirksamkeit der COVID-19-Impfung in
Deutschland durch und stellt die Ergebnisse in einem wöchentlichen Bericht
dar, zu finden unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coro
navirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenberichte_Tab.html, siehe
Kapitel „Wirksamkeit der COVID-19-Impfung“.
Die aus den Meldedaten gemäß des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ermittelten
Impfdurchbrüche und die daraus abgeleitete Wirksamkeit der COVID-19-
Impfung werden regelmäßig mit dem Ziel ausgewertet, eine verminderte oder
nachlassende Effektivität der in Deutschland verwendeten COVID-19-
Impfstoffe – eventuell auch nur in einzelnen Altersgruppen – möglichst rasch
zu erkennen und aus diesen Erkenntnissen Handlungsempfehlungen abzuleiten.
Für die Auswertungen wurden vier klinische Endpunkte gewählt: COVID-19
mit klinischer Symptomatik, Hospitalisierung, intensivmedizinische
Behandlung und Tod. Für die Endpunkte, die eine schweren COVID-19-Erkrankung
bezeichnen (Hospitalisierung, intensivmedizinische Behandlung und Tod)
werden die COVID-19-Fälle unabhängig vom Grund (also Fälle sowohl mit als
auch aufgrund COVID-19) in die Auswertung eingeschlossen, was zu einer
möglichen Unterschätzung der tatsächlichen Wirksamkeit der COVID-19-
Impfung gegenüber schweren Verläufen führt. Eine Trennung der beiden
Gruppen ist aus methodischen Gründen nicht möglich. Durch Einschluss beider
Gruppen kommt es möglicherweise zu einer Unterschätzung der
Impfeffektivität, nicht jedoch zu einer Überschätzung. Es handelt sich dabei also um eine
eher konservative Schätzung der Impfeffektivität.
In der Zusammenschau der Evidenz aus einer Vielzahl an internationalen
Studien und aus dem nationalen Impfdurchbruch-Monitoring kann eindeutig die
Aussage getroffen werden, dass die in der EU verfügbaren COVID-19-
Impfstoffe sehr gut vor schwerer Krankheit und Tod schützen.
3. Versteht die Bundesregierung unter „virologisch bestätigte SARS-
CoV-2-Infektion“ ein mit einem anerkannten Testverfahren (z. B. PCR)
nachgewiesenes Vorkommen von SARS-CoV-2 im Körper, oder sind
weitere Voraussetzungen zu erfüllen, und wenn ja, welche?
Meldepflichtig sind gemäß IfSG der Verdacht auf eine Erkrankung, eine
Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie der Nachweis des
Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, zu finden unter:
https://www.rki.de/covid-19-meldepflicht/.
Der Falldefinition des RKI folgend sollte der direkte Erregernachweis mittels
Antigennachweis (einschließlich Schnelltest), Erregerisolierung (kulturell) oder
Nukleinsäurenachweis (zum Beispiel PCR) erfolgen, wobei ein PCR-Nachweis
zu bevorzugen ist:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona
virus/Falldefinition.pdf.
4. Trifft es zu, dass die Bundesregierung jede positiv auf SARS-CoV-2
getestete Person als „schwer COVID-19 erkrankt“ bezeichnet, die, aus
welchen Gründen auch immer, gestorben ist (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, Zitat auf S. 2)?
5. Trifft es zu, dass die Bundesregierung jede positiv auf SARS-CoV-2
getestete Person als „schwer COVID-19 erkrankt“ bezeichnet, die – aus
welchen Gründen auch immer – auf eine Intensivstation eingewiesen
wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Trifft es zu, dass die Bundesregierung jede positiv auf SARS-CoV-2
getestete Person als „schwer COVID-19 erkrankt“ bezeichnet, die – aus
welchen Gründen auch immer – an einer „signifikanten akuten Nieren-,
Leber- oder neurologische Funktionsstörung“ leidet (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In die Statistik des RKI gehen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein
laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt
und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Meldepflichtig gemäß
IfSG ist auch jede Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19. Das bedeutet,
dass der Grund der Aufnahme in Zusammenhang mit der COVID-19-
Erkrankung steht, aber ein direkter kausaler Zusammenhang zum Zeitpunkt der
Meldung noch nicht hergestellt werden muss.
Grundsätzlich sollte eine Person, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2
getestet und auf einer Intensivstation hospitalisiert wurde oder verstirbt, nur
dann als „schwer an COVID-19 erkrankt“ bezeichnet werden, wenn die
COVID-19-Erkrankung ursächlich für die intensivmedizinische Behandlung
oder den Tod war. Gleiches gilt für Personen mit SARS-CoV-2-Nachweis, die
an einer „signifikanten akuten Nieren-, Leber- oder neurologische
Funktionsstörung“ leiden. Diese sollten nur dann als „schwer an COVID-19 erkrankt“
bezeichnet werden, wenn die jeweilige Funktionsstörung nicht vorbestehend ist,
sondern sich im Rahmen einer COVID-19-Erkrankung manifestiert.
7. Hält die Bundesregierung die in den Zulassungsstudien über die von ihr
empfohlenen Substanzen BNT162b2, mRNA-1273 und Ad26.COV2.S
verwendete Definition von „schwerem COVID“ („severe COVID-19“)
für ausreichend spezifisch, um sicherzustellen, dass nur Fälle so
bezeichnet werden, in denen SARS-CoV-2 überwiegend kausal für die außerdem
erforderlichen Symptome ist, und wenn ja, warum?
8. Hält die Bundesregierung die vielfach genutzte Definition von
„schwerem COVID“ (siehe Frage 7) für ausreichend dafür, bei Laien und
Fachpersonal keinen irreführenden Eindruck über den Nutzen der Substanzen
zu erwecken, und wenn ja, warum?
9. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Probanden
der Zulassungsstudien für die Substanzen BNT162b2, mRNA-1273,
AZD1222, Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373 jeweils in der Wirkstoff-
und Placebogruppen mit oder ohne positiven Befund auf SARS-CoV-2
eines der folgenden Merkmale festgestellt: klinische Anzeichen in Ruhe,
die auf eine schwere systemische Erkrankung hinweisen (Atemfrequenz
≥ 30 pro Minute, Herzfrequenz ≥ 125 pro Minute, SpO2 ≤ 93 Prozent bei
Raumluft auf Meereshöhe oder PaO2/FiO2 < 300 mm Hg);
Atmungsversagen (definiert als Bedarf an High-Flow-Sauerstoff, nicht-invasiver
Beatmung, mechanischer Beatmung oder ECMO); Anzeichen eines
Schocks (SBP < 90 mm Hg, DBP < 60 mm Hg oder Bedarf an
Vasopressoren); signifikante akute Nieren-, Leber- oder neurologische
Funktionsstörung; Einweisung in eine Intensivstation (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Fragen 7 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In den Zulassungsstudien der COVID-19-Impfstoffe wurde die Risikoreduktion
einer Erkrankung an COVID-19 jeden Schweregrads nachgewiesen. Bei
gleichbleibenden Risikofaktoren der Patientinnen und Patienten führt diese
Risikoreduktion sicher zu einer Risikoreduktion von schwerem COVID-19 und Tod.
Es wird auf die öffentlichen europäischen Bewertungsberichte (European
public assessment report, EPAR) verwiesen:
●
www.ema.europa.eu/documents/assessment-report/comirnaty-epar-public-a
ssessment-report_en.pdf,
●
www.ema.europa.eu/documents/assessment-report/spikevax-previously-cov
id-19-vaccine-moderna-epar-public-assessment-report_en.pdf,
●
www.ema.europa.eu/documents/assessment-report/vaxzevria-previously-co
vid-19-vaccine-astrazeneca-epar-public-assessment-report_en.pdf,
●
www.ema.europa.eu/documents/assessment-report/covid-19-vaccine-jansse
n-epar-public-assessment-report_en.pdf,
●
www.ema.europa.eu/documents/assessment-report/nuvaxovid-epar-public-a
ssessment-report_en.pdf.
Im Rahmen der klinischen Prüfungen gab es lediglich geringe Unterschiede in
den verwendeten Definitionen von schweren COVID-19-Erkrankungen.
10. Warum werden die einzelnen Substanzen BNT162b2, mRNA-1273,
AZD1222, Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373 auf der Seite zusammen-
gegencorona.de der Bundesregierung (
https://www.zusammengegencoro
na.de/impfen/impfstoffe/so-sicher-ist-die-corona-schutzimpfung) nicht
mit dem Hinweis beworben, dass diese vor „Tod durch COVID-19“
schützen, obwohl es sich dabei um ein erklärtes „Impfziel“ der
Bundesregierung handelt (vgl. dazu auch Vorbemerkung der Fragesteller)?
Bei der Internetseite „Zusammen gegen Corona“ (
https://www.zusammengegen
corona.de) handelt es sich um ein gemeinsames Informationsangebot zu vielen
Fragen um die COVID-19-Pandemie des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und des
Robert Koch-Instituts.
An mehreren Stellen wird auf die Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe zur
Verhinderung schwerer oder tödlicher COVID-19-Krankheitsverläufe
hingewiesen. So heißt es beispielsweise unter der Überschrift „Warum Impfen so
wichtig ist“ im Artikel „So sicher sind die Impfstoffe gegen COVID-19“: „Die
COVID-19-Schutzimpfung ist ein wichtiges Werkzeug, um den Weg aus der
Pandemie zu ebnen und Menschenleben zu retten. Denn je mehr Menschen
gegen COVID-19 geimpft sind, desto weniger kann sich das Virus ausbreiten –
und desto mehr Erkrankungen, die schwere und tödliche Verläufe haben
können, lassen sich verhindern.“
Für weitere Informationen, auch zur Wirksamkeit der Impfstoffe wird überdies
auf die Informationsangebote des RKI verwiesen:
https://www.rki.de/SharedDo
cs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html) und der BZgA (
https://www.infektionsschut
z.de/coronavirus).
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
11. Wieso hat die Bundesbehörde RKI der Bundesregierung für die
Substanzen „Comirnaty“, „Astra-Zeneca-Impfstoff“ und „Janssen-Impfstoff“
sowohl in der Wirkstoff- als auch in der Placebogruppe in der Zeile „Tod
durch COVID-19“ in seinem „Epidemiologischen Bulletin“ 16/2021 auf
S. 34 jeweils keine Daten, d. h. keine Sterbefälle und auch nicht die Zahl
Null angegeben?
12. Wieso ist im „Epidemiologischen Bulletin“ 16/2021 des RKI auf S. 34
für den „Moderna Impfstoff“ in der Wirkstoffgruppe keine und in der
Placebo-Gruppe nur eine Person unter „Tod durch COVID-19“
aufgeführt?
13. Aus welchen Gründen hält es die Bundesregierung bzw. das RKI im Fall
der Frage 12 für seriös und wissenschaftlich vertretbar, die
Effektivitätsrate hinsichtlich des Endpunktes „Tod durch COVID-19“ im Fall des
„Moderna Impfstoffs“ mit 100 Prozent anzugeben und daneben keine
Angaben zum Konfidenzintervall aufzuführen?
Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei der angesprochenen Veröffentlichung handelt es sich um den Beschluss der
Ständigen Impfkommission (STIKO) zur vierten Aktualisierung der
COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche
Begründung (veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 16/2021). Die am RKI
ansässige STIKO, als ein unabhängiges Expertengremium, erarbeitet
Impfempfehlungen für Deutschland auf Grundlage der zur Verfügung stehenden
wissenschaftlichen Evidenz.
Zum Zeitpunkt einer ersten Impfempfehlung für einen neu zugelassenen
COVID-19-Impfstoff liegen in der Regel nur die Daten aus der
Zulassungsstudie vor. Die initiale Einschätzung der STIKO auf Basis der Zulassungsstudien
wird später mittels der publizierten Daten aus der breiten Anwendung
(sogenannten Beobachtungsstudien) kontinuierlich überprüft und bei Bedarf
angepasst.
Auf der Seite 34 in Tabelle 5 des Epidemiologischen Bulletin 16/2021, werden
Daten zur Impfstoffwirksamkeit aus den Zulassungsstudien der COVID-19-
Impfstoffe Comirnaty® (BioNTech/Pfizer/BNT162b2), Spikevax® (Moderna/
mRNA-1273), Vaxzevria® (AstraZeneca/ AZD1222) und COVID-19 Vaccine
Janssen® (Johnson & Johnson/Ad26.COV2.S) zusammengefasst.
Wenn in den Studien keine Angaben zu den jeweiligen Endpunkten (wie Tod
durch COVID-19) vorlagen, wurden die Felder in der Tabelle frei gelassen.
Wenn Endpunkte in den Zulassungsstudien zwar untersucht wurden, aber nicht
aufgetreten sind (weil in den Zulassungsstudien keine Todesfälle zu
verzeichnen waren), wurde die Zahl Null eingetragen. In solchen Fällen konnten für die
Impfeffektivitätsschätzer keine Konfidenzintervalle berechnet werden. Dies ist
in der Tabelle 5 entsprechend vermerkt (n. k. = nicht kalkulierbar).
Aufgrund der im Hinblick auf sehr seltene Ereignisse limitierten Größe der
Zulassungsstudien und da COVID-19-bedingte Todesfälle ein vergleichsweise
seltenes Ereignis darstellen, hat die STIKO die Datenlage hinsichtlich Tod oftmals
als unzureichend beurteilt, um eine sichere Aussage zu diesem Endpunkt
treffen zu können. In den Zulassungsstudien zu BNT162b2, AZD1222 und
Ad26.COV2.S wurden bis zum in Rede stehenden Zeitpunkt keine Todesfälle
berichtet. In der Zulassungsstudie zu mRNA-1273 ist ein Proband aus der
Placebogruppe und kein Proband aus der Impfstoffgruppe verstorben.
Die STIKO hat die Qualität der Evidenz in Bezug auf definierte Endpunkte
(zum Beispiel SARS-CoV-2-Infektion) für alle COVID-19-Impfstoffe getrennt
nach der etablierten GRADE-Methodik (Grading of Recommendations,
Assessment, Development and Evaluation) bewertet. Eine Zusammenfassung
dieser Bewertung ist dem Kapitel 8.2.12. auf der Seite 46 „Vertrauenswürdigkeit
der Evidenz (Evidenzqualität) nach GRADE“ des Epidemiologischen Bulletin
16/2021 zu entnehmen.
Eine noch detailliertere Darstellung der Bewertung aller Wirksamkeits- und
Sicherheitsendpunkte für alle zu diesem Zeitpunkt verfügbaren COVID-19-
Impfstoffe wurde als Anhang zur wissenschaftlichen Begründung
veröffentlicht:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/1
6_21_Anhang-1.pdf?__blob=publicationFile.
Durch die systematische Bewertung und Darstellung wird die der Empfehlung
der STIKO zugrunde liegende Evidenz transparent und nach internationalen
Standards aufgearbeitet.
14. Hält die Bundesregierung den Unterschied hinsichtlich der Sterbefälle
der Substanz mRNA-1273 zwischen Wirkstoff- und Placebogruppe im
Fall der Frage 12 (0 zu 1 Toten) für in irgendeiner Weise statistisch
signifikant?
15. Welche der Zulassungsstudien der Substanzen BNT162b2, mRNA-1273,
AZD1222, Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373 beinhalten nach Kenntnis
der Bundesregierung statistisch signifikante Daten, die die Wirksamkeit
hinsichtlich der Verhinderung von Todesfällen belegen, die überwiegend
kausal auf SARS-CoV-2 zurückzuführen sind?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 9 wird verwiesen.
16. Mit welchen konkreten Daten begründet die Bundesregierung ihre
Einschätzung, nach der in Frage 12 gefragt wurde?
Auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 13 wird verwiesen.
17. Für welche der Substanzen BNT162b2, mRNA-1273, AZD1222,
Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373 sieht die Bundesregierung die
Wirksamkeit der Stoffe hinsichtlich der Verhinderung des Endpunktes „Tod
durch COVID-19“ als aktuell ausreichend belegt an (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Die klinischen Prüfungen, die zu Zulassungszwecken eingereicht wurden,
hatten nicht das primäre Ziel, die Wirksamkeit hinsichtlich der Verhinderung von
Todesfällen nachzuweisen.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 9 verwiesen.
Studien zur Impfeffektivität dienen der Bestätigung der Wirksamkeit im
klinischen Alltag und sind nicht von primärer Relevanz für die
Zulassungsentscheidung. Publizierte Studien zur Impfeffektivität zeigen eine Reduktion von
schwerem COVID-19 in Form von Verhinderung von Hospitalisierungen und
Tod, sofern dies Gegenstand der Studie war.
Zusätzlich wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 sowie zu den Fragen 11
bis 13 zu den wissenschaftlichen Begründungen zu den COVID-19-
Impfempfehlungen der STIKO verwiesen.
18. Auf welche konkreten Daten aus welchen randomisierten,
placebokontrollierten Studien beruft sich die Bundesregierung im Fall der Frage 12,
und welche der Studien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils doppelblind durchgeführt?
Auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 13 wird verwiesen.
19. Wie viele Probanden sind jeweils während des gesamten Verlaufes der
Studien, die für die bedingte Zulassung der Substanzen BNT162b2,
mRNA-1273, AZD1222, Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373 Grundlage
waren, gestorben?
20. Wie viele Probanden sind entsprechend Frage 19 nach Kenntnis der
Bundesregierung zeitlich von Beginn der Zulassungsstudien bis jeweils
zum Ende von weiteren Folge-Studien, die die Hersteller wegen der
bedingten Zulassung durchführen müssen, gestorben?
21. Wie viele Probanden, nach denen in den Fragen 19 und 20 gefragt
wurde, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils bis zum
Zeitpunkt des Todes jeweils wie viel Male ein Wirkstoff injiziert, und wie
viele Personen erhielten bis zum Todeszeitpunkt stets ein Placebo?
22. Zu welchen Zeitpunkten nach Studienbeginn und nach Injektion mit
welchem Stoff sind die Probanden, nach denen in den Fragen 20 und 21
gefragt wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung verstorben?
Die Fragen 19 bis 22 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die folgende Tabelle stellt die Zahl der Todesfälle in den klinischen Prüfungen,
unabhängig von der Todesursache, zum Zeitpunkt der Zulassung dar. Bei der
geringen Zahl von Todesfällen lassen sich keine Schlussfolgerungen aus dem
Todeszeitpunkt ziehen.
Impfstoff Gesamt-TodesfällePlacebo-Gruppe
Gesamt-Todesfälle
Impfstoff-Gruppe
Comirnaty® 4 2
Spikevax® 7 6
Vaxzevria® 4 2
Nuvaxovid®
(1:2 Randomisierung) 6 11
COVID-19 Vaccine
Janssen® 16 3
Quelle: Paul-Ehrlich-Institut vom 14. April 2022
Es wurden keine zusätzlichen klinischen Prüfungen im Rahmen der bedingten
Zulassung beauflagt. Die Sicherheitsstudien und Impfeffektivitätsstudien
basieren auf Daten der Anwendung im Alltag und sind keine interventionellen
klinischen Prüfungen.
In den klinischen Prüfungen zur Zulassung erhielten die Probandinnen und
Probanden bei den Impfstoffen mit 2-Dosen-Schema zwei Dosen Impfstoff oder
zwei Dosen Placebo, bei dem Impfstoff mit 1-Dosis-Schema eine Dosis
Impfstoff oder eine Dosis Placebo. Bei den aufgeführten Todesfällen erhielten
Teilnehmende der Placebogruppe nur Placebo, Teilnehmende der Impfstoffgruppe
nur Impfstoff.
23. Welche randomisierten und placebokontrollierten Studien in denen die
Auswirkungen der Substanzen BNT162b2, mRNA-1273, AZD1222,
Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373 untersucht werden, wurden oder
werden seit Abschluss der jeweils ersten durchgeführten Studien, die
Grundlage für die Zulassung waren, nach Kenntnis der Bundesregierung
durchgeführt?
Placebo-kontrollierte klinische Prüfungen werden nach dem erfolgten
Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels, einer positiven Nutzen-Risiko-
Bewertung und der erfolgten Zulassung als unethisch angesehen.
24. Welche der in Frage 23 erfragten Studien werden nach Kenntnis der
Bundesregierung doppelblind durchgeführt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu
Frage 23 wird verwiesen.
25. Zu welchen der in Frage 23 erfragten Studien gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung Veröffentlichungen oder Vorveröffentlichungen, und
unter welchen frei einsehbaren Adressen (URLs) sind diese aufzufinden?
Veröffentlichte Studien sind zu recherchieren unter:
www.pubmed.ncbi.nlm.ni
h.gov/.
Eingereichte Veröffentlichungen, die sich aber noch im Peer Review befinden,
sind unter
www.medrxiv.org/ zu finden.
26. Welche randomisierten, placebokontrollierten, doppelblinden Studien
über die Auswirkungen der Substanzen BNT162b2, mRNA-1273,
AZD1222, Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373, in denen der gesamte
Gesundheitszustand der Probanden vergleichend analysiert und über die
Ergebnisse berichtet wird, sind der Bundesregierung bekannt, und
welche wertet sie davon aus, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können, ob
mit den oben genannten Substanzen behandelte Personen insgesamt
länger und besser leben als eine gleichartige Vergleichsgruppe ohne diese
Behandlung?
Die angesprochene Fragestellung wurde in den klinischen Prüfungen für
Impfstoffe nicht untersucht. Da die in Rede stehenden Impfstoffe prophylaktisch
und nicht zur Behandlung angewendet werden, die Nebenwirkungen nur einen
Teil der geimpften Personen betreffen und in den meisten Fällen von kurzer
Dauer sind, ist dies wenig geeignet, um den Nutzen von Impfstoffen zu
untersuchen.
27. Wie viele der Probanden in jeweils welchen Sicherheits- und
Effizienzstudien über die Substanzen BNT162b2, mRNA-1273, AZD1222,
Ad26.COV2.S und NVX-CoV2373 sind im Februar 2022 nach Kenntnis
der Bundesregierung solche, die einst randomisiert ausgewählt wurden,
und wie viele Probanden erhielten davon jeweils ausschließlich
Placebos?
28. Wie viele der in Frage 27 in Bezug genommenen Probanden sind aktuell
nach Kenntnis der Bundesregierung noch verblindet?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Begriff Effizienzstudie ist nicht einschlägig. In Sicherheits- und
Impfeffektivitätsstudien sind die Teilnehmenden nicht verblindet. Den Probanden der
klinischen Prüfung zur Zulassung wurden nach Abschluss der Auswertung für
Zulassungszwecke die Entblindung und Impfung angeboten. Da eine solche
Impfung im Regelfall nicht mehr Teil der klinischen Prüfung ist, ist derzeit nicht
bekannt, wie viele Probanden dieses Angebot wahrgenommen haben.
29. Welche staatenübergreifenden Studien, in denen Impfquoten „gegen
SARS-CoV-2“ und Infektionshäufigkeit und Sterblichkeit verglichen
wurden, sind der Bundesregierung bekannt?
30. In welchen der Studien im Fall der Frage 29 konnte eine Korrelation
zwischen Impfquote und Infektionshäufigkeit sowie Sterblichkeit
festgestellt werden, und wie waren jeweils die Korrelationskoeffizienten?
31. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den in Frage 29 erfragten
Ergebnissen, und wie begründet sie ihre Einschätzung?
Die Fragen 29 bis 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind keine staatenübergreifenden Studien, in denen
Impfquoten gegen SARS-CoV-2 und Infektionshäufigkeit und Sterblichkeit
verglichen wurden, bekannt.
Aus fachlicher Sicht sind solche Vergleiche als problematisch einzuschätzen, da
neben der COVID-19-Impfquote auch andere relevante Faktoren einen Einfluss
auf die Häufigkeit von SARS-CoV-2-Infektionen und Sterblichkeit haben
können. Dazu zählen ob, wie lange und wie konsequent andere
nichtpharmazeutische Infektionsschutzmaßnahmen implementiert wurden (wie
Maske tragen), das Verhalten der Bevölkerung oder das Vorhandensein
infektionsrelevanter Kontakte, die Verfügbarkeit und Nutzung von Testungen bezüglich
einer SARS-CoV-2-Infektion, die Kapazität und Qualität der lokalen
Gesundheitssysteme, die Qualität des nationalen Meldesystems und der
Bevölkerungsanteil, der bereits eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hat.
32. Welche Verfahren wurden in den Zulassungsstudien der Substanzen
BNT162b2, mRNA-1273, AZD1222, Ad26.COV2.S und NVX-
CoV2373 genutzt, um denkbare Manipulationen bei der Randomisierung
auszuschließen und sicherzustellen, dass die behauptete Randomisierung
auch tatsächlich ausreichend zufällig stattfand?
Randomisierungen werden über interaktive internetbasierte Programme
durchgeführt, die nicht durch die lokalen Nutzer manipuliert werden können. Das
Verfahren zur Randomisierung wird in den Studienprotokollen beschrieben, die
im Rahmen der Genehmigung von klinischen Prüfungen vorgelegt werden
müssen.
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ISSN 0722-8333]