[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2888 –
Kontakte der Bundesregierung und Sicherheitsbehörden
1. Welche Kontakte jeglicher Art hatte die Bundesregierung inklusive der
Sicherheitsbehörden seit dem 1. Januar 2017 mit dem ehemaligen
Geheimdienstkoordinator Bernd Schmidbauer (
https://www.cicero.de/wirtsc
haft/fabio-de-masi-uber-wirecard-jan-marsalek-geheimdienste-bnd-finan
zbetrug; bitte Termine auflisten und angeben, an welchem Datum, zu
welchem Anlass, auf wessen Initiative, wo und mit welchen Teilnehmern
der Austausch stattgefunden hat)?
2. Welche Kontakte jeglicher Art hatte die Bundesregierung inklusive der
Sicherheitsbehörden seit dem 1. Januar 2017 mit dem ehemaligen
militärpolitischen Berater der Bundeskanzlerin a. D. Dr. Angela Merkel,
Brigadegeneral a. D. Erich Vad (
https://www.cicero.de/wirtschaft/fabio-de-
masi-uber-wirecard-jan-marsalek-geheimdienste-bnd-finanzbetrug; bitte
Termine auflisten und angeben, an welchem Datum, zu welchem Anlass,
auf wessen Initiative, wo und mit welchen Teilnehmern der Austausch
stattgefunden hat)?
3. Welche Kontakte jeglicher Art hatte die Bundesregierung inklusive der
Sicherheitsbehörden seit dem 1. Januar 2017 mit dem ehemaligen
Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes Dr. August Hanning (
https://ww
w.cicero.de/wirtschaft/fabio-de-masi-uber-wirecard-jan-marsalek-geheim
dienste-bnd-finanzbetrug; bitte Termine auflisten und angeben, an
welchem Datum, zu welchem Anlass, auf wessen Initiative, wo und mit
welchen Teilnehmern der Austausch stattgefunden hat)?
4. Welche Kontakte jeglicher Art hatte die Bundesregierung inklusive der
Sicherheitsbehörden seit dem 1. Januar 2019 mit dem ehemaligen
Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Dr. Hans-Georg Maaßen
(
https://www.cicero.de/wirtschaft/fabio-de-masi-uber-wirecard-jan-mars
alek-geheimdienste-bnd-finanzbetrug; bitte Termine auflisten und
angeben, an welchem Datum, zu welchem Anlass, auf wessen Initiative, wo
und mit welchen Teilnehmern der Austausch stattgefunden hat)?
5. Welche Kontakte jeglicher Art hatte die Bundesregierung inklusive der
Sicherheitsbehörden seit dem 1. Januar 2017 mit dem ehemaligen Präsi-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3219
20. Wahlperiode 29.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 29. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
denten des Bundesnachrichtendienstes, Gerhard Schindler (
https://www.
cicero.de/wirtschaft/fabio-de-masi-uber-wirecard-jan-marsalek-geheimdi
enste-bnd-finanzbetrug sowie
https://www.welt.de/politik/deutschland/pl
us226498211/Bernd-Schmidbauer-Die-Nowitschok-Formel-wurde-wie-a
uf-dem-Basar-gehandelt.html; bitte Termine auflisten und angeben, an
welchem Datum, zu welchem Anlass, auf wessen Initiative, wo und mit
welchen Teilnehmern der Austausch stattgefunden hat)?
Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate –
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in der
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert und
Kalender nach dem Ausscheiden aus dem Amt in der Regel gelöscht. Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage
der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Da die in der Anfrage genannten Personen im Bezugszeitraum kein öffentliches
Amt innerhalb der Bundesregierung mehr innehatten, erfolgt die Beantwortung
der Fragen 1 bis 5 zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und unter Abwägung
mit der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts in einer als „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage*.
Für den Bundesnachrichtendienst (BND) gilt, dass Gegenstand der Fragen
solche Informationen sind, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren
und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das
verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen
von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen.
Würde der BND Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten
machen, wären Rückschlüsse auf das Aufklärungsinteresse, die konkreten
Aufgaben, Themen und Projekte der Behörde möglich. Eine Offenlegung der hier
angeforderten Informationen birgt ferner auch die konkrete Gefahr, dass aufgrund
der Offenlegung der Gesprächskontakte Einzelheiten zu der Methodik und zu
besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden,
infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse
auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des BND schließen könnten.
Dritte arbeiten mit dem BND nur unter der Voraussetzung zusammen, dass eine
mögliche Zusammenarbeit mit ihnen – auch nicht mittelbar – preisgegeben,
sondern absolut vertraulich behandelt wird. Eine Nennung der
Kooperationspartner durch den BND zöge negative Auswirkungen auf die
Kooperationsbereitschaft mit dem BND nach sich.
Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist es zukünftig weitaus schwieriger,
Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem BND zu überzeugen. Dies hätte für
den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der Informationsgewin-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Teile der Antwort sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von
Berechtigten eingesehen werden.
nung zur Folge, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – BNDG), nicht mehr
sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung und Auswertung
auslandsspezifischer Informationen durch den BND ist jedoch für die Sicherheits- und
Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich. Würde der BND in
seinen Möglichkeiten der Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten
empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der
Bundesrepublik Deutschland.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall
nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten
Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND
ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die
Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen kann. Schon bei dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen
Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren,
aufgrund derer das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen.
6. Wurde die Bundesregierung inklusive der Sicherheitsbehörden jemals
über ein Treffen des ehemaligen Geheimdienstkoordinators Bernd
Schmidbauer mit dem flüchtigen Wirecard-Manager Jan Marsalek im
Zusammenhang mit dessen Besitz klassifizierter Dokumenten zum
Skripal-Anschlag in Großbritannien in Kenntnis gesetzt (vgl.
https://ww
w.ft.com/content/ab2e00bc-1e6b-4486-82f9-9288714cbc2f), und wenn
ja, wann?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen.
Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheim-haltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung
bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen
zur Erkenntnislage der Nachrichtendienste einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer
wesentlichen Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden
daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen
Bundestag gesondert übermittelt.*
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
7. Hat sich die Bundesregierung inklusive der Sicherheitsbehörden mit dem
ehemaligen Geheimdienstkoordinator Bernd Schmidbauer im
Zusammenhang mit dem BVT-Skandal in Österreich über dessen
presseöffentliche Einlassungen und dessen Engagement im Umfeld ehemaliger
Beamter des österreichischen Bundesamtes für Verfassungsschutz und
Terrorismusbekämpfung (BVT) wie Martin Weiss und Egisto Ott
ausgetauscht, und wenn ja, wann, wo, mit welchen Teilnehmern und auf
wessen Initiative (
https://kurier.at/amp/politik/inland/causa-bvt-insider-sieht-
keinen-vertrauensverlust-in-berner-club/400312905 und
https://zackzack.
at/2022/06/25/wirecard-und-die-old-boys-aus-dem-deutschen-kanzle
ramt)?
8. Hat die Bundesregierung oder haben die Sicherheitsbehörden Kenntnisse
über Termine des ehemaligen deutschen Geheimdienstkoordinators
Bernd Schmidbauer mit der ehemaligen Außenministerin der Republik
Österreich, Karin Kneissl (FPÖ), sowie dem damaligen Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich, Herbert Kickl, und wenn ja, welche
(siehe
https://kurier.at/chronik/oesterreich/akte-bvt-die-mysterioese-entfu
ehrung-des-alexander-h/400037773 und
https://www.derstandard.at/stor
y/2000079957053/kickls-kabinett-vermittelte-bvt-zeugen-von-rechts-au
ssen)?
9. Wurde die Bundesregierung oder wurden die Sicherheitsbehörden
darüber in Kenntnis gesetzt, dass der ehemalige deutsche
Geheimdienstkoordinator Bernd Schmidbauer den der Russland-Spionage bezichtigten Ex-
BVT-Agenten Egisto Ott im Zuge der BVT-Affäre zu einer Einvernahme
bei der Staatsanwaltschaft in Wien begleitete, und hat die
Bundesregierung oder haben die Sicherheitsbehörden Kenntnisse von einer
Zeugenaussage des ehemaligen deutschen Geheimdienstkoordinators Bernd
Schmidbauer bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
Wien (siehe
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/J/J_02289/i
mfname_721596.pdf)?
Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonders hohem
Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und
insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.
Würden insbesondere die Nachrichtendienste Angaben über eine mögliche
Zusammenarbeit mit Dritten machen, wären Rückschlüsse auf das
Aufklärungsinteresse, die konkreten Aufgaben, Themen und Projekte der Behörde möglich.
Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen birgt ferner auch die
konkrete Gefahr, dass aufgrund der Offenlegung der Gesprächskontakte
Einzelheiten zu der Methodik und zu besonders schutzwürdigen spezifischen
Fähigkeiten bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche
Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden der
Nachrichtendienste schließen könnten.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall
nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten
Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben
die Fähigkeiten und Arbeitsweisen so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen kann. Schon bei dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen
Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren,
aufgrund derer das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen.
10. Ist der ehemalige BVT-Agent Egisto Ott immer noch Gegenstand von
Ermittlungen im Rahmen eines Strukturermittlungsverfahrens der
russischen Dienste des Bundeskriminalamts in Deutschland (siehe
https://w
ww.capital.de/wirtschaft-politik/it-sicherheit--ein-deal-mit-fragezeiche
n--31655164.html)?
Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof dauert an. Deshalb hat insoweit die Erteilung von Auskünften zu
unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum
Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus
dem Ermittlungsverfahren würde den Untersuchungszweck gefährden oder gar
vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das
betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse hat.
11. Hat die Bundesregierung oder haben die Sicherheitsbehörden sich jemals
mit dem ehemaligen deutschen Geheimdienstkoordinator Bernd
Schmidbauer über dessen Austausch mit den ehemaligen BVT-Agenten Martin
Weiss und Egisto Ott über den früheren Bundestagsabgeordneten Fabio
De Masi ausgetauscht bzw. ihn zur Rede gestellt oder sich hierüber mit
der Regierung oder den Sicherheitsbehörden der Republik Österreich
ausgetauscht, und wenn ja, wann und wo (siehe
https://www.sueddeutsch
e.de/wirtschaft/wirecard-fabio-de-masi-1.5195074)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über einen
Informationsaustausch von Bernd Schmidbauer über den früheren Bundestagsabgeordneten
Fabio De Masi vor.
Zu der Frage eines möglichen Austausches mit der Regierung oder den
Sicherheitsbehörden Österreichs die Personen Weiss und Ott betreffend kann die
Bundesregierung keine Angaben machen. Derartige Auskünfte zur
Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten, etwa zum genauen Zeitpunkt und der
Form eines Austausches, können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch
nicht in eingestufter Form – erteilt werden. Die erbetenen Auskünfte
unterliegen den Restriktionen der „Third-Party-Rule“, die den internationalen
Austausch von Informationen der Nachrichtendienste betrifft. Diese Informationen
sind evident geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante
Erkenntnisse beinhalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von
ausländischen Nachrichtendiensten an die deutschen Nachrichtendienste
weitergeleitet wurden. Ein Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der
„Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe der Nachrichtendienste des Bundes am internationalen
Erkenntnisaustausch zur Folge. Eine mögliche Kenntnisnahme durch Unbefugte würde
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit der
Nachrichtendienste des Bundes mit ausländischen Nachrichtendiensten haben.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit
der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Ein Bekanntwerden
der Informationen würde zudem die weitere Aufklärung geheimdienstlicher
Aktivitäten in und gegen die Bundesrepublik Deutschland erheblich
erschweren.
Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden
Fall nicht ausreichen, um der besonderen Sensibilität der angeforderten
Informationen für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes
ausreichend Rechnung zu tragen. Selbst die Beantwortung unter Wahrung des
Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen
Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen
würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden
und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der Nachrichtendienste
am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen den Nachrichtendiensten zur
Folge.
Die erbetenen Informationen berühren somit derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt und das Fragerecht der Abgeordneten
ausnahmsweise gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen
muss.
12. Kommt bei deutschen Sicherheitsbehörden die Überwachungssoftware
der Firma Intellexa zum Einsatz oder wurde bzw. wird deren Einsatz
geprüft (siehe
https://www.forbes.com/sites/thomasbrewster/2019/08/05/a-
multimillionaire-surveillance-dealer-steps-out-of-the-shadows-and-his-9-
million-whatsapp-hacking-van/?sh=266b954b31b7), und wenn ja, wann,
und mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung unter Abwägung der im
Staatswohl begründeten Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung mit
dem parlamentarischen Informationsanspruch zu der Einschätzung gelangt,
dass eine Beantwortung dieser Frage nicht erfolgen kann.
Mit den aus diesen Auskünften ableitbaren Informationen über gegebenenfalls
zur Verfügung oder nicht zur Verfügung stehende kriminaltaktische bzw.
nachrichtendienstliche Vorgehensweisen und damit zu konkreten Maßnahmen oder
Ermittlungs- und Analysefähigkeiten würde die Bundesregierung polizeiliche
bzw. nachrichtendienstliche Vorgehensweisen zur Gefahrenabwehr oder zur
Verhinderung und Aufklärung von Straftaten offenlegen oder Rückschlüsse
darauf ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden bzw. Nachrichtendienste gefährden, weil Täter oder
potentielle Zielpersonen ihr Verhalten anpassen und künftige Maßnahmen dadurch
erschweren oder gar vereiteln könnten.
Eine Preisgabe solcher sensiblen Informationen würde sich auf die staatliche
Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die
Durchsetzung des Strafverfolgungsanspruchs und die nachrichtendienstliche
Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken.
Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für
die Aufgabenerfüllung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die
Durchsetzung des Strafverfolgungsanspruchs und die nachrichtendienstliche
Informationsbeschaffung nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen
hingenommen werden. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen
Fähigkeiten in einem durch den Bezug auf bestimmte Produkte derartigen
Detaillierungsgrad, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem
Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch
andere Instrumente möglich.
Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige
evidente Geheimhaltungsinteressen berühren, dass auch das geringfügige Risiko
eines Bekanntwerdens, wie es auch bei einer Übermittlung dieser
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht
ausgeschlossen werden kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden muss. In der
Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits
und der im Staatswohl begründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits
muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise
zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung o. g. Sachverhalts hinsichtlich einer Nutzungs- oder
Nichtnutzungsmöglichkeit der in Bezug genommenen Software zu werten.
13. Wurde die Bundesregierung oder wurden deutsche Sicherheitsbehörden
von österreichischen Stellen vor der Ernennung von Sergey Ganzha zum
russischen Generalkonsul in München in Kenntnis gesetzt, dass dessen
Ernennung zum russischen Botschafter in Österreich am Vorwurf der
Tätigkeiten für russische Nachrichtendienste gescheitert sein soll (Dan
McCrum, 2022: Money Men: A Hot Startup, A Billion Dollar Fraud, A
Fight for the Truth, Penguin Books, Kapitel 32, S. 279 und 280 sowie
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20010204_OTS0018/format-
geheimdossier-des-innenministeriums-enttarnt-100-russische-spione-in-o
esterreich bzw. Format, Ausgabe 06/2001: Liebesgrüße aus Moskau/
Russische Nachrichtendienste: „Abdeckung an der Botschaft“)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
14. Waren der Bundesregierung bzw. deutschen Sicherheitsbehörden vor der
Ernennung von Sergej Ganzha zum russischen Generalkonsul in
Deutschland Medienberichte und/oder das Dossier des österreichischen
Bundesministeriums für Inneres „Repräsentanz der Russischen
Föderation und der anderen Nachfolgestaaten (GUS) der ehemaligen
Sowjetunion in Österreich“ bekannt, wonach Sergej Ganzha im Agentenregister
geführt wurde (siehe
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_200102
04_OTS0018/format-geheimdossier-des-innenministeriums-enttarnt-10
0-russische-spione-in-oesterreich bzw. Format, Ausgabe 06/2001:
Liebesgrüße aus Moskau/Russische Nachrichtendienste: „Abdeckung an der
Botschaft“)?
Bezüglich der Frage, ob der Bundesregierung Medienberichte bekannt sind, ist
die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zur Auffassung gelangt, dass
die in dieser Fragestellung erbetene Information nicht offen übermittelt werden
kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem
Maße das Staatswohl berühren. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit
und insbesondere zur Methodik einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht
nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Unter Abwägung
mit der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts kann die Information
daher nur in einer als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage*
übermittelt werden.
Die VS-Einstufung der Antwort ist erforderlich, da sie Informationen enthält,
die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundesamtes
für Verfassungsschutz (BfV) stehen.
Ob das Dossier „Repräsentanz der Russischen Föderation und der anderen
Nachfolgestaaten (GUS) der ehemaligen Sowjetunion in Österreich“ des
österreichischen Innenministeriums den Nachrichtendiensten bekannt war, kann
nicht beantwortet werden.
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
15. Hat die Bundesregierung gegen die Ernennung von Sergej Ganzha zum
russischen Generalkonsul Einwände bei der russischen Regierung
erhoben, und wenn nein, warum nicht? `
Durch die Bundesregierung waren seinerzeit keine Einwände bei der russischen
Regierung gegen die Ernennung von Herrn Sergey Ganzha zum russischen
Generalkonsul erhoben worden, weil dem Auswärtigen Amt alle erforderlichen
Unterlagen vorgelegt waren und keine Bedenken gegen die Ernennung
bestanden.
16. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse zu einer
Agententätigkeit Sergej Ganzhas vor?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen.
Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung
bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen
zur Erkenntnislage der Nachrichtendienste einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer
wesentlichen Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Informationsgewinnung zu führen.
Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
17. Liegen der Bundesregierung oder deutschen Sicherheitsbehörden
Erkenntnisse vor, dass der russische Generalkonsul in Deutschland, Sergey
Ganzha, mehrfach vom Innenministerium Österreichs im
Zusammenhang mit den Vorwürfen nachrichtendienstlicher Tätigkeit einbestellt
worden sein soll (vgl. Dan McCrum, 2022: Money Men: A Hot Startup,
A Billion Dollar Fraud, A Fight for the Truth, Penguin Books,
Kapitel 32, S. 279 bis 280)?
Zur Zusammenarbeit oder zum Informationsaustausch mit ausländischen
Nachrichtendiensten kann die Bundesregierung aus Gründen des Staatswohls keine
Angaben machen.
Auf die diesbezügliche Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
18. Lagen der Bundesregierung oder deutschen Sicherheitsbehörden vor der
Flucht des ehemaligen Wirecard-Managers Jan Marsalek Erkenntnisse
darüber vor, dass Marsalek und der russische Generalkonsul in München
in regelmäßigem Austausch standen (vgl.
https://www.welt.de/politik/de
utschland/plus238899933/Wirecard-Marsalek-die-Geheimdienste-und-di
e-Frage-wer-ihn-finden-will.html sowie
https://www.welt.de/politik/deut
schland/plus235146460/Wirecard-Jan-Marsalek-und-der-russische-Gene
ralkonsul.html)?
19. Lagen der Bundesregierung oder deutschen Sicherheitsbehörden vor der
Flucht des ehemaligen Wirecard-Managers, Jan Marsalek, Erkenntnisse
darüber vor, dass Jan Marsalek und der Sohn des russischen
Generalkonsuls in München in regelmäßigem Austausch standen (vgl.
https://www.
welt.de/politik/deutschland/plus235146460/Wirecard-Jan-Marsalek-und-
der-russische-Generalkonsul.html)?
Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet.
Die Verfahrensführung im Komplex Wirecard obliegt der Staatsanwaltschaft
München I. Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
äußert sich die Bundesregierung daher nicht weitergehend zu den Einzelheiten
des Ermittlungsverfahrens.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
20. Gab es seit dem 1. Januar 2018 Kontakte jeglicher Art zwischen der
Bundesregierung inklusive der Sicherheitsbehörden und Sergej Ganzha
(wenn ja, bitte Termine auflisten und angeben, an welchem Datum, zu
welchem Anlass, auf wessen Initiative, wo und mit welchen Teilnehmern
der Austausch stattgefunden hat)?
Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße
das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch
schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und
insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.
Würde die Bundesregierung Angaben über eine mögliche
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit Dritten machen, wären Rückschlüsse auf das
Aufklärungsinteresse, die konkreten Aufgaben, Themen und Projekte der Behörde
möglich. Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen birgt ferner
auch die konkrete Gefahr, dass aufgrund der Offenlegung der
Gesprächskontakte Einzelheiten zu der Methodik und zu besonders schutzwürdigen spezifischen
Fähigkeiten der Nachrichtendienste bekannt würden, infolgedessen sowohl
staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten
Vorgehensweisen und Methoden des BND schließen könnten.
Die Gewinnung und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den
BND ist jedoch für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik
Deutschland unerlässlich. Würde der BND in seinen Möglichkeiten der
Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im
Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall
nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten
Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste ausreichend Rechnung zu tragen. Schon bei dem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente
der Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich,
dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise
das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der
Bundesregierung zurückstehen.
21. Hält die Bundesregierung Aussagen der russischen Regierung für
glaubhaft, wonach sich der flüchtige Wirecard-Manager Jan Marsalek
nunmehr in Kasachstan aufhalten soll (vgl.
https://www.spiegel.de/panoram
a/nebelkerzen-aus-moskau-zum-verbleib-marsaleks-a-e7cfa72e-9da6-40
25-b084-5916f1a50a3a?context=issue)?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
22. Hat sich die Regierung oder die diplomatische Vertretung Kasachstans in
der Bundesrepublik Deutschland und/oder in deren Sicherheitsbehörden
gegenüber der Bundesregierung oder deutschen Sicherheitsbehörden zu
den Aussagen der russischen Regierung eingelassen, wonach sich Jan
Marsalek in Kasachstan aufhalten soll, und wenn ja, wurde dies bestätigt
oder bestritten (vgl.
https://www.spiegel.de/panorama/nebelkerzen-aus-
moskau-zum-verbleib-marsaleks-a-e7cfa72e-9da6-4025-b084-5916f1a50
a3a?context=issue)?
Zur Zusammenarbeit oder zum Informationsaustausch mit ausländischen
Nachrichtendiensten kann die Bundesregierung aus Gründen des Staatswohls keine
weitergehenden Angaben machen.
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]