[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2829
17. Wahlperiode 30. 08. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. Diether Dehm,
Inge Höger, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2745 –
Das iranische Atomprogramm und die Verhängung von Sanktionen seitens der EU
gegen den Iran
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 26. Juli 2010 haben die EU-Außenminister neue Sanktionen gegen den Iran
beschlossen, die weit über die vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen
hinausgehen. Diese Sanktionen wurden nach Auskunft der europäischen
Regierungen erlassen, weil Zweifel am friedlichen Charakter des Atomprogramms
bestünden und keine ausreichende Kooperation mit der Internationalen
Atomenergiebehörde (IAEA) stattfände. Die iranische Regierung ihrerseits hat erklärt,
keine Atombombe anzustreben und dass das Nuklearprogramm ausschließlich
zivilen Zwecken, beispielsweise der Energieversorgung und medizinischen
Zwecken, diene. Öffentlich überprüfbare Beweise dafür, dass der Iran den Bau
einer Atombombe anstrebt, hat die Bundesregierung bisher nicht vorgelegt.
Der Iran ist Unterzeichner des Atomwaffensperrvertrags, auch Vertrag über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen („Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear
Weapons“, NPT) genannt, der eine zivile Nutzung der Atomtechnologie
ausdrücklich erlaubt. Auch die Anreicherung von Uran im eigenen Land ist dem
Iran laut NPT gestattet. Eine Begründung, warum dem Iran im Gegensatz zu
anderen Ländern die Anreicherung von Uran untersagt werden soll, bleibt die
Bundesregierung bis heute schuldig. Laut dem Auswärtigen Amt ist die
Urananreicherung problematisch, weil sie nicht nur zur Versorgung von
Atomkraftwerken, sondern auch für die Produktion von Spaltmaterial für den Bau von
Kernwaffen verwendet werden kann. Diese Problematik ist jedoch in jedem
Staat gegeben.
Abgesehen davon, ob und wie der Iran gegen den NPT verstoßen hat, ob dies
Sanktionen rechtfertigen würde und ob Sanktionen überhaupt der richtige Weg
zur Konfliktlösung sind, verstoßen andere Staaten erwiesenermaßen gegen den
NPT und sein Zusatzprotokoll, ohne dass deshalb Sanktionen gegen sie
verhängt würden. So kooperiert Deutschland mit Brasilien im Nuklearbereich,
obwohl Brasilien Kontrolleuren der Internationalen Atomenergiebehörde IAEA
nicht vollen Zugang zu seinen Nuklearanlagen gewährt und über das technische
Know-how verfügt, eine Atombombe zu bauen. Israel, Pakistan und Indien
verweigern nach wie vor die Unterzeichnung des NPT, verfügen aber bereits über Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. August 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2829 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAtombomben und lassen teilweise keine Kontrollen ihrer Nuklearanlagen zu.
Mit diesen Ländern pflegt die Bundesregierung uneingeschränkte und sogar
präferierte Handelsbeziehungen und exportiert im Fall Israels sogar von
Steuergeldern subventionierte U-Boote, die vermutlich zu Atom-U-Booten
umfunktioniert werden können, dorthin. Zudem begrüßte die Bundesregierung 2008
die Entscheidung der Gruppe der 45 sogenannten Nuklearlieferstaaten, laut der
Indien fortan Kerntechnologie und Nuklearmaterial legal importieren darf. Hier
werden eindeutig Doppelstandards angelegt.
Es ist zu befürchten, dass die verhängten Sanktionen Armut und soziale
Missstände im Iran verschärfen und erhebliche negative Auswirkungen sowohl auf
die iranische als auch die deutsche Wirtschaft haben werden. Des Weiteren
tragen Sanktionen zu einer weiteren Verschärfung und Verhärtung der Fronten in
diesem Konflikt bei. Das iranische Parlament hat bereits Gegenmaßnahmen als
Antwort auf die Sanktionen beschlossen. Der durch die Sanktionen verstärkte
Druck von außen kann dazu führen, dass die iranische Oppositionsbewegung,
die gegen das diktatorische Regime im Iran aufbegehrt, geschwächt wird und
Oppositionelle noch mehr gefährdet werden. Die Fraktion DIE LINKE. spricht
sich daher gegen Sanktionen gegen den Iran aus.
Im Oktober 2009 schlug die IAEA vor, dass der Iran schwach angereichertes
Uran gegen stärker angereichertes Uran aus dem Ausland tauschen sollte.
Dieser Vorschlag wurde seinerzeit von der Bundesregierung begrüßt. Im Mai 2010
nun unterzeichneten der Iran, die Türkei und Brasilien ein Abkommen, in dem
sich der Iran bereit erklärte, schwach angereichertes Uran in der Türkei gegen
höher angereichertes Uran, das der Iran für medizinische Zwecke benötigt, zu
tauschen. Es ist ein Kompromissangebot des Irans, auf eine höhere
Anreicherung als 3,5 Prozent im eigenen Land zu verzichten, obwohl ihm dies laut NPT
zusteht. Trotz allem wurde dieses Abkommen weder von der Bundesregierung,
noch der EU noch den USA ernst genommen und aufgegriffen. Stattdessen
wurden neue Sanktionen verhängt und damit die Fronten in dem Moment verhärtet,
in dem sich gerade neue Türen zum Dialog eröffnet hatten.
I. Sanktionsverhängung
1. Was genau sind die Gründe, aufgrund derer die Bundesregierung der
Verhängung der EU-Sanktionen gegen den Iran zugestimmt hat?
Die Bundesregierung ist über die Entwicklung des iranischen
Nuklearprogramms sehr besorgt. Es bestehen gravierende Mängel bei der iranischen
Kooperationsbereitschaft mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO),
die Zweifel an der friedlichen Zielsetzung des iranischen Nuklearprogramms
begründen. Die Islamische Republik Iran setzt die Anreicherung von Uran auf bis
zu 20 Prozent unter Missachtung der Sicherheitsratsforderungen der Vereinten
Nationen (VN) fort und hält an ihrer Verweigerungshaltung in Bezug auf
Verhandlungen zum Nukleardossier und Kooperationsangebote der E3+3 und der
IAEO fest. Sowohl die von den VN als auch die von der EU verhängten
Sanktionen haben zum Ziel, den Iran dazu zu bewegen, an den Verhandlungstisch
zurückzukehren, um eine diplomatische Lösung in der Nuklearfrage zu erreichen.
2. Welche politischen Interessen für Deutschland verfolgt die
Bundesregierung mit der Verhängung von Sanktionen gegen den Iran?
Ziel der Bundesregierung ist es, den Iran dazu zu bewegen, an den
Verhandlungstisch zurückzukehren, um eine diplomatische Lösung in der Nuklearfrage zu
erreichen und die internationale Gemeinschaft davon zu überzeugen, dass sein
Nuklearprogramm ausschließlich friedlichen Zwecken dient. Sanktionen sind
dabei Teil einer gemeinsam durch die E3+3 verfolgten Doppelstrategie („double
track“), die einerseits auf Anreize setzt, um den Iran für den Eintritt in Ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2829handlungen über das Nukleardossier zu gewinnen. Auf der anderen Seite werden
– solange der Iran nicht auf die Forderungen der Weltgemeinschaft, wie sie in den
VN-Sicherheitsratsresolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835
(2008) und 1929 (2010) artikuliert sind, eingeht – durch Verhängung von
Sanktionen der iranischen Führung die Konsequenzen ihres Handelns vor Augen
geführt.
3. Welche konkreten politischen Forderungen richten EU und Deutschland an
die iranische Führung als Bedingung für eine Lockerung bzw. Aufhebung
der Sanktionen?
Für eine Lösung der Nuklearfrage muss der Iran vollständige Transparenz über
sein Nuklearprogramm herstellen und die internationale Gemeinschaft davon
überzeugen, dass sein Nuklearprogramm ausschließlich friedlichen Zwecken
dient.
4. Welche Unterschiede bestehen zwischen den vom UN-Sicherheitsrat
verhängten Sanktionen und den Sanktionen der EU (bitte detailliert auflisten)?
Der Beschluss des Rates für Allgemeine Angelegenheiten und
Außenbeziehungen vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur
Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (in der Folge:
Ratsbeschluss) setzt die in der VN-Sicherheitsratsresolution 1929 (2010) enthaltenen
Maßnahmen um und verstärkt deren Wirkung. Die EU beschloss folgende
ergänzende Maßnahmen:
I. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Waffenembargo: Die VN-Sanktionen haben mit den Ziffern 8 und 9 der
Resolution des Sicherheitsrates 1929 (2010) den Anwendungsbereich des bestehenden
Waffenembargos ausgeweitet, jedoch kein vollständiges Waffenembargo
verhängt. Die EU-Sanktionen sehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des
Ratsbeschlusses ein komplettes Waffenembargo vor. Dieses Embargo besteht bereits
seit 2007 (vergleiche Gemeinsamer Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom
27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran mit seiner
Änderung durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/46/GASP des Rates vom
23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP
über restriktive Maßnahmen gegen den Iran, der in § 69o der
Außenwirtschaftsverordnung umgesetzt wurde).
Ausfuhrverbote für Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Die VN-
Sanktionen beinhalten keine neuen Vorschriften zur Ausfuhr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck in den Iran. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des
Ratsbeschlusses sehen die EU-Maßnahmen ein umfassendes Verbot vor, das die
Dual-Use-Liste der EU (Anhang I der EG-Verordnung Nr. 428/2009) mit den in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses genannten wenigen Ausnahmen
umfasst. Überdies bestehen bereits nach Artikel 2 der Verordnung (EG) 423/
2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran
umfassende Ausfuhrverbote für bestimmte Güter der EG-Dual-Use-Verordnung
und weitere Güter (vergleiche Anhang I und IA der Verordnung) sowie gemäß
Artikel 3 der Verordnung Genehmigungsvorbehalte für weitere Güter mit
doppeltem Verwendungszweck (vergleiche Anhang II der Verordnung).
Einfuhrverbote: Nach Artikel 1 Absatz 4 des Ratsbeschlusses ist die
Beschaffung von Gütern, die Ausfuhrverboten unterliegen, aus dem Iran durch
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden
Schiffen oder Luftfahrzeugen verboten.
Drucksache 17/2829 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMaßnahmen im Energiesektor: Die VN-Sanktionen beinhalten hier keine
konkreten Sanktionen, weisen in Erwägungsgrund 17 der VN-
Sicherheitsratsresolution 1929 (2010) aber unter anderem auf die potentielle Verbindung zwischen
Einnahmen aus dem Energiesektor und der Finanzierung der
proliferationsrelevanten Nuklearaktivitäten des Iran sowie Gemeinsamkeiten bestimmter
Ausrüstungen für die petrochemische Industrie mit Ausrüstungen für bestimmte
sensitive Aktivitäten im nuklearen Produktionszyklus hin. In Umsetzungen dieser
Erwägungen verhängt der Ratsbeschluss in Artikel 4 ein Embargo gemäß einer
Güterliste in Bezug auf Schlüsselausrüstungen und Technologien in vier
Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie. Die Güterliste muss noch erstellt
werden.
II. Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen
Die VN weisen in Erwägungsgrund 17 der VN-Sicherheitsratsresolution 1929
(2010) unter anderem auf die potentielle Verbindung zwischen Einnahmen aus
dem Energiesektor und der Finanzierung der proliferationsrelevanten
Nuklearaktivitäten des Iran sowie Gemeinsamkeiten bestimmter Ausrüstungen für die
petrochemische Industrie mit Ausrüstungen für bestimmte sensitive Aktivitäten
im nuklearen Produktionszyklus hin. Diese Erwägungen setzt Artikel 6 des
Ratsbeschlusses um, wonach die Gewährung von Finanzierung für, Beteiligungen an
und die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit iranischen
Unternehmen, die in den in Artikel 4 genannten Sektoren tätig sind, verboten ist.
III. Beschränkungen der finanziellen Unterstützung für den Handel
Die VN-Sanktionen sehen in diesem Bereich keine Beschränkungen vor. Gemäß
Artikel 8 des Ratsbeschlusses dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen
mitteloder langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf die Unterstützung des Handels,
einschließlich Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen, eingehen.
IV. Sanktionen im Finanzbereich
Überwachung von Finanzinstituten: Gemäß Artikel 10 des Ratsbeschlusses
werden die bestehenden Überwachungsmaßnahmen umfassend ausgebaut. Für
Geldtransaktionen aus dem und in den Iran wird nach Absatz 3 der Vorschrift ein
Genehmigungs- und Notifizierungssystem eingeführt. Diese Vorschriften setzen
die insoweit bestehenden restriktiven Maßnahmen aus Ziffer 21 der Resolution
1929 (2010) sowie der entsprechenden Regelungen aus den Resolutionen 1737
(2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) in robuster Weise um.
Verbot von Zweigstellen, Niederlassungen und neuen
Korrespondenzbankbeziehungen: Diese Beschränkungen in Artikel 11 des Ratsbeschlusses setzen die
Ziffern 23 und 24 der Resolution 1929 (2010) in robuster Weise um.
Verbot von Versicherungsleistungen: Artikel 12 des Ratsbeschlusses sieht
– über den operativen Punkt 21 der Resolution 1929 (2010) hinausgehend – ein
Verbot für Versicherungen oder Rückversicherungen an staatliche iranische
Stellen und iranische Unternehmen vor.
Verbot von Geschäften im Zusammenhang mit Anleihen: Die Verbote in
Artikel 13 des Ratsbeschlusses betreffen staatliche oder staatlich garantierte
Anleihen.
V. Beschränkungen im Verkehrssektor
Vorabanmeldepflicht für Schiffe und Flugzeuge mit Ladung aus dem oder für den
Iran: Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Ratsbeschlusses besteht für solche
Beförderungsmittel eine Vorabanmeldepflicht. Dies dient der robusten Umsetzung von
Ziffer 14 der Resolution 1929 (2010).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2829Landeverbot für Frachtflugzeuge: Die VN-Sanktionen sehen solche
Beschränkungen nicht vor. Artikel 17 des Ratsbeschlusses sieht ein allgemeines
Landeverbot für iranische Frachtflugzeuge in EU-Flughäfen vor. Artikel 18 des
Ratsbeschlusses sieht ein Verbot von technischen und Wartungsdiensten für iranische
Frachtflugzeuge vor, wenn der Verdacht der Beförderung verbotener Güter
besteht.
VI. Einreisebeschränkungen
Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Ratsbeschlusses wird der Kreis der
Einreisebeschränkungen unterworfenen Personen gegenüber der Liste des VN-
Sicherheitsrates erweitert. Diese zusätzlichen Personen sind in Anhang II des
Ratsbeschlusses aufgeführt.
VII. Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Ratsbeschlusses wird der Kreis der
diesen Finanzsanktionen unterworfenen Personen und Einrichtungen gegenüber
der Liste des VN-Sicherheitsrates erweitert. Diese zusätzlichen Personen und
Einrichtungen sind in Anhang II des Ratsbeschlusses aufgeführt.
5. Warum betrachtete es die Bundesregierung als notwendig, durch die EU
schärfere Sanktionen gegen den Iran zu verhängen, als die bereits vom UN-
Sicherheitsrat beschlossenen?
Die im EU-Sanktionsbeschluss enthaltenen Maßnahmen sollen die Wirkung der
VN-Sicherheitsresolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929
(2010) verstärken und wirksam umsetzen. Die Bundesregierung erachtet die über
die VN-Sicherheitsratsresolutionen hinausgehenden Maßnahmen des EU-
Sanktionsbeschlusses für notwendig, um den Druck auf den Iran so weit zu erhöhen,
dass dieser an den Verhandlungstisch zurückkehrt und eine diplomatische
Lösung für die iranische Nuklearfrage möglich wird.
6. Inwiefern hat die Bundesregierung im Vorfeld der EU-Verhandlungen über
verschärfte Iran-Sanktionen untersucht, ob diese zu einer Verhärtung der
Fronten und einer Eskalation des Atomstreits beitragen könnten?
Wie beurteilt es die Bundesregierung unter diesem Gesichtspunkt, dass das
iranische Parlament als Reaktion auf die EU-Sanktionen seinerseits
Gegenmaßnahmen beschlossen hat, beispielsweise was das Auftanken von
Flugzeugen im Iran sowie die Durchsuchung iranischer Schiffe betrifft?
Die Bundesregierung analysiert kontinuierlich Ausführungen und
Stellungnahmen der iranischen Staatsführung, des iranischen Parlaments, der iranischen
Zivilgesellschaft ebenso wie die Stimmen iranischer Dissidenten, unabhängiger
Experten und Wissenschaftler im In- und Ausland und hat diese bei ihren
Erwägungen hinsichtlich des EU-Sanktionsbeschlusses vollumfänglich einbezogen.
Die Bundesregierung hat Reaktionen des iranischen Parlaments bzw. einzelner
Parlamentarier zur Kenntnis genommen und misst ihr ebenso wie der Vielzahl
anderer Stellungnahmen von Vertretern der iranischen Staatsführung die ihr
angemessene Bedeutung zu.
7. Hat die Bundesregierung – bilateral und/oder im Rahmen der EU – im
Vorfeld der Verabschiedung der EU-Sanktionen den Dialog mit China und
Drucksache 17/2829 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeRussland über eine möglicherweise gemeinsame Haltung gegenüber dem
Iran gesucht, und mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung steht in kontinuierlichem Dialog mit Vertretern der
Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Gerade in der Iran-Frage
arbeitet die Bundesregierung im Rahmen des E3+3-Formats genau wie mit den
Vereinigten Staaten von Amerika, der Französischen Republik und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auch mit Russland und China
eng zusammen. Die Resolution 1929 (2010) spiegelt die gemeinsame Haltung
der E3+3 gegenüber dem Iran wider und fordert die VN-Mitgliedstaaten auf,
eigene Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Diese Vorgabe erfüllt jeder
Staat in eigener Verantwortung und seiner innerstaatlichen Bestimmungen
entsprechend. Die Bundesregierung hat sie mit dem EU-Sanktionsbeschluss vom
26. Juli 2010 gemeinsam mit ihren EU-Partnern umgesetzt.
8. Inwiefern haben Deutschland und die EU die Positionen Chinas und
Russlands in den Sanktionserlass der EU einbezogen?
Die Bundesregierung hat die ihr aus den Sanktionsverhandlungen in New York
sehr vertrauten Positionen Chinas und Russlands gemeinsam mit ihren Partnern
in der EU berücksichtigt.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kritik Russlands, Sanktionen
außerhalb des vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen Vorgehens seien
„inakzeptabel“?
Die Bundesregierung hat die Kritik Russlands an Sanktionen außerhalb des
vom VN-Sicherheitsrat beschlossenen Vorgehens zur Kenntnis genommen und
respektiert diese Position. Über VN-Sicherheitsratsresolutionen hinausgehende
Maßnahmen von Staaten sind mit dem Völkerrecht vereinbar, wie u. a. aus
Erwägungsgrund 23 zu Resolution 1929 (2010) ersichtlich ist.
10. Unterstützt die Bundesregierung im Falle dessen, dass die Sanktionen
nicht die von der EU gewünschte Wirkung zeigen, eine weitere
Verschärfung von Sanktionen?
Gemeinsam mit ihren Partnern innerhalb der EU beobachtet und bewertet die
Bundesregierung die Wirkung der seitens der EU verhängten Sanktionen. Über
künftige Schritte wird im Lichte der Bewertung zu entscheiden sein.
11. Welche Ansätze und flankierenden politischen Maßnahmen außer
Sanktionen erwägt die Bundesregierung – bilateral und im europäischen
Kontext –, um die von ihr und der EU angestrebten Wirkungen zu erzielen?
Im E3+3-Format setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der verfolgten
Doppelstrategie („double track“) für Anreize ein, um den Iran für den Eintritt in
Verhandlungen über das Nukleardossier zu gewinnen. Dem Iran wird umfassende
Zusammenarbeit für den Fall angeboten, dass das Land in der Frage seines
Nuklearprogramms vollumfänglich mit der internationalen Gemeinschaft kooperiert
und das Vertrauen in die ausschließlich friedliche Zielsetzung des Programms
wiederhergestellt wird. Dazu haben die E3+3 dem Iran im Juli 2008 durch den
damaligen Hohen Vertreter der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der
EU ein umfangreiches Angebotspaket überreicht, welches politische,
wirtschaftliche und nukleare Aspekte umfasst. Bisher hat der Iran das Angebot nicht ange-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2829nommen. Das Verhandlungsangebot ist Bestandteil von Resolution 1929 (2010)
des VN-Sicherheitsrates. Die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und
Sicherheitspolitik hat wiederholt die Bereitschaft der E3+3 unterstrichen, in
konstruktive Verhandlungen mit dem Iran einzutreten.
12. Hält die Bundesregierung eine militärische Intervention für eine Lösung,
sollten Sanktionen nicht die von der EU gewünschte Wirkung zeigen?
Die Bundesregierung setzt auf eine diplomatische Lösung der Frage bezüglich
des iranischen Nuklearprogramms.
13. Erwägt die Bundesregierung, in diesem und dem nächsten Jahr iranische
Organisationen oder Einzelpersonen auf die deutsche oder europäische
Terrorliste zu setzen?
Wenn ja, wer sind die Betroffenen, und was sind im Einzelnen die Gründe
dafür?
Laufende Abstimmungsprozesse zu bestehenden und neuen Listungen in der EU
sind vertraulich. Eine deutsche Terrorsanktionsliste besteht nicht.
14. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie einerseits der Siemens
Aktiengesellschaft eine Hermesbürgschaft für den Bau eines Atomkraftwerkes in
Brasilien erteilt hat, obwohl bekannt ist, dass Brasilien den Bau eines
Atom-U-Boots plant und Brasilien über das notwendige Know-how
verfügt, Atomkraft auch militärisch zu nutzen und Inspektoren der IAEA in
der Vergangenheit nicht immer Zutritt zu sämtlichen nuklearen Anlagen
gewährt hat, und sie andererseits Sanktionen gegen den Iran verhängt?
Die Föderative Republik Brasilien hat den Vertrag über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen ratifiziert und ein bilaterales Sicherungsabkommen (sog.
Safeguards) mit der IAEO abgeschlossen. Die genutzten Leichtwasserreaktoren sind
zur Herstellung von kernwaffenfähigem Spaltmaterial praktisch nicht geeignet.
Brasilien führt keine Wiederaufarbeitung von Spaltmaterial durch. Die
Anreicherungsanlage in Resende steht unter IAEO-Kontrollen. Die IAEO hat keine
Beanstandungen bezüglich der Implementierung der Sicherungsabkommen in
Brasilien. Die Bundesregierung geht somit insgesamt davon aus, dass in
Brasilien Kernenergie nur friedlich genutzt wird. Im Übrigen hat Brasilien den
Verzicht auf Atomwaffen in die Verfassung aufgenommen.
15. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie einerseits mit Israel, Pakistan
und Indien, welche die Unterzeichnung des NPT nach wie vor verweigern,
bereits über Atombomben verfügen und teilweise keine Kontrollen ihrer
Nuklearanlagen zulassen, uneingeschränkte bzw. sogar präferierte
Handelsbeziehungen pflegt, von Steuergeldern subventionierte U-Boote, die
sich vermutlich zu Atom-U-Booten umrüsten lassen, nach Israel liefert und
die Entscheidung der Gruppe der 45 sogenannten Nuklearlieferstaaten,
laut der Indien fortan Kerntechnologie und Nuklearmaterial legal
importieren darf, unterstützt hat, und andererseits Sanktionen gegen den Iran
verhängt?
Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) untersagt die
Lieferung von Nuklearmaterial und nuklearspezifischen Gütern, d. h. Gütern, die
speziell für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von Nuklearmaterial
entwickelt und hergestellt werden, an Nichtkernwaffenstaaten im Sinne des
NVV, sofern das Spaltmaterial dort nicht einem Sicherungs-(Safeguards-)Ab-
Drucksache 17/2829 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekommen mit der IAEO unterliegt. Lieferungen von Nuklearmaterial und
nuklearspezifischen Gütern an Staaten außerhalb des NVV sind damit nach NVV
zulässig, wenn diese dort ausschließlich unter IAEO-Safeguards verwendet
werden. Weitere Einschränkungen, z. B. für nuklear und nicht-nuklear verwendbare
Dual-use-Güter oder konventionelle Rüstungsgüter, sind im NVV nicht
enthalten.
Die „Nuclear Suppliers Group“ (NSG) fordert darüber hinaus für Lieferungen an
Nichtkernwaffenstaaten, dass das gesamte dort vorhandene Spaltmaterial
Safeguards unterliegt. Eine Ausnahmeregelung für die Republik Indien wurde am
6. September 2008 im Konsens aller NSG-Mitgliedstaaten getroffen. Die
Bundesregierung strebt die weitere Annäherung Indiens an das internationale
Nichtverbreitungsregime an. Indien kommt bei der Stärkung des internationalen
Nichtverbreitungssystems eine wichtige Rolle zu. Die Bundesregierung bewertet
die Selbstverpflichtung der indischen Regierung zur Einhaltung der Richtlinien
der NSG sowie des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) auch unter
Nichtverbreitungsgesichtspunkten positiv. Die Zusage Indiens, sich an die
Richtlinien der NSG zu halten, stellt einen Fortschritt bei der effektiven Verhinderung
von Proliferation dar.
Die Gründe für die Sanktionen gegen den Iran sind in der Antwort zu Frage 1
umfassend dargelegt.
16. Bezeichnet die Bundesregierung die nun von der EU verhängten
Sanktionen als „smart sanctions“ (Antwort bitte mit Begründung)?
a) Wenn ja, wie kann die Bundesregierung davon ausgehen, dass die nun
verhängten Sanktionen nicht die Bevölkerung des Irans treffen?
b) Wenn nein, warum, und seit wann ist sie von dem zuvor propagierten
Konzept der „smart sanctions“ abgerückt?
Die Bundesregierung hat sich mit Nachdruck für die Identifizierung von
Sanktionsmaßnahmen eingesetzt, die zielgerichtet und angemessen sind und die
Auswirkungen auf die iranische Zivilbevölkerung so gering wie möglich halten. Die
jüngsten EU-Sanktionsmaßnahmen setzen diese Ziele um.
Sanktionen im Finanzsektor
17. Von welchen iranischen Unternehmen, Institutionen oder Einzelpersonen
wurden Konten oder andere finanzielle Ressourcen eingefroren (bitte
genaue Auflistung mit Gründen, die zum jeweiligen Einfrieren geführt
haben)?
Die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen zur Umsetzung von VN-Sanktionen eingefroren wurden, befindet
sich in Anhang I, die Liste der von EU-autonomen Kontensperrungen und
Bereitstellungsverboten betroffenen Personen und Einrichtungen in Anhang II des
Ratsbeschlusses vom 26. Juli 2010 und ist im Amtsblatt der Europäischen Union
(L 195/60 vom 27.7.2010) einschließlich der Gründe für die Listung abgedruckt.
Die zusätzlichen EU-autonomen Finanzsanktionen wurden durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur
Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive
Maßnahmen gegen den Iran umgesetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2829a) In welchen Ländern ist dieses Geld angelegt?
Entsprechend den Vorgaben des Artikels 18 der Verordnung (EG) 423/2007 des
Rates vom 19. April 2007 sind vor allem im Gebiet der Gemeinschaft belegene
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren.
b) Welche Bedingungen müssen die betroffenen Unternehmen,
Institutionen und Einzelpersonen erfüllen, damit ihre Konten und finanziellen
Ressourcen wieder freigegeben werden?
Die Liste wird gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Ratsbeschlusses regelmäßig,
spätestens alle zwölf Monate, vom Rat überprüft. Ferner hat jede gelistete Person
oder Einrichtung das Recht, sich an den Rat zu wenden und die Überprüfung der
Listung zu beantragen. Darüber hinaus steht den Gelisteten der Rechtsweg vor
dem Gerichtshof der Europäischen Union offen. Der Rat hat den Gelisteten eine
schriftliche Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrung übermittelt. Gemäß den
Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) 423/2007 besteht die Möglichkeit,
eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben.
18. Wie begründet es die Bundesregierung, dass iranische Banken keine neuen
Zweigstellen oder Vertretungen in Europa mehr eröffnen dürfen?
Der VN-Sicherheitsrat hat in Ziffer 23 der Resolution 1929 (2010) alle Staaten
dazu aufgerufen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um iranischen Banken die
Eröffnung neuer Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen zu
verbieten. Dieser Aufforderung ist die EU in Artikel 23 des Ratsbeschlusses
nachgekommen.
19. Ist es für die Bundesregierung im Rahmen der EU vorstellbar, durch
künftige Sanktionen dem Iran die Teilnahme am globalen Geld- und
Kreditkreislauf zu erschweren (bitte mit Begründung), und was wären zu
erwartende Konsequenzen eines solches Schrittes?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
Sanktionen im Öl- und Gassektor
20. Wie begründet die Bundesregierung das im Rahmen der EU-Sanktionen
beschlossene Verbot des Verkaufs und des Transfers von Technologie und
Equipment sowie der Kreditgewährungen für die iranische Öl- und
Gasindustrie, namentlich für die Bereiche des Raffinierens, der Produktion und
der Erkundung?
In Erwägungsgrund 17 der Resolution 1929 (2010) hat der VN-Sicherheitsrat
den potentiellen Zusammenhang zwischen Einnahmen aus dem iranischen
Energiesektor und der Finanzierung des iranischen Nuklearprogramms festgestellt.
Um die Finanzierung des iranischen Nuklearprogramms deutlich
einzuschränken, hat die EU in ihrem Ratsbeschluss darauf aufbauend ein Verbot des
Verkaufs, der Lieferung und der Weitergabe von Schlüsselausrüstungen und
Technologien sowie von damit zusammenhängender technischer und finanzieller
Hilfe, die in Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie verwendet werden
könnten, beschlossen. Dies betrifft die vier Bereiche Raffination, Flüssigerdgas,
Exploration und Produktion.
Drucksache 17/2829 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Gibt es Überlegungen der Bundesregierung oder kann sie sich vorstellen,
im Rahmen der EU auch Benzinlieferungen an den Iran zu verbieten, und
warum?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
Auswirkungen der Sanktionen auf den Iran
22. Hat die Bundesregierung genaue Analysen der wirtschaftlichen,
politischen, sozialen Auswirkungen der beschlossenen EU-Sanktionen auf den
Iran und die iranische Bevölkerung angestellt?
a) Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen diese Analysen (bitte
getrennt auf wirtschaftliche, politische, soziale Auswirkungen eingehen)?
b) Wenn nein, auf welchen Erkenntnissen basiert die Unterstützung der
Bundesregierung für den Sanktionserlass der EU gegen den Iran?
Die Deutsche Botschaft Teheran beobachtet die Auswirkungen des EU-
Beschlusses und unterrichtet die Zentrale des Auswärtigen Amts hierüber im
Rahmen ihrer regulären Berichterstattung. Des Weiteren legt die Bundesregierung
bei der Bewertung der Wirksamkeit einzelner Sanktionen eigene Erkenntnisse,
Stellungnahmen der europäischen und internationalen Partner und Analysen
unabhängiger Experten zugrunde.
Grundsätzliche Bemerkung: Quantitative Analysen zur Wirkung des
Gesamtportfolios der verabschiedeten Sanktionsmaßnahmen sind nur eingeschränkt
möglich und nicht belastbar. Für die Bundesregierung ist der entscheidende
Indikator für die Wirksamkeit der Sanktionen die Reaktion der iranischen
Regierung auf die Sanktionen.
Bei Stellungnahmen zur Wirksamkeit von Sanktionsmaßnahmen beachtet die
Bundesregierung zudem, dass die öffentliche Darstellung von konkreten
Teilaspekten der Wirksamkeit dem Iran Ausweich- oder Ersatzbewegungen erlauben
sowie Einblick in vertrauliche Quellen gewähren könnte.
23. Sollte die Bundesregierung eigene Analysen der wirtschaftlichen,
politischen und sozialen Auswirkungen der Sanktionen auf den Iran und die
iranische Bevölkerung angestellt haben oder sollten ihr solche der EU
vorliegen, wird sie diese Analysen dem Deutschen Bundestag und/oder der
Öffentlichkeit offenlegen?
a) Wenn ja, wann wird dies geschehen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird den Deutschen Bundestag auch weiterhin in den dafür
vorgesehenen Gremien über die Lage im Iran unterrichten.
24. Inwiefern hat die Bundesregierung untersucht, ob Sanktionen gegen den
Iran innenpolitisch zu einer größeren Unterstützung der iranischen
Bevölkerung für die iranische Regierung und damit zu einer Schwächung der
Oppositionsbewegung beitragen könnten und durch den höheren
außenpolitischen Druck Oppositionelle im Iran einer größeren Gefährdung
ausgesetzt sein werden?
Die Bundesregierung beobachtet die innenpolitische Situation im Iran
kontinuierlich. Besonderes Augenmerk legt sie dabei auf die Lage der iranischen
Oppositionsbewegung. Mit großem Nachdruck setzt sie sich auf unterschied-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2829liche Weise für eine Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage sowie
der Gewährleistung von politischen und bürgerlichen Freiheiten im Iran ein.
25. Wie garantiert die Bundesregierung, dass durch die Restriktionen des
Exportes sogenannte Dual-Use-Güter in den Iran nicht auch die
Bereitstellung und Reparatur medizinischer und anderer ziviler technologischer
Geräte im Iran eingeschränkt wird?
Viele medizinische und andere technologische Geräte sind Dual-Use-Güter und
können damit auch einer sensitiven Verwendung zugeführt werden. Deshalb
können in einigen Fällen auch Bereitstellung und Reparatur medizinischer und
anderer ziviler technologischer Geräte eingeschränkt werden.
Im Hinblick auf Lieferungen in den Iran besteht für Güter, die von der EG-Dual-
Use-Verordnung erfasst sind, gemäß Artikel 3 des Ratbeschlusses vom 26. Juli
2010 die Möglichkeit zur Ausfuhr, sofern die betreffenden Artikel für
medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind und im Vorfeld festgestellt
wurde, dass eine sensitive Verwendung ausgeschlossen ist.
Handelsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran
26. Welche deutschen Unternehmen sind im Iran in welchen
Wirtschaftssektoren aktiv (bitte Auflistung nach Unternehmen und Wirtschaftssektoren)?
Es besteht keine Pflicht für deutsche Unternehmen, Geschäftskontakte mit dem
Ausland anzumelden. Aus diesem Grund liegt der Bundesregierung keine
entsprechende Übersicht vor.
27. Welchen Umfang hatten die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland
und dem Iran im Zeitraum von 2000 bis 2009 (bitte getrennt nach Import
und Export auflisten)?
Der Umfang der bilateralen Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und
dem Iran im Zeitraum von 2000 bis 2009 kann der nachfolgenden Übersicht
entnommen werden:
Jahr Import
(in Mio. Euro)
Export
(in Mio. Euro)
Handelsvolumen
(in Mio. Euro)
2000 558 1 566 2 124
2001 406 1 925 2 331
2002 321 2 236 2 557
2003 290 2 678 2 968
2004 392 3 573 3 965
2005 477 4 373 4 850
2006 409 4 154 4 563
2007 496 3 600 4 096
2008 578 3 920 4 498
2009 538 3 714 4 252
Drucksache 17/2829 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Hat die Bundesregierung genaue Analysen der wirtschaftlichen
Auswirkungen der EU-Sanktionen gegen den Iran auf deutsche Unternehmen
angestellt, und wenn ja, welche Unternehmenszweige sind durch die
Sanktionen und Exportrestriktionen betroffen, und in welcher Höhe bewegen
sich die zu erwartenden finanziellen Verluste (bitte genaue Auflistung)?
Die Bundesregierung ist sich der wirtschaftlichen Auswirkungen von
Sanktionen bewusst. Eine detaillierte Abschätzung ist nicht möglich, weil deutsche
Unternehmen nicht verpflichtet sind, Geschäftskontakte mit dem Ausland
anzumelden oder über einzelne Verträge zu informieren. Zudem muss die Reichweite
der Sanktionen – vergleiche dazu u. a. die Erläuterungen zu Frage 4 – für
bestimmte Branchen noch konkretisiert werden. Die Antwort zu Frage 22 gilt
entsprechend.
29. Sollte die Bundesregierung eigene Analysen der wirtschaftlichen
Auswirkungen der Sanktionen auf deutsche Unternehmen angestellt haben oder
sollten ihr solche Analysen seitens der EU vorliegen, wird sie diese
Analysen dem Deutschen Bundestag und/oder der Öffentlichkeit offenlegen?
a) Wenn ja, wann wird dies geschehen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 23 und 28 wird verwiesen.
30. Welchen Restriktionen unterliegt der Export von Gütern aus dem Iran nach
Europa nach der Verhängung der Sanktionen gegen den Iran durch die EU?
Siehe Abschnitt I der Antwort zu Frage 4. Die einzelnen Verbote sind in
Artikel 1 Absatz 4 des Ratsbeschlusses vom 26. Juli 2010 aufgeführt.
31. Welchen Restriktionen unterliegt der Export von Gütern aus Europa in den
Iran nach der Verhängung der Sanktionen gegen den Iran durch die EU?
Siehe Abschnitt I der Antwort zu Frage 4. Die einzelnen Verbote sind in den
Artikeln 1 bis 4 des Ratsbeschlusses vom 26. Juli 2010 aufgeführt.
32. Werden Exportrestriktionen generell einer individuellen Fall-zu-Fall-
Überprüfung unterzogen werden?
Der Zoll überwacht die Einhaltung der Vorgaben des Sanktionsbeschlusses. Bei
Genehmigungserfordernissen entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Einzelfall über die Genehmigungserteilung.
33. Mit welchen Konsequenzen müssen EU-Bürger und EU-Staaten und
europäischem Recht unterliegende Firmen rechnen, die sich nicht an die gegen
den Iran verhängten Sanktionen halten?
Verstöße sind nach den §§ 33, 34 des Außenwirtschaftsgesetzes strafbar oder
bußgeldbewehrt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/282934. Nach welchen Kriterien wird entschieden, welche iranischen
Unternehmen und Banken auf die sogenannte Schwarze Liste gesetzt werden, mit
denen Geschäfte fortan also untersagt sind?
a) Welche Unternehmen und Banken befinden sich derzeit auf der
„Schwarzen Liste“?
b) Welche Gründe haben jeweils im Einzelnen zu dem Blacklisting
geführt (bitte für jedes Unternehmen/jede Bank die Gründe einzeln
auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
35. Welche Flüge vom Iran in die EU werden in Zukunft verboten und
aufgrund welcher Kriterien?
Wie wird mit Flügen umgegangen werden, die sowohl Fracht als auch
Personen transportieren?
Gemäß Artikel 17 des Ratsbeschlusses vom 26. Juli 2010 haben die
Mitgliedstaaten ihre Flughäfen für alle Frachtflüge iranischer Luftverkehrsunternehmen
und alle aus dem Iran kommenden Frachtflüge zu sperren.
Gemischte Fracht- und Passagierflüge sind gemäß Artikel 17 des
Ratsbeschlusses nicht von dem Verbot umfasst.
36. Welche Frachtschifflieferungen vom Iran in die EU werden in Zukunft
verboten und aufgrund welcher Kriterien?
Ein explizites Verbot von Frachtschifflieferungen wurde nicht eingeführt.
Allerdings werden solche Lieferungen für Schiffe von Einrichtungen, die den
Finanzsanktionen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Ratsbeschlusses
unterliegen, wesentlich erschwert, weil diese Unternehmen einem
Bereitstellungsverbot unterliegen.
37. Welchen wirtschaftlichen Umfang hatten Frachtschifflieferungen aus dem
Iran in die EU und nach Deutschland in den Jahren 2000 bis 2009?
Frachtschifflieferungen aus dem Iran in die EU und nach Deutschland fanden in
den Jahren 2000 bis 2009 in folgendem Umfang statt (in Mio. Euro):
Jahr EU Deutschland
2000 7 239 175,3
2001 6 077 162,5
2002 4 564 104,9
2003 5 526 93,3
2004 6 562 81,2
2005 9 115 101,9
2006 11 820 150,4
2007 11 602 298,5
2008 12 687 421,7
2009 7 040 386,0
Drucksache 17/2829 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeII. Das iranische Atomprogramm
38. Nimmt die Bundesregierung an, dass der Iran die politische Entscheidung
getroffen hat, eine Atombombe bauen zu wollen?
a) Wenn ja, welche konkreten Beweise und Anhaltspunkte liegen der
Bundesregierung für diese Annahme vor (bitte mit Nennung der
Quellen)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagen aus iranischen
Regierungs- und Parlamentskreisen, die Atombombe nicht anzustreben?
Eine mögliche politische Entscheidung des Irans im Sinne der Fragestellung ist
bislang nicht bekannt geworden. Die internationale Gemeinschaft hat aber seit
Langem erhebliche und begründete Zweifel an der ausschließlich zivilen
Ausrichtung der iranischen Nuklearaktivitäten. Dies ist durch etliche Berichte der
IAEO dokumentiert. Die angesprochenen Aussagen aus iranischen Regierungs-
und Parlamentskreisen haben diese Zweifel in Anbetracht wiederholter
iranischer Verstöße gegen die einschlägigen Resolutionen der VN sowie der IAEO
nicht verringern können. Der Iran bleibt aufgefordert, seinen Verpflichtungen
aus den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und gegenüber der IAEO
nachzukommen und mit der internationalen Gemeinschaft umfassend zu kooperieren,
um die bestehenden ernsthaften Zweifel der international Gemeinschaft
auszuräumen.
39. Unterstützt die Bundesregierung den Grundsatz des NPT, nach dem
Unterzeichnerstaaten Uran zur zivilen Nutzung der Atomkraft selbst anreichern
dürfen?
Wenn ja, warum wird dies dem Iran untersagt?
Artikel IV NVV räumt jedem Unterzeichnerstaat das Recht auf zivile Nutzung
der Kernenergie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages ein.
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit ihren E3+3-Partnern wiederholt das
Recht des Irans auf eine zivile Nutzung der Kernenergie in Übereinstimmung mit
seinen internationalen Verpflichtungen betont. Der Iran kommt jedoch seinen
Verpflichtungen aus seinem Sicherungs-(Safeguards-)Abkommen und den
einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates nicht nach. Letztere
untersagen dem Iran die Urananreicherung, solange die Zweifel an der ausschließlich
friedlichen Ausrichtung seines Nuklearprogramms nicht aus der Welt geräumt
sind.
40. Welche Fälle wertet die Bundesregierung als Verstoß des Irans gegen
Auflagen des NPT (bitte genaue Auflistung der Fälle mit Datum und
Erklärung, gegen welche Auflage des NPT verstoßen wurde)?
Die Bundesregierung verweist auf die entsprechenden Berichte der IAEO, die
umfänglich die Verstöße des Irans gegen sein Safeguards-Abkommen aufführen.
Die Unterzeichnung und Umsetzung eines Safeguards-Abkommens mit der
IAEO ist eine Verpflichtung aus dem Nichtverbreitungsvertrag.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/282941. Betrachtet bzw. bewertet die Bundesregierung das von der iranischen
Regierung unterzeichnete aber noch nicht ratifizierte NPT-Zusatzprotokoll
als politisch bindend für die Handlungen der iranischen Regierung?
Wenn ja, welche Fälle wertet die Bundesregierung als Verstoß gegen
Auflagen des Zusatzprotokolles des NPT (bitte genaue Auflistung der Fälle
mit Datum und Erklärung, gegen welche Auflage des Zusatzprotokolls
verstoßen wurde)?
Aus der Sicht der IAEO als zuständiger Organisation ist das Zusatzprotokoll für
den Iran auf Grund der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII,
die die iranische Regierung auffordern, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren und
anzuwenden (zuletzt VN-Sicherheitsratsresolution 1929 (2010), Ziffer 5),
rechtlich bindend. Die Verstöße gegen die Auflagen aus dem Zusatzprotokoll sind in
den o. g. Berichten der IAEO enthalten. Die IAEO hat mehrfach erklärt, dass sie
ohne Zusatzprotokoll nicht die Abwesenheit undeklarierter Nuklearaktivitäten
im Iran bestätigen kann.
42. Welche Unterzeichnerstaaten des NPT haben laut Einschätzung der
Bundesregierung bisher gegen den NPT verstoßen (bitte genaue Auflistung der
Fälle mit Datum und Erklärung, gegen welche Auflage des NPT verstoßen
wurde)?
a) Welche Konsequenzen hatten die Verstöße für die betreffenden
Staaten?
b) Hat die Bundesregierung in diesen Fällen politische Konsequenzen
gefordert bzw. entsprechende politische Initiativen eingeleitet?
c) Falls die Verstöße keine Konsequenzen nach sich zogen, warum nicht?
Fünf Staaten haben bisher gegen ihre Safeguards-Abkommen verstoßen und
damit eine Nichteinhaltungsresolution („non-compliance“) des IAEO-
Gouverneursrats ausgelöst: Die Republik Irak (1991), Rumänien (1992), die
Demokratische Volksrepublik Korea (1993), die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-
Dschamahirija (2004) und der Iran (2006). Rumänien und Libyen haben in der
Folge erfolgreich Schritte ergriffen, wieder in „compliance“ mit ihren
Safeguards-Verpflichtungen zu kommen. Die Konsequenzen der fortgesetzen
„noncompliance“ in den Fällen Irak, Nordkorea und Iran sind bekannt. Die
Bundesregierung hat sich in allen Fällen nachhaltig dafür eingesetzt, dass die
betreffenden Staaten wieder in Übereinstimmung mit ihren Safeguards-Verpflichtungen
handeln, und dabei in den Fällen Irak, Nordkorea und Libyen sowie Iran auch
Sanktionen unterstützt.
43. Welche Unterzeichnerstaaten des NPT haben laut Einschätzung der
Bundesregierung bisher gegen das Zusatzprotokoll des NPT verstoßen (bitte
genaue Auflistung der Fälle mit Datum und Erklärung, gegen welche
Auflage des NPT-Zusatzprotokolls verstoßen wurde)?
a) Welche Konsequenzen hatten die Verstöße für die betreffenden
Staaten?
b) Hat die Bundesregierung in diesen Fällen politische Konsequenzen
gefordert bzw. entsprechende politische Initiativen eingeleitet?
c) Falls die Verstöße keine Konsequenzen nach sich zogen, warum nicht?
Der Bundesregierung sind keine Verstöße von NVV-Unterzeichnerstaaten, die
das Zusatzprotokoll ratifiziert haben, gegen das Zusatzprotokoll bekannt.
Drucksache 17/2829 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode44. Wie beurteilt die Bundesregierung die zwischen Brasilien, der Türkei und
dem Iran ausgehandelte Vereinbarung („Teheraner Abkommen“) nach der
der Iran eigenes Uran im Ausland anreichern lässt (Antwort bitte unter
Beachtung der Tatsache, dass der Iran laut NPT sogar berechtigt wäre,
Uran auch im eigenen Land anzureichern)?
Die Bundesregierung hat zur Gemeinsamen Erklärung („Joint Declaration“)
vom 17. Mai 2010 ausgeführt: Eine Vereinbarung zur Versorgung des Teheraner
Forschungsreaktors mit im Ausland weiter angereichertem iranischen Uran wäre
ein erster Schritt zur Vertrauensbildung, würde aber nicht ausreichen, das
Vertrauen in die ausschließlich friedliche Natur des iranischen Nuklearprogramms
wiederherzustellen. Um die dafür nötigen Schritte festzulegen, sollte der Iran
baldmöglichst Verhandlungen mit den E3+3 aufnehmen.
45. Warum wurde die Vereinbarung zwischen dem Iran, der Türkei und
Brasilien nicht als eine mögliche Lösung des Konfliktes erwogen (Antwort
bitte mit Bezug darauf, dass die Bundesregierung ein ähnliches Konzept
der IAEA im Oktober 2009 begrüßte)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung das Engagement Brasiliens und der
Türkei?
b) Wie steht die Bundesregierung zur weiteren Mittlerrolle der Türkei und
Brasiliens, und wünscht man sich ein weiteres Agieren der beiden
Staaten in diesem Konflikt?
c) Unterstützt die Bundesregierung die Einbeziehung Brasiliens und der
Türkei in weitere diplomatische Schritte in der Iran-Frage?
Eine Vereinbarung zur Versorgung des Forschungsreaktors mit im Ausland
weiter angereichertem Uran, wie sie die IAEO zusammen mit der sog. Wiener
Gruppe dem Iran angeboten hat, wäre ein Schritt in die richtige Richtung, würde
aber allein keine Lösung des Nuklearkonflikts darstellen (vergleiche Antwort zu
Frage 44). Zudem weicht die Gemeinsame Erklärung in etlichen Punkten von
dem Vorschlag der IAEO ab und lässt viele Fragen offen. Hierzu haben
Frankreich, Russland und die USA im Juni 2010 Stellung bezogen und dem Iran ein
Treffen zur Klärung der technischen Fragen vorgeschlagen. Der Iran ist auf die
aufgeworfenen Fragen bislang nicht eingegangen.
Die Bundesregierung begrüßt dass konstruktive Engagement einzelner Staaten
der internationalen Gemeinschaft, wenn es dazu beiträgt, den Iran an den
Verhandlungstisch zur Lösung des Nuklearprogramms zurückzubewegen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]