[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Victor Perli, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2327 –
Tätigkeit des Bundeskartellamts zu Kraftstoffpreisen und anderem
1. Welche Mittel und Instrumente wendet das Bundeskartellamt bei der
verschärften Untersuchung der Kraftstoffpreise sowie der Raffinerien und
der Großhandelsebene an, die mit Pressemitteilung vom 31. Mai 2022
angekündigt wurde (vgl.
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/
Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/31_05_2022_Benzinpreise.html)?
Welche Unternehmen der Raffinerie und der Großhandelsebene sind
konkret Gegenstand dieser Untersuchung?
Bei der mit der genannten Pressemitteilung angekündigten Untersuchung
handelt es sich um eine Sektoruntersuchung nach § 32e Absatz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Im Rahmen dieser Untersuchung
stehen dem Bundeskartellamt gemäß § 32e Absatz 2 GWB die üblichen – auch
in Kartell-, Missbrauchs- oder Fusionskontrollverfahren vorgesehenen –
Ermittlungsinstrumente zur Verfügung. Eine erste schriftliche Befragung läuft
bereits.
Eine Sektoruntersuchung soll die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse in einem
Wirtschaftszweig insgesamt aufklären. Sie richtet sich nicht gegen einzelne
Unternehmen und geht (im Unterschied zu einem Kartell- oder
Missbrauchsverfahren) keinem konkreten Verdacht auf einen Kartellrechtsverstoß nach.
Vielmehr geht es darum, umfassende Kenntnisse über die untersuchten Märkte zu
gewinnen. Diese Kenntnisse können dann eine wichtige Datengrundlage und
möglicherweise auch Anhaltspunkte für Kartellrechtsverstöße liefern, die das
Bundeskartellamt in weiteren Verfahren dann konkret aufgreifen kann.
2. Welche Erklärung hat das Bundeskartellamt für die im europäischen
Vergleich zeitweise besonders hoch über dem Rohölpreis liegenden Preise
für Benzin und Diesel in Deutschland (vgl.
https://www.greenpeace.de/
publikationen/Krisengewinne%20der%20%C3%96lkonzerne.pdf)?
Das Bundeskartellamt und die dort angesiedelte Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe (MTS-K) verfolgen gerade seit Ausbruch des Krieges die
Entwicklungen auf den Kraftstoffmärkten mit hoher Aufmerksamkeit. Dabei war insbe-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2668
20. Wahlperiode 06.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 5. Juli 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sondere zu beobachten, dass Rohölpreise, die Abgabepreise der Raffinerien und
die Preise an der Tankstelle zuletzt deutlich auseinandergelaufen sind. Das
Bundeskartellamt hat daher eine Sektoruntersuchung mit klarem Fokus auf die
Raffinerie- und Großhandelsebene eingeleitet, deren Ziel es gerade ist, die
Gründe für die jüngsten Markt- und Preisentwicklungen auszuleuchten.
3. Welche Erkenntnisse hat die Markttransparenzstelle Kraftstoffe
bezüglich der gestiegenen Differenz zwischen Rohölpreis und
Tankstellenpreisen, und welche Maßnahmen werden angewendet, um hier noch mehr
Transparenz zu schaffen?
Die aktuellen Beobachtungen und Erkenntnisse der MTS-K hat das
Bundeskartellamt zuletzt am 10. Juni 2022 in einer Pressemitteilung mit zahlreichen
Grafiken und Erläuterungen u. a. zu den in der Frage angesprochenen
Preisdifferenzen veröffentlicht (vergleiche
www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldu
ng/DE/Pressemitteilungen/2022/10_06_2022_Benzinpreise.html). Die MTS-K
wird im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch weiterhin die
Kraftstoffmärkte laufend beobachten und darüber berichten.
4. Wie bewertet die Bundesregierung Vorwürfe, dass die von der
Markttransparenzstelle Kraftstoffe veröffentlichten Preisübersichten von
Tankstellen auch den Mineralölfirmen helfen, sich bei Preisbewegungen
untereinander abzustimmen und so indirekt zu kartellähnlichen Zuständen
beizutragen (vgl.
https://www.thepioneer.de/originals/thepioneer-briefin
g-economy-edition/podcasts/das-kartellamt-verhaelt-sich-wie-ein-zahnlo
ser-tiger)?
Durch eine Veröffentlichung der Kraftstoffpreise durch die MTS-K soll die
Informationsasymmetrie zu Lasten der Nachfrager abgebaut werden, damit diese
eine bessere Auswahlentscheidung treffen können und hierdurch der
Wettbewerb gestärkt wird. Die Schaffung einer erhöhten Preistransparenz zugunsten
der Verbraucher soll ein preisbewusstes Tankverhalten fördern.
Die veröffentlichten Preisdaten können naturgemäß auch von der Anbieterseite
beobachtet werden. Aus den Erkenntnissen der im Jahr 2011 abgeschlossenen
Sektoruntersuchung Kraftstoffe ist allerdings bekannt, dass die Anbieterseite
(insbesondere die großen Anbieter) schon zuvor sehr genau über die Preise von
Wettbewerbern informiert war. Heute stehen dagegen hochwertige
Informationen über die Preise der Wettbewerber nicht mehr nur – wie schon vor
Schaffung der MTS-K – den großen Mineralölunternehmen zur Verfügung. Vielmehr
profitieren auch mittelgroße und kleine Anbieter.
5. Plant die Bundesregierung zur Verhinderung von Preisabstimmungen
bzw. Preisabsprachen eine gesetzliche Regelung –, so wie es z. B. Praxis
in Österreich ist, dass Kraftstoffpreise nur einmal am Tag zur selben
Uhrzeit erhöht werden dürfen bzw. ähnliche Regelungen (vgl.
https://autorev
ue.at/ratgeber/spritpreise), und wenn nein, warum nicht?
Seit dem 31. August 2013 sind Unternehmen, die über die Preissetzungshoheit
an öffentlichen Tankstellen in Deutschland verfügen, verpflichtet,
Preisänderungen bei den gängigen Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel „in
Echtzeit“ an die MTS-K zu melden. Diese gibt die eingehenden Preisdaten an
Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten zum Zwecke der
Verbraucherinformation weiter. Autofahrerinnen und Autofahrer sollen so über Internet,
Smartphone oder auf ihren Navigationsgeräten die aktuellen Kraftstoffpreise
und die günstigste Tankstelle in der Umgebung oder entlang einer Route
erfahren können. Dies erlaubt den Verbraucherinnen und Verbrauchern einen
besseren Preisüberblick und eine bessere Auswahlentscheidung mit dem Ziel, den
Wettbewerb zu stärken.
Im Jahr 2018 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den
gesetzgebenden Körperschaften den Bericht über die Ergebnisse der Arbeit der
beim Bundeskartellamt angesiedelten Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
(MTS-K) und die hieraus gewonnenen Erfahrungen vorgelegt (siehe
Bundestagsdrucksache 19/3693). Im Rahmen der Evaluation wurden auch die
internationalen Erfahrungen mit Preisregulierungen von Tankstellen- bzw.
Kraftstoffpreisen untersucht (siehe Kapitel V, S. 26 ff.), darunter war auch das
österreichische Modell. Es gibt eine ganze Reihe wissenschaftlicher
Veröffentlichungen, die sich mit solchen, die Preissetzung regelnden Modellen, wie dem in
Österreich genutzten, befassen. Dewenter & Heimeshoff (2012) vergleichen die
Preisentwicklung in Österreich vor und nach der Einführung der Benzinpreis-
Regelungen mit jenen in 24 anderen europäischen Staaten und kommen zu dem
Ergebnis, dass Preistransparenz und Preisregulierung zusammengenommen
eine preissenkende Wirkung haben. Boehnke (2014) und Obradovits (2013)
kommen in einem Vergleich der Preiszyklen in Deutschland und Österreich bzw.
einem theoretischen Modell zu einem gegenteiligen Ergebnis: Der Eingriff in die
Preiserhöhungsmöglichkeiten der Tankstellen reduziere die Anreize für einen
Preiswettbewerb in Form eines gegenseitigen stufenweisen Unterbietens. Die
hierdurch niedriger ausfallenden Preisschwankungen schadeten insbesondere
jenen Verbrauchern, die ihren Tankzeitpunkt im Tagesverlauf nur unzureichend
anpassen können. Die Ergebnisse hinsichtlich einer preissteigernden Wirkung
der österreichischen Preisregulierung decken sich mit den Ergebnissen der
experimentellen Studien von Berninghaus und andere (2013) und Haucap &
Müller (2012) (Angaben zu den Studien finden sich im Literaturverzeichnis des
Evaluierungsbericht auf S. 37 f.).
Der Evaluierungsbericht kommt zu der Einschätzung, dass sich im
internationalen Vergleich zeigt, dass in Deutschland mit der MTS-K die konkretesten
Vorgaben für eine schnelle Mitteilung von Preisveränderungen bestehen.
Hinsichtlich der Ergebnisse der Preisregulierungen in anderen Ländern verbleiben
Unklarheiten über die Wirkung auf die tatsächlich von Verbraucherinnen und
Verbrauchern zu zahlenden Preise.
Die aktuellen Entwicklungen auf den Kraftstoffmärkten unterstreichen, dass die
vom Bundestag am 24. Juni 2022 nach zweiter und dritter Beratung
beschlossene Erweiterung des § 47k GWB erforderlich ist; der Bundesrat wird sich
voraussichtlich am 8. Juli 2022 in zweiter Beratung damit befassen. Durch die
Änderung soll der Auftrag der MTS-K erweitert werden, sodass der MTS-K
eine kontinuierliche, stärkere Beobachtung der Raffinerien und des
Kraftstoffhandels ermöglicht wird. Dabei wird sie sich auf umfangreiche
Ermittlungsbefugnisse stützen können (Auskunftsverlangen, Prüfung von geschäftlichen
Unterlagen und gegebenenfalls Durchsuchungen).
Parallel dazu hat das Bundeskartellamt die Sektoruntersuchung im
Mineralölsektor eingeleitet. Die Ergebnisse werden zeigen, ob weiterer Handlungsbedarf
für mehr Wettbewerb und mehr Verbraucherschutz auf den Kraftstoffmärkten
besteht. Dabei ist auch relevant, ob und inwieweit bei der Preissetzung
Algorithmen zum Einsatz kommen, die aus Preisdaten „lernen“ und gegebenenfalls
dadurch den Wettbewerb beeinträchtigen. Sofern es derartige „Lern- und
Abstimmungsprozesse“ mithilfe von Algorithmen geben sollte, könnte dies
weitere Maßnahmen seitens der Wettbewerbsbehörden oder des Gesetzgebers
begründen.
6. Welche Erklärung gibt es aus Sicht der Bundesregierung für die
Unterschiede bei Kraftstoffpreisen zwischen den Bundesländern, die im Mai
2022 ebenfalls ungewöhnlich hoch waren (vgl.
https://www.spiegel.de/
wirtschaft/service/spritpreise-in-den-bundeslaendern-unterscheiden-
sichungewoehnlich-stark-a-c07a4b12-537a-4439-9f3f-c98e3158033d)?
Regionale Preisunterschiede bei Kraftstoffen sind ein bekanntes Phänomen,
wie unter anderem der letzte Jahresbericht der MTS-K zeigt (
www.bundeskarte
llamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Jahresbericht_MTS-K_202
1.pdf, ab Seite 28). Die Kraftstoffpreise werden durch eine Vielzahl von
Faktoren beeinflusst (siehe dazu Jahresbericht der MTS-K ab S. 11). Regionale
Unterschiede bei den Kraftstoffpreisen lassen sich u. a. mit folgenden Faktoren
erklären: regionale Marktstruktur bei den Tankstellen (u. a. Zahl der Anbieter,
„freie“ versus von Mineralölkonzernen betriebene bzw. abhängige Tankstellen,
Dichte des Tankstellennetzes, Einfluss des regionalen Straßennetzes),
Entfernung zu Raffinerien (Transportkosten), Einfluss auf die Nachfrage durch
Grenznähe, regionale Nachfragestruktur, auch nach anderen
Raffinerieprodukten (z. B. durch Industrie).
Ferner können temporäre Veränderungen bei diesen Einflussfaktoren zu
ebenfalls temporären Veränderungen bei den regionalen Preisdifferenzen führen. In
der Vergangenheit war dies nach den Analysen der MTS-K z. B. im Zuge einer
Störung der Pipelineversorgung mit Rohöl in Ostdeutschland (2019; vergleiche
MTS-K Jahresbericht 2019, S. 13;
www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publi
kation/DE/Berichte/Jahresbericht_MTS-K_2019.pdf) oder der Erhöhung der
Transportkosten aufgrund des Rhein-Niedrigwassers bei zusätzlichem Ausfall
von Raffineriekapazitäten in Süddeutschland (2018; MTS-K-Jahresbericht
2018, S. 12;
www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Ja
hresbericht_MTS-K_2018.pdf) zu beobachten.
7. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Kraftstoffpreise
in Ostdeutschland und auf die Produktionsbedingungen der Raffinerie in
Schwedt vor dem Hintergrund des von der EU Ende Mai 2022
beschlossenen teilweisen Öl-Embargos gegenüber Russland?
Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über die
Entwicklung der Kraftstoffpreise. Derzeit ist die Versorgungslage der PCK Raffinerie in
Schwedt stabil. Da das 6. Sanktionspaket der Europäischen Union eine
Umstellung des Rohölbezugs bis Jahresende notwendig macht, bewertet das BMWK
verschiedene Lösungsoptionen für alternative, nichtrussische Öl-
Belieferungsquellen sowie eine zukunftsfähige Transformation der PCK Raffinerie in
Schwedt.
8. Welche Maßnahmen kann das Bundeskartellamt ergreifen, sollte die
temporäre Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe nicht oder nicht
vollständig an die Verbraucher weitergegeben werden?
Eine fundierte oder gar abschließende Bewertung zur Weitergabe der
Energiesteuersenkung an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist aufgrund
des begrenzten zur Verfügung stehenden Beobachtungszeitraums noch nicht
möglich. Daher lässt sich aktuell auch noch nicht bestimmen, welche
verschiedenen Ursachen zu den beobachtbaren Preisveränderungen beigetragen haben.
Die Kernaufgabe des Bundeskartellamtes besteht in der Anwendung und
Durchsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und damit dem
Schutz des Wettbewerbs. Dies bedeutet, dass das Bundeskartellamt keine
Kompetenz hat, gegen Preissteigerungen vorzugehen, die nicht auf
Wettbewerbsbeschränkungen zurückzuführen sind. Hohe Preise können ein Indiz für
Wettbewerbsbeschränkungen sein, jedoch existieren auch weitere mögliche Ursachen
für Preissteigerungen. Hinsichtlich der Kraftstoffmärkte zeigen erste
Datensätze des Bundeskartellamtes, dass die Abstände zwischen Rohöl- und
Raffinerieabgabepreisen signifikant gestiegen sind. Dies kann auf
Kartellrechtsverstöße hindeuten oder zu Teilen durch strukturelle Wettbewerbsprobleme bedingt
sein, die unabhängig von verbotenen wettbewerbsbeschränkenden
Verhaltensweisen existieren.
Um Preissteigerungen, die auf verbotene wettbewerbsbeschränkende
Verhaltensweisen zurückzuführen sind, frühzeitig feststellen zu können, verfügt das
Bundeskartellamt bereits über umfangreiche Kompetenzen, welche nochmals
erweitert wurden (siehe hierzu die Antwort zu Frage 5 bezüglich der
Anpassung von § 47k GWB). Hinzu kommt die im April 2022 eingeleitete
Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes zur Mineralölwirtschaft (siehe auch die
Antwort zu Frage 1).
Kartellrechtswidriges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn mehrere
Unternehmen wettbewerbsbeschränkende Absprachen treffen oder wenn
marktbeherrschende Unternehmen ihre Position missbräuchlich ausnutzen. Ein solches
kartellrechtswidriges Verhalten wurde auf den Kraftstoffmärkten bislang nicht
festgestellt.
Verstöße gegen das Kartellrecht kann das Bundeskartellamt gemäß § 81 GWB
als Ordnungswidrigkeit verfolgen. Gegen natürliche Personen kann das
Bundeskartellamt Geldbußen von bis zu einer Mio. Euro verhängen. Gegenüber
Unternehmen kann die Geldbuße hingegen bis zu zehn Prozent des jeweiligen
im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen, wobei
die Schwere und Dauer des Kartellverstoßes bei der Bemessung des Bußgeldes
zu berücksichtigen sind.
Hohe Preissteigerungen, die sich durch externe Faktoren nicht vollständig
erklären lassen, können auch auf oligopolistische Märkte mit
Wettbewerbsproblemen hindeuten. Auf diesen Märkten kann es für die Wettbewerbsbehörden
schwierig sein, kartellrechtswidriges Verhalten nachzuweisen. Deshalb wird
das BMWK eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf
dieses Jahr vorziehen, um bestehende Lücken im Kartellrecht zu schließen und
den Wettbewerbsbehörden stärkere Instrumente an die Hand zu geben. Dies
bezieht sich u. a. auf die Möglichkeit der missbrauchsunabhängigen Entflechtung
als ultima ratio, die Reform der Sektoruntersuchung sowie die Senkung der
Hürden für eine kartellrechtliche Vorteilsabschöpfung.
9. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für die seit Jahren steigende
Preisdifferenz bei Kraftstoffen zwischen Autobahntankstellen und
Tankstellen abseits von Autobahnen (vgl. die Jahresberichte der
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, zuletzt
https://www.bundeskartellamt.de/Sha
redDocs/Publikation/DE/Berichte/Jahresbericht_MTS-K_2021.pdf)?
Hat aus Sicht des Bundeskartellamts die de facto marktbeherrschende
Stellung der Tank & Rast Gruppe im Bereich der Autobahnraststätten
einen Einfluss auf diese Preisentwicklung?
Wenn nein, warum nicht, bzw. welche anderen Gründe gibt es dafür?
In den Jahresberichten der MTS-K und entsprechenden Pressemitteilungen des
Bundeskartellamtes wird seit Jahren darauf hingewiesen, dass man beim
Tanken an einer Autobahntankstelle meist – jedoch nicht immer – mit deutlichen
Aufpreisen (zuletzt um die 25 Cent je Liter) gegenüber Straßentankstellen
rechnen muss. Günstigere Alternativen nahe, aber nicht direkt an der Autobahn
lassen sich über Verbraucher-Informationsdienste schnell finden.
Tank & Rast hat in den 1990er Jahren auf der Grundlage vom Bund vergebener
langjähriger Konzessionen die Bewirtschaftung der meisten
Bundesautobahntankstellen übernommen. Rund 90 Prozent der Rechte für die Einlieferung und
den Vertrieb von Kraftstoffen an diesen Tankstellen vergibt Tank & Rast an
Mineralölunternehmen. Aufgrund der aus dieser Marktposition erwachsenden
besonderen Verantwortung hat das Unternehmen das Bundeskartellamt bereits
mehrfach um Einschätzung zum Vergabemodell für die genannten Rechte
gebeten (vergleiche zuletzt die Pressemitteilung vom 9. März 2022 unter:
www.bun
deskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/09_03_20
22_Tank&Rast.html). Die zuletzt vorgenommenen Anpassungen des
Vergabemodells beinhalten gewisse Anreize für die Mineralölkonzerne, über niedrigere
Preise den Absatz zu steigern.
10. Bleibt der Präsident des Bundeskartellamts bei der Einschätzung von
2017, dass zur Vermeidung der besonders hohen Kraftstoffpreise an der
Autobahn die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem „[…]
Tankstellen-Apps […] nutzen und gezielt preiswertere Alternativen
an[zu]steuern“ sollten (vgl.
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDoc
s/Publikation/DE/Pressemitteilungen/2017/24_02_2017_TankundRast_D
E.pdf)?
Auch aktuell sind die Kraftstoffpreise an Autobahntankstellen in der Regel
höher als an Tankstellen abseits der Autobahn. Auch wenn sich die
Kraftstoffpreise derzeit auf einem (im Vergleich zu 2017) insgesamt höheren Niveau
befinden, können Verbraucherinnen und Verbraucher über Tankstellen-Apps Preise
vergleichen und gezielt preiswertere Alternativen ansteuern.
Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Welche Teilbereiche der Kooperation der deutschen IT- und
Automobilbranche beim Projekt Catena-X hat das Kartellamt geprüft und
genehmigt, welche Teilbereiche der Kooperation hat es dabei untersagt (vgl.
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteil
ungen/2022/24_05_2022_Catena_X.html)?
Welche Unternehmen oder Institutionen werden die dabei zukünftig
erhobenen Mobilitätsdaten der Pkw-Fahrerinnen und PKW-Fahrer
verwalten und wirtschaftlich nutzen bzw. Zugriff darauf haben?
Grundsätzlich gilt im Kartellrecht das Selbstveranlagungsprinzip, d. h. es
obliegt den Unternehmen zu prüfen, ob ihr Verhalten mit dem Kartellrecht
vereinbar ist. Bei hinreichend konkretem Vorhaben können sich Unternehmen an die
Kartellbehörde wenden. Die Kartellbehörde kann dann – auf Grundlage der ihr
vorliegenden Informationen – gegebenenfalls entscheiden, dass für sie kein
Anlass besteht, tätig zu werden oder sie im Rahmen ihres Aufgreifermessens von
der Einleitung eines Verfahrens absieht.
Im Fall Catena-X hat sich das Bundeskartellamt einen umfassenden Überblick
über die geplante Kooperation verschafft. Da die Teilprojekte teilweise gerade
erst anlaufen und der Umfang der getauschten Daten derzeit teilweise noch
nicht abschließend definiert wurde, hat das Bundeskartellamt aber lediglich
eine erste Einschätzung dazu gegeben, welche Teilprojekte kartellrechtlich
unproblematisch sein könnten. Aus demselben Grund wurden auch einzelne
Teilprojekte nicht untersagt, sondern darauf hingewiesen, welche Art der
Zusammenarbeit in den einzelnen Teilprojekten problematisch sein könnte.
Das Bundeskartellamt wird sich aufgrund der dynamischen Entwicklung auch
in der Zukunft über den aktuellen Stand in den einzelnen Projekten
informieren.
Ziel und Zweck von Catena-X ist der Aufbau und die gemeinsame Nutzung
durchgängiger Datenketten entlang der automobilen Wertschöpfungskette.
Hierzu werden durchgängige und standardisierte Schnittstellen und digitale
Datenketten aufgebaut. Mobilitätsdaten von Pkw-Fahrerinnen und -Fahrern
sind nach den dem Bundeskartellamt vorliegenden Informationen nicht
umfasst.
12. Welche Instrumente der erweiterten Missbrauchsaufsicht in Bezug auf
die Firma Meta Platforms, Inc. wendet das Bundeskartellamt an (vgl.
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteil
ungen/2022/04_05_2022_Facebook_19a.html)?
Wie überprüft das Kartellamt die Einhaltung des bereits verhängten
Verbots zur Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen?
Mit den vom Bundeskartellamt in der referenzierten Pressemeldung vom
4. Mai 2022 angesprochenen Instrumenten der erweiterten Missbrauchsaufsicht
sind die Möglichkeiten des mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz im Januar
2021 eingeführten § 19a GWB gemeint. Die in der Pressemeldung erwähnte
Feststellung der sogenannten „überragenden marktübergreifenden Bedeutung
für den Wettbewerb“ der Meta Platforms, Inc., nach § 19a Absatz 1 GWB ist
Voraussetzung für Untersagungen nach § 19a Absatz 2 GWB. Das
Bundeskartellamt führt gegen Meta bereits ein darauf aufbauendes Verfahren wegen der
Verknüpfung des 3D-Brillen-Angebots von Meta Quest (vormals Oculus) mit
Facebook.
Die angesprochene Entscheidung betreffend die Zusammenführung von
Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen ist bereits vor Einführung des § 19a GWB
getroffen worden; hier ist ein Rechtsstreit anhängig. Das für die Beschwerde
zuständige OLG Düsseldorf hat dem EuGH Fragen zur Klärung vorgelegt.
Parallel ist das Bundeskartellamt mit Meta im Austausch über den in der
Entscheidung des Bundeskartellamtes vorgesehenen Umsetzungsplan. Dabei wird
es auch um die zukünftige Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen gehen.
13. Sieht das Bundeskartellamt nach der Übernahme der Deutsche Wohnen
AG durch die Vonovia SE Anzeichen für eine gestiegene Marktmacht der
Vonovia SE, wenn nein, warum nicht?
Die Marktmacht der Vonovia SE ist durch die Übernahme der Deutsche
Wohnen AG gesteigert worden. Im Ergebnis führt dies aber nicht zu wettbewerblich
problematischen Marktanteilen, weil die kritischen Schwellenwerte selbst bei
äußerst kleinteiliger Betrachtung (auch regional) deutlich unterschritten
werden. Einzelheiten lassen sich der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom
28. Juni 2021 entnehmen (vergleiche
www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/
Meldung/DE/Pressemitteilungen/2021/28_06_2021_Vonovia_DW.html).
Im Übrigen hat Vonovia SE in jüngerer Vergangenheit ausweislich Äußerungen
in der Presse (vergleichen den Artikel in der „Welt“ vom 21. Juni 2022, „Das
Expansionsmodell von Vonovia funktioniert nicht mehr“) angedeutet, aufgrund
der derzeit angespannten wirtschaftlichen Lage in der Zukunft eher
Bestandswohnungen zu verkaufen und nicht weiter zu expandieren.
14. Auf welchen deutschen Immobilienmärkten (regional bzw. nach Wohn-
und Gewerbeimmobilien differenziert) sieht das Bundeskartellamt
Anzeichen für zu hohe Marktmacht einzelner Anbieter?
Das Bundeskartellamt sieht derzeit keine Anzeichen für zu hohe Marktmacht
einzelner Anbieter im Markt für Immobilien. Selbst bei äußerst kleinteiliger
Betrachtung der entsprechenden regionalen Märkte werden die kritischen
Schwellenwerte für eine Marktbeherrschung zumeist deutlich unterschritten.
Die Anbieterstruktur für Mietwohnungen ist nämlich trotz der großen
Wohnungsbaugesellschaften weiterhin sehr zersplittert. Auf lokaler oder regionaler
Ebene ist deshalb auch in Folge des Zusammenschlusses Vonovia SE und
Deutsche Wohnen AG keine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu
erwarten. Auf den relevanten Märkten sind neben zahlreichen Privatvermietern
zumeist auch kommunale Wohnungsunternehmen,
Wohnungsbaugenossenschaften sowie weitere gewerbliche Anbieter vertreten, die den
Verhaltensspielraum von Vonovia weiterhin begrenzen.
15. Wie viele und welche Kartellrechtsverstöße sind jeweils aufgrund der
neuen Maßnahmen (IT-gestütztes Screening von Märkten und anonymes
digitales Hinweisgebersystem) erfolgreich entdeckt und sanktioniert
worden (vgl. BMWK, Antworten und Berichte im Nachgang zum
Berichterstattergespräch zum Epl. 09 zum HH 2022, lfd. Nr. 39)?
Neben dem kartellrechtlichen Kronzeugenprogramm (§§ 81h bis 81n GWB)
sind Hinweise von Insidern außerhalb des Kronzeugenprogramms das
wichtigste Instrument zur Aufdeckung von Kartellverstößen. Hinweise nimmt das
Bundeskartellamt in jeglicher Form – per Telefon, Brief, digital – von
Hinweisgebern entgegen, die auch anonym bleiben können. Die Möglichkeit
(anonymer) Eingaben fördert neben Kronzeugenprogrammen die Destabilisierung von
Kartellen und anderen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen. Viele
der großen Kartellfälle des Bundeskartellamtes wie z. B. Feuerwehrfahrzeuge
oder Brillengläser wurden durch solche Hinweise entdeckt. Seit dem Jahr 2012
können Hinweise beim Bundeskartellamt u. a. über ein digitales
Hinweisgebersystem (auch BKMS-System genannt) abgegeben werden, das über die
Homepage des Bundeskartellamtes abgerufen werden kann. Das System ermöglicht
eine fortlaufende Kommunikation über einen geschützten elektronischen
Briefkasten mit dem Hinweisgeber. Neben (anonymen) Hinweisen in anderer Form
haben auch Hinweise, die über das digitale BKMS-System eingegeben wurden,
bereits zur Aufdeckung von Kartellfällen und Bußgeldern geführt. So wurden
in einem Bußgeldverfahren gegen Hersteller von akustisch wirksamen
Bauteilen für die Automobilindustrie, die z. B. für Kofferraumauskleidungen in
Fahrzeugen verwendet werden, Bußgelder in Höhe von insgesamt circa 90 Mio.
Euro festgesetzt. Auch der Fall Schachtabdeckungen wurde aufgrund einer
anonymen Eingabe in dem elektronischen Hinweisgebersystem des
Bundeskartellamtes eingeleitet und mit Bußgeldern in Höhe von circa 6 Mio. Euro
abgeschlossen. Daneben gehen insbesondere mehrere der aktuell geführten
Bußgeldverfahren, die noch nicht mit Bußgeldern abgeschlossen wurden, auf Eingaben im
elektronischen Hinweisgebersystem zurück.
Das Bundeskartellamt verfolgt zudem die Entwicklung von IT-basierten
Screening-Methoden und vergleichbare Methoden und hat diese auch bereits in
geeigneten Fällen bei geheimen Absprachen über Gebote bei Ausschreibungen
eingesetzt. In den entsprechenden Fällen, in denen bereits erste Indikationen für
eine Absprache vorlagen, wurde eine ökonomische Analyse des
Bieterverhaltens durchgeführt und untersucht, ob sich Rückschlüsse auf mögliche
Absprachen ziehen lassen. Das Bundeskartellamt hat insoweit die Daten bei den
vergebenden Stellen abgefragt, diese mit IT-basierten Analysemethoden auf
Auffälligkeiten geprüft und sie sodann zur Beantragung von gerichtlichen
Durchsuchungsbeschlüssen verwendet, die das Gericht antragsgemäß erlassen hat.
Bußgelder wurden in solchen Verfahren bislang noch nicht festgesetzt.
16. Wie viele der durch die Corona-Pandemie nicht durchführbaren
Durchsuchungen aufgrund von vermuteten Verstößen gegen das
Wettbewerbsrecht konnten nun nachgeholt werden bzw. werden noch in diesem Jahr
stattfinden (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
[BMWK], Antworten und Berichte im Nachgang zum
Berichterstattergespräch zum Einzelplan 09 zum Haushalt [HH] 2022, laufende
Nummer 39)?
Im Jahr 2022 wurden bereits acht Durchsuchungsaktionen durchgeführt (mit
Stand vom 27. Juni 2022). Im Rahmen dieser Aktionen wurden insgesamt
72 Verbände/Unternehmen sowie zehn Privatwohnungen durchsucht.
Zur Anzahl von in diesem Jahr noch geplanten Durchsuchungen können –
schon aus ermittlungstaktischen Gründen – keine Angaben gemacht werden.
17. Wie viele Klagen gegen Geldstrafen aufgrund von Kartellverstößen aus
den Jahren 2020 und 2021 sind immer noch anhängig, bzw. welche
verhängten Strafen aus diesen Jahren können im besten Fall dem
Bundeshaushalt in Zukunft noch zufließen?
Bei Kartellverstößen verhängt die zuständige Verwaltungsbehörde, das
Bundeskartellamt, lediglich Bußgelder, keine Geldstrafen.
Wird gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, so zieht sich das
Verfahren in aller Regel über mehrere Jahre hin, da die Komplexität der Verfahren
derjenigen von großen Wirtschaftsstrafsachen entspricht. Die Betrachtung nur
von Bußgeldbescheiden der Jahre 2020 und 2021 würde daher kein
zutreffendes Bild über die in den nächsten Jahren möglichen Einnahmen aus
Bußgeldverfahren verschaffen, in denen Einspruch eingelegt wurde.
Derzeit ist über Einsprüche von zwölf Unternehmen gegen Bußgeldbescheide
des Bundeskartellamtes noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Genaue
Angaben über in einzelnen Jahren zukünftig noch zufließende Bußgelder sind
nicht möglich, da die Gerichte die Bußgelder selbständig festsetzen und diese
höher oder niedriger als im Bußgeldbescheid festgesetzt sein können. Auch der
Zeitpunkt der Gerichtsentscheidungen lässt sich nicht vorhersehen.
18. Warum werden die mit Bußgeldern belegten Kartellbeteiligten nicht
veröffentlicht, bzw. ist dies geplant?
Bei der Frage, welche Informationen veröffentlicht werden, liegt eine
Abwägung der jeweils betroffenen Interessen zugrunde.
Das Bundeskartellamt veröffentlicht daher nach Abschluss des behördlichen
Bußgeldverfahrens in den Fallberichten die Namen der kartellbeteiligten
Unternehmen (entsprechend § 53 Absatz 5 Nummer 4 GWB).
Die Namen der kartellbeteiligten Personen, gegen die Bußgelder festgesetzt
wurden, werden nicht im Fallbericht für die Allgemeinheit veröffentlicht. Die
Namen der kartellbeteiligten Personen, gegen die Bußgelder festgesetzt
wurden, werden jedoch im Rahmen von Akteneinsichtsverfahren gegenüber
potentiell Geschädigten offengelegt.
19. Wie viele Unternehmen sind zurzeit im Wettbewerbsregister eingetragen,
und wie viele Anträge zur Selbstreinigung liegen zurzeit vor bzw. wie
vielen ist bereits stattgegeben worden (vgl.
https://www.bundeskartellam
t.de/DE/Wettbewerbsregister/WettbewReg_node.html)?
Zurzeit (mit Stand vom 22. Juni 2022) sind rund 1 700 Unternehmen im
Register eingetragen.
20. Wie viele Auftraggeber sind im Wettbewerbsregister aktuell registriert,
und wie viele Abfragen von Auftraggebern hat es bereits gegeben?
Aktuell (mit Stand vom 22. Juni 2022) sind rund 4 100 Auftraggeber registriert.
Seit Anwendbarkeit der Abfragemöglichkeit zum 1. Dezember 2021 hat es
rund 24 200 Abfragen gegeben.
21. Welche Konsequenzen drohen Auftraggebern, die vor der Vergabe keine
Abfrage im Wettbewerbsregister durchführen bzw. Aufträge an Firmen
vergeben, die im Wettbewerbsregister verzeichnet sind?
Vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession hat der
Auftraggeber das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB zu
prüfen. Über die Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten Auftraggeber
Informationen darüber, ob es bei einem Unternehmen zu schweren
Rechtsverstößen gekommen ist, die einen solchen Ausschluss rechtfertigen. Eine Eintragung
im Wettbewerbsregister begründet allerdings keine automatische Vergabesperre
und keinen automatischen Ausschluss vom Vergabeverfahren. Der
Auftraggeber entscheidet dann nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in
eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens vom
Vergabeverfahren (vergleiche § 6 Absatz 5 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Die Abfrage des Wettbewerbsregisters ist ab Erreichen der in § 6 Absatz 1 des
Wettbewerbsregistergesetzes genannten Auftragswerte rechtlich verpflichtend.
Das Wettbewerbsregistergesetz bestimmt keine Rechtsfolgen (etwa in Form
von Sanktionen) für den Fall, dass ein Auftraggeber seiner Abfragepflicht nicht
nachkommt. Dementsprechend verfügt das Bundeskartellamt als
Registerbehörde hierzu über keine eigenen Handlungsmöglichkeiten. Bei unterlassender
Abfrage des Wettbewerbsregisters besteht aber das Risiko von
Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der auf dieser Grundlage ergangenen
Vergabeentscheidungen nach §§ 155 ff. GWB. Diese können zu einer Rückversetzung des
Vergabeverfahrens führen. Darüber hinaus kommen etwa Maßnahmen der
Rechtsoder Fachaufsicht in Betracht.
22. Welche Veränderungen plant die Bundesregierung in Bezug auf die
Tätigkeit des Bundeskartellamts, die Erweiterung dessen Kompetenzen und
Durchgriffsrechte bzw. generell auf die Weiterentwicklung des
Wettbewerbsrechtes, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor illegalen
Preisabsprachen, Monopolen und engen Oligopolen zu schützen?
Das BMWK wird eine Novelle des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen auf dieses Jahr vorziehen. Der Entwurf des BMWK wird u. a. die
Möglichkeit der missbrauchsunabhängigen Entflechtung als ultima ratio, eine Reform
der Sektoruntersuchung sowie die Senkung der Hürden für eine
kartellrechtliche Vorteilsabschöpfung vorsehen.
Für Details wird auf den entsprechenden Bericht des BMWK für die Sitzung
des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22. Juni 2022 –
Ausschussdrucksache 20(9)80 – verwiesen.
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ISSN 0722-8333]