[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1583 –
Rolle des Belegarztwesens im Rahmen einer sektorenübergreifenden
Patientenversorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Deutschland über die
Schnittstelle ambulant-stationär hinweg ist neben der Neuorganisierung der
Notfallversorgung eine der entscheidenden Herausforderungen für die
Gesundheitspolitik der laufenden Legislaturperiode. Das Belegarztwesen war bis
Mitte der Fünfzigerjahre Grundbaustein einer sektorenübergreifenden
Patientenversorgung und das führende System der stationären Betreuung. In den
Flächenstaaten der alten Bundesländer steht es nach wie vor für einen relevanten
sektorenverbindenden stationären Versorgungsanteil. Allerdings beobachten
wir mit Sorge die sich verschlechternden Rahmenbedingungen und die
zunehmende Abschottung der Leistungssektoren (vgl. Sachverständigenrat zur
Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen 2018) zu Lasten des
Belegarztwesens.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Belegärztinnen und Belegärzte sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die im
Rahmen ihrer ambulanten Tätigkeit auch die Möglichkeit haben, ihre
Patientinnen und Patienten in einem Krankenhaus stationär zu behandeln. Die Anzahl
der Belegärztinnen und Belegärzte in Deutschland ist in den vergangenen
Jahren zurückgegangen. Im Jahr 2012 gab es 5 628 Belegärztinnen und Belegärzte,
im Jahr 2022 noch 4 024. Die Fachgruppe mit den meisten Belegärztinnen und
Belegärzten ist die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, die mehr als ein Viertel aller
Belegärztinnen und Belegärzte im Jahr 2021 ausmachte, gefolgt von der
Chirurgie und Orthopädie sowie der Frauenheilkunde mit rund 24 bzw. 11 Prozent.
Mehr als drei Viertel aller Belegärztinnen und Belegärzte haben weniger als
10 Belegbetten, nur rund 7 Prozent der Belegärztinnen und Belegärzte verfügen
über mehr als 20 belegbare Betten (Quelle: Gesundheitsdaten der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/-html/164
01.php).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1919
20. Wahlperiode 13.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13. Mai 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie will die Bundesregierung die positive Beurteilung des
Belegarztwesens durch die Arbeitsgemeinschaft der Länder zur
sektorenübergreifenden Versorgung vom Januar 2020 (vgl. Fortschrittsbericht der Bund-
Länder-AG „sektorenübergreifende Versorgung“ Januar 2020), die Forderung
nach Stärkung des Belegarztwesens durch die
Gesundheitsministerkonferenz vom 5. November 2021 (vgl. 94. Gesundheitsministerkonferenz
(GMK), Beschluss vom 5. November 2021, TOP 8 Stärkung des
Belegarztwesens), durch den deutschen Ärztetag 2021 sowie der KBV
(Kassenärztliche Bundesvereinigung) (vgl. 19. Sitzung der Vertreterversammlung
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (15. Amtsperiode) am 3.
Dezember 2021 Antrag: Förderung des Belegarztsystems) aufgreifen?
2. Welche Maßnahmen sind angedacht, um das Belegarztwesen nachhaltig
zu fördern und im Rahmen der Krankenhausreform zu integrieren?
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, wie der in § 115 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerte gesetzliche Auftrag, das
Belegarztwesen als sektorenübergreifende Versorgungsstruktur zu fördern,
in den letzten zwei Jahrzehnten umgesetzt wurde?
4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Effektivität dieser
Maßnahmen vor, und wenn ja, welche?
5. Will die Bundesregierung eigene Lösungsansätze verfolgen, und wenn ja,
welche?
6. Welche alternativen Versorgungslösungen haben aus Sicht der
Bundesregierung ein vergleichbares gutes Potential, um patientenzentriert
sektorenübergreifende Versorgung (also Kontinuität in Gestalt der Person des
Arztes bzw. der Ärztin, der versorgenden Einrichtung bzw. des
Informationsflusses über die Sektorengrenze hinweg) auch im ländlichen Raum zu
gewährleisten?
Die Fragen 1 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Rolle der Belegärztinnen und Belegärzte sowie die Zukunft des
Belegarztwesens werden in der laufenden Legislaturperiode in mehrfacher Hinsicht zu
diskutieren sein.
Die Rolle, die Belegärztinnen und Belegärzte im Rahmen einer
sektorenübergreifenden bzw. intersektoralen Versorgung übernehmen können, wird im
Zusammenhang mit der Umsetzung der weiteren Vereinbarungen des
Koalitionsvertrags zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und patientenorientierten
gesundheitlichen Versorgung eine Rolle spielen. So soll beispielsweise die
ambulante Erbringung („Ambulantisierung“) bislang unnötig stationär erbrachter
Leistungen gefördert und durch den Ausbau multiprofessioneller, integrierter
Gesundheits- und Notfallzentren eine wohnortnahe, bedarfsgerechte, ambulante
und kurzstationäre Versorgung sichergestellt werden. Bereits in der
vergangenen Legislaturperiode ist im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
sektorenübergreifenden Versorgung über eine bessere Verzahnung des
stationären und ambulanten Sektors, u. a. durch die Umwandlung kleiner, nicht
bedarfsgerechter Krankenhäuser in ambulant-stationäre oder ambulante Zentren
diskutiert worden.
Außerdem ist zur besseren Verzahnung zwischen ambulantem und stationärem
Sektor hin zu einer sektorenübergreifenden Versorgung im Koalitionsvertrag
vereinbart worden, die ambulante Bedarfs- und stationäre Krankenhausplanung
gemeinsam mit den Ländern zu einer sektorenübergreifenden
Versorgungsplanung weiterzuentwickeln.
Darüber hinaus sieht der Koalitionsvertrag im Zusammenhang mit den
grundsätzlich notwendigen Reformen im Krankenhausbereich die Einrichtung einer
Regierungskommission vor. Die Kommission ist am 12. Mai 2022 zu ihrer
konstituierenden Sitzung zusammengetreten und hat ihre Arbeit aufgenommen.
Gegenstand der Beratungen der Kommission wird hier auch das
Ambulantisierungspotenzial sein.
Schließlich wurde mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2789) im Sinne des Grundsatzes „ambulant vor stationär“
vorgesehen, dass durch die Erweiterung des Katalogs für ambulante Operationen und
für stationsersetzende Eingriffe (sog. AOP-Katalog) ambulante
Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern besser genutzt und ausgebaut werden.
Das hierfür vom GKV-Spitzenverband, von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in Auftrag gegebene
Gutachten liegt nun vor. Für die Bundesregierung ist entscheidend, dass das
Gutachten von den Vereinbarungsparteien zügig ausgewertet und der Auftrag einer
entsprechenden Erweiterung des AOP-Katalogs umgesetzt wird. Unabhängig
hiervon sieht aber bereits das geltende Recht eine Vielzahl an Möglichkeiten
für Krankenhäuser zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung vor.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung beteiligter Fachverbände, dass
der Erlaubnisvorbehalt des einheitlichen Bewertungsmaßstabs ein
wesentliches Hindernis für das Belegarztwesen sei und dass eine Gleichstellung
mit dem Leistungsumfang von Hauptabteilungen, für die der
Verbotsvorbehalt gilt, dringend notwendig sei?
8. Wenn ja, welche Maßnahmen will die Bundesregierung dazu einleiten?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht grundsätzlich davon aus, dass im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) die vertragsärztlichen
Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich durch eine Belegärztin oder einen
Belegarzt im Krankenhaus erbracht werden können, angemessen abgebildet
sind. Der EBM wird durch den Bewertungsausschuss, den Vertreterinnen und
Vertreter der KBV und des GKV-Spitzenverbands paritätisch bilden, vereinbart.
Damit obliegt es den Selbstverwaltungspartnern festzulegen, welche
belegärztlichen Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Im
Übrigen ist sichergestellt, dass neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss unter Berücksichtigung des
allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in die
vertragsärztliche Versorgung aufgenommen werden, zügig im EBM abgebildet werden.
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ISSN 0722-8333]