Stand des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und Digital Services Acts
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Seit Februar 2022 sind die Betreiber sozialer Netzwerke grundsätzlich verpflichtet, strafbare Inhalte dem Bundeskriminalamt (BKA) zu melden. Gegen diese Regelung laufen mehrere Klagen, die jedoch keine aufschiebende Wirkung haben. Die Bundesregierung soll insoweit aber freiwillig eine Stillhaltezusage gegeben haben, obwohl der Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann noch am 10. Dezember 2021 erklärt hat: „Unser Rechtsstaat muss entschieden gegen Hassstraftaten vorgehen. Zugleich sind auch die sozialen Netzwerke in der Pflicht: Die Vorgaben des NetzDG sind verbindlich – und kennen keine pauschale Ausnahme für Messenger-Dienste wie Telegram.“ (https://www.bmj.de/SharedDocs/Zitate/DE/2021/1210_Hassstraftaten.html).
Am 1. März 2022 hat das Verwaltungsgericht Köln im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die klagenden Anbieter der sozialen Netzwerke Youtube (Google), Facebook und Instagram (beide Meta) nun nicht mehr den Pflichten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nachkommen und strafbare Inhalte nicht dem Bundeskriminalamt melden müssen (https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/05_01032022/index.php). Das Verwaltungsgericht Köln hat allerdings nicht die Regelung an sich moniert, sondern dass der Gesetzgeber weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt habe noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen hätten.
In der vergangenen Legislaturperiode war das damalige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) federführend für die Begleitung des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) auf europäischer Ebene und für den Gesetzgebungsprozess des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zuständig. Gemäß Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1173 ist in Zukunft beim DSA das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) federführend zuständig. „Beteiligt werden BMWK, BMI, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, BMJ, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, BMUV, Bundesministerium für Gesundheit, BMBF, BMF, BMAS und Auswärtiges Amt.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Welches Bundesministerium vertritt die Bundesregierung bei den Ratsverhandlungen auf EU-Ebene zum DSA?
Behält das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Zuständigkeit bzw. Federführung für das NetzDG oder ist auch ein Wechsel der Zuständigkeit für das NetzDG vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) in das BMDV geplant?
Welche organisatorischen und inhaltlichen Änderungen ergeben sich innerhalb der Bundesregierung durch den Wechsel der Zuständigkeit für den DSA in das BMDV?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und welche Referate bzw. Unterabteilungen bzw. Abteilungen werden aufgrund des Zuständigkeitswechsels beim DSA aus welchen Bundesministerien zum BMDV wechseln, und bis wann wird der Wechsel zeitlich abgeschlossen sein (bitte nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen sowie Referatsbezeichnungen aufschlüsseln)?
Wie hoch sind die personellen Kapazitäten in den Bundesministerien zur Bearbeitung des DSA und des NetzDG (bitte nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen aufschlüsseln)? Wie teilen sich die zuständigen Referate bzw. Unterabteilungen bzw. Abteilungen auf, und werden diese Kapazitäten im Zuge des Neu-Zuschnitts der Zuständigkeiten gleichbleiben, gesenkt oder erhöht?
Hat die Bundesregierung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. März 2022 (Az. 6 L 1277/21; 6 L 1354/21), nachdem Teile des NetzDG nicht anwendbar sind, weil der Gesetzgeber bei der Einführung des § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen habe, eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt?
Wenn nein, warum nicht?
Nimmt die Bundesregierung die in Frage 6 genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. März 2022 zum Anlass, das NetzDG zu überarbeiten?
Wenn ja, was soll konkret geändert werden?
Hat das Bundesministerium der Justiz den Klägern gegen das NetzDG zugesichert, dass keine Maßnahmen eingeleitet werden, wenn der Meldepflicht nach § 3a NetzDG nicht nachgekommen wird, solange es keine Entscheidung in dem Eilverfahren gebe?
Wenn ja, auf welcher Grundlage erfolgte diese Zusicherung, und war sie innerhalb der Bundesregierung abgestimmt worden?
Wann plant die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigte „grundlegende Überarbeitung“ des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, und mit welcher inhaltlichen Zielrichtung soll das Netzwerkdurchsetzungsgesetz aus Sicht der Bundesregierung „grundlegend überarbeitet“ werden (Koalitionsvertrag S. 17)?
Ist die „grundlegende Überarbeitung“ zeitlich vor oder nach der Einigung und Umsetzung des DSA geplant?
Sind bereits Plattformen an die Schnittstelle des Bundeskriminalamtes (BKA) angebunden, und wenn ja, welche, und wie viele?
Könnte sich die Bundesregierung für die Melde- und Mitwirkungspflicht der sozialen Netzwerke in § 3a NetzDG vorstellen – im Rahmen der in Frage 9 genannten „grundlegenden Überarbeitung“ – eine Länderöffnungsklausel zu verankern?
Hat das BKA mittlerweile den Messenger-Dienst Telegram mit Löschbitten und Datenanfragen „geflutet“ (https://www.tagesschau.de/inland/bka-telegram-behoerden-101.html), und wenn ja,
a) wie viele Löschbitten und Datenanfragen wurden gestellt,
b) wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BKA waren damit über wie viele Arbeitsstunden beschäftigt,
c) was war das Ergebnis?
Konnte mittlerweile Kontakt zu Telegram hergestellt werden, und wurde von Telegram ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt?
Welche im Grundsatz rechtlich und funktionell unabhängige Stelle könnte aus Sicht der Bundesregierung künftig anstelle des Bundesamtes für Justiz (BfJ) die Aufgabe der Überwachung der Pflichterfüllung der Diensteanbieter im Rahmen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste übernehmen?
Welche weiteren Schritte plant die Bundesregierung im Zuge dessen, und wie wird diese Stelle mit Blick auf die vom BMJ auf das BMDV gewechselte Federführung für den DSA integriert?
Welche Anforderungen aus dem DSA werden an das BfJ oder an die neu geschaffene Prüfstelle gestellt?
Welche Art der Aufsicht soll mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. März 2022 zukünftig erfolgen (https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/05_01032022/index.php)?
Welche deutsche Behörde sollte aus Sicht der Bundesregierung die Rolle des Digital Services Coordinators nach dem DSA ausfüllen?
a) Mit welchen anderen Aufsichtsbehörden müsste eine Abstimmung erfolgen?
b) Strebt die Bundesregierung zusätzlich auch die Einrichtung eines Europäischen Koordinators für digitale Dienste an?
Welche Folgen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. März 2022 mit Blick auf das Stillhalteabkommen mit TikTok Technology Ltd.?
Wie geht die Bundesregierung mit Unternehmen um, für die bislang kein Stillhalteabkommen gilt?
Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass beim Verwaltungsgericht Köln in Bezug auf das NetzDG weitere Anträge der Twitter Internationale Unlimited Company (Az. 6 L 140/22) und TikTok Technology Limited (6 L 183/22) auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig sind?
Welche weiteren Implikationen auch im Hinblick auf andere Aufsichten sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekannt? Plant die Bundesregierung beispielsweise im Hinblick darauf, dass die Aufsicht über Videosharingplattform-Dienste bezüglich der zum 1. Mai 2021 in Kraft getretenen Vorsorgemaßnahmen (§ 24a des Jugendschutzgesetzes – JuSchG) auf die Bundeszentrale für Kinder und Jugendmedienschutz (im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) übertragen worden ist, eine Änderung?
Gibt es ein Monitoring der Bundesregierung zum Thema „Overblocking“ seit Inkrafttreten des NetzDG? Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Thema „Overblocking“ vor? Handelt es sich hier um Einzelfälle oder nicht?