[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2366 –
Lagebild Rechtsextremisten in Sicherheitsbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das aktuelle Lagebild „Rechtsextremisten, ‚Reichsbürger‘ und ‚
Selbstverwalter‘ in Sicherheitsbehörden“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)
setzt die erste Ausgabe der Erhebung aus dem Jahr 2020 fort und umfasst den
Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021. Erweitert wurde die
Erfassung um die Bereiche „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ und neu
einbezogen wurde eine Analyse möglicher Netzwerke und Kennlinien.
Im Vergleich zum ersten Lagebericht sind die Fallzahlen insgesamt gestiegen.
Der erste Lagebericht dokumentierte 319 Verdachtsfälle mit Bezug zum
Rechtsextremismus bei Landessicherheitsbehörden und bei
Bundessicherheitsbehörden 58 Fälle (jetzt Länder 684 und Bund 176). Bei 34 der Fälle auf
Bundes- und Landesebene verdichteten sich im letzten Bericht die
tatsächlichen Anhaltspunkte für Rechtsextremismus. Jetzt wird von 189 erwiesenen
Fällen in den Ländern und 138 erwiesenen Fällen im Bund ausgegangen. Das
BfV führt den Anstieg vor allem auf die „Aufhellung des Dunkelfeldes“ durch
eine stärkere Sensibilität für das Thema zurück.
Von 327 Bediensteten der Sicherheitsbehörden, die als Verdachtsfälle bzw.
erwiesene Fälle aufgeführt werden, haben 201 Bedienstete Verbindungen in
extrem rechte Netzwerke und sind damit in der Szene verankert.
1. Trifft es zu, dass der Ausgangspunkt für die Erfassung der angeführten
Fälle im Lagebericht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder einer
anderen arbeitsrechtlichen Maßnahme ist, und trifft der Umkehrschluss zu,
dass Fälle, die zu keiner dieser Maßnahmen führen, sich nicht im
Lagebericht spiegeln?
Für den Lagebericht meldeten die beteiligten Sicherheitsbehörden Fälle, für die
im Erhebungszeitraum zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 30. Juni 2021
arbeits- oder dienstrechtliche Verfahren/Maßnahmen aufgrund von
Anhaltspunkten für rechtsextremistische Bestrebungen oder Bezügen zum
Phänomenbereich „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ eingeleitet wurden, an das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2873
20. Wahlperiode 22.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 21. Juli 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Neben Disziplinarverfahren wurden hierbei auch Verfahren, die die Entlassung
aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Nichternennung in das Beamtenverhältnis
auf Probe und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen (bei Tarifbeschäftigten)
betreffen, abgefragt. Ebenfalls abgefragt wurde, ob die eingeleiteten Verfahren
bereits zu einer Maßnahme geführt hatten, noch liefen oder eingestellt worden
waren. Ferner wurden auch die dem Verfassungsschutzverbund im
Erhebungszeitraum bereits bekannten Fälle im Lagebericht berücksichtigt. Dies betrifft
Personen, bei denen der Verfassungsschutzverbund bereits tatsächliche
Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen sowie eine Zugehörigkeit zu einer
Sicherheitsbehörde feststellen konnte, ohne dass diese durch die
Sicherheitsbehörden gemeldet wurden.
2. Wie erlangen die Behörden Kenntnis von Aktivitäten, die laut Lagebericht
zur Einleitung solcher Disziplinarverfahren oder arbeitsrechtlichen
Maßnahmen führen, wie z. B. „Kontakte zu, Mitgliedschaften in oder die
Unterstützung von extremistischen Organisationen und Parteien (92),
entsprechende Äußerungen und Aktivitäten (48) – mitunter in den sozialen
Medien (17) – sowie Teilnahmen an rechtsextremistischen Veranstaltungen (37)
und Mitgliedschaften in einschlägigen Chatgruppen (25).“ (Lagebericht,
S. 19)?
a) Basieren die Kenntnisse über die aufgeführten möglichen Aktivitäten
von Beschäftigten auf Hinweisen von Kolleginnen und Kollegen, auf
Recherchen der Behörde bzw. auf einer Abfrage bei zuständigen
Behörden?
Die Fragen 2 und 2a werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Kenntniserlangung von Aktivitäten, die laut Lagebericht zur Einleitung
eines Disziplinarverfahrens oder einer arbeitsrechtlichen Maßnahme führen, ist
einzelfallabhängig. Hierfür kommen stets verschiedene Erkenntnisquellen in
Betracht, zum Beispiel Hinweise von Internen und/oder Externen, Mitteilungen
in Strafsachen, Überprüfungen im Rahmen des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sowie Ergebnisse von internen Ermittlungen (Verwaltungs-/
Disziplinarermittlungen) und eigene Erhebungen.
b) Gibt es Regelabfragen in einzelnen der untersuchten
Sicherheitsbehörden, und wenn ja, wo, seit wann, und in welchem Umfang?
Es gibt regelmäßige Überprüfungen im Rahmen des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in den einzelnen Sicherheitsbehörden, die entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben wiederholt werden. Für diese Überprüfungen ist eine
Aktualisierung bzw. eine Wiederholungsüberprüfung im Abstand von jeweils fünf bzw.
zehn Jahren vorgesehen.
c) Ab welcher Intensitätsstufe führen die im Lagebericht angeführten
Aktivitäten zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Schritten, und gibt
es hier eine einheitliche Linie der Behörden in Bund und Ländern oder
werden die Entscheidungen im Einzelfall und nach Bewertung der
jeweiligen Vorgesetzten getroffen?
Die Entscheidungen zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Schritten werden im
Einzelfall und nach Bewertung der jeweiligen Vorgesetzten getroffen.
Bei Beamtinnen und Beamten hat der Dienstvorgesetzte gemäß § 17 Absatz 1
des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) die Pflicht, ein Disziplinarverfahren
einzuleiten, wenn der Verdacht eines Dienstvergehens wegen rechtsextremistischer
Verhaltensweisen besteht.
Für Tarifbeschäftigte reicht ein Anfangsverdacht aus, der sich auf konkrete
Tatsachen stützen muss, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende
Lebenssachverhalt eine Arbeitsvertragsverletzung enthält.
Auch für Soldaten gilt, dass immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Je
nach Partei oder Organisation sowie Status dieser und je nach Verhalten des
Soldaten können sich unterschiedlich intensiv gelagerte Dienstvergehen oder
auch Anfangsverdachtsmomente ergeben.
3. Reicht eine einfache Mitgliedschaft in einer Organisation der extremen
Rechten für ein Disziplinarverfahren aus oder müssen weitere Aktivitäten
hinzukommen?
a) Macht es einen Unterschied, ob es sich um die Mitgliedschaft in einer
neofaschistischen Partei bzw. Organisation, wie z. B. „Der III. Weg“,
oder in einer Partei, die als rechtsextremer Verdachtsfall geführt wird,
wie die AfD, handelt?
b) Wird der Wahlantritt oder die Übernahme von Parteifunktionen für
eine als rechtsextrem eingestufte Partei als Anlass für die Einleitung
arbeits- oder disziplinarrechtlicher Schritte angesehen, oder welche
weiteren Aktivitäten müssen hinzukommen?
Die Fragen 3 bis 3b werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens setzt zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte voraus, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Hierbei ist eine Gesamtschau der Verhaltensweisen vorzunehmen.
Zu der disziplinarrechtlichen Relevanz der Mitgliedschaft und politischen
Betätigung von Beamtinnen und Beamten in Parteien und Organisationen mit
extremistischen Bestrebungen verweist die Bundesregierung auf den Bericht des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) „Disziplinarrechtliche
Konsequenzen bei extremistischen Bestrebungen“ vom 10. Juni 2020 anlässlich
der 212. Innenministerkonferenz (tituliert gemäß damaliger Langbezeichnung
„Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“). Der Bericht ist im
Internetauftritt des BMI öffentlich abrufbar.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Netzwerkeinbindung der 327
Verdachts- bzw. erwiesenen Fälle mit Blick auf die Einbindung in die
rechts-extreme Szene insgesamt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass 53,6 Prozent der
Netzwerkpersonen, zu denen Beschäftigte der Sicherheitsbehörden
Kontakte haben, aus dem „gewaltorientieren Rechtsextremismus“ stammen
(Lagebericht, S. 56), und welches Gefährdungspotenzial ergibt sich
daraus?
Die durchgeführte Netzwerkanalyse zeigt, dass 201 der 327 Bediensteten in
den Sicherheitsbehörden des Bundes, die als Verdachts- oder erwiesene Fälle
geführt werden, Kennverhältnisse zu insgesamt 765 im Verfassungsschutz
bereits bekannten extremistischen Akteuren, wie Personen, Organisationen, aber
auch Chatgruppen, hatten.
Der Zweck von Netzwerken ist der Austausch aktueller und potentieller
Ressourcen. Im Kontext von extremistischen Netzwerken resultiert insbesondere
aus diesem Ressourcenaustausch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial,
unabhängig davon, welcher Ausprägung die Netzwerkakteure zuzuordnen sind.
Die Ergebnisse der Netzwerkanalyse verdeutlichen, dass gegen ihre Bildung
und Festigung mit aller Konsequenz vorgegangen werden muss.
5. Wie werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sicherheitsbehörden
auf die möglichen Konsequenzen ihrer politischen Aktivitäten im Rahmen
der extremen Rechten hingewiesen?
Beamtinnen und Beamte werden bei ihrer Einstellung umfangreich schriftlich
über die Verfassungstreuepflicht belehrt. Sie werden darin insbesondere auf die
Verpflichtung hingewiesen, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten.
Bestandteil dieser Belehrung ist auch der Hinweis, dass ein schuldhafter
Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht im Einzelfall zur Beendigung des
Beamtenverhältnisses führen kann.
Im Hinblick auf Tarifbeschäftigte gelten aufgrund des von den Beschäftigten
unterzeichneten Arbeitsvertrags die Vorgaben des „Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Verwaltung“ (TVöD-BT-V). Gemäß § 41
Satz 2 TVöD BT-V müssen sich Beschäftigte des Bundes durch ihr gesamtes
Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen.
Im BfV wird seit 2019 eine hauseigene verpflichtende Führungskräfteschulung
mit dem Titel „Radikalisierung und Extremismus erkennen – die Rolle der
Führungskraft“ durchgeführt. Ebenso hat das BfV zur Sensibilisierung aller
Mitarbeitenden ein verpflichtendes E-Learning mit dem Titel „Radikalisierung und
Extremismus erkennen“ entwickelt und seit Oktober 2020 im BfV
implementiert.
Außerdem werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV zusätzlich
speziell darauf hingewiesen, welche Auswirkungen mögliche Aktivitäten für
extremistische Bestrebungen auf die Sicherheitsermächtigung haben, die für die
Arbeit im BfV nötig ist.
Konkret hinterfragt und überprüft das BfV etwaige extremistische Aktivitäten
bereits im Rahmen der obligatorischen Sicherheitsüberprüfung von
Bewerbenden. Eine Einstellung von Personen mit extremistischem Hintergrund soll so
frühzeitig ausgeschlossen werden.
Im Zuge des Dienstantritts im BfV erfolgt eine allgemeine
Sicherheitsbelehrung. Zudem wird auf die Sicherheitsanweisung für BfV-Angehörige
verwiesen, in der zusätzliche Vorschriften für Mitarbeitende schriftlich niedergelegt
sind. Hierbei wird insbesondere auf die Kontaktaufnahme mit der hauseigenen
Sicherheitsabteilung verwiesen, sollten sich im privaten Umfeld Bezüge in das
extremistische Spektrum ergeben.
Die Referatsleitungen und Leitungen vergleichbarer sowie selbständiger
Organisationseinheiten sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
jährlich in mündlicher Form über die Bestimmungen der „Sicherheitsanweisung für
das BfV“ zu belehren. Über die Durchführung der Belehrung ist ein
schriftlicher Nachweis zu führen.
BfV-Angehörige können sich jederzeit eigeninitiativ an die
Sicherheitsabteilung des BfV wenden, sollten entsprechende persönliche Berührungspunkte
oder Hinweise über Berührungspunkte Dritter ins extremistische Spektrum
bekannt werden.
Zur Sensibilisierung wurden im Bundeskriminalamt (BKA) verschiedene
Präventivmaßnahmen etabliert und unter anderem eine Wertediskussion initiiert
sowie zum 18. Januar 2021 ein Wertebeauftragter eingesetzt. Dieser ist direkt
beim Präsidenten des BKA angebunden und hat ein unmittelbares
Vorspracherecht.
Er wird u. a. in Einzelsachverhalten tätig, in denen Werteverstöße erkennbar
sind. Ihm obliegt die Federführung bei der Entwicklung des Wertekanons für
das BKA sowie bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Stärkung der
demokratischen Resilienz innerhalb der Behörde.
Entscheidenden Aufschluss soll hierzu ein Forschungsprojekt geben, das sich
mit den Wertevorstellungen im BKA auseinandersetzt. Hierzu wurde eine
Studie beim Fraunhofer Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO)
beauftragt. Darüber hinaus beteiligt sich das BKA an dem vom BMI finanzierten
Forschungsprojekt „Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von
Vollzugsbeamten“ (MEGAVO) der Deutschen Hochschule der Polizei und wirkt an
der Entwicklung von Instrumenten im Forschungsbereich mit. Aus den
Ergebnissen könnten gegebenenfalls Schlussfolgerungen für die Früherkennung von
verfassungsfeindlichen Tendenzen in den Polizeien abgeleitet werden.
Auf Ebene der Führungskräfte im BKA wurden Führungsdialoge etabliert.
Deren Ziel ist es, ein Leitbild für Führungskräfte zu entwickeln, das konkrete
Wertevorstellungen beinhaltet, für unterschiedliche Führungsebenen in
Verhaltensanker operationalisiert wird und im Alltag umgesetzt werden soll.
In der Aus- und Fortbildung nehmen die Themen Werte und interkulturelle
Kompetenz einen hohen Stellenwert ein. Das Bildungszentrum des BKA bietet
vielfältige Lehrgänge und Seminare in diesem Themengebiet an, die in
Zusammenarbeit mit werteorientieren Fortbildungsträgern, wie zum Beispiel der
Bildungsstätte Anne Frank, durchgeführt werden. Zudem wurde die Stelle eines
hauptamtlich Lehrenden zu diesen Themen geschaffen.
Inhaltlich bilden Hass- und Vorurteilskriminalität sowie Politisch motivierte
Kriminalität (PMK) traditionell einen Schwerpunkt der angebotenen Studien-
und Ausbildungsgänge. Dabei tragen auch regelmäßig Vertreterinnen und
Vertreter der Wissenschaft zu Themen wie Rechtsterrorismus, Radikalisierung u. ä.
vor.
Auch das Thema (Rechts-)Extremismus in Behörden wird abgebildet.
Entwicklungen finden ihre Abbildung in angebotenen Studiengängen.
Es finden regelmäßig Onboarding-Veranstaltungen für verschiedene
Zielgruppen statt, in denen zum Beispiel Vorträge durch den Wertebeauftragten
erfolgen. Darüber hinaus erhalten sowohl Anwärter als auch Führungskräfte
Vorträge zum Disziplinarrecht, in denen zu den bestehenden beamtenrechtlichen
Pflichten beschult und mit Nachdruck auf die möglichen Konsequenzen bei
Verstößen hingewiesen wird.
In das Beamtenverhältnis darf nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet,
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
Dementsprechend unterzeichnen Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Einstellung
– nach der oben bereits erwähnten Belehrung – eine Erklärung zur Treuepflicht
zum Grundgesetz.
Im Zuge der Erklärung versichern sie ausdrücklich, in keiner Weise
Bestrebungen zu unterstützen, deren Ziele gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien gerichtet sind.
Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass ein Verschweigen einer solchen
Unterstützung im Zusammenhang mit dem Ernennungsakt als arglistige Täuschung
angesehen wird und zur Entlassung führt (vgl. § 14 Absatz 1 Nummer 1 BBG).
Tarifbeschäftigte werden im Zuge der Einstellung analog über ihre
Dienstpflichten und mögliche arbeitsrechtliche Folgen einer Pflichtverletzung in
Bezugnahme auf § 41 TVöD BT-V belehrt.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) gibt für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter einen Verhaltensrahmen vor, der auch Vorgaben für das private,
nichtdienstliche Umfeld enthält. Beispielsweise werden neu eingestellte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der „Begrüßungswoche“ im BND für das
Thema sensibilisiert. Es wird deutlich gemacht, dass Extremismus in keiner
Weise geduldet und Verdachtsfällen mit aller Sorgfalt nachgegangen wird.
Ferner finden sich im Intranet des BND auf den Seiten der Extremismusprävention
allgemeine Feststellungen zum Umgang mit dem Thema. Es wird in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es bei Verdachtsfällen zu
disziplinarischen Ermittlungen oder gar zum Einschalten der Staatsanwaltschaft kommen
kann.
Im Umgang mit Verdachtsfällen extremistischer Auffälligkeiten verfolgt der
BND eine Null-Toleranz-Strategie. Zur Aufklärung des Sachverhaltes werden
derartige Fälle gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des BND-Gesetzes
(BNDG) bearbeitet. Hierbei erfolgt die Prüfung, ob ein konkreter
sicherheitsgefährdender Sachverhalt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen,
Gegenstände und Quellen des BND gegeben ist.
Extremismus ist als Sicherheitsgefährdung zu werten, da diese Personen die
Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Rechts- und Wertesystem ablehnen.
Bei Verdachtserhärtung erfolgt eine Prüfung der Zuverlässigkeit bei Umgang
mit Verschlusssachen und Einleitung disziplinarischer Ermittlungen. Bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Straftat erfolgt die Einschaltung der
Staatsanwaltschaft.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie auch Führungskräfte werden auf
vielfältige Weise – unter anderem im Rahmen der Sicherheitsbelehrungen –
über die dargestellten Maßnahmen und Zusammenhänge informiert,
sensibilisiert und auf mögliche Konsequenzen hingewiesen.
Die Zollverwaltung wirkt bei der Bekämpfung von politischem Extremismus
mit. Umso mehr ist sie bestrebt, extremistisches Verhalten eigener Bediensteter
zu verhindern und gegen ein solches Verhalten konsequent vorzugehen.
Es ist hierbei insbesondere Aufgabe der Führungskräfte, sowohl vorbeugend
als auch repressiv tätig zu werden. Sofern der Verdacht besteht, dass
Bedienstete der Zollverwaltung der „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“- Szene oder
dem „politischen Extremismus“ zuzurechnen sind und sich die
verfassungswidrige Überzeugung zum Beispiel in der Erfüllung der Dienstgeschäfte, im
Umgang mit Mitarbeitenden oder in privaten politischen Aktivitäten niederschlägt,
sind durch die Dienstvorgesetzten konsequent die Aufnahme von
Verwaltungsermittlungen beziehungsweise die Einleitung eines Disziplinar- oder
arbeitsrechtlichen Verfahrens und daran anschließend disziplinarische Maßnahmen zu
prüfen.
Die Bundespolizei hat frühzeitig ein sogenanntes Extremismus-Monitoring
eingeführt. Hierzu zählen u. a. auch Aktivitäten, die der „Querdenker“- und
„Corona-Leugner“-Szene zugerechnet werden können. Vorgänge, die darauf
hindeuten, dass es sich um inner- bzw. außerdienstliche
Dienstpflichtverletzungen und/oder Straftaten im genannten Kontext handeln könnte, sind dem
Bundespolizeipräsidium frühzeitig zu melden. Bei Hinweisen auf Äußerungen/
Verhalten, die dem Bereich Extremismus zugeordnet werden können, werden
niedrigschwellig Ermittlungen durch die Bundespolizei eingeleitet.
Die Bundespolizei pflegt und lebt eine Null-Toleranz-Strategie im Hinblick auf
radikalisierende und extremistische Bestrebungen und trägt mit umfangreichen
Maßnahmen auf allen Ebenen dafür Sorge, dass das Thema „Radikalisierung
und Extremismus“ auf Grund seiner besonderen Bedeutung bei allen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern präsent ist und bleibt. Dieser Anspruch wird durch
gezielte Aus- und Fortbildung in allen Laufbahngruppen umgesetzt. Neben der
Aus- und Fortbildung werden Präventionsmaßnahmen durch den
Sozialwissenschaftlichen Dienst der Bundespolizei sowie durch die katholische und
evangelische Seelsorge angeboten und vermittelt. Um zusätzlich das Selbstverständnis
der Bundespolizei weiter zu stärken, aber ohne Misstrauen unter den
Mitarbeitenden zu fördern, wird auf die kollegiale Fürsorge und die
Führungsverantwortung abgestellt. Die Bundespolizei sensibilisiert regelmäßig zum Umgang mit
„Radikalisierung und Extremismus“, so z. B. mit Verfügungen, Dokumenten
und Informationsmaterialien, welche bekanntgegeben und bereitgestellt
werden; im Intranet wurde ein dynamisches Informationsportal eingerichtet sowie
ein Flyer veröffentlicht. Zudem wurden und werden flächendeckende
Sensibilisierungsveranstaltungen durchgeführt. Darüber hinaus werden Seminare zur
Antirassismus- und Antidiskriminierungssensibilisierung unter Einbindung
zivilgesellschaftlicher Organisationen durchgeführt.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
werden einzustellende Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit schriftlich über ihre
Pflicht zur Verfassungstreue belehrt. Nach der Belehrung über Inhalt und
Bedeutung der Verfassungstreue unterschreiben Bewerberinnen und Bewerber
eine Erklärung über das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung.
An den zentralen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen werden regelmäßig
Unterrichtungen zum Thema Extremismus durchgeführt.
6. Hat es nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur Frage der
Beobachtung der AfD durch das BfV eine entsprechende Information an die
Beschäftigten in den Sicherheitsbehörden gegeben, und wie sah diese
Information gegebenenfalls aus?
Eine Information des BfV an alle Sicherheitsbehörden des Bundes ist nicht
erfolgt.
Behördenintern hat das BfV nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur
Frage der Beobachtung der AfD durch das BfV am 4. April 2022 in Form eines
die entsprechende Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln
aufgreifenden Mitarbeiterbriefs des Präsidenten Thomas Haldenwang informiert. Der
Mitarbeiterbrief wurde im Intranet des BfV veröffentlicht.
Darüber hinaus haben einige Sicherheitsbehörden des Bundes ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter intern bereits über das Urteil des Verwaltungsgerichts
Köln in Kenntnis gesetzt und dies entsprechend eingeordnet und bewertet. In
weiteren Sicherheitsbehörden befinden sich solche Schritte noch in der
Abstimmung.
7. Mit welchen konkreten Maßnahmen bei der von der Bundesministerin des
Innern und für Heimat Nancy Faeser angekündigten Überarbeitungen des
Disziplinarrechts soll gegen Rechtsextremisten in den Sicherheitsbehörden
vorgegangen werden?
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
für die 20. Legislaturperiode sieht vor, Verfassungsfeinde schneller als bisher
aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Die zur Umsetzung dieses Vorhabens
vorgesehene Reform des Bundesdisziplinarrechts ist weder auf den
Phänomenbereich „Rechtsextremismus“ noch auf Sicherheitsbehörden beschränkt,
sondern richtet sich allgemein auf die Beschleunigung von Disziplinarverfahren in
der Bundesverwaltung.
Die notwendigen Maßnahmen werden derzeit geprüft; die Meinungsbildung
hierzu ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
8. Schließt die Bundesregierung für den Bund eine Regelanfrage für
Bewerberinnen und Bewerber in den Sicherheitsbehörden bzw. im gesamten
öffentlichen Dienst, wie sie aktuell in Brandenburg unter der Bezeichnung
„Verfassungstreue-Check“ diskutiert wird (vgl. Arbeitsverbot:
Radikalenerlass gegen rechte Beamte?, Das Erste – Panorama – Sendungsarchiv –
2022 (ndr.de), aus?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine Regelanfrage für Bewerberinnen
und Bewerber im gesamten öffentlichen Dienst einzuführen.
In Bezug auf die Sicherheitsbehörden wird auf die gesetzlichen Regelungen für
die jeweiligen Behörden im Hinblick auf Sicherheitsüberprüfungen
hingewiesen.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
für die 20. Legislaturperiode ist zudem die Ausweitung der
Sicherheitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern bei der Bundespolizei vorgesehen.
Dieser Auftrag soll im Rahmen der ebenfalls im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Novellierung des Bundespolizeigesetzes umgesetzt werden.
9. Wie erklärt sich die Verminderung der Verdachtsfälle im Bundesamt für
den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD), das im ersten Lagebericht
noch 1 064 Verdachtsfälle gemeldet hatte und jetzt im zweiten Bericht mit
108 Fällen aufgeführt wird?
Welche abweichenden Kriterien zur Bewertung als rechtsextremer
Verdachtsfall wurden vom BAMAD im Rahmen des ersten Berichts des BfV
zugrunde gelegt?
Der erste Lagebericht umfasste Fälle des Geschäftsbereichs des BMVg, in
denen tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen zur Aufnahme
einer nachrichtendienstlichen Operation der Extremismusabwehr des
Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) geführt haben.
Der zweite Lagebericht umfasst im Berichtszeitraum für den Geschäftsbereich
des BMVg ausschließlich nur noch die Fälle, in denen die operative
Bearbeitung auch tatsächlich vorhaltbare Erkenntnisse für den Verdacht der fehlenden
Verfassungstreue bzw. die Einstufung als Extremist in der Bundeswehr erbracht
hat. Fälle, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte gemäß § 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes nicht vorlagen, wurden als Prüffälle im zweiten Bericht
nur numerisch erfasst.
Hintergrund war eine Vereinheitlichung der Zulieferung mit dem Vorgehen der
übrigen Behörden. Die weiteren Sicherheitsbehörden, die ebenfalls zu dem
Bericht zugeliefert hatten, bezogen erst Fälle mit einem hinreichenden Tatverdacht
in die Nennung ein. Im ersten Lagebericht kam es dadurch zu einer Verzerrung
des Bildes zwischen den Behörden.
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