[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2208 –
Die „National Socialist Knights of the Ku-Klux-Klan Deutschland“ und andere
Ku-Klux-Klan-Strukturen und Ku-Klux-Klan-Aktivitäten in der Bundesrepublik
Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 16. Januar 2019 wurden unter der Leitung des Landeskriminalamtes
(LKA) und der Staatsanwaltschaft (StA) Baden-Württemberg zwölf Objekte
der Gruppierung „National Socialist Knights of the Ku-Klux-Klan
Deutschland“ (NSK KKK) durchsucht. Dabei fanden die Ermittler über 100 teils
verbotene Waffen. Zu den beschlagnahmten Gegenständen gehörten
Schreckschusswaffen mit Munition, Luftdruckwaffen, Schwerter und Macheten,
Faust- und Butterfly-Messer, Wurfsterne und Teleskopschlagstöcke, aber auch
Mitglieder- und Beitragslisten. Neben Baden-Württemberg fanden die Razzien
in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Sachsen-Anhalt und Thüringen statt.
Den 17 Betroffenen zwischen 17 und 59 Jahren wurde die Bildung einer
kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Am Ende richteten sich die Ermittlungen
gegen insgesamt 57 Beschuldigte. Ein Beschuldigter aus Thüringen, der sich
„Sicherheitschef“ nannte, posierte laut Medienberichten auf Fotos im Internet
mit Schusswaffen, soll Bilder verbreitet haben, die zum Mord an Juden
aufrufen, und sich neben dem „NSK KKK“ auch zum in Deutschland verbotenen
„Blood & Honour“-Netzwerk bekannt haben (Wer steckt hinter dem
deutschen Ku-Klux-Klan?;
www.t-online.de).
Nach Auskunft der Bundesregierung hat der Generalbundesanwalt (GBA)
erstmals im August 2018 ein Prüfverfahren bezüglich der NSK KKK
eingeleitet, seinerseits jedoch keine Ermittlungszuständigkeit festgestellt (vgl.
Plenarprotokoll 19/76, S. 8921). Nach drei Jahren Ermittlungen hat die StA Stuttgart
das Hauptverfahren gegen die Beschuldigten eingestellt. Es habe keinen
hinreichenden Tatverdacht gegeben, um Anklage zu erheben. Es sei nicht mit
Sicherheit feststellbar gewesen, ob die NSK KKK vorhatten, Straftaten zu
begehen oder ihre rassenideologischen Ziele mit Gewalt umzusetzen. Die
Ermittlungen gegen 23 Beschuldigte aufgrund des unerlaubten Besitzes von Waffen-
und Drogen sowie der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole dauere
hingegen an (Nach Razzia in Mayen: Ermittlungen gegen Ku-Klux-Klan
eingestellt – SWR Aktuell).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2463
20. Wahlperiode 23.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 23. Juni 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung war die zuletzt etwa 40 Mitglieder
zählende NSK KKK spätestens im April 2019 nicht mehr aktiv
(Bundestagsdrucksache 19/9169). Im Juni 2021 beschoss eine Person in Sachsen-Anhalt
Teilnehmer einer Versammlung mit einer Paintball-Waffe. Dabei trug sie eine
Haube, die an den Ku-Klux-Klan (KKK) erinnerte (Beweise sichergestellt:
Durchsuchungen nach Schüssen auf Versammlungsteilnehmer in Seehausen –
www.MDR.DE). Hauben bzw. Masken dieser Art wurden seit 2020 zum
Beispiel aber auch über den Online-Versandhandel „Druck 18“ des Neonazis und
ehemaligen NPD-Politikers Tommy F. verkauft (Corona-Virus: Der Neonazi
Tommy Frenck will nun Ku-Klux-Klan-Masken verkaufen – Belltower.News).
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die NSK KKK vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die
Gruppierung seit der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/9169 wieder aktiv geworden ist?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob ehemalige
Mitglieder der Gruppierung seit der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/9169 in einer neuen Gruppierung unter
anderem Namen wieder aktiv geworden sind?
Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine weiterführenden Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
c) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob ehemalige
Mitglieder der Gruppierung Verbindungen zu anderen rechtsextremen
Parteien, Gruppierungen oder Organisationen haben (bitte nach Partei,
Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
Einzelne ehemalige Mitglieder der Gruppierung hatten auch Kontakte zu
anderen rechtsextremistischen Organisationen, unter anderem zur
„Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD).
Eine darüberhinausgehende Antwort muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung
der Frage würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik und zum konkreten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen
Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörden offengelegt, wodurch die
Funktionsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden nachhaltig beeinträchtigt
würde. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen
Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf
den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung
die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
d) Sind Webseiten, Facebook- bzw. VK-Seiten bzw. Facebook- bzw. VK-
Gruppen, Twitter-Accounts und Telegram-Kanäle bzw. Telegram-
Gruppen, die der Gruppierung zugerechnet werden, noch online
einsehbar bzw. werden diese noch aktiv betrieben?
Die von der „National Socialist Knights of the Ku-Klux-Klan Deutschland“
(NSK-KKK) betriebene und in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/9169 benannten Webseiten sind nicht mehr abrufbar.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/26198
verwiesen.
2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob andere Ku-
Klux-Klan-Gruppierungen derzeit in Deutschland bestehen?
a) Wie viele Gruppierungen bestehen derzeit in Deutschland (bitte nach
Name, örtlichem Tätigkeitsschwerpunkt und Anzahl der Mitglieder
aufschlüsseln)?
b) Welche Aktivitäten von KKK-Anhängern bzw. KKK-Mitgliedern bzw.
KKK-Gruppierungen sind der Bundesregierung seit der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/9169 bekannt (bitte
nach Datum, Ort, Aktivität, Gruppierung aufschlüsseln)?
c) An welchen extrem rechten Demonstrationen und Kundgebungen
haben KKK-Anhänger bzw. KKK-Mitglieder bzw. KKK-Gruppierungen
nach Erkenntnissen der Bundesregierung seit April 2019
(Bundestagsdrucksache 19/9169) teilgenommen (bitte nach Datum, Ort,
Veranstalter, Titel, Anzahl der KKK-Teilnehmer aufschlüsseln)?
d) An welchen Demonstrationen und Kundgebungen gegen die Corona-
Maßnahmen haben KKK-Anhänger bzw. KKK-Mitglieder bzw. KKK-
Gruppierungen nach Erkenntnissen der Bundesregierung seit dem
1. April 2020 teilgenommen (bitte nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel,
Anzahl der KKK-Teilnehmer aufschlüsseln)?
e) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Anhänger
oder Mitglieder von KKK-Gruppierungen über Verbindungen zu
anderen rechtsextremistischen Parteien, Gruppierungen oder
Organisationen verfügen (bitte nach Partei, Gruppierung und Organisation
aufschlüsseln)?
f) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Anhänger
bzw. Mitglieder von KKK-Gruppierungen über Verbindungen zu
rechtsextremistischen Parteien, Gruppierungen oder Organisationen in
den USA verfügen (bitte nach Partei, Gruppierung und Organisation
aufschlüsseln)?
h) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob
ausländischen KKK-Anhängern bzw. KKK-Mitgliedern seit dem 1. Januar
2016 an der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert
wurden (bitte nach dem Grund der Einreiseverweigerung
aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 bis 2f und 2h werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
g) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob deutsche
Sicherheitsbehörden seit der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/9169 Informationen über KKK-Gruppierungen,
KKK-Anhänger, KKK-Mitglieder und Veranstaltungen mit KKK-
Bezug von ausländischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden
erhalten haben?
Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht – auch
nicht in eingestufter Form – erfolgen. Die erbetenen Auskünfte können
aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht erteilt werden.
Ferner scheitert die potentielle Einholung einer Freigabe durch den
ausländischen Dienst an der hier gegebenen Kurzfristigkeit der Anfrage.
Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem
Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rz. 162-166) gewürdigt. Die
„Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen
der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig,
weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der
vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an deutsche
Nachrichtendienste weitergeleitet wurden.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko
des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden
kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third
Party Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe der Nachrichtendienste am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte
Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung das Gefährdungspotential von KKK-
Gruppierungen bzw. deren Anhängern und Mitgliedern in Deutschland der
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/9169?
Grundsätzlich geht von gewaltaffinen rechtsextremistischen Gruppierungen wie
den internationalen Ku-Klux-Klan-Gruppierungen immer ein abstraktes
Gefährdungspotential aus. Straftaten einzelner Anhänger/Mitglieder müssen stets
in Betracht gezogen werden und sind insbesondere vom Grad der individuellen
Radikalisierung abhängig. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob sich das
Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum –
Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) seit der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 9169 mit KKK-Gruppierungen bzw.
Sachverhalten, bei denen solche Gruppierungen eine Rolle spielten, befasst hat (bitte
nach Jahr aufschlüsseln)?
Im Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis zum 8. Juni 2022 hat sich das „Gemeinsame
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) im Jahr 2021 einmal mit KKK-
Gruppierungen befasst.
5. Bei wie vielen und welchen Straftaten in Deutschland haben
Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung der Antwort auf
Bundestagsdrucksache19/9169) KKK-Bezüge festgestellt (bitte tabellarisch wie
in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/9169 beantworten)?
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden Straftaten durch die zuständigen
Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und
anonymisiert in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Die Angabe von Gruppen-
und Organisationszugehörigkeit ist bei der Meldung von Straftaten im KPMD-
PMK keine Pflichtangabe. Die Erfassung und Auswertung der KPMD-PMK
erfolgen fall- und nicht organisationsbezogen. Daher ist eine automatisierte
Fallzahlenerhebung und -darstellung von Straftaten im Sinne der Fragestellung
nicht möglich. Es wurde hilfsweise eine Stichwortsuche durchgeführt.
Es wird darauf hingewiesen, dass für eine Stichwortsuche keine Gewähr auf
Vollständigkeit gegeben werden kann und in der Sachverhaltsdarstellung nicht
zwingend ein Bezug zu einer Gruppierung angegeben werden muss.
Die Fallzahlen der PMK aus dem Jahr 2020 haben vorläufigen Charakter und
sind durch Nach-/Änderungsmeldungen ggf. noch erheblichen Veränderungen
unterworfen. Dementsprechend ergeben sich für die Jahre 2020, 2021 und 2022
folgende Fallzahlen:
Tatzeit Tatort Land Zähldelikt PMK-Zuordnung
12.02.2020 Berlin BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB*
Rechts
23.03.2020 Bad Kreuznach RP Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
01.05.2020 Kloster Veßra TH Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz (VersG)
Rechts
26.05.2020 Benneckenstein ST Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
01.06.2020 Hennigsdorf BB Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
04.06.2020 Heilbronn BW Sachbeschädigung § 303 StGB Links
05.06.2020 Hildburghausen TH Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz (VersG)
Rechts
08.06.2020 Sehnde NI Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
20.06.2020 Osterode NI Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
05.07.2020 Liebenwalde BB Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
18.07.2020 Augsburg BY Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
30.07.2020 Halle ST Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
01.08.2020 Leutenbach BW Gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 304 StGB
Links
10.08.2020 Parchim MV Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
14.08.2020 Neuwied RP Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
28.08.2020 Spangdahlem RP Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Nicht zuzuordnen
Tatzeit Tatort Land Zähldelikt PMK-Zuordnung
06.09.2020 Neukirch SN Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
08.09.2020 Jevenstedt SH Störung des öffentlichen Friedens
durch Androhung von Straftaten § 126
StGB
Rechts
11.10.2020 Fellbach BW Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
26.11.2020 Thale ST Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
10.12.2020 Querfurt ST Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
23.12.2020 Braunschweig NI Bedrohung § 241 StGB Rechts
07.01.2021 Nürnberg BY Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
15.02.2021 Berlin BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
19.03.2021 Esslingen BW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
07.04.2021 Krugsdorf MV Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
16.05.2021 Griesstätt BY Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
16.05.2021 Kalkar NW Beleidigung § 185 StGB Rechts
18.06.2021 Seehausen ST Gefährliche Körperverletzung § 224
StGB
Rechts
25.06.2021 Beelitz BB Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
25.06.2021 Beelitz BB Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
26.06.2021 Würzburg BY Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
06.07.2021 Bad Kissingen BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
24.07.2021 Hamburg HH Gegen Personen des politischen
Lebens gerichtete Beleidigung, üble
Nachrede und Verleumdung § 188
StGB
Links
05.08.2021 Kleinostheim BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
06.09.2021 Weil im
Schönbuch
BW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
16.09.2021 Berlin BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
20.09.2021 Ettlingen BW Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
28.09.2021 Weil im
Schönbuch
BW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
06.10.2021 Hamburg HH Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
02.11.2021 Köln NW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
18.11.2021 Halberstadt ST Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
22.11.2021 Paderborn NW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
Tatzeit Tatort Land Zähldelikt PMK-Zuordnung
28.02.2022 Sondershausen TH Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
15.04.2022 Oranienburg BB Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen § 86a
StGB
Rechts
* Strafgesetzbuch
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/26198
verwiesen.
6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den Online-Versandhandel
„Druck 18“ vor?
Der Textilvertrieb „Druck 18 GmbH“ mit Sitz in Kloster Veßra/Thüringen
besteht seit 2013 und wird von einem Rechtsextremisten geführt. Das
Produktsortiment beinhaltet überwiegend Textilartikel mit Bezug zum Rechtsextremismus
sowie CDs und DVDs von rechtsextremistischen Musikgruppen.
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob
Verbindungen zwischen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD)
und dem Online-Versandhandel bestehen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass „Druck 18“ auf der von der NPD
organisierten Musikveranstaltung „Rock für Deutschland“ am 1. Juli 2017 in Gera/
Thüringen einen Verkaufsstand unterhielt. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob
Verbindungen zwischen der Alternative für Deutschland (AfD) und dem Online-
Versandhandel bestehen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
c) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob
Verbindungen zwischen sonstigen rechtsextremen Parteien, Gruppierungen und
Organisationen und dem Online-Versandhandel bestehen (bitte nach
Partei, Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
Der Online-Versandhandel „Druck 18“ wird von einem Rechtsextremisten mit
guten Verbindungen in die rechtsextremistische Szene geführt.
Eine darüberhinausgehende Antwort zu den (wirtschaftlichen) Verbindungen
des Online-Versandhandels muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung der Frage
würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik
und zum konkreten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen
Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörden offengelegt, wodurch die
Funktionsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden nachhaltig beeinträchtigt würde. Aus der
Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die
künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter
Verschlusssachen-(VS-)Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
d) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob
Verbindungen zwischen KKK-Gruppierungen und dem Online-Versandhandel
bestehen (bitte nach Gruppierung aufschlüsseln)?
Auch wenn über dem Online-Versandhandel (zeitweilig) Produkte mit
Anspielungen auf den KKK angeboten werden, sind Verbindungen zu KKK-
Gruppierungen im Sinne der Fragestellung nicht bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]