[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2859 –
Abschiebungen und Ausreisen im ersten Halbjahr 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 11 982 Personen aus Deutschland
abgeschoben (2020: 10 800). Die wichtigsten Zielstaaten waren Georgien (1 116),
Albanien (904), Serbien (612), Pakistan (513) und Moldau (505). Im
Unterschied zu den vorherigen Jahren war kein EU-Staat unter den wichtigsten
Zielstaaten der Abschiebungen. Frankreich stand mit 490 Abschiebungen an
sechster Stelle (siehe dazu und im Folgenden die regelmäßigen Anfragen der
Fraktion DIE LINKE., zuletzt auf den Bundestagsdrucksachen 20/890 und
19/27007).
5 462 Menschen wurden 2021 im Rahmen von Sammelabschiebungen unter
Beteiligung der Bundespolizei mit eigens dafür gecharterten Flugzeugen
abgeschoben. Das entspricht 46 Prozent aller Abschiebungen 2021. Wie schon
im Vorjahr ist damit der relative Anteil der Sammelabschiebungen an allen
Abschiebungen gestiegen. 2020 lag dieser Anteil bei 37 Prozent, 2019 noch
bei 27 Prozent. 5 394 bzw. 98,8 Prozent der 2021 durchgeführten
Sammelabschiebungen wurden durch Frontex finanziert. 23 Abschiebungen wurden
2021 mit sogenannten Mini-Chartern für bis zu vier Personen vollzogen. Am
25. August 2021 wurde eine einzige Person mit einem Mini-Charterflug von
Frankfurt nach Simbabwe abgeschoben, begleitet von vier Bundespolizisten.
Die Kosten für diese Abschiebung lagen bei knapp 200 000 Euro. Weitere
Zielstaaten von Abschiebungen mit Mini-Charterflügen waren die Türkei,
Italien, Aserbaidschan, Mali und der Sudan.
In 716 Fällen setzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte 2021 während
Abschiebungen sogenannte Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ein. Darunter
werden Hand- und Fußfesseln, Stahlfesseln und sogenannte Bodycuffs
verstanden. Es fällt auf, dass polizeiliche Gewaltmittel bei Abschiebungen in
bestimmte Länder verstärkt oder sogar regelmäßig angewendet werden. So
erfolgten 26 von 30 Abschiebungen in den Senegal unter Anwendung
polizeilicher Gewaltmittel (87 Prozent), beim Zielstaat Algerien waren es 74 von
80 Abschiebungen (93 Prozent), bei Äthiopien 17 von 26 (65 Prozent),
während im Allgemeinen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt „nur“ in 6 Prozent
aller Abschiebungen angewandt wurden. Ein hoher Wert ergibt sich auch für
die Zielstaaten Nigeria, Afghanistan und Ghana. Diese erhöhten Werte lassen
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auf eine besonders
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3130
20. Wahlperiode 16.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 15. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
große Verzweiflung bzw. (vermutete) Gegenwehr der Betroffenen schließen
oder aber auf eine mögliche rassistische Polizeipraxis, die in einem besonders
harten Vorgehen gegenüber Schwarzen Menschen und People of Color zum
Ausdruck kommt.
Die Bundesregierung aus SPD, BÜNDNIS 90/Die Grünen und FDP weigert
sich ebenso wie die Vorgängerregierung aus CDU/CSU und SPD, die Frage
nach den wichtigsten Fluggesellschaften, mit denen Abschiebungen vollzogen
wurden, offen zu beantworten. Es bestehe die Gefahr öffentlicher Kritik und
einer dadurch zurückgehenden Bereitschaft der Unternehmen, an
Abschiebungen mitzuwirken. Die Fraktion DIE LINKE. hat die mit der Einstufung dieser
Angaben aus ihrer Sicht verbundenen Einschränkung des parlamentarischen
Fragerechts mehrfach kritisiert (Bundestagsdrucksache 19/29954 sowie
https://www.ulla-jelpke.de/2021/05/stoppt-den-profit-mit-abschiebungen/).
Bis 2019 hatte die Bundesregierung noch Angaben zu den Fluggesellschaften
gemacht. In den Jahren 2017 bis 2019 lag jeweils die Lufthansa auf Platz 1 der
Abschiebetransporteure (Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
19/18201).
1. Wie viele Abschiebungen gab es im ersten Halbjahr 2022?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden insgesamt 6.198 Abschiebungen vollzogen.
a) Wie viele Abschiebungen gab es im ersten Halbjahr 2022, differenziert
nach Zielländern?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Zielländer der Abschiebung Anzahl abgeschobenerPersonen
Ägypten 25
Albanien 402
Algerien 200
Argentinien 1
Armenien 68
Aserbaidschan 112
Äthiopien 2
Bangladesch 52
Belgien 62
Benin 3
Bosnien-Herzegowina 224
Brasilien 9
Bulgarien 108
Chile 1
Côte d’Ivoire 2
Dänemark 40
Dominikanische Republik 4
Estland 9
Finnland 12
Frankreich 271
Gambia 42
Georgien 397
Ghana 62
Griechenland 51
Großbritannien 3
Guinea 1
Indien 28
Zielländer der Abschiebung Anzahl abgeschobenerPersonen
Indonesien 1
Irak 55
Iran 25
Irland 1
Island 2
Italien 293
Jamaika 2
Jordanien 10
Kamerun 4
Kasachstan 7
Kirgisistan 2
Kolumbien 13
Kosovo 127
Kroatien 63
Lettland 50
Libanon 41
Litauen 45
Luxemburg 19
Malaysia 1
Mali 2
Malta 12
Marokko 10
Moldau 191
Mongolei 4
Montenegro 24
Niederlande 93
Nigeria 125
Nordmazedonien 454
Norwegen 3
Österreich 228
Pakistan 183
Peru 2
Polen 211
Portugal 31
Rumänien 191
Russland 46
Schweden 132
Schweiz 74
Senegal 12
Serbien 350
Seychellen 1
Slowakische Republik 8
Slowenien 63
Spanien 297
Sri Lanka 26
Sudan 7
Tadschikistan 9
Tansania 3
Thailand 1
Tschechische Republik 27
Tunesien 116
Türkei 230
Zielländer der Abschiebung Anzahl abgeschobenerPersonen
Ukraine 24
Ungarn 15
Usbekistan 4
Venezuela 1
Vereinigte Staaten von Amerika 6
Vietnam 18
Weißrussland 6
Zypern 6
b) Wie viele Abschiebungen gab es im ersten Halbjahr 2022, differenziert
nach Staatsangehörigkeit der Betroffenen?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobenerPersonen
Afghanistan 359
Ägypten 32
Albanien 426
Algerien 318
Angola 1
Argentinien 1
Armenien 70
Aserbaidschan 122
Äthiopien 8
Bangladesch 58
Benin 4
Bosnien-Herzegowina 224
Brasilien 10
Bulgarien 47
Burkina Faso 1
Chile 1
China (Volksrepublik) 2
Côte d’Ivoire 14
Dominikanische Republik 4
El Salvador 2
Eritrea 19
Estland 2
Frankreich 4
Gambia 73
Georgien 414
Ghana 66
Griechenland 7
Großbritannien 2
Guinea 56
Guinea-Bissau 10
Indien 36
Indonesien 1
Irak 212
Iran 90
Italien 19
Jamaika 2
Jemen 6
Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobenerPersonen
Jordanien 13
Kamerun 16
Kasachstan 7
Kenia 2
Kirgisistan 6
Kolumbien 13
Kongo Demokratische Republik 6
Kongo Volksrepublik 1
Kosovo 132
Kroatien 16
Kuba 1
Lettland 17
Libanon 90
Liberia 2
Libyen 21
Litauen 28
Malaysia 1
Mali 12
Marokko 76
Mauretanien 1
Moldau 211
Mongolei 10
Montenegro 24
Niederlande 12
Niger 2
Nigeria 181
Nordmazedonien 456
Österreich 2
Pakistan 241
Palästina 1
Peru 3
Polen 136
Portugal 4
Ruanda 2
Rumänien 153
Russland 116
Saudi-Arabien 1
Schweden 1
Schweiz 2
Senegal 19
Serbien 361
Seychellen 1
Sierra Leone 2
Slowakische Republik 7
Slowenien 1
Somalia 56
Spanien 4
Sri Lanka 27
staatenlos 3
Sudan 20
Syrien 353
Tadschikistan 15
Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobenerPersonen
Tansania 4
Thailand 5
Togo 4
Tschad 3
Tschechische Republik 15
Tunesien 140
Türkei 273
Ukraine 37
Ungarn 9
ungeklärt 46
Usbekistan 4
Venezuela 5
Vereinigte Staaten von Amerika 6
Vietnam 18
Weißrussland 17
Zentralafrikanische Republik 1
c) Wie viele Abschiebungen gab es im ersten Halbjahr 2022, differenziert
nach Luft-, Land- und Seeweg?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Art der Grenze Anzahl abgeschobenerPersonen
Landweg 854
Luftweg 5.298
Seeweg 46
2. Wie viele Frauen wurden im ersten Halbjahr 2022 abgeschoben (bitte nach
den 15 wichtigsten Zielländern und den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 1.289 Frauen abgeschoben. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl abgeschobener
Frauen
Zielländer
Nordmazedonien 193
Serbien 123
Georgien 111
Bosnien-Herzegowina 90
Spanien 75
Albanien 69
Frankreich 66
Moldau 65
Aserbaidschan 42
Italien 34
Schweden 34
Österreich 26
Polen 26
Armenien 23
Anzahl abgeschobener
Frauen
Zielländer
Kroatien 19
Slowenien 19
Staatsangehörigkeiten
Nordmazedonien 193
Serbien 128
Georgien 112
Bosnien-Herzegowina 90
Syrien 87
Afghanistan 76
Albanien 76
Moldau 69
Aserbaidschan 46
Russland 39
Irak 38
Iran 26
Nigeria 26
Pakistan 25
Armenien 23
Libanon 23
3. Wie viele Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2022 abgeschoben
(bitte nach den 15 wichtigsten Zielländern und den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 1.061 Abschiebungen von Minderjährigen
vollzogen. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Anzahl abgeschobener
Minderjähriger
Zielländer
Nordmazedonien 196
Serbien 111
Bosnien-Herzegowina 100
Georgien 82
Spanien 65
Albanien 64
Frankreich 58
Moldau 50
Aserbaidschan 37
Italien 24
Polen 24
Schweden 23
Dänemark 17
Kroatien 16
Armenien 15
Belgien 15
Schweiz 15
Slowenien 15
Anzahl abgeschobener
Minderjähriger
Staatsangehörigkeiten
Nordmazedonien 196
Serbien 118
Bosnien-Herzegowina 100
Georgien 82
Afghanistan 78
Syrien 71
Albanien 68
Moldau 50
Russland 44
Aserbaidschan 41
Irak 31
Pakistan 24
Iran 19
Libanon 19
Armenien 15
4. Wie viele Abschiebungen auf dem Luftweg gab es im ersten Halbjahr
2022, differenziert nach Abflughäfen und Fluggesellschaften?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 5.298 Personen auf dem Luftweg
abgeschoben.
Hinsichtlich der Beantwortung nach den Fluggesellschaften verweist die
Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in
der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des
Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung
zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161
[193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der
Fluggesellschaften als Verschlusssache sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als
auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der
betroffenen Fluggesellschaften notwendig. Eine Veröffentlichung der
Fluggesellschaften berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich
gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der
Öffentlichkeit auswirken.
Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaften, die Rückführungsflüge
anbieten, birgt die Gefahr, dass diese Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt
werden und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen
in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit werden
Rückführungen weiter erschwert oder sogar verunmöglicht, so dass staatliche Interessen
an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt werden.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen eingestuft worden, er wird
gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
Im Übrigen können die Angaben der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
auf dem Luftweg
abgeschobene Personen
nach Abflughäfen
Flughafen Berlin-Brandenburg 716
Flughafen Bremen 1
Flughafen Köln-Bonn 32
Flughafen Dortmund 11
Flughafen Düsseldorf 855
Flughafen Friedrichshafen 353
Flughafen Memmingen 6
Flughafen Frankfurt am Main 1.823
Flughafen Hannover 204
Flughafen Hamburg 272
Flughafen Leipzig 199
Flughafen München 723
Flughafen Stuttgart 103
5. Wie viele Überstellungen im Rahmen der Dublin-Verordnung gab es im
ersten Halbjahr 2022 (bitte nach Zielstaaten und Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
Die Antwort kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Halbjahr 2022 Erfolgte Überstellungenan die Mitgliedstaaten
gesamt 1.826
davon:
Österreich 349
Belgien 62
Bulgarien 26
Schweiz 73
Zypern 3
Tschechien 5
Dänemark 23
Estland 5
Griechenland 0
Spanien 248
Finnland 12
Frankreich 294
Kroatien 21
Ungarn 6
Irland 1
Island 1
Italien 216
Liechtenstein 0
Litauen 14
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
1. Halbjahr 2022 Erfolgte Überstellungenan die Mitgliedstaaten
Luxemburg 21
Lettland 25
Malta 9
Niederlande 117
Norwegen 3
Polen 55
Portugal 16
Rumänien 40
Schweden 121
Slowenien 59
Slowakei 1
1. Halbjahr 2022 Erfolgte Überstellungennach Staatsangehörigkeiten
gesamt 1.826
darunter:
Afghanistan 351
Syrien, Arabische Republik 222
Irak 151
Algerien 144
Marokko 78
Russische Föderation 73
Iran, Islamische Republik 63
Türkei 63
Pakistan 56
Nigeria 54
Libanon 48
Guinea 47
Tunesien 40
Somalia 36
Ungeklärt 36
Gambia 33
Moldau, Republik 22
Georgien 20
Libyen 20
Serbien 18
Indien 15
Albanien 12
Sudan 12
Aserbaidschan 11
Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire) 11
Eritrea 11
Guinea-Bissau 11
Kamerun 11
Ukraine 11
sowie 39 weitere Staatsangehörigkeiten
mit je 10 oder weniger Überstellungen 146
6. Wie viele Zurückweisungen fanden im ersten Halbjahr 2022 statt (bitte
nach Flughäfen, Land- und Seegrenzen differenzieren und nach den 15
wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 8.983 Zurückweisungen vollzogen.
Im Übrigen können die Angaben den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Anzahl zurückgewiesener Personen
Landweg 5.656
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu Polen 29Tschechien 94
Österreich 4.941
Schweiz 168
Frankreich 234
Luxemburg 26
Belgien 63
Niederland 63
Dänemark 38
Luftweg 3.289
da
vo
n
A
bf
lu
gh
af
en
Flughafen Berlin-Brandenburg 303
Flughafen Bremen 1
Flughafen Köln-Bonn 111
Flughafen Dortmund 388
Flughafen Düsseldorf 259
Flughafen Friedrichshafen 5
Flughafen Baden-Baden 357
Flughafen Memmingen 101
Flughafen Frankfurt am Main 1.130
Flughafen Hannover 19
Flughafen Hamburg 95
Flughafen Hahn 150
Flughafen München 244
Flughafen Niederrhein 3
Flughafen Nürnberg 17
Flughafen Stuttgart 106
Anzahl zurückgewiesener
Personen
Seeweg 38
D
av
on
na
ch
Dänemark 25
Lettland 2
Schweden 13
Staatsangehörigkeiten
Afghanistan 919
Syrien 910
Albanien 866
Türkei 768
Tunesien 521
Serbien 414
Nordmazedonien 319
Ukraine 292
Bosnien-Herzegowina 286
Pakistan 237
Indien 230
Marokko 206
Georgien 192
Moldau 182
Brasilien 171
7. Wie viele Zurückschiebungen fanden im ersten Halbjahr 2022 statt (bitte
nach Flughäfen, Land- und Seegrenzen differenzieren und nach den 15
wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 1.581 Zurückschiebungen vollzogen.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Anzahl zurück-geschobener Personen
Landweg 1.504
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu Polen 324Tschechien 301
Österreich 331
Schweiz 61
Frankreich 322
Luxemburg 5
Belgien 20
Niederland 133
Dänemark 7
Luftweg 58
da
vo
n
A
bf
lu
gh
af
en Flughafen Berlin-Brandenburg 2
Flughafen Düsseldorf 1
Flughafen Memmingen 8
Flughafen Frankfurt am Main 11
Flughafen München 36
Anzahl zurück-geschobener Personen
Seeweg 19
da
vo
n
na
ch Dänemark 6
Schweden 13
Staatsangehörigkeiten
Syrien 235
Georgien 196
Algerien 128
Türkei 115
Moldau 107
Ukraine 99
Albanien 66
Tunesien 64
Afghanistan 60
Serbien 50
Marokko 43
Irak 26
Russland 26
Vietnam 26
Pakistan 18
8. Wie viele Asylsuchende wurden 2021 und im ersten Halbjahr 2022 bei der
Einreise ohne Visum an den deutschen Grenzen festgestellt, wie viele
Verfahren wegen „illegaler Einreise“ oder „illegalen Aufenthalts“ wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang eingeleitet,
und wie viele dieser Verfahren wurden eingestellt bzw. zur Anklage
gebracht (bitte nach Grenzen sowie nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
2021
Anzahl unerlaubt eingereister
Personen ohne Visum,
welche ein Asylbegehren
äußerten
Gesamt 21.142
Art der Grenze
Landweg 15.543
Luftweg 5.143
Seeweg 456
2021
Anzahl unerlaubt eingereister
Personen ohne Visum,
welche ein Asylbegehren
äußerten
Gesamt 21.142
Staatsangehörigkeiten
Irak 7.055
Afghanistan 5.784
Syrien 2.820
Türkei 801
Algerien 656
Iran 643
Jemen 420
Marokko 396
Tunesien 269
Libyen 202
Russland 168
Somalia 156
Georgien 138
Ägypten 120
Pakistan 113
Erstes Halbjahr 2022
Anzahl asylbegehrender
Personen ohne Visum i. Z. m.
der Einreise nach DEU
Gesamt 6.657
Art der Grenze
Landweg 5.258
Luftweg 1.329
Seeweg 70
Staatsangehörigkeiten
Afghanistan 1.796
Irak 964
Syrien 931
Türkei 752
Iran 209
Algerien 208
Jemen 201
Marokko 154
Tunesien 134
Ägypten 125
Ukraine 93
Indien 83
Nigeria 82
Russland 64
Guinea 61
9. Wie viele begleitete und unbegleitete Minderjährige (bitte differenzieren)
waren im ersten Halbjahr 2022 von Zurückschiebungen und
Zurückweisungen betroffen?
Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden an den deutschen Grenzen
festgestellt (bitte nach Grenzen sowie nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten), und wie viele von ihnen wurden in die Obhut der
Jugendämter gegeben?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 74 Personen, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hatten, zurückgeschoben. Hierunter 47 Personen, die nicht in
Begleitung eines Erziehungsberechtigten waren. Im selben Zeitraum wurden
989 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
zurückgewiesen. Davon waren 518 Personen nicht in Begleitung eines
Erziehungsberechtigten.
Insgesamt 1.682 der festgestellten unerlaubt nach Deutschland eingereisten
Personen hatten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und befanden sich
nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten, wovon 853 nach Abschluss
der Maßnahmen in die Obhut des zuständigen Jugendamtes übergeben wurden.
Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl unerlaubt
Eingereister unbegleiteter
Minderjährige
nach Grenzen
Landweg 1.631
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Polen 91
Tschechien 91
Österreich 757
Schweiz 214
Frankreich 210
Luxemburg 23
Belgien 119
Niederlande 41
Dänemark 23
keiner Grenze zuzuordnen 62
Luftweg 51
Seeweg 0
Staatsangehörigkeiten
Afghanistan 819
Syrien 265
Marokko 131
Algerien 80
Türkei 78
Tunesien 38
Irak 28
Guinea 27
Pakistan 26
Somalia 24
Libyen 16
Eritrea 12
Kamerun 12
Gambia 11
Côte d’Ivoire 11
10. Was waren die Gründe der Zurückweisungen im ersten Halbjahr 2022
(bitte nach Zurückweisungsgrund und den zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 19/117 darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl
Personen A B C D E F G H I J K
Gesamt 8.983 3.821 79 1.854 32 621 483 305 616 1.091 20 61
Staatsangehörigkeiten (Top-10)
Afghanistan 919 817 1 57 4 1 7 22 6 4
Syrien 910 767 4 81 2 6 1 2 39 7 1
Albanien 866 30 2 130 3 67 139 47 142 306
Türkei 768 442 10 162 2 28 22 13 31 43 15
Tunesien 521 431 8 54 2 4 2 1 11 8
Serbien 414 9 2 108 22 74 31 46 122
Nordmazedonien 319 5 33 19 42 20 25 175
Ukraine 292 98 69 1 27 12 8 49 28
Bosnien-Herzegowina 286 10 70 10 52 14 5 125
Pakistan 237 169 1 49 1 1 5 6 4 1
Indien 230 107 3 97 3 4 1 2 1 5 7
Zurückweisungsgründe
A ohne gültiges Reisedokument
B im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments
C ohne gültiges Visum oder ohne gültigen Aufenthaltstitel
D im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels
E verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und-bedingungen
F hat sich bereits drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten im Gebiet derMitgliedstaaten der EU aufgehalten
G
verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur
Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder
Durchreiseland
H ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
I
stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union dar
J Zurückweisung gemäß FreizügG/EU
K Zurückweisung gemäß AsylG
11. In welcher Zuständigkeit erfolgten die Abschiebungen,
Zurückweisungen und Zurückschiebungen im ersten Halbjahr 2022 (bitte jeweils nach
Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?
Die Zurückweisungen im ersten Halbjahr 2022 erfolgten grundsätzlich in der
Zuständigkeit der Bundespolizei und den mit der grenzpolizeilichen Kontrolle
beauftragten Behörden. Zurück- und Abschiebungen erfolgten grundsätzlich
sowohl in der Zuständigkeit der Bundespolizei als auch in der Zuständigkeit
der Länder. Eine Unterscheidung nach der ausführenden Behörde wird
statistisch nicht erfasst. Die aufenthaltsbeendenden und –verhindernden Maßnahmen
sind für den angefragten Zeitraum den jeweils zuständigen Behörden der
Bundespolizei und den Ländern zugeordnet worden, soweit hierzu Erkenntnisse
vorlagen.
Die Angaben zu den Ländern (Abschiebungen und Zurückschiebungen)
beziehen sich auf das die Abschiebung bzw. Zurückschiebung veranlassende Land.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Veranlasser
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl
zurückgeschobener
Personen
Anzahl
zurückgewiesener
Personen
Baden-Württemberg 864
Bayern 916 3 119
Berlin 457
Brandenburg 59
Bremen 12
Hamburg 198
Hessen 426
Mecklenburg-
Vorpommern 73
Niedersachsen 360
Nordrhein-Westfalen 1.564
Rheinland-Pfalz 257
Saarland 71
Sachsen 267
Sachsen-Anhalt 159
Schleswig-Holstein 192
Thüringen 122
Bundespolizei 201 1.578 8.864
12. In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2022 Zwangsgelder
gegen Beförderungsunternehmen nach § 63 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) verhängt?
Wie hoch war die Gesamtsumme, wie hoch die durchschnittliche Summe
pro Beförderungsunternehmen (bitte auch nach Fluggesellschaft, Bus-
und Bahnunternehmen, Taxi usw. differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2022 wurde in insgesamt 246 Fällen ein Zwangsgeld
erhoben. Die Gesamtsumme der Zwangsgelder betrug 264.000 Euro. Die
durchschnittliche Summe pro Beförderungsunternehmen lag bei ca. 1.000 Euro.
Die Zwangsgelder wurden ausschließlich gegenüber Luftfahrtunternehmen
festgesetzt.
13. Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2022 im Zuge von
Sammelabschiebungen entweder direkt in ihr Herkunftsland oder über
Flughäfen anderer EU-Mitgliedstaaten in ihr Herkunftsland abgeschoben, und
wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2022 im Zuge von
Sammelüberstellungen in andere EU-Staaten überstellt (bitte zwischen
Sammelabschiebungen in nationaler Zuständigkeit, Sammelabschiebungen
der EU – national – und Sammelabschiebungen der EU – gemeinsame
Maßnahme mit anderen EU-Staaten – differenzieren, die jeweiligen
Gesamtjahreszahlen nennen und darüber hinaus die Abschiebungen einzeln
mit Datum und Zielland auflisten)?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 2.070 Personen im Zuge von 60
Sammelchartermaßnahmen unter Beteiligung der Bundespolizei aus Deutschland
rückgeführt. Davon wurden 641 Personen in gemeinsamen Maßnahmen mit
anderen EU-Staaten, 1.378 Personen im Wege von nationalen
Sammelrückführungen der EU und 51 Personen im Wege von Maßnahmen in nationaler
Zuständigkeit rückgeführt. Zu Maßnahmen ohne Beteiligung der Bundespolizei liegen
der Bundesregierung keine weiteren Angaben im Sinne der Fragestellung vor.
Hinsichtlich der Angaben zu dem Datum und den Zielstaaten wird auf die
Antwort zu den Fragen 13a bis 13e verwiesen.
a) Bei welchem Staat (für Deutschland: Behörde) lag jeweils die
Federführung für die Abschiebemaßnahme, und welche Bundesländer
waren von deutscher Seite beteiligt?
b) Welche Fluggesellschaften wurden mit der Durchführung der Flüge
beauftragt, von welchen deutschen Flughäfen starteten sie bzw. wo
machten sie eine Zwischenlandung?
c) Wie hoch waren die Kosten der Flüge jeweils, und wer hat die Kosten
getragen (bitte auch die Gesamtkosten angeben)?
d) Wie viele Personen aus welchen Herkunftsstaaten wurden bei den
Abschiebemaßnahmen aus Deutschland jeweils abgeschoben (bitte auch
die Gesamtzahl der abgeschobenen Personen angeben)?
e) Wie viele Bundesbeamte wurden als Begleitpersonal auf diesen
Flügen jeweils eingesetzt?
Die Angaben zur Beantwortung der Fragen 13a bis 13e sind in der Tabelle zu
Sammelrückführungen in der Anlage aufgelistet.*
Die Angaben zu den Fluggesellschaften (Frage 13b) sind der Anlage, die als
Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch – eingestuft ist, zu entnehmen.
Zur Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Zur Wahrung der Übersichtlichkeit sind die offenen Inhalte zu den Fragen 13a
bis 13e in der Anlage ebenfalls enthalten.*
14. Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2022 mit sogenannten
Mini-Charterflügen für maximal vier Personen entweder direkt in ihr
Herkunftsland oder über Flughäfen anderer EU-Mitgliedstaaten in ihr
Herkunftsland abgeschoben, und wie viele Personen wurden im ersten
Halbjahr 2022 mit sogenannten Mini-Charterflügen in andere EU-
Staaten überstellt (bitte die Gesamtzahlen nennen und die
Abschiebeflüge zusätzlich einzeln mit Datum, Abflughafen, Zielstaat,
Fluggesellschaft, Zahl der Begleitbeamten, Zahl der abgeschobenen Personen und
Flugkosten auflisten)?
Die Bundesregierung versteht unter dem Begriff „Mini-Charter“ die
Charterflüge, mit denen maximal vier Personen rückgeführt werden.
In ersten Halbjahr 2022 wurden insgesamt elf solcher Flüge durchgeführt,
mit denen insgesamt 35 Personen rückgeführt wurden.
Die Angaben zu den Fluggesellschaften sind der Anlage, die als
Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu entnehmen.** Zur
Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Die Aufschlüsselung der Flüge kann der nachstehenden Tabelle entnommen
werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3130 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
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18.01.2022 Berlin Türkei 4 18 48.949 EUR Nein
24.01.2022 München Bulgarien 4 18 39.575 EUR Nein
15.03.2022 Berlin Türkei 3 17 52.549 EUR Nein
24.03.2022 Berlin Türkei 4 19 (2) 53.949 EUR Nein
07.04.2022 Frankfurt/Main Türkei 4 13 59.361 EUR Nein
14.04.2022 Berlin Libanon 2 10 (5) 68.475 EUR Nein
19.04.2022 München Türkei 4 17 63.050 EUR Nein
17.05.2022 Düsseldorf Spanien 2 8 29.475 EUR Nein
17.05.2022 München Türkei 4 17 73.294 EUR Nein
19.04.2022 München Bulgarien 1 6 25.875 EUR Nein
24.05.2022 Berlin Türkei 3 17 64.995 EUR Nein
a) Seit wann werden solche Mini-Charterflüge eingesetzt, um Menschen
in ihr Herkunftsland oder in andere EU-Mitgliedstaaten abzuschieben,
und was ist der Grund dafür?
Die Durchführung kleinerer Charterflüge mit bis zu vier Rückzuführenden sind
belastbar ab dem Jahr 2017 dokumentiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
diese Flüge auch vorher schon geplant und vollzogen wurden. Die Nutzung
dieser Flüge richtet sich dabei sowohl nach dem Bedarf der zuständigen
Landesbehörden wie ggf. den Vorgaben der Zielstaaten.
b) Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015 bis 2020 mit Mini-
Charterflügen direkt in ihr Herkunftsland oder über Flughäfen anderer
EU-Mitgliedstaaten in ihr Herkunftsland abgeschoben (bitte die
Jahresgesamtzahlen nennen und die Abschiebeflüge zusätzlich einzeln
mit Datum, Abflughafen, Zielstaat, Fluggesellschaft, Zahl der
Begleitbeamten, Zahl der abgeschobenen Personen und Flugkosten
auflisten)?
Die Angaben zu den Fluggesellschaften sind der Anlage, die als
Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu entnehmen.* Zur
Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die
übrigen Daten sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Jahr Anzahl RückgeführtePersonen
2017 7 14
2018 18 34
2019 21 48
2020 14 39
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
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2017
06.01.2017 Düsseldorf Mali 2 8 79.785 EUR Ja
23.01.2017 München Kroatien 2 5 5.900 EUR nein
02.02.2017 München Ruanda 1 4 56.900 EUR nein
16.03.2017 Frankfurt/Main Brasilien 2 7 143.100 EUR nein
27.03.2017 Düsseldorf Guinea 1 4 62.000 EUR nein
01.08.2017 München Albanien 4 8 * nein
17.08.2017 Hamburg Bosnien-Herzegowina 2 7 34.000 EUR nein
2018
14.02.2018 Hannover Russische Föderation 1 4 17.000 EUR nein
26.02.2018 München Senegal 3 10 85.000 EUR ja
20.03.2018 München Tunesien 1 4 18.806 EUR nein
19.03.2018 Frankfurt/Main Libanon 2 8 68.891 EUR nein
23.04.2018 Berlin-SXF Irak 4 19 68.347 EUR nein
03.05.2018 Hannover Türkei 2 5 36.960 EUR nein
09.05.2018 Frankfurt/Main Tunesien 1 4 * nein
28.05.2018 München Türkei 1 4 * nein
03.07.2018 München Kroatien 1 4 10.784 EUR nein
13.07.2018 Düsseldorf Tunesien 1 4 34.848 EUR nein
19.07.2018 Berlin-SXF Libanon 4 15 62.512 EUR nein
08.08.2018 Berlin-SXF Somalia 2 6 130.438 EUR ja
13.08.2018 Düsseldorf Irak 1 5 68.956 EUR nein
30.08.2018 Berlin-SXF Türkei 1 5 45.408 EUR ja
06.09.2018 Berlin-SXF Libanon 2 14 62.511 EUR nein
15.10.2018 München Guinea 1 4 98.062 EUR nein
26.11.2018 Düsseldorf Türkei 2 5 36.568 EUR nein
20.12.2018 Berlin-SXF Libanon 4 25 62.511 EUR nein
2019
03.01.2019 Stuttgart Äthiopien 1 4 82.262 EUR nein
08.01.2019 Frankfurt/Main Südafrika 1 3 76.850 EUR nein
09.01.2019 München Jordanien 1 0 (4) 40.049 EUR nein
30.01.2019 Köln/Bonn Kamerun 1 6 50.873 EUR nein
28.02.2019 Berlin-SXF Türkei 4 16 45.408 EUR ja
14.03.2019 Berlin-SXF Türkei 3 16 45.408 EUR ja
11.04.2019 Düsseldorf Bosnien-Herzegowina 3 10 30.075 EUR nein
07.05.2019 Stuttgart Kamerun 2 7 126.525 EUR nein
16.05.2019 Berlin-SXF Türkei 3 19 47.065 EUR ja
10.07.2019 Berlin-SXF Libanon 2 12 64.825 EUR nein
08.08.2019 Leipzig Russische Föderation 3 13 54.575 EUR nein
20.08.2019 Leipzig Türkei 3 17 45.065 EUR ja
26.08.2019 Berlin-SXF Türkei 3 14 (3) 50.065 EUR nein
11.09.2019 Frankfurt/Main Sri Lanka 1 4 152.325 EUR nein
17.10.2019 München Kenia 1 6 123.975 EUR nein
24.10.2019 Leipzig Türkei 4 18 (3) 50.325 EUR nein
28.10.2019 Düsseldorf Türkei 4 11 64.075 EUR ja
23.11.2019 Leipzig Libanon 1 8 46.175 EUR nein
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10.12.2019 Stuttgart Türkei 3 10 52.825 EUR nein
12.12.2019 Berlin-SXF Türkei 3 16 (5) 53.875 EUR nein
20.12.2019 Berlin-SXF Libanon 1 6 49.575 EUR nein
2020
24.01.2020 Düsseldorf Türkei 4 16 45.065 EUR Nein
29.01.2020 Stuttgart Türkei 4 13 45.965 EUR Nein
18.02.2020 Berlin-SXF Libanon 1 7 62.644 EUR Nein
19.02.2020 Köln/Bonn Somalia 3 9 173.875 EUR Nein
27.02.2020 Düsseldorf Ägypten 1 4 42.575 EUR Nein
03.03.2020 Berlin-SXF Türkei 3 18 (2) 46.065 EUR Nein
13.03.2020 Berlin-SXF Türkei 2 9 38.275 EUR Nein
16.03.2020 Berlin-SXF Ägypten 3 12 (1) 72.075 EUR Nein
22.05.2020 Hannover Tadschikistan 1 10 134.075 EUR nein
17.07.2020 Berlin-SXF Libanon 4 25 58.023 EUR Nein
09.10.2020 Berlin-SXF Türkei 3 17 (3) 38.575 EUR Nein
03.11.2020 München Türkei 4 17 40.065 EUR Nein
19.11.2020 München Türkei 3 17 40.065 EUR Nein
16.12.2020 Leipzig Türkei 3 20 38.950 EUR Nein
* Für diese Flüge wurde das Fluggerät direkt durch das Land angemietet. Die Kosten sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
c) Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015 bis 2020 mit Mini-
Charterflügen in andere EU-Staaten überstellt (bitte die
Jahresgesamtzahlen nennen und so differenzieren wie zu Frage 13b)?
Die Angaben zu den Fluggesellschaften sind der Anlage, die als
Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu entnehmen.* Zur
Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die
übrigen Daten sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.
Jahr Anzahl RückgeführtePersonen
davon Frontex
finanziert
2017 6 7 0
2018 10 21 0
2019 32 61 0
2020 9 16 0
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
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2017
07.02.2017 Hannover Italien 1 4 17.590 EUR
07.02.2017 Berlin-SXF Italien 2 8 19.855 EUR
06.03.2017 München Italien 1 3 10.900 EUR
08.03.2017 München Bulgarien 1 3 9.300 EUR
08.11.2017 München Italien 1 5 *
28.11.2017 München Rumänien 1 4 *
2018
28.03.2018 Frankfurt/Main Bulgarien 1 4 *
08.06.2018 Hamburg Norwegen 4 8 30.782 EUR
20.06.2018 Frankfurt/Main Italien 1 4 *
26.07.2018 München Italien 3 12 *
02.08.2018 München Italien 3 13 23.756 EUR
19.09.2018 Frankfurt/Main Dänemark 1 4 23.051 EUR
08.11.2018 München Italien 2 11 *
19.11.2018 München Bulgarien 2 7 25.344 EUR
14.12.2018 Frankfurt/Main Italien 1 3 *
20.12.2018 Frankfurt/Main Italien 3 10 34.980 EUR
2019
08.01.2019 Köln/Bonn Spanien 2 6 24.030 EUR
23.01.2019 Stuttgart Rumänien 1 3 25.702 EUR
25.01.2019 Stuttgart Italien 2 7 30.782 EUR
14.02.2019 Düsseldorf Italien 3 10 36.679 EUR
07.03.2019 München Italien 1 3 (3) 23.756 EUR
12.03.2019 Düsseldorf Italien 3 13 34.577 EUR
20.03.2019 München Schweden 1 4 25.702 EUR
26.03.2019 Leipzig Italien 1 5 21.525 EUR
04.04.2019 München Rumänien 4 17 25.820 EUR
15.04.2019 München Schweden 1 4 21.575 EUR
29.04.2019 Frankfurt/Main Italien 3 10 30.300 EUR
30.04.2019 Frankfurt/Main Slowenien 2 5 19.075 EUR
07.05.2019 München Italien 3 8 (4) 19.602 EUR
10.05.2019 Frankfurt/Main Italien 1 4 27.075 EUR
13.05.2019 München Italien 2 0 (10) 39.975 EUR
27.05.2019 Leipzig Griechenland 1 4 24.275 EUR
07.06.2019 München Italien 3 13 25.875 EUR
11.06.2019 Düsseldorf Italien 1 6 24.875 EUR
28.06.2019 München Slowenien 1 4 16.775 EUR
03.07.2019 München Italien 1 4 20.175 EUR
04.07.2019 Stuttgart Italien 2 10 24.175 EUR
22.07.2019 Stuttgart Portugal 1 4 52.565 EUR
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29.07.2019 Stuttgart Italien 3 8 23.175 EUR
02.08.2019 Köln/Bonn Italien 3 9 31.475 EUR
19.08.2019 München Portugal 1 0 (4) 31.275 EUR
03.09.2019 München Italien 1 5 20.425 EUR
04.10.2019 München Italien 2 4 (3) 25.875 EUR
10.10.2019 München Norwegen 2 4 (3) 29.175 EUR
27.11.2019 Frankfurt/Main Spanien 2 7 30.875 EUR
28.11.2019 München Griechenland 1 4 25.475 EUR
02.12.2019 Stuttgart Italien 4 13 18.275 EUR
19.12.2019 Stuttgart Finnland 2 7 34.575 EUR
2020
17.01.2020 München Italien 1 5 16.475 EUR
21.01.2020 Berlin-SXF Spanien 2 10 38.375 EUR
28.01.2020 München Italien 1 4 18.475 EUR
29.01.2020 München Bulgarien 1 4 19.175 EUR
31.01.2020 München Italien 1 0 (4) 17.775 EUR
07.02.2020 München Italien 2 9 (3) 26.475 EUR
07.02.2020 Stuttgart Rumänien 3 10 32.475 EUR
11.03.2020 München Dänemark 1 5 25.725 EUR
15.09.2020 Berlin-SXF Schweden 4 8 35.975 EUR
* Für diese Flüge ist das Fluggerät direkt vom veranlassenden Land gechartert worden. Die Kosten
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
d) In welchem Umfang hat Frontex die Kosten für Mini-Charter-
Abschiebungen in den Jahren 2015 bis 2020 und im ersten Halbjahr
2022 übernommen?
Auf die Antworten zu den Fragen 14, 14b und 14c wird verwiesen.
15. Was ist der Bundesregierung über Abschiebungen,
Sammelabschiebungen oder Mini-Charter-Abschiebungen vom Flughafen BER
a) am 12. März 2021 in die Türkei (
https://www.bz-berlin.de/berlin/berl
in-schiebt-gefaehrder-und-clan-verbrecher-ab),
b) am 19. März 2021 in den Libanon (
https://www.bz-berlin.de/berlin/k
nallhart-geisel-schiebt-den-naechsten-clan-verbrecher-ab),
c) am 23. April 2021 in den Libanon (vgl. Antwort zu Frage 2 auf
Drucksache des Sächsischen Landtags 7/7026,
https://edas.landtag.sa
chsen.de/viewer.aspx?dok_nr=7026&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_
dok=1&dok_id=undefined),
d) am 19. Mai 2021 in den Libanon,
e) am 4. Juni 2021 in die Türkei,
f) am 16. Juni 2021 in den Libanon,
g) am 25. August 2021 in die Türkei,
h) am 8. September 2021 in die Türkei,
i) am 15. September 2021 in den Libanon,
j) am 29. Oktober 2021 in den Libanon,
k) am 16. November 2021 in die Türkei,
l) am 25. November 2021 in die Türkei,
m) am 9. Dezember 2021 in den Libanon,
n) am 14. Dezember 2021 nach Kasachstan
bekannt, welche Bundesländer waren nach Kenntnis der
Bundesregierung für diese Abschiebungen verantwortlich, mit welchen
Fluggesellschaften wurden sie vollzogen, wie viele Personen wurden jeweils
abgeschoben, und wurden die Flüge von Frontex finanziert?
Die Angaben zu den Fluggesellschaften sind der Anlage, die als
Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu entnehmen.* Zur
Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die
übrigen Daten sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Datum Zielstaat RückgeführtePersonen
Beteiligte
Bundesländer/BPOL
12.03.2021 Türkei 4 BE
19.03.2021 Libanon 5 BE
23.04.2021 Libanon 4 BE
19.05.2021 Libanon 4 BE
04.06.2021 Türkei 4 HE
16.06.2021 Libanon 4 BE
25.08.2021 Türkei 2 BE
08.09.2021 Türkei 4 HE, NI
15.09.2021 Libanon 5 BE
29.10.2021 Libanon 5 BE
16.11.2021 Türkei 3 HB, NI
25.11.2021 Türkei 4 HE
09.12.2021 Libanon 5 BE
14.12.2021 Kasachstan 2 HE
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Frontex keine Kosten für die oben
genannten Flüge übernommen.
16. Wie viele der Abschiebungen erfolgten im ersten Halbjahr 2022
a) unbegleitet,
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 2.959 Abschiebungen unbegleitet vollzogen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
b) in Begleitung von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei,
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 2.211 Personen in Begleitung von 4.232
Beamtinnen oder Beamten der Bundespolizei abgeschoben.
c) in Begleitung von Beamtinnen und Beamten der Länderpolizeien
oder anderer Länderbehörden,
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 85 Personen in Begleitung von 154
Beamtinnen oder Beamten einer Landesbehörde abgeschoben.
d) in Begleitung von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer
Mitgliedstaaten,
Es erfolgt keine statische Erhebung zu Abschiebungen in Begleitung durch
Vollzugsbeamtinnen und -beamten anderer Mitgliedstaaten. Daher liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
e) in Begleitung von Sicherheitskräften der Zielstaaten (bitte nach
Zielstaaten aufschlüsseln),
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 176 Personen in Begleitung von
Sicherheitskräften des jeweiligen Zielstaats abgeschoben. In 171 Fällen erfolgte die
Begleitung durch algerische, in drei Fällen durch albanische und in je einem Fall
durch bosnisch-herzegowinische und montenegrinische Sicherheitskräfte.
f) in Begleitung von Sicherheitskräften der Luftverkehrsgesellschaften
(bitte nach Fluggesellschaften aufschlüsseln),
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 767 Personen in Begleitung von
Sicherheitskräften einer Luftverkehrsgesellschaft abgeschoben. Die Aufschlüsselung nach
der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft ist der Anlage, die als Verschlusssache
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu entnehmen.* Zur
Begründung der Einstufung wird auf die Antwort der Frage 4 verwiesen.
g) in Begleitung von medizinischem Personal,
und wie viele Beamte der Bundespolizei und der Polizeien der Länder
wurden im ersten Halbjahr 2022 insgesamt zur Begleitung von
Abschiebungen eingesetzt (bitte differenzieren)?
Die Begleitung von medizinischem Personal wird statistisch nicht erfasst.
Daher liegen der Bundesregierung dazu keine Informationen vor.
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 4.232 Beamte der Bundespolizei und 154
Beamte der Polizeien der Länder bzw. Angehörige anderer Landesbehörden
eingesetzt.
17. Welche Kosten sind dem Bund im ersten Halbjahr 2022 durch die
Sicherheitsbegleitung bei Abschiebungen entstanden?
Für die Rückführungen gemäß § 71 Absatz 3 Nummer 1 d des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind dem Bund im ersten Halbjahr 2022 Kosten in Höhe
von 1.503.000 Euro entstanden.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
18. Was ist der Bundesregierung über Abschiebungen schwerkranker
Personen mit Ambulanzflugzeugen seit 2015 bekannt (
https://www.migazi
n.de/2021/02/17/ambulanzfluege-hamburg-will-weiter-schwerkranke-abs
chieben/; bitte nach Möglichkeit die Abschiebungen mit Datum auflisten
und auch Angaben zu Abflughafen, Zielstaat, Fluggesellschaft, Zahl der
Begleitbeamten, Zahl der abgeschobenen Personen und Flugkosten
machen)?
Welche Bundesländer haben diese Abschiebungen jeweils veranlasst?
Die Bundesregierung hat über den im Presseartikel benannten Ambulanzflug
Hamburgs nach Serbien im Jahr 2019 keine Kenntnis.
Bei der Maßnahme nach Ghana hat die Bundespolizei in Amtshilfe das
erforderliche Passersatzpapier beschafft. In diesem Zusammenhang erhielt die
Bundespolizei lediglich Kenntnis darüber, dass die Maßnahme am 5. Juli 2018 für
eine Person mit ghanaischer Staatsangehörigkeit von Hamburg nach Accra/
Ghana erfolgen sollte. Hamburg hat die Durchführung der Abschiebung in
eigener Zuständigkeit vollzogen. Über Kosten und Luftverkehrsgesellschaft in
diesem Zusammenhang liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Darüber hinaus hat die Bundespolizei die Grenz- und Luftsicherheitskontrollen
in originärer Zuständigkeit vorgenommen.
Weitere Informationen liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
19. Wie viele Abschiebungen und wie viele Dublin-Überstellungen
scheiterten im ersten Halbjahr 2022 nach Übergabe an die Bundespolizei (bitte
zwischen Abschiebungen und Dublin-Überstellungen sowie zwischen
Linien- und Charterflügen differenzieren, auch in den Unterfragen, und
so darstellen wie in der Tabelle zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache
19/21100)?
Die Abschiebungen, die nach Übergabe an die Bundespolizei abgebrochen
wurden, fanden ausschließlich auf dem Luftweg statt. Weitere Angaben können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Frage Grund des Abbruchsim Sinne der Fragestellung Art des Fluges
Anzahl
Personen
Davon
Dublin-
Überstellungen
19a Widerstand Linienflug 124 63Charterflug 0 0
19b aus medizinischen Gründen Linienflug 44 19Charterflug 13 0
19c Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid bzw. Suizidversuch
Linienflug 2 0
Charterflug 0 0
19d Übernahmeverweigerung durch die Bundespolizei
Linienflug 49 31
Charterflug 0 0
19e
Beförderungsverweigerung durch
Fluggesellschaft bzw.
Luftfahrzeugführer
Linienflug 93 33
Charterflug 0 0
19f Rechtsmittel Linienflug 14 2Charterflug 9 0
19g Übernahmeverweigerung im Zielstaat Linienflug 3 2Charterflug 0 0
19h den Flug betreffende Gründe Linienflug 24 4Charterflug 0 0
Frage Grund des Abbruchsim Sinne der Fragestellung Art des Fluges
Anzahl
Personen
Davon
Dublin-
Überstellungen
19i fehlendes/ungültiges Heimreise-dokument
Linienflug 1 1
Charterflug 0 0
19j fehlendes Begleitpersonal Linienflug 13 0Charterflug 0 0
19k Flucht bzw. Fluchtversuch Linienflug 0 0Charterflug 0 0
19l Übernahmeverweigerung durch staat-liches oder privates Begleitpersonal
Linienflug 0 0
Charterflug 0 0
19m sonstige Gründe Linienflug 39 15Charterflug 0 0
a) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten
aufgrund von Widerstandshandlungen der Betroffenen abgebrochen
werden (bitte nach Flughafen und den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2022 mussten 124 Abschiebungen auf dem Luftweg
aufgrund von Widerstandshandlungen der Betroffenen abgebrochen werden.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen,
aufgrund Widerstand
abgebrochener Maßnahmen
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Abflughäfen
Flughafen Berlin-Brandenburg 32 13
Flughafen Köln-Bonn 1 1
Flughafen Frankfurt am Main 50 22
Flughafen Hamburg 18 17
Flughafen München 14 6
Flughafen Stuttgart 9 4
Staatsangehörigkeiten
Syrien 16 6
Türkei 15 1
Afghanistan 13 12
Somalia 11 3
Georgien 7 5
Irak 6 6
Armenien 5 5
Iran 5 2
Gambia 4 2
ungeklärt 4 2
Algerien 3 0
Côte d’Ivoire 3 2
Guinea 3 3
Kamerun 3 3
Sri Lanka 3 2
Tunesien 3 0
b) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten wegen
medizinischer Bedenken abgebrochen werden (bitte nach Flughafen
und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Betroffenen
aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2022 mussten 57 Abschiebungen auf dem Luftweg aus
medizinischen Gründen abgebrochen werden. Die weiteren Angaben können den
nachstehenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl Personen,
wegen medizinischer Gründe
abgebrochener Maßnahmen
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Abflughäfen
Flughafen Berlin-Brandenburg 11 1
Flughafen Düsseldorf 11 4
Flughafen Frankfurt am Main 13 7
Flughafen Hannover 6 0
Flughafen Hamburg 4 2
Flughafen München 11 5
Flughafen Stuttgart 1 0
Staatsangehörigkeiten
Türkei 10 0
Algerien 6 3
Russland 6 0
Syrien 6 4
Armenien 4 0
Bosnien-Herzegowina 4 0
Afghanistan 3 3
Albanien 3 0
Georgien 2 0
Guinea 2 2
Iran 2 1
Gambia 1 1
Irak 1 1
Kolumbien 1 0
Mali 1 1
Nigeria 1 0
Pakistan 1 1
Sudan 1 1
Tansania 1 1
Vereinigte Staaten von Amerika 1 0
c) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten wegen
(versuchter) Selbstverletzungen oder (versuchter) Suizide abgebrochen
werden (bitte nach Flughafen und Staatsangehörigkeiten der
Betroffenen aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2022 mussten zwei Abschiebung wegen (versuchter)
Selbstverletzungen oder (versuchter) Suizide abgebrochen werden. Die weiteren
Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen,
wegen (versuchter)
Selbstverletzungen oder (versuchter)
Suizide abgebrochener
Maßnahmen
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Abflughäfen
Flughafen Frankfurt am Main 2 0
Staatsangehörigkeiten
Algerien 1 0
Bangladesch 1 0
d) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche scheiterten an
einer Übernahmeverweigerung durch die Bundespolizei (bitte nach
Flughafen und Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2022 scheiterten 49 Abschiebungen auf dem Luftweg an
einer Übernahmeverweigerung durch die Bundespolizei. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl Personen,
aufgrund
Übernahmeverweigerung durch die
Bundespolizei abgebrochener
Maßnahmen
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Abflughäfen
Flughafen Berlin-Brandenburg 1 0
Flughafen Düsseldorf 1 1
Flughafen Frankfurt am Main 44 27
Flughafen Hamburg 1 1
Flughafen München 2 2
Staatsangehörigkeiten
Afghanistan 13 13
Irak 7 7
Syrien 4 2
Gambia 2 0
Iran 2 0
Nigeria 2 1
Sudan 2 0
Ägypten 1 0
Algerien 1 1
Armenien 1 0
Anzahl Personen,
aufgrund
Übernahmeverweigerung durch die
Bundespolizei abgebrochener
Maßnahmen
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Äthiopien 1 0
Bangladesch 1 0
Bosnien-Herzegowina 1 0
Côte d’Ivoire 1 1
Eritrea 1 1
Kamerun 1 1
Libanon 1 1
Liberia 1 0
Libyen 1 1
Marokko 1 1
Rumänien 1 0
Russland 1 1
Sri Lanka 1 0
Türkei 1 0
e) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten
abgebrochen werden, weil sich die Fluggesellschaft oder der
Flugzeugführer weigerte, die Personen, die zur Abschiebung anstanden, zu
transportieren (bitte nach Flughafen und der jeweiligen Fluggesellschaft
aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2022 mussten 93 Abschiebungen auf dem Luftweg
abgebrochen werden, weil sich die Fluggesellschaft oder der/die Flugzeugführer/-in
weigerten die Personen zu befördern. Die Aufschlüsselung nach der jeweiligen
Luftverkehrsgesellschaft ist der Anlage, die als Verschlusssache „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu entnehmen.* Zur Begründung der
Einstufung wird auf die Antwort der Frage 4 verwiesen.
Im Übrigen sind die Angaben der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Anzahl Personen,
aufgrund der
Beförderungsverweigerung durch LVG
bzw. Luftfahrzeugführer
abgebrochener Maßnahmen
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Abflughäfen
Flughafen Berlin-Brandenburg 8 2
Flughafen Düsseldorf 7 4
Flughafen Frankfurt am Main 61 23
Flughafen Hamburg 1 0
Flughafen München 15 3
Flughafen Stuttgart 1 1
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
f) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten
aufgrund von eingelegten Rechtsmitteln abgebrochen werden (bitte nach
Flughafen und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der
Betroffenen aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2022 mussten 23 Abschiebungen aufgrund von eingelegten
Rechtsmitteln abgebrochen werden. Die übrigen Angaben können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen,
aufgrund eingelegter
Rechtsmittel abgebrochener
Maßnahmen
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Abflughäfen
Flughafen Berlin-Brandenburg 8 1
Flughafen Düsseldorf 1 0
Flughafen Frankfurt am Main 7 1
Flughafen Hannover 1 0
Flughafen Hamburg 2 0
Flughafen Leipzig 2 0
Flughafen München 2 0
Anzahl Personen,
aufgrund eingelegter
Rechtsmittel abgebrochener
Maßnahmen
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Staatsangehörigkeiten
Bosnien-Herzegowina 4 0
Türkei 3 0
Jordanien 2 0
Serbien 2 0
Syrien 2 0
Tunesien 2 0
Afghanistan 1 1
Algerien 1 0
Aserbaidschan 1 0
Äthiopien 1 0
Bulgarien 1 0
Guinea 1 1
Pakistan 1 0
Sri Lanka 1 0
g) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche scheiterten an
der Weigerung der Zielstaaten, die Abgeschobenen aufzunehmen (bitte
nach Zielstaaten differenzieren)?
Im erste Halbjahr 2022 scheiterten drei Abschiebungen auf dem Luftweg an der
Weigerung der Zielstaaten, die Personen aufzunehmen. Die Zielstaaten sind in
der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Anzahl Personen,
aufgrund
Übernahmeverweigerung im Zielstaat
abgebrochener Maßnahmen
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Zielstaaten
Italien 2 2
Algerien 1 0
h) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche scheiterten an
den Flug betreffenden Gründen (technische oder wetterbedingte
Ursachen, Streiks usw.)?
Auf die Angaben zu der ersten Tabelle in der Antwort zu Frage 19 wird
verwiesen.
i) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche scheiterten an
fehlenden oder ungültigen Heimreisedokumenten (bitte nach
Zielstaaten differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2022 scheiterte eine Dublin-Überstellung nach Schweden.
j) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche scheiterten an
fehlendem Begleitpersonal (bitte nach Zielstaaten differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2022 scheiterten zwölf Rückführungen nach Algerien und
eine in den Senegal.
k) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche scheiterten
wegen einer Flucht bzw. eines Fluchtversuchs (bitte nach Zielstaaten
differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2022 sind keine Abschiebungen wegen einer Flucht oder
eines Fluchtversuches gescheitert.
l) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche scheiterten an
einer Übernahmeverweigerung des staatlichen oder privaten
Begleitpersonals (bitte nach Zielstaaten differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2021 sind keine Abschiebungen aufgrund einer
Übernahmeverweigerung durch staatliches oder privates Begleitpersonal gescheitert.
m) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche scheiterten an
sonstigen Gründen?
Im ersten Halbjahr 2022 sind 39 Abschiebungen aufgrund sonstiger Umstände
gescheitert.
20. Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche (bitte
differenzieren) scheiterten im ersten Halbjahr 2022 vor Übergabe an die
Bundespolizei (bitte zwischen Stornierung im Vorfeld und nicht erfolgter
Zuführung am Flugtag differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2022 sind 10.475 Abschiebungen vor Übergabe an die
Bundespolizei gescheitert.
Die Aufschlüsselung bezüglich erfolgter Stornierungen und nicht erfolgter
Zuführung der Person kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Grund des Abbruchs im Sinne
der Fragestellung
Anzahl
Personen
davon Dublin-
Überstellungen
Stornierung des Ersuchens 6.542 1.963
nicht erfolgte/verspätete Zuführung 3.683 777
sonstige Gründe 250 44
21. Gab es im ersten Halbjahr 2022 Abschiebungen trotz laufenden
Asyloder Gerichtsverfahrens?
Falls ja, durch welche Behörde wurden diese Abschiebungen veranlasst,
welche Staatsangehörigkeit hatten die Betroffenen, in welches Land
wurden sie abgeschoben, und wurden sie bereits nach Deutschland
zurückgeholt?
Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, in dem im ersten Halbjahr 2022
eine Abschiebung eines Asylantragstellenden aus Deutschland trotz eines
anhängigen Asyl- und Gerichtsverfahren durchgeführt wurde.
22. Welche Angaben kann die Bundespolizei dazu machen, wie oft im ersten
Halbjahr 2022 im Rahmen von Dublin-Überstellungen und
Abschiebungen (bitte differenzieren) sogenannte Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
zum Einsatz kamen (bitte auch nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten der Betroffen und den 15 wichtigsten Zielstaaten der
Abschiebungen aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2022 sind bei Abschiebungen bei 458 Personen (davon 76
Dublin-Überstellungen) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt worden.
Die weiteren Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Anzahl Personen, bei denen im
Rahmen von Abschiebungen
Hilfsmittel eingesetzt wurden
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Staatsangehörigkeiten
Algerien 170 5
Nigeria 42 3
Gambia 29 4
Tunesien 28 2
Irak 25 9
Türkei 20 2
Afghanistan 18 17
Pakistan 12 0
Syrien 11 8
Aserbaidschan 8 0
Anzahl Personen, bei denen im
Rahmen von Abschiebungen
Hilfsmittel eingesetzt wurden
Gesamt davon Dublin-Überstellungen
Ghana 8 0
Iran 7 3
Marokko 7 3
Somalia 7 3
Libanon 5 0
Guinea 4 4
Ägypten 4 0
Zielstaaten
Algerien 164 0
Nigeria 39 0
Italien 28 22
Tunesien 26 0
Gambia 25 0
Türkei 18 0
Irak 16 0
Spanien 15 14
Pakistan 12 0
Bulgarien 8 5
Rumänien 8 5
Aserbaidschan 8 0
Ghana 8 0
Schweden 7 7
Slowenien 6 6
Griechenland 6 4
23. Wie viele Personen haben Deutschland im ersten Halbjahr 2022 mit einer
finanziellen Förderung des Bundes (Reintegration and Emigration
Programme for Asylum Seekers in Germany [REAG] bzw. Reintegration
and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany [GARP])
verlassen (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten, nach
Bundesländern und nach Aufenthaltsstatus der Betreffenden vor der Ausreise
differenzieren)?
Nachstehend erfolgt die Übersicht der Förderungen durch das Bund-Länder-
Programm REAG/GARP differenziert nach den 15 am häufigsten
vorkommenden Staatsangehörigkeiten (Staatsangehörigkeit und Herkunftsland können
voneinander abweichen).
REAG/GARP 2022 bis einschl. Juni*
Staatsangehörigkeit Personen
1 Nordmazedonien 769
2 Irak 460
3 Albanien 448
4 Georgien 241
5 Bosnien und Herzegowina 199
6 Serbien 185
7 Russische Föderation 174
8 Algerien 142
9 Armenien 118
10 Aserbaidschan 117
REAG/GARP 2022 bis einschl. Juni*
Staatsangehörigkeit Personen
11 Nigeria 91
12 Türkei 90
13 Iran, Islamische Republik 88
14 Tadschikistan 73
15 Pakistan 65
andere Staatsangehörigkeiten 534
Gesamt 3.794
Datenquelle: Internationale Organisation für Migration (IOM)
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Freiwillige Ausreisen mit REAG/GARP differenziert nach Ländern.
Land REAG/GARP 2022 bis
einschl. Juni*
Baden-Württemberg 501
Bayern 581
Berlin 144
Brandenburg 29
Bremen 121
Hamburg 61
Hessen 193
Mecklenburg-Vorpommern 62
Niedersachsen 411
Nordrhein-Westfalen 1.067
Rheinland-Pfalz 163
Saarland 27
Sachsen 207
Sachsen-Anhalt 91
Schleswig-Holstein 75
Thüringen 61
Gesamt 3.794
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Zu freiwilligen Ausreisen mit REAG/GARP differenziert nach dem
Aufenthaltsstatus der Betreffenden vor der Ausreise können aus erfassungstechnischen
Gründen nur die nachfolgenden Informationen zum Aufenthaltsstatus
abgebildet werden.
REAG/GARP 2022 bis einschl. Juni*
Personenkreis
1.1 1.305
1.2 k. A.
1.3 48
1.4 1.234
1.5 1.029
1.6 k. A.
1.7 49
2 31
3 15
REAG/GARP 2022 bis einschl. Juni*
Personenkreis
4 k. A.
5 k. A.
U 63
Gesamt 3.794
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei Personenzahlen unter zehn
Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um keine Rückschlüsse auf
einzelne Personen zu ermöglichen.
Erläuterung Personenkreise:
1. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes wie folgt:
1.1 Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz
besitzen
1.2 Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die
Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
1.3 Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen:
a) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 23 Absatz 1
AufenthG) oder zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG),
b) aus sonstigen Gründen (§ 25 Absatz 5 AufenthG), sofern die
Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht
18 Monate zurückliegt
1.4 Ausländer, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes
besitzen
1.5 Ausländer, die aus sonstigen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig
sind. Dies gilt im Sinne dieses Programms auch für Personen, die ein
Asylbegehren geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag
gestellt haben.
1.6 Ausländer, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder
der in den o. g. Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass
sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
1.7 Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder
einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen
2. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2
AufenthG besitzen
3. Ausländer, die einen nicht zuvor genannten Aufenthaltstitel aus
völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen nach §§ 22 bis 26 AufenthG
besitzen
4. Ausländer, die als Familienangehörige im Rahmen eines Familiennachzugs
in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und selbst nicht zur Ausreise
verpflichtet sind
5. Opfer von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel
U – Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die keiner der
anderen Kategorien zugeordnet werden konnten
24. Welche Angaben oder ungefähren Schätzungen kann die
Bundesregierung ergänzend dazu machen, wie viele Personen im ersten Halbjahr
2022 mit finanzieller Förderung der Bundesländer ausgereist sind (bitte
die Gesamtzahlen nennen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten
und den Bundesländern differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Informationen im Sinne der
Anfrage vor, sodass eine Aussage zu den in die Kompetenzen der Länder
fallenden Länderförderprogramme nicht möglich ist.
a) Welche Zahlen und Programme welcher Bundesländer wurden bei
diesen Angaben berücksichtigt und welche nicht, und wie
aussagekräftig sind diese Angaben mittlerweile?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen.
b) Wann ist damit zu rechnen, dass die im Mai 2020 infolge des
Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes geschaffenen
Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister zur einheitlichen Erfassung
der durch die Bundesländer geförderten Ausreisen genutzt werden
können, sodass die Bundesregierung über eine valide
Datengrundlage verfügt?
Für die Datenqualität des Ausländerzentralregisters (AZR) ist die zeitnahe,
fehlerfreie und umfassende Dateneingabe durch die zuständigen Behörden
wesentlich. Nur dadurch kann das AZR eine zuverlässige Datenquelle für alle
Nutzerinnen und Nutzer darstellen. Bisher zeigen die Dateneintragungen im
Kontext der Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration, dass die
Speichersachverhalte nicht so umfassend befüllt wurden, dass von einer validen
Datenlage ausgegangen werden kann. Dies hat unterschiedliche Ursachen, u. a.
liegt dies an zeitverzögerten oder fehlenden Eintragungen im AZR sowie an
den z. T. noch nicht erfolgten Anpassungen in den IT-Fachverfahren der
Länder. Auch die Mehrbelastung der Ausländerbehörden im Zusammenhang mit
den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat Einfluss
auf die Dateneintragung der Förderbewilligungen in das AZR.
Der Bund kann den Inhalt des AZR im Zusammenhang der Förderungen der
freiwilligen Ausreise und Reintegration nur in begrenztem Umfang
beeinflussen. Der Bund hat jedoch in Bezug auf die Förderspeichersachverhalte
Arbeitshilfen erstellt, bietet Schulungen an und steht bei Fragestellungen zu den
Speichersachverhalten zur Verfügung. Bund und Länder arbeiten gemeinsam an
Lösungen, damit die Daten verlässlich und korrekt ��bermittelt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22b der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/890
verwiesen.
25. Wie viele Personen sind nach Angaben der Bundespolizei im ersten
Halbjahr 2022 freiwillig mit einer Grenzübertrittsbescheinigung
ausgereist (bitte nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten und zwischen
Land-, Luft- und Seeweg differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2022 sind insgesamt 11.996 Personen freiwillig mit einer
Grenzübertrittsbescheinigung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist.
Die weiteren Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl freiwillig
ausgereister Personen
Art der Grenze
Landweg 480
Luftweg 11.454
Seeweg 43
Postrückläufer Auslandsvertretung 19
Staatsangehörigkeiten
Albanien 1.498
Nordmazedonien 1.037
Türkei 961
China 908
Georgien 521
Irak 509
Russland 373
Serbien 368
Indien 351
Ukraine 316
Vietnam 298
Bosnien-Herzegowina 271
Kosovo 251
Moldau 213
Katar 208
26. Wie viele ausreisepflichtige Personen mit und ohne Duldung, wie viele
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte differenzieren und
jeweils nach Bundesländern auflisten) hielten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung zum 31. Juni 2022 in Deutschland auf, und was waren
die fünf Hauptherkunftsländer der Ausreisepflichtigen in den einzelnen
Bundesländern (bitte in absoluten und relativen Zahlen für jedes
Bundesland darstellen)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 30. Juni
2022 insgesamt 301.524 Personen ausreisepflichtig, davon besaßen 247.290
Personen eine Duldung und 54.234 Personen hatten keine Duldung.
In 191.326 der insgesamt 301.524 Fälle von ausreisepflichtigen Personen lag
ein abgelehnter Asylantrag vor (davon waren 172.115 Personen mit Duldung
und 19.211 Personen ohne Duldung gespeichert). Es ist darauf hinzuweisen,
dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht zwingend ursächlich für
die bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese Entscheidung grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind.
Weitere Differenzierungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Ausreisepflichtige nach Land Ausreisepflichtige
gesamt
Ausreisepflichtige
ohne Duldung
Ausreisepflichtige
mit Duldung
Alle Länder 301.524 54.234 247.290
Baden-Württemberg 39.936 4.869 35.067
Bayern 38.587 8.779 29.808
Berlin 20.225 4.798 15.427
Brandenburg 9.966 2.741 7.225
Bremen 3.750 610 3.140
Hamburg 10.131 2.918 7.213
Hessen 17.390 4.045 13.345
Mecklenburg-Vorpommern 4.543 453 4.090
Niedersachsen 27.607 4.834 22.773
Nordrhein-Westfalen 74.454 10.347 64.107
Rheinland-Pfalz 12.829 2.519 10.310
Saarland 1.726 412 1.314
Sachsen 15.347 3.576 11.771
Sachsen-Anhalt 6.596 1.037 5.559
Schleswig-Holstein 13.221 1.702 11.519
Thüringen 5.216 594 4.622
Ausreisepflichtige mit abgelehntem
Asylantrag nach Land
Gesamt Ausreisepflichtige
ohne Duldung
Ausreisepflichtige
mit Duldung
Alle Länder 191.326 19.211 172.115
Baden-Württemberg 27.961 1.481 26.480
Bayern 24.552 2.824 21.728
Berlin 11.592 2.081 9.511
Brandenburg 5.335 977 4.358
Bremen 1.583 183 1.400
Hamburg 4.655 657 3.998
Hessen 9.491 1.076 8.415
Mecklenburg-Vorpommern 2.978 229 2.749
Niedersachsen 17.744 2.155 15.589
Nordrhein-Westfalen 48.635 3.615 45.020
Rheinland-Pfalz 8.719 1.021 7.698
Saarland 860 96 764
Sachsen 10.390 1.298 9.092
Sachsen-Anhalt 4.641 453 4.188
Schleswig-Holstein 8.690 705 7.985
Thüringen 3.500 360 3.140
Ausreisepflichtige
in Baden-
Württemberg
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 39.936 100,00 %
Gambia 5.128 12,84 %
Nigeria 4.584 11,48 %
Irak 4.427 11,09 %
Afghanistan 3.167 7,93 %
Pakistan 1.792 4,49 %
Ausreisepflichtige
in Bayern
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 38.587 100,00 %
Nigeria 6.065 15,72 %
Irak 5.930 15,37 %
Afghanistan 3.877 10,05 %
Äthiopien 1.680 4,35 %
Ukraine 1.414 3,66 %
Ausreisepflichtige
in Berlin
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 20.225 100,00 %
Moldau (Republik) 3.221 15,93 %
Ungeklärt 2.035 10,06 %
Irak 1.748 8,64 %
Afghanistan 1.343 6,64 %
Russische Föderation 1.278 6,32 %
Ausreisepflichtige
in Brandenburg
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 9.966 100,00 %
Russische Föderation 2.236 22,44 %
Kamerun 678 6,80 %
Kenia 651 6,53 %
Afghanistan 614 6,16 %
Pakistan 537 5,39 %
Ausreisepflichtige
in Bremen
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 3.750 100,00 %
Albanien 367 9,79 %
Russische Föderation 343 9,15 %
Ghana 296 7,89 %
Serbien 259 6,91 %
Türkei 237 6,32 %
Ausreisepflichtige
in Hamburg
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 10.131 100,00 %
Afghanistan 1.207 11,91 %
Irak 880 8,69 %
Iran 712 7,03 %
Russische Föderation 650 6,42 %
Ghana 552 5,45 %
Ausreisepflichtige
in Hessen
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 17.390 100,00 %
Afghanistan 3.043 17,50 %
Irak 1.842 10,59 %
Iran 1.223 7,03 %
Pakistan 1.154 6,64 %
Äthiopien 839 4,82 %
Ausreisepflichtige
in Mecklenburg-
Vorpommern
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 4.543 100,00 %
Russische Föderation 714 15,72 %
Ukraine 663 14,59 %
Afghanistan 378 8,32 %
Irak 271 5,97 %
Armenien 242 5,33 %
Ausreisepflichtige
in Niedersachsen
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 27.607 100,00 %
Irak 3.302 11,96 %
Afghanistan 1.885 6,83 %
Serbien 1.596 5,78 %
Libanon 1.276 4,62 %
Türkei 1.266 4,59 %
Ausreisepflichtige
in Nordrhein-
Westfalen
Anteil
alle
Staatsangehörigkeiten
darunter:
74.454 100,00 %
Irak 9.238 12,41 %
Serbien 4.689 6,30 %
Afghanistan 3.948 5,30 %
Nigeria 3.741 5,02 %
Guinea 3.596 4,83 %
Ausreisepflichtige
in Rheinland-Pfalz
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 12.829 100,00 %
Afghanistan 2.499 19,48 %
Pakistan 752 5,86 %
Irak 752 5,86 %
Somalia 731 5,70 %
Armenien 624 4,86 %
Ausreisepflichtige
in Saarland
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 1.726 100,00 %
Syrien 273 15,82 %
Irak 158 9,15 %
Serbien 142 8,23 %
Afghanistan 113 6,55 %
Türkei 108 6,26 %
Ausreisepflichtige
in Sachsen
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 15.347 100,00 %
Russische Föderation 1.693 11,03 %
Irak 1.448 9,44 %
Afghanistan 1.086 7,08 %
Pakistan 1.011 6,59 %
Libanon 1.006 6,56 %
Ausreisepflichtige
in Sachsen-Anhalt
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 6.596 100,00 %
Indien 822 12,46 %
Russische Föderation 467 7,08 %
Afghanistan 426 6,46 %
Benin 411 6,23 %
Guinea-Bissau 391 5,93 %
Ausreisepflichtige
in Schleswig-
Holstein
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 13.221 100,00 %
Irak 2.586 19,56 %
Afghanistan 2.221 16,80 %
Armenien 1.516 11,47 %
Russische Föderation 1.018 7,70 %
Iran 921 6,97 %
Ausreisepflichtige
in Thüringen
Anteil
alle Staatsangehörigkeiten darunter: 5.216 100,00 %
Irak 936 17,94 %
Afghanistan 758 14,53 %
Russische Föderation 459 8,80 %
Serbien 280 5,37 %
Nordmazedonien 268 5,14 %
27. Geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass Abschiebungen in
den Irak momentan „planbar und auch durchführbar“ sind (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 17 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1402), und falls nein, welche
diesbezüglichen Einschränkungen gibt es nach ihrer Kenntnis, bzw. welche
Personengruppen können unter welchen Voraussetzungen
(Straftatbestände, Passpapiere) in den Irak abgeschoben werden (bitte zwischen
Nordirak und Zentralirak differenzieren)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Rückführungsmaßnahmen nach Irak
planbar und durchführbar. Derzeit sind nur Rückführungen nach Bagdad
möglich.
a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass die irakischen
Behörden im ersten Halbjahr 2022 eine Reihe von Abschiebungen
von Personen, die nicht wegen einer Straftat verurteilt worden waren,
storniert hätten, wie dies den Fragestellerinnen und Fragestellern aus
der anwaltlichen Praxis berichtet wurde, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) Sehen die irakischen Behörden unbegleitete Abschiebungen, bei
denen die betroffenen Personen von der Polizei zu Hause abgeholt und
zum Flughafen gebracht, dann aber mit ihrem von den Behörden
gekauften Ticket allein zum Flugzeug geschickt werden, nach Kenntnis
der Bundesregierung als Abschiebungen oder als sog. freiwillige
Ausreisen an?
Wie irakische Behörden unbegleitete Abschiebungen deuten, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
28. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche weiteren
Abschiebeflüge die Grenzagentur Frontex vorbereitet, nachdem sie Ende Januar
2022 erstmals einen Abschiebeflug nach Albanien mit mehreren
Zwischenstopps in EU-Staaten organisiert und durchgeführt hatte („First
Frontex-led return operation“, Pressemitteilung vom 29. Januar 2022),
und inwiefern plant die Bundesregierung eine Beteiligung an solchen
von Frontex organisierten Abschiebungen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind weitere durch Frontex geführte
Rückführungsmaßnahmen möglich. Valide Informationen liegen der
Bundesregierung gegenwärtig nicht vor. Die Frage einer Beteiligung hängt maßgeblich vom
jeweiligen Bedarf der Länder und eventuell von den von Frontex
kommunizierten Rahmenbedingungen ab.
1
Anlage
Zu Fragen 13a bis 13e:
Die Angaben zur Beantwortung der Fragen 13a bis 13e sind in der nachfolgenden
Tabelle zu Sammelrückführungen aufgelistet:
D
a
tu
m
A
b
fl
u
g
h
a
fe
n
Z
ie
ls
ta
a
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R
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k
g
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P
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B
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B
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K
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rs
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tt
u
n
g
d
u
rc
h
F
ro
n
te
x
05.01.2022 Berlin
Moldau,
Bosnien-
Herzegowina
46 53 BE, HH BPOL
95.080
EUR
Ja
12.01.2022
Frankfurt/
Main
Pakistan 51 96
BB, BW,
BY, HH, NI,
NW, RP,
BPOL
BPOL
316.305
EUR
Ja
18.01.2022 Hannover Bangladesch 26 75 NW BPOL
375.080
EUR
Ja
19.01.2022 Leipzig Tunesien 17 50
SN, BW,
HE, BPOL
BPOL
62.913
EUR
Ja
20.01.2022 Berlin Georgien 43
BB, BW,
BY, HE,
HH, NI,
NW, RP,
SH, SN,
BPOL
BPOL
95.000
EUR
Ja
21.01.2022 Berlin Moldau 61 72
BE, BY,
BW
BPOL
81.850
EUR
Ja
25.01.2022 Düsseldorf Albanien 2 6 NW Frontex
20.875
EUR
Ja
26.01.2022 Berlin
Russische
Föderation
15 38
BB, BE,
BY, NW,
TH
BPOL
69.520
EUR
Ja
01.02.2022 Düsseldorf
Nordmazedoni
en, Serbien
73 47 NW BPOL
90.080
EUR
Ja
08.02.2022
Frankfurt/
Main
Slowenien 12 20 HE, SL BPOL
32.260
EUR
Nein
08.02.2022 Düsseldorf
Albanien,
Kosovo
59 46
NW, HE,
HH, SH,
MV
BPOL
94.080
EUR
Ja
08.02.2022 München Pakistan 34 97
BE, BPOL,
BY, RP, SN
BPOL
344.105
EUR
Ja
09.02.2022 Leipzig Tunesien 15 53
SN, BW,
HE, SL,
TH, HH
BPOL
62.913
EUR
Ja
2
D
a
tu
m
A
b
fl
u
g
h
a
fe
n
Z
ie
ls
ta
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te
n
R
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B
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x
10.02.2022
Frankfurt/
Main
Nordmazedoni
en, Serbien
67 57
BY, HE,
ST, TH,
HH, SL,
SH, BB
BPOL
70.050
EUR
Ja
11.02.2022 Berlin
Moldau,
Bosnien-
Herzegowina
65 58
BE, BY,
BB, NW,
RP,HE
BPOL
66.550
EUR
Ja
15.02.2022 München Bulgarien 2 18 BY BPOL
47.050
EUR
Nein
15.02.2022 Düsseldorf Aserbaidschan 39 47
NW, HE,
SH,
BPOL
165.280
EUR
Ja
17.02.2022 Hannover
Russische
Föderation
25 61
BB, BE,
BY, HE, NI,
NW, SH,
TH
BPOL
69.150
EUR
Ja
22.02.2022 Köln/Bonn Ghana 13 52
BPOL, BW,
HE, NW,
SN
BPOL
199.930
EUR
Ja
22.02.2022 Berlin
Moldau,
Serbien
68 52
BPOL, BE,
NI, TH, ST,
HH
BPOL
65.050
EUR
Ja
24.02.2022 Berlin Rumänien 5 28
BPOL, BE,
TH, HH,NI
BPOL
46.050
EUR
Nein
24.02.2022 Leipzig
Georgien,
Armenien
11 29 SN
Österrei
ch
Ja
03.03.2022 Berlin Georgien 28
BE, HH,
BY, NI,
BW, MV,
NW, TH,
BB, ST
BPOL
97.500
EUR
Ja
08.03.2022 Hannover Pakistan 26 96
BB, BW,
BY, HE, NI,
NW, RP,
SH, SN
BPOL
337.746
EUR
Ja
10.03.2022 München Griechenland 5 13 BY BPOL
53.850
EUR
Nein
15.03.2022 Düsseldorf Nigeria 30 89
NW, RP,
BW, BY,
BPOL, BB
BPOL
415.080
EUR
Ja
15.03.2022 Leipzig Spanien 14 52
ST, MV,
RP, BW
BPOL
60.050
EUR
Nein
16.03.2022 Leipzig Tunesien 14 60
SN, BW,
MV, HE,
NW, BE
BPOL
62.913
EUR
Ja
22.03.2022 Düsseldorf
Nordmazedoni
en, Serbien
87 56 NW BPOL
100.880
EUR
Ja
29.03.2022 Hannover Ghana 16 57
BW, BY,
MV, NW,
SH
BPOL
219.070
EUR
Ja
29.03.2022 München Aserbaidschan 38 78 BY BPOL
139.160
EUR
Ja
3
D
a
tu
m
A
b
fl
u
g
h
a
fe
n
Z
ie
ls
ta
a
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n
g
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u
rc
h
F
ro
n
te
x
30.03.2022
Frankfurt/
Main
Tunesien 14 38
BW, HE,
BY, NW, NI
BPOL
62.950
EUR
Ja
05.04.2022 München Rumänien 13 26 BY BPOL
54.520
EUR
Nein
07.04.2022 Hannover Armenien 25 80
SH, RP,
TH, BB,
HE, NW
BPOL
80.050
EUR
Ja
07.04.2022 München Georgien 58
BY, TH, NI,
BB, SN,
BW
BPOL
102.000
EUR
Ja
12.04.2022 München Nigeria 30 92
BY, BW,
NW, RP
BPOL
408.440
EUR
Ja
13.04.2022 Leipzig Tunesien 16 54
SN, BW,
MV, NW,
HH
BPOL
65.413
EUR
Ja
13.04.2022 Berlin
Bosnien-
Herzegowina,
Nordmazedoni
en
75 56
BE,BB,ST,
BY,NW, TH
BPOL
73.850
EUR
Ja
20.04.2022 München Armenien 11 37 BY BPOL
82.093
EUR
Ja
21.04.2022 Düsseldorf Georgien 46
NW, RP,
BY, HE,
SN, BW,
SH
BPOL
102.000
EUR
Ja
26.04.2022 München Pakistan 32 72
BY, BW,
HE, NI, RP,
SN
BPOL
435.080
EUR
Ja
26.04.2022 Hamburg
Albanien,
Kosovo
80 75
NI, NW,
SN, BY,
TH, SH,
HH, HE
BPOL
127.080
EUR
Ja
28.04.2022 Hannover Ghana 19 66
BE, HH,
MV, NW,
SH, ST,
BPOL
209.550
EUR
Ja
05.05.2022 Leipzig Georgien 43
SN, ST,
SH, BW,
BY
BPOL
97.500
EUR
Ja
10.05.2022 München Nigeria 29 79
BW, BY,
HB
BPOL
427.862
EUR
Ja
10.05.2022 Düsseldorf
Serbien,
Nordmazedoni
en
93 54 NW BPOL
96.080
EUR
Ja
11.05.2022 Leipzig Tunesien 7 34
SN, BW,
BY, NW,
BPOL
BPOL
68.876
EUR
Ja
16.05.2022 Berlin Serbien 36 57
BE, HE,
MV, NI, TH
BPOL
68.050
EUR
Ja
19.05.2022 Düsseldorf Aserbaidschan 29 49
NW, NI,
HE, BY, RP
BPOL
139.920
EUR
Ja
4
D
a
tu
m
A
b
fl
u
g
h
a
fe
n
Z
ie
ls
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te
n
R
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n
g
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h
F
ro
n
te
x
24.05.2022 München
Serbien,
Nordmazedoni
en
66 59
BY, BW,
MV, NW,
SN, ST,
TH
BPOL
80.200
EUR
Ja
27.05.2022 Berlin Armenien 17 37 BE, BY, SH BPOL
97.550
EUR
Ja
31.05.2022 Düsseldorf
Albanien,
Kosovo
64 57
NW, NI,
SH, BY
BPOL
124.080
EUR
Ja
01.06.2022 Leipzig Vietnam 15 56
BW, BE,
BB, SN
BPOL
448.080
EUR
Ja
02.06.2022 München Georgien 40
BY, BW,
NW, NI, HE
BPOL
102.000
EUR
Ja
07.06.2022 Leipzig Pakistan 16 65
BW, BY,
NI, NW, SN
BPOL
505.080
EUR
Ja
08.06.2022 München Gambia 18 73 BW, BY BPOL
290.080
EUR
Ja
14.06.2022 Düsseldorf Nigeria 28 93
BW, BY,
NW, RP
BPOL
480.080
EUR
Ja
15.06.2022 Leipzig Tunesien 24 50
SN, BY,
NW, NI,
TH, HE,
BE, BPOL
BPOL
68.876
EUR
Ja
22.06.2022 Berlin
Bosnien-
Herzegowina,
Kosovo
70 62
BE, HE,
BB, BY,
BW, NW,
ST, HH
BPOL
81.550
EUR
Ja
23.06.2022 Hannover Georgien 50
BW, HH,
MV, NW,
NI, ST, SH,
BPOL
BPOL
105.800
EUR
Ja
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]