[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2436 –
Durchführung des Zensus 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem 16. Mai 2022 startete der ursprünglich für das Jahr 2021 geplante
Zensus. Der Zensus wird gemäß den Vorgaben der EU (Verordnung (EG)
Nummer 763/2007 i. V. m. Verordnung (EU) 2017/712 und weiteren
Verordnungen) als sogenannter registergestützter Zensus durchgeführt. Die Daten der
Melderegister werden zusammengeführt und zunächst auf Fehler, in erster
Linie Dubletten aus aktuellen und veralteten Melderegisterdaten durchsucht,
bevor dann eine Auswertung erfolgt. Parallel zu diesem registergestützten
Zensus werden mehrere Befragungen durchgeführt, u. a. eine Haushaltebefragung
mit detaillierten Angaben zu Bildungsstand und Berufstätigkeit und eine
Wohnungsbefragung, bei der Nutzung und Leerstand von Wohnraum erfasst
werden. Hierbei werden Daten zu den Wohnungsbewohnern erhoben und mit den
Melderegisterdaten abgeglichen, um statistische Haushalte generieren zu
können. Problematisch aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sind
Umfang der Datenerhebung und des Datenabgleichs, technische Infrastruktur und
mögliche Fernwirkungen des Zensus. Gemeinsam mit den im Rahmen der
Registermodernisierung geschaffenen Strukturen, insbesondere der Einführung
einer behördenübergreifenden, lebenslangen Personenkennziffer
(Identitätsnummer) werden nach Ansicht der Fragestellenden Grundsteine für eine
systematische Überwachbarkeit der Bevölkerung geschaffen. Dies droht nicht akut
in den derzeitigen politischen Verhältnissen, kann aber jedenfalls für die
Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
Das Statistische Bundesamt hat zu Informationszwecken die Website
www.ze
nsus2022.de eingerichtet, auf der über den Zensus informiert wird. Dabei wird
auch auf kursierende Falschinformationen eingegangen, etwa das von
Impfgegnern verbreitete Gerücht, bei der Haushaltebefragung werde der Impfstatus
erhoben oder die völlig irrige Behauptung, es solle leerstehender Wohnraum
zur Unterbringung Geflüchteter erhoben werden. Mehrfach wird in den
Richtigstellungen dargelegt, es erfolge eine „umgehende“ Löschung der erhobenen
Daten, sobald diese nicht mehr erforderlich seien. Dies ist nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller von der gesetzlichen Grundlage des Zensus
nicht gedeckt, vielmehr sind dort für einzelne Daten bis zu vier Jahre als
Aufbewahrungsfrist vorgesehen (§ 31 Absatz 3, § 33 Absatz 1 Satz 5 des
Zensusgesetzes (ZensG); § 16 Absatz 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2674
20. Wahlperiode 07.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 6. Juli 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Zensus 2022 erfüllt Deutschland seine Verpflichtungen aus den
Vorgaben zur Durchführung eines EU-weiten Zensus.
Die Daten des Zensus bilden darüber hinaus eine wichtige Grundlage für
zahlreiche Planungen und Entscheidungen von Bund, Ländern und Gemeinden, wie
den Finanzausgleich zwischen den Ländern und zwischen den Kommunen oder
die Einteilung von Wahlkreisen. Die Ergebnisse des Zensus sind außerdem die
Basis für zahlreiche Statistiken wie die Bevölkerungsfortschreibung oder die
Hochrechnung von Stichprobenerhebungen und damit ein Eckpfeiler der
amtlichen Statistik.
Der Zensus 2022 wird wie bereits der Zensus 2011 registergestützt
durchgeführt. Dabei werden Daten aus den Melderegistern mit Daten aus ergänzenden
Erhebungen kombiniert. Diese ergänzenden Erhebungen dienen nicht nur der
Gewinnung ergänzender Merkmale, sondern auch der statistikinternen
Korrektur der Melderegisterdaten zur Ermittlung der Einwohnerzahlen. Auf diese
Weise können Kosten und Belastungen für Bürgerinnen und Bürger möglichst
gering gehalten werden. Die Bundesregierung arbeitet für die Zukunft bereits
an einem rein registerbasierten Zensus ohne ergänzende Befragungen.
Bei der Durchführung des Zensus 2022 wird größter Wert auf Datenschutz
gelegt. So sind Angaben wie Name oder Adresse, die eine direkte Zuordnung zu
einzelnen Personen erlauben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen,
diese sollen spätestens aber nach vier Jahren, der Anschriftenbestand gemäß § 4
des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 (ZensVorbG 2022) nach sechs Jahren
gelöscht werden. Darüber hinaus gilt ein strenges Rückspielverbot, d. h. Daten
mit Personenbezug dürfen nicht an Stellen außerhalb der Statistikämter
weitergegeben werden.
1. Ist zum Stichtag 16. Mai 2022 eine Übertragung der Daten zum
registergestützten Teil des Zensus aus den Statistischen Landesämtern an das
Statistische Bundesamt gelungen, und wenn nein, warum nicht?
Die Melderegisterdaten zum Stichtag 15. Mai 2022 wurden von den
melderegisterführenden Stellen, in der Regel den Kommunen, innerhalb von vier
Wochen an das Statistische Bundesamt übermittelt. Von vier Gemeinden konnten
die Daten nicht planmäßig bereitgestellt werden, da das lokale Rechenzentrum
ausgefallen war, die Lieferung wurde am 24. Juni 2022 nachgeholt.
2. Bis wann soll die beim Statistischen Bundesamt vorzunehmende
Qualitätsprüfung der Melderegisterdaten erfolgt sein, und falls sie bereits
erfolgt ist, wie hoch war der Rücklauf zu überprüfender Daten an die
Landesämter absolut und relativ?
Die melderegisterführenden Stellen liefern die Melderegisterdaten an einen
zentralen Dateneingang beim Statistischen Bundesamt. Danach führen die
Statistischen Landesämter die Qualitätsprüfung (Plausibilisierung) für ihren
Zuständigkeitsbereich durch. Bis zum 24. Juni 2022 sind insgesamt 87 786 900
Personendatensätze (nahezu 100 Prozent) eingegangen. Der abschließend
qualitätsgesicherte Datenbestand soll im September 2023 vorliegen (siehe Antwort
zu Frage 3).
3. Bis zu welchem Stichtag soll die Bereinigung der Melderegisterdaten um
Dubletten, erkannte unrichtige Daten etc. erfolgt sein?
Auch bei der Verarbeitung der Melderegisterdaten gilt das sog.
„Rückspielverbot“ (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Die bereinigten Daten
werden nicht an die Meldebehörden zurückübermittelt, d. h. die Melderegister
selbst bleiben unverändert. Lediglich der innerhalb der amtlichen Statistik auf
Basis der Melderegisterlieferungen aufgebaute Datenbestand wird bereinigt.
Diese Bereinigung betrifft nicht nur Mehrfachfälle (Dublettenprüfung), sondern
umfasst weitere Korrekturschritte zur Bereinigung von Über- und
Untererfassungen in den Melderegistern auf Basis der Personenerhebungen im Rahmen
des Zensus. Der endgültige, bereinigte Personen-Datenbestand soll im
September 2023 vorliegen.
4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Versuche, auf die an das
Statistische Bundesamt übermittelten Daten zum Zeitpunkt der Übertragung
oder während der Verarbeitung beim Statistischen Bundesamt
rechtswidrig zuzugreifen?
Es gab Zugriffsversuche mit verdächtigem Muster auf den öffentlichen
Internetauftritt der
www.zensus2022.de Homepage, die aber abgewehrt wurden,
sodass es zu keinem Zugriff auf Zensusdaten gekommen ist.
5. Auf welche Art werden die Hilfsmerkmale von den
Erhebungsmerkmalen technisch tatsächlich getrennt, inwieweit besteht ein Datenbestand
der sowohl Erhebungs- als auch Hilfsmerkmale enthält oder kann er
hergestellt werden, und unter welchen Voraussetzungen?
Nach § 31 des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) werden die Hilfsmerkmale
frühestmöglich von den Erhebungsmerkmalen getrennt und nach Abschluss der
Aufbereitungen und der Zusammenführung zu Gesamtergebnissen nach § 30
ZensG 2022 gelöscht. Bis zu diesem Zeitpunkt findet in der besonders
geschützten Umgebung des Zensus eine kontinuierliche Aufbereitung und eine
Verknüpfung der Daten aus den verschiedenen Quellen statt. Für diese
Arbeitsschritte müssen sich die Erhebungs- und Hilfsmerkmale in einem gemeinsamen
Datenbestand befinden und können nicht getrennt werden. Mit Abschluss der
Datenaufbereitung werden die Erhebungsmerkmale in der
Auswertungsdatenbank bereitgestellt und die Hilfsmerkmale innerhalb der besonders geschützten
Zensusumgebung gelöscht.
6. Zu welchen einzelnen Prozessschritten bei der Vorbereitung und
Durchführung war oder wird der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit Prof. Ulrich Kelber zur Beratung hinzugezogen?
Zum Zensus 2022 fand – ebenso wie bereits zum Zensus 2011 – ein
kontinuierlicher Austausch zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit (BfDI) und dem Statistischen Bundesamt statt.
a) Welche Datenschutzrisiken wurden dabei von ihm benannt, und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen wurden aus seinen
Anmerkungen und Hinweisen gezogen?
Vom BfDI wurden insbesondere die Pilotdatenlieferung nach § 9a ZensVorbG
2022 angesprochen, und zwar u. a. Fragen der Protokollierung und Löschung
sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur strikten Abschottung
der Datenverarbeitung nach dem Grundsatz der Trennung von Statistik und
Verwaltung.
Weiterhin hat der BfDI die Datenexporte aus der zentralen Umgebung des
Statistischen Bundesamtes an die Statistischen Landesämter, die aufgrund der
Zuständigkeit der Landesämter für bestimmte Aufgaben (beispielsweise
Haushaltegenerierung, die Kontrollstichprobe etc.) erforderlich sind, angesprochen.
Ein wichtiges Thema war hierbei die rechtzeitige Festlegung sowie technische
Absicherung der Übermittlungs- und Zugriffsrechte. Die vom Statistischen
Bundesamt hierzu erarbeiteten Prozesse wurden durch den BfDI akzeptiert.
Insgesamt wurde durch den BfDI festgestellt, dass die durch das Statistische
Bundesamt getroffenen Vorkehrungen zum Schutz des informationellen
Selbstbestimmungsrechts von einem ausgeprägten Bewusstsein für und einen
verantwortungsvollen Umgang mit datenschutzrechtlichen Belangen zeugen.
Nennenswerte Versäumnisse oder konkreter Korrekturbedarf wurde nicht
festgestellt.
b) Lag vor der Durchführung der Erhebung eine
Datenschutzfolgeabschätzung vor, und ist diese der Öffentlichkeit zugänglich, und
wenn ja, wo, wenn nein, warum nicht?
Eine Datenschutzfolgenabschätzung lag bzw. liegt vor. Aufgrund der
sicherheitsrelevanten Inhalte wurde sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht.
c) Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung auch für die beteiligten
Statistischen Ämter der Länder Datenschutzfolgeabschätzungen vor,
und wurden die Landesdatenschutzbeauftragten hierzu und zu den
Datenverarbeitungsvorgängen im Zusammenhang mit dem Zensus
eingebunden?
Da diese Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, liegen der
Bundesregierung hierzu keine Detailkenntnisse vor.
7. Welche externen Dienstleister wurden in die Vorbereitung und
Durchführung des Zensus und der Maßnahmen nach dem
Zensusvorbereitungsgesetz eingebunden, und wie wurde im Einzelnen bei diesen externen
Dienstleistern die Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sichergestellt, insbesondere hinsichtlich der Dienstleister
außerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO?
Der Umgang mit personenbezogenen Daten nach der EU-
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist in den jeweiligen Rahmenverträgen oder
Einzelaufträgen mit den Dienstleistern geregelt.
Zu den vom Statistischen Bundesamt und vom Informationszentrum Bund
(ITZBund) für den Zensus beauftragten Dienstleistern und
Generalunternehmen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Gemäß Zensusgesetz 2022 ist die Durchführung des Zensus zu einem großen
Teil Aufgabe der Statistischen Ämter der Länder. Über die zu diesem Zweck
beauftragten externen Dienstleister und die von den Ländern getroffenen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der DSGVO liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
a) Auf welchen Servern welcher Unternehmen mit Sitz in welchem
Nationalstaat werden die Befragungsdaten aus dem Zensus gespeichert?
Für den technischen IT-Betrieb beim Zensus 2022 ist das ITZBund zuständig.
Die Befragungsdaten aus dem Zensus werden ausschließlich auf den
verwaltungseigenen Servern in den Rechenzentren des ITZBund in der
Bundesrepublik Deutschland gespeichert.
b) Wo genau und gegebenenfalls in Kooperation mit welchen
Unternehmen werden die Befragungsdaten durch das Statistische Bundesamt
verarbeitet, und in welcher Form werden die Befragungsdaten vor
Unbefugten geschützt technisch weitergeleitet?
Die Datenverarbeitung durch das Statistische Bundesamt und die Statistischen
Landesämter erfolgt auf den Servern des Bundes. Eine technische Weiterleitung
der Befragungsdaten außerhalb des Verbundes der statistischen Ämter erfolgt
nicht. Die Datenübertragung innerhalb des statistischen Verbundes erfolgt über
die Netzinfrastruktur des Bundes und kryptographisch abgesichert nach dem
Stand der Technik, sodass Unbefugte keinen Zugriff auf diese Daten erlangen
können.
c) Aus welchen Gründen wurde für die vom Statistischen Bundesamt
eingerichtete Website
www.zensus2022.de trotz europäischer
Alternativen das Content Delivery Network des US-Anbieters Cloudflare
beauftragt, und warum wurde darüber in der Datenschutzerklärung
des Statistischen Bundesamtes anfangs nicht informiert (siehe https://
www.dr-datenschutz.de/zensus-2022-datenschutz-probleme-und-pfli
cht-zur-teilnahme/)?
Der Zensus 2022 steht im Fokus der Öffentlichkeit. Somit sind Angriffe auf die
Website zu erwarten. Das ITZBund sah sich darüber hinaus durch die sich seit
Ende 2021 verschärfende Gefahrenlage (beispielsweise Log4J Krise, Ukraine-
Krieg) gezwungen, die Website
www.zensus2022.de besonders zu schützen.
Mit der Firma Cloudflare, Inc. wurden bereits positive Erfahrungen im Bereich
der Mitigation beim Betrieb von Websites gesammelt. Der Anbieter Cloudflare,
Inc. garantiert, dass die personenbezogenen Daten nicht auf seinen Systemen
zwischengespeichert werden, sondern auch bei jedweden
Mitigationsmaßnahmen auf die Zielsysteme des ITZBund geleitet werden.
Die Datenschutzerklärung wurde seinerzeit unverzüglich angepasst.
d) Wurde die Auftragsvergabe für
www.zensus2022.de öffentlich
ausgeschrieben, und wenn ja, welche europäischen Alternativbewerber
zum US-Unternehmen Cloudflare gab es, und wenn nein, warum
nicht?
Es wird bei der Antwort davon ausgegangen, dass die Frage den besonderen
Schutz der genannten Website meint und nicht das gesamte Projekt.
Derzeit gibt es keinen gültigen Rahmenvertrag für derartige Leistungen, sodass
vom ITZBund aufgrund der Kurzfristigkeit der benötigten Schutzmaßnahmen
eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 8 Absatz 4
Nummer 10 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) durchgeführt wurde.
Der EU-Schwellenwert in Höhe von netto 139 000 Euro wurde nicht
überschritten.
e) In welcher Form und mit welchen Inhalten hat das Statistische
Bundesamt das US-Unternehmen Cloudflare auf DSGVO-Konformität
der via
http://www.zensus2022.de erhobenen (Meta-)Daten
vertraglich verpflichtet und konkret sichergestellt, dass ein Transfer in einen
Drittstaat ausgeschlossen ist?
Der Vertrag mit Cloudflare, Inc. wurde seitens ITZBund beauftragt. Basis
dieses Auftrags sind die Vereinbarungen und Zusicherungen zur Beachtung der
DSGVO, wie sie z. B. auf der Website des Unternehmens publiziert wurden
(
https://www.cloudflare.com/de-de/gdpr/introduction/). Darüber hinaus hat das
Unternehmen Cloudflare, Inc. auf seiner Website seine
Standardvertragsklauseln publiziert, siehe unter
https://www.cloudflare.com/cloudflare_customer_
SCCs-German.pdf.
8. Welche Kosten sind durch die Dienstleister entstanden (bitte getrennt
nach Dienstleistern und erbrachten Leistungen auflisten)?
Es wurden vom Statistischen Bundesamt über das Beschaffungsamt
verschiedene Rahmenverträge zum Zweck der Unterstützung bei der Vorbereitung des
Zensus 2022 ausgeschrieben und vergeben. Außerdem hat das ITZBund für die
Arbeiten zum Zensus verschiedene Dienstleister eingesetzt. Die entsprechenden
Dienstleister und Kostenangaben sind in der Anlage aufgeführt.
Zur offenen Übermittlung der Namen und der sonstigen gewünschten Daten der
einzelnen Dienstleister liegt keine Zustimmung der betroffenen Unternehmen
vor. Daher sind die Angaben zu den Namen der Auftragnehmer „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden in gesonderten Anlagen*
übersandt.
Die Einstufung wird wie folgt begründet:
Dem verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages stehen Grundrechte Dritter gegenüber, die bei einer
Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt werden könnten. Hierunter fallen
auch die von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beauftragten
Dienstleister und Beratungsunternehmen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und
Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten
Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein
besonderes Interesse hat (BVerfGE 115, 205, 230 zum Schutz aus Artikel 12 GG).
Auftraggeber und Auftragsinhalt der Dienstleister stellen dem Wesen nach
derartige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Die erbetenen Angaben
ermöglichen Rückschlüsse auf die Mandantenbeziehungen, deren Veröffentlichung zu
Nachteilen für die betroffenen Firmen und ihre künftigen
Auftragsverhältnisse führen könnten. Dies würde einen Eingriff in die durch die Artikel 12 und
14 GG geschützten Rechtspositionen der Unternehmen bedeuten.
Die Bundesregierung ist zum Schutz der Grundrechte verpflichtet. Eine
Zustimmung der Betroffenen zur Veröffentlichung ihrer Namen wurde nicht
erteilt. Vor diesem Hintergrund kann eine Beantwortung der Frage nach
sorgfältiger Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages und der angesprochenen Geheimschutzinteressen der betroffenen
Unternehmen nicht offen erfolgen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Anlagen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Anlagen sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten
eingesehen werden.
9. Warum behauptet das Statistische Bundesamt in der Richtigstellung zu
Falschnachrichten über den Zensus auf zensus2022.de an mehreren
Stellen, Daten würden „unverzüglich“ nach ihrer Auswertung gelöscht,
obwohl teils vier Jahre lange Löschfristen im Gesetz vorgesehen sind, und
wird sich die Bundesregierung gegenüber dem Statistischen Bundesamt
dafür einsetzen, dass die entsprechenden Richtigstellungen auf der
Internetpräsenz mit Verweis auf die gültige Rechtslage korrigiert werden?
Die Vorgaben zur Löschung von Daten und Merkmalen im Zensus sind in § 16
ZensVorbG 2022 und § 31 ZensG 2022 geregelt. Grundsätzlich ist hierbei zu
unterscheiden zwischen Erhebungs- und Hilfsmerkmalen.
Für die Daten zu den Erhebungsmerkmalen sind keine Löschfristen
vorgesehen, weil aus diesen Daten – die keine identifizierenden Angaben wie Name
oder Adresse umfassen – die Zensusergebnisse und spätere statistische
Sonderauswertungen erstellt werden.
Die im ZensVorbG 2022 als auch im ZensG 2022 genannten Fristen beziehen
sich auf die Hilfsmerkmale. Hier wird ein spätester Löschtermin genannt und
darauf verwiesen, dass die Löschung grundsätzlich zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu erfolgen hat. D. h. diese Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald
sie nicht mehr für die Gewinnung der Zensusergebnisse erforderlich sind, sie
sollen spätestens aber nach vier Jahren, der Anschriftenbestand gemäß § 4
ZensVorbG 2022 spätestens nach sechs Jahren gelöscht werden.
Insofern ist die Rechtslage auf der Internetseite zensus2022.de korrekt
dargestellt.
10. Aus welchen Gründen wurde die Gesamtheit für die Haushaltebefragung
auf 10,3 Millionen Personen festgelegt, mithin etwas mehr als 10 Prozent
der Einwohnerinnen und Einwohner Deutschlands?
a) Mit welcher Fehlermarge bzw. Genauigkeit der
Befragungsergebnisse rechnet das Statistische Bundesamt auf Basis dieser 10 Prozent?
b) Welche Fehlermarge bzw. Genauigkeit der Befragungsergebnisse
wäre nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes gegeben,
wenn die gewählte Gesamtheit lediglich bei 5 Prozent oder 1 Prozent
liegen würde?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 10 bis 10b gemeinsam
beantwortet.
Das Zensusgesetz regelt nicht die Größe der Stichprobe, sondern die
angestrebte Genauigkeit (siehe § 11 Absatz 2 ZensG 2022). Der Umfang der Stichprobe
von 10,3 Millionen Personen ergibt sich dann aus diesen Zielvorgaben durch
Anwendung des Stichprobenplans – beides wurde mit wissenschaftlicher
Unterstützung durch ein Team um Prof. Dr. Münnich (Universität Trier) erarbeitet.
Aufgrund der Komplexität des Stichprobenplans und der zugrundeliegenden
Berechnungen ist keine genaue Aussage möglich, welche Fehlermarge bei
geringeren Stichprobenumfängen resultieren würde. Es gilt jedoch die grobe
„Faustregel“, dass eine Halbierung der Stichprobe die Fehlermarge in etwa
vervierfacht.
11. Warum werden im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung des
Zensus 2022 insgesamt 23 Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer,
Verwaltungen sowie weitere Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von
Gebäuden und Wohnungen befragt?
a) Warum wurde keine geringere statistische Gesamtheit gewählt, auch
vor dem Hintergrund, dass nach Angaben des Statistischen
Bundesamtes (
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/70094/umfrage/w
ohngebaeude-bestand-in-deutschland-seit-1994/#:~:text=Im%20Jahr
%202020%20wurden%20in,rund%203%2C81%20Milliarden%20Qu
adratmeter) im Jahr 2020 lediglich 19,3 Millionen Wohngebäude in
Deutschland gezählt wurden?
b) Wozu genau (unabhängig von den Vorgaben nach § 10 Absatz 2
Nummer 3 ZensG 2022) und mit welcher konkreten statistischen
Zielsetzung werden die Befragten aufgefordert, die Nachnamen und
Vornamen von bis zu zwei Personen anzugeben, die die Wohnung
ständig oder regelmäßig bewohnen?
c) Welches Verfahren der mathematischen Statistik liegt der Befragung
mit einer Gesamtheit von 23 Millionen Wohnungseigentümerinnen
und Wohnungseigentümer bzw. Wohnungsverfügerinnen und
Wohnungsverfüger und der Benennung von zwei Bewohnernamen zur
statistischen Generierung von Haushalten zugrunde?
Die Fragen 11 bis 11c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei der Gebäude- und Wohnungszählung werden alle 23 Millionen
Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwaltungen sowie weitere Verfügungs- und
Nutzungsberechtigte von Gebäuden und Wohnungen befragt.
Da Informationen zu allen Wohnungen erforderlich sind, genügt es nicht, pro
Gebäude genau eine Eigentümerin bzw. einen Eigentümer zu befragen. Es
müssen auch für Eigentumswohnungen (mehrere Wohnungen pro Gebäude, die
unterschiedlichen Personen gehören) der jeweilige Eigentümer oder die
Eigentümerin befragt werden. Daher ist die Zahl der Befragten größer als die Zahl
der erwarteten Gebäude.
Zur Bildung von Wohnhaushalten werden Daten aus den Melderegistern und
der Gebäude- und Wohnungszählung verknüpft. Dies geschieht über ein
Namenabgleichverfahren innerhalb des Verfahrens der sogenannten
„Haushaltegenerierung“. Um eine hinreichend zuverlässige Zuordnung zu Haushalten
insbesondere in Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen, werden die Namen von bis
zu zwei Personen je Wohnung benötigt.
d) Was bedeutet die Angabe des Statistischen Bundesamtes (
https://ww
w.zensus2022.de/DE/Wer-wird-befragt/Musterfragebogen_GWZ/Fra
gebogen.html) konkret, die erhobenen Bewohnernamen würden zum
„frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht“, und wann genau werden die
Daten gelöscht?
Der frühestmögliche Zeitpunkt der Löschung der Namen ist nach Abschluss
der Haushaltegenerierung, nach derzeitiger Planung im September 2023.
12. In wie vielen Gebietskörperschaften wurden oder werden nach Kenntnis
der Bundesregierung aus Gründen der Qualitätssicherung der
registergestützten Daten-Vollerhebungen durchgeführt, also alle Haushalte in die
Haushaltebefragung einbezogen, und in wie vielen
Gebietskörperschaften lag die Quote der Haushaltebefragungen an den erhobenen
Haushalten bei über 50 Prozent?
In ca. 30 Gemeinden ist, um hinreichend genaue Ergebnisse zu erzielen, eine
Erhebung bei allen Haushalten erforderlich. Da Kenntnisse über die Zahl der
Haushalte erst nach der Erhebung vorliegen werden, können zur Zahl der
Gemeinden mit einer Quote von Haushaltsbefragungen von über 50 Prozent
a priori keine Angaben gemacht werden. Gemessen an den zum
Ziehungszeitpunkt gemeldeten Personen wird in ca. 200 weiteren Gemeinden der
voraussichtliche Anteil der befragten Personen (an Anschriften ohne Sonderbereiche)
bei mehr als 50 Prozent liegen.
13. Wie viele und welche Bundesländer haben nach Kenntnis der
Bundesregierung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, kleinere
Gebietskörperschaften in der Erhebung zu größeren Gebietseinheiten
zusammenzufassen, um eine Vollerhebung im Rahmen der Haushaltebefragung zu
vermeiden?
Es handelt sich gemäß § 11 Absatz 1 ZensG 2022 um die fünf Länder
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und
Thüringen.
14. Welche Begleitforschung ist derzeit für die Durchführung des Zensus
vorgesehen oder wird bereits durchgeführt, und inwieweit werden dabei
die Forderungen des Rats für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatsSWD;
Output 2, 5. Berufungsperiode, 2018, „Empfehlungen des RatsSWD zum
Zensus 2021 und zu späteren Volkszählungen“) nach einer
wissenschaftlichen Begleitforschung berücksichtigt?
Beim Zensus 2022 erfolgte eine umfassende wissenschaftliche Begleitung zu
stichprobenmethodischen Fragen durch das Team von Prof. Dr. Münnich
(Universität Trier). Sie umfasste den Auswahlplan für die Haushaltebefragung auf
Stichprobenbasis nach § 11 ZensG 2022, den Algorithmus zur Zufallsziehung
der Stichprobe, die Behandlung unbemeldeter Anschriften mit Wohnraum bei
der Stichprobenziehung sowie die Ermittlung von Einwohnerzahlen von
verbandsangehörigen Gemeinden in den Fällen, in denen von der Möglichkeit der
Zusammenfassung zu größeren Gebietseinheiten (siehe Antwort zu Frage 13)
Gebrauch gemacht wurde.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Vorbereitung auf die Personenerhebung
insbesondere aufgrund der pandemischen Lage ein Gutachten erstellt. Ein
Methodengutachten von Prof. Kreuter untersuchte die aufgrund der
Pandemiesituation erarbeiteten Alternativvorschläge für das Erhebungsverfahren der
Personenerhebung mit Blick auf die Genauigkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
Da der Zensus bereits 2011 nach dieser registergestützten Methodik
durchgeführt worden ist und da für die Zukunft ein rein registerbasierter Zensus
angestrebt wird, sind keine darüber hinaus gehenden Begleitforschungen zur
Verbesserung des Verfahrens initiiert worden.
15. Was ist der Bundesregierung derzeit zu Plänen der EU-Kommission
bekannt, zukünftig (ab dem Jahr 2024) jährlich Daten zur
Bevölkerungsstatistik bei den Mitgliedstaaten zu erfragen und perspektivisch häufiger
als alle zehn Jahre einen EU-Zensus durchzuführen?
Die Europäische Kommission bereitet aktuell eine neue Rahmenverordnung
über Europäische Statistiken über Bevölkerung und Wohnen (European
Statistics on Population and Housing, ESOPH) vor, die die bestehenden
Verordnungen zum Zensus (Nr. 763/2008), der Demografieverordnung (Nr. 1260/
2013) und von Artikel 3 der Verordnung Nr. 862/2007 (Wanderungs- und
Migrationsstatistik) konsolidieren und harmonisieren soll. Nach der geplanten
Rahmenverordnung sollen die Ergebnisse zur Bevölkerung, wie sie bisher im
Zensus erhoben werden, künftig häufiger, aktueller und auf kleinräumiger
Ebene bereitgestellt werden. Die Periodizität der Datenlieferungen zu den
anderen Themenbereichen des Zensus soll schrittweise verkürzt werden. Nach den
Planungen der Kommission soll die Rahmenverordnung bis Ende 2023
verabschiedet werden, erste Datenlieferungen sind ab dem Berichtsjahr 2025
geplant.
16. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung über rechtliche
Schranken wie die Zweckbindung der erhobenen Daten hinaus in der
technischen Ausgestaltung des registergestützten Zensus, um virtuelle zentrale
Register und eine individuelle Verfolgbarkeit der Bürgerinnen und
Bürger über Behördengrenzen hinweg oder über längere Zeiträume zu
verhindern?
Im Rahmen des registergestützten Zensus, wie er derzeit durchgeführt wird,
werden keine virtuellen zentralen Register aufgebaut. Daten zu Bürgerinnen
und Bürgern können über Behördengrenzen nur innerhalb des Verbundes der
statistischen Ämter von Bund und Ländern abgerufen werden. Behörden
außerhalb des statistischen Verbundes haben keine Möglichkeit, auf die Daten des
Zensus zuzugreifen. Hier gilt das Rückspielverbot (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung). Die Statistischen Ämter der Länder haben ausschließlich
Zugriff auf Daten der Einwohner ihrer Länder. Bürger und Bürgerinnen sind
über einen längeren Zeitraum nicht zu verfolgen. Zugriff auf statistische
Einzeldaten der Bürgerinnen oder Bürger haben nur die Beschäftigten der
statistischen Ämter, die mit der fachlichen Durchführung des Zensus betraut sind.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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