[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/2984 –
Vorhaben der Bundesregierung bei der Regulierung Künstlicher Intelligenz im
Rahmen der europäischen Verordnung für Künstliche Intelligenz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im April 2021 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung
für Künstliche Intelligenz (KI), „Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche
Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter
Rechtsakte der Union“ (COM(2021) 206 final)“, allgemein auch als KI-
Verordnung bezeichnet, vorgestellt.
Aktuell finden zur KI-Verordnung im Europäischen Parlament und im Rat der
Europäischen Union, Verhandlungen statt, die voraussichtlich bis Ende 2022
andauern werden. Die Bundesregierung ist über den Rat an den
Verhandlungen beteiligt.
1. Welches Ressort ist innerhalb der Bundesregierung für die
Verhandlungen der KI-Verordnung im Rat der EU zuständig?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das
Bundesministerium der Justiz (BMJ) nehmen bis zum Abschluss der
Verhandlungen gemeinsam die Federführung für die Verhandlungen der Verordnung zu
Künstlicher Intelligenz (KI-Verordnung) gemäß dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 in den Gremien der Europäischen
Union wahr. Im für den Verordnungsentwurf zuständigen
Telekommunikationsministerrat wird die innerhalb der Bundesregierung abgestimmte Position der
Bundesregierung zur KI-Verordnung durch das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr (BMDV) vertreten.
2. Gab es mit Blick auf die Zuständigkeit für die KI-Verordnung seit
Dezember 2021 Verschiebungen innerhalb der Bundesregierung, und wenn
ja, zu welchen Ressorts?
Seit Dezember 2021 gab es mit Blick auf die Zuständigkeit für die KI-
Verordnung keine Veränderung.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3284
20. Wahlperiode 02.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 1. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Welche Rolle nimmt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
(BMDV) bei den Verhandlungen im Rat ein?
Das BMDV bringt sich im Rahmen der Ressortabstimmungen aktiv ein. Im
Telekommunikationsministerrat wird die Bundesregierung regelmäßig durch
das BMDV vertreten.
4. Gibt es innerhalb der Bundesregierung eine abgestimmte Position zur
inhaltlichen Ausgestaltung der KI-Verordnung, die von allen beteiligten
Ressorts mitgetragen wird, und wenn ja auf welche Eckwerte hat sich die
Bundesregierung als deutsche Positionierung für Verhandlungen auf
europäischer Ebene verständigt?
Für die Haltung der Bundesregierung ist der Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP maßgeblich: „Wir unterstützen den
europäischen AI Act. Wir setzen auf einen mehrstufigen risikobasierten Ansatz,
wahren digitale Bürgerrechte, insbesondere die Diskriminierungsfreiheit,
definieren Haftungsregeln und vermeiden innovationshemmende ex-ante-
Regulierung. Biometrische Erkennung im öffentlichen Raum sowie automatisierte
staatliche Scoring Systeme durch KI sind europarechtlich auszuschließen.“
5. Bei welchen Bereichen der KI-Verordnung hat die Bundesregierung mit
Blick auf inhaltliche Positionierungen der vorangegangenen
Bundesregierung Anpassungsbedarf gesehen (bitte differenziert nach
Themenfeldern darstellen)?
Wegen der Bundestagswahl im Jahr 2021 hat die vorangegangene
Bundesregierung keine Stellungnahme zum Entwurf der KI-Verordnung abgegeben. Sie
wurde vielmehr der aktuellen Bundesregierung überlassen.
6. Bezieht die Bundesregierung bei ihren Verhandlungen zur KI-
Verordnung die Ergebnisse des Abschlussberichts der Enquete-Kommission
Künstliche Intelligenz auf Bundestagsdrucksache 19/23700 von Oktober
2020 ein und wenn ja, welche Punkte konkret (bitte die Kapitel
beziehungsweise Handlungsempfehlungen des Abschlussberichts nennen)?
Die Bundesregierung berücksichtigt bei ihren Verhandlungen eine Vielzahl von
Vorarbeiten. Dazu gehören insbesondere auch die Ergebnisse des
Abschlussberichts der Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz.
7. Wie schätzt die Bundesregierung die Reichweite der KI-Verordnung ein
a) mit Blick auf die Möglichkeiten für den gesellschaftlichen Einsatz
von Künstlicher Intelligenz,
b) mit Blick auf die Möglichkeiten für den medizinischen Einsatz von
Künstlicher Intelligenz, und
c) mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts-,
Forschungs- und Innovationsstandortes Deutschland?
Die Bundesregierung versteht die Fragestellung dahingehend, dass mit
Reichweite nicht der Geltungsbereich der KI-Verordnung gemeint ist, sondern die
Auswirkungen der Regelungen auf die zu den Fragen 7a bis 7c genannten
Themen.
Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Verordnung hat zum
Hauptziel, durch Festlegung harmonisierter Vorschriften, insbesondere in
Bezug auf die Entwicklung, das Inverkehrbringen und den Einsatz von Produkten
und Diensten, die KI-Techniken anwenden, oder in Bezug auf eigenständige
KI-Systeme, für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen.
Der vorgeschlagene risikobasierte Regulierungsansatz soll Risiken und
Probleme adressieren und gleichzeitig die technologische Entwicklung nicht
übermäßig einschränken oder behindern.
Die Bundesregierung teilt diese Zielsetzung grundsätzlich und achtet in den
laufenden Verhandlungen auf ein ausgewogenes Verhältnis von Regulierung
und Freiraum für Innovation.
Nach dem Regulierungsansatz wird unterschieden: KI-Systeme mit
unannehmbarem Risiko werden verboten. KI-Systeme mit hohem Risiko für Gesundheit,
Sicherheit oder für die Grundrechte natürlicher Personen sind auf dem
europäischen Markt zugelassen, sofern diese bestimmten zwingend vorgeschriebenen
Anforderungen genügen und vorab ein Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt wurde. Und schließlich unterliegen KI-Systeme mit geringem
oder minimalem Risiko in bestimmten Fällen Transparenzpflichten.
Die Bundesregierung begrüßt, dass der Vorschlag der Europäischen
Kommission auch Maßnahmen für Innovationsförderung enthält. Sie prüft
Verbesserungsvorschläge etwa für Reallabore und wird diese gegebenenfalls in die
Verhandlungen einbringen.
9. Welche konkreten europäischen Werte sind aus Sicht der
Bundesregierung bei der KI-Verordnung maßgeblich?
10. Welche sind aus Sicht der Bundesregierung die wichtigsten
Stellschrauben bei der KI-Verordnung, um eine Entwicklung bei KI zu erreichen,
die auf „europäischen Werten“ basiert (siehe Koalitionsvertrag 2021,
S. 18)?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die europäischen Werte, die die Europäische Kommission nach eigener
Aussage bei der Erstellung des Verordnungsentwurfs im Blick hatte, sind in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Die in der Charta
verankerten Werte werden im gesamten Verordnungsentwurf berücksichtigt.
11. Welche sind aus Sicht der Bundesregierung die wichtigsten
Stellschrauben bei der KI-Verordnung, um den Anschluss Deutschlands und
Europas an die führende Stellung der USA und China im Bereich der
Entwicklung von KI-Anwendungen und der Umsetzung in erfolgreiche
Produkte und Geschäftsmodelle zu erreichen?
Die Europäische Kommission strebt an, Europa zum globalen Zentrum für
vertrauenswürdige KI zu machen. Dazu bedient sie sich zahlreicher Maßnahmen,
die die Sicherheit und die Grundrechte der Menschen und Unternehmen
gewährleisten und gleichzeitig die KI-Verbreitung fördern sowie Investitionen
und Innovationen verstärken sollen. Die KI-Verordnung ist ein Baustein zur
Erreichung dieses Ziels. Die Bundesregierung unterstützt im Einklang mit den
Regierungen der anderen EU-Mitgliedstaaten die Europäische Union beim
Erreichen dieses Ziels.
12. In welchen Bereichen der KI-Verordnung besteht aus Sicht der
Bundesregierung ein Spannungsverhältnis zwischen den Zielsetzungen gemäß
zu den Fragen 10 und 11 (bitte differenziert nach den konkreten Inhalten
bzw. Kapiteln des AI (Artificial Intelligence)-Act darstellen)?
Der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Rechtsrahmen für KI
soll den Schutz der Grundrechte und die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer
gewährleisten und so das Vertrauen in die Entwicklung und Verbreitung von KI
stärken. Die Verordnung ist damit Mittel, um auf Basis der europäischen Werte
das Ziel zu erreichen, Europa zum globalen Zentrum für vertrauenswürdige KI
zu machen.
13. Wie schätzt die Bundesregierung für die nächsten Jahre das Risiko einer
zunehmenden Abhängigkeit Europas von außereuropäischen Anbietern
bei Künstlicher Intelligenz ein?
Um weiterhin international konkurrenzfähig zu bleiben, unterstützt die
Bundesregierung die KI-Forschung und den Transfer in die Wirtschaft. Damit dies
erfolgreich ist, setzt sie sich für einen innovationsfreundlichen und
menschenzentrierten europäischen Rahmen ein. Die Europäische Union liegt, gemessen
an Risikokapitalinvestitionen, stabil auf dem dritten Platz weltweit nach den
USA und China, und konnte den prozentualen Anteil über die letzten Jahre
stetig ausbauen (Quelle: OECD Policy Observatory).
14. Welche Punkte der KI-Verordnung sind aus Sicht der Bundesregierung
besonders wichtig, wenn es darum geht, eine solche zunehmende
Abhängigkeit zu verhindern bzw. mittel- und langfristig die digitale
Souveränität Deutschlands und Europas zu stärken?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Schaffung eines einheitlichen
europäischen Rechtsrahmens, der Innovationen fördert und gleichzeitig klare
Rahmenbedingungen, insbesondere zur Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte,
für die Entwicklung, Vermarktung und den Einsatz von KI festlegt, eine
Kernvoraussetzung dafür, dass Deutschland und die EU insgesamt international ihre
Marktposition behalten und ausbauen. Dafür setzt die Bundesregierung sich in
den immer noch laufenden Verhandlungen ein. Zur Verhinderung von
Abhängigkeiten und zur Stärkung der digitalen Souveränität kommt es daher weniger
auf isolierte Einzelaspekte des Verordnungsentwurfs an, sondern auf ein
stimmiges Gesamtwerk.
15. Welche Forderungen der Bundesregierung sieht die Bundesregierung
zum aktuellen Stand bereits durch die Kompromissvorschläge der
französischen Ratspräsidentschaft abgedeckt, die von dieser im Juni 2022
vorgelegt wurden (Proposition de Règlement du Parlement européen et
du Conseil établissant des règles harmonisées concernant l'intelligence
artificielle (législation sur l'intelligence artificielle) et modifiant certains
actes législatifs de l'Union – Text de compromis de la présidence –
Version consolidée, 2021/0106(COD)), und welche Forderungen sind aus
Sicht der Bundesregierung in den Vorschlägen der französischen
Ratspräsidentschaft noch nicht adressiert (bitte im Einzelnen nach den
konkreten Forderungen von Lfd. 1-1164 darstellen)?
Der in Bezug genommene Vorschlag ist durch den von der tschechischen
Ratspräsidentschaft am 15. Juli 2022 vorgelegten zweiten
Präsidentschaftskompromisstext überholt (Ratsdokument 11124/22). Wie von der Präsidentschaft
erbeten, beabsichtigt die Bundesregierung zu diesem zweiten Kompromisstext
Stellung zu nehmen.
8. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des
Anwendungsbereichs der KI-Verordnung, und welche Ausnahmetatbestände
sollte es aus Sicht der Bundesregierung in der KI-Verordnung geben?
16. Ist aus Sicht der Bundesregierung in der KI-Verordnung bislang klar
genug geregelt, in welchem Verhältnis einzelne Anforderungen der
Verordnung zu den Inhalten anderer EU-Rechtsvorschriften stehen (z. B. der
Datenschutz-Grundverordnung, Richtlinie für Produktsicherheit,
Verordnungen für Strafverfolgung und IT-Sicherheit), und wenn nein, an
welchen Stellen in der KI-Verordnung und mit Blick auf welche konkreten
EU-Rechtsvorschriften besteht aus Sicht der Bundesregierung bislang
noch Handlungsbedarf, um Doppelregulierung und Rechtsunklarheiten
für Anwendungen aus dem Bereich KI zu vermeiden?
17. Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung beim aktuellen Stand der
Verhandlungen zur KI-Verordnung die Definition von KI ausreichend
spezifisch?
18. Ist die Definition von KI in der KI-Verordnung bislang nach Ansicht der
Bundesregierung geeignet, zu vermeiden, dass auch konventionelle
Softwareanwendungen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen,
die nicht in den Bereich KI fallen?
19. Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung beim aktuellen Stand der
Verhandlungen zur KI-Verordnung die Definition des Begriffs der
„Hochrisiko-KI-Systeme“ ausreichend ausgearbeitet?
20. Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die Definition des Begriffs der
„Hochrisiko-KI-Systeme“ die im KI-Weißbuch von Februar 2020
unterbreiteten Vorschläge beim aktuellen Stand der Verhandlungen zur KI-
Verordnung ausreichend umgesetzt, dass ein kumulativer Ansatz
festzuschreiben ist, bei dem als Kriterien sowohl die Schwere des Schadens als
auch die Wahrscheinlichkeit des Schadens gemeinsam mit dem Sektor
als auch mit der beabsichtigten Verwendung zusammen berücksichtigt
werden müssen, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, sich
für die Festschreibung eines solchen kumulativen Ansatzes bei den
Verhandlungen zur KI-Verordnung einzusetzen?
21. Ist aus Sicht der Bundesregierung der Aufwand, der mit den bislang in
der KI-Verordnung vorgesehenen Anforderungen für die Durchführung
von Konformitätsbewertungsverfahren bei KI-Anwendungen im Bereich
der zweithöchsten Risikoklasse („hohes Risiko“) verbunden ist, für KI-
Anbieter in der Praxis gut darstellbar?
22. Hält die Bundesregierung die in der KI-Verordnung vorgesehene
Einstufung von KI-Bildungsanwendungen in die Klasse mit „hohem“ Risiko
(Anhang III „Hochrisiko-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2“) für
gerechtfertigt, und wenn ja, für welche Bereiche der Bildung wird eine
Einstufung in die Klasse mit „hohem“ Risiko seitens der Bundesregierung
für notwendig gehalten (bitte nach einzelnen Anwendungsfeldern
aufgeschlüsselt darstellen)?
23. Hält die Bundesregierung die in der KI-Verordnung vorgesehene
Einstufung von KI-Anwendungen im Bereich Personalauswahl in die Klasse
mit „hohem“ Risiko für gerechtfertigt, und wenn ja, für welche Bereiche
der Personalauswahl wird eine Einstufung in die Klasse mit „hohem“
Risiko seitens der Bundesregierung für notwendig gehalten (bitte nach
einzelnen Anwendungsfeldern aufgeschlüsselt darstellen)?
24. Spricht sich die Bundesregierung dafür aus, die im Laufe der
Verhandlungen zur KI-Verordnung zusätzlich in die Liste mit „hohem“ Risiko
aufgenommenen Anwendungen, die zur Kontrolle von Emissionen und
Verschmutzung dienen, in Anhang III „Hochrisiko-Systeme gemäß
Artikel 6 Absatz 2“ festzuschreiben, und wenn ja, wie können nach
Auffassung der Bundesregierung die konkreten Risikozuordnungen von
Anwendungen, die zur Kontrolle von Emissionen und Verschmutzung
dienen, konkret messbar gemacht werden?
25. Welche Verhandlungsposition vertritt die Bundesregierung im Rat zum
Thema biometrische Erfassung?
26. Ist aus Sicht der Bundesregierung in der KI-Verordnung bislang deutlich
genug geregelt, für wen die Anbieterpflichten bei KI-Anwendungen
konkret gelten sollen, und wenn nein, warum nicht?
27. Wie beurteilt die Bundesregierung ein mögliches Risiko, dass mit den
bislang in der KI-Verordnung vorgesehenen Regelungen
Anbieterpflichten für Unternehmen gelten würden, die gar nicht über die erforderlichen
Daten verfügen, um die geforderten Pflichten zu erfüllen?
34. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das auf EU-Ebene
vorgesehene „AI-Board“ konkret ausgestaltet werden
a) mit Blick auf den Zuschnitt und die Kompetenzen des Boards,
b) mit Blick auf die konkrete Zusammensetzung des Boards, und
c) mit Blick auf Befugnisse des Boards gegenüber den in der KI-
Verordnung vorgesehenen „nationalen Behörden“, die mit dem AI-Board
zusammenarbeiten sollen?
Die Fragen 8, 16 bis 27 und 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die tschechische Ratspräsidentschaft hat die EU-Mitgliedstaaten am 20. Juli
2022 aufgefordert, schriftlich zum Verordnungstext Stellung zu nehmen. Die
Bundesregierung stimmt aktuell ihre Position ab. Der laufenden Abstimmung
soll nicht vorgegriffen werden.
28. Schätzt die Bundesregierung den aktuellen Bestand an harmonisierten
Normen im Bereich KI, die laut dem Entwurf der KI-Verordnung statt
Konformitätsbewertungsverfahren genutzt werden können, als
ausreichend ein, und wenn nein, was unternimmt die Bundesregierung konkret,
um dazu beizutragen, dass rechtzeitig entsprechende Normungsaufträge
an die Normierungsinstitutionen vergeben werden, damit diese bei
Inkrafttreten der EU-Verordnung vorliegen?
Harmonisierte Normen dienen u. a. als Mittel der Konformitätsbewertung,
nicht als Alternative. Mit Einhalten einer harmonisierten Norm gilt für ein
Produkt die Vermutung, dass die zugrundeliegenden Gesetze und Verordnungen
erfüllt werden. Die Europäische Kommission hat bereits Normungsanfragen an
die europäischen Normungsorganisationen CEN bzw. CENELEC gestellt, und
weitere werden folgen. Zudem erarbeitet das Deutsche Institut für Normung
(DIN), mit Förderung des BMWK, momentan die zweite Version der KI-
Normungsroadmap, die weitere konkrete Standardisierungsbedarfe identifiziert. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37a verwiesen.
29. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen zur Vermeidung von
Nachteilen für Start-ups und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die
bislang in der KI-Verordnung vorgesehen sind, für ausreichend, und
wenn nein, für welche weiteren Instrumente und Maßnahmen zur
Vermeidung von Nachteilen für Start-ups und KMU setzt die
Bundesregierung sich ein?
Beabsichtigt die Bundesregierung, in diesem Zusammenhang auch
kommunale Stadtwerke als KMU zu berücksichtigen und in die Maßnahmen
zur Vermeidung von Nachteilen für Start-ups und KMU einzubeziehen,
und wenn nein, warum nicht?
Die in Artikel 55 von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen
Maßnahmen für Kleinanbieter und Kleinnutzer werden im Rat noch beraten. Nach dem
aktuellen zweiten Kompromisstext der Ratspräsidentschaft (siehe die Antwort
zu Frage 15) ist vorgeschlagen, diese gesetzlichen Unterstützungsmaßnahmen
auf mittlere Unternehmen auszuweiten. Unter anderem ist auch vorgeschlagen,
über einen neuen Absatz 3 in Artikel 55 die Europäische Kommission mit
weiteren Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Information und
Kommunikation zu beauftragen. Die Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union
für Start-ups sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) beruhen
nicht nur auf dem Entwurf einer KI-Verordnung, sondern auch auf dem als
Anhang zur Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Förderung eines europäischen Konzepts für
künstliche Intelligenz“ (COM(2021) 205 final) vom 21. April 2021 vorgelegten
überarbeiteten „Koordinierten Plan für Künstliche Intelligenz“. Die
Bundesregierung unterstützt Start-ups und KMU im Bereich der KI insbesondere auf
Grundlage der KI-Strategie und ihrer Fortschreibung sowie der Start-up-
Strategie der Bundesregierung.
30. Welche Institution bzw. Institutionen in Deutschland soll bzw. sollen
nach Ansicht der Bundesregierung für die Umsetzung und Kontrolle der
KI-Verordnung benannt werden?
31. Wer bzw. welche Behörde soll nach Auffassung der Bundesregierung für
die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren zuständig sein?
32. Welche Rolle könnte die Bundesnetzagentur aus Sicht der
Bundesregierung bei der Umsetzung der Regulierung von Künstlicher Intelligenz
einnehmen?
33. Welche Rolle könnten technische Überwachungsvereine (TÜV) aus Sicht
der Bundesregierung bei der Umsetzung der Regulierung von
Künstlicher Intelligenz einnehmen?
Die Fragen 30 bis 33 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Entscheidung über eine
sachgerechte Zuweisung der Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben an nationale
Behörden erst getroffen werden kann, wenn die sachlich-rechtlichen Pflichten
und Rechte sowie Gebote und Verbote aus der KI-Verordnung feststehen.
35. Welche Rolle spielen aus Sicht der Bundesregierung die Bundesländer
und Kommunen bei den Verhandlungen und bei der Umsetzung der KI-
Verordnung?
Gemäß Artikel 289 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) besteht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung – wie hier der KI-
Verordnung – durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der
Kommission in dem in Artikel 294 AEUV geregelten Verfahren. Ländern und
Kommunen kommen unionsrechtlich keine unmittelbare Gesetzgebungsaufgabe zu.
Nach Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) wirken der Deutsche
Bundestag und durch den Bundesrat die Länder in Angelegenheiten der
Europäischen Union mit.
Aussagen zur Umsetzung der KI-Verordnung können erst getroffen werden,
wenn die hierfür maßgeblichen Regelungen der KI-Verordnung feststehen.
36. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die Verwendung FAIRer
(Findable, Accessible, Interoperable, Reusable) Forschungsdaten für die
Entwicklung und das Training von KI (Beispiel Medizin, elektronische
Patientenakte und European Health Data Space)?
Die enormen Fortschritte der vergangenen Jahre in der Forschung und
Anwendung im Bereich KI basieren unter anderem auf der wachsenden Verfügbarkeit
von qualitativ hochwertigen Daten. Deshalb fördert die Bundesregierung im
Rahmen der Forschungsförderung u. a. die Bereitstellung und Aufbereitung
solcher Daten für KI-Modelle sowie dazu passende Methoden und Werkzeuge.
Um die Datenverfügbarkeit weiter zu verbessern, hat sich das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit seinem Aktionsplan
Forschungsdaten das Ziel gesetzt, für Forschungsdaten, die im Rahmen der
Projektförderung des BMBF gewonnen werden, in der Regel die FAIR-Prinzipien
(„Findable, Accessible, Interoperable, Re-usable“) anzuwenden. Auf diese Weise
werden der Zugang zu Forschungsdaten verbessert und neue Forschungen und
Innovationen ermöglicht.
37. Welche EU-Mitgliedstaaten sowie außereuropäische Nationen sind aus
Sicht der Bundesregierung in der Entwicklung und Anwendung von KI
international führend?
Nach den Zahlen des Policy Observatory der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind, gemessen am
Risikokapitalinvestment, die USA, China sowie die Europäische Union, dort insbesondere
Deutschland und Frankreich, weltweit führend. Bei Betrachtung
wissenschaftlicher Publikationen ergibt sich das gleiche Bild.
a) Inwiefern wirkt sich dies aus Sicht der Bundesregierung auf die
Entwicklung globaler KI-Standards aus?
In Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung haben DIN und die
Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und
VDE (DKE) eine KI-Normungsroadmap erarbeitet. Diese hat erstmalig
konkrete Normungsbedarfe für KI systematisch identifiziert. Im Zusammenspiel mit
der KI-Verordnung werden hier weitere europäische Standards und Normen für
KI entstehen.
b) Inwiefern unterscheiden sich die Entwicklungs- und
Anwendungsbereiche zwischen den führenden KI-Nationen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine unmittelbaren Erkenntnisse vor. Sie
verweist in diesem Zusammenhang auf normungsrelevante Aktivitäten der
OECD.
38. Inwieweit bemüht sich die Bundesregierung aktiv um den politischen
Erfahrungsaustausch mit führenden KI-Nationen
a) mit Blick auf unmittelbare gemeinsame Projekte zwischen deutschen
und ausländischen Ministerien, und
b) mit Blick auf Projekte zum Erfahrungsaustausch, die von der
Bundesregierung gefördert werden?
Die Bundesregierung ist in internationalen Organisationen und multilateralen
Formaten, die sich auch mit dem Thema KI befassen, wie der Global
Partnership on Artificial Intelligence (GPAI), G7 und G20, der OECD sowie UN-
Organisationen, aktiv vertreten.
Deutschland ist Gründungsmitglied von GPAI, einer Multistakeholder Initiative
mit alleinigem Fokus auf KI, die Mitgliedsstaaten und führende Expertinnen
und Experten aus Wissenschaft, Unternehmen, Gewerkschaften und
Zivilgesellschaft zusammenbringt mit dem Ziel, eine verantwortungsvolle und
menschenzentrierte Entwicklung und Nutzung von KI in der Welt zu fördern.
Die Bundesregierung fördert das OECD Programm „KI in Arbeit, Innovation,
Produktivität und Kompetenzen“ (AI WIPS), das ein weltweit einzigartiges
Forschungsprogramm mit Hinblick auf eine international vergleichende
Perspektive im Bereich KI darstellt. Teil des Programms sind auch jährliche
internationale Konferenzen, auf denen die Ergebnisse des Forschungsprogrammes
präsentiert und diskutiert werden.
Bilateral gibt es mit Frankreich, Japan und Schweden Partnerschaften und
Projekte ausschließlich oder jedenfalls teilweise zu KI-Technologien, sowie auch
Austauschformate mit USA und Kanada.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]