[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2902
17. Wahlperiode 06. 09. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Markus Kurth, Priska Hinz
(Herborn), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2777 –
Forschung an Kindern mit sogenannter geistiger Behinderung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Forschungsverbund Deutsches Netzwerk für mentale Retardierung
(MR-NET) sind sieben deutsche Universitäten (Bonn, Dresden, Erlangen,
Essen, Heidelberg, Münster, Tübingen), ein Institut der Max-Planck-
Gesellschaft (Berlin), ein Forschungszentrum der Helmholtz-Gemeinschaft
(München) sowie eine niederländische Universität (Nijmegen) organisiert. Ziel der
vom Forschungsverbund durchgeführten Studie „Aufklärung genetischer
Ursachen der psychomotorischen Entwicklungsstörung“ ist es, die genetischen
Grundlagen von Entwicklungsstörungen bei Kindern mit sogenannter
geistiger Behinderung zu untersuchen. Dazu werden körperliche Untersuchungen
an Kindern (die auch im Erwachsenalter nicht einwilligungsfähig sein
werden) sowie genetische Untersuchungen bei diesen Kindern und ihren Eltern
durchgeführt. Für die genetischen Untersuchungen sind Blut- oder
Gewebeentnahmen notwendig.
Das Forschungsnetzwerk beginnt auf seiner Internetseite (
www.german-
mrnet.de) den Artikel zur Forschung mit dem Satz: „Mentale Retardierung
(MR) betrifft etwa 2 % der Bevölkerung und ist der bedeutendste einzelne
Kostenfaktor im Gesundheitswesen.“ Die Bundesvereinigung Lebenshilfe für
Menschen mit geistiger Behinderung e. V. befürchtet, dass die Ergebnisse der
Forschung die vorgeburtliche Diagnostik erweitern und infolge dessen
möglicherweise künftig mehr Schwangerschaften wegen einer zu erwartenden
geistigen Behinderung abgebrochen werden könnten.
Nach Ansicht der Lebenshilfe stehen bei der Studie fremdnützige Aspekte der
Forschung an Kindern im Vordergrund. Die Kinder würden nicht von der
Forschung profitieren, die Eltern stimmten der Blutentnahme und Fotoaufnahmen
zu, weil sie den Ärztinnen und Ärzten vertrauen und auf Heilung oder
Therapie hofften, so die Lebenshilfe in einer Pressemitteilung vom 5. Juli 2010.
Eine gesetzliche Grundlage für eine eingeschränkte fremdnützige
(gruppennützige) Forschung an Nichteinwilligungsfähigen existiert in Deutschland
ausschließlich im Arzneimittelgesetz, das in diesem Fall nicht tangiert ist.
Das Forschungsprojekt wird vom Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) seit dem Jahr 2008 mit 4 Mio. Euro finanziell gefördert.
Anfang Juli 2010 hat das Forschungsnetzwerk einen Antrag auf Verlängerung
der Förderung über das Jahr 2011 hinaus gestellt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
1. September 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2902 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Aufgrund welcher Erwägungen (z. B. Aussichten auf Entwicklung
therapeutischer Behandlungsmethoden, Nutzen für die betroffenen Kinder) hat
sich die Bundesregierung entschlossen, das Forschungsprojekt
„Aufklärung genetischer Ursachen der psychomotorischen Entwicklungsstörung“
finanziell zu fördern?
2. Sind bei der Beschlussfassung über die seit 2008 laufende Förderung des
Forschungsverbundes MR-NET bioethische Fragen, wie z. B. die der
Fremdnützigkeit der Forschung, explizit in die Beurteilung eingeflossen?
Falls ja, in welcher Form?
Falls nein, warum nicht?
3. Existieren im Bundesministerium für Bildung und Forschung
Mechanismen, die bioethisch relevante Forschungsanträge einer besonderen
Überprüfung unterziehen?
Falls ja, welche Aspekte werden dabei geprüft, und ist das Kriterium
„fremdnützige Forschung an Nichteinwilligungsfähigen“ dabei enthalten?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 3 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Antrag German Mental Retardation Network (MRNET) wurde im Rahmen
der Richtlinien zur Förderung „Integrierter Verbünde der medizinischen
Genomforschung NGFN-Plus“ im Rahmenprogramm „Biotechnologie – Chancen
nutzen und gestalten“ (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 29 vom 10.
Februar 2007) als einer von zwölf Anträgen eingereicht. Das Forschungsnetzwerk
MRNET wird seit dem 1. April 2008 im Rahmen des Nationalen
Genomforschungsnetzes im Programm „NGFN-Plus“ für zunächst drei Jahre mit
insgesamt rund 4,1 Mio. Euro durch das BMBF gefördert. Ziel des Netzwerkes ist
es, für das Krankheitsbild der mentalen Retardierung neue Erkenntnisse zu den
genetischen Ursachen und den diagnostischen Möglichkeiten zu gewinnen
sowie Therapiemöglichkeiten zu entwickeln.
Eine positive Förderentscheidung setzt bei Forschungsanträgen zur
biomedizinischen Forschung am Menschen neben der positiven fachlich/
wissenschaftlichen Bewertung durch ein unabhängiges und international besetztes
Expertengremium als unabdingbare Voraussetzung ein positives Votum der jeweils
zuständigen Ethikkommission voraus. Der Antragsteller leitet dieser ein
detailliertes Studiendesign zur Prüfung zu, das insbesondere auch die Informationen
für die Forschungsteilnehmer und die Einwilligungserklärung enthält. Es ist die
Aufgabe der Ethikkommission, ein Forschungsvorhaben unter ethischen und
rechtlichen Aspekten umfassend zu bewerten mit dem Ziel, die Würde, die
Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Forschungsteilnehmer zu
schützen.
Die Entscheidung über die Förderung des Verbundvorhabens MRNET wurde
auf der Grundlage der Empfehlung durch ein unabhängiges, international
besetztes Expertengremium getroffen. Vor Beginn der Studie lag ein
uneingeschränkt positives Votum der federführenden Ethikkommission der
medizinischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg sowie aller weiteren
eingebundenen Ethikkommissionen vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/29024. a) In welchem Stadium befindet sich die Entscheidung über die
Verlängerung der finanziellen Förderung dieses Forschungsvorhabens durch das
Bundesministerium für Bildung und Forschung?
b) Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
Vom Koordinator des Forschungsnetzwerkes wurde im Juni 2010 ein Antrag
auf Verlängerung der Förderung des Projekts um zwei Jahre ab März 2011
gestellt. Die fachlich/wissenschaftliche Begutachtung durch ein international
besetztes Expertengremium ist für Ende 2010 geplant. Bei positiver Begutachtung
wird das vom Antragsteller der Ethikkommission vorzulegende detaillierte
Studiendesign von dieser geprüft. Im Anschluss wird das BMBF auf der
Grundlage der Begutachtung sowie des Votums der Ethikkommission über den
Antrag auf Verlängerung entscheiden.
5. a) Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen
Forschungsergebnisse?
b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass aus diesem
Forschungsprojekt therapeutische Schlussfolgerungen, insbesondere
Behandlungsoptionen, abgeleitet werden können?
Falls ja, welche erwartet sie?
Falls nein, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
c) Geht die Bundesregierung davon aus, dass aus diesem
Forschungsprojekt prognostische Schlussfolgerungen (z. B. Gentests) abgeleitet
werden können?
Falls ja, welche erwartet sie, und für welche Einsatzfelder?
Falls nein, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
d) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Ergebnisse des
Forschungsprojekts zukünftig auch dazu genutzt werden, entsprechende
Behinderungen im Rahmen der Pränataldiagnostik zu identifizieren,
was dazu führen könnte, dass mehr Schwangerschaften wegen einer
möglichen geistigen Behinderung abgebrochen werden?
Die Fragen 5a bis 5d werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung greift im laufenden Verfahren über den
Verlängerungsantrag der wissenschaftlich/fachlichen Begutachtung durch das international
besetzte Expertengremium nicht vor. Dabei werden die bisherigen
Forschungsergebnisse mit einbezogen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage im Artikel „Retardierte
Kinder“ (
www.wissenschaft.de), wonach laut dem interviewten Erlanger
Humangenetiker André Reis, der an dem Forschungsprojekt beteiligt ist,
das Bundesministerium für Bildung und Forschung das Vorhaben mit
4 Mio. Euro finanziere und man die wirtschaftliche und gesellschaftliche
Tragweite des Problems erkannt habe?
Die Bundesregierung kommentiert grundsätzlich keine Zeitungsberichte. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 hingewiesen.
Drucksache 17/2902 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. a) Wie interpretiert und bewertet die Bundesregierung die Aussage auf
der Homepage des Forschungsnetzwerkes (
www.german-mrnet.de)
„Mentale Retardierung (MR) betrifft etwa 2 % der Bevölkerung und
ist der bedeutendste einzelne Kostenfaktor im Gesundheitswesen.“?
Die Bundesregierung kommentiert grundsätzlich keine Internetseiten Dritter.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
b) Sind dem Förderantrag Aussagen zu entnehmen, dass von den
Forschungsergebnissen des Projekts eine Kostensenkung im
Gesundheitswesen erwartet werden kann, und wenn ja, wie lauten diese?
Dem Förderantrag sind keine Aussagen zu entnehmen, dass von den
Forschungsergebnissen des Projekts eine Kostensenkung im Gesundheitswesen
erwartet werden kann.
8. Kannte die Bundesregierung die Kritik der Lebenshilfe bereits vor der
Veröffentlichung der genannten Pressemitteilung vom 5. Juli 2010?
Falls ja, in welcher Form, und mit welchem Inhalt hat sie darauf reagiert?
Zum Forschungsnetzwerk MRNET hat der Vorsitzende der Bundesvereinigung
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V., Herr Antretter, am
10. September 2009 ein Schreiben an Bundesministerin Dr. Annette Schavan
gerichtet. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 hat Bundesministerin Dr. Annette
Schavan dieses Schreiben beantwortet. Es wurde unter anderem darauf
hingewiesen, dass das Netzwerk nach Begutachtung durch ein unabhängiges,
international besetztes Expertengremium zur Förderung empfohlen wurde und vor
Beginn der Studie ein uneingeschränkt positives Votum der zuständigen
Ethikkommission vorlag. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die das
Vorhaben durchführenden Personen an das in Deutschland geltende Recht
gebunden sind.
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Lebenshilfe, dass in
diesem Forschungsprojekt an behinderten Kindern fremdnützige Aspekte im
Vordergrund stehen?
10. Existieren nach der Ansicht der Bundesregierung gesetzliche
Bestimmungen, die den fremdnützigen Eingriff in die Grundrechte eines nicht
einwilligungsfähigen Menschen ermöglichen würden?
Falls ja,
a) wo sind diese normiert,
b) treffen sie auf dieses konkrete Forschungsprojekt zu,
c) welche Regelungen gelten für nichteinwilligungsfähige Kinder, die
auch im Erwachsenalter nichteinwilligungsfähig sein werden?
Die Fragen 9 sowie 10a bis 10c werden im Zusammenhang beantwortet.
Die bei den am Forschungsvorhaben teilnehmenden Kindern im Regelfall
einmalig zu Forschungszwecken vorgenommenen Blutentnahmen stellen einen
Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar, Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG steht unter
dem Gesetzesvorbehalt in Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 GG, weshalb der
Gesetzgeber die Zulässigkeit von Eingriffen regeln kann, soweit dies verhältnismäßig ist.
Gesetzliche Bestimmungen für eine im Rahmen einer klinischen Prüfung
vorgesehene gruppennützige Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Arz-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2902neimitteln sind in § 41 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes enthalten. Diese
Vorschrift sieht strenge Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen klinischen
Prüfung vor. Gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes ist eine
gruppennützige Forschung nicht zulässig bei Minderjährigen, die nach
Erreichen der Volljährigkeit nicht einwilligungsfähig sein werden.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, die spezialgesetzlichen Regelungen nicht
einschlägig sind, treffen die §§ 1626 und 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) allgemeine Regeln zur elterlichen Sorge und weisen zugleich Grenzen
auf, an die die Erteilung der Einwilligung von Eltern für Eingriffe in die
körperliche Unversehrtheit minderjähriger Kinder gebunden sind. Nach § 1627 BGB
haben die Eltern die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben. In einen
Eingriff, der diese Voraussetzungen erfüllt, können die Eltern deshalb
einwilligen. Das Wohl des Kindes ist unabhängig davon zu beachten, ob mit der
Forschung auch noch weitergehende Zwecke verfolgt werden. Bis zur
Volljährigkeit gelten das Kindschaftsrecht (vgl. § 1908a BGB) und damit die Regelungen
zur elterlichen Sorge. Es gilt unabhängig von der Frage, ob das betroffene Kind
auch als Erwachsener einwilligungsunfähig sein wird oder nicht.
Hinsichtlich der Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen für das konkrete
Projekt vorliegen, wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
11. a) Wie bewertet die Bundesregierung die rein forschungsmotivierte
Erhebung einer Familienanamnese, die zeitlich und sachlich
unbegrenzte Verwendung von Blut- und Gewebeproben sowie von
Fotografien der betroffenen behinderten Kinder?
b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass dieses Vorgehen in
Konflikt mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
der betroffenen Kinder steht?
Falls ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Falls nein, wie begründet sie dies?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 5 verwiesen.
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Forschung an
nichteinwilligungsfähigen behinderten Personen in Widerspruch zu Artikel 15
der UN-Behindertenrechtskonvention (wonach medizinische
Maßnahmen zu Forschungszwecken ohne freiwillige Zustimmung untersagt sind)
sowie zu Artikel 16 (wonach keine Ausbeutung für Zwecke Dritter
erfolgen darf) und Artikel 17 (der den Schutz der körperlichen Unversehrtheit
in gleicher Weise wie für Menschen ohne Behinderung festschreibt)
steht?
Falls nein, wie begründet sie diese Auffassung?
Die am 26. März 2009 in Kraft getretene VN-Behindertenkonvention stellt (wie
bereits der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom
19. Dezember 1966 – Zivilpakt) in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 klar, dass
niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder
wissenschaftlichen Experimenten unterworfen werden darf, die Folter oder grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des
Artikels 15 Absatz 1 Satz 1 darstellen. Artikel 15 spezifiziert für den Bereich
der medizinischen und wissenschaftlichen Forschung u. a. auch den Schutz der
Unversehrtheit der Person (vgl. Artikel 17) sowie die Aufgabe der
Vertragsstaaten, Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu gewährleisten
(vgl. Artikel 16).
Drucksache 17/2902 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Bundesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf vom 8. November 2008
(Bundestagsdrucksache 16/10808) für ein Ratifikationsgesetz zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Denkschrift das Verhältnis von
Artikel 15 des Übereinkommens zu den nationalen gesetzlichen Regelungen
über die Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen klargestellt, um
vermeintliche Konflikte von vorneherein zu vermeiden. Zu Artikel 15 wird
u. a. ausgeführt: „… Mit der Bestimmung des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 wird
wie bereits im Zivilpakt insbesondere klargestellt, dass niemand ohne seine
freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Experimenten
unterworfen werden darf, die Folter oder grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Satz 1
darstellen. Die in der Bundesrepublik Deutschland in engen Grenzen gesetzlich
zulässigen Forschungsmaßnahmen fallen nicht in den Anwendungsbereich des
Artikels 15 Absatz 1 Satz 2. …“
13. Entspricht nach Ansicht der Bundesregierung die Patienteninformation
und Einwilligungserklärung der Studie „Aufklärung genetischer
Ursachen der psychomotorischen Entwicklungsstörung“ den Anforderungen
aus der Checkliste des Arbeitskreises medizinischer Ethikkommissionen
„Probandeninformation zur Erlangung der Einwilligung in die
wissenschaftliche Verwendung von Blut- bzw. Gewebeproben und der damit
zusammenhängenden personenbezogenen Daten zu Forschungszwecken“?
Falls ja, wie begründet die Bundesregierung diese Auffassung?
Falls nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
14. Bewertet die Bundesregierung die Vorkehrungen zum Schutz der
Forschungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie ihrer Familien vor einem
Interessenkonflikt (Wunsch der Eltern nach einer ausreichenden
medizinischen Behandlung ihres Kindes, der dazu führt, dass diese dem
Forschungsvorhaben zustimmen) als angemessen, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass es innerhalb der Studie weder eine zeitliche noch eine
personelle Trennung zwischen medizinischer Behandlung und Teilnahme
am Forschungsprojekt geben soll?
Falls ja, wie begründet die Bundesregierung diese Auffassung?
Falls nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Die Fragen 13 und 14 werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 5 verwiesen.
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass nach § 14 des
Gendiagnostikgesetzes (GenDG) die vom Netzwerk vorgenommenen
forschungsmotivierten Untersuchungen bei einer medizinischen Behandlung
verboten wären?
Falls ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Falls nein, wie begründet sie dies?
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass genetische Proben und
Daten, die im medizinischen Kontext erhoben wurden, nach § 14 Absatz
3 GenDG nicht für andere Untersuchungszwecke genutzt werden dürfen?
Die Fragen 15 und 16 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung hypothetischer Sachverhalte vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2902Zur Rechtslage
§ 14 GenDG lässt genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken bei
nicht einwilligungsfähigen Personen nur unter den in den Absätzen 1 und 2
genannten strengen Voraussetzungen zu. Nach § 23 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe c GenDG hat die Gendiagnostik-Kommission die Aufgabe, in Richtlinien
die Beurteilung genetischer Eigenschaften hinsichtlich der Erforderlichkeit
einer genetischen Untersuchung nach den in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 14
Absatz 2 Nummer 1 genannten besonderen Anforderungen zu erstellen.
§ 14 Absatz 3 GenDG beschränkt den Umfang der genetischen Untersuchung
bei einer nicht einwilligungsfähigen Person auf die zur Klärung nach § 14
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen Untersuchungen.
Die Verweisung in § 14 Absatz 3 Satz 3 GenDG auf § 1627 und § 1901
Absatz 2 und 3 BGB stellt klar, dass die Vertretungsperson bei ihrer Entscheidung
an das Wohl der nicht einwilligungsfähigen Person gebunden ist.
Für die Verwendung und Vernichtung genetischer Proben bestimmt § 13
Absatz 1 GenDG, dass eine genetische Probe nur für die Zwecke verwendet
werden darf, für die sie gewonnen worden ist; sie ist unverzüglich zu
vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird. Nach § 13 Absatz 2
GenDG darf die genetische Probe zu anderen Zwecken nur verwendet werden,
soweit dies nach anderen gesetzlichen Zwecken zulässig ist oder wenn zuvor
die Person, von der die genetische Probe stammt, nach Unterrichtung über die
anderen Zwecke in die Verwendung ausdrücklich und schriftlich eingewilligt
hat. Das Ergebnis der genetischen Analyse darf ebenso wie das Ergebnis der
genetischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 GenDG nur mit ausdrücklicher
und schriftlicher Erklärung der betroffenen Person Dritten mitgeteilt werden.
17. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass vorliegende genetische
Proben und Daten, die im medizinischen Kontext gewonnen wurden,
nicht vom Forschungsnetz genutzt werden?
Falls ja, auf welcher Basis geschieht dies?
Falls nein, wie begründet sie dies, und welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie hinsichtlich der Regelungen des
Gendiagnostikgesetzes auf die Antwort zu den Fragen 15 und 16 verwiesen.
18. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Forschung des
MRNET nicht erlaubt wäre, wenn der in der letzten Wahlperiode
vorliegende Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 16/3233, dort § 33) Gesetzeskraft erlangt hätte?
Falls nein, wie begründet sie dies?
Der Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –
Bundestagsdrucksache 16/3233 – hat keine Gesetzeskraft erlangt. Die
Bundesregierung nimmt keine Bewertungen auf der Grundlage von Gesetzentwürfen vor,
die vom parlamentarischen Gesetzgeber abgelehnt wurden.
Drucksache 17/2902 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Plant die Bundesregierung, das bestehende Gendiagnostikgesetz um den
Bereich Forschung zu ergänzen?
Falls ja, wann ist mit einem Gesetzentwurf zu rechnen?
Falls nein, warum nicht?
20. Plant die Bundesregierung ein Biobankengesetz, das die Vorschläge und
Anregungen der Enquete-Kommission Recht und Ethik in der modernen
Medizin (Bundestagsdrucksache 14/9020), der Stellungnahme des
Nationalen Ethikrates „Biobanken für die Forschung“ sowie die aktuelle
Stellungnahme des Deutschen Ethikrates „Humanbiobanken für die
Forschung“ aufgreift?
Falls ja, wann ist mit einem Gesetzentwurf zu rechnen?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 19 und 20 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt, dass sich der Deutsche Ethikrat (DER)
angesichts der dynamischen nationalen und internationalen Entwicklung mit seiner
Stellungnahme von Juni 2010 erneut des Themas Humanbiobanken für die
Forschung angenommen hat. Biomaterialbanken sind ein unverzichtbares
Instrument der krankheits- und patientenorientierten Forschung.
Bislang sieht die Bundesregierung nicht die Notwendigkeit, weitere gesetzliche
Initiativen im Bereich der Forschung zu ergreifen. Im Gesetzgebungsverfahren
zum GenDG hat sie hierzu Folgendes ausgeführt (Bundestagsdrucksache
16/10582 „Zu Nummer 1 a“): „Bei der genetischen Forschung geht es um die
allgemeine Erforschung von Ursachenfaktoren menschlicher Eigenschaften.
Sie zielt nicht auf konkrete Maßnahmen gegenüber einzelnen Personen. In
diesem Bereich gewährleistet die geltende Rechtsordnung, hier insbesondere
durch die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern, sowie die vorherige
Befassung von Ethikkommissionen einen umfangreichen Schutz vor möglichen
Gefahren.
Sowohl in der nationalen als auch in der internationalen Diskussion zeigt sich
ein durchaus heterogenes Meinungsspektrum, ob und inwieweit spezifische
gesetzliche Regelungen erforderlich sind und wie sie sich auf die Durchführung
von Forschungsarbeiten mit genetischen Proben und Daten auswirken würden.
Entsprechende Erwägungen gelten auch für Forschungsarbeiten mit
Biobanken, abgesehen davon, dass diesbezügliche Regelungen weit über den
Bereich der genetischen Diagnostik hinausweisen würden“.
Die Bundesregierung wird den gesetzgeberischen Handlungsbedarf
kontinuierlich prüfen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]