Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufgrund der Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Dr. Valerie Wilms, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Stephan Kühn, Undine Kurth (Quedlinburg), Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann Ott, Dorothea Steiner, Markus Tressel, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur durch Fahrgeldeinnahmen und staatliche Fahrgeldersatzleistungen für den Ausbildungs- und Schwerbehindertenverkehr, sondern auch durch umfangreiche Finanzierungsbeiträge der kommunalen und regionalen ÖPNV-Aufgabenträger auf eine sicherere Grundlage gestellt. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ist am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten und macht nunmehr eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes notwendig.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten der kommunalen und regionalen ÖPNV-Aufgabenträger in einem novellierten Personenbeförderungsgesetz rechtlich abgesichert werden?
Wie wird die Bundesregierung die Beteiligung von Busunternehmen, die bereits ÖPNV anbieten, an der Neugestaltung des ÖPNV regeln?
Wie wird die Bundesregierung den Ausgleich zwischen privatwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen bei der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes unter Beachtung des Vorrangs der einschlägigen Vorgaben des Europarechts (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) sicherstellen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass der ÖPNV mit Omnibussen auf umfangreiche Finanzierungsbeiträge der kommunalen und regionalen ÖPNV-Aufgabenträger angewiesen ist, und diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 als zuständige Behörden daher auch über die weiteren Instrumente zur Durchsetzung der öffentlichen Verkehrsinteressen (verbindlicher Nahverkehrsplan, Vergabe ausschließlicher Rechte) verfügen können müssen?
Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die kommunalen und regionalen ÖPNV-Aufgabenträger in ihrem Ausgestaltungsrecht für den ÖPNV nicht beschnitten werden, insbesondere nicht durch den im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP festgeschriebenen Vorrang für sogenannte kommerzielle Verkehre?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der ÖPNV mit Omnibussen nicht mehr als sog. kommerzieller bzw. marktinitiierter Verkehr bezeichnet werden kann, wenn er öffentliche Mittel für einen tarifbedingten Verlustausgleich (öffentliche Ausgleichsmittel für Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste) oder weitere kommunale Finanzierungsbeiträge erhält?
Wie wird die Bundesregierung im Rahmen der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes sicherstellen, dass Genehmigungen nach § 13 des Personenbeförderungsgesetzes nur dann erteilt werden dürfen, wenn der vorliegende Antrag die von den kommunalen und regionalen ÖPNV-Aufgabenträgern definierten öffentlichen Verkehrsinteressen befriedigt?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass es nach den europarechtlichen Vorgaben den zuständigen Behörden freisteht, soziale Kriterien und Qualitätskriterien festzulegen?
Wie wird die Bundesregierung diese Handlungsmöglichkeiten im nationalen Recht absichern?
Wie wird die Bundesregierung im Rahmen der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes rechtlich absichern, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen den kommunalen und regionalen ÖPNV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen nicht durch konkurrierende kommerzielle Genehmigungsanträge gefährdet werden?