[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Ralph Lenkert, Dr. Gesine
Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2976 –
Förderung energetischer Gebäudesanierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Gebäudebestand ist für etwa ein Drittel des Endenergieverbrauchs und
30 Prozent der Treibhausgasemissionen in Deutschland verantwortlich
(Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [BMWK] 2021:
Energieeffizienz in Zahlen). Für das Erreichen der Klimaziele sind ordnungsrechtliche
Vorgaben und Anreize über Förderprogramme vorgesehen. Das 2020
eingeführte Gebäudeenergiegesetz (GEG) führte jedoch aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller lediglich alte und unzureichende
Effizienzanforderungen fort. Es wurde eine „Innovationsklausel“ eingeführt, die unter bestimmten
Anforderungen eine Bilanzierung nach Treibhausgasemissionen ermöglicht
und Effizienzanforderungen abschwächt. Um weiteren Stillstand zu vermeiden
sollten gleichzeitig die Anreize in der Förderung verbessert werden. So
wurden die Förderprogramme für den Klimaschutz im Gebäudesektor im Jahr
2021 unter der neu eingeführten Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
mit teilweise deutlich höheren Fördersätzen zusammengeführt. Auch die
bereitgestellten Fördermittel wurden in den letzten Jahren deutlich erhöht. Dabei
floss jedoch ein Großteil der Förderung in den Neubau und zwar zum nicht
zielkonformen Standard Effizienzhaus (EH) 55, anstatt in den
Gebäudebestand. Der massive Ansturm auf die Fördermittel im Neubau führte schließlich
dazu, dass die Förderung für den Neubau im Januar 2022 gestoppt und mit
strengeren Kriterien im April 2022 wieder aufgenommen wurde (vgl. BMWK
21. Januar 2022: Förderung für energieeffiziente Gebäude der KfW vorläufig
gestoppt – Bundesregierung ordnet Förderung und gesetzliche Standards für
Neubau neu).
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller ist es entscheidend,
für die Klimaziele deutliche Fortschritte im Gebäudebestand zu erzielen – hier
liegen aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die klimapolitisch
größten Herausforderungen. Die Sanierungsrate stagniert seit Jahren bei nur
1 Prozent – sie müsste bei etwa 3 Prozent liegen (dena-GEBÄUDEREPORT
2021: Fokusthemen für den Klimaschutz). Diese mangelnde Investition in den
Bestand macht sich auch in der aktuellen Krise bemerkbar. Etwa 30 Prozent
des Erdgasverbrauchs in Deutschland entfallen auf private Haushalte, im Jahr
2021 wurden noch über 600 000 neue Gasheizungen installiert (
https://www.b
dh-industrie.de/fileadmin/user_upload/Pressemeldungen/Marktentwicklung_
Waermemarkt_Deutschland_2021.pdf). In der Konsequenz leiden die Bewoh-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3186
20. Wahlperiode 24.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 24. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nerinnen und Bewohner verstärkt unter steigenden Energiepreisen. Bisher
beschränken sich die Maßnahmen im Gebäudesektor vor allem auf Appelle an
Verhaltensänderungen der Bewohnerinnen und Bewohner. Strukturelle
Maßnahmen, die den Energieverbrauch im Gebäudesektor durch energetische
Verbesserungen fokussieren, werden bislang allenfalls diskutiert, wertvolle Zeit
verstreicht nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller. Darüber
hinaus werden im Förderprogramm Bundesförderung effiziente Gebäude –
Einzelmaßnahmen (BEG EM), welches über das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt wird, noch immer fossile
Heizungstechnologien (wie z. B. Gashybrid oder „Renewable Ready“-Heizungen)
gefördert – während die Bundesregierung gleichzeitig versucht, die
Abhängigkeit von russischem Gas zu reduzieren.
Es ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller dringend notwendig, die
Förderung auf den Gebäudebestand auszurichten, um den Energieverbrauch
und die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor zu reduzieren. Die Kleine
Anfrage will Daten über die Wirkung der Innovationsklausel des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie der Förderprogramme der Bundesförderung
effiziente Gebäude (BEG) erfragen.
1. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung die Klimaziele im
Gebäudesektor erreichen (bitte ebenfalls das veranschlagte CO2-
Einsparpotenzial pro Maßnahme angeben)?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)
haben am 13. Juli 2022 einen Vorschlag für ein Sofortprogramm gemäß § 8
Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) für den Sektor Gebäude
einschließlich einer Wirkungsabschätzung über das damit einhergehende CO2-
Einsparpotenzial veröffentlicht (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/22
0713-bmwk-bmwsb-sofortprogramm.pdf). Die Bundesregierung berät über die
zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor und beschließt diese
schnellstmöglich.
2. Mit welcher Fördereffizienz (Einsparungen pro eingesetztem Euro)
rechnet die Bundesregierung (bitte pro Maßnahme aufschlüsseln und die
Einsparungen pro eingesetztem Euro angeben)?
Die Fördereffizienz hängt wesentlich von der finalen Ausgestaltung der
Maßnahmen ab. Die Bundesregierung hat die Maßnahmen noch nicht
verabschiedet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche der genannten Maßnahmen sollen bis wann umgesetzt werden?
Auch wenn das Sofortprogramm für den Gebäudesektor noch nicht final von
der Bundesregierung beschlossen ist, wird die Umsetzung der Maßnahmen
kontinuierlich vorbereitet und so zeitnah wie möglich umgesetzt. So wurden
die stärkere Fokussierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
auf Sanierungen und die Abkehr von der Förderung fossiler Heizsysteme
bereits mit der Änderungsmitteilung zu den Richtlinien der BEG vom 21. Juli
2021 (
www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/bu
ndesfoerderung-f%C3%BCr-effiziente-gebaeude-reform.pdf) umgesetzt.
Zudem kann nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens die Bundesförderung
für effiziente Wärmenetze (BEW) voraussichtlich Mitte September in Kraft
treten. Der Neubaustandard wurde hinsichtlich des Primärenergiebedarfs bereits
auf den EH-55-Standard angehoben. Die Angleichung an den EH-40-Standard
soll gemäß Koalitionsvertrag zum Jahr 2025 erfolgen. Es soll gesetzlich
festgeschrieben werden, dass ab 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute
Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. BMWK
und BMWSB haben dazu am 14. Juli 2022 ein Konzeptpapier zur Konsultation
gestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Für die neue Förderrunde des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler
Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ wurde am 28. Juli 2022
der Projektaufruf 2022 veröffentlicht. Mit Blick auf die beabsichtigten
Klimawirkungen des Programms kommen als Fördergegenstände grundsätzlich nur
Gebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in Betracht. Ausgenommen
hiervon sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanlagen. Bis zum
30. September 2022 können Kommunen ihre Interessenbekundung einreichen.
Weiterführende Informationen sind unter
www.bbsr.bund.de/sjk2022 abrufbar.
Die Umsetzung der Projekte erfolgt bis zum Jahr 2027.
4. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass sie laut Sofortprogramm
gemäß § 8 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) für den
Sektor Gebäude vom 13. Juli 2022 noch bis ins Jahr 2026 die Klimaziele im
Gebäudesektor verfehlen wird?
Laut den Berechnungen der Wirkungsabschätzung für das Sofortprogramm im
Gebäudesektor werden die zulässigen Jahresemissionsmengen in den Jahren
2022 bis 2026 voraussichtlich zunächst nicht eingehalten. Jedoch ergibt sich
mit der ab 2028 eintretenden Übererfüllung bis 2030 in Summe eine Einhaltung
der zulässigen Emissionsmenge für den Gesamtzeitraum (2022 bis 2030). Wie
bereits durch Bundesminister Dr. Robert Habeck in seiner Eröffnungsbilanz im
Januar 2022 aufgezeigt, muss der Gebäudesektor seine Minderungsmenge
deutlich zur Erreichung der in 2021 verschärften Klimaziele steigern. Aufgrund
langer Investitions- und Planungszyklen im Gebäudesektor können
Sofortmaßnahmen erst nach ein paar Jahren ihre volle Wirkung entfalten. Auch vor diesem
Hintergrund ist in § 8 Absatz 2 KSG vorgesehen, dass die bestehenden
Spielräume der Europäischen Klimaschutzverordnung berücksichtigt werden
können.
5. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass energetische
Sanierungen zwingend sozialverträglich erfolgen müssen, und wenn ja,
welche Maßnahmen plant sie zur sozialverträglichen Abfederung der
Kosten für energetische Sanierungen?
6. Inwiefern plant die Bundesregierung, künftig die Vergabe von
Fördermitteln an soziale Bedingungen zu knüpfen, und wenn ja, an welche, bzw.
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sinnzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist sich der Herausforderung einer zeitnahen, effektiven
und sozialverträglichen Steigerung der Sanierungsdynamik von
Bestandsgebäuden bewusst. Entsprechend wurde die BEG mit Wirkung zum 28. Juli 2022
neu ausgerichtet. Der Fokus auf die Sanierungsförderung und die damit
angereizten Energieeinsparungen ist nicht nur der günstigste und effizienteste
Beitrag zu mehr Energieunabhängigkeit und Klimaschutz, sondern hilft auch
Energiekosten zu senken und entlastet damit überproportional untere
Einkommensschichten, aber auch Mieterinnen und Mieter im Allgemeinen. Darüber hinaus
ist die Bundesregierung bestrebt – soweit vorhanden – Hindernisse bei der
Effizienzsanierung sozial bedeutender Gebäude abzubauen.
Neben der Förderung im Rahmen der BEG hat die Bundesregierung für den
klimagerechten sozialen Wohnungsbau (Sanierungen und Neubau) bereits im
Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 vom 23. Juni 2021 für das Programmjahr
2022 Fördermittel von 1 Mrd. Euro zusätzlich zum klassischen sozialen
Wohnungsbau vorgesehen. Die Zuständigkeit für die Gesetzgebung und den Vollzug
der sozialen Wohnraumförderung liegt seit der Föderalismusreform I aus dem
Jahr 2006 ausschließlich bei den Ländern.
7. Inwiefern plant die Bundesregierung, künftig einen Mindestanteil der
Fördersumme für Quartiere vorzuhalten, in denen vornehmlich
Menschen mit niedrigen Einkommen leben, und wenn ja, wie hoch ist dieser
Mindestanteil bzw. wenn nein, warum nicht?
8. Inwiefern plant die Bundesregierung, künftig einen Mindestanteil der
Fördersumme für kommunale Wohnungsunternehmen und
Genossenschaften vorzuhalten, und wenn ja, wie hoch ist dieser Mindestanteil
bzw. wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sinnzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant derzeit keine Begrenzung der BEG auf bestimmte
Antragstellende. Ziel der BEG ist, dass möglichst viele Menschen vom
Förderprogramm profitieren, um den größten Effekt für Energieeinsparung und
Klimaschutz zu erreichen. Die breite nichtdiskriminierende Ausrichtung der BEG
ermöglicht eine einfache, klare und verlässliche Förderung von
Energieeffizienz in Gebäuden und wurde auf Basis dessen von der Europäischen
Kommission als beihilfefrei eingestuft. Eine Eingrenzung des Adressatenkreises würde
die Förderung der BEG selektiv ausgestalten und dazu führen, dass die BEG als
Beihilfe eingestuft würde und damit restriktiveren Vorgaben des Europäischen
Beihilferechts unterliegen würde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
9. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um die Umlage der
Kosten für die energetische Sanierung auf Mieterinnen und Mieter (u. a.
über die Modernisierungsumlage) zu begrenzen, und wenn ja, welche?
Das geltende Recht beschränkt bereits jetzt die Mieterhöhung nach
Modernisierungsmaßnahmen: Bei energetischen Modernisierungen nach § 555b Nummer
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vermieter die Jahresmiete
um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559
Absatz 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus sieht § 559 Absatz 3a BGB eine absolute
Kappungsgrenze vor. Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach § 559 Absatz
1 BGB darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren nicht um
mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche
Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche,
so darf sie sich innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 2 Euro je
Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Dadurch wird die Möglichkeit zur
Mieterhöhung hinsichtlich dieses Zeitraums für die Mieterin bzw. den Mieter
vorhersehbar begrenzt.
Zudem darf der oder die Vermietende nur die Kosten ansetzen, die notwendig
sind. Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen dürfen einer
Mieterhöhung nicht zu Grunde gelegt werden. Hätten zum Zeitpunkt der
Modernisierung Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, so sind die
Kosten, die für diese Erhaltungsmaßnahmen notwendig gewesen wären, von
den Modernisierungskosten abzuziehen. Erhält der oder die Vermietende für die
Modernisierungsmaßnahme staatliche Zuschüsse, muss er oder sie sich diese
anrechnen lassen. Auch der Zinsvorteil zinsverbilligter oder zinsloser Darlehen
ist von den Modernisierungskosten abzuziehen.
Eine Mieterhöhung nach § 559 BGB ist außerdem grundsätzlich
ausgeschlossen, wenn sie für den Mieter oder die Mieterin eine unzumutbare Härte
darstellt. Dabei sind die Interessen des Vermieters und die der Mieterin oder des
Mieters gegeneinander abzuwägen, wobei neben dem Betrag der Mieterhöhung
auch die geänderten Betriebskosten sowie die Einkommensverhältnisse der
Mieterin oder des Mieters Berücksichtigung finden.
Eine darüberhinausgehende Begrenzung der Umlagemöglichkeit von Kosten
für energetische Sanierungen auf Mieterinnen und Mieter im Rahmen der
Modernisierungsumlage ist derzeit nicht geplant.
10. Werden von der Bundesregierung Daten der Länder zur
Innovationsklausel nach § 103 Absatz 2 GEG angefordert (bitte den Stand darlegen), und
wenn ja, wie?
Gemäß § 103 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hat der oder die
Antragsstellende der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen Bericht mit den
wesentlichen Erfahrungen bei der Anwendung von Absatz 1 der Innovationsklausel
vorzulegen. Die Länder können der Bundesregierung Daten der Berichte zum
Zwecke der Auswertung zur Verfügung stellen. Die Regelung ist erst seit knapp
zwei Jahren in Kraft. Die Bundesregierung hat in dieser Zeit keine Daten von
den Ländern angefordert.
11. Wie hoch ist die Summe der für die BEG-Förderung jeweils im Jahr
2021 und im Jahr 2022 insgesamt bereitgestellten Mittel (bitte
differenzieren nach BEG-Programmen Nichtwohngebäude, Wohngebäude und
Einzelmaßnahmen)?
Im Titel 893 10 „Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und
erneuerbarer Energien im Gebäudebereich“ standen im Jahr 2021 Barmittel in Höhe
von rund 5,8 Mrd. Euro sowie eine Verpflichtungsermächtigung (VE) in Höhe
von rund 16,7 Mrd. Euro für die Finanzierung von Vorbindungen (Ausgaben)
sowie Neuzusagen für alle aus dem Titel finanzierten
Gebäudeförderprogramme zur Verfügung. Die BEG ist zum 1. Januar 2021 beim BAFA
(Einzelmaßnahmen Zuschuss) und zum 1. Juli 2021 bei der KfW (Einzelmaßnahmen
Kredit und systemische Maßnahmen) gestartet. Insgesamt wurden in der BEG im
Jahr 2021 rund 13,4 Mrd. Euro für Neuzusagen belegt. Davon entfallen
3,9 Mrd. Euro auf Einzelmaßnahmen (EM), 6,4 Mrd. Euro auf Wohngebäude
(WG) und 3,1 Mrd. Euro auf Nichtwohngebäude (NWG).
Im Jahr 2022 stehen im oben genannten Titel insgesamt rund 9,6 Mrd. Euro
Barmittel sowie eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von rund 29,9 Mrd.
Euro zur Verfügung. Davon sind für Neuzusagen rund 31 Mrd. Euro
vorgesehen. Die Verteilung auf die einzelnen Richtlinien erfolgt nach Inanspruchnahme
und wird vorher nicht abschließend festgelegt.
12. Wie verteilen sich die Anzahl der Anträge und der Fördermittel auf die
Maßnahmen in der BEG-EM-Förderung (jeweils für Hauseigentümer
und Unternehmer getrennt angeben) auf die jeweiligen
Einzelmaßnahmen (Anlagen Wärmeerzeugung, Öl-Austauschprämie,
Heizungsoptimierung, Gebäudehülle, Fenstererneuerung, Wärmeschutz,
Anlagentechnik, Fachplanung und Baubegleitung, Individueller Sanierungsfahrplan-
Bonus)?
Die Antwort ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
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13. Wie verteilen sich die Fördermittel der Bundesförderung effiziente
Gebäude für die Jahre 2021 und 2022 (bitte nach Effizienzstandard und Jahr
jeweils einzeln aufschlüsseln)?
Die Antwort ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
BEG Zusagevolumen in Tausend Euro
(gerundet)
2021 2022
(Stand 31. Juli
2022)
WG Neubau 4.855.000 6.362.000
Neubau Effizienzhaus 40 58.000 21.000
Neubau Effizienzhaus 40 EE 554.000 747.000
Neubau Effizienzhaus 40 NH 47.000 154.000
Neubau Effizienzhaus 40 Plus 722.000 383.000
Neubau Effizienzhaus 55 528.000 638.000
Neubau Effizienzhaus 55 EE 2.893.000 4.175.000
Neubau Effizienzhaus 55 NH 111.000 265.000
Vollsanierung 1.410.000 3.626.000
Sanierung Effizienzhaus 100 44.000 109.000
Sanierung Effizienzhaus 100 EE 93.000 193.000
Sanierung Effizienzhaus 40 1.000 4.000
Sanierung Effizienzhaus 40 EE 107.000 498.000
Sanierung Effizienzhaus 55 36.000 104.000
Sanierung Effizienzhaus 55 EE 401.000 1.127.000
Sanierung Effizienzhaus 70 63.000 125.000
Sanierung Effizienzhaus 70 EE 316.000 700.000
Sanierung Effizienzhaus 85 53.000 104.000
Sanierung Effizienzhaus 85 EE 166.000 441.000
Sanierung Effizienzhaus Denkmal 57.000 73.000
Sanierung Effizienzhaus Denkmal EE 73.000 148.000
NWG Neubau 2.622.200 3.718.000
Neubau Effizienzgebäude 40 178.000 197.000
Neubau Effizienzgebäude 40 EE 1.142.000 1.618.000
Neubau Effizienzgebäude 40 NH 524.000 88.000
Neubau Effizienzgebäude 55 778.000 625.000
Neubau Effizienzgebäude 55 EE 200 1.190.000
Vollsanierung 482.000 2.085.000
Sanierung Effizienzgebäude 100 49.000 109.000
Sanierung Effizienzgebäude 100 EE 28.000 96.000
Sanierung Effizienzgebäude 40 35.000 49.000
Sanierung Effizienzgebäude 40 EE 78.000 1.083.000
Sanierung Effizienzgebäude 55 44.000 81.000
Sanierung Effizienzgebäude 55 EE 103.000 299.000
Sanierung Effizienzgebäude 55 NH 0 1.000
Sanierung Effizienzgebäude 70 41.000 94.000
Sanierung Effizienzgebäude 70 EE 49.000 168.000
Sanierung Effizienzgebäude Denkmal 35.000 45.000
Sanierung Effizienzgebäude Denkmal
EE
20.000 60.000
14. Wie verteilen sich die Anträge nach Antragstellenden (Privatpersonen,
gewerbliche Unternehmen, Kommunen und Anstalten des öffentlichen
Rechts etc.) in der BEG – Wohngebäude (nach Neubau und Sanierung
aufschlüsseln) und der BEG – Einzelmaßnahme?
Die Antwort ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
BEG WG Anzahl Zusagen
(Stand 31. Juli 2022)
Neubau 56.079
Gebietskörperschaft 971
Genossenschaft 225
Kirchen/Wohlfahrt 155
Privatperson 31.112
Sonstige 1.959
Unternehmen (Contracting) 19
Unternehmen (Kommunal) 152
Unternehmen (Sonstige) 21.320
WEG 166
Sanierung 20.382
Gebietskörperschaft 399
Genossenschaft 82
Kirchen/Wohlfahrt 77
Privatperson 15.148
Sonstige 1.057
Unternehmen (Contracting) 10
Unternehmen (Kommunal) 45
Unternehmen (Sonstige) 3.375
WEG 189
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ISSN 0722-8333]