[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2217 –
Familiennachzug zu Schutzberechtigten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Viele Geflüchtete mit Schutzstatus in Deutschland müssen jahrelang auf den
Nachzug ihrer Partnerinnen und Partner, Eltern oder minderjährigen Kinder
warten. Häufig haben Familien nur die finanziellen Mittel, um die Flucht einer
Person zu bezahlen, oder der Fluchtweg ist zu gefährlich für Kinder und
Frauen, weshalb diese zunächst in Herkunfts- oder Transitländern zurückbleiben.
Anerkannte Flüchtlinge haben zwar das Recht, ihre engsten Angehörigen zu
sich zu holen, aber in der Praxis stößt dies auf vielfältige Hürden. Den
Fragestellerinnen und Fragestellern sind aus der Einzelfallberatung viele Fälle
bekannt, in denen Geflüchtete, etwa aus Eritrea, Somalia oder Afghanistan, seit
Jahren darum kämpfen, dass ihre Partnerinnen und Kinder zu ihnen nach
Deutschland kommen können.
Ein zentrales Problemfeld beim Familiennachzug zu Flüchtlingen sind die
langen Wartezeiten bei der Visumbeantragung. In Islamabad und Neu-Delhi, wo
sich viele afghanische Geflüchtete um ein Visum zur
Familienzusammenführung bemühen, betrugen die Wartezeiten auf einen Termin Anfang März 2022
mehr als ein Jahr (Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann auf die
Schriftliche Frage 70 der Abgeordneten Clara Bünger auf
Bundestagsdrucksache 20/894). In den Visastellen in Äthiopien, Kenia und Sudan, wo viele
eritreische und somalische Geflüchtete ihre Visaverfahren durchlaufen,
werden die Wartezeiten mittlerweile gar nicht mehr erfasst. Die Bundesregierung
begründet dies damit, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller dort vor
der Visumbeantragung bei der Botschaft zunächst von der Internationalen
Organisation für Migration kontaktiert würden, weshalb eine verlässliche
Erfassung nicht möglich sei. Anfang 2020 hatten die Wartezeiten auf einen Termin
in Addis Abeba 13 Monate, in Karthum 10 Monate und in Nairobi 14 Monate
betragen (siehe die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen
auf den Bundestagsdrucksachen 19/30793 und 19/18265). Nach der Erfahrung
verschiedener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betragen die Wartezeiten
auf einen Termin in der Region nach eigenen Angaben des
Familienunterstützungsprogramms der IOM (Internationale Organisation für Migration) aktuell
sogar bis zu zwei Jahre. So erhalte man in Äthiopien bei Registrierung auf der
Warteliste von der IOM eine automatische Antwort-E-Mail, in der darüber
informiert werde, dass man mit einer Wartezeit „bis zu 24 Monaten“ zu rechnen
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2842
20. Wahlperiode 20.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Juli 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
habe. Auch unbegleitete Minderjährige sind diesen Wartezeiten ausgesetzt und
erhalten in aller Regel keine Sondertermine.
Weitere Barrieren ergeben sich in den Familiennachzugsverfahren durch aus
Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller überhöhte Anforderungen an
vorzulegende Dokumente, etwa zum Nachweis der Identität oder der familiären
Bindung. Besonders betroffen sind Geflüchtete aus Eritrea, von denen in der
Regel erwartet wird, dass sie mit eritreischen Behörden, also dem
Verfolgerstaat, Kontakt aufnehmen, um beispielsweise eine Geburtsurkunde zu
beschaffen oder kirchliche Eheschließungen staatlich nachregistrieren und durch das
eritreische Außenministerium überbeglaubigen zu lassen (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/29014). Auch Geflüchtete aus Somalia begegnen besonderen
Schwierigkeiten. Obwohl alle somalischen Identitätsdokumente, die nach dem 31.
Januar 1991 ausgestellt oder verlängert worden sind, von deutschen Behörden
nicht anerkannt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/16699) und regelmäßig für Fälschungen gehalten
werden, werden die Betroffenen aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller unter Druck gesetzt, somalische Dokumente vorzulegen. Zum Teil ziehen
sich die Verfahren über Monate oder gar Jahre hin, bis es endlich gelingt, den
Anspruch auf ein Visum durchzusetzen. Manche Familien bleiben jedoch auf
Dauer getrennt, weil sie letztlich an für sie nicht erfüllbaren Anforderungen
scheitern.
Um diesem Problem zu begegnen, wurden die deutschen
Auslandsvertretungen nach Auskunft der Bundesregierung seit Februar 2021 vermehrt darauf
hingewiesen, auch nichtamtliche Nachweise für das Bestehen familiärer
Verbindungen oder die Glaubhaftmachung der Identität entgegenzunehmen und
zu prüfen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/30793). Nach Informationen von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten, die in der Praxis mit solchen Verfahren zu tun haben, ist es
aber oftmals sehr stark von der zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem
zuständigen Mitarbeiter abhängig, ob dies tatsächlich umgesetzt wird.
Im Jahr 2016 wurde zwischen der Internationalen Organisation für Migration
und dem Auswärtigen Amt das sogenannte Familienunterstützungsprogramm
(Family Assistance Programme, FAP) ins Leben gerufen. Ursprünglich diente
es dazu, Familienangehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen bei
der Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung zu beraten und
sie bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen zu unterstützen.
Mittlerweile führen einige FAP-Büros darüber hinaus die Antragsannahme
durch (inklusive Zahlung der Visagebühren durch Antragstellerinnen und
Antragsteller, Abnahme der Fingerabdrücke etc.) und übermitteln diese
anschließend an die Auslandsvertretungen. Außerdem liegt es im Aufgabenbereich des
FAP, Fälle zu identifizieren, die etwa aufgrund von besonderer Vulnerabilität
prioritär behandelt werden müssen. Zu Beginn richtete sich das Angebot in
erster Linie an Angehörige von syrischen Geflüchteten im Libanon, der
Türkei, dem Irak und Jordanien. Im Jahr 2018 wurde das FAP auf weitere
Herkunftsländer von Geflüchteten ausgeweitet, darunter Ägypten, Äthiopien,
Sudan und Kenia. Während die Bundesregierung von positiven Erfahrungen mit
dem FAP berichtet, kritisieren Nichtregierungsorganisationen, die Menschen
im Familiennachzugsverfahren betreuen, dass es durch das FAP immer wieder
zu Verfahrensverzögerungen komme (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20185).
1. Wie viele Anfragen bzw. Registrierungen für einen Termin zur
Beantragung eines Visums zum Familiennachzug sind derzeit bei den deutschen
Auslandsvertretungen anhängig (bitte Stichtag angeben und nach
Auslandsvertretungen und soweit möglich nach Ehegattennachzug,
Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen,
Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach
Staatsangehörigkeit differenzieren; bitte so darstellen wie in der Antwort
zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/30793)?
Die Anzahl der am 15. Juni 2022 registrierten Terminanfragen zur Beantragung
eines Visums auf Familiennachzug kann den nachstehenden Tabellen
entnommen werden. An allen anderen Visastellen können Antragstellende ihre
Termine selbst buchen. Soweit eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung
möglich war, ist sie in den Tabellen ausgewiesen.
Im Vergleich zum Vorjahr konnten innerhalb eines Jahres beim
Familiennachzug bei zusätzlichen neuen Registrierungen die Wartelisten um 37 Prozent
reduziert werden; beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlinge um 5
Prozent. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der deutliche Anstieg der Zahl
Schutzsuchender in der Europäischen Union 2021 auch in der seit Kurzem
stark ansteigenden Zahl der Neuregistrierungen von Familienangehörigen
subsidiärer Schutzbedürftiger spiegelt.
Auslandsvertretung Anzahl der registrierten
Terminanfragen für Visa zum Familiennachzug
Algier 112
Amman 175
Athen 20
Beirut (libanesische Staatsangehörige) 627
Beirut (syrische Staatsangehörige) 98 (Familiennachzug allgemein)
6.351 (Familiennachzug zu sonstigen
Familienangehörigen
Chennai 164
Dhaka 1.120
Duschanbe 353
Eriwan 47
Islamabad 4.704
Kabul
Antragstellung in Islamabad
Antragstellung in New Delhi
(Übernahme der Zuständigkeit durch Bo.
Teheran, da New Delhi aus Afghanistan
nicht erreichbar)
Teheran
3.630
1.561
582
Istanbul
Türkische Staatsangehörige
Drittstaater
912
22
Izmir 893
Jaunde 133
Kairo 188
Kiew 136
Lagos 1.568
Lima 51
Manila 5
Mexiko-Stadt 30
New Delhi 1.578
Auslandsvertretung Anzahl der registrierten
Terminanfragen für Visa zum Familiennachzug
Paris 132
Rabat 3.016
Sarajewo 1.842
Skopje 3.357
Teheran 1.472
Tiflis 53
Tirana 58
Tunis 2.369
Valletta 6
Zahl der registrierten Personen auf den Listen für den Nachzug zu anerkannten
Flüchtlingen (Stand: 15. Juni 2022)*:
Auslandsvertretung Personenzahl
Addis Abeba 2.374
Amman 407
Khartum 1.631
Nairobi 2.010
Zahl der registrierten Terminwünsche auf den Listen für den Nachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten (Stand 1. Juni 2022)*:
Auslandsvertretung Anzahl der registrierten
Terminanfragen
Beirut (syrische Staatsangehörige) 5.136
Istanbul 3.831
Kabul (Antragstellung in Teheran,
bisher Neu-Delhi, oder Islamabad)
2.493
Erbil 1.972
Nairobi 1.480
Amman 942
Addis Abeba 551
Khartum 301
Teheran 234
Dubai 86
Übrige Auslandsvertretungen weltweit 568
* Die Listen können Doppel- und Fehlbuchungen enthalten. Die tatsächliche Zahl der registrierten
Personen ist daher niedriger als angegeben.
2. Wie viele Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw. subsidiär
Schutzberechtigten wurden 2021 und im bisherigen Jahr 2022 erteilt
(bitte nach Status der Stammberechtigten sowie nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Zahlen der erteilten Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen und
subsidiär Schutzberechtigten können der Tabelle in der Anlage 1 entnommen
werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/2842 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
3. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten,
und welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe
von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum
Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?
Neben den in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Auslandsvertretungen
werden Termin-Wartelisten in einer oder mehrerer Visumkategorien auch noch an
den Auslandsvertretungen in Bamako, Belgrad, Bischkek, Bogota, Colombo,
Daressalam, Harare, Jakarta, Laibach, Nur-Sultan, Peking, Podgorica und
Pristina geführt.
4. Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung
eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen
Terminwartelisten geführt werden (bitte die Wartezeiten in Wochen
angeben und soweit möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug,
Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu
international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
und für die letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit
differenzieren)?
Die zum 15. Juni 2022 vorliegenden Wartezeiten auf einen Termin zur
Beantragung eines Visums auf Familiennachzug kann der nachstehenden Tabelle
entnommen werden. Soweit eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung
möglich war, ist sie in den Tabellen ausgewiesen. Im Vergleich zum Vorjahr konnte
die Zahl der Auslandsvertretungen mit Wartezeiten von über einem Jahr von
sieben auf vier gesenkt werden.
Auslandsvertretung Wartezeit in Wochen
Algier 10,5
Amman 13
Athen 3
Beirut
(libanesische Staatsangehörige) 6-15
Beirut
(syrische Staatsangehörige)
12-16
(Allgemeine
Familienzusammenführung)
Über 1 Jahr
(Familiennachzug zu sonstigen
Familienangehörigen)
Chennai 3
Dhaka 28
Duschanbe 2,5
Eriwan 9-14
Islamabad Über 1 Jahr
Kabul
(Antragstellung in Islamabad/ New
Delhi, jetzt übergegangen auf
Teheran) Über 1 Jahr
Istanbul
(türkische Staatsangehörige) 13
Istanbul (Drittstaater) 5
Izmir 20
Jaunde 7
Kairo 4
Kiew Visastelle zur Zeit geschlossen
Lagos Über 1 Jahr
Auslandsvertretung Wartezeit in Wochen
Lima 12
Manila 3
Mexiko-Stadt 5-7
New Delhi 20
Paris 12-16
Rabat 45
Sarajewo 20
Skopje 32
Teheran 16
Tiflis 7
Tirana 16
Tunis 33
Valletta 11
5. Welche zumindest ungefähren Angaben kann die Bundesregierung zu
den Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zur
Familienzusammenführung in den Botschaften in Khartum, Nairobi und
Addis Abeba machen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3, 3b und 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/29014 wird
verwiesen.
6. Sind mehrmonatige Wartezeiten oder Wartezeiten über ein Jahr auf einen
Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug aus Sicht
der Bundesregierung zumutbar, auch vor dem Hintergrund des hohen
Guts, das das Menschenrecht auf Familie darstellt, sowie der sich aus der
Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG ergebenden Verpflichtungen,
und was unternimmt sie, um überlange Wartezeiten zu reduzieren?
7. Sind mehrmonatige Wartezeiten oder Wartezeiten über ein Jahr auf einen
Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug aus Sicht
der Bundesregierung (unbegleiteten) Minderjährigen zumutbar?
Inwieweit hält die Bundesregierung dies für vereinbar mit dem nach der
UN-Kinderrechtskonvention vorrangig zu berücksichtigenden
Kindeswohl und dem für Familienzusammenführungen geltenden
Beschleunigungsgebot?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Das Auswärtige Amt ist bemüht, die Wartezeiten für Visa zur
Familienzusammenführung so kurz wie möglich zu halten, auch mit Blick auf geltende
nationale und internationale rechtlichen Vorgaben zum besonderen Schutz der
Familie und von Kindern. Dies geschieht unter anderem durch eine Priorisierung der
Terminvergabe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Hinsichtlich der
vom Auswärtigen Amt weiterhin ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung von
Terminwartezeiten wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/30793 verwiesen. Darüber hinaus pilotiert das
Auswärtige Amt in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und für
Heimat an neun Auslandsvertretungen die Auslagerung der Annahme von
Visumanträgen zum Familiennachzug an externe Dienstleister. Seit Beginn des
Pilotprojekts konnten über 3 000 Visumanträge zur Familienzusammenführung
von externen Dienstleistern angenommen werden.
8. Wie weit sind die Pläne gediehen, ein vollständig onlinegestütztes
Visumverfahren anzubieten, um alle antragsbegründenden Unterlagen
papierlos bearbeiten zu können, wie dies in der Antwort auf die Schriftliche
Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/30797 angekündigt wurde?
Das Auslandsportal (
https://digital.diplo.de), über das Visa online beantragt
werden können, hat am 20. Juni 2022 seinen Pilotbetrieb aufgenommen. In den
Auslandsvertretungen Belgrad und Kalkutta können Fachkräfte ab sofort das
Visum für die Blaue Karte (Europäische Union) online beantragen und
zugehörige Dokumente hochladen. Nach erfolgreicher Pilotphase werden
schnellstmöglich weitere Visumarten und Auslandsvertretungen hinzukommen.
9. Welche Stellenaufwüchse und Stellenreduktionen hat es in deutschen
Auslandsvertretungen im Bereich der Visabearbeitung seit 2021 gegeben
(bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Die Stellenaufwüchse und -reduktionen können der Tabelle in der Anlage 2
entnommen werden.* Besonders belastete Visastellen werden außerdem
regelmäßig über flexibilisierte Personaleinsätze temporär verstärkt, so zum Beispiel
die Visastellen der Botschaft Islamabad und des Generalkonsulats Karachi seit
Machtübernahme der Taliban in Afghanistan mit insgesamt 24 Personen.
10. Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) derzeit
personell ausgestattet, und welche Pläne für einen weiteren personellen
Aufbau des BfAA gibt es ggf. (bitte mit Daten auflisten)?
a) Wie viele Beschäftigte des BfAA sind momentan für die Bearbeitung
von Visumanträgen zum Familiennachzug zuständig?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) sind aktuell in der
Abteilung für Visa 24 Stellen für Entscheiderinnen und Entscheider besetzt. Drei
davon sind für die Unterstützung besonders belasteter Auslandsvertretungen im
Bereich Familiennachzug zum Schutzberechtigten vorgesehen. Außerdem ist
die schnelle Besetzung der dem BfAA im Haushaltsplan 2022 zusätzlich
zugewiesenen Stellen vorgesehen. Es wird eine gesonderte Arbeitseinheit für
Anträge zum Familiennachzug eingerichtet.
b) Welche Auslandsvertretungen verlagern derzeit Visumanträge zum
Familiennachzug zur Bearbeitung ans BfAA?
Insgesamt verlagern derzeit bis zu 25 Auslandsvertretungen Visumanträge der
Kategorien Fachkräfteeinwanderung sowie dazugehörigem Familiennachzug an
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA). Die Verlagerung von
Visumanträgen zum Familiennachzug zu eritreischen und somalischen
Schutzberechtigten an das BfAA erfolgt durch die Auslandsvertretungen Addis
Abeba, Khartum und Nairobi.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/2842 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
c) Sind an die Fragestellerinnen und Fragesteller aus der anwaltlichen-
und Beratungspraxis herangetragene Informationen zutreffend,
wonach die beim BfAA für die Bearbeitung von
Familiennachzugsanträgen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder abgezogen
wurden oder werden sollen, weil sie für anderweitige Ukraine-
bezogene Aufgaben eingesetzt würden?
Diese Informationen sind nichtzutreffend.
11. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits möglich, bei den
Goethe-Instituten Onlinesprachprüfungen abzulegen (Antwort zu Frage
25 auf Bundestagsdrucksache 19/30793), und wenn ja, in welchem
Umfang wird davon nach Kenntnis der Bundesregierung Gebrauch gemacht,
und wenn nein, wann ist mit einer Realisierung dieses Angebots zu
rechnen?
Das Goethe-Institut arbeitet an der Einführung von fernüberwachten
Onlinesprachprüfungen und plant im Rahmen eines Pilotprojekts für das Niveau A1
deren Einführung ab November 2022 in Serbien.
12. Ist die aus der anwaltlichen Praxis an die Fragestellerinnen und
Fragesteller herangetragene Information zutreffend, dass das Auswärtige Amt
die weitere Terminvergabe und die damit einhergehende
Antragsannahme für Visaverfahren beim Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw.
Schutzberechtigten vorübergehend gestoppt hat, und wenn ja, wie wird
dies begründet und gerechtfertigt, angesichts der ohnehin bereits überaus
langen Wartezeiten im Familiennachzugsverfahren (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), und wann ist mit einer Wiederaufnahme der
Terminvergabe und Annahme von Visumanträgen in Familiennachzugsverfahren zu
rechnen?
Die Zahl der verfügbaren Termine zur Antragsannahme richtet sich nach den
zur Verfügung stehenden Bearbeitungskapazitäten an der jeweiligen Visastelle
oder, im Fall der Verlagerung an das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten, nach den dortigen Bearbeitungskapazitäten und unterliegt daher laufend
Schwankungen. Wegen Engpässen und Bearbeitungsrückständen an der
deutschen Botschaft in Addis Abeba und im Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten musste die Antragsannahme von Visaanträgen zum Familiennachzug zu
Flüchtlingen oder Schutzberechtigten an der deutschen Botschaft in Addis
Abeba vorübergehend unterbrochen werden.
13. Ist es nach wie vor zutreffend, dass nichtamtliche Nachweise zur
Glaubhaftmachung der Identität oder familiären Bindung beim
Familiennachzug zu Flüchtlingen berücksichtigt bzw. anerkannt werden, wenn die
Beschaffung amtlicher Dokumente nicht möglich oder zumutbar ist, wie
dies in der Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 19/30793
dargestellt wurde?
a) Welche nichtamtlichen bzw. alternativen Nachweise werden in
solchen Fällen akzeptiert (bitte auflisten)?
Die Fragen 13 und 13a werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/29014 verwiesen.
b) Wie hat die Bundesregierung die deutschen Auslandsvertretungen, das
BfAA und IOM FAP ab Februar 2021 über diese Vorgehensweise
informiert (vgl. ebd.), und welche internen Vorgaben oder Weisungen
gibt es hierzu (bitte einzeln mit Datum auflisten)?
Das Auswärtige Amt hat die betroffenen Auslandsvertretungen mit Weisung
vom 22. Februar 2021, 12. Mai 2021 (inzwischen aufgehoben), 20. Juli 2021
sowie 28. März 2022 weiter sensibilisiert und ihnen Handlungsanweisungen
gegeben, die eine einheitliche Vorgehensweise und Prüfung ermöglichen sollen.
c) Wie wird im Auswärtigen Amt und in den deutschen
Auslandsvertretungen sichergestellt, dass alle mit der Antragsannahme und der
Bearbeitung von Familiennachzugsvisa betrauten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (einschließlich der im Rahmen des IOM FAP eingesetzten)
diese Informationen, Vorgaben oder Weisungen zur Kenntnis nehmen
und in ihrer Praxis berücksichtigen, vor dem Hintergrund, dass es nach
Aussage von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sehr stark vom
zuständigen Mitarbeiter abhängig ist, ob tatsächlich alternative
Nachweise gelten gelassen werden und die Praxis insgesamt sehr
uneinheitlich sei?
Bei der Visumbearbeitung werden nur Personen eingesetzt, die die nach dem
Aufenthaltsgesetz erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und die entsprechend
Konsulargesetz für konsularische Leistungen erforderlichen Fähigkeiten für
eine sachgemäße Erledigung der ihnen anzuvertrauenden Amtsgeschäfte
besitzen. Dieser Personenkreis wird außerdem in regelmäßigen Fortbildungen sowie
anlassbezogenen Informationen und Weisungen zu einer einheitlichen Praxis
angehalten und für jeweils aktuelle neue Herausforderungen sensibilisiert.
d) Was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, um hier Abhilfe
zu schaffen und zu einer transparenten und einheitlichen Bearbeitung
von Visaanträgen beim Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw.
Schutzberechtigten zu kommen?
Grundsätzlich sind Antragstellende nach § 82 des Aufenthaltsgesetzes
verpflichtet, ihre Belange unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu
machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen. Die
Auslandsvertretungen bieten auf ihren Webseiten Merkblätter an, aus denen sich die Unterlagen
ergeben, die in der Regel für einen Nachweis geeignet sind. Den
Antragstellenden ist aber unbenommen, bei Antragseinreichung neben den eigentlichen
amtlichen Identitätsdokumenten und Personenstandsurkunden auch weitere
Unterlagen mit einzureichen. Da es auf eine Gesamtschau der Plausibilität des
Sachvortrags ankommt, ist eine schematische Lösung ausgeschlossen.
14. Wie wird im Auswärtigen Amt und in den Auslandsvertretungen
sichergestellt, dass das Kindeswohl minderjähriger Antragstellerinnen bzw.
Antragsteller im Rahmen der Entscheidungsfindung im Einklang mit den
Vorgaben Internationalen und Europäischen Rechts vorrangig
berücksichtigt wird?
Die Auslandsvertretungen wenden bei der Entscheidung über Visumanträge das
geltende Recht in der Ausprägung, die es durch die Rechtsprechung erhalten
hat, an. Dabei spielt das Kindeswohl insbesondere bei der Ausübung etwaigen
eingeräumten Ermessens eine wichtige Rolle. Soweit erforderlich gibt das
Auswärtige Amt über Weisungen und Informationen an die Auslandsvertretungen
zu beachtende Grundsätze und Rechtsprechung bekannt.
15. Wie viele Visaanträge bzw. Anträge auf Visa zum Familiennachzug
wurden 2021 und im bisherigen Jahr 2022 an den deutschen Botschaften im
Sudan, in Äthiopien und in Kenia gestellt, und wie wurden die Anträge
beschieden (bitte so darstellen wie in den Anlagen 1 und 2 in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/29014 und beim Familiennachzug nach Art des
Aufenthaltstitels des Stammberechtigten sowie nach Ehegattennachzug,
Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen
differenzieren)?
Die Zahlen der an den Botschaften Addis Abeba, Khartum und Nairobi in den
Jahren 2021 und 2022 bearbeiteten Visumanträge sowie die Zahlen der erteilten
Visa können der Tabelle in Anlage 3 entnommen werden.* Die nach dem
Schutzstatus der stammberechtigten Person aufgeschlüsselten Zahlen zum
Familiennachzug können der Tabelle in Anlage 4 entnommen werden.*
16. In welchem Umfang wurden 2021 und im bisherigen Jahr 2022 nach
einer Klageerhebung Visa zum Familiennachzug zu eritreischen
Flüchtlingen erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge
eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme gegen
Zusicherung der Behörde einer Visumserteilung erteilt wurden)?
Daten im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.
17. Gibt es in den Visastellen deutscher Botschaften nach wie vor
Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, und falls ja, welche (bitte nach
Standorten auflisten)?
Neben der deutschen Botschaft in Pjöngjang, die weiterhin geschlossen ist, ist
der Dienstbetrieb an den deutschen Auslandsvertretungen in der Volksrepublik
China weiterhin stark eingeschränkt.
In mehreren Visastellen ist der Publikumsverkehr noch leicht eingeschränkt
und/oder aus Abstandsgründen die Kapazität im Warteraum reduziert (Bamako,
Havanna, Mexiko-Stadt, Pristina, Tunis, Sao Paolo, Edinburgh). An einigen
Auslandsvertretungen ist das Terminangebot an der Visastelle und/oder beim
externen Dienstleister zur Annahme von Visumanträgen leicht reduziert (Izmir,
Istanbul, Kuala Lumpur, Panama, Tiflis, Chennai, Colombo).
Darüber hinaus arbeiten die Lokalbeschäftigten an der Visastelle der Botschaft
Aschgabat weiterhin in A/B-Teams.
18. Wie viele FAP-Büros unterhält die IOM derzeit, und wie viele
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort beschäftigt (bitte jeweils nach
Standorten auflisten)?
Wie hat sich die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im IOM FAP
seit 2020 entwickelt (bitte nach Jahren und Standorten auflisten)?
Das Familienunterstützungsprogram (FAP) besteht zurzeit aus acht FAP-Büros
an den Standorten Addis Abeba, Beirut, Berlin, Erbil, Istanbul, Kabul, Khartum
und Nairobi. Das FAP Büro Kabul wird aufgrund der aktuellen Lage in
Afghanistan virtuell aus Berlin und Istanbul betrieben, sodass die Anzahl der
Mitarbeitenden geringer ausfällt
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/2842 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Bis Ende 2021 wurde in Amman ein FAP Büro betrieben. Dieses wurde 2022
auf einen Focal Point, der vor Ort in eingeschränktem Maß Antragstellende
unterstützt, verkleinert. Bis Ende 2020 unterstützte ein Focal Point
Antragstellende in Kairo, dieser wurde aufgrund sinkender Antragszahlen geschlossen. Die
Zahl der am jeweiligen Standort beschäftigten Mitarbeitenden sowie die
Entwicklung seit 2020 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
FAP-Büro Zahl der Mitarbeitenden
2020 2021 2022
Addis Abeba 12 12 15
Beirut 19 19 18
Berlin 7 7 9
Erbil 15 17 19
Istanbul 10 14 17
Kabul 14 18 6
Khartum 9 10 10
Nairobi 14 14 15
Focal Point
Amman 6 4 1
Focal Point Kairo 1 0 0
Globales
Management/IT 6 7 6
19. In welchen FAP-Büros findet neben der Beratung von Antragstellerinnen
und Antragstellern auch die gesamte Antragsannahme zur Weiterleitung
an die Botschaft statt, welche Erfahrungen gibt es mit dieser Praxis, und
inwieweit ist geplant, diese auf weitere FAP-Standorte auszuweiten?
An den FAP Büros in Addis Abeba, Beirut, Erbil, Khartum und Nairobi werden
Anträge zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten inklusive der
biometrischen und alphanumerischen Daten angenommen und an die jeweils zuständige
Auslandsvertretung weitergeleitet. Verhandlungen zur Ausstattung weiterer
Standorte werden derzeit geführt.
Die Erfahrungen mit dieser Praxis sind sehr positiv. Die Antragstellenden
werden bei der Zusammenstellung und Beschaffung der notwendigen Unterlagen
unterstützt. Zudem müssen sie nur an einer Stelle vorsprechen und nicht
Termine bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und Visastelle
wahrnehmen.
Die Schalterkapazitäten der Auslandsvertretungen werden durch die
Antragsannahme bei IOM entlastet. Da IOM die Anträge auf Vollständigkeit vorprüft,
entfallen zudem aufwändige und zeitraubende Nachforderungen. Auf diese
Weise kann das Visumverfahren maßgeblich beschleunigt werden.
20. Ist der Bundesregierung die Kritik von Nichtregierungsorganisationen
bekannt, dass das IOM FAP Visaverfahren beim Familiennachzug zu
Flüchtlingen zum Teil verzögere oder sogar den Zugang zum förmlichen
Verfahren blockiere, weil nicht alle notwendigen Dokumente vorlägen
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/20185), und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus, gerade vor dem Hintergrund, dass die Unterstützung
durch das IOM FAP eingerichtet wurde, um Familiennachzugsverfahren
zu beschleunigen (ebd.)?
21. Wird Antragstellerinnen und Antragstellern beim FAP mitgeteilt, dass sie
darauf bestehen können, dass ihr Visumantrag an die zuständige
Botschaft weitergeleitet wird, auch wenn die Unterlagen noch nicht
vollständig sind, und wenn ja, auf welchem Wege?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/20185 wird
verwiesen.
22. Wie viele Familienangehörige von in Deutschland anerkannten
Flüchtlingen haben seit 2020 die Unterstützung durch das IOM FAP in Anspruch
genommen (bitte nach Standorten und Jahren differenzieren)?
Die Zahl der Personen, die an den jeweiligen Standorten FAP-
Unterstützungsleistungen durch persönliche Vorsprache in Anspruch genommen haben,
können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Eine Aufschlüsselung nach
dem Schutzstatus der Referenzperson erfolgt nicht.
Das FAP-Büro Berlin unterstützt hauptsächlich die in Deutschland als
schutzberechtigt anerkannten Referenzpersonen.
FAP Büro Zahl der durch FAP unterstützen Personen
2020 2021 2022
Addis Abeba 4.416 7.295 2.239
Amman 2.269 1.601 489
Beirut 3.699 5.202 2.721
Erbil 9.361 15.172 7.088
Istanbul 2.443 4.520 2.323
Kabul 2.035 2.812 *)
Kairo 169 - -
Khartum 1.924 2.707 1.310
Nairobi 6.805 5.793 2.150
*) Keine Daten für virtuelle Unterstützung.
Anlage 1 zu Frage 2 Erteilte Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten
- Gesamtzahl weltweit und zehn wichtigste Erteilungsländer*
Erteilte Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen
Land Auslandsvertretung 2021 2022 (Stand 14.06.2022)
Libanon Beirut (SYR) 2.713 1.458
Äthiopien Addis Abeba 1.021 296
Türkei Istanbul 1.013 624
Irak Erbil 796 410
Iran Teheran 761 410
Türkei Ankara 644 170
Pakistan Islamabad (AFG) 505 236
Kenia Nairobi 481 286
Sudan Khartum 369 80
Pakistan Karachi 198 114
Gesamt Weltweit 9.891 4.527
Erteilte Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Land Auslandsvertretung 2021 2022 (Stand 14.06.2022)
Libanon Beirut (SYR) 2.289 1.669
Irak Erbil 1.319 746
Türkei Istanbul 817 669
Kenia Nairobi 648 238
Pakistan Islamabad (AFG) 172 48
Jordanien Amman 147 35
Äthiopien Addis Abeba 82 21
Saudi-Arabien Riad 67 5
Irak Bagdad 61 14
Tunesien Tunis 49 14
Gesamt Weltweit 5.958 3.656
* bei diesen Zahlen ist zu beachten, dass die statistische Erfassung manuell erfolgt und es daher zu Ungenauigkeiten kommen kann.
Anlage 2 zu Frage 9
Auslandsvertretung
Dienstposten
aufwuchs
bzw. -
reduktion
vom
01.01.2021 bis
14.06.2022
Botschaft Abidjan 0
Botschaft Abuja 0
Botschaft Accra 1
Botschaft Addis Abeba 1
Botschaft Algier 0
Botschaft Amman 0
Botschaft Ankara 2
Botschaft Antananarivo 0
Botschaft Aschgabat 0
Botschaft Athen 0
Botschaft Bagdad 2
Botschaft Baku 0
Botschaft Bamako 0
Botschaft Bangkok 0
Botschaft Beirut 0
Botschaft Belgrad 0
Botschaft Bern 0
Botschaft Bischkek 0
Botschaft Bogotá 0
Botschaft Buenos Aires 0
Botschaft Caracas -1
Botschaft Chisinau 0
Botschaft Colombo 0
Botschaft Conakry 0
Botschaft Cotonou 1
Botschaft Dakar 0
Botschaft Daressalam 1
Botschaft Dhaka 1
Botschaft Doha 0
Botschaft Dublin 1
Botschaft Duschanbe 0
Botschaft Eriwan 0
Botschaft Gaborone -1
Botschaft Guatemala-Stadt 0
Botschaft Hanoi 0
Botschaft Harare 0
Botschaft Havanna 0
Botschaft Islamabad 1
Botschaft Jakarta 0
Botschaft Jaunde 0
Botschaft Kabul -2
Botschaft Kairo 1
Botschaft Kampala 0
Botschaft Kathmandu 0
Botschaft Khartum 0
Botschaft Kiew* 6
Botschaft Kigali 0
Botschaft Kingston 0
Botschaft Kinshasa 0
Botschaft Kuala Lumpur 0
Botschaft Kuwait 1
Botschaft La Paz 0
Botschaft Laibach 0
Botschaft Lima 0
Botschaft Lomé 0
Botschaft London 2
Botschaft Luanda 0
Botschaft Lusaka 0
Botschaft Madrid 0
Botschaft Managua 0
Botschaft Manama 0
Botschaft Manila 1
Botschaft Maputo 0
Botschaft Maskat 0
Botschaft Mexiko-Stadt 1
Botschaft Minsk -1
Botschaft Montevideo 0
Botschaft Moskau 0
Botschaft Nairobi 0
Botschaft New Delhi*** 0
Botschaft Nikosia 0
Botschaft Nouakchott 0
Botschaft Nur-Sultan 0
Botschaft Oslo 0
Botschaft Ouagadougou 0
Botschaft Panama 0
Botschaft Peking 0
Botschaft Phnom Penh 0
Botschaft Pjöngjang** 0
Botschaft Podgorica 0
Botschaft Prag 0
Botschaft Pressburg 0
Botschaft Pretoria 0
Botschaft Pristina 6
Botschaft Quito 0
Botschaft Rabat 2
Botschaft Rangun 0
Botschaft Riad 0
Botschaft Rom 0
Botschaft San José 0
Botschaft San Salvador 0
Botschaft Santiago de
Chile -1
Botschaft Santo Domingo 0
Botschaft Sarajewo 2
Botschaft Seoul 0
Botschaft Singapur 0
Botschaft Skopje 0
Botschaft Sofia 0
Botschaft Stockholm 0
Botschaft Taschkent 0
Botschaft Teheran 5
Botschaft Tel Aviv 0
Botschaft Tiflis 0
Botschaft Tirana 2
Botschaft Tokyo 0
Botschaft Tripolis 0
Botschaft Tunis 0
Botschaft Ulan Bator 1
Botschaft Valletta 0
Botschaft Vientiane 0
Botschaft Warschau 0
Botschaft Washington 0
Botschaft Wellington 1
Botschaft Wilna 0
Botschaft Windhuk 0
Botschaft Zagreb 0
Deutsches Institut Taipei 0
Generalkonsulat Almaty 0
Generalkonsulat
Amsterdam (Außenstelle) 0
Generalkonsulat Atlanta 0
Generalkonsulat
Bangalore*** -2
Generalkonsulat Boston 0
Generalkonsulat Chengdu 0
Generalkonsulat
Chennai*** 1
Generalkonsulat Chicago 0
Generalkonsulat Djidda 0
Generalkonsulat Dubai 0
Generalkonsulat
Edinburgh 0
Generalkonsulat Erbil 1
Generalkonsulat Ho-Chi-
Minh-Stadt 0
Generalkonsulat
Hongkong 1
Generalkonsulat Houston 0
Generalkonsulat Istanbul 0
Generalkonsulat Izmir 0
Generalkonsulat
Jekaterinburg 0
Generalkonsulat
Kaliningrad 0
Generalkonsulat
Kalkutta*** 0
Generalkonsulat Kanton 1
Generalkonsulat Kapstadt 0
Generalkonsulat Karachi 1
Generalkonsulat Lagos 1
Generalkonsulat Los
Angeles 0
Generalkonsulat Miami 0
Generalkonsulat
Mumbai*** 6
Generalkonsulat New York -1
Generalkonsulat
Nowosibirsk 0
Generalkonsulat Osaka-
Kobe 0
Generalkonsulat Rio de
Janeiro 0
Generalkonsulat Sao Paulo 0
Generalkonsulat Shanghai -1
Generalkonsulat Shenyang 0
Generalkonsulat St.
Petersburg 0
Generalkonsulat Sydney 0
Generalkonsulat Toronto 0
Vertretungsbüro Ramallah 0
Gesamtergebnis 44
* derzeit mit
eingeschränktem
Dienstbetrieb ohne RK/Visa
** Dienstgeschäfte derzeit pandemiebedingt ausgesetzt
*** Zentralisierung der Bearbeitung von Schengen-Visa in Mumbai
Visastatistiken 2021, 2022
Addis Abeba, Khartum, Nairobi
Anlage 3 zu Frage 15 14.06.2022
Äthopien: Addis Abeba 2021 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Gesamt
Schengenvisa erteilt 23 72 256 356 707 bearbeitet 24 81 281 545 931
Nationale Visa erteilt 279 322 500 552 1.653 bearbeitet 412 531 662 619 2.224
Familiennachzug erteilt 205 229 363 506 1.303 bearbeitet 324 425 510 556 1.815
davon
Ehegattennachzug
erteilt 77 101 140 150 468
bearbeitet 125 171 198 170 664
davon
Kindernachzug
erteilt 127 127 220 355 829
bearbeitet 198 251 309 385 1.143
davon
Elternnachzug
erteilt 1 1 3 1 6
bearbeitet 1 2 3 1 7
davon Nachzug
zu sonstigen
erteilt 0 0 0 0 0
bearbeitet 0 1 0 0 1
FZ Eritrea erteilt 140 171 282 443 1.036 bearbeitet 238 345 409 484 1.476
Sudan: Khartum 2021 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Gesamt
Schengenvisa erteilt 18 15 88 62 183 bearbeitet 22 23 123 107 275
Nationale Visa erteilt 170 172 198 118 658 bearbeitet 269 244 268 143 924
Familiennachzug erteilt 145 133 149 85 512 bearbeitet 242 195 206 105 748
davon
Ehegattennachzug
erteilt 98 90 96 58 342
bearbeitet 163 132 144 73 512
davon
Kindernachzug
erteilt 36 37 39 18 130
bearbeitet 62 51 43 23 179
davon
Elternnachzug
erteilt 11 6 14 9 40
bearbeitet 12 11 18 9 50
davon Nachzug
zu sonstigen
erteilt 0 0 0 0 0
bearbeitet 5 1 1 0 7
FZ Eritrea erteilt 83 66 87 50 286 bearbeitet 158 104 122 61 445
Kenia: Nairobi 2021 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Gesamt
Schengenvisa erteilt 64 129 439 488 1.120 bearbeitet 77 161 526 667 1.431
Nationale Visa erteilt 365 430 1.049 781 2.625 bearbeitet 483 530 1.168 937 3.118
Familiennachzug erteilt 274 295 553 379 1.501 bearbeitet 368 364 620 470 1.822
davon
Ehegattennachzug
erteilt 64 68 108 92 332
bearbeitet 76 87 115 118 396
davon
Kindernachzug
erteilt 175 211 415 266 1.067
bearbeitet 228 241 433 321 1.223
davon
Elternnachzug
erteilt 25 10 22 11 68
bearbeitet 39 16 35 12 102
davon Nachzug
zu sonstigen
erteilt 10 6 8 10 34
bearbeitet 25 20 37 19 101
FZ Eritrea erteilt 1 9 9 7 26 bearbeitet 2 9 9 8 28
Visastatistiken 2021, 2022
Addis Abeba, Khartum, Nairobi
Anlage 3 zu Frage 15 14.06.2022
Äthopien: Addis Abeba 2022 (Stand 14.06.2022) 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Gesamt
Schengenvisa erteilt 300 620 0 0 920 bearbeitet 371 761 0 0 1.132
Nationale Visa erteilt 272 277 0 0 549 bearbeitet 403 348 0 0 751
Familiennachzug erteilt 193 190 0 0 383 bearbeitet 300 248 0 0 548
davon
Ehegattennachzug
erteilt 77 70 0 0 147
bearbeitet 116 101 0 0 217
davon
Kindernachzug
erteilt 112 120 0 0 232
bearbeitet 175 147 0 0 322
davon
Elternnachzug
erteilt 4 0 0 0 4
bearbeitet 9 0 0 0 9
davon Nachzug
zu sonstigen
erteilt 0 0 0 0 0
bearbeitet 0 0 0 0 0
FZ Eritrea erteilt 129 138 0 0 267 bearbeitet 205 165 0 0 370
Sudan: Khartum 2022 (Stand 14.06.2022) 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Gesamt
Schengenvisa erteilt 118 149 0 0 267 bearbeitet 175 208 0 0 383
Nationale Visa erteilt 115 95 0 0 210 bearbeitet 201 143 0 0 344
Familiennachzug erteilt 67 62 0 0 129 bearbeitet 145 96 0 0 241
davon
Ehegattennachzug
erteilt 47 45 0 0 92
bearbeitet 114 65 0 0 179
davon
Kindernachzug
erteilt 17 14 0 0 31
bearbeitet 28 27 0 0 55
davon
Elternnachzug
erteilt 3 2 0 0 5
bearbeitet 3 3 0 0 6
davon Nachzug
zu sonstigen
erteilt 0 1 0 0 1
bearbeitet 0 1 0 0 1
FZ Eritrea erteilt 34 29 0 0 63 bearbeitet 64 45 0 0 109
Kenia: Nairobi 2022 (Stand 14.06.2022) 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Gesamt
Schengenvisa erteilt 555 974 0 0 1.529 bearbeitet 733 1.189 0 0 1.922
Nationale Visa erteilt 614 551 0 0 1.165 bearbeitet 753 643 0 0 1.396
Familiennachzug erteilt 441 262 0 0 703 bearbeitet 540 322 0 0 862
davon
Ehegattennachzug
erteilt 89 70 0 0 159
bearbeitet 110 85 0 0 195
davon
Kindernachzug
erteilt 314 178 0 0 492
bearbeitet 376 220 0 0 596
davon
Elternnachzug
erteilt 21 12 0 0 33
bearbeitet 25 13 0 0 38
davon Nachzug
zu sonstigen
erteilt 17 2 0 0 19
bearbeitet 29 4 0 0 33
FZ Eritrea erteilt 8 10 0 0 18 bearbeitet 8 10 0 0 18
Anlage 4 zu Frage 15 Familiennachzug nach Aufenthaltsstatus der Referenzperson
Addis Abeba, Khartum, Nairobi
14.06.2021
Äthiopien: Addis Abeba 2021 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Gesamt
Familiennachzug zum Asylberechtigten
erteilt 3 1 1 3 8
bearbeitet 4 5 2 3 14
Familiennachzug zum Flüchtling erteilt 133 182 294 412 1.021
bearbeitet 219 344 422 453 1.438
Familiennachzug zum subsidiär
Schutzberechtigten
erteilt 15 4 17 46 82
bearbeitet 34 28 28 46 136
Sudan: Khartum 2021 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Gesamt
Familiennachzug zum Asylberechtigten
erteilt 0 1 4 1 6
bearbeitet 1 1 4 1 7
Familiennachzug zum Flüchtling
erteilt 113 88 108 60 369
bearbeitet 191 137 152 73 553
Familiennachzug zum subsidiär
Schutzberechtigten
erteilt 6 9 14 0 29
bearbeitet 17 17 17 5 56
Kenia: Nairobi 2021 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Gesamt
Familiennachzug zum Asylberechtigten
erteilt 3 0 2 0 5
bearbeitet 3 0 2 0 5
Familiennachzug zum Flüchtling
erteilt 61 81 240 99 481
bearbeitet 105 101 281 146 633
Familiennachzug zum subsidiär
Schutzberechtigten
erteilt 120 130 202 196 648
bearbeitet 144 156 216 208 724
Äthiopien: Addis Abeba 2022 (Stand 14.06.2022) 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Familiennachzug zum Asylberechtigten
erteilt 0 0 0
bearbeitet 2 0 2
Familiennachzug zum Flüchtling
erteilt 152 144 296
bearbeitet 225 184 409
Familiennachzug zum subsidiär
Schutzberechtigten
erteilt 14 7 21
bearbeitet 35 14 49
Sudan: Khartum 2022 Stand 14.06.2022) 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Familiennachzug zum Asylberechtigten
erteilt 0 0 0
bearbeitet 1 0 1
Familiennachzug zum Flüchtling
erteilt 39 41 80
bearbeitet 84 64 148
Familiennachzug zum subsidiär
Schutzberechtigten
erteilt 10 0 10
bearbeitet 30 5 35
Kenia: Nairobi 2022 (Stand 14.06.2022) 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Familiennachzug zum Asylberechtigten
erteilt 0 0 0
bearbeitet 0 0 0
Familiennachzug zum Flüchtling
erteilt 178 108 286
bearbeitet 246 135 381
Familiennachzug zum subsidiär
Schutzberechtigten
erteilt 167 71 238
bearbeitet 179 83 91
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]