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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224)
(insgesamt 45 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
15.09.2022
Antwortdauer
44 Tage
Aktualisiert
16.09.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/295602.08.2022
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Dr. André
Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina
Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des
Familiennachzugs aus Afghanistan
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224
antwortete die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller auf einige Fragen nicht oder nur ausweichend und unzureichend.
Deshalb sind aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller Nachfragen
erforderlich.
In der Antwort wurden Angaben zu Evakuierungen aus Afghanistan gemacht
(Antworten zu den Fragen 5 und 19 auf Bundestagsdrucksache 20/1224). Zum
Stand 25. Februar 2022 waren demnach von etwa 30 000 afghanischen
Personen mit einer Aufnahmezusage knapp 47 Prozent, etwa 14 000 Menschen, nach
Deutschland eingereist. Die Bundesregierung räumte auf Anfrage ein, dass es
bereits zu „einzelnen Todesfällen“ gekommen sei, während afghanische
Personen auf ihre Aufnahmezusage oder Evakuierung nach Deutschland warteten –
genauere Angaben hierzu machte sie jedoch nicht (vgl. ebd., Antwort zu
Frage 23).
Zu Fehlern oder Fehleinschätzungen der vorherigen Bundesregierung bei der
Evakuierung der afghanischen Ortskräfte äußerte sich die aktuelle
Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht bzw. nahm sie diese in Schutz,
indem sie deren Rechtfertigungen übernahm (vgl. ebd., Antworten zu den
Fragen 26 ff).
Die Bundesregierung räumte ein, dass immer noch etwa 4 700 afghanische
Familienangehörige auf einen Termin zur Visumsbeantragung warteten, die
Wartezeit betrage mehr als ein Jahr (ebd., Antwort zu Frage 37). Im Jahr 2021
erhielten weniger afghanische Staatsangehörige Familiennachzugsvisa als noch
2018 oder 2019 (ebd., Antwort zu Frage 38). Die Zahl des in der
Visumsbearbeitung in Indien und Pakistan eingesetzten Personals blieb in den letzten drei
Jahren annähernd gleich (ebd., Antwort zu Frage 39). Die Bundesregierung
sprach sich trotz der langen Wartezeiten auf einen Vorsprachetermin gegen
beschleunigte Verfahren aus, wenn es um die Zusammenführung von Babys bzw.
kleinen Kindern mit einem Elternteil geht; anders als bei der beschleunigten
Fachkräfteeinwanderung soll es beim Familiennachzug auch keine Fristen
geben, innerhalb derer ein Vorsprachetermin eingeräumt oder die Bearbeitung
erfolgen soll (ebd., Antworten zu den Fragen 41b und 42d).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2956
20. Wahlperiode 02.08.2022
Die Prüfpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei
Schutzsuchenden aus Afghanistan war nach Auffassung der Fragestellenden
fehlerhaft: Im Jahr 2021 wurden 82 Prozent aller von den Gerichten
überprüften Afghanistan-Bescheide als rechtswidrig aufgehoben (ebd., Antwort zu
Frage 50). In fast 8 000 Fällen wurde auf diese Weise 2021 nachträglich ein
Schutzstatus angeordnet, hinzu kommen Fälle, in denen das BAMF die eigenen
Bescheide korrigierte. Nach einer zeitweisen „Rückpriorisierung“ von
Entscheidungen zu Geflüchteten aus Afghanistan gab es zuletzt im Durchschnitt
mehr als 2 000 Entscheidungen pro Monat zu diesem Herkunftsland.
Angesichts von über 30 000 anhängigen Afghanistan-Verfahren (https://www.bam
f.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsstatistik/hkl-antrags-ents
cheidungs-bestandsstatistikl-kumuliert-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
Stand Ende Mai 2022) würde dies rein rechnerisch bedeuten, dass es noch über
ein Jahr dauert, bis dieser „Verfahrensberg“ abgearbeitet ist – wenn keine neuen
Verfahren hinzukämen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche genaueren Vorgaben und Kriterien galten bzw. gelten im
Ortskräfteverfahren in Bezug auf Werkvertragsnehmer (bitte nach den vier
beteiligten Ressorts differenzieren und Änderungen im zeitlichen Verlauf
kenntlich machen; auf in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224 hieß es zu Frage 1, 2 und 3
lediglich allgemein, dass diese „in besonders begründeten Ausnahmefällen,
wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis individuell
gefährdet sind, mit einer Ortskraft gleichgestellt werden“ konnten bzw.
können, was durch den zuständigen Ressortbeauftragen im Einzelfall
entschieden werde), und in wie vielen Fällen bzw. zu welchen Anteilen ist nach
Einschätzung dieser Ressortbeauftragten eine Gefährdungsanerkennung
bei Werkvertragsnehmern im Ausnahmefall erfolgt (bitte zumindest
ungefähre Schätzwerte nennen und nach Ressorts differenzieren,
gegebenenfalls im zeitlichen Verlauf darstellen, soweit es Änderungen in der
Entscheidungspraxis gab)?
2. Inwieweit können gegebenenfalls auch Ortskräfte, deren Tätigkeit vor
2013 endete, eine Aufnahmezusage erhalten, wenn sie eine individuelle
Gefährdung infolge dieser Tätigkeit glaubhaft machen können, und wenn
nicht, wie wird das angesichts der trotz länger zurückliegender
Beschäftigung festgestellten Gefährdung begründet (bitte ausführen)?
3. Welche Einschätzungen gibt es dazu, wie viele Ortskräfte für welches
Ressort (bitte differenzieren) insgesamt arbeiteten, nachdem die vorherige
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache
19/32505 erklärt hatte, dass diese Angaben „derzeit innerhalb der
Bundesregierung eruiert“ würden (bitte so differenziert wie möglich darstellen
und etwa auch Werkvertragsnehmer, differenziert nach Ressorts, gesondert
kenntlich machen), und falls es nicht einmal Einschätzungen hierzu geben
sollte, wie ist das trotz der Eruierungen der Bundesregierung zu erklären
(bitte ausführen)?
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Werkvertragsnehmer und ähnlich mittelbar beschäftigte Personen im Rahmen
des Ortskräfteverfahrens mit direkt Beschäftigten grundsätzlich
gleichgestellt werden müssen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Taliban
solche arbeitsrechtlichen Detailunterscheidungen machen und es deshalb
entscheidend darauf ankommen muss, ob die Personen aufgrund ihrer
Tätigkeit gefährdet bzw. schutzbedürftig sind oder nicht (bitte begründen)?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass sich
ein möglicherweise gegebener Schutzanspruch von Ortskräften im
Streitfall auch gerichtlich durchsetzen lassen können muss (vgl. Beschluss des
Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 25. August 2021, VG 10 L 285/21;
wenn nicht, bitte begründen), und wie können Betroffene ihre
diesbezüglichen Ansprüche gegebenenfalls praktisch geltend machen, wenn sie z. B.
nicht einmal eine Rückmeldung auf ihr Gefährdungsersuchen und/oder
keine Begründung für eine ablehnende Entscheidung erhalten haben
sollten (bitte ausführen)?
6. Wie ist der genaue Stand der im Koalitionsvertrag von SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (z. B.: https://www.spd.de/fileadmin/Dok
umente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, Seite 113)
vereinbarten Reform des Ortskräfteverfahrens?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragstellenden, dass
diese Reform angesichts der Gefährdungslage für die Betroffenen
dringlich ist (wenn nein, bitte begründen), und warum ist diese Reform nach
Kenntnis der Fragestellenden bislang noch nicht erfolgt?
b) Werden ehemalige Ortskräfte der Bundesregierung in Afghanistan von
der Reform des Ortskräfteverfahrens profitieren können, oder sollen
die neuen Regelungen lediglich für aktuelle und künftige Ortskräfte
deutscher Ministerien, Behörden oder Institutionen angewendet
werden?
7. Wie beurteilt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) die
Gefährdungslage für direkt Beschäftigte, Honorarkräfte oder Subunternehmer
(bitte differenzieren) von GIZ-Projekten (GIZ: Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit), und gilt immer noch die in einem Medienbericht
wiedergegebene Einschätzung des BMZ von Anfang 2022, wonach es –
abgesehen von einem Fall einer einwöchigen Inhaftierung – keine eigenen
Erkenntnisse zu Bedrohungen, Misshandlungen oder Tötungen von
Ortskräften der Entwicklungszusammenarbeit seit August 2021 habe und nur
einzelne, nicht verifizierbare Berichte hierzu vorlägen (https://www.rn
d.de/politik/ortskraefte-in-afghanistan-kaum-faelle-gezielter-verfolgung-be
kannt-NVPH2U35TBCYVDV4PHKM6IP6N4.html)?
Was beinhalten die dem BMZ bekannten (nicht verifizierbaren) Berichte,
und was hat die Bundesregierung insbesondere das BMZ gegebenenfalls
unternommen, um deren Inhalte zu überprüfen bzw. um weitere
Erkenntnisse dazu zu erlangen, inwieweit es Bedrohungen, Misshandlungen oder
Tötungen von Ortskräften der Entwicklungszusammenarbeit seit August
2021 gegeben hat (bitte ausführen)?
8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der
Bemühungen einer Gruppe von 161 ehemaligen GIZ-Beschäftigten um
Aufnahmezusagen (https://www.nds-fluerat.org/51681/aktuelles/giz-laesst-161-af
ghanische-ortskraefte-im-stich-wir-haben-ihre-mission-ermoeglicht-dafue
r-muessen-sie-uns-beschuetzen/), und haben Betroffene oder
Organisationen, die sich für sie eingesetzt haben, inzwischen von der Bundesregierung
oder zuständigen Stellen eine Rückmeldung erhalten, und wenn ja, welche
(bitte ausführen)?
9. Wie ist die aktuelle Erkenntnislage der Bundesregierung (auch unter
Berücksichtigung fremder oder nachrichtendienstlicher Erkenntnisse) zur
Gefährdung ehemaliger Ortskräfte bzw. von Werkvertragsnehmern bzw. von
im Bereich Menschenrechte und Demokratie aktiven Menschen in
Afghanistan (bitte gegebenenfalls nach Ressorts und Fallgruppen differenzieren)
vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung
in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban (bitte
ausführen; vgl. z. B.: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/afghanista
n-deutschlands-helfer-in-lebensgefahr,T61CvtO)?
10. Galt auch für andere Ressorts (neben dem Bundesministerium der
Verteidigung, vgl. hierzu die Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
20/1224), dass bei einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden
Beschäftigung bereits einmal eine Gefährdungsanzeige nach dem 1. Januar 2013
(vergeblich) gestellt worden sein musste, und wenn ja, für welche
Ressorts, und in welchen Zeiträumen?
Welche Begründung gab es für dieses (zeitweilige) Vorgehen, und wurde
gegebenenfalls auch für diese anderen Ressorts im Dezember 2021 diese
einschränkende Regelung wieder aufgehoben (wie im Bundesministerium
der Verteidigung, vgl. ebd.)?
11. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung machen zu den
Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften (oder „Werkvertragsnehmern“) und
ihren Familienangehörigen seit dem 15. Mai 2021, insbesondere zur Zahl
der potenziell Berechtigten, der gestellten Anträge, der entschiedenen oder
anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der Prüfungen, zur Zahl der
Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der erfolgten Einreisen (bitte
jeweils nach Ressorts bzw. Bundesministerien, Ortskräfte bzw.
Werkvertragsnehmer bzw. Familienangehörige und nach Zeiträumen so genau wie
möglich differenzieren; vgl. Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 , bitte ergänzend aber auch die jeweiligen Summen
nennen)?
12. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen (bitte jeweils
differenzieren) haben bislang insgesamt eine Aufnahmezusage erhalten (bitte,
auch im Folgenden, jeweils nach den Bundesministerien differenzieren),
wie viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang Afghanistan verlassen, haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits
nach Deutschland einreisen bzw. leben mutmaßlich noch in Afghanistan
oder in Drittstaaten (bitte bei den Einreisen auch nach Monaten auflisten
und zudem genauere Angaben zu Charterflügen machen)?
13. Wie ist der genaue Stand der Umsetzung der in Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 genannten Maßnahmen zur Beschleunigung der
Familienzusammenführung (bitte soweit möglich quantifizieren; z. B. aktuelle
Bearbeitungs- und Wartezeiten im Vergleich zu vorher, die Zahl der zur
Entscheidung ins Inland verlagerten Verfahren, die Zahl der im Vergleich
zu vorher im vereinfachten Verfahren ausgestellten Reiseausweise für
Ausländer usw. nennen), und welche konkreten Maßnahmen wurden
vereinbart, um das Versprechen der Bundesministerin des Auswärtigen,
Annalena Baerbock, einer offeneren Definition der Kernfamilie von
Menschen mit Aufnahmezusage umzusetzen, bzw. wie kann überprüft werden,
ob diese Ankündigung umgesetzt wurde (Nachfrage zu Antwort zu
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)?
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
allermeisten der anerkannt gefährdeten Ortskräfte nicht vor der
Machtübernahme durch die Taliban nach Deutschland evakuiert werden konnten,
weil die Mehrheit der entsprechenden Aufnahmezusagen durch die
Bundesregierung erst nach der Machtübernahme ausgesprochen wurde
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 5 und Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 20/40), und wenn nein, bitte begründen, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
15. Wer ist dafür verantwortlich, dass bis zum Juni bzw. August 2021 daran
festgehalten wurde, dass nur Beschäftigungsverhältnisse der letzten zwei
Jahre im Ortskräfteverfahren berücksichtigt werden sollten, weshalb nach
Auffassung der Fragestellenden viele schutzbedürftige Ortskräfte nicht
rechtzeitig vor der Machtergreifung der Taliban evakuiert und in
Sicherheit gebracht werden konnten (bitte ausführen)?
16. Warum wurde in Bezug auf besonders gefährdete Personen
(„Menschenrechtsliste“) ein Antragsstichtag Ende August 2021 eingeführt, ohne dies
zuvor öffentlich bekannt zu machen, sodass viele Betroffene und
Hilfsorganisationen keine Gelegenheit mehr hatten, einen entsprechenden Antrag
zu stellen, unabhängig vom Grad der Gefährdung, und wer war hierfür
verantwortlich (bitte ausführen; Hinweis: der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 und der dort in
Bezug genommenen Antwort können die Fragestellenden keine klare
Beantwortung dieser Frage entnehmen)?
17. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen
(bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage erhalten, wie
viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
Afghanistan verlassen bzw. haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach
Deutschland einreisen (bei den Einreisen bitte auch nach Monaten
auflisten und zudem genauere Angaben zu etwaigen Charterflügen machen)?
18. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien bzw.
Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der
Gefährdungsanzeigen von Ortskräften bzw. für die Bearbeitung der
Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen bzw. für entsprechende
Evakuierungsmaßnahmen eingesetzt, und wie viele waren es in der Vergangenheit
jeweils maximal?
19. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224, am 4. September 2021 seien technisch-präventive
Maßnahmen ergriffen worden, um den korrekten Nachrichtenempfang zu
gewährleisten, so zu verstehen, dass dies vor dem 4. September 2021 nicht der
Fall war (bitte nachvollziehbar ausführen)?
Welche konkreten Probleme beim Nachrichtenempfang und der
Bearbeitung gab es gegebenenfalls vor dem 4. September 2021, und welche
technisch-präventiven Maßnahmen genau mussten ergriffen werden (bitte
so genau wie möglich darstellen)?
Wie ist angesichts dieser Notwendigkeit zu technisch-präventiven
Maßnahmen zur Gewährleistung eines korrekten Nachrichtenempfangs die
Aussage der Bundesregierung zu erklären: „Zu technischen Problemen
oder einer Nicht-Erreichbarkeit der Postfächer kam es zu keinem
Zeitpunkt“ (ebd., bitte ausführen)?
20. Von wie vielen Todesfällen in Bezug auf Ortskräfte oder besonders
gefährdete Personen („Menschenrechtsliste“) hat die Bundesregierung Kenntnis,
wie viele Fälle sind dies aktuell, wie viele Fälle waren es zum Zeitpunkt
der Beantwortung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 (bitte
genaue Zahlen nennen)?
Um wie viele Ortskräfte, wie viele besonders gefährdete Personen
handelte es sich jeweils, wie war jeweils der Stand des entsprechenden
Verfahrens, hatten die Betroffenen bereits eine Zusage erhalten, oder wurden
Aufnahmeersuchen noch geprüft, oder war ihr Ersuchen abgelehnt
worden, und waren gegebenenfalls auch Familienangehörige betroffen (bitte
jeweils so genau wie möglich ausführen, bitte die einzelnen Todesfälle,
wenn möglich, auch mit Datum auflisten)?
a) Welche genaueren Kenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls
zu der Art und Weise, wie die Betroffenen durch wen zu Tode kamen
(bitte auflisten), und welche Schlussfolgerungen für die Bearbeitung
von Aufnahmeersuchen und/oder entsprechende Schutz- oder
Vorsorgemaßnahmen wurden infolgedessen gegebenenfalls gezogen oder sind
geplant (bitte ausführen)?
Haben die Todesfälle zu einer deutlichen Beschleunigung der Prüf- und
Aufnahmeverfahren geführt, wenn ja, was wurde infolgedessen konkret
veranlasst, und wenn nein, warum nicht?
b) Falls die Bundesregierung keine näheren Kenntnisse zu diesen
Todesfällen haben sollte, was wurde seitens der beteiligten Ministerien
gegebenenfalls unternommen, um nähere Informationen zu den jeweiligen
Todesfällen zu erlangen (bitte nachvollziehbar darlegen)?
21. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die Bundesregierung
dazu, wie viele Menschen in Afghanistan bereits ermordet, gefoltert,
verhaftet oder entführt wurden oder „verschwunden“ sind und dies in einen
Zusammenhang mit ihrer vorherigen Tätigkeit für ausländische bzw.
deutsche Truppen oder Stellen gebracht werden kann (bitte auch der
Bundesregierung vorliegende Kenntnisse und Einschätzungen aufführen, die über
„eigene Erkenntnisse“ hinausgehen, vgl. die Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
22. Inwieweit hat sich die in der Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 durch die Bundesregierung gegebene Einschätzung der
Lage in Afghanistan, allgemein bzw. auch mit Blick auf sogenannte
Ortskräfte bzw. Werkvertragsnehmer und aufgrund ihrer Menschenrechtsarbeit,
journalistischen Tätigkeit, ihres Engagements für Frauenrechte usw.
besonders gefährdete Personen und ihre jeweiligen Familienangehörigen seit
der Beantwortung im März 2022 gegebenenfalls verändert bzw. noch
einmal verschlechtert (bitte ausführen)?
23. Welche Angaben kann die Bundesregierung gegebenenfalls zu den
Umständen bzw. Bedingungen machen, unter denen Menschen mit
Aufnahmezusage für Deutschland aus Afghanistan ausreisen können?
Was sind aus Sicht der Bundesregierung die größten Hürden, und was
unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, um dem zu begegnen?
a) Wird das sogenannte Tazkira-Verfahren nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell noch angewendet, das nach Kenntnis der
Fragestellenden eine Ausreise aus Afghanistan über Pakistan auch ohne
Reisepass, das heißt nur mit Tazkira (Nachweis der afghanischen
Staatsangehörigkeit), ermöglicht?
Wenn ja, ist dieses Verfahren zeitlich befristet oder auf ein bestimmtes
Personenkontingent begrenzt?
Wenn nein, von wann bis wann wurde das Tazkira-Verfahren
angewendet, und gibt es Bestrebungen seitens der Bundesregierung, sich um
eine entsprechende Verlängerung bzw. Neuauflage zu bemühen?
b) Welche Rolle spielt in Bezug auf Deutschland die Internationale
Organisation für Migration (IOM) bei der Organisation der Ausreise aus
Afghanistan, bzw. in welcher Form unterstützt sie Menschen mit
Aufnahmezusage dabei, ihre Ausreise vorzubereiten, die notwendigen Papiere
zu beschaffen usw.?
Ist der Bundesregierung die Kritik zivilgesellschaftlicher
Organisationen bekannt, dass die Arbeitsweise der IOM teilweise langsam und
intransparent sei, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
24. Wie begründet die aktuelle Bundesregierung ihre Aussage in ihrer Antwort
zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/1224, wonach die
Ausführungen der vorherigen Bundesregierung, dass „die Kernforderungen des
Schreibens der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer
Ortskräfte“ vom 13. Mai 2021 „weitestgehend umgesetzt“ worden seien
(Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677), „nach wie vor
Bestand“ hätten, und wie begründet sie dies insbesondere angesichts der
vier Kernforderungen des Schreibens der Initiative:
a) „zügige und unbürokratische Aufnahme afghanischer Ortskräfte und
ihrer Familienangehörigen parallel zum laufenden Abzug des
deutschen Kontingents“;
b) „öffentliche Verbreitung von Informationen über ein zu diesem Zweck
vereinfachtes Verfahren für (ehemalige) Ortskräfte in Afghanistan“;
c) „Verzicht auf Prüfungsprozeduren, die in der Praxis weitgehend
unmöglich oder für die Antragstellerinnen und Antragsteller unzumutbar
sind“;
d) „Verzicht auf Ausschlusskriterien, die der Realität nicht gerecht
werden, wie die Beschränkung auf Personen, die in den letzten zwei Jahren
als Ortskräfte tätig waren“
(bitte zu allen Unterpunkten konkret darlegen, inwieweit diese
Forderungen vor Beginn der Evakuierungsmission im August 2021 umgesetzt
wurden)?
25. Wie ist die Aussage der Bundesregierung in ihrer zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224, die „Tatsache, dass kein einzelner Absender zu
erkennen ist, sondern Erstunterzeichnende aufgeführt werden“, spreche
dafür, dass dem Schreiben der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme
afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021 „keine Erwartungshaltung zu
entnehmen“ gewesen sei, „die auf eine konkrete Beantwortung hindeuten
könnte“, zu erklären, angesichts des Umstands, dass die den
Fragestellenden vorliegende Ausschussdrucksache 19(4)848 belegt, dass der besagte
Aufruf dem damaligen Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
Horst Seehofer, persönlich mit einem gesonderten Anschreiben (per E-
Mail) übermittelt wurde, das von T. R. “für die Initiative“ als einzelnem
Absender unterzeichnet worden war (bitte nachvollziehbar ausführen und
begründen)?
Gab es auch bei den anderen angeschriebenen Bundesministerien
(Auswärtiges Amt (AA), Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg); vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)
individuelle Anschreiben an die jeweiligen Bundesministerinnen und
Bundesminister, und wie wurde dort jeweils mit diesen Schreiben umgegangen
(bitte so konkret wie möglich ausführen)?
26. Wie ist die in ihrer Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache
20/1224 geäußerte Auffassung der Bundesregierung, „die
Unterzeichnenden der Initiative […] verfolgten offensichtlich mit ihrem Schreiben auch
die Absicht, die angeführten Forderungen einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich zu machen“, damit vereinbar, dass in dem Schreiben von einem
solchen Gang in die Öffentlichkeit keine Rede ist, dafür aber ausdrücklich
erwähnt wird, dass sich die Initiative „gleichzeitig an die anderen mit
Ortskräften befassten Ressorts“ wendet und um eine „Abstimmung mit den
anderen Ressorts“ bittet, um dringlich tätig zu werden – was nach Lesart der
Fragestellenden eher nicht darauf hindeutet, dass die Initiative vor allem
die Öffentlichkeit gesucht hat, sondern vielmehr auf konkrete Handlungen
der verantwortlichen Bundesministerien bedacht war und hierzu sicherlich
eine Rückmeldung aus den angeschriebenen Bundesministerien erwartet
hat (bitte begründen)?
In welcher Weise wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das besagte
Schreiben bzw. die darin enthaltenen Forderungen „einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht (bitte beispielhaft aufführen; den
Fragestellenden ist keine solche Veröffentlichung bekannt)?
27. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die fast hundert zum
Teil renommierten Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten
unterschiedlicher Herkunft, darunter ehemalige NATO- bzw. Bundeswehr-
(Ober-)Befehlshaber und Kommandeure in Afghanistan, aber zum Beispiel
auch ehemalige deutsche Botschafter und Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister, bzw. T. R. , der das Schreiben bzw. die
Forderungen „für die Initiative“ an die vier beteiligten Bundesministerien
bzw. Bundesministerinnen und Bundesminister übermittelte, hätten keine
Beantwortung ihres Appells bzw. Schreibens erwartet (vgl. Antwort zu
Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/1224), und wie wird das
gegebenenfalls begründet?
28. Ist es zutreffend, dass in dem genannten Schreiben der Initiative vom
13. Mai 2021 darauf hingewiesen worden war, dass nur ein „Zeitfenster
von wenigen Wochen“ bleibe und die Aufnahme der Ortskräfte parallel
zum Abzug der Bundeswehr erfolgen müsse, gegebenenfalls mit
Charterflügen, ein Festhalten am ineffizienten Einzelfallverfahren würde
bedeuten, die Menschen „schutzlos im Stich zu lassen“, und wie ist vor dem
Hintergrund dieser Warnung von fast hundert zum Teil renommierten
Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten zu erklären, dass die
Bundesregierung nach Aussage des damaligen Bundesministers des
Auswärtigen, Heiko Maas, die Entwicklung in Afghanistan nicht
vorhergesehen habe und diese Entwicklung die Bundesregierung überrascht habe
(https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/maas-afghanistan-lage-10
1.html, „Wir haben die Lage falsch eingeschätzt“, Stand 16. August 2021)?
29. Wie bewertet die Bundesregierung die Evakuierung der afghanischen
Ortskräfte im Rückblick, auch vor dem Hintergrund, dass der ehemalige
deutsche Vier-Sterne-General und NATO-Befehlshaber des Allied Joint Force
Command, Jörg Vollmer, in diesem Kontext von einem „beschämenden
Umgang mit Menschen“, „die uns über so viele Jahre unterstützt haben“,
sprach (https://www.presseportal.de/pm/6561/5110337, bitte begründen)?
30. Wie hat die Bundesregierung auf das Schreiben von Pro Asyl vom 26.
April 2021 reagiert (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Afghanisch
e-Ortskraefte_Paper-26.04.21.pdf?vgo_ee=hZr8yyux6pkP1QdM5ncX9OK
S0fxz%2F%2F2F3yoq5sATCdQ%3D), das laut gemeinsamer
Presseerklärung von Pro Asyl, Mission Lifeline und dem Patenschaftsnetzwerk
Afghanische Ortskräfte vom 28. Juni 2022 Ende April 2021 an alle
zuständigen Bundesministerien geschickt worden sei und das nach Einschätzung
der drei Organisationen zu einer rechtzeitigen Evakuierung hätte führen
können, wenn die Vorschläge umgesetzt worden wären (bitte ausführlich
darlegen)?
31. Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu, welche Afghanistan-
Interventionsstaaten „ihre“ Ortskräfte ohne nochmalige Einzelfallprüfung
einer möglichen Gefährdung evakuiert bzw. aufgenommen haben und
welche Staaten diese Evakuierung bis Ende August 2021 weitgehend
abschließen konnten, und wenn ja, warum ist sie nicht dazu bereit, hierzu auf
Anfrage Auskunft zu geben (vgl. Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
32. Wie sind derzeit die Wartezeiten für eine Vorsprache zur
Visumsbeantragung für afghanische Staatsangehörige beim Familiennachzug, und wie
viele Personen befanden sich zuletzt auf diesen Wartelisten (bitte nach den
einzelnen Visastellen auflisten)?
33. Sind Einschätzungen bzw. Aussagen des DRK (Deutsches Rotes Kreuz)-
Suchdienstes zum Familiennachzug aus Afghanistan vom 8. April 2022
(https://www.drk-suchdienst.de/fileadmin/user_upload/02_wie-wir-helfen/
vereinen/familienzusammenfuehrung/DRK_Suchdienst_Fachinformation_
FZ_Afghanistan_08.04.2022.pdf) nach Auffassung der Bundesregierung
realistisch, wonach die Wartezeiten zur Vorsprache zur Beantragung eines
Visums zum Familiennachzug in Pakistan oder Indien „durchschnittlich
zwei und mehr Jahre“ betragen, und falls die Bundesregierung hierzu
keine Einschätzung abgeben können sollte, weshalb ist ihr dies im Gegensatz
zum DRK-Suchdienst nicht möglich (bitte ausführen)?
34. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen
Staatsangehörigen wurden im bisherigen Jahr 2022 erteilt (bitte nach Monaten und
Visastellen differenziert auflisten und gesondert auch nach Geschlecht sowie
Ehegatten, Kindern, sonstigen Angehörigen differenzieren)?
35. Wie ist zu erklären, dass es im November 2021 einen deutlichen Anstieg
(in etwa eine Verdoppelung) der an afghanische Staatsangehörige beim
Familiennachzug erteilten Visa gab (vgl. Anlage zu Frage 38 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Lag dies insbesondere an der temporären Verstärkung der Botschaft in
Islamabad mit insgesamt 17 Mitarbeitenden (ebd., Antwort zu Frage 39),
wie lange dauerte die genannte temporäre Verstärkung in Islamabad genau,
warum war diese deutliche temporäre Aufstockung des Personals nicht für
einen längeren Zeitraum möglich, und warum ist dies nicht auch an
anderen Visastellen oder im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur
schnelleren Visumsbearbeitung erfolgt (bitte ausführen)?
36. Wie ist aktuell die Besetzung der Stellen bei der Visumsbearbeitung im
Bereich des Familiennachzugs in der Region (bitte nach Standorten
differenzieren) und im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (hier bitte
auch im zeitlichen Verlauf darstellen)?
37. Warum hält es die Bundesregierung für „technisch und organisatorisch
nicht praktikabel“, in Familiennachzugsfällen, bei denen es um die
Zusammenführung von einem Elternteil mit einem neu geborenen bzw. Kleinkind
geht, eine beschleunigte Visumsbearbeitung zu ermöglichen (vgl. Antwort
zu Frage 41b auf Bundestagsdrucksache 20/1224), obwohl es zugleich
offenbar technisch und organisatorisch möglich ist, in Fällen einer
besonderen Gefährdung oder beim Nachzug zu unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen, die bald 18 Jahre alt werden, schneller einen Termin zu
erhalten (vgl. https://handbookgermany.de/de/afghanistan-info/family-reunif
ication.html; bitte nachvollziehbar begründen)?
38. Hält es die Bundesregierung – auch wenn es keine gesetzliche Regelung
zur beschleunigten Visumsbearbeitung in Familiennachzugsfällen, bei
denen es um die Zusammenführung von einem Elternteil mit einem neu
geborenen bzw. Kleinkind geht, gibt (vgl. Antwort zu Frage 41b auf
Bundestagsdrucksache 20/1224) – angesichts der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur besonderen Bedeutung dieser frühkindlichen
Entwicklungsphase für grundrechtlich erforderlich, eine beschleunigte
Bearbeitung in diesen Fällen in der Praxis sicherzustellen (bitte begründen und
ausführen; der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters hat nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine eigenständige
Bedeutung für die Entwicklung des Kindes und kann nicht ersetzt werden –
Beschlüsse vom 23. Januar 2006, 2 BvR 1935/05 und 586/13 –, in
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sind das Wohl des Kindes und der
persönliche Kontakt zu den Eltern in jedem Einzelfall zu würdigen, auch nur eine
vorübergehende Trennung kann unzumutbar sein, insbesondere wenn ein
noch sehr kleines Kind betroffen ist – Beschluss des BVerfG vom 23.
Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2021
– 2 BvR 1333/21)?
39. Wie wird in der Visumspraxis sichergestellt, dass das Wohl des –
insbesondere noch sehr kleinen – Kindes in jedem Einzelfall angemessen geprüft
und berücksichtigt wird, was nach Auffassung der Fragestellenden aus
Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention und aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (s. o.) folgt, wenn es im
Familiennachzugsverfahren bei afghanischen Staatsangehörigen erst nach mehr als einem bzw.
womöglich sogar erst nach mehr als zwei Jahren erstmalig zu einer
Prüfung eines Visumantrags zur Familienzusammenführung kommt, sodass zu
diesem Zeitpunkt aus Sicht der Fragestellenden bereits eine
unwiderrufliche Schädigung des Kindeswohls aufgrund einer unzumutbar langen
Trennung von einem Elternteil in einer für die Persönlichkeitsentwicklung des
Kindes sehr wichtigen Lebensphase eingetreten sein kann (bitte
begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es in
solchen Fallkonstellationen technisch und organisatorisch ermöglicht
werden muss, eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls aufgrund
unzumutbar langer Wartezeiten zu prüfen, um die Visumsbearbeitung
gegebenenfalls beschleunigen zu können (bitte begründet antworten)?
40. Wieso erhalten Asylsuchende, bei denen noch ein Dublin-Verfahren läuft,
nicht wenigstens dann einen Zugang zu Integrationskursen, wenn aufgrund
bisheriger Erfahrungen klar ist, dass in aller Regel keine Überstellung in
den formell zuständigen Mitgliedstaat erfolgen wird (etwa in Bezug auf
Ungarn, Griechenland usw.; Nachfrage zur Antwort zu Frage 45 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224, bitte begründen), gegebenenfalls zumindest
dann, wenn auch im Übrigen eine überwiegende Bleibewahrscheinlichkeit
besteht?
41. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung machen zur
Verfügbarkeit und Zumutbarkeit konsularischer Dienstleistungen afghanischer
Stellen in Deutschland und welche diesbezüglichen
Mitwirkungshandlungen für afghanische Staatsangehörige im Rahmen ihrer
aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten zumutbar sind (bitte so differenziert wie
möglich ausführen und gegebenenfalls Änderungen gegenüber der Antwort zu
Frage 46 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 kenntlich machen)?
42. Wie ist der aktuelle Stand zu der Frage, ob die Bundesministerin des
Innern und für Heimat Landesaufnahmeprogrammen einzelner
Bundesländer, etwa für die Aufnahme afghanischer Personen, zu denen familiäre
Bindungen bestehen, ihre Zustimmung erteilt (bitte ausführen)?
43. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zum
Inhalt, den Kriterien und dem bisherigen Verlauf des vereinbarten
humanitären Aufnahmeprogramms des Bundes in Bezug auf Afghanistan (bitte so
genau wie möglich antworten)?
44. Ist der Bericht zutreffend (vgl. z. B.: https://www.queer.de/detail.php?artic
le_id=42176), wonach queere Afghaninnen und Afghanen trotz
mehrmaliger Erinnerung zum damaligen Zeitpunkt noch keine ausdrückliche
Aufnahmezusage erhalten hatten, obwohl seit Monaten entsprechend
dokumentierte Fälle gefährdeter afghanischer LSBTI vorgelegen und zugleich
etwa 800 besonders gefährdete Personen eine Aufnahmezusage erhalten
hätten (bitte ausführen), und inwieweit werden LSBTI-Personen im
geplanten Aufnahmeprogramm Berücksichtigung finden und
gleichgeschlechtliche Personen bei den Familiennachzugsregelungen gleichgestellt
werden (bitte ausführen)?
45. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2022 über
die Asylanträge von afghanischen Asylsuchenden entschieden (bitte neben
den Gesamtsummen auch nach Monaten auflisten, in absoluten und
relativen Zahlen darstellen und zwischen Asylberechtigung,
Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung,
Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig, sonstige
Erledigung differenzieren)?
a) Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verwaltungsgerichte im bisherigen Jahr 2022 über Klagen afghanischer Asylsuchender
gegen Bescheide des BAMF entschieden (bitte nach dem jeweils
gewährten Schutzstatus, Ablehnung oder sonstige Entscheidung
differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF im bisherigen Jahr
2022 von sich aus ablehnende Bescheide in Bezug auf afghanische
Geflüchtete aufgehoben oder eine Statusverbesserung vorgenommen
(z. B.: Flüchtlings- statt Abschiebungsschutz; bitte nach Monaten
auflisten)?
b) Wie viele Asylverfahren afghanischer Asylsuchender sind derzeit beim
BAMF bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Gerichten
anhängig (bitte differenzieren), wie lange dauern die Verfahren
afghanischer Asylsuchender im Jahr 2022 beim BAMF bzw. nach Kenntnis
der Bundesregierung bei den Gerichten bzw. insgesamt im
Durchschnitt (bitte differenzieren), und wie lange sind die vom BAMF bzw.
nach Kenntnis der Bundesregierung von den Gerichten (bitte
differenzieren) noch nicht entschiedenen „Afghanistan-Verfahren“ bereits
anhängig (bitte differenzieren nach: bis zu drei Monate, drei bis sechs
Monate, sechs Monate bis ein Jahr, dann bitte nach Jahren
differenzieren)?
Berlin, den 21. Juli 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/343015.09.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2956 - Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224)
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2956 –
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des
Familiennachzugs aus Afghanistan
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224
antwortete die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller auf einige Fragen nicht oder nur ausweichend und unzureichend.
Deshalb sind aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller Nachfragen
erforderlich.
In der Antwort wurden Angaben zu Evakuierungen aus Afghanistan gemacht
(Antworten zu den Fragen 5 und 19 auf Bundestagsdrucksache 20/1224). Zum
Stand 25. Februar 2022 waren demnach von etwa 30 000 afghanischen
Personen mit einer Aufnahmezusage knapp 47 Prozent, etwa 14 000 Menschen,
nach Deutschland eingereist. Die Bundesregierung räumte auf Anfrage ein,
dass es bereits zu „einzelnen Todesfällen“ gekommen sei, während
afghanische Personen auf ihre Aufnahmezusage oder Evakuierung nach Deutschland
warteten – genauere Angaben hierzu machte sie jedoch nicht (vgl. ebd.,
Antwort zu Frage 23).
Zu Fehlern oder Fehleinschätzungen der vorherigen Bundesregierung bei der
Evakuierung der afghanischen Ortskräfte äußerte sich die aktuelle
Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht bzw. nahm sie diese in
Schutz, indem sie deren Rechtfertigungen übernahm (vgl. ebd., Antworten zu
den Fragen 26 ff).
Die Bundesregierung räumte ein, dass immer noch etwa 4 700 afghanische
Familienangehörige auf einen Termin zur Visumsbeantragung warteten, die
Wartezeit betrage mehr als ein Jahr (ebd., Antwort zu Frage 37). Im Jahr 2021
erhielten weniger afghanische Staatsangehörige Familiennachzugsvisa als
noch 2018 oder 2019 (ebd., Antwort zu Frage 38). Die Zahl des in der
Visumsbearbeitung in Indien und Pakistan eingesetzten Personals blieb in den
letzten drei Jahren annähernd gleich (ebd., Antwort zu Frage 39). Die
Bundesregierung sprach sich trotz der langen Wartezeiten auf einen Vorsprachetermin
gegen beschleunigte Verfahren aus, wenn es um die Zusammenführung von
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3430
20. Wahlperiode 15.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 14. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Babys bzw. kleinen Kindern mit einem Elternteil geht; anders als bei der
beschleunigten Fachkräfteeinwanderung soll es beim Familiennachzug auch
keine Fristen geben, innerhalb derer ein Vorsprachetermin eingeräumt oder die
Bearbeitung erfolgen soll (ebd., Antworten zu den Fragen 41b und 42d).
Die Prüfpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei
Schutzsuchenden aus Afghanistan war nach Auffassung der Fragestellenden
fehlerhaft: Im Jahr 2021 wurden 82 Prozent aller von den Gerichten
überprüften Afghanistan-Bescheide als rechtswidrig aufgehoben (ebd., Antwort zu
Frage 50). In fast 8 000 Fällen wurde auf diese Weise 2021 nachträglich ein
Schutzstatus angeordnet, hinzu kommen Fälle, in denen das BAMF die
eigenen Bescheide korrigierte. Nach einer zeitweisen „Rückpriorisierung“ von
Entscheidungen zu Geflüchteten aus Afghanistan gab es zuletzt im
Durchschnitt mehr als 2 000 Entscheidungen pro Monat zu diesem Herkunftsland.
Angesichts von über 30 000 anhängigen Afghanistan-Verfahren (https://www.
bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsstatistik/hkl-antrag
s-entscheidungs-bestandsstatistikl-kumuliert-2022.pdf?__blob=publicationFile
&v=3, Stand Ende Mai 2022) würde dies rein rechnerisch bedeuten, dass es
noch über ein Jahr dauert, bis dieser „Verfahrensberg“ abgearbeitet ist – wenn
keine neuen Verfahren hinzukämen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Am 15. August 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über Kabul und
damit die Macht in Afghanistan. Seitdem hat sich die wirtschaftliche und
humanitäre Krise im Land weiter verschärft, Menschenrechte werden deutlich
eingeschränkt. Die Bundesregierung hat seit Beginn der Evakuierung umfangreiche
Anstrengungen unternommen, um ehemaligen afghanischen Ortskräften und
besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen eine Ausreise aus
Afghanistan zu ermöglichen. Insgesamt hat die Bundesregierung in den vergangenen
15 Monaten über 36 000 Aufnahmen für ehemalige afghanische Ortskräfte und
weitere besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen jeweils einschließlich
ihrer berechtigten Familienangehörigen erklärt. Mehr als zwei Drittel der
Menschen, die eine Aufnahmezusage für Deutschland erhalten haben, konnten
inzwischen aus Afghanistan ausreisen. Dies sind seit Mai 2021 über 25 000
Personen. Insbesondere bei den ehemaligen afghanischen Ortskräften konnte ein
Großteil inzwischen Afghanistan verlassen, etwa 75 Prozent. Zudem sind fast
alle deutschen Staatsangehörigen mit ihren Familienangehörigen aus
Afghanistan ausgereist.
Ausreisen aus Afghanistan sind jedoch mit vielfachen Hürden verbunden: Für
Ausreisen über den Luftweg verlangen die Taliban einen Reisepass, den viele
ehemalige afghanische Ortskräfte und Schutzbedürftige nicht haben und der
nur unter erheblichen Herausforderungen und zu hohen Kosten zu erhalten ist.
Auch die Nachbarstaaten bestehen auf Visa, deren Beschaffung z. T. mit hohen
Kosten und großem Zeitaufwand verbunden ist und zudem den Besitz eines
aktuellen Reisepasses erfordert. Rund zwei Drittel der Ausreisen konnten über
Pakistan erfolgen.
Hier greift ein inzwischen eingespieltes Netzwerk, das den Menschen bei der
Ausreise aus Afghanistan hilft. Um all das zu finanzieren, hat die
Bundesregierung der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH 32 Mio.
Euro zur Verfügung gestellt – das bisher größte Projekt im Bereich unterstützter
Ausreisen.
Auf diese Weise hat sich das Tempo der Ausreisen seit Januar 2022 deutlich
erhöht: Dadurch konnten alleine seit Jahresbeginn rund 15 700 Afghaninnen und
Afghanen mit Aufnahmezusage nach Deutschland einreisen. Die Ausreisen
erfolgten über die Nachbarländer, insbesondere hervorzuheben ist Pakistan. Dank
einer guten Zusammenarbeit mit der pakistanischen Regierung konnten zu
Jahresbeginn auch mehrere tausend Menschen ohne Reisepässe nur mit ihren
afghanischen Personalausweisen ausreisen. Ermöglicht wurde dies durch eine
Sonderabsprache mit der pakistanischen Regierung, die diesen Sommer
wiederholt werden konnte. Auch über Iran konnten mehr als 3 400 Menschen das
Land verlassen. Zudem gibt es intensive Verhandlungen mit weiteren Ländern
in der Region, um eine Ausreise zu ermöglichen.
An mehreren Stellen wurden die Verwaltungsverfahren in Deutschland
gestrafft, um die Einreisen zu erleichtern. Das Visumverfahren für Afghaninnen
und Afghanen mit Aufnahmezusage wurde vereinfacht. Für dringende
Einzelfälle besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen und bei Vorliegen eines
politischen Interesses hat die Bundesregierung zudem zusätzliche Aufnahmen
gem. § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ermöglicht und bereits
mehr als 3 800 Aufnahmezusagen erklärt.
1. Welche genaueren Vorgaben und Kriterien galten bzw. gelten im
Ortskräfteverfahren in Bezug auf Werkvertragsnehmer (bitte nach den vier
beteiligten Ressorts differenzieren und Änderungen im zeitlichen Verlauf
kenntlich machen; auf in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224 hieß es zu Frage 1, 2 und
3 lediglich allgemein, dass diese „in besonders begründeten
Ausnahmefällen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis
individuell gefährdet sind, mit einer Ortskraft gleichgestellt werden“ konnten
bzw. können, was durch den zuständigen Ressortbeauftragen im
Einzelfall entschieden werde), und in wie vielen Fällen bzw. zu welchen
Anteilen ist nach Einschätzung dieser Ressortbeauftragten eine
Gefährdungsanerkennung bei Werkvertragsnehmern im Ausnahmefall erfolgt (bitte
zumindest ungefähre Schätzwerte nennen und nach Ressorts
differenzieren, gegebenenfalls im zeitlichen Verlauf darstellen, soweit es
Änderungen in der Entscheidungspraxis gab)?
Für die Aufnahme von Werkvertragsnehmern im Rahmen des
Ortskräfteverfahrens für Afghanistan gelten im Bereich aller Ressorts die in den Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 1, 2 und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/1224 dargestellten, von den
Fragestellern zitierten Maßgaben. Eine Berücksichtigung dieser Personen im
Ortskräfteverfahren erfolgt in besonders gelagerten Einzelfällen, in denen der
zuständige Ressortbeauftragte nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass auch
Werkvertragsnehmer wegen ihrer Tätigkeit für deutsche Stellen individuell
besonders gefährdet sind und das Ortskräfteverfahren angewendet werden sollte.
Hierdurch kann den Besonderheiten der unterschiedlichen Tätigkeiten und
Vertragsverhältnisse der Ressorts mit lokal Beschäftigten und
Werkvertragsnehmern in Afghanistan Rechnung getragen werden.
Eine Differenzierung zwischen Ortskräften und Werkvertragsnehmern wird in
der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführten Liste der
im Rahmen des Ortskräfteverfahrens aufgenommenen Personen nicht
vorgenommen.
2. Inwieweit können gegebenenfalls auch Ortskräfte, deren Tätigkeit vor
2013 endete, eine Aufnahmezusage erhalten, wenn sie eine individuelle
Gefährdung infolge dieser Tätigkeit glaubhaft machen können, und wenn
nicht, wie wird das angesichts der trotz länger zurückliegender
Beschäftigung festgestellten Gefährdung begründet (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hat entschieden, dass das sogenannte Ortskräfteverfahren
erst ab dem Jahr 2013 Anwendung findet. Außerhalb dieses für eine bestimmte
Personengruppe vereinbarten Aufnahmeverfahrens richten sich die
Aufnahmemöglichkeiten im Übrigen nach den geltenden allgemeinen Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes.
3. Welche Einschätzungen gibt es dazu, wie viele Ortskräfte für welches
Ressort (bitte differenzieren) insgesamt arbeiteten, nachdem die
vorherige Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 19/32505 erklärt hatte, dass diese Angaben „derzeit innerhalb der
Bundesregierung eruiert“ würden (bitte so differenziert wie möglich
darstellen und etwa auch Werkvertragsnehmer, differenziert nach Ressorts,
gesondert kenntlich machen), und falls es nicht einmal Einschätzungen
hierzu geben sollte, wie ist das trotz der Eruierungen der
Bundesregierung zu erklären (bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 sowie die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 8
der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/937
verwiesen.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Werkvertragsnehmer und ähnlich mittelbar beschäftigte Personen im
Rahmen des Ortskräfteverfahrens mit direkt Beschäftigten grundsätzlich
gleichgestellt werden müssen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die
Taliban solche arbeitsrechtlichen Detailunterscheidungen machen und es
deshalb entscheidend darauf ankommen muss, ob die Personen aufgrund
ihrer Tätigkeit gefährdet bzw. schutzbedürftig sind oder nicht (bitte
begründen)?
Wenn sich ein Werkvertragsnehmer an seinen ehemaligen Arbeitgeber mit der
Bitte um Aufnahme in Deutschland wendet, entscheidet der zuständige
Ressortbeauftragte im Einzelfall, ob das Ortskräfteverfahren Anwendung finden
kann, insbesondere ob ein unmittelbarer Bezug zum deutschen Vertragsgeber
vorliegt und die individuelle Gefährdung gerade auf dieses Vertragsverhältnis
zurückzuführen ist.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass sich
ein möglicherweise gegebener Schutzanspruch von Ortskräften im
Streitfall auch gerichtlich durchsetzen lassen können muss (vgl. Beschluss
des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 25. August 2021, VG
10 L 285/21; wenn nicht, bitte begründen), und wie können Betroffene
ihre diesbezüglichen Ansprüche gegebenenfalls praktisch geltend
machen, wenn sie z. B. nicht einmal eine Rückmeldung auf ihr
Gefährdungsersuchen und/oder keine Begründung für eine ablehnende
Entscheidung erhalten haben sollten (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung achtet die Rechtsweggarantie nach Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes, die sicherstellt, dass über einen geltend gemachten
Rechtsanspruch nötigenfalls die Justiz entscheidet. Ob im Einzelfall der Rechtsweg
beschritten werden sollte, ist eine nicht von der Bundesregierung, sondern von
den betroffenen Personen selbst zu entscheidende Frage. Das gerichtliche
Streitverfahren als solches ist in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend
geregelt.
Der zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 25. August
2021 im Streitverfahren VG 10 L 85/21 ist in der Rechtsmittelinstanz
aufgehoben worden (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-
Brandenburg vom 3. November 2021, OVG 6 S 28/21).
6. Wie ist der genaue Stand der im Koalitionsvertrag von SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (z. B.: https://www.spd.de/fileadmin/Do
kumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, Seite 113)
vereinbarten Reform des Ortskräfteverfahrens?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragstellenden, dass
diese Reform angesichts der Gefährdungslage für die Betroffenen
dringlich ist (wenn nein, bitte begründen), und warum ist diese
Reform nach Kenntnis der Fragestellenden bislang noch nicht erfolgt?
b) Werden ehemalige Ortskräfte der Bundesregierung in Afghanistan
von der Reform des Ortskräfteverfahrens profitieren können, oder
sollen die neuen Regelungen lediglich für aktuelle und künftige
Ortskräfte deutscher Ministerien, Behörden oder Institutionen
angewendet werden?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat bereits vielfältige Anpassungen und Erleichterungen
beim Ortskräfteverfahren eingeführt, um die Ausreise der Personen, für die eine
Aufnahmeerklärung vorliegt, zu ermöglichen.
Darüber hinaus gibt es seit Mai 2022 eine Verständigung innerhalb der
Bundesregierung zu weiteren Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG nach einem
entsprechenden politischen Votum des Auswärtigen Amts (AA) und Vorliegen der
Voraussetzungen für dringende Fälle besonders gefährdeter Afghaninnen und
Afghanen.
Die Bundesregierung hat Ausreisen auch für die afghanischen Personen
organisiert, die nicht über Reisedokumente, sondern lediglich über eine sogenannte
Tazkira (afghanischer Personalausweis) verfügen. Diese Maßnahmen zur
Unterstützung der Ausreisen gelten für alle Personen, für die eine Aufnahme
erklärt wurde. Die Lage vor Ort, beispielsweise aktuell die erschwerten
Ausreisebedingungen, werden im Rahmen der Anwendung der Verfahrensgrundsätze
des Ortskräfteverfahrens berücksichtigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11, 42,
42a, 42b, 42c und 42d auf Bundestagsdrucksache 20/1224 verwiesen.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) die
Gefährdungslage für direkt Beschäftigte, Honorarkräfte oder Subunternehmer
(bitte differenzieren) von GIZ-Projekten (GIZ: Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit), und gilt immer noch die in einem
Medienbericht wiedergegebene Einschätzung des BMZ von Anfang 2022, wonach
es – abgesehen von einem Fall einer einwöchigen Inhaftierung – keine
eigenen Erkenntnisse zu Bedrohungen, Misshandlungen oder Tötungen
von Ortskräften der Entwicklungszusammenarbeit seit August 2021 habe
und nur einzelne, nicht verifizierbare Berichte hierzu vorlägen (https://w
ww.rnd.de/politik/ortskraefte-in-afghanistan-kaum-faelle-gezielter-verfol
gung-bekannt-NVPH2U35TBCYVDV4PHKM6IP6N4.html)?
Was beinhalten die dem BMZ bekannten (nicht verifizierbaren) Berichte,
und was hat die Bundesregierung insbesondere das BMZ gegebenenfalls
unternommen, um deren Inhalte zu überprüfen bzw. um weitere
Erkenntnisse dazu zu erlangen, inwieweit es Bedrohungen, Misshandlungen oder
Tötungen von Ortskräften der Entwicklungszusammenarbeit seit August
2021 gegeben hat (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung prüft die ihr vorgetragenen Bedrohungen und geht
möglichen Gefährdungen ehemaliger Ortskräfte und Werkvertragsnehmern der
Entwicklungszusammenarbeit (EZ) nach. Es liegen jedoch weiterhin keine
Hinweise auf eine systematische Verfolgung vor.
Darüber hinaus wurden mehr als 50 der zitierten Äußerungen und Berichte von
einzelnen Personen nachträglich im Auftrag der Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH vor Ort überprüft. In keinem dieser Fälle konnte
eine erhöhte individuelle Gefährdung aufgrund einer vorherigen Tätigkeit für
die deutsche bilaterale Entwicklungszusammenarbeit festgestellt werden.
8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der
Bemühungen einer Gruppe von 161 ehemaligen GIZ-Beschäftigten um
Aufnahmezusagen (https://www.nds-fluerat.org/51681/aktuelles/giz-laesst-1
61-afghanische-ortskraefte-im-stich-wir-haben-ihre-mission-ermoeglich
t-dafuer-muessen-sie-uns-beschuetzen/), und haben Betroffene oder
Organisationen, die sich für sie eingesetzt haben, inzwischen von der
Bundesregierung oder zuständigen Stellen eine Rückmeldung erhalten,
und wenn ja, welche (bitte ausführen)?
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) hat zuletzt am 5. Mai 2022 eine Liste mit 178 Namen von vermeintlich
ehemaligen GIZ-Beschäftigten in Afghanistan erhalten. Eine Prüfung durch die
GIZ hat ergeben, dass nicht alle auf der Liste genannten Personen
identifizierbar waren und zudem nicht alle in einem Vertragsverhältnis mit der GIZ
standen.
Die Personen, die identifiziert werden konnten und in einem Vertragsverhältnis
standen, wurden kontaktiert und gebeten, weiterführende Informationen zu
ihrer Tätigkeit und ihrer individuellen Gefährdung bei der GIZ einzureichen, um
eine Prüfung im Rahmen des EZ-Ortskräfteverfahrens zu ermöglichen. Soweit
dies in einzelnen Fällen bereits erfolgt ist, konnten sowohl Aufnahmezusagen
ausgesprochen werden als auch Ablehnungen. Die entsprechenden Personen
wurden hierüber bereits von ihrem ehemaligen Arbeitgeber GIZ informiert.
9. Wie ist die aktuelle Erkenntnislage der Bundesregierung (auch unter
Berücksichtigung fremder oder nachrichtendienstlicher Erkenntnisse) zur
Gefährdung ehemaliger Ortskräfte bzw. von Werkvertragsnehmern bzw.
von im Bereich Menschenrechte und Demokratie aktiven Menschen in
Afghanistan (bitte gegebenenfalls nach Ressorts und Fallgruppen
differenzieren) vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen
Entwicklung in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban
(bitte ausführen; vgl. z. B.: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-
welt/afghanistan-deutschlands-helfer-in-lebensgefahr,T61CvtO)?
Ein Teil der Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen.
Die Beantwortung der Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu der Vorgehensweise
sowie den Fähigkeiten und Methoden und der Erkenntnislage des
Bundesnachrichtendienstes (BND) einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer
wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen
werden daher als „VS – Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt.*
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 22 verwiesen.
10. Galt auch für andere Ressorts (neben dem Bundesministerium der
Verteidigung, vgl. hierzu die Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
20/1224), dass bei einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden
Beschäftigung bereits einmal eine Gefährdungsanzeige nach dem 1. Januar 2013
(vergeblich) gestellt worden sein musste, und wenn ja, für welche
Ressorts, und in welchen Zeiträumen?
Welche Begründung gab es für dieses (zeitweilige) Vorgehen, und wurde
gegebenenfalls auch für diese anderen Ressorts im Dezember 2021 diese
einschränkende Regelung wieder aufgehoben (wie im
Bundesministerium der Verteidigung, vgl. ebd.)?
Die Vorgabe, dass bereits einmal eine Gefährdungsanzeige nach dem 1. Januar
2013 gestellt worden sein musste, galt nur im Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg).
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Diese Teile
der Antwort sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
11. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung machen zu den
Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften (oder
„Werkvertragsnehmern“) und ihren Familienangehörigen seit dem 15. Mai 2021,
insbesondere zur Zahl der potenziell Berechtigten, der gestellten Anträge, der
entschiedenen oder anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der
Prüfungen, zur Zahl der Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der erfolgten
Einreisen (bitte jeweils nach Ressorts bzw. Bundesministerien, Ortskräfte
bzw. Werkvertragsnehmer bzw. Familienangehörige und nach
Zeiträumen so genau wie möglich differenzieren; vgl. Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 , bitte ergänzend aber auch die
jeweiligen Summen nennen)?
Zur Anzahl der potenziellen weiteren Personen wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
Zur Anzahl der erklärten Aufnahmen für Ortskräfte (OK) und ihrer von der
Aufnahmezusage umfassten Familienangehörigen (FA) aus der Zeit vom
15. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2022 können die folgenden Angaben (Stand:
31. Juli 2022) gemacht werden. Soweit diese vereinzelt von der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 abweichen,
beruht dies auf Bereinigungen (beispielsweise Dopplungen) und
Nachmeldungen.
15.05.-
15.08.21
16.08.-
27.08.21
28.08.-
26.09.21
27.09.-
31.10.21
01.11.-
28.11.21
29.11.-
26.12.21
27.12.21-
30.01.22
31.01.-
27.02.22
28.02.-
27.03.22
BMVg
OK
FA
471
1.980
1
7
153
552
83
339
73
329
39
184
68
333
69
375
15
72
BMI
OK
FA
12
27
67
271
21
98
9
47
29
23
3
20
0
0
1
3
2
9
AA
OK
FA
24
94
740
2.221
134
316
5
15
2
8
14
52
11
54
1
4
3
16
BMZ
OK
FA
14
42
1.979
7.297
465
1.578
268
886
58
212
6
15
46
149
33
106
12
29
Gesamt
OK
FA
521
2.143
2.787
9.796
773
2.544
365
1.287
162
572
62
271
125
536
104
488
32
126
28.03.-
24.04.22
25.04.-
29.05.22
30.05.-
26.06.22
27.06.-
03.07.22
04.07.-
10.07.22
11.07.-
17.07.22
18.07.-
24.07.22
25.07.-
31.07.22
Gesamt
15.05.21
31.07.22
BMVg
OK
FA
4
18
9
29
10
39
3
2
10
43
0
0
0
0
0
0
1.008
4.302
BMI
OK
FA
2
16
2
11
16
65
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
164
590
AA
OK
FA
0
0
0
0
0
0
0
0
1
2
0
0
0
0
0
0
935
2.781
28.03.-
24.04.22
25.04.-
29.05.22
30.05.-
26.06.22
27.06.-
03.07.22
04.07.-
10.07.22
11.07.-
17.07.22
18.07.-
24.07.22
25.07.-
31.07.22
Gesamt
15.05.21
31.07.22
BMZ
OK
FA
8
36
50
185
41
124
26
90
14
52
9
22
6
23
5
17
3.040
10.863
Gesamt
OK
FA
14
70
61
225
67
228
29
92
25
97
9
22
6
23
5
12
5.147
18.519
Zur Anzahl der festgestellten Einreisen von Ortskräften (OK) sowie deren
Familienangehörigen (FA) in der Zeit vom 15. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2022
können die folgenden Angaben (Stand: 31. Juli 2022) gemacht werden. Soweit
diese Zahlen vereinzelt von der Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 abweichen, beruht dies auf Bereinigungen und
Nachmeldungen. Eine lückenlose Erfassung der Einreisen der Ortskräfte bei
der Ankunft in Deutschland erfolgt nicht. Personen können ggf. erstmals nach
Ablauf der Geltungsdauer des zuvor erteilten Visums bei Beantragung eines
Aufenthaltstitels bei einer Ausländerbehörde vorstellig werden. Die
statistischen Angaben unterliegen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Validität
daher ggf. Einschränkungen.
15.05.-
15.08.21
16.08.-
27.08.21
28.08.-
26.09.21
27.09.-
31.10.21
01.11.-
28.11.21
29.11.-
26.12.21
27.12.21-
30.01.22
31.01.-
27.02.22
28.02.-
27.03.22
BMVg
OK
FA
372
1.518
40
135
13
46
21
76
30
112
25
96
70
248
65
292
72
369
BMI
OK
FA
9
11
10
39
34
117
4
9
14
46
11
67
1
8
14
26
39
137
AA
OK
FA
11
54
107
432
40
122
57
184
45
134
62
164
62
180
75
234
45
138
BMZ
OK
FA
3
15
77
243
53
178
164
441
296
789
269
793
323
1.156
366
1.464
415
1.910
Gesamt
OK
FA
395
1.598
234
849
140
463
246
710
385
1.081
368
1.119
456
1.592
520
2.016
571
2.554
28.03.-
24.04.22
25.04.-
29.05.22
30.05.-
26.06.22
27.06.-
03.07.22
04.07.-
10.07.22
11.07.-
17.07.22
18.07.-
24.07.22
25.07.-
31.07.22
Gesamt
15.05.21
31.07.22
BMVg
OK
FA
9
44
9
40
14
59
2
13
6
21
1
2
1
4
1
4
751
3.079
BMI
OK
FA
0
0
0
0
0
0
0
0
4
19
2
10
0
0
0
0
142
489
AA
OK
FA
37
142
25
88
26
77
1
1
8
29
4
15
1
3
2
14
608
2.022
28.03.-
24.04.22
25.04.-
29.05.22
30.05.-
26.06.22
27.06.-
03.07.22
04.07.-
10.07.22
11.07.-
17.07.22
18.07.-
24.07.22
25.07.-
31.07.22
Gesamt
15.05.21
31.07.22
BMZ
OK
FA
99
439
61
233
67
290
11
48
35
174
14
57
4
12
9
29
2.266
8.271
Gesamt
OK
FA
145
625
95
361
107
426
14
62
53
243
21
84
6
19
12
47
3.767
17.629
12. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen (bitte jeweils
differenzieren) haben bislang insgesamt eine Aufnahmezusage erhalten (bitte,
auch im Folgenden, jeweils nach den Bundesministerien differenzieren),
wie viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang Afghanistan verlassen, haben ein Visum erhalten bzw. konnten
bereits nach Deutschland einreisen bzw. leben mutmaßlich noch in
Afghanistan oder in Drittstaaten (bitte bei den Einreisen auch nach
Monaten auflisten und zudem genauere Angaben zu Charterflügen machen)?
Zur Gesamtzahl der seit dem 1. Januar 2013 erklärten Aufnahmen für
Ortskräfte und der festgestellten Einreisen von Ortskräften können die folgenden
Angaben (Stand: 31. Juli 2022) gemacht werden:
Aufnahmezusagen Einreisen
BMVg 1.672 1.370
BMI 292 261
AA 955 624
BMZ 3.082 2.306
Gesamt 6.001 4.561
Zur Gesamtzahl der seit dem 1. Januar 2013 mitaufgenommenen und
miteingereisten Familienangehörigen können keine Angaben gemacht werden. Eine
statistische Erhebung dieser Zahlen ist vor dem 15. Mai 2021 nicht erfolgt. Zur
Anzahl der seit dem 15. Mai 2021 mitaufgenommenen und miteingereisten
Familienangehörigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Eine Aufschlüsselung der Anzahl der Einreisen nach Monaten ist für die
Gesamtzahl der seit dem 1. Januar 2013 eingereisten Ortskräfte ebenfalls nicht
möglich. Eine entsprechende Statistik liegt für die Zeit vor dem 15. Mai 2021
nicht vor. Hinsichtlich der monatlichen Aufschlüsselung der Zahlen für die Zeit
ab dem 15. Mai 2021 wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Eine Aufschlüsselung der seit 1. Januar 2013 erfolgten Einreisen auf die zur
Einreise genutzten Flüge ist mangels Vorliegens einer entsprechenden Statistik
nicht möglich.
Zu der Frage, ob alle der noch nicht eingereisten Ortskräfte weiterhin eine
Einreise anstreben oder ob einige dieses Ziel aufgegeben haben, etwa weil sie
bereits in Drittstaaten ausgereist sind, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
13. Wie ist der genaue Stand der Umsetzung der in Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 genannten Maßnahmen zur Beschleunigung der
Familienzusammenführung (bitte soweit möglich quantifizieren; z. B.
aktuelle Bearbeitungs- und Wartezeiten im Vergleich zu vorher, die Zahl der
zur Entscheidung ins Inland verlagerten Verfahren, die Zahl der im
Vergleich zu vorher im vereinfachten Verfahren ausgestellten Reiseausweise
für Ausländer usw. nennen), und welche konkreten Maßnahmen wurden
vereinbart, um das Versprechen der Bundesministerin des Auswärtigen,
Annalena Baerbock, einer offeneren Definition der Kernfamilie von
Menschen mit Aufnahmezusage umzusetzen, bzw. wie kann überprüft
werden, ob diese Ankündigung umgesetzt wurde (Nachfrage zu Antwort
zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Zu den Wartezeiten auf Termine für die Visabeantragung wird auf die Antwort
zu Frage 32 verwiesen.
Die Bundesregierung ist bemüht, die Wartezeiten für Visa zur
Familienzusammenführung so kurz wie möglich zu halten. Zur Verringerung der
Terminwartezeiten bei der Familienzusammenführung wird die Bundesregierung im
Rahmen eines Pilotprojekts die Annahmekapazitäten für Anträge auf
Familienzusammenführung von Personen aus Afghanistan durch die Zusammenarbeit mit
einem externen Dienstleister an den deutschen Botschaften Islamabad und
Teheran erhöhen.
Derzeit werden Anträge auf Familiennachzug afghanischer Antragstellender im
Rahmen eines Pilotprojekts im Inland durch das Auswärtige Amt geprüft und
entschieden. Bisher wurden in diesem Verfahren 264 Anträge aus Islamabad
und Teheran ins Inland verlagert, von denen 27 bereits entschieden werden
konnten.
Die Zahl der im vereinfachten Verfahren im Rahmen von
Familiennachzugsanträgen ausgestellten Reiseausweise für Ausländer wird statistisch nicht erfasst.
Hinsichtlich der Dokumentenprüfung sind die Visastellen des Auswärtigen
Amts bei Personen aus Afghanistan zudem bereits angewiesen, angesichts der
schwierigen Urkundenlage Ermessensspielräume zur alternativen
Glaubhaftmachung umfänglich zu nutzen. Auch im Rahmen von Visumanträgen zur
Familienzusammenführung von afghanischen Staatsangehörigen können die
Auslandsvertretungen im vereinfachten Verfahren Reiseausweise für Ausländer
ausstellen, wenn die Antragstellenden über keinen Reisepass verfügen.
Bearbeitungszeiten werden statistisch nicht erfasst. Wartezeiten sind
Momentaufnahmen, schwanken stark und sind abhängig von verschiedenen Faktoren,
so dass kein seriöser Vergleich möglich ist, der eine Quantifizierung erlauben
würde.
Die allgemeine aufenthaltsrechtliche Definition der Kernfamilie gilt auch für
die humanitären Aufnahmen und das Ortskräfteverfahren für Afghaninnen und
Afghanen. Eine Aufnahme aus dem Ausland ist hierbei grundsätzlich auf die
Ortskraft bzw. besonders gefährdete Person als solche und ihre Kernfamilie
begrenzt. Ausnahmen für eine Berücksichtigung weiterer über die Kernfamilie
hinausgehender Familienangehöriger kommen nur bei Vorliegen
härtefallbegründender Umstände in Frage. Hierbei findet eine einzelfallbezogene Prüfung
durch das jeweils zuständige Ressort unter Berücksichtigung der jeweiligen
individuellen Situation der Betroffenen statt, die bei positivem Ergebnis an das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zur Erklärung der
Aufnahme weitergeleitet wird.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
allermeisten der anerkannt gefährdeten Ortskräfte nicht vor der
Machtübernahme durch die Taliban nach Deutschland evakuiert werden
konnten, weil die Mehrheit der entsprechenden Aufnahmezusagen durch die
Bundesregierung erst nach der Machtübernahme ausgesprochen wurde
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 5 und Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 20/40), und wenn nein, bitte begründen, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Ein großer Teil der ehemaligen Ortskräfte erklärte seine individuelle
Gefährdung gegenüber der Bundesregierung erst nach der Machtübernahme der
Taliban. Erst nach der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 (vgl.
Antwort zu Frage 11) stieg die Anzahl der Gefährdungsanzeigen signifikant an. Für
die Betroffenen, die über ihre Aufnahme erst nach dem 15. August 2021
informiert wurden, konnte auch die Evakuierung bzw. ein Visumantrag zur Ausreise
erst nach diesem Tag erfolgen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13
und 14 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 verwiesen.
15. Wer ist dafür verantwortlich, dass bis zum Juni bzw. August 2021 daran
festgehalten wurde, dass nur Beschäftigungsverhältnisse der letzten zwei
Jahre im Ortskräfteverfahren berücksichtigt werden sollten, weshalb
nach Auffassung der Fragestellenden viele schutzbedürftige Ortskräfte
nicht rechtzeitig vor der Machtergreifung der Taliban evakuiert und in
Sicherheit gebracht werden konnten (bitte ausführen)?
Die Grundsätze des Ortskräfteverfahrens und die im Jahr 2021 eingeführten
Verfahrenserleichterungen wurden jeweils innerhalb der Bundesregierung im
Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten zwischen allen betroffenen Ressorts
abgestimmt.
16. Warum wurde in Bezug auf besonders gefährdete Personen
(„Menschenrechtsliste“) ein Antragsstichtag Ende August 2021 eingeführt, ohne dies
zuvor öffentlich bekannt zu machen, sodass viele Betroffene und
Hilfsorganisationen keine Gelegenheit mehr hatten, einen entsprechenden
Antrag zu stellen, unabhängig vom Grad der Gefährdung, und wer war
hierfür verantwortlich (bitte ausführen; Hinweis: der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 und der dort in
Bezug genommenen Antwort können die Fragestellenden keine klare
Beantwortung dieser Frage entnehmen)?
Die Bundesregierung hat sich am 31. August 2021 darauf verständigt, die
Aufnahme auf die vom AA geführte Vorschlagsliste für Evakuierungsflüge mit
dem Ende der bis zum selben Stichtag laufenden akuten Evakuierungsphase zu
beenden.
Die Entscheidung erfolgte mit Blick auf den zeitlichen und inhaltlichen
Zusammenhang zwischen den damaligen Evakuierungsmaßnahmen und der
Erstellung der Liste, die dazu dienen sollte, akut durch die Machtübernahme der
Taliban und aufgrund ihrer Tätigkeit besonders gefährdete Personen für
Evakuierungsflüge zu erfassen.
17. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen
(bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage erhalten, wie
viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
Afghanistan verlassen bzw. haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits
nach Deutschland einreisen (bei den Einreisen bitte auch nach Monaten
auflisten und zudem genauere Angaben zu etwaigen Charterflügen
machen)?
Aus der genannten Personengruppe wurde für 3 152 afghanische
Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen (insgesamt 11 681 Personen) eine
Aufnahme erklärt (Stand: 12. August 2022).
Zu Einreisen besonders gefährdeter Personen sowie deren Familienangehörigen
(FA) nach Deutschland können folgende Angaben gemacht werden (Stand:
12. August 2022):
Ze
itr
au
m
16
.0
8.
21
-
27
.0
8.
21
28
.0
8.
21
-
26
.0
9.
21
27
.0
9.
21
-
31
.1
0.
21
01
.1
1.
21
-
28
.1
1.
21
29
.1
1.
21
-
26
.1
2.
21
27
.1
2.
21
-
30
.0
1.
22
31
.0
1.
22
-
27
.0
2.
22
28
.0
2.
22
-
27
.0
3.
22
28
.0
3.
22
-
24
.0
4.
22
25
.0
4.
22
-
29
.0
5.
22
30
.0
5.
22
-
26
.0
6.
22
27
.0
6.
22
-
31
.0
7.
22
01
.0
8.
22
-
14
.0
8.
22
G
es
am
t
B
es
. g
ef
äh
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te
P
er
so
ne
n
46
84
79
11
3
16
0
18
0
14
1
21
4
11
6
85
12
7
16
7
12
1
1.
63
3
FA
78
10
5
21
0
20
8
32
6
48
1
49
8
87
6
33
2
30
7
40
0
63
6
42
3
4.
88
0
Die Gesamtzahl der Personen und ihrer Familienangehörigen, die eine
Aufnahmezusage erhalten und Afghanistan in Drittstaaten verlassen haben, ohne nach
Deutschland weiterzureisen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Seit dem 22. September 2021 (Beginn separater statistischer Erfassung) haben
die deutschen Auslandsvertretungen 5 800 Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG an
besonders gefährdete afghanische Personen sowie deren Familienangehörige
erteilt. Eine weitere Aufschlüsselung nach Familienangehörigen erfolgt nicht.
Bis zum 14. August 2022 wurden 77 Charterflüge von Islamabad und zwei
Charterflüge von Doha nach Deutschland durchgeführt.
18. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien
bzw. Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der
Gefährdungsanzeigen von Ortskräften bzw. für die Bearbeitung der
Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen bzw. für entsprechende
Evakuierungsmaßnahmen eingesetzt, und wie viele waren es in der
Vergangenheit jeweils maximal?
Für das EZ-Ortskräfteverfahren einschließlich der Fallbearbeitung werden im
BMZ derzeit zehn Mitarbeitende eingesetzt.
Zu Personal in der Vergangenheit wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 verwiesen.
Für die Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen und die Betreuung der
Ortskräfte des BMI sowie für die Bearbeitung von Aufnahmebitten der Ressorts von
Ortskräften und besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen sowie
deren Familienangehörigen sind derzeit zehn Mitarbeitende im BMI eingesetzt.
Zu Personal in der Vergangenheit wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 verwiesen.
Aktuell setzt das AA rund 60 Mitarbeitende ein; in Spitzenzeiten waren es bis
zu 360.
Im Geschäftsbereich des BMVg sind aktuell 43 Soldatinnen und Soldaten bzw.
Beamtinnen und Beamte in der Bearbeitung von Ortskräfteangelegenheiten,
teilweise im Schichtdienst, eingesetzt.
Maximal eingesetzt waren im Januar 2022 62 Soldatinnen und Soldaten bzw.
Beamtinnen und Beamte.
19. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224, am 4. September 2021 seien technisch-präventive
Maßnahmen ergriffen worden, um den korrekten Nachrichtenempfang zu
gewährleisten, so zu verstehen, dass dies vor dem 4. September 2021 nicht
der Fall war (bitte nachvollziehbar ausführen)?
Welche konkreten Probleme beim Nachrichtenempfang und der
Bearbeitung gab es gegebenenfalls vor dem 4. September 2021, und welche
technisch-präventiven Maßnahmen genau mussten ergriffen werden
(bitte so genau wie möglich darstellen)?
Wie ist angesichts dieser Notwendigkeit zu technisch-präventiven
Maßnahmen zur Gewährleistung eines korrekten Nachrichtenempfangs die
Aussage der Bundesregierung zu erklären: „Zu technischen Problemen
oder einer Nicht-Erreichbarkeit der Postfächer kam es zu keinem
Zeitpunkt“ (ebd., bitte ausführen)?
In einzelnen Ressorts wurden angesichts des enormen Nachrichtenaufkommens
in den für das Ortskräfteverfahren genutzten E-Mail-Postfächern bereits im
August 2021 Maßnahmen ergriffen, um die Postfächer für Neueingänge
freizuhalten und den kompletten Nachrichtenempfang zu gewährleisten. Im Zuge dieser
Anpassungen kam es zu vereinzelten Zeitpunkten vorübergehend zu einer
Überfüllung einzelner Postfächer, bedingt durch das rasant angestiegene
Nachrichtenaufkommen mit zu großen Teilen identischen Nachrichten. Dank
weiterer Anpassungen war ab Ende August 2021 jedoch eine lückenlose
Erreichbarkeit sichergestellt.
20. Von wie vielen Todesfällen in Bezug auf Ortskräfte oder besonders
gefährdete Personen („Menschenrechtsliste“) hat die Bundesregierung
Kenntnis, wie viele Fälle sind dies aktuell, wie viele Fälle waren es zum
Zeitpunkt der Beantwortung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache
20/1224 (bitte genaue Zahlen nennen)?
Um wie viele Ortskräfte, wie viele besonders gefährdete Personen
handelte es sich jeweils, wie war jeweils der Stand des entsprechenden
Verfahrens, hatten die Betroffenen bereits eine Zusage erhalten, oder wurden
Aufnahmeersuchen noch geprüft, oder war ihr Ersuchen abgelehnt
worden, und waren gegebenenfalls auch Familienangehörige betroffen (bitte
jeweils so genau wie möglich ausführen, bitte die einzelnen Todesfälle,
wenn möglich, auch mit Datum auflisten)?
a) Welche genaueren Kenntnisse hat die Bundesregierung
gegebenenfalls zu der Art und Weise, wie die Betroffenen durch wen zu Tode
kamen (bitte auflisten), und welche Schlussfolgerungen für die
Bearbeitung von Aufnahmeersuchen und/oder entsprechende
Schutzoder Vorsorgemaßnahmen wurden infolgedessen gegebenenfalls
gezogen oder sind geplant (bitte ausführen)?
Haben die Todesfälle zu einer deutlichen Beschleunigung der Prüf-
und Aufnahmeverfahren geführt, wenn ja, was wurde infolgedessen
konkret veranlasst, und wenn nein, warum nicht?
b) Falls die Bundesregierung keine näheren Kenntnisse zu diesen
Todesfällen haben sollte, was wurde seitens der beteiligten Ministerien
gegebenenfalls unternommen, um nähere Informationen zu den
jeweiligen Todesfällen zu erlangen (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Im Geschäftsbereich des AA sind sechs einschlägige Todesfälle bekannt
geworden.
In Bezug auf die Ortskräfteliste starb eine Person eines natürlichen Todes. Zwei
Personen starben eines gewaltsamen Todes. In einem Fall bei einem IS-
Anschlag auf eine Moschee, bei dem auch zahlreiche andere Menschen getötet
wurden, im anderen Fall erfolgte ein tödlicher Angriff auf ein Familienmitglied
aufgrund dessen früherer Zugehörigkeit zu den afghanischen Streitkräften. In
keinem dieser Fälle war ein Zusammenhang der Tötung mit früherer,
Deutschland zuzurechnender Tätigkeit erkennbar. Die Sterbedaten sind bekannt, aus
Datenschutzgründen wird auf die Darstellung jedoch verzichtet. In allen
vorgenannten Fällen wurde die Aufnahmezusage für die Familie aufrechterhalten
bzw. erteilt; die Familienmitglieder sind in Deutschland eingereist oder
befinden sich (in einem Fall) in einem sicheren Drittland.
Mit Bezug zur sog. Menschenrechtsliste sind drei Todesfälle bekannt
geworden. In einem Fall starb ein Familienmitglied eines natürlichen Todes. In einem
weiteren Fall handelt es sich um eine Familienangehörige einer besonders
gefährdeten Person, die bei einem Anschlag vor einer Passbehörde in Afghanistan
ums Leben kam. Im dritten Fall handelt es sich um eine besonders gefährdete
Person; die Todesursache ist dem AA in diesem Einzelfall nicht bekannt. In
keinem dieser Fälle war ein Zusammenhang der Tötung mit früherer,
Deutschland zuzurechnender Tätigkeit erkennbar. Die Aufnahmeerklärungen bestanden
zum Zeitpunkt des Todes in allen Fällen bereits seit Längerem und waren der
jeweiligen Person bekannt. In allen vorgenannten Fällen wurde die
Aufnahmezusage für die Familie aufrechterhalten. Das AA bemüht sich intensiv um eine
Ausreisemöglichkeit für diejenigen, die bislang nicht ausreisen konnten.
Dem BMZ liegen keine verifizierbaren Erkenntnisse vor, nach denen Menschen
aufgrund ihrer ehemaligen Tätigkeit für die deutsche
Entwicklungszusammenarbeit verfolgt oder getötet wurden. Dem BMZ ist der Fall einer Ortskraft
bekannt, die nach Aufnahmezusage eines natürlichen Todes gestorben ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Dem BMI liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Personen, die für das
bilaterale Polizeiprojektbüro (German Police Project Team) gearbeitet haben,
verfolgt oder getötet worden sind.
Im Geschäftsbereich des BMVg liegen Informationen über 25 verstorbene
ehemalige Ortskräfte vor. Zwölf Ortskräfte starben eines natürlichen Todes oder in
Folge eines Unfalls. Sechs starben eines gewaltsamen Todes. Hierbei gibt es
keine Hinweise, dass die Ortskräfte aufgrund ihrer ehemaligen Tätigkeit für das
deutsche Einsatzkontingent getötet wurden. Bei sechs Ortskräften ist die
Todesursache unklar. Eine Ortskraft starb durch Suizid.
Bei 20 verstorbenen ehemaligen Ortskräften ist das Todesdatum bekannt. Aus
Datenschutzgründen wird auf diese Darstellung jedoch verzichtet.
21. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die
Bundesregierung dazu, wie viele Menschen in Afghanistan bereits ermordet,
gefoltert, verhaftet oder entführt wurden oder „verschwunden“ sind und dies
in einen Zusammenhang mit ihrer vorherigen Tätigkeit für ausländische
bzw. deutsche Truppen oder Stellen gebracht werden kann (bitte auch der
Bundesregierung vorliegende Kenntnisse und Einschätzungen aufführen,
die über „eigene Erkenntnisse“ hinausgehen, vgl. die Antwort zu
Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über Presseinformationen
hinausgehenden Erkenntnisse vor.
22. Inwieweit hat sich die in der Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 durch die Bundesregierung gegebene Einschätzung der
Lage in Afghanistan, allgemein bzw. auch mit Blick auf sogenannte
Ortskräfte bzw. Werkvertragsnehmer und aufgrund ihrer
Menschenrechtsarbeit, journalistischen Tätigkeit, ihres Engagements für Frauenrechte usw.
besonders gefährdete Personen und ihre jeweiligen Familienangehörigen
seit der Beantwortung im März 2022 gegebenenfalls verändert bzw. noch
einmal verschlechtert (bitte ausführen)?
Teile der Antwort auf die Frage können nicht offen erfolgen.
Die Beantwortung der Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu dem Modus
Operandi sowie den Fähigkeiten und Methoden und der Erkenntnislage des
Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche
Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen
Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen werden daher als
„VS – Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
Einschränkungen von Freiräumen für Verteidigerinnen und Verteidiger von
Menschenrechten, Journalistinnen und Journalisten und Angehörige ihrer
Kernfamilie bestehen weiterhin fort. United Nations Assistance Mission in
Afghanistan (UNAMA) berichtet über die Menschenrechtslage für die o. g. Gruppen
in Afghanistan im Zeitraum vom 15. August 2021 bis zum 15. Juni 2022
(öffentlich verfügbar: https://unama.unmissions.org/human-rights-monitoring-an
d-reporting).
23. Welche Angaben kann die Bundesregierung gegebenenfalls zu den
Umständen bzw. Bedingungen machen, unter denen Menschen mit
Aufnahmezusage für Deutschland aus Afghanistan ausreisen können?
Was sind aus Sicht der Bundesregierung die größten Hürden, und was
unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, um dem zu begegnen?
a) Wird das sogenannte Tazkira-Verfahren nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell noch angewendet, das nach Kenntnis der
Fragestellenden eine Ausreise aus Afghanistan über Pakistan auch ohne
Reisepass, das heißt nur mit Tazkira (Nachweis der afghanischen
Staatsangehörigkeit), ermöglicht?
Wenn ja, ist dieses Verfahren zeitlich befristet oder auf ein
bestimmtes Personenkontingent begrenzt?
Wenn nein, von wann bis wann wurde das Tazkira-Verfahren
angewendet, und gibt es Bestrebungen seitens der Bundesregierung, sich
um eine entsprechende Verlängerung bzw. Neuauflage zu bemühen?
Die Fragen 23 und 23a werden gemeinsam beantwortet.
Die Ausreisen fanden weit überwiegend auf dem Landweg über Pakistan und
Iran statt, zu einem geringeren Teil auf dem Luftweg über Pakistan. Für die
Ausreise werden von den afghanischen Behörden bzw. den Behörden der
Nachbarstaaten grundsätzlich ein Reisepass und ein Visum für das Land, in das
eingereist werden soll, verlangt. Schätzungsweise ist weniger als die Hälfte der
Personen und ihrer Familien, für die eine Aufnahme erklärt wurde, vollständig
mit Reisepässen ausgestattet. Passämter in Afghanistan sind grundsätzlich
geöffnet. Die Passvergabe ist jedoch mit Schwierigkeiten (hoher Preis,
Verfügbarkeit, Gefährdung) verbunden.
Aufgrund einer Sondervereinbarung mit Pakistan konnten im Januar und
Februar 2022 knapp 5 000 Personen aufgrund des Besitzes von Personalausweisen
(„Tazkira“) bei der Ausreise auf dem Landweg nach Pakistan erfolgreich
unterstützt werden. Nach dem Besuch der Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock in Islamabad am 7. Juni 2022 billigte das pakistanische
Kabinett am 8. Juni 2022 eine erneute Ausreise von Personen mit Personalaus-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Diese Teile
der Antwort sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
weisen bis spätestens 8. August 2022. So konnten rund 1 400 Personen im
Rahmen der Vereinbarung bei der Ausreise nach Pakistan unterstützt werden.
Die Bundesregierung ist zusammen mit anderen Nationen darum bemüht, zu
einer weiteren Vereinbarung mit Pakistan zu gelangen. Allerdings haben die
afghanischen De-facto-Machthaber Ausreisen ohne Pass untersagt.
b) Welche Rolle spielt in Bezug auf Deutschland die Internationale
Organisation für Migration (IOM) bei der Organisation der Ausreise
aus Afghanistan, bzw. in welcher Form unterstützt sie Menschen mit
Aufnahmezusage dabei, ihre Ausreise vorzubereiten, die
notwendigen Papiere zu beschaffen usw.?
Ist der Bundesregierung die Kritik zivilgesellschaftlicher
Organisationen bekannt, dass die Arbeitsweise der IOM teilweise langsam
und intransparent sei, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
Diejenigen Afghaninnen und Afghanen, etwa aus Zivilgesellschaft, Medien,
Kultur und Wissenschaft, für die die Bundesregierung eine Aufnahme in
Deutschland erklärt hat, wurden über einen Dienstleister aktiv kontaktiert und
informiert. Der Dienstleister unterstützt nach Möglichkeit bei der Vorbereitung
des Visumantrags und informiert die Antragstellenden über vorzulegende
Unterlagen.
Die Bundesregierung steht in engem Kontakt mit dem Dienstleister und hat
Kritikpunkte, soweit sie sich auf tatsächlich übertragene Aufgaben bezogen,
stets geprüft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Person der
Betroffenen liegende Aspekte, wie z. B. deren Kontaktdaten und Erreichbarkeit,
außerhalb des Einflusskreises des Dienstleisters liegen.
24. Wie begründet die aktuelle Bundesregierung ihre Aussage in ihrer
Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/1224, wonach die
Ausführungen der vorherigen Bundesregierung, dass „die Kernforderungen
des Schreibens der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme
afghanischer Ortskräfte“ vom 13. Mai 2021 „weitestgehend umgesetzt“ worden
seien (Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677), „nach
wie vor Bestand“ hätten, und wie begründet sie dies insbesondere
angesichts der vier Kernforderungen des Schreibens der Initiative:
a) „zügige und unbürokratische Aufnahme afghanischer Ortskräfte und
ihrer Familienangehörigen parallel zum laufenden Abzug des
deutschen Kontingents“;
b) „öffentliche Verbreitung von Informationen über ein zu diesem
Zweck vereinfachtes Verfahren für (ehemalige) Ortskräfte in
Afghanistan“;
c) „Verzicht auf Prüfungsprozeduren, die in der Praxis weitgehend
unmöglich oder für die Antragstellerinnen und Antragsteller
unzumutbar sind“;
d) „Verzicht auf Ausschlusskriterien, die der Realität nicht gerecht
werden, wie die Beschränkung auf Personen, die in den letzten zwei
Jahren als Ortskräfte tätig waren“
(bitte zu allen Unterpunkten konkret darlegen, inwieweit diese
Forderungen vor Beginn der Evakuierungsmission im August 2021 umgesetzt
wurden)?
Auf die Antwort der vorherigen Bundesregierung zu Frage 31 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32677 wird
verwiesen. Wie dort dargestellt, hat die Bundesregierung zur Sicherstellung eines
zügigen Verfahrens, u. a. durch die Vereinfachungen bei der Erklärung der
Aufnahmen und der von den Ressortbeauftragten vorzulegenden Begründungen
und Dokumente seit Mai 2021, das Personal bei den mit dem
Ortskräfteverfahren befassten Stellen verstärkt, sowie es im Mai und Juni 2021 in Mazar-e-
Sharif ermöglicht, Visa über eine Annahmestelle der Bundeswehr zu
beantragen, die durch das Auswärtige Amt bearbeitet wurden, sowie eine Anlaufstelle
in Kabul eingerichtet und diese auch nach der Machtübernahme durch die
Taliban virtuell weiterbetrieben.
Die Bundesregierung hat im Juni 2021 entschieden, dass das
Ortskräfteverfahren auf 2013 ausgedehnt wird; zu Buchstabe d wird außerdem auf die
Antworten zu den Fragen 10 und 15 verwiesen.
Zur öffentlichen Verbreitung von Informationen über das Ortskräfteverfahren
(Buchstabe b) wird mitgeteilt, dass das AA, das BAMF und der beauftragte
Dienstleister in Kabul umfassende Informationen zu Ansprechpartnern und
Verfahrensweisen für die Ortskräfte auf ihren Internetseiten bzw. per Call
Center zur Verfügung gestellt haben.
25. Wie ist die Aussage der Bundesregierung in ihrer zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224, die „Tatsache, dass kein einzelner Absender
zu erkennen ist, sondern Erstunterzeichnende aufgeführt werden“,
spreche dafür, dass dem Schreiben der Initiative zur Unterstützung der
Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021 „keine
Erwartungshaltung zu entnehmen“ gewesen sei, „die auf eine konkrete Beantwortung
hindeuten könnte“, zu erklären, angesichts des Umstands, dass die den
Fragestellenden vorliegende Ausschussdrucksache 19(4)848 belegt, dass
der besagte Aufruf dem damaligen Bundesminister des Innern, für Bau
und Heimat, Horst Seehofer, persönlich mit einem gesonderten
Anschreiben (per E-Mail) übermittelt wurde, das von T. R. “für die Initiative“ als
einzelnem Absender unterzeichnet worden war (bitte nachvollziehbar
ausführen und begründen)?
Gab es auch bei den anderen angeschriebenen Bundesministerien
(Auswärtiges Amt (AA), Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg); vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)
individuelle Anschreiben an die jeweiligen Bundesministerinnen und
Bundesminister, und wie wurde dort jeweils mit diesen Schreiben
umgegangen (bitte so konkret wie möglich ausführen)?
Unabhängig von der Übermittlung des Aufrufs mit einem Begleitschreiben
benennt der Aufruf selbst weder einen konkreten Absender noch einen konkreten
Empfänger. Er spricht auch weder die Bundesregierung im Ganzen noch
einzelne Bundesministerien direkt an, sondern äußert sich nur über sie. Die
Bundesregierung hat ihn daher als Beitrag zu einer allgemeinen, breiten öffentlichen
Debatte, nicht aber als Erwartung eines direkten kommunikativen Austausches
verstanden und den Inhalt zur Kenntnis genommen.
26. Wie ist die in ihrer Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache
20/1224 geäußerte Auffassung der Bundesregierung, „die
Unterzeichnenden der Initiative […] verfolgten offensichtlich mit ihrem Schreiben
auch die Absicht, die angeführten Forderungen einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich zu machen“, damit vereinbar, dass in dem Schreiben von
einem solchen Gang in die Öffentlichkeit keine Rede ist, dafür aber
ausdrücklich erwähnt wird, dass sich die Initiative „gleichzeitig an die
anderen mit Ortskräften befassten Ressorts“ wendet und um eine
„Abstimmung mit den anderen Ressorts“ bittet, um dringlich tätig zu werden –
was nach Lesart der Fragestellenden eher nicht darauf hindeutet, dass die
Initiative vor allem die Öffentlichkeit gesucht hat, sondern vielmehr auf
konkrete Handlungen der verantwortlichen Bundesministerien bedacht
war und hierzu sicherlich eine Rückmeldung aus den angeschriebenen
Bundesministerien erwartet hat (bitte begründen)?
In welcher Weise wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das besagte
Schreiben bzw. die darin enthaltenen Forderungen „einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht (bitte beispielhaft aufführen; den
Fragestellenden ist keine solche Veröffentlichung bekannt)?
Der Aufruf wurde auf zahlreichen, mittels der allgemein gebräuchlichen
Suchmaschinen ohne Weiteres auffindbaren Seiten im Internet eingestellt. Nach
Angaben eines der Unterzeichner auf seiner Internetseite wurde er außerdem
unmittelbar nach seiner Versendung an mehrere Ressorts der Bundesregierung
auch an die verschiedenen Ausschüsse des Deutschen Bundestages und die
Presse übermittelt (https://thruttig.wordpress.com/2021/05/14/abzug-der-bunde
swehr-aus-afghanistan-afghanische-ortskrafte-in-sicherheit-bringen/ –
abgerufen am 5. August 2022).
27. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die fast hundert zum
Teil renommierten Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten
unterschiedlicher Herkunft, darunter ehemalige NATO- bzw.
Bundeswehr-(Ober-)Befehlshaber und Kommandeure in Afghanistan, aber zum
Beispiel auch ehemalige deutsche Botschafter und Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister, bzw. T. R. , der das Schreiben
bzw. die Forderungen „für die Initiative“ an die vier beteiligten
Bundesministerien bzw. Bundesministerinnen und Bundesminister übermittelte,
hätten keine Beantwortung ihres Appells bzw. Schreibens erwartet (vgl.
Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/1224), und wie wird
das gegebenenfalls begründet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
28. Ist es zutreffend, dass in dem genannten Schreiben der Initiative vom
13. Mai 2021 darauf hingewiesen worden war, dass nur ein „Zeitfenster
von wenigen Wochen“ bleibe und die Aufnahme der Ortskräfte parallel
zum Abzug der Bundeswehr erfolgen müsse, gegebenenfalls mit
Charterflügen, ein Festhalten am ineffizienten Einzelfallverfahren würde
bedeuten, die Menschen „schutzlos im Stich zu lassen“, und wie ist vor dem
Hintergrund dieser Warnung von fast hundert zum Teil renommierten
Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten zu erklären, dass die
Bundesregierung nach Aussage des damaligen Bundesministers des
Auswärtigen, Heiko Maas, die Entwicklung in Afghanistan nicht
vorhergesehen habe und diese Entwicklung die Bundesregierung überrascht habe
(https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/maas-afghanistan-lage-1
01.html, „Wir haben die Lage falsch eingeschätzt“, Stand 16. August
2021)?
Die Bundesregierung verweist auf das Schreiben vom 13. Mai 2021, in dem
nicht darauf hingewiesen wird, dass ein „Zeitfenster von wenigen Wochen“
bleibe.
29. Wie bewertet die Bundesregierung die Evakuierung der afghanischen
Ortskräfte im Rückblick, auch vor dem Hintergrund, dass der ehemalige
deutsche Vier-Sterne-General und NATO-Befehlshaber des Allied Joint
Force Command, Jörg Vollmer, in diesem Kontext von einem
„beschämenden Umgang mit Menschen“, „die uns über so viele Jahre unterstützt
haben“, sprach (https://www.presseportal.de/pm/6561/5110337, bitte
begründen)?
Die Bundesregierung kommentiert die Äußerungen Dritter grundsätzlich nicht.
Dies gilt auch für private Äußerungen ihrer Beamten, Soldaten und sonstigen
Bediensteten.
30. Wie hat die Bundesregierung auf das Schreiben von Pro Asyl vom
26. April 2021 reagiert (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Afg
hanische-Ortskraefte_Paper-26.04.21.pdf?vgo_ee=hZr8yyux6pkP1QdM
5ncX9OKS0fxz%2F%2F2F3yoq5sATCdQ%3D), das laut gemeinsamer
Presseerklärung von Pro Asyl, Mission Lifeline und dem
Patenschaftsnetzwerk Afghanische Ortskräfte vom 28. Juni 2022 Ende April 2021 an
alle zuständigen Bundesministerien geschickt worden sei und das nach
Einschätzung der drei Organisationen zu einer rechtzeitigen Evakuierung
hätte führen können, wenn die Vorschläge umgesetzt worden wären (bitte
ausführlich darlegen)?
Das an die zuständigen Bundesministerien verschickte Schreiben von Pro Asyl
wurde mit Schreiben des BMI vom 21. Mai 2021 im Namen der
angeschriebenen Ressorts beantwortet. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung zu
hypothetischen Fragen grundsätzlich nicht.
31. Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu, welche Afghanistan-
Interventionsstaaten „ihre“ Ortskräfte ohne nochmalige Einzelfallprüfung einer
möglichen Gefährdung evakuiert bzw. aufgenommen haben und welche
Staaten diese Evakuierung bis Ende August 2021 weitgehend
abschließen konnten, und wenn ja, warum ist sie nicht dazu bereit, hierzu auf
Anfrage Auskunft zu geben (vgl. Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Die Bundesregierung steht in engem Austausch mit Partnern zu Möglichkeiten
der unterstützten Ausreisen. Zu Äußerungen und Aktivitäten von Drittstaaten
nimmt die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung.
32. Wie sind derzeit die Wartezeiten für eine Vorsprache zur
Visumsbeantragung für afghanische Staatsangehörige beim Familiennachzug, und wie
viele Personen befanden sich zuletzt auf diesen Wartelisten (bitte nach
den einzelnen Visastellen auflisten)?
Laut AA beträgt die Wartezeit auf einen Termin zur Beantragung eines Visums
zum Familiennachzug für afghanische Staatsangehörige über ein Jahr. Mit
Stand 8. August 2022 belief sich die Zahl der Registrierungen auf der
Terminwarteliste auf insgesamt ca. 7 200, davon für die Antragstellung an der
Visastelle Islamabad etwas über 3 900 und an der Visastelle Neu-Delhi bzw.
Teheran knapp 3 300. Aufgrund von Doppel- und Fehlbuchungen fällt die
tatsächliche Zahl der Registrierungen geringer aus.
33. Sind Einschätzungen bzw. Aussagen des DRK (Deutsches Rotes Kreuz)-
Suchdienstes zum Familiennachzug aus Afghanistan vom 8. April 2022
(https://www.drk-suchdienst.de/fileadmin/user_upload/02_wie-wir-helfe
n/vereinen/familienzusammenfuehrung/DRK_Suchdienst_Fachinformati
on_FZ_Afghanistan_08.04.2022.pdf) nach Auffassung der
Bundesregierung realistisch, wonach die Wartezeiten zur Vorsprache zur Beantragung
eines Visums zum Familiennachzug in Pakistan oder Indien
„durchschnittlich zwei und mehr Jahre“ betragen, und falls die Bundesregierung
hierzu keine Einschätzung abgeben können sollte, weshalb ist ihr dies im
Gegensatz zum DRK-Suchdienst nicht möglich (bitte ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
Im Übrigen sind Wartezeiten auf einen Termin zur Visumbeantragung immer
abhängig von der aktuellen Nachfrage und den vorhandenen
Bearbeitungskapazitäten, sie unterliegen deshalb starken Schwankungen.
34. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen
Staatsangehörigen wurden im bisherigen Jahr 2022 erteilt (bitte nach Monaten und
Visastellen differenziert auflisten und gesondert auch nach Geschlecht
sowie Ehegatten, Kindern, sonstigen Angehörigen differenzieren)?
Die Zahl der erteilten Visa ist der in der Anlage* befindlichen Tabelle zu
entnehmen. Das Geschlecht der Antragstellenden wird statistisch nicht erfasst.
35. Wie ist zu erklären, dass es im November 2021 einen deutlichen Anstieg
(in etwa eine Verdoppelung) der an afghanische Staatsangehörige beim
Familiennachzug erteilten Visa gab (vgl. Anlage zu Frage 38 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Lag dies insbesondere an der temporären Verstärkung der Botschaft in
Islamabad mit insgesamt 17 Mitarbeitenden (ebd., Antwort zu Frage 39),
wie lange dauerte die genannte temporäre Verstärkung in Islamabad
genau, warum war diese deutliche temporäre Aufstockung des Personals
nicht für einen längeren Zeitraum möglich, und warum ist dies nicht
auch an anderen Visastellen oder im Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten zur schnelleren Visumsbearbeitung erfolgt (bitte ausführen)?
Im Rahmen der Evakuierungsoperation konnte die Zahl der an afghanische
Staatsangehörige erteilten nationalen Visa aufgrund der Eilbedürftigkeit
(verkürztes Visum) gesteigert werden, während im Bereich der klassischen
Familienzusammenführung die Beantragung von Anträgen weiterhin dem
durchschnittlichen Maß entsprach. Das verkürzte Visumverfahren steht dabei weder
im sachlichen noch im fachlichen Zusammenhang mit der komplexen Prüfung
von Anträgen der klassischen Familienzusammenführung.
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan wurden die Visastellen
der Botschaft Islamabad und des Generalkonsulats Karachi mit insgesamt
24 Personen temporär verstärkt. Weitere Personalverstärkungen in der
Visastelle der Botschaft Islamabad sind geplant – gerade auch für den Bereich der
Familienzusammenführung. Diese waren in der geplanten Form über längere Zeit
nicht möglich, weil die pakistanische Regierung die hierfür erforderliche
Genehmigung nicht erteilt hatte. Auch an der Visastelle der Botschaft Teheran
wurden Visa zum Familiennachzug entschieden.
Eine Verlagerung von Anträgen zur Bearbeitung in das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) war 2021 nicht möglich. Die Abteilung Visa im
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3430 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
BfAA bearbeitet vor allem Anträge im Fachkräfteverfahren. Das BfAA hatte
zudem 2021 nicht die personellen Ressourcen, Visaanträge zum
Familiennachzug von afghanischen Staatsangehörigen zu bearbeiten.
Seit Mitte März 2022 erfolgt in einer Pilotphase die Verlagerung von Anträgen
zum Familiennachzug afghanischer Antragstellender zur Bearbeitung ins
Inland. Das BfAA hat auch dafür im Bundeshaushalt 2022 zusätzliche Planstellen
erhalten.
Einfluss auf die Zahl der Entscheidungen innerhalb eines Monats haben u. a.
auch das Volumen der Rückmeldungen der zuständigen Innenbehörden sowie
pandemiebedingte Faktoren.
36. Wie ist aktuell die Besetzung der Stellen bei der Visumsbearbeitung im
Bereich des Familiennachzugs in der Region (bitte nach Standorten
differenzieren) und im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (hier
bitte auch im zeitlichen Verlauf darstellen)?
Die Organisation der Visastellen und die jeweilige Einteilung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hängen von den Gegebenheiten vor Ort und dem
Aufkommen der Visumanträge ab. Die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für
einzelne Kategorien variiert deshalb ständig.
37. Warum hält es die Bundesregierung für „technisch und organisatorisch
nicht praktikabel“, in Familiennachzugsfällen, bei denen es um die
Zusammenführung von einem Elternteil mit einem neu geborenen bzw.
Kleinkind geht, eine beschleunigte Visumsbearbeitung zu ermöglichen
(vgl. Antwort zu Frage 41b auf Bundestagsdrucksache 20/1224), obwohl
es zugleich offenbar technisch und organisatorisch möglich ist, in Fällen
einer besonderen Gefährdung oder beim Nachzug zu unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen, die bald 18 Jahre alt werden, schneller einen
Termin zu erhalten (vgl. https://handbookgermany.de/de/afghanistan-inf
o/family-reunification.html; bitte nachvollziehbar begründen)?
In jedem Einzelfall, in dem Kleinkinder betroffen sind, werden deren besondere
Belange im Visumverfahren besonders einbezogen und mit den Belangen von
Familien abgewogen, in denen sich keine Kleinkinder befinden.
38. Hält es die Bundesregierung – auch wenn es keine gesetzliche Regelung
zur beschleunigten Visumsbearbeitung in Familiennachzugsfällen, bei
denen es um die Zusammenführung von einem Elternteil mit einem neu
geborenen bzw. Kleinkind geht, gibt (vgl. Antwort zu Frage 41b auf
Bundestagsdrucksache 20/1224) – angesichts der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur besonderen Bedeutung dieser
frühkindlichen Entwicklungsphase für grundrechtlich erforderlich, eine
beschleunigte Bearbeitung in diesen Fällen in der Praxis sicherzustellen (bitte
begründen und ausführen; der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters hat
nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine
eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes und kann nicht
ersetzt werden – Beschlüsse vom 23. Januar 2006, 2 BvR 1935/05 und
586/13 –, in aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sind das Wohl des
Kindes und der persönliche Kontakt zu den Eltern in jedem Einzelfall zu
würdigen, auch nur eine vorübergehende Trennung kann unzumutbar
sein, insbesondere wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist –
Beschluss des BVerfG vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –; vgl. auch
Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21)?
Anders als in dem erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
wird im Visumverfahren nicht über die Trennung einer gegebenenfalls bereits
bestehenden familiären Lebensgemeinschaft entschieden, sondern über die
Zusammenführung einer getrennten Familie. Unabhängig davon wird das
Kindeswohl in allen im Zusammenhang mit der Visumvergabe relevanten Verfahren
und Entscheidungen berücksichtigt.
39. Wie wird in der Visumspraxis sichergestellt, dass das Wohl des –
insbesondere noch sehr kleinen – Kindes in jedem Einzelfall angemessen
geprüft und berücksichtigt wird, was nach Auffassung der Fragestellenden
aus Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention und aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. o.) folgt, wenn es im
Familiennachzugsverfahren bei afghanischen Staatsangehörigen erst nach mehr
als einem bzw. womöglich sogar erst nach mehr als zwei Jahren
erstmalig zu einer Prüfung eines Visumantrags zur Familienzusammenführung
kommt, sodass zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Fragestellenden bereits
eine unwiderrufliche Schädigung des Kindeswohls aufgrund einer
unzumutbar langen Trennung von einem Elternteil in einer für die
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes sehr wichtigen Lebensphase eingetreten
sein kann (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es in
solchen Fallkonstellationen technisch und organisatorisch ermöglicht
werden muss, eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls aufgrund
unzumutbar langer Wartezeiten zu prüfen, um die Visumsbearbeitung
gegebenenfalls beschleunigen zu können (bitte begründet antworten)?
Die Prüfung des Kindeswohls erfolgt in jedem Visumeinzelfall, in dem ein
Kind betroffen ist.
Die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger wird auch bei der Vergabe
von Terminen, wo immer und soweit wie möglich, berücksichtigt.
40. Wieso erhalten Asylsuchende, bei denen noch ein Dublin-Verfahren
läuft, nicht wenigstens dann einen Zugang zu Integrationskursen, wenn
aufgrund bisheriger Erfahrungen klar ist, dass in aller Regel keine
Überstellung in den formell zuständigen Mitgliedstaat erfolgen wird (etwa in
Bezug auf Ungarn, Griechenland usw.; Nachfrage zur Antwort zu
Frage 45 auf Bundestagsdrucksache 20/1224, bitte begründen),
gegebenenfalls zumindest dann, wenn auch im Übrigen eine überwiegende
Bleibewahrscheinlichkeit besteht?
Nach der gegenwärtigen gesetzlichen Lage ist das Vorliegen einer „guten
Bleibeperspektive“ eine zwingende Voraussetzung für einen Zugang zum
Integrationskurs bei Asylsuchenden. Bei Asylsuchenden, die sog. „Dublin-Fälle“ sind,
wird von einer guten Bleibeperspektive nicht ausgegangen, da es in diesen
Fällen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt.
In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zum „Chancen-
Aufenthaltsgesetz“ ist eine Öffnung des Zugangs zum Integrationskurs auch für
Asylbewerber unabhängig von der Bleibeperspektive vorgesehen. Der
Gesetzentwurf befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Abstimmung.
41. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung machen zur
Verfügbarkeit und Zumutbarkeit konsularischer Dienstleistungen
afghanischer Stellen in Deutschland und welche diesbezüglichen
Mitwirkungshandlungen für afghanische Staatsangehörige im Rahmen ihrer
aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten zumutbar sind (bitte so
differenziert wie möglich ausführen und gegebenenfalls Änderungen gegenüber
der Antwort zu Frage 46 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 kenntlich
machen)?
Die afghanischen Auslandsvertretungen in Deutschland sind nach aktuellem
Kenntnisstand nicht geschlossen und bieten grundsätzlich mit teils großen
Einschränkungen weiterhin konsularische Dienstleistungen an. Die afghanischen
Auslandsvertretungen in Deutschland nehmen den dem AA vorliegenden
Informationen zufolge derzeit grundsätzlich keine Anträge auf die Neuausstellung
von Reisepässen und sog. Tazkiras an.
Die Ausführungen des zweiten Absatzes der Antwort zu Frage 46 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 gelten weiterhin.
42. Wie ist der aktuelle Stand zu der Frage, ob die Bundesministerin des
Innern und für Heimat Landesaufnahmeprogrammen einzelner
Bundesländer, etwa für die Aufnahme afghanischer Personen, zu denen familiäre
Bindungen bestehen, ihre Zustimmung erteilt (bitte ausführen)?
Die Entscheidung über das Einvernehmen zu den von Thüringen, Bremen und
Berlin beantragten Landesaufnahmeanordnungen zur Einreise von
afghanischen Staatsangehörigen zu in Deutschland lebenden Verwandten wird derzeit
vom BMI vorbereitet.
43. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zum
Inhalt, den Kriterien und dem bisherigen Verlauf des vereinbarten
humanitären Aufnahmeprogramms des Bundes in Bezug auf Afghanistan (bitte
so genau wie möglich antworten)?
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu
gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und
ressortinternen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Regierung,
parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht in der Regel nicht, wenn
die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann,
die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78, 125;
137, 185, 234). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher
grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die
Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen
einzugreifen (BVerfGE 124, 78, 120 f.).
Die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung und mit weiteren
beteiligten Akteuren zur Ausgestaltung und Umsetzung eines
Bundesaufnahmeprogramms sind noch nicht abgeschlossen. Um eine Vorwirkung auf die
Beratungsprozesse zu vermeiden, können derzeit noch keine konkreten Angaben zur
Zielgruppe und den Aufnahmekriterien gemacht werden.
44. Ist der Bericht zutreffend (vgl. z. B.: https://www.queer.de/detail.php?art
icle_id=42176), wonach queere Afghaninnen und Afghanen trotz
mehrmaliger Erinnerung zum damaligen Zeitpunkt noch keine ausdrückliche
Aufnahmezusage erhalten hatten, obwohl seit Monaten entsprechend
dokumentierte Fälle gefährdeter afghanischer LSBTI vorgelegen und
zugleich etwa 800 besonders gefährdete Personen eine Aufnahmezusage
erhalten hätten (bitte ausführen), und inwieweit werden LSBTI-Personen
im geplanten Aufnahmeprogramm Berücksichtigung finden und
gleichgeschlechtliche Personen bei den Familiennachzugsregelungen
gleichgestellt werden (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung kommentiert die Äußerungen von Dritten grundsätzlich
nicht.
Das AA kann auf der Grundlage des § 22 Satz 2 AufenthG aus besonderen
politischen Gründen eine Person dem BMI für eine Aufnahme in Deutschland
vorschlagen. Voraussetzung für eine Aufnahmeerklärung ist daher eine
Einzelfallprüfung und ein entsprechendes Votum des AA.
In Betracht für eine solche Aufnahme kommen beispielsweise einzelne
Personen, die in besonders herausragender und langjähriger Weise in der
Menschenrechts- bzw. Oppositionsarbeit aktiv waren und dadurch einer massiven
Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unmittelbar ausgesetzt sind und einer
solchen allein durch eine Aufnahme in Deutschland nachhaltig entgehen
können. Ihre Gefährdungssituation muss sich ganz erheblich von der
Gefährdungssituation anderer Personen in Afghanistan unterscheiden. Bei homosexuellen,
bisexuellen, transgender und intergeschlechtlichen Menschen, für die bislang
eine Aufnahme erklärt wurde, besteht bei deren Aufnahme besonderes
außenpolitisches Interesse (siehe die Antwort zu den Fragen 35 und 36 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224).
Zur Berücksichtigung von LSBTI-Personen im Bundesaufnahmeprogramm
wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 43 verwiesen.
45. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2022 über
die Asylanträge von afghanischen Asylsuchenden entschieden (bitte
neben den Gesamtsummen auch nach Monaten auflisten, in absoluten und
relativen Zahlen darstellen und zwischen Asylberechtigung,
Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung,
Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig,
sonstige Erledigung differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Afghanistan
Entscheidungen über Asylanträge
Insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a
Grundgesetz (GG) u.
Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling gem.
§ 3 Abs. 1
Asylgesetz (AsylG)
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Abs. AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 Abs. 5
und 7
Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung
als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Januar 2022 2.283 122 387 116 982 18 - 526 132
Februar
2022
2.001 87 368 94 793 23 - 448 188
März 2022 2.405 154 465 71 930 27 - 583 175
April 2022 1.945 70 397 69 627 5 - 641 136
Mai 2022 3.746 76 557 96 2.433 16 2 396 170
Juni 2022 4.200 40 578 106 2.763 40 2 473 198
Juli 2022 4.316 40 612 172 2.880 20 - 353 239
Jan. bis
Juli 2022
Gesamt
20.572 589 3.363 731 11.401 149 4 3.126 1.209
Anmerkung: Aufgrund nachträglicher Änderungen ist eine Addition der
Monatswerte zu einem kumulierten Gesamtwert nicht möglich.
HKL
Afghanistan
Entscheidungen über Asylanträge in Prozent
Insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling gem.
§ 3 Abs. AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Abs. AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 Abs. 5
und 7
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung
als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Januar 2022 100,0 % 5,3 % 17,0 % 5,1 % 43,0 % 0,8 % 0,0 % 23,0 % 5,8 %
Februar
2022
100,0 % 4,3 % 18,4 % 4,7 % 39,6 % 1,1 % 0,0 % 22,4 % 9,4 %
März 2022 100,0 % 6,4 % 19,3 % 3,0 % 38,7 % 1,1 % 0,0 % 24,2 % 7,3 %
April 2022 100,0 % 3,6 % 20,4 % 3,5 % 32,2 % 0,3 % 0,0 % 33,0 % 7,0 %
Mai 2022 100,0 % 2,0 % 14,9 % 2,6 % 64,9 % 0,4 % 0,1 % 10,6 % 4,5 %
Juni 2022 100,0 % 1,0 % 13,8 % 2,5 % 65,8 % 1,0 % 0,0 % 11,3 % 4,7 %
Juli 2022 100,0 % 0,9 % 14,2 % 4,0 % 66,7 % 0,5 % 0,0 % 8,2 % 5,5 %
Jan. bis
Juli 2022
100,0 % 2,9 % 16,3 % 3,6 % 55,4 % 0,7 % 0,0 % 15,2 % 5,9 %
a) Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verwaltungsgerichte im bisherigen Jahr 2022 über Klagen afghanischer
Asylsuchender gegen Bescheide des BAMF entschieden (bitte nach dem
jeweils gewährten Schutzstatus, Ablehnung oder sonstige
Entscheidung differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF im
bisherigen Jahr 2022 von sich aus ablehnende Bescheide in Bezug auf
afghanische Geflüchtete aufgehoben oder eine Statusverbesserung
vorgenommen (z. B.: Flüchtlings- statt Abschiebungsschutz; bitte
nach Monaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Gerichtsentscheidungen über
Klagen im Zeitraum
von Januar bis Mai
2022
G
es
am
t
A
sy
l A
rt.
1
6a
G
G
u
. F
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(G
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se
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di
gu
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en
Afghanistan 7.713 11 442 64 3.684 144 3.368
Personen Abhilfeentscheidungen durch das BAMF 2022
Gesamt Januar Februar März April Mai Juni Juli
anerkannt Art. 16a GG 5 - - - - 3 - 2
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Abs. 1AsylG 264 35 49 44 32 34 29 41
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 Abs. Nr. 1 AsylG 13 1 7 1 2 1 1 -
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 Abs. Nr. 2 AsylG - - - - - - - -
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 2.857 488 327 300 225 564 553 400
Abschiebungsandrohung
aufgehoben 7 1 - - 2 - 4 -
Gesamtergebnis 3.146 525 383 345 261 602 587 443
b) Wie viele Asylverfahren afghanischer Asylsuchender sind derzeit
beim BAMF bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
Gerichten anhängig (bitte differenzieren), wie lange dauern die
Verfahren afghanischer Asylsuchender im Jahr 2022 beim BAMF bzw. nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den Gerichten bzw. insgesamt im
Durchschnitt (bitte differenzieren), und wie lange sind die vom
BAMF bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung von den Gerichten
(bitte differenzieren) noch nicht entschiedenen „Afghanistan-
Verfahren“ bereits anhängig (bitte differenzieren nach: bis zu drei Monate,
drei bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, dann bitte nach
Jahren differenzieren)?
Mit Stand 31. Juli 2022 waren 29 317 Asylverfahren von afghanischen
Asylantragstellenden beim BAMF anhängig.
Mit Stand 31. Mai 2022 waren 11 153 Asylverfahren von afghanischen
Asylantragstellenden bei Gerichten anhängig.
Die Dauer von Verfahren afghanischer Asylsuchender betrug beim BAMF im
Zeitraum von Januar bis Juli 2022 im Durchschnitt 7,9 Monate.
Die Dauer von Verfahren afghanischer Asylsuchender betrug bei Gericht im
Zeitraum von Januar bis Mai 2022 im Durchschnitt 37,2 Monate.
Das durchschnittliche Alter der anhängigen Verfahren, Stand 31. Juli 2022,
beträgt 8,4 Monate. Weitere Angaben können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Alter anhängiger
Verfahren am
31.07.2022
0 bis unter
3 Monate
3 bis unter
6 Monate
6 bis unter
12 Monate
1 Jahr bis
unter 2 Jahre
2 Jahre bis
unter 3 Jahre
3 Jahre bis
unter 4 Jahre
4 Jahre bis
unter 5 Jahre
5 Jahre bis
unter 6 Jahre
6 Jahre und
älter
Gesamt
Afghanistan 4.337 5.385 11.563 7.204 758 59 4 3 4 29.317
Das durchschnittliche Alter der anhängigen Rechtsmittel, Stand 31. Mai 2022,
beträgt 30,2 Monate. Weitere Angaben können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Alter anhängiger
Rechtsmittel am
31.05.2022
0 bis unter
3 Monate
3 bis unter
6 Monate
6 bis unter
12 Monate
1 Jahr bis
unter 2 Jahre
2 Jahre bis
unter 3 Jahre
3 Jahre bis
unter 4 Jahre
4 Jahre bis
unter 5 Jahre
5 Jahre bis
unter 6 Jahre
6 Jahre und
älter
Gesamt
Afghanistan 1.117 1.355 1.113 1.883 1.066 723 1.786 2.073 37 11.153
Anlage
Ehegattennachzug zum Ausländer
AV-Ort 01.2022 02.2022 03.2022 04.2022 05.2022 06.2022 07.2022 08.2022
Ankara 0 1 2 2 1 1 0 0
Athen 0 0 2 0 0 0 0 0
Djidda 0 0 0 0 0 0 0 0
Doha 0 0 0 0 1 0 0 0
Dubai 1 1 0 0 0 0 0 0
Duschanbe 1 0 2 0 1 0 0 0
Islamabad 0 0 0 0 0 12 0 0
Islamabad (AFG) 26 41 42 22 19 14 16 13
Istanbul 6 6 5 1 5 5 18 2
Izmir 0 0 0 0 1 2 0 0
Jekaterinburg 0 0 0 0 0 0 1 0
London 0 0 0 0 0 0 1 0
Luxemburg 0 0 0 1 0 0 0 0
New Delhi 2 2 6 1 1 3 1 2
New York 0 0 0 0 0 0 0 0
Paris 0 0 1 0 0 0 0 0
Pressburg 0 0 0 1 0 0 0 0
Rom 0 0 0 0 0 0 0 0
San Francisco 0 0 0 0 0 0 0 0
Stockholm 0 0 0 0 0 0 0 0
Sydney 0 1 0 0 0 0 0 0
Taschkent 0 0 0 0 0 0 0 1
Teheran 40 33 41 52 81 120 139 55
Tirana 0 0 0 0 0 0 0 0
Tokyo 1 0 0 0 0 0 0 0
Toronto 0 0 0 0 0 0 1 1
Washington 0 0 1 0 0 0 0 0
Wien 0 0 0 1 1 0 0 0
Gesamt 77 85 102 81 111 157 177 74
Zahlen für August bis 12.08.2022
Ehegattennachzug zum Deutschen
Gesamt 01.2022 02.2022 03.2022 04.2022 05.2022 06.2022 07.2022 08.2022 Gesamt
7 1 1 0 1 0 2 2 1 8
2 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2 1 2 0 0 2 3 2 0 10
4 1 0 0 1 0 1 1 0 4
12 7 10 15 3 7 10 1 0 53
193 9 13 10 9 6 5 3 2 57
48 2 3 4 2 2 0 2 1 16
3 0 0 0 0 0 1 0 0 1
1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
1 0 0 0 0 1 0 0 0 1
1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
18 3 1 1 0 0 1 2 0 8
0 0 0 0 0 0 1 0 0 1
1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 1 0 0 0 0 0 0 1
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 1 0 0 0 1
1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
561 8 8 13 16 28 51 43 19 186
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2 0 0 0 0 0 0 0 0 0
1 0 0 1 0 0 0 0 0 1
2 0 0 0 0 0 0 0 0 0
864 32 39 44 32 47 75 56 23 348
Anzahl in 2022 erteilter Visa zum Familiennachzug an afghanische Staatsangehörige
Elternnachzug
01.2022 02.2022 03.2022 04.2022 05.2022 06.2022 07.2022 08.2022 Gesamt 01.2022
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 1 0 0 0 0 0 0 1 0
0 0 1 0 0 0 0 0 1 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 1 0 1 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
7 0 4 0 0 0 0 0 11 7
5 3 0 2 2 2 2 3 19 26
1 0 0 0 0 2 1 0 4 1
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 1 0 0 0 0 1 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 2
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
1 0 0 0 2 4 0 1 8 11
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
14 4 5 3 4 8 4 4 46 48
Kindernachzug
02.2022 03.2022 04.2022 05.2022 06.2022 07.2022 08.2022 Gesamt 01.2022 02.2022
0 0 1 0 0 0 0 1 0 0
0 4 0 0 0 0 0 4 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
1 0 0 0 0 0 0 1 0 0
0 0 2 0 0 0 0 2 0 0
0 1 6 11 11 0 0 36 0 0
55 47 40 27 20 38 16 269 5 6
1 0 2 0 1 6 0 11 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
6 7 2 1 2 0 3 21 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 2 0 0 0 0 2 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 2 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
17 8 24 32 25 46 18 181 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 1 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 6 0 0 0 0 0 6 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
80 73 79 71 59 90 37 537 5 6
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
03.2022 04.2022 05.2022 06.2022 07.2022 08.2022 Gesamt
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 1 0 0 0 1
0 2 2 2 0 4 21
0 0 4 0 0 0 4
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 3 0 0 3
0 0 0 0 0 1 1
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0
0 2 7 5 0 5 30
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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