[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1965 –
Kenntnisstand der Bundesregierung über Umsetzungsstand und Wirkungsweise
der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umsetzung und die tatsächliche Wirkung der einrichtungsbezogenen
Impfpflicht sind wenig transparent, viele Fragen sind weiter offen. Die
Fraktion der CDU/CSU hat mit ihrem Antrag im Deutschen Bundestag auf die
mängelbehaftete Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch die
Bundesregierung hingewiesen. Die Anhörung dazu im Deutschen Bundestag
im April 2022 hat deutlich gemacht, dass viele dieser Mängel weiter bestehen.
Darüber hinaus fehlen bislang konkrete Aussagen über die Wirkung der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Es gibt bisher z. B. keine flächendeckenden
Angaben über die genauen Impfquoten in den betroffenen Einrichtungen, über
die konkreten Auswirkungen auf die Versorgung oder über etwaige
Abwanderungen aus den betroffenen Berufen. Diese Informationen sind jedoch
notwendig, um das Instrument der einrichtungsbezogenen Impfpflicht valide prüfen
und bewerten zu können.
1. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten
der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ergriffen, um Länder und
Kommunen bei der praktischen Umsetzung zu unterstützen?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in Abstimmung mit den
Ländern und anderen betroffenen Ressorts insbesondere dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in mehreren Schritten eine
umfassende Handreichung zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
erstellt. Diese ist unter
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/
Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf abrufbar.
Auch steht das BMG zum Beispiel in der Arbeitsgruppe Infektionsschutz, die
vom Robert Koch-Institut (RKI) geleitet wird, regelmäßig für Fragen der
Länder zur Verfügung.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2299
20. Wahlperiode 17.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. Juni 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des Deutschen
Städtetages in der Anhörung vom 27. April 2022, es sei dringend notwendig,
Verfahrensfragen und Ermessenleitlinien in den Bundesländern zu
harmonisieren, damit es bei der Umsetzung der Impfpflicht nicht zu
Rechtsunsicherheiten komme (
https://www.aerztezeitung.de/Politik/Impfpflich
t-im-Gesundheitswesen-Betretungsverbote-koennten-juristisch-heikel-we
rden-428669.html)?
Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Länder in eigener
Zuständigkeit verantwortlich. Die Länder haben inzwischen Maßnahmen zur
Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht festgelegt, insbesondere im
Hinblick auf das Vorgehen zur Meldung von ungeimpften Mitarbeitenden, die
Durchführung von Anhörungen und die Ermessensausübung bei der
Verhängung von Betretungs- und Tätigkeitsverboten.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung des Bundesverbandes
privater Anbieter sozialer Dienste vom 2. Mai 2022, die
einrichtungsbezogene Impfpflicht auf den Prüfstand zu stellen (
https://www.bpa.de/Ne
ws-detail.12.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=9201&c
Hash=20597fa0e10a9d97fe3cc8c9f6516ed3)?
Die Vorschrift des § 20a IfSG wird gemäß § 5 Absatz 9 IfSG von einer
unabhängigen Sachverständigenkommission evaluiert.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung der Deutschen
Krankenhausgesellschaft vom 25. April 2022, die einrichtungsbezogene
Impfpflicht sofort auszusetzen (
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/13360
3/Kliniken-fordern-sofortige-Aussetzung-der-Impfpflicht-fuer-Pers
onal)?
Auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) sieht die Bundesregierung
derzeit keinen Anlass, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen.
5. Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser breiten Kritik der
Auffassung, die Bundesländer, Kommunen und Einrichtungen bei der
Vorbereitung und Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
bestmöglich unterstützt zu haben?
Die Bundesregierung hat diverse Abstimmungen mit den Ländern im Hinblick
auf die sich stellenden Umsetzungsfragen durchgeführt. Seit Beginn der
COVID-19-Pandemie findet zudem ein regelmäßiger Austausch mit
Vertreterinnen und Vertretern der Verbände und der Kostenträger in den betroffenen
Bereichen auf Bundesebene statt. Fragen der Verbände zur
einrichtungsbezogenen Impfpflicht wurden in diesem Rahmen intensiv diskutiert und Lösungen
bereitgestellt. Zur daraus resultierenden Handreichung wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
6. Ist der Bundesregierung konkret bekannt, wie hoch die Impfquoten vor
bzw. nach Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in den
betroffenen Einrichtungen des Gesundheitswesens (insgesamt) waren bzw.
aktuell sind?
a) Falls ja, wie hoch war die Impfquote in den betroffenen
Einrichtungen vor Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht?
b) Falls ja, welche Impfquote in Einrichtungen des Gesundheitswesens
ergibt sich aus den Meldungen nicht geimpfter Beschäftigter seit dem
gesetzlichen Stichtag 15. März 2022?
c) Falls ja, wie hoch ist die Impfquote in den betroffenen Einrichtungen
seit Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aktuell, und
welchem Anstieg (in Prozent) entspricht dies?
d) Falls nein, warum liegen der Bundesregierung diese Daten nicht vor?
Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet.
Impfdaten von Beschäftigten der von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
erfassten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden im Rahmen des
Digitalen Impfquotenmonitorings (DIM) nicht gesondert erfasst und stehen somit
nicht flächendeckend zur Verfügung. Es gibt jedoch Studien zur Ermittlung der
Impfquoten, deren Ergebnisse im Folgenden dargestellt werden.
Im 10. Bericht der „COVID-19-Impfquoten-Monitoring in Deutschland“
(COVIMO-Studie) ergab die Erfassung über den Zeitraum 10. Januar 2022 bis
27. Januar 2022 eine Durchimpfung bei medizinischem Personal von 96,9
Prozent (n=78 Beschäftigte). Zur Kategorie „medizinisches Personal” zählen
Personen, die angegeben haben, in Pflegeeinrichtungen, ambulanter Pflege oder in
medizinischen Einrichtungen tätig zu sein. Näheres zur COVIMO-Studie ist zu
finden unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronaviru
s/Projekte_RKI/COVIMO_Reports/covimo_studie_bericht_10.pdf.
Im Rahmen der Studie „Krankenhausbasierte Online-Befragung zur
COVID-19-Impfung“ (KROCO) ergab der Ergebnisbericht zur dritten
Befragungswelle (Zeitraum: 18. Oktober 2021 bis 15. November 2021), dass 92
Prozent des teilnehmenden Krankenhauspersonals vollständig geimpft waren.
16 Prozent des Personals gaben an, bereits eine Auffrischimpfung erhalten zu
haben. 4 Prozent des teilnehmenden Personals waren unvollständig geimpft
und 4 Prozent waren ungeimpft (n=16.069 Beschäftigte aus 104
Krankenhäusern). Näheres ist zu finden unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Ne
uartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/Kroco-Report100122.pdf.
Das RKI hat seit Oktober 2021 sechs Berichte zu einem freiwilligen
„Monitoring von COVID-19 und der Impfsituation in Langzeitpflegeeinrichtungen“
veröffentlicht, die insbesondere auch Impfquoten des Personals dieser
Einrichtungen enthalten. Der sechste Bericht erschien am 2. Juni 2022. Er ist abrufbar
unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-1
9/Monitoring_Covid-19_Impfen_Langzeitpflege.html.
In diesem Bericht wurden für den Monat März 2022 92,5 Prozent des Personals
als grundimmunisiert angegeben, 66 Prozent mit erster Auffrischimpfung und
9,5 Prozent mit zweiter Auffrischimpfung.
Im Oktober 2021 lag die Impfquote der Grundimmunisierung bei 86 Prozent
und die der ersten Auffrischimpfung bei 23 Prozent. Gegenüber den Angaben
für den Februar 2022 zeigte sich im März 2022 eine Steigerung der Impfquoten
der Grundimmunisierung um 1,2 Prozent, die der ersten Auffrischimpfung um
6,2 Prozent und die der zweiten Auffrischimpfung um 7,5 Prozent.
Im März 2022 lag die Spannweite der Impfquoten des Personals in den
einzelnen Einrichtungen zwischen 50 und 100 Prozent. In 5 Prozent der
teilnehmenden Einrichtungen waren weniger als 80 Prozent der Beschäftigten geimpft (im
Oktober 2021 waren es 52 Prozent der Einrichtungen).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer
Vorschriften vom 18. März 2022 wurde ein verpflichtendes Impfquotenmonitoring
für zugelassene Pflegeeinrichtungen eingeführt, mit dem auch der Anteil der
geimpften Beschäftigten erfasst wird. Die erste Datenauswertung zum
Impfstatus im Monat April wird für Ende Juni 2022 erwartet.
7. Welche möglichen Auswirkungen sieht die Bundesregierung hinsichtlich
betroffener (ungeimpfter) Fachkräfte, die aufgrund der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht von den Arbeitsagenturen und folglich auf Kosten der
Solidargemeinschaft der Arbeitslosenversicherten umgeschult, das heißt
aus den Mangelberufen im Bereich der Pflege weggeschult werden in
Branchen, in denen der Fachkräftemangel nicht vergleichbar stark ist und
in denen keine Impfpflicht herrscht, für eine mögliche Verschärfung des
Personalmangels im Bereich der Pflegeberufe, und welche
Konsequenzen zieht sie aus dieser Erkenntnis?
Auch um den Personalmangel im Bereich der Pflegekräfte nicht weiter zu
verschärfen, wird seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) in jedem Einzelfall
genau abgewogen, inwieweit tatsächlich die Notwendigkeit für eine berufliche
Neuorientierung vorliegt oder ob gegebenenfalls – zunächst vorübergehend –
auch Beschäftigungsalternativen in Frage kommen. Deshalb werden bei
Umschulungswünschen von nicht impfbereiten Pflegekräften und der in jedem Fall
zu treffenden Ermessensentscheidung zur Beurteilung der Notwendigkeit einer
Umschulung folgende Gesichtspunkte einbezogen:
● Der Gesetzgeber hat mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine
Wertungsentscheidung getroffen. Auch das BVerfG hält die mit ihr
einhergehenden Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) und das Grundrecht der Freiheit
der Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 GG) für verhältnismäßig und zum
Zwecke des öffentlichen Gesundheitsschutzes und des Schutzes vulnerabler
Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung auch gerechtfertigt
(BVerfG, Beschluss der Ersten Senats vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21).
● Es ist zu unterscheiden, ob die Ursache für die angestrebte berufliche
Umorientierung in der persönlichen Entscheidung der Arbeitnehmerin
beziehungsweise des Arbeitnehmers liegt, sich nicht impfen zu lassen, oder ob
aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich ist.
● Bei der Prüfung der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit für eine
Weiterbildung ist zu berücksichtigen, dass Berufe in der Pflege zu den
Engpassberufen gehören. Bei nicht impfbereiten Pflegekräften könnte durch eine
Impfung gegen COVID-19 die persönliche Beschäftigungsfähigkeit zeitnah
wiederhergestellt werden. Gegebenenfalls sind Beschäftigungsalternativen
(auch außerhalb der Pflege) zu prüfen.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen aufgrund der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Person als nicht geimpft an ein
Gesundheitsamt oder die entsprechende Stelle gemeldet wurde
a) Falls ja, welche Fälle sind das (bitte konkret nennen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Falls nein, warum nicht?
9. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Gesundheitsämter
bei vorhandenen Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit
von vorgelegten Impfnachweisen aufgrund zu hoher Arbeitsbelastung
vor Ort bzw. im Rahmen ihres Ermessens ihre Befugnisse gemäß § 20a
Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht voll
ausgeschöpft haben?
a) Falls ja, welche Fälle sind das (bitte konkret nennen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Falls nein, warum nicht?
10. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen sich aufgrund von
eingeleiteten Maßnahmen nach § 20a Absatz 2 Satz 3 IfSG Zweifel an
der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten
Impfnachweisen bestätigt haben?
a) Falls ja, welche Fälle sind das (bitte konkret nennen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Falls nein, warum nicht?
11. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen aufgrund der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein Betretungs- oder
Beschäftigungsverbot durch ein Gesundheitsamt oder die entsprechende Stelle
ausgesprochen wurde?
a) Falls ja, welche Fälle sind das (bitte konkret nennen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Falls nein, warum nicht?
12. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die
Gesundheitsämter im Rahmen ihres Ermessens mit Blick auf die
Versorgungssicherheit der Pflege in bestimmten Regionen und Einrichtungen darauf
verzichtet haben, ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot
auszusprechen?
a) Falls ja, welche Fälle sind das (bitte konkret nennen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Falls nein, warum nicht?
13. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen ein von einem
Gesundheitsamt ausgesprochenes Betretungs- oder Beschäftigungsverbot
mit einem Widerspruch bzw. letztendlich verwaltungsgerichtlich
angegriffen worden ist, und mit welchem zusätzlichen Personalaufwand dies
in den betroffenen Kommunen bewältigt werden muss, und wie die
jeweiligen Verfahren entschieden worden sind?
a) Falls ja, welche Fälle sind das (bitte konkret nennen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Falls nein, warum nicht?
14. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen aufgrund der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses, eine Freistellung, Beurlaubung, Versetzung oder eine vergleichbare
arbeitsrechtliche Maßnahme durch Arbeitgeber erfolgte?
a) Falls ja, welche Fälle sind das (bitte konkret nennen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Falls nein, warum nicht?
15. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen aufgrund der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses auf Wunsch eines Arbeitnehmers erfolgte?
a) Falls ja, welche Fälle sind das (bitte konkret nennen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 15b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind die Länder
zuständig. Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor.
16. Sind der Bundesregierung Einrichtungen bekannt, in denen es aufgrund
der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu Engpässen in der Versorgung
(beispielsweise durch Personalknappheit) kam?
a) Falls ja, welche Fälle sind das (bitte konkret nennen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind keine Problemanzeigen von Engpässen in der
Versorgung durch einzelne Einrichtungen oder Unternehmen infolge der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht bekannt.
17. Wie viele Beschäftigte in Einrichtungen und unterstützenden Diensten
für Menschen mit Behinderungen (u. a. Werkstätten für Menschen mit
Behinderung, Förderstätten und Tagesstruktureinrichtungen,
Beförderungsdienste für Werk- und Förderstätten, Berufsbildungswerke,
Berufsförderungswerke und andere vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
Integrationsfachdienste, interdisziplinäre Frühförderstellen, heilpädagogische Tagesstätten für
Kinder und Jugendliche mit Behinderung, Heime für Kinder und
Jugendliche mit Behinderung, Beförderungsdienste im Rahmen von Leistungen
zu Mobilität) sind nach Einschätzung der Bundesregierung von der
Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen (bitte einzeln,
getrennt nach Bundesländern, aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf Angebote für Menschen mit Behinderungen liegt der
Bundesregierung keine gesicherte Datengrundlage vor, die eine valide Einschätzung
ermöglicht, wie viele Personen dort beschäftigt werden und potenziell von der
einrichtungsbezogenen Nachweispflicht nach § 20a IfSG betroffen sein
könnten.
Nach Auffassung der Bundesregierung dürfte ohnehin von größerer Relevanz
sein, dass der Großteil der in Angeboten für Menschen mit Behinderungen
Beschäftigten aktuell einen Immunitätsnachweis im Sinne des § 20a IfSG
vorgelegt haben dürfte. Dies legen jedenfalls die der Bundesregierung vorliegenden
Rückmeldungen der Länder im Rahmen einer im Bereich der
Eingliederungshilfe (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/SGB IX Teil 2) erfolgten aktuellen
Abfrage nahe. Sofern von den Ländern Angaben für den Zeitraum ab März 2022
gemacht wurden, lagen die Impf- beziehungsweise Genesenenquoten der
Beschäftigten danach bei zwischen 88 und 96,5 Prozent.
18. Wie viele Menschen mit Behinderungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung davon betroffen, dass ihre im Rahmen eines Persönlichen
Budgets nach § 29 SGB IX beschäftigten Assistenzkräfte ihrer Impfpflicht
gemäß § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht nachkommen, in wie vielen Fällen davon
haben Menschen mit Behinderungen ihre vertraute und eingelernte
Assistenzkraft verloren, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung
unternommen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen
ausreichend Assistenzkräfte finden und keine Versorgungslücke entsteht, die
ihre Gesundheit und Selbständigkeit gefährdet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Die Nachweispflicht für
Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell, das heißt Personen, die im Rahmen
eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX beschäftigt sind, gilt nur für
solche Personengruppen, die im Rahmen des Persönlichen Budgets Leistungen
erbringen, die ansonsten in Einrichtungen oder von ambulanten Diensten erbracht
werden, und soweit das dort beschäftigte Personal einer Nachweispflicht nach
§ 20a IfSG unterliegt. Die Gesundheitsämter haben auch in diesem Fall bei der
Ermessensausübung zu berücksichtigen, welche Folgen eine Untersagung für
die Betreuten hätte. Im Übrigen können die Budgetnehmenden mit den für die
zugrundeliegende Sach- oder Dienstleistung zuständigen Leistungsträgern
zwecks alternativer Hilfemöglichkeiten in Kontakt treten.
19. Wie will die Bundesregierung den Schutz der vulnerablen
Personengruppe der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung in Förderschulen, die
im Grundsatz wie andere Schulen dem § 20a IfSG nicht unterliegen, im
räumlichen und konzeptionellen Verbund mit heilpädagogischen
Tagesstätten und heilpädagogischen Heimen bzw. Internaten, die dem § 20a
IfSG hingegen unterliegen, auch in der Praxis sicherstellen?
Ausführungen zum Umgang mit Förderschulen, die an heilpädagogische
Kindergärten/Tagesstätten beziehungsweise an Heime oder Internate
(Wohnbereich) angeschlossen sind, finden sich in der – auf die Antwort zu Frage 1
benannten – Handreichung.
Danach unterfällt in heilpädagogischen Kindergärten/Tagesstätten
beziehungsweise in Heimen oder Internaten (Wohnbereich) tätiges Personal der
Nachweispflicht nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG, falls es sich bei dem
Angebot um eine „voll- oder teilstationäre Einrichtung zur Betreuung von Menschen
mit Behinderungen“ handelt. Förderschulen sind hingegen ebenso wie andere
Schulen im Grundsatz nicht vom Anwendungsbereich der Nachweispflicht
nach § 20a IfSG umfasst.
Ist an die Förderschule jedoch ein heilpädagogischer Kindergarten/eine
Tagesstätte, ein Heim oder Internat (Wohnbereich) angeschlossen, ist unter
Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm folgendes zu prüfen:
Wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen an dem jeweiligen Standort
mehrere Angebote oder Arbeitsplätze vorhält, von denen manche ihrem Charakter
nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf
abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt
sind, dass ein für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevanter
Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung
behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher
ausgeschlossen werden kann. Ist dies sichergestellt, kann in Abstimmung mit dem
zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die
so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.
Die Träger und die Länder haben das Vorliegen einer Nachweispflicht anhand
dieser Kriterien zu prüfen. Die Länder sind jedoch für den Vollzug des IfSG im
Rahmen der Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit nach
Artikel 83 GG vorrangig zuständig.
20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Umfang sich die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf die
Ausbildungszahlen in den entsprechenden Branchen ausgewirkt hat bzw.
noch auswirken wird?
21. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Umfang die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfplicht die Anzahl
der für die Berufsfindung wichtigen absolvierten Praktika in den
entsprechenden Branchen verändert hat?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesagentur für Arbeit liegen keine Daten zu den Auswirkungen der
Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf die Anzahl der
Ausbildungen oder der Praktika vor. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus
bisher keine Erkenntnisse über eine veränderte Ausbildungssituation in den
Gesundheitsfachberufen vor.
22. Was hat die Bundesregierung vor und nach Inkrafttreten der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht konkret unternommen, um die Datenlage zu
den in den Fragen 8 bis 21 genannten Indikatoren zu verbessern?
Soweit zu den Fragen 8 bis 21 adressierten Fragestellungen in der
Zuständigkeit der Länder liegen, obliegt diesen auch die Entscheidung, ob und in
welchem Umfang hierzu Daten erhoben werden. Darüber hinaus wird auf die
Antwort zu den Fragen 6 bis 6d verwiesen.
23. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Datenlage zu den in den Fragen 8
bis 21 genannten Indikatoren hinreichend belastbar und aussagekräftig,
um die Eignung und die Effekte der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
sowohl rückblickend als auch zukünftig zu bewerten?
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht verfolgt das Ziel, vulnerable Gruppen
vor Infektionen zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ihre
Rechtmäßigkeit jüngst bestätigt (BVerfG, Beschluss der Ersten Senats vom
27. April 2022, 1 BvR 2649/21).
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
24. Hat die Bundesregierung aus eigener Initiative konkrete
wissenschaftliche Erhebungen in Auftrag gegeben und/oder in anderer Weise
unabhängige Experten beauftragt, um die Effekte der einrichtungsbezogenen
Impfpflicht fortlaufend zu erfassen und evaluieren zu lassen?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
25. Sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen
Impfpflicht neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt geworden, die
hinreichend belegen, dass eine Impfpflicht Patientinnen und Patienten in
den betroffenen Einrichtungen signifikant besser vor Infektionen
schützen?
Aus den bereits bekannten Studien geht hervor, dass eine Impfung auch unter
vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-
CoV-2 die Übertragbarkeit der Infektion um etwa 6 bis 21 Prozent nach
Grundimmunisierung und nach Auffrischimpfung um weitere 5 bis 20 Prozent
reduziert; diese sind im Internet zu finden unter:
https://www.medrxiv.org/content/1
0.1101/2022.02.07.22270437v3;
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/202
2.01.28.22270044v1.
Neue Studien, die zu diesem Thema seit Inkrafttreten der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht wurden, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
26. Welchen Nutzen für Patientinnen und Patienten hat aus Sicht der
Bundesregierung eine Impfpflicht, wenn bei der aktuellen SARS-CoV-2-
Variante und den aktuellen Impfstoffen ein Fremdschutz nicht
vollständig gewährleistet ist?
Durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in den Gesundheitsberufen
und Berufen, die pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen
betreuen, wird das Risiko gesenkt, dass sich besonders gefährdete
Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren. Ein vollständiger
Schutz kann mit Impfung zwar nicht gewährleistet werden. Allerdings wird das
Risiko einer Übertragung, wie auf die Antwort zu Frage 25 erläutert, reduziert,
wodurch auch das Risiko potenzieller Sekundärinfektionen verkleinert wird.
Um das Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion für vulnerable Gruppen so gering
wie möglich zu halten, gilt es, den quantitativen Aspekt des Impfschutzes
(möglichst hohe Impfquoten) voll auszuschöpfen.
27. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Fortführung und/oder
Weiterentwicklung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor diesem Hintergrund
und dem des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsmäßigkeit der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht in ihrer aktuellen Form bestätigt (BVerfG,
Beschluss der Ersten Senats vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21). Eine
Fortführung wird derzeit geprüft.
28. Plant die Bundesregierung aktuell, die zum Jahresende auslaufende
Impfpflicht zu verlängern?
Falls hierzu noch keine Überlegungen getroffen wurden, wann wird sich
die Bundesregierung zu dieser Frage positionieren?
Diese Frage wird aktuell geprüft und in Kürze mit Ländern und Verbänden
abgestimmt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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