[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1552 –
Stand der Umsetzung der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts und
notwendige Verbesserungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 16. Dezember 2021 jährte sich zum fünften Mal der bislang größte
islamistische Terroranschlag in Deutschland auf dem Berliner Breitscheidplatz.
Bereits am 21. Juni 2021 hat der dazu eingerichtete 1.
Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages seinen Abschlussbericht zu den
Hintergründen des Anschlags vorgelegt. Als Ergebnisse hält der Bericht unter
anderem fest, dass viele der Betroffenen des Anschlags bis heute noch mit den
psychischen Belastungen kämpfen, aufgrund der Traumatisierung arbeitsunfähig
sind oder sich noch nicht wieder in vollem Umfang in das Arbeitsleben
integrieren können.
In der vergangenen Legislaturperiode hat die Fraktion der CDU/CSU
gemeinsam mit ihrem Koalitionspartner bereits einiges an Maßnahmen im Bereich
der Opferentschädigung ergriffen, um die Folgen für die Anschlagsopfer
abzumildern.
Bereits im Juli 2017 wurde ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld für
psychische Schäden der Angehörigen beschlossen. Im Juli 2018 wurden dann
rückwirkend die Härteleistungen erhöht. Kernelement des Maßnahmenpakets war
die im Dezember 2019 auf den Weg gebrachte Modernisierung des Rechts der
Opferentschädigung im Rahmen der umfassenden Reform des Sozialen
Entschädigungsrechts (SER). Das neue Soziale Entschädigungsrecht, das
zukünftig im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) geregelt sein wird,
beinhaltet Leistungsansprüche für Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte,
Betroffene der Kriegsauswirkungen beider Weltkriege und Betroffene von
Ereignissen im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes.
Für die Betroffenen konnten dadurch wesentliche Verbesserungen beschlossen
werden. So wurden etwa die Rentenzahlungen deutlich erhöht. Auch
psychische Gewalt wird zukünftig zu Leistungen nach dem SGB XIV berechtigen.
Zukünftig soll es „schnelle Hilfen“ für Gewaltopfer, ein Fallmanagement und
ein bundesweites Netz an Traumaambulanzen geben.
Das neue Soziale Entschädigungsrecht tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Damit wird den Ländern die benötigte Vorlaufzeit für die Etablierung der
notwendigen Strukturen eingeräumt. In Teilen gilt das neue Recht jedoch bereits
seit dem 1. Januar 2021. Seit diesem Zeitpunkt besteht ein gesetzlicher An-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1994
20. Wahlperiode 19.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 19. Mai 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
spruch auf psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz.
Zusätzlich wurde rückwirkend (ab 1. Juli 2018) die Grundrente für (Halb-)-
Waisen erhöht sowie beschlossen, dass alle Opfer von Gewalttaten
unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus gleichbehandelt werden.
In seinem Abschlussbericht zieht der Opferbeauftragte der Bundesregierung
Dr. Edgar Franke eine positive Bilanz der Hilfen für Opfer und Hinterbliebene
von terroristischen Anschlägen in Deutschland. Allerdings finden sich in
seinem Bericht (vgl. Bundestagsdrucksache 20/46) auch konkrete Vorschläge für
weitere Verbesserungen im Opferschutz wie u. a. die Angleichung des
Opferentschädigungsrechts an die Standards der gesetzlichen Unfallversicherung,
die Einrichtung von Opferfonds in allen Bundesländern, die Ausweitung des
Mandats des Opferbeauftragten und Verbesserungen in der
Rechtsdurchsetzung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Durchführung der Sozialen Entschädigung, und damit auch des
Opferentschädigungsgesetzes (OEG) sowie des weitgehend am 1. Januar 2024 in Kraft
tretenden Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV), obliegt allein den
Ländern, die diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen. Der Bund
hat im Bereich der Sozialen Entschädigung weder Weisungs- noch
Aufsichtsbefugnisse und verfügt daher auch nicht über eigene Erkenntnisse zum Ablauf
von Verwaltungsverfahren und zu den Verwaltungsstrukturen der Länder. Dies
gilt auch für die eingesetzten sachlichen und personellen Ressourcen der
Länder.
1. Was wird von der Bundesregierung unternommen, um das Soziale
Entschädigungsrecht bzw. Opferentschädigungsrecht bei den Betroffenen
bekannter zu machen?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert auf seiner
Internetseite über die staatliche Opferentschädigung:
www.bmas.de/DE/Soziale
s/Soziale-Entschaedigung/Opferentschaedigungsrecht/opferentschaedigungsrec
ht.html.
Dort kann auch ein mit allen Bundesländern abgestimmtes Antragsformular für
Gewaltopfer sowie weiteres Informationsmaterial zur Sozialen Entschädigung
heruntergeladen werden, etwa die BMAS-Broschüre „Hilfe für Opfer von
Gewalttaten“. Informationsmaterial ist daher inzwischen bei vielen
Polizeidienststellen, Sozial- und Jugendämtern präsent. Auch die Krankenkassen sind über
die Möglichkeit einer Entschädigung nach dem OEG informiert und machen
ihre Mitglieder darauf aufmerksam. Die Strafverfolgungsbehörden sind zudem
nach § 406j Nummer 3 der Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet, Verletzte
möglichst frühzeitig über mögliche Ansprüche nach dem OEG zu informieren,
etwa anlässlich einer Strafanzeige.
Zudem hat die Kriminologische Zentralstelle e. V. (KrimZ) im Auftrag des
BMAS eine Datenbank (Online Datenbank für Betroffene von Straftaten –
ODABS) erstellt, die passende und ortsnahe Hilfsangebote für Opfer von
Gewalttaten enthält. Die KrimZ informiert nicht nur in sozialen Netzwerken über
die Datenbank, sondern auch bei den Akteuren, an die sich Opfer von
Gewalttaten oft als erstes wenden – Ärzte und Polizei.
Grundsätzlich ist aber die gezielte Information über das OEG und weitere
Gesetze der Sozialen Entschädigung Aufgabe der Länder. In allen Ländern gibt es
deshalb Merkblätter, die den Polizeidienststellen und den Staatsanwaltschaften
zur Weitergabe an die Betroffenen zugeleitet werden. Außerdem informieren
die Versorgungsbehörden in unregelmäßigen Abständen in Presse und
Rundfunk über das OEG. Opfer von Terroranschlägen und Verbrechen größeren
Ausmaßes, die aus der Tagespresse bekannt werden, werden in
Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft persönlich über ihre
Ansprüche beraten und zur Antragstellung aufgefordert.
2. Wie werden die Strukturen für das 2024 in Kraft tretende neue Soziale
Entschädigungsrecht eingeführt?
a) Wie wird dabei eine opfersensible Handhabung im Übergang vom
alten Opferentschädigungsrecht zum neuen Sozialen
Entschädigungsrecht gewährleistet?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Die Durchführung des OEG und des SGB XIV einschließlich des Übergangs
vom OEG auf das SGB XIV fällt in die Zuständigkeit der Länder, sodass sich
der Bund hierzu nicht äußern kann. Es wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
b) Wie wird eine bundeseinheitliche Umsetzung des neuen SER
gewährleistet?
c) Wie erfolgt hier die Abstimmung zwischen der Bundesregierung und
den Sozialministerien der Länder?
Die Fragen 2b und 2c werden gemeinsam beantwortet.
Das BMAS wirkt durch regelmäßige Besprechungen mit den Sozialministerien
der Länder, in denen grundlegende Rechts- und Auslegungsfragen diskutiert
werden, sowie durch die Herausgabe jeweils mit allen Ländern abgestimmter
Rundschreiben auf eine einheitliche Gesetzesanwendung hin. Die
Rundschreiben haben empfehlenden Charakter und werden auf der Webseite des BMAS
veröffentlicht:
www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Rundschrei
ben/rundschreiben.html.
3. Wie werden hierbei die Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt?
a) Was ist Inhalt des Kooperationsverbundes in diesem Bereich
zwischen den Ländern?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
15 Bundesländer haben sich Ende 2021 in einem SGB-XIV-
Kooperationsverbund zusammengeschlossen, um einzelne Aufgabenfelder der Umsetzung des
SGB XIV gemeinsam zu steuern. Die Zusammenarbeit umfasst auch die
Implementierung eines gemeinsamen IT-Fachverfahrens.
b) Wie ist der aktuelle Sachstand des Kooperationsprojekts?
Das BMAS hat die konzeptionellen Vorbereitungen zur Gründung des SGB-
XIV-Kooperationsverbundes in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, der AG IT-
SGB XIV, begleitet und unterstützt. Auf Basis dieser Vorbereitungen wurde der
SGB-XIV-Kooperationsverbund Ende 2021 von den beteiligten Ländern
gegründet. Die Bundesregierung ist nicht Bestandteil des SGB-XIV-
Kooperationsverbundes, nähere Informationen zum aktuellen Sachstand des Projekts
liegen ihr nicht vor. Auf Einladung des SGB XIV-Kooperationsverbundes
nimmt das BMAS an den Sitzungen der Gremien (Kooperationsausschuss, IT-
Lenkungsausschuss) mitberatend, aber nicht stimmberechtigt, als Gast teil.
Aus der konstituierenden Sitzung des IT-Lenkungsausschusses ist dem BMAS
bekannt, dass bereits an der Entwicklung des neuen Fachverfahrens gearbeitet
wird. Parallel dazu bereiten sich die Versorgungsverwaltungen der 15
Kooperationsländer auf die Einführung vor.
c) Welche Bundesländer beteiligen sich am Kooperationsprojekt?
Mit Ausnahme des Freistaates Sachsen, welcher ein eigenes IT-Fachverfahren
entwickelt, beteiligen sich alle übrigen Bundesländer am SGB-XIV-
Kooperationsverbund. Die Beteiligung ist über Kooperative Beiträge, die in der SGB-
XIV-Kooperationsvereinbarung zwischen den Verbundländern verteilt wurden,
geregelt.
In einem der Kooperativen Beiträge, dem IT-Projekt, wird die Steuerung der
Implementierung des IT-Fachverfahrens von den vier Bundesländern Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Bayern übernommen,
wobei Mecklenburg-Vorpommern seinen IT-Dienstleister, die DVZ MV GmbH,
als Entwicklungspartner einbringt. Die Leitung des IT-Projektes wird durch
Hamburg wahrgenommen.
Parallel hierzu treffen sich alle Bundesländer und das BMAS regelmäßig in
gemeinsamen Arbeitsgruppen zur Abstimmung von laufenden Sach- und
Rechtsfragen der SGB-XIV-Umsetzung.
d) Wie soll dieses Projekt umgesetzt werden?
Einzelheiten der Umsetzung des SGB-XIV-Kooperationsverbundes liegen in
der Zuständigkeit der beteiligten Bundesländer. Die Bundesregierung ist nicht
Bestandteil des SGB-XIV-Kooperationsverbundes, nähere Informationen zum
aktuellen Sachstand des Projekts liegen ihr nicht vor.
Nach Kenntnis des BMAS werden im Rahmen des IT-Projekts neben der
Umsetzung des IT-Fachverfahrens gemeinsame Anforderungen an die
Einführungsprojekte der Länder erarbeitet, sodass ein möglichst einheitlicher Rollout
des gemeinsamen Fachverfahrens erfolgen kann. Hierbei soll insbesondere
gewährleistet werden, dass die Leistungserbringung nach dem Sozialen
Entschädigungsrecht im Zuge des Übergangs in die neue Verwaltungssoftware nahtlos
erfolgt.
e) Auf welche Weise kann im Rahmen dieses Projekts die Möglichkeit
einer Onlinebeantragung von Leistungen nach dem SGB XIV durch
Betroffene geschaffen werden?
Einzelheiten der Umsetzung des Online-Antrages für Leistungen des SGB XIV
liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer. Die Bundesregierung ist nicht
Bestandteil des SGB-XIV-Kooperationsverbundes, nähere Informationen zum
aktuellen Sachstand des Projekts liegen ihr nicht vor.
Aus den konstituierenden Gremiensitzungen des Verbundes ist dem BMAS
bekannt, dass das neue IT-Fachverfahren modern und nutzerorientiert gestaltet
sein soll, das den Sachbearbeitenden eine weitgehend digitale Fallbearbeitung
und Aktenführung ermöglicht. Auch soll das Fachverfahren Online-Anträge für
Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht empfangen können. Nach
Kenntnis des BMAS liegt die gesonderte Aufgabe der Entwicklung der Online-
Anträge außerhalb des SGB-XIV-Kooperationsverbundes bei dem Land
Nordrhein-Westfalen, das für Umsetzungen nach dem Online-Zugangsgesetz (OZG)
im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts federführend ist.
4. Wie wird der bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene gesetzliche
Anspruch auf psychotherapeutische Intervention in einer
Traumaambulanz umgesetzt?
a) Wie viele Traumaambulanzen gibt es aktuell in Deutschland?
Gibt es bereits ein bundesweites Netzwerk?
b) Wie viele Traumaambulanzen gibt es in den Ländern (bitte nach
einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Die Durchführung des SGB XIV, in dem der Anspruch auf
psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz geregelt ist, und damit auch die
Einrichtung von Traumaambulanzen und die Bildung eines Traumaambulanz-
Netzwerks fallen in die Zuständigkeit der Länder. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
Eine Übersicht über die bestehenden Traumaambulanzen, die die Länder dem
Bund gemeldet haben, ist auf folgender Seite abrufbar:
www.bmj.de/SharedDo
cs/Downloads/DE/Themen/OpferhilfeUndGewaltpraevention/Opferbeauftragte
r/Uebersicht_Traumaambulanzen.pdf;jsessionid=ECADFD1BA04704D52F403
4FD259B06D3.1_cid324?__blob=publicationFile&v=11.
Die nachfolgende Übersicht fasst die Zahl der gemeldeten Traumaambulanzen
zusammen (Stand: August/September 2021):
Land Traumaambulanz
für Kinder- und Jugendliche
Traumaambulanz
für Erwachsene
Baden-Württemberg 2 5
Bayern 13 17
Berlin 1 2
Brandenburg 11 16
Bremen 3 3
Hamburg 1 2
Hessen 5 13
Mecklenburg-Vorpommern 6 8
Niedersachsen 9 22
Nordrhein-Westfalen 25 31
Rheinland-Pfalz 1 7
Saarland 1 2
Sachsen 1 3
Sachsen-Anhalt 1 2
Schleswig-Holstein 5 3
Thüringen 7 9
c) Wie viele Fälle werden derzeit von den bestehenden
Traumaambulanzen aufgenommen?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben zu den Fallzahlen der
Traumaambulanzen vor. Hierfür sind die Länder zuständig. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
d) Welche Ergebnisse hat bislang das zum 1. Juni 2021 gestartete vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderte
Forschungsprojekt hervorgebracht, das die Faktoren der Etablierung der
Traumaambulanzen untersucht und die Bedarfe bei erstmals nach dem
SGB XIV beantragten Traumaambulanzen ermitteln soll?
Das Forschungsprojekt „Versorgung von Gewaltbetroffenen in
Traumaambulanzen“ wird seit dem 1. Juli 2021 vom BMAS gefördert. Da das Projekt erst
Mitte 2024 abgeschlossen sein wird, liegen derzeit noch keine Ergebnisse vor.
Der bisher umgesetzte Teil des Projekts beinhaltet vornehmlich vorbereitende
Maßnahmen, etwa die Erstellung von Interviewleitfäden.
e) Gibt es einen Austausch zwischen den verschiedenen Bundesländern
zu den Erfahrungen mit dem Einsatz von Traumaambulanzen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob es einen entsprechenden Austausch
zwischen den Ländern gibt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
f) Wie ist der Verfahrensstand der Erarbeitung der Traumaambulanz-
Verordnung?
Wann ist mit der Verabschiedung der Verordnung zu rechnen?
Welche Qualifikationsanforderungen für die Aus- und Weiterbildung
der Behandelnden sollen in der Verordnung festgelegt werden?
Gibt es Bestrebungen, dass auch niedergelassene Psychotherapeuten
und Praxisgemeinschaften für Traumaambulanzen zugelassen
werden?
Das BMAS als federführendes Ressort hat einen Entwurf einer
Traumaambulanz-Verordnung (TAV) erarbeitet und strebt eine Verabschiedung in diesem
Kalenderjahr an. Der TAV-Entwurf wird derzeit mit den Ressorts abgestimmt.
Da diese Abstimmung noch nicht abgeschlossen ist, stehen die
Qualifikationsanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der behandelnden Personen noch
nicht endgültig fest. Es wird angestrebt, auch niedergelassenen
Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Praxisgemeinschaften die Tätigkeit als
Traumaambulanz zu ermöglichen.
5. Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, einen Leistungstatbestand
für Opfer psychischer Gewalt bereits vor Inkrafttreten des SGB XIV im
Jahr 2024 zu schaffen?
Der Gesetzgeber hat das grundsätzliche Inkrafttreten des SGB XIV,
einschließlich der Erstreckung des Opferbegriffs auf Opfer psychischer Gewalt, bewusst
auf den 1. Januar 2024 festgelegt. Dadurch soll den Ländern, die die Gesetze
der Sozialen Entschädigung durchführen, genügend Zeit eingeräumt werden,
um sich auf die dadurch bedingten organisatorischen und strukturellen
Veränderungen einzustellen. Es gibt daher keine Überlegungen der Bundesregierung,
die Erstreckung des Opferbegriffs auf Opfer psychischer Gewalt vor dem 1.
Januar 2024 in Kraft zu setzen.
6. Wie weit ist der Ausbau des Fallmanagements in den
Versorgungsbehörden bereits vorangeschritten?
a) Wie viele Fallmanager gibt es in Deutschland?
b) Wie viele Fallmanager gibt es in den Ländern (bitte nach einzelnen
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Durchführung des SGB XIV einschließlich der Schaffung der notwendigen
Verwaltungsstrukturen, wozu auch das Fallmanagement gehört, fällt in die
alleinige Zuständigkeit der Länder. Entsprechend liegen zur Zahl der
Fallmanager keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
c) Was ist das Aufgabenprofil eines Fallmanagers?
Die Durchführung des SGB XIV obliegt den Ländern. Dies umfasst auch die
Schaffung der erforderlichen Verwaltungsstrukturen und die Rekrutierung des
Personals, einschließlich der Festlegung eines „Aufgabenprofils“ für
Fallmanager. Die Leistungen des Fallmanagements sind in § 30 SGB XIV geregelt.
d) Wie werden die Fallmanager auf Ihre Aufgaben vorbereitet?
Sollen hierfür Schulungen stattfinden?
e) Wie wird der Aufbau des Fallmanagements in den Ländern von der
Bundesregierung unterstützt?
f) Wie wird der Ausbau eines bundesweiten Netzwerks vorangebracht?
Die Fragen 6d bis 6f werden gemeinsam beantwortet.
Die Durchführung des SGB XIV fällt in die alleinige Zuständigkeit der Länder.
Das beinhaltet auch den Aufbau des Fallmanagements sowie die Vorbereitung
und Schulung der Fallmanagerinnen und Fallmanager. Das Fallmanagement
wird in den jeweiligen Bundesländern aufgebaut, nicht im Rahmen eines
bundesweiten Netzwerks. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Wie wird eine qualitativ hochwertige bundesweite Bearbeitung von
Anträgen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem neuen SGB XIV
in den Versorgungsbehörden sichergestellt?
Das BMAS wirkt durch regelmäßige Besprechungen mit den Sozialministerien
der Länder, auf denen grundlegende Rechts- und Auslegungsfragen diskutiert
werden, sowie durch die Herausgabe jeweils mit allen Ländern abgestimmter
Rundschreiben auf eine einheitliche Gesetzesanwendung hin. Die
Rundschreiben haben empfehlenden Charakter und werden auf der Webseite des BMAS
veröffentlicht:
www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Rundschrei
ben/rundschreiben.html.
a) in Bezug auf die Verfahrensdauer?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) die Begutachtungsprozesse betreffend?
c) Gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen bei den
Begutachtungsprozessen in den Bundesländern?
Die Fragen 7b und 7c werden gemeinsam beantwortet.
Mit der Verantwortung für die Durchführung des OEG und des neuen
SGB XIV liegt auch die Verantwortung für die Sicherung qualitativ
hochwertiger Begutachtungsprozesse bei den Ländern. Dem BMAS liegen keine
Erkenntnisse darüber vor, wie die Begutachtungsprozesse in den Bundesländern
im Einzelnen ausgestaltet sind.
d) Welche Qualifikationserfordernisse müssen die Gutachter erfüllen?
Die Verantwortung für die Qualifizierung der Gutachterinnen und Gutachter
liegt ebenfalls bei den Ländern. Diese haben z. B. durch eine geeignete
Personalauswahl und durch Fortbildungen sicherzustellen, dass sowohl Ärztinnen
und Ärzte der Versorgungsverwaltungen als auch die mit Begutachtungen
beauftragten freien Gutachterinnen und Gutachter über diejenigen Qualifikationen
verfügen, die sie für ihre jeweilige Aufgabe benötigen. Auch das BMAS wirkt
auf eine Qualitätssteigerung der Begutachtung hin, indem es jährlich eine
viertägige versorgungsmedizinische Fortbildung für Ärztinnen und Ärzte der
Versorgungsverwaltung veranstaltet, die sich auch mit der Sozialen Entschädigung
und den gesundheitlichen Folgen für die Opfer von Gewalttaten befasst.
e) Haben Betroffene das Vorschlags- und Auswahlrecht für den
Gutachter?
Die für die Gesetzesdurchführung zuständigen Länder entscheiden
eigenverantwortlich darüber, ob sie den Betroffenen ein Vorschlags- oder Auswahlrecht für
die Gutachterin oder den Gutachter einräumen.
f) Wie lange dauert durchschnittlich die Bearbeitung eines Falles in den
Versorgungsbehörden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
g) Gibt es Schulungsangebote für Mitarbeiter zum Umgang mit
traumatisierten Betroffenen?
h) Wie viele Mitarbeiter gibt es überhaupt in den Versorgungsbehörden,
und wie viele davon arbeiten im Bereich des Sozialen
Entschädigungsrechts?
i) Wie finden hier insbesondere die Anliegen der Opfer terroristischer
Gewalttaten Berücksichtigung?
j) Warum gibt es keine bundeseinheitlichen Qualitätsstandards für die
Bearbeitung in den Versorgungsämtern?
Gibt es in den Ländern zusätzliche Strukturen, um das
Fallmanagement zu flankieren, und wenn ja, welche (bitte nach Ländern
aufschlüsseln)?
Die Fragen 7f bis 7j werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. In welchen Bundesländern sind nach aktuellem Stand Opferfonds
eingerichtet?
Der ehemalige Beauftragte der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern
und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland (nachfolgend:
Bundesopferbeauftragter) hat in seinem Abschlussbericht (S. 35) folgende
Opferfonds der Länder aufgeführt:
• Baden-Württemberg: Landesstiftung Opferschutz,
• Bayern: Stiftung Opferhilfe Bayern,
• Niedersachsen: Stiftung Opferhilfe Niedersachsen,
• Rheinland-Pfalz: Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz,
• Schleswig-Holstein: Landesstiftung Opferschutz in Schleswig-Holstein.
Der laut Bericht für Hessen geplante Opferfonds wurde mittlerweile
eingerichtet (Fonds für die Opfer und Angehörige schwerer Gewalttaten von
landesweiter Bedeutung und von Terroranschlägen – Hessischer Opferfonds).
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob in weiteren Bundesländern
Opferfonds eingerichtet wurden.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung im Abschlussbericht
des Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern und
Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland, das
Opferentschädigungsrecht an die Standards der gesetzlichen Unfallversicherung
(GUV) anzupassen?
a) Was bedeutet der Vorschlag „proaktives Zugehen auf die
Betroffenen“ im Einzelfall?
Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Der ehemalige Bundesopferbeauftragte hat in seinem Abschlussbericht (S. 79)
gefordert, dass im Rahmen der Umsetzung des neuen SGB XIV bei der
Organisation des Fallmanagements darauf geachtet werden solle, dass dieses wie bei
der gesetzlichen Unfallversicherung ausgestaltet werde und dass geprüft
werden solle, wie der proaktive Ansatz auch bei den Versorgungsämtern umgesetzt
werden könne. Die Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung seien für die
Betroffenen deutlich einfacher als die, die im Opferentschädigungsrecht
vorgesehen sind. Insbesondere gelte der Amtsermittlungsgrundsatz, mit der Folge,
dass die jeweils zuständige Unfallkasse auf die Betroffenen zugehe. In
Ausnahmesituationen, wie nach terroristischen oder extremistischen Anschlägen, sei
dieser proaktive Ansatz für die Betroffenen eine Erleichterung.
Auch im Recht der Sozialen Entschädigung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
Das bedeutet, dass die zuständige Behörde die für die Leistungen des SGB XIV
maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln hat.
Das Fallmanagement wird als neue Leistung der Sozialen Entschädigung zum
1. Januar 2024 eingeführt und ist so ausgestaltet, dass die Fallmanagerinnen
und Fallmanager auf die Betroffenen proaktiv zugehen können, vgl. § 30
Absatz 6 SGB XIV. Entsprechend der Gesetzesbegründung
(Bundestagsdrucksache 19/13824, S. 184) kann das Fallmanagement auch Kontakt mit Personen
aufnehmen, die ihrerseits noch keinen Kontakt mit den Behörden
aufgenommen haben. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn den ausführenden
Behörden Ereignisse bekannt werden, die für die Soziale Entschädigung relevant
sein könnten, z. B. schwere Gewalttaten oder Terroranschläge.
b) Was ist mit der Angleichung auf Standards der GUV gemeint?
Bedeutet dies, dass der Leistungskatalog an das SGB VII
angeglichen werden soll?
Den Ausführungen im Abschlussbericht (dort S. 68) und den Stellungnahmen
des Bundesopferbeauftragten zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
(Anhang VII zum Abschlussbericht) zufolge ist mit der Empfehlung einer
Angleichung an Standards der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) aus Sicht
der Bundesregierung gemeint, dass die Krankenbehandlung der Sozialen
Entschädigung einschließlich der Rehabilitation – über die Hilfsmittelversorgung
hinaus – durch die Unfallkassen der Länder nach dem Leistungsrecht der GUV
erfolgen sollte.
Der vom Bundesopferbeauftragten empfohlene Ansatz einer umfassenderen
Angleichung an die GUV wurde während des Gesetzgebungsverfahrens
umfassend mit der GUV, den Ländern und Betroffenenverbänden diskutiert. Nach
einem intensiven Abwägungsprozess hat sich die seinerzeitige Bundesregierung
im Regierungsentwurf für das SGB XIV für eine Kombination aus mehreren
Leistungsprinzipien ausgesprochen, die schließlich vom Bundesgesetzgeber
auch so verankert wurde. Im SGB XIV wird die Krankenbehandlung der
Sozialen Entschädigung im Wesentlichen von den Krankenkassen nach deren
Leistungsrecht im Auftrag erbracht, ergänzt durch weitere Leistungen der
Verwaltungsbehörden der Länder. Der Bereich der Hilfsmittelversorgung folgt im
SGB XIV dem Recht der GUV.
Die Bundesregierung wird das SGB XIV evaluieren und dem Deutschen
Bundestag bis zum Jahr 2028 einen Bericht vorlegen. In diesem Rahmen wird die
praktische Umsetzung der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung vor
allem mit Blick auf die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von
Geschädigten untersucht.
10. Wie werden Opferhilfeeinrichtungen finanziert?
Werden diese vom Bund finanziell unterstützt?
Wenn nein, warum nicht?
Nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes liegt die Verantwortung
für die Bereitstellung und Finanzierung von Angeboten der Opferhilfe für
gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern und gewaltbetroffene Männer mit
ihren Kindern – wie z. B. Frauenhäuser und Fachberatungsstellen oder
Männerschutzeinrichtungen – bei den Bundesländern, die bei der Finanzierung dieser
Angebote unterschiedliche Wege verfolgen.
Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ (08000 116 016) wird
auf Grundlage des Hilfetelefongesetzes durch den Bund finanziert. Das
Hilfetelefon „Gewalt an Männern“ (0800 123 9900) wird gefördert von Baden-
Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
(UBSKM) fördert die folgenden Hilfsangebote:
Das Hilfe-Portal „Sexueller Missbrauch“ bietet Betroffenen, Angehörigen und
Fachkräften einen schnellen Zugang zu Hilfe und Beratung. Auch Menschen,
die sich Sorgen um ein Kind machen oder Fragen zum Thema haben, erhalten
hier Unterstützung. Eine deutschlandweite Datenbank lotst die Nutzerinnen und
Nutzer zu passenden Beratungsstellen, Krisendiensten, Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten oder Anwältinnen und Anwälten.
Das Hilfe-Telefon „Sexueller Missbrauch“ (0800 22 55 530) ist die
Anlaufstelle für Betroffene von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend, für Angehörige
sowie Personen aus dem sozialen Umfeld von Kindern, für Fachkräfte und für
alle Interessierten. Die Beraterinnen und Berater am Telefon unterstützen bei
allen Fragen zum Thema, anonym und kostenfrei, wenn gewünscht auch
online.
Die Beraterinnen und Berater des Hilfe-Telefons „berta“ (0800 30 50 750)
unterstützen alle Menschen, die von organisierter sexualisierter und ritueller
Gewalt betroffen sind, betroffen waren oder damit als helfende Person oder
Fachkraft konfrontiert werden – auch in einer akuten Krise oder Notlage.
Spezialisierte Fachberatungsstellen und ihre wichtigen Angebote für Betroffene
unterstützt der Bund durch die Förderung der Bundeskoordinierung
Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend
(BKSF). Die BKSF vertritt die Anliegen der spezialisierten
Fachberatungsstellen im politischen Prozess, macht ihre Arbeit in der Öffentlichkeit sichtbar und
unterstützt sie als Vernetzungs- und Servicestelle, um eine bessere Versorgung
von Betroffenen sexualisierter Gewalt zu erreichen.
11. Ist eine Ausweitung des Mandats des Bundesopferbeauftragten auf
terroristische Straftaten im Ausland geplant, und wenn ja, ab wann?
In seinem Abschlussbericht (S. 85 f.) hat der ehemalige
Bundesopferbeauftragte vorgeschlagen, dass der Bundesopferbeauftragte zusätzlich auch für
Betroffene terroristischer Anschläge im Ausland zuständig sein soll. Die
Bundesregierung prüft derzeit diesen Vorschlag.
12. Ist eine Ausweitung der Erstattungsfähigkeit von Vergütung und
Auslagenersatz (Reisekosten) für die psychosoziale Prozessbegleitung geplant,
und wenn ja, in welcher Form und Höhe?
Das Bundesministerium der Justiz prüft eine Überarbeitung der Regelungen zur
psychosozialen Prozessbegleitung entsprechend dem Bericht des vorherigen
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Nationalen
Normenkontrollrat vom Februar 2021. Dies umfasst auch die
Vergütungstatbestände. Im Hinblick auf das Ziel einer Steigerung der Beiordnungszahlen und
damit verbunden einer Erhöhung der Attraktivität der psychosozialen
Prozessbegleitung für Begleitende wird geprüft, ob bestimmte Aufwendungen und
Auslagen, wie beispielsweise besonders hohe Fahrtkosten, von den nach § 6
Satz 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im
Strafverfahren (PsychoPbG) durch die Vergütung abgegoltenen Aufwendungen und
Auslagen ausgenommen werden können.
13. Wie sind die folgende Aussagen des Parlamentarischen Staatssekretärs
Benjamin Strasser beim Bundesminister der Justiz in der Debatte „TOP
ZP 1 Aktuelle Stunde – Zwei Jahre nach den rechtsterroristischen
Morden von Hanau“ im Deutschen Bundestag am 16. Februar 2022, „Wir
werden die Lücken im Opferentschädigungsrecht konsequent schließen“
und „Wir werden die Koordinierungsstelle Nachsorge, Opfer- und
Angehörigenhilfe NOAH auch für die Tätigkeit bei Anschlägen in
Deutschland öffnen und so das bereits bestehende Know-how im Umgang mit
den Opfern weiter professionalisieren und ausbauen“, zu verstehen?
Die Aussagen des Parlamentarischen Staatssekretärs Benjamin Strasser beim
Bundesminister der Justiz beziehen sich auf den Koalitionsvertrag der
Regierungsparteien (S. 107): „Die Koordinierungsstelle Nachsorge, Opfer- und
Angehörigenhilfe (NOAH) wird für die Tätigkeit auch in Deutschland als
Ombudsstelle ausgerichtet. Wir schließen Lücken im Opferentschädigungsrecht
und bei der Opferhilfe.“.
Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung dieses Vorhabens.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]