[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2780
17. Wahlperiode 20. 08. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 19. August 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Ulrich, Herbert Behrens,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2706 –
Arbeitszeitregelungen für selbständige Kraftfahrer – Revision und Umsetzung
der entsprechenden EU-Richtlinie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die
Fahrtätigkeiten im Bereich der Straßentransporte ausüben, legt
Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit (incl. Pausen, Ruhezeiten etc.) fest
und definiert genauer, welche Tätigkeiten als Arbeitszeit gelten. Ziel der
Richtlinie ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Fahrer zu schützen, die
Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen anzugleichen.
Der große Streitpunkt der Richtlinie war und ist, ob die darin festgelegten
Regeln auch für selbständige Fahrer gelten sollen. Bei der Verabschiedung der
Richtlinie einigte man sich darauf, diese vorerst auszunehmen – laut
Richtlinientext bis März 2009. Im Oktober 2009 legte die Europäische Kommission
einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie vor, mit dem selbständige Fahrer
generell aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Die EU-
Kommission beschränkte sich darauf, das Problem der Scheinselbständigkeit
anzugehen.
Während der Ministerrat der EU den Vorschlag positiv bewertete, lehnte das
Europäische Parlament ihn im Juni 2010 ab. Die EU-Kommission hat daraufhin
angekündigt, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Genau dies ist aber bisher noch
nicht passiert – was durchaus im Sinne einiger Mitgliedstaaten liegen könnte,
denn auf diese Weise wird die überfällige Umsetzung der Richtlinie für
selbständige Fahrer in nationales Recht weiter hinausgezögert.
1. Für wie viele Unfälle auf deutschen Straßen sind übermüdete bzw.
überarbeitete Berufskraftfahrer nach Informationen der Bundesregierung jährlich
verantwortlich?
Die amtliche Straßenverkehrsunfallstatistik enthält keine Information darüber,
ob ein unfallbeteiligter Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Unfalls als
„Berufskraftfahrer“ einzustufen war.
Zur Anzahl der Straßenverkehrsunfälle, für die Berufskraftfahrer verantwortlich
waren, liegen der Bundesregierung daher keine Informationen vor.
2. Welche Arbeitszeitregelungen gelten derzeit in Deutschland für angestellte,
welche für selbständige Berufskraftfahrer?
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Straßenverkehr gelten die Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), insbesondere die speziellen Vorschriften in § 21a
ArbZG. Darüber hinaus finden für die angestellten und selbständigen
Fahrerinnen und Fahrer die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit der Fahrpersonalverordnung Anwendung.
3. Seit wann hat die Bundesregierung die Richtlinie 2002/15/EG in nationales
Recht umgesetzt?
Erfolgte die Umsetzung fristgerecht, wenn nicht, warum nicht?
Die zur Umsetzung der Fahrpersonalrichtlinie (Richtlinie 2002/15/EG) in
Deutschland erforderlichen Regelungen für Fahrpersonal mit
Arbeitnehmereigenschaft erfolgten mit Artikel 5 des „Gesetzes zur Änderung
personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für
Fahrpersonal“ (BGBl. I S. 1962). Die Vorschriften sind zum 1. September 2006 in
Kraft getreten.
Die Fahrpersonalrichtlinie sollte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
zunächst durch eine auf das Fahrpersonalgesetz gestützte Verordnung des
BMVBW (jetzt BMVBS) im Einvernehmen mit dem BMWA (jetzt BMAS)
umgesetzt werden. Der Bundesrat hat am 18. März 2005 einer vom BMVBW
vorgelegten Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die
Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, nicht zugestimmt. Die Länder
wünschten eine Umsetzung der Richtlinie für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Arbeitszeitgesetz. Gemeinsame Bemühungen des BMVBW und des
BMWA im Jahr 2005, die Länder doch noch zu einer Zustimmung zur
Verordnung zu bewegen, waren nicht erfolgreich. Deshalb hatte sich die Umsetzung
der Richtlinie verzögert.
4. Ist die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG in
nationales Recht über die Anforderungen der Richtlinie hinausgegangen, um
so für mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen (wenn nicht, bitte
begründen)?
Die wesentlichen Bestimmungen der Fahrpersonalrichtlinie für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren im Recht der Bundesrepublik Deutschland
für Fahrer mit Arbeitnehmereigenschaft bereits im Arbeitszeitgesetz sowie im
Nachweisgesetz enthalten. Insbesondere mussten Kraftfahrer die allgemeinen
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes über die tägliche Arbeitszeit einhalten.
Diese Vorschriften, die über die Arbeitszeitregelungen in der Richtlinie 2002/
15/EG Regelungen hinausgingen, wurden beibehalten und die durch die
Richtlinie vorgeschriebene Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit wurde
zusätzlich in § 21a ArbZG aufgenommen. Weitere über das europäische Niveau
hinausgehende Vorschriften hat der deutsche Gesetzgeber nicht für erforderlich
gehalten.
5. Hält die Bundesregierung die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr für ausreichend, um die
Fahrzeit selbständiger Berufskraftfahrer zu regeln (bitte begründen)?
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sieht für die Lenk- und Ruhezeiten
selbständiger und angestellter Kraftfahrer dieselben Bestimmungen vor. Zusätzlicher
Bestimmungen, um die „Fahrzeit“ selbständiger Kraftfahrer im Straßenverkehr
zu regeln, bedarf es daher nicht.
6. Welche Informationen liegen der derzeitigen Bundesregierung über die
Haltung der damaligen Bundesregierung bei der Verabschiedung der Richtlinie
2002/15/EG vor, insbesondere mit Blick auf die Frage, ob selbständige
Fahrer – wie damals von der EU-Kommission und dem Europäischen Parlament
gefordert – in die Richtlinie einbezogen werden sollen?
Die EU-Richtlinie ist im Jahre 2002 unter Beteiligung der damaligen
Bundesregierung verabschiedet worden.
7. Sollen nach Ansicht der Bundesregierung selbständige Fahrer in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG einbezogen werden (bitte auch
begründen, wenn nicht)?
Echte selbständige Fahrer – also Fahrer, die weder angestellt noch
scheinselbständig sind – sollten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/15/
EG einbezogen werden. In einer freien Wirtschaftsordnung ist es systemfremd
und widerspricht den Grundprinzipien selbständiger Tätigkeit, die Arbeitszeit
von echten selbständigen Unternehmern zu begrenzen.
Scheinselbständige, also Personen, die formal selbständig, tatsächlich aber
abhängig beschäftigt sind, sind rechtlich Arbeitnehmer und genießen den vollen
Schutz aller für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften, so auch der Richtlinie
2002/15/EG und des Arbeitszeitgesetzes. Die für die Verkehrssicherheit
maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten gelten bereits heute sowohl für die
selbständigen als auch für die nicht-selbständigen Fahrer aufgrund unmittelbaren
Gemeinschaftsrechts (Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
8. Welche der in der Richtlinie genannten Ziele – Schutz der Sicherheit und
Gesundheit der Fahrer, Straßenverkehrssicherheit, Angleichung der
Wettbewerbsbedingungen – hält die Bundesregierung für besonders gefährdet,
solange selbständige Fahrer nicht in die Richtlinie einbezogen sind?
Die Bundesregierung hält keines dieser Ziele für gefährdet, insbesondere ist die
Straßenverkehrssicherheit durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die sowohl
für angestellte als auch für selbständige Kraftfahrer gilt, gewährleistet.
9. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass selbständige Fahrer durch die
Einbeziehung in die Richtlinie 2002/15/EG ihre Wettbewerbsfähigkeit
verlieren, und wenn ja, betrachtet sie einen Wettbewerbsvorteil, der nur über
längere Arbeitszeiten erreicht wird und damit die Verkehrssicherheit sowie
die Gesundheit der Selbständigen gefährdet, als akzeptabel?
Die Bundesregierung sieht keine Gefahren für die Verkehrssicherheit und die
Gesundheit der echten Selbständigen, wenn diese nicht in die Richtlinie 2002/
15/EG einbezogen werden (siehe Antwort zu Frage 8).
10. Führt die Einbeziehung selbständiger Fahrer in die Richtlinie 2002/15/EG
nach Ansicht der Bundesregierung zu einem Abbau von Bürokratie, da nun
für alle Fahrer die gleichen Vorschriften gelten?
Die Einbeziehung echter selbständiger Fahrer in die Richtlinie 2002/15/EG
würde zu einem erheblichen zusätzlichen Bürokratieaufwand sowohl bei den
Selbständigen als auch bei den Behörden führen, da die echten selbständigen
Fahrer zusätzlich zu den Lenk- und Ruhezeiten auch Aufzeichnungen über
weitere Arbeitszeiten führen müssten. Dies müsste von den Behörden im Rahmen
von Betriebskontrollen zusätzlich kontrolliert werden.
11. Warum ist die Bundesregierung der Verpflichtung aus Artikel 2 der
Richtlinie 2002/15/EG noch nicht nachgekommen, nach der sie diese Richtlinie
„unbeschadet der Bestimmungen im folgenden Unterabsatz“ auch für
selbständige Fahrer zum 23. März 2009 hätte umsetzen müssen, wovon sie
– nach Auskunft des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen
Bundestages – auch das derzeit laufende Verfahren zur Änderung der Richtlinie
nicht entbindet, es sei denn, dass dies auf europäischer Ebene verabredet
wurde (wenn dies der Fall sein sollte, bitte Datum, Form und Begründung
dieser Vereinbarung/Verabredung benennen)?
Die Richtlinie enthält den Auftrag an die EU-Kommission, bis zum 23. März
2007 einen Bericht und einen auf diesen Bericht gestützten Legislativvorschlag
zur Einbeziehung der selbständigen Kraftfahrer vorzulegen (Artikel 2 Absatz 1
Unterabsatz 3 der Richtlinie). Die EU-Kommission hat den Legislativvorschlag
erst am 15. Oktober 2008 vorgelegt.
Der vorgelegte Bericht kommt zu dem Schluss, dass es nicht zwingend
notwendig ist, selbständige Kraftfahrer in den Geltungsbereich der Richtlinie
aufzunehmen.
Entsprechend sieht der Legislativvorschlag der EU-Kommission vom 15.
Oktober 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/15/EG keine Einbeziehung der
Selbständigen vor. Dagegen sollte Missbrauch unterbunden werden, indem
klargestellt wird, dass die Richtlinie auf scheinselbständige Fahrer Anwendung findet.
Der Verkehrsministerrat hatte sich am 31. März 2009 auf eine Allgemeine
Ausrichtung verständigt, die als Kompromiss vorsieht, dass jeder Mitgliedstaat
selbst entscheiden kann, ob er die Fahrpersonalrichtlinie auch auf selbstständige
Kraftfahrer anwendet. Das Europäische Parlament hat erst am 16. Juni 2010
seine Beratungen abgeschlossen, den Legislativvorschlag der EU-Kommission
zurückgewiesen und die EU-Kommission aufgefordert, einen neuen Vorschlag
vorzulegen.
Angesichts dessen war es nicht sinnvoll, kurzfristig nationale Regelungen zu
erlassen, die möglicherweise dem laufenden Gesetzgebungsverfahren auf
EU- Ebene widersprochen hätten.
12. Wird die Bundesregierung sich – wenn die Umsetzung der Richtlinie für
selbständige Fahrer erst dann erfolgen muss, wenn das Revisionsverfahren
abgeschlossen ist – für eine schnelle Beschlussfassung des EU-
Ministerrates einsetzen (wenn nicht, bitte begründen)?
Die jeweilige Präsidentschaft würde einen entscheidungsfähigen Vorschlag
zügig auf die Tagesordnung des Ministerrates setzen. Die Bundesregierung
würde sich an der Erörterung eines Vorschlages aktiv beteiligen.
13. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Motive der
Europäischen Kommission vor, ihren Vorschlag zur Änderung der
Richtlinie trotz Ankündigung auf dem Verkehrsministerrat vom 24. Juni 2010
noch nicht zurückzuziehen und somit – falls eine nationale Umsetzung für
selbständige Fahrer erst nach Abschluss des Änderungsverfahrens
zwingend ist – die nationale Umsetzung hinauszuzögern?
Zu Motivationen der Europäischen Kommission kann die Bundesregierung
keine Stellungnahme abgeben.
14. Wie wird in der Zwischenzeit bis zu einer möglicherweise notwendigen
endgültigen Regelung mit der Frage der Umsetzung der Richtlinie für
selbständige Kraftfahrer umgegangen?
Echte selbständige Kraftfahrer unterfallen ohnehin der unmittelbar geltenden
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten. Die Richtlinie
2002/15/EG ist nicht unmittelbar anwendbar.
15. Welche Mitgliedstaaten haben nach Informationen der Bundesregierung
neben Frankreich die Richtlinie bereits für selbständige Fahrer umgesetzt,
und mit welcher Begründung?
16. Welche Mitgliedstaaten haben nach Informationen der Bundesregierung
noch keine Umsetzung der Richtlinie für selbständige Fahrer
vorgenommen, und mit welcher Begründung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
17. Wie wird die Bundesregierung sich verhalten, wenn die Revision der
Richtlinie scheitert – wird sie auf einen neuen Anlauf zur Änderung der
Richtlinie drängen, und wenn ja, wird sie dabei die Einbeziehung der
Selbständigen fordern oder nicht (bitte begründen)?
Die Bundesregierung ist aus den in der Antwort zu Frage 7 dargelegten Gründen
gegen die Einbeziehung echter Selbständiger. Sie hat gegenüber der EU-
Kommission darauf gedrungen, dass diese einen neuen Legislativvorschlag vorlegt.
18. Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag der EU-Kommission, in
den Erwägungsgründen einer geänderten Richtlinie festzuhalten, es sei
„wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten weiterhin selbständige
Kraftfahrer darauf hinweisen, welche nachteiligen Auswirkungen übermäßig
lange Arbeitszeiten, unzureichende Ruhezeiten und eine unausgewogene
Arbeitsorganisation auf Gesundheit und Sicherheit sowie auf die
Straßensicherheit haben“?
19. Stimmt die Bundesregierung der EU-Kommission im Hinblick auf die
erwähnten nachteiligen Auswirkungen der genannten Arbeitszeitgestaltung
zu?
20. Hält die Bundesregierung es für ausreichend, die selbständigen Kraftfahrer
nur auf diese nachteiligen Auswirkungen hinzuweisen (bitte begründen),
und wenn ja, in welcher Form wird sie diese Hinweise geben?
Die Fragen 18, 19 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Belange der Straßenverkehrssicherheit werden durch die unmittelbar für
angestellte und selbständige Kraftfahrer geltende Verordnung (EG) Nr. 561/2006
gewährleistet. Diese Verordnung sieht für die Lenk- und Ruhezeiten
selbständiger und angestellter Kraftfahrer exakt dieselben Bestimmungen vor.
Im Übrigen können lange Arbeitszeiten und unausgewogene
Arbeitsorganisation bei allen Menschen – nicht nur bei selbständigen oder unselbständigen
Kraftfahrern – nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit haben.
21. Setzt die Bundesregierung sich dafür ein, dass die Richtlinie 2002/15/EG
um spezifische Bestimmungen zur Kontrolle ihrer Anwendung – ähnlich
wie in der Richtlinie 2006/22/EG über Lenk- und Ruhezeiten – ergänzt
wird, um so die von der EU-Kommission kritisierte niedrige
Einhaltungsquote und geringe Durchsetzung der Arbeitszeitvorschriften zu verbessern
(wenn nicht, bitte begründen)?
Nach der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten jederzeit zu gewährleisten, dass
die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erreicht werden. Sie haben
außerdem für Verstöße wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen festzulegen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die
Anwendung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Im Rahmen der
Verhandlungen zur Richtlinie 2006/22/EG wurde auf europäischer Ebene entschieden, die
Richtlinie 2002/15/EG nicht in die Richtlinie 2006/22/EG einzubeziehen. Die
Bundesregierung hält zusätzliche Bestimmungen zur Kontrolle der Anwendung
der Fahrpersonalrichtlinie nicht für zwingend erforderlich.
22. Was hält die Bundesregierung in diesem Zusammenhang von dem von der
EU-Kommission in ihrem Änderungsvorschlag formulierten Artikel 11a,
der die Durchsetzung der Richtlinie 2002/15/EG in den Mitgliedstaaten
verbessern soll?
23. Der in der vorangegangenen Frage genannte Artikel wurde vom EU-
Ministerrat abgelehnt; hat die Bundesregierung dies mitgetragen oder nicht (bitte
begründen)?
Die Fragen 22 und 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Verkehrsrat am 31. März 2009 in einer
Allgemeinen Ausrichtung zur Änderung der Richtlinie 2002/15/EG den
Vorschlag der EU-Kommission zu Artikel 11a mit geringfügigen Änderungen
akzeptiert hat.
24. Hält die Bundesregierung es für möglich, mit der von der EU-Kommission
entwickelten Definition von Scheinselbständigkeit, die in ihrem Vorschlag
zur Änderung enthalten ist, eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der in
Richtlinie 2002/15/EG festgeschriebenen Arbeitszeiten durchzuführen,
oder wären einheitliche Arbeitszeiten für alle Fahrer leichter zu
kontrollieren?
Die Definition der Scheinselbständigkeit dient nicht dazu, die Arbeitszeit von
echten Selbständigen zu kontrollieren, sondern echte Selbständige von
Scheinselbständigen zu unterscheiden.
25. Bei wie vielen Kontrollen werden Unregelmäßigkeiten bei den
Nachweisen über die Einhaltung der Lenkzeiten festgestellt?
Das Bundesamt für Güterverkehr hat im Jahr 2009 insgesamt 513 812
Fahrzeuge kontrolliert. Dabei wurden 138 400 Verstöße gegen
fahrpersonalrechtliche Vorschriften festgestellt (Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006
und Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Hierbei handelt es sich nicht um Verstöße
gegen die Richtlinie 2002/15/EG.
26. Wie hat sich in Deutschland die Anzahl der angestellten Berufskraftfahrer
in den letzten zehn Jahren und insbesondere in der Finanz- und
Wirtschaftskrise im Vergleich zur Anzahl der selbständigen Kraftfahrer entwickelt?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es 2009 insgesamt 955 100
erwerbstätige Kraftfahrzeugführer. Davon waren 4,4 Prozent Selbständige und
95,6 Prozent abhängig Beschäftigte.
Die Zahl der abhängig beschäftigten Kraftfahrer belief sich in 2009 auf 913 200
Personen. Im Vergleich zum Vorjahr ist der Bestand um 27 200 bzw. 2,9 Prozent
gesunken, nachdem 2007 (gegenüber 2006) noch ein Anstieg von 6,1 Prozent
verzeichnet wurde. In den letzten zehn Jahren ist die Zahl der abhängig
beschäftigten Kraftfahrer insgesamt um 2,3 Prozent gestiegen.
Die Zahl der selbständigen Kraftfahrer ist gegenüber dem Vorjahr deutlich
stärker um 11,6 Prozent gesunken, nachdem bereits 2008 ein Rückgang von
17,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr festgestellt wurde. Im Vergleich zu 1999 ist
der Bestand an selbständigen Kraftfahrern um 19,9 Prozent zurückgegangen.
Weitere Informationen können der folgenden Tabelle entnommen werden:
darunter darunter
Solo-
Selbstständige
Selbständige mit
Beschäftigten
2009 955,1 41,9 28,3 12,1 913,2
2008 987,8 47,4 30,6 13,9 940,4
2007 993,6 57,5 34,3 18,4 936,1
2006 938,1 56,2 35,8 15,2 881,9
2005 955,1 41,9 28,3 12,1 913,2
2004 924,1 48,2 33,4 14,8 875,8
2003 922,5 47,9 33,0 14,8 874,7
2002 955,4 48,0 33,0 15,0 907,4
2001 958,7 46,1 30,3 15,8 912,7
2000 981,2 49,2 35,0 14,2 932,0
1999 944,6 52,3 34,5 17,9 892,3
Q uelle: Destatis, E rgebnisse des Mikrozensus
Berufskraftfahrer (Berufsordnungsnummer 714) nach Stellung im Beruf
in 1.000
Selbstständige (inkl.
Mithelfende
F amilienangehörige)
Abhängig
Beschäftigte
E rwerbstätige
(im Alter von 15
J ahren und älter)
darunter
27. Welche Informationen und Zahlen liegen der Bundesregierung über die
Fluktuation der Beschäftigten im Transportgewerbe vor: Wie lange sind die
Berufskraftfahrer durchschnittlich angestellt, wie oft kommt es zu einem
Wechsel zwischen Anstellung und Selbständigkeit, wie lange sind die
durchschnittlichen Perioden der Arbeitslosigkeit und welches ist die
häufigste Form des Arbeitslosengeldbezugs (ALG I oder ALG II)?
Im Rahmen der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA)
wurden 2009 (am 30. Juni) 779 000 sozialversicherungspflichtige
Kraftfahrzeugführer (BKZ 714) gezählt. Im Verlauf des Jahres 2009 wurden in dieser
Berufsordnung 253 000 Beschäftigungsverhältnisse neu begonnen und 264 000
Beschäftigungsverhältnisse beendet*. Ein Maß für die Bewegungen am
Arbeitsmarkt ist die Arbeitskräftefluktuationsrate. Diese wird hier berechnet aus der
hälftigen Summe der begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnisse
eines Jahres bezogen auf den Bestand (hälftiger Jahresanfangs- und
Jahresendbestand). Die Fluktuationsrate lag 2009 bei Kraftfahrzeugführern bei 33,4
und damit über dem Wert für alle Berufe mit 25,4 (vgl. folgende Tabelle).
Informationen zur durchschnittlichen Dauer der Beschäftigungsverhältnisse
stehen nicht zur Verfügung. Ebenso sind Auswertungen über einen Wechsel
zwischen Anstellung bzw. Beschäftigungsverhältnis und Selbständigkeit nicht
möglich.
* Die begonnenen Beschäftigungsverhältnisse werden erhoben, die beendeten werden hier mit der
Bestandsfortschreibungsformel rechnerisch ermittelt, es gibt hierzu auch erhobene Daten, die aus
verfahrenstechnischen Gründen höher ausfallen. Bei den begonnenen und beendeten
Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich um Fälle, die Zahl der Personen ist kleiner, weil ein Teil von ihnen mehrmals eine
Beschäftigung beginnt oder beendet. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der begonnenen
und beendeten Beschäftigungsverhältnisse beispielsweise auch Umsetzungen von Mitarbeitern zwischen
verwandten Unternehmen mit eigener Betriebsnummer - etwa von der Konzernmutter zu einem
Tochterunternehmen - enthält. Neue Beschäftigungsverhältnisse können ferner bei Ausgliederungen, aber
auch bei Betriebsübernahmen entstehen, etwa dann, wenn der Käufer formal eine neue Firma gründet.
Dies muss bei der verkürzten Beschreibung beachtet werden.
Deutschland
Ausgew ählte Stichtage bzw . Jahre
1 2 3 4
Insgesamt
2008 27.457.715 7.576.716 7.168.514 26,9
2009 27.380.096 6.929.559 7.074.297 25,4
darunter
(714) Kraftfahrzeugführer
2008 797.142 281.585 281.755 36,2
2009 778.925 252.683 263.939 33,4
Erstellungsdatum: 10.08.2010, Statistik 524 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1) Bei Bestandsdaten (Spalte 1) jew eils 30.Juni; bei Bew egungsdaten (Spalten 2 und 3) jew eils Jahressumme. Daten mit Auszubildenden.
2) Die beendeten Beschäftigungsverhältnisse w urden hier rechnerich ermittelt und w eichen aus methodischen
Gründen von anderen Veröffentlichungen ab.
3) berechnet sich aus der hälf tigen Summe von begonnenen und (berechneten) beendeten Beschäftigungsverhältnissen
einer Periode bezogen auf den Bestand (hälf tiger Anfangs- und Endbestand) und ist ein Maß für den Beschäftigtenumschlag).
Jahr 1)
Fluktuation der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Berufsordnung
Sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte
Fluktuationsrate 3)
Begonnene
Beschäftigungsverhältnisse
Beendete
Beschäftigungsverhältnisse 2)
Nach Angaben aus der Arbeitslosenstatistik der BA betrug die
durchschnittliche abgeschlossen Dauer der Arbeitslosigkeit im Jahr 2009 für die
Berufsordnung der Kraftfahrzeugführer (BKZ 714) 33,0 Wochen. Anders als in der
Beschäftigtenstatistik ist in der Arbeitslosenstatistik auch der Ausweis nach
Berufsklassen (4-Steller) möglich. Für die so ausgewählten Berufskraftfahrer
(der BKZ 7140 – Kraftfahrzeugführer o. n. A., BKZ 7142 – Berufskraftfahrer
(Personenverkehr) und BKZ 7144 – Berufskraftfahrer (Güterverkehr)) betrug
die durchschnittliche abgeschlossene Dauer der Arbeitslosigkeit 28,7 Wochen
(vgl. folgende Tabelle). Bei den Daten muss beachtet werden, dass die
Auswertungen nur aus den IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit
stammen, also keine Informationen von zugelassenen kommunalen Trägern
enthalten. Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit von weniger als sechs Wochen
werden bei der Messung der Arbeitslosigkeitsdauer nicht berücksichtigt, es
beginnt keine neue Arbeitslosigkeitsperiode.
In der Leistungsstatistik liegen keine Informationen nach Berufen vor.
Entsprechend ist eine Auswertung nach Bezug von Arbeitslosengeld nicht möglich.
28. Welche absoluten Zahlen für Berufskraftfahrer liegen im Zeitraum von
2008 bis 2009 innerhalb Deutschlands vor:
a) Bezug von ALG I nach angestellter Beschäftigung?
b) Bezug von ALG II nach angestellter Beschäftigung?
c) Bezugsdauer von ALG I?
d) Bezugsdauer von ALG II?
e) Bezug von Grundsicherung?
f) Wie viele Personen dieser Gruppe meldeten sich erwerbslos?
Deutschland
Ausgew ählte Jahre
1 2
Insgesamt
2008 8.061.655 38,1
2009 8.493.657 33,4
darunter (714) Kraftfahrzeugführer
2008 286.014 38,4
2009 337.492 33,0
darunter (7140, 7142, 7144) Berufskraftfahrer
2008 226.679 33,3
2009 286.717 28,7
Erstellungsdatum: 10.08.2010, Statistik 524 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1) jew eils Jahressumme.
2) Die Ausw ertungen basieren ausschließlich auf Daten aus den IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit.
Abgeschlossene Dauer der Arbeitslosigkeit nach Berufsordnung und Berufsklasse (Zielberuf)
Jahr 1)
Abgang abgeschlossene Dauer in Wochen
g) Wie viele Personen dieser Gruppe meldeten sich innerhalb eines
Kalenderjahres mehrmals (zweimal oder öfter) erwerbslos?
h) Wie viele Personen dieser Gruppe wechselten vom Bezug von
Grundsicherung in ALG II?
i) Wie viele Personen dieser Gruppe brachen Fortbildungsmaßnahmen
aufgrund des Wiedereintretens in das Berufsleben ab?
j) Wie viele Personen dieser Gruppe mussten im Jobcenter bzw.
Grundsicherungsamt neu krankenversichert werden, da sie vorher nicht
versichert waren?
k) Wie viele Personen dieser Gruppe meldeten sich erwerbslos und waren
krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig?
Die Beantwortung der Fragen 28a bis 28e sowie 28h und 28j ist aus der Statistik
der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich, da eine Auswertung bzw.
Erfassung nach Berufen in der Leistungsstatistik nicht vorliegt.
Ebenso kann die Frage 28g nicht beantwortet werden, da die Daten der
Arbeitslosenstatistik nach dem Fallkonzept und nicht nach dem Personenkonzept
erfasst werden.
Auch die Frage 28k kann aus erhebungstechnischen Gründen zurzeit (noch)
nicht beantwortet werden.
Zu Frage 28f
Im Jahr 2009 meldeten sich 167 000 Kraftfahrzeugführer (BKZ 714) (Jahr 2008:
139 000) und 156 000 Berufskraftfahrer (Jahr 2008: 129 000) arbeitslos, die
vorher am Ersten Arbeitsmarkt beschäftigt waren (vgl. folgende Tabelle):
Zu Frage 28i
Im Jahr 2009 sind nach Angaben der BA 56 000 Personen mit dem
Schulungsziel Kraftfahrzeugführer (BKZ 714) bzw. 54 000 Abgänge mit dem
Schulungsziel Berufskraftfahrer (BKZ 7140, 7142, 7144) aus einer Förderung beruflicher
Deutschland
Datenstand: Juli 2010
Kraftfahrzeugführer (714)
JS 2008 139.244 3.268
JS 2009 166.615 3.716
Berufskraf tfahrer (7140, 7142,7144)
JS 2008 128.597 2.228
JS 2009 155.545 2.784
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1) Ohne Daten zugelassener kommunaler Träger
Zugang in Arbeitslosigkeit nach Herkunftsberuf 1)
Herkunftsberuf
Zugang in Arbeitslosigkeit aus
Beschäftigung am
1. Arbeitsmarkt
Selbständigkeit
Weiterbildung abgegangen. Darunter waren 1 180 bzw. 1 160 Abbrüche von
Förderungen der beruflichen Weiterbildung wegen Arbeitsaufnahme (vgl.
folgende Tabelle):
29. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Krankenstände im
Transportgewerbe?
Die Bundesregierung führt keine eigenen Statistiken, die nach Branchen
differenzierte Aussagen zu Fehlzeiten zulassen. Folgt man den Ergebnissen des vom
BKK Bundesverband veröffentlichten BKK Gesundheitsreports, der auf Basis
einer Auswertung der Daten der BKK-Mitglieder bzw. -Versicherten auch nach
Branchen differenziert, konnten im Jahr 2008 Kraftfahrzeugführer an 17,9
Krankheitstagen ihrer Arbeit nicht nachgehen (Quelle: BKK Bundesverband:
BKK Gesundheitsreport 2009, Berlin 2009).
30. Ist Scheinselbständigkeit nach Ansicht der Bundesregierung im
Transportgewerbe ein großes Problem (bitte Zahlen, Studien etc. nennen, welche die
Bundesregierung zu ihrer Beurteilung herangezogen hat)?
31. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der Vergangenheit
getroffen, um dem Problem der Scheinselbständigkeit im Transportsektor zu
begegnen, welche plant sie für die Zukunft?
Die Fragen 30 und 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Scheinselbständige, das heißt Personen, die formal Selbständige sind,
tatsächlich aber im Dienst eines anderen gegen Entgelt abhängige Arbeit leisten, sind
Arbeitnehmer im arbeits(schutz)rechtlichen Sinne und versicherte Personen im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Für sie gelten daher die
Schutzvorschriften beider Rechtsgebiete.
Das Transportgewerbe ist eine von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
besonders betroffene Branche. Dabei ist auch das Phänomen der
Scheinselbständigkeit festzustellen. Das Ausmaß der Scheinselbständigkeit im Transport-
Deutschland
Datenstand: Juli 2010
darunter darunter
Abbruch w egen
Arbeitsaufnahme
erfolgreich
teilgenommen
1 2 3 4 5
Kraftfahrzeugführer (714)
JS 2008 34.133 2.570 1.143 31.563 31.429
JS 2009 55.765 3.265 1.180 52.500 52.323
Berufskraftfahrer (7140, 7142,7144)
JS 2008 33.486 2.529 1.136 30.957 30.826
JS 2009 53.772 3.137 1.160 50.635 50.470
Erstellungsdatum: 09.08.2010, Statistik Datenzentrum © Statistik der Bundesagentur für A rbeit
1) Ohne Daten zugelassener kommunaler Träger
Abgänge aus Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) nach Schulungsziel 1)
Schulungsziel
Maßnahmeergebnis
Abgänge
Insgesamt
davon
Abbruch kein Abbruch
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
gewerbe lässt sich jedoch nicht beziffern. Eine datenmäßige Erfassung der
seitens der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung geführten Verfahren,
die auf die Anzahl der Fälle von Scheinselbständigkeit im Transportgewerbe
schließen lässt, erfolgt nicht.
Das Transport-, Speditions- und Logistikgewerbe wird verstärkt von der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung im Hinblick auf Schwarzarbeit und
illegale Beschäftigung kontrolliert. Zudem finden in dieser Branche regelmäßig
bundesweite Schwerpunktprüfungen statt. Nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das am 1. August 2004 in Kraft getreten ist, wird die
Zollverwaltung bei ihren Aufgaben auch vom Bundesamt für Güterverkehr und von den für
den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden unterstützt. Die Zollverwaltung
und die sie unterstützenden Behörden sind zudem verpflichtet, einander die für
deren Prüfung erforderlichen Informationen und die Ergebnisse der Prüfungen
zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der
Behörden erforderlich ist.
32. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Arbeitszeiten
von selbständigen Fahrern vor, weichen diese erheblich von denen
angestellter Fahrer ab (bitte Zahlen, Studien etc. nennen, die die
Bundesregierung herangezogen hat)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob die
Arbeitszeiten selbständiger Kraftfahrer und angestellter Kraftfahrer voneinander
abweichen.
33. Setzt die Bundesregierung sich dafür ein, dass Selbständige in Zukunft in
allen Sektoren von der allgemeinen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG
erfasst werden (wenn nicht, bitte begründen)?
Nach Auffassung der Bundesregierung kommt eine Einbeziehung von
Selbständigen in die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG nicht in Betracht.
Die Arbeitszeitrichtlinie ist eine Richtlinie mit Mindestvorschriften zur
Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Sie müssen auf Grund ihrer weisungsabhängigen Stellung vor den Gefahren am
Arbeitsplatz und bei der Arbeit besonders geschützt werden. Die
Arbeitszeitrichtlinie ist daher wie auch die allgemeine Arbeitsschutzrichtlinie 89/391/EWG
auf Artikel 137 Absatz 2 EGV (Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
Arbeitnehmer; neu Artikel 153 Absatz 2 AEUV) gestützt. Auf Basis dieser
Rechtsgrundlage hätte die EG keine Kompetenz, Regelungen für Selbständige
zu beschließen.]