[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko,
Żaklin Nastić und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3144 –
Die Energiegeschäfte der Bundesregierung mit dem Emirat Katar
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Um von Energieimporten aus Russland unabhängig zu werden, hat die
Bundesregierung eine „langfristige Energiepartnerschaft“ mit dem Emirat
Katar vereinbart (dpa vom 20. März 2022). Diese soll unter anderem die
Lieferung von Flüssiggas (LNG) umfassen, wofür eigene LNG-Terminals etwa in
Wilhelmshaven oder in Brunsbüttel errichtet werden sollen. Aufgrund
bestehender Lieferverträge und des andauernden Ausbaus der katarischen
Gasförderung wird Deutschland laut Medienberichten voraussichtlich erst ab 2026
signifikante Mengen Flüssiggas aus Katar beziehen können (
https://www.tagessc
hau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/katar-erdgas-lng-gasversorgung-101.html).
In ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP hatte die Bundesregierung angekündigt, die deutsche Außen-,
Sicherheits- und Entwicklungspolitik „wertebasiert“ aufstellen zu wollen. Im
„Systemwettbewerb mit autoritär regierten Staaten“ bildeten „Menschenrechte als
wichtigster Schutzschild der Würde des Einzelnen“ ihren Kompass. Laut
Bundesregierung sei der „Einsatz für Frieden, Freiheit, Menschenrechte,
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Nachhaltigkeit […] ein unverzichtbarer Teil
einer erfolgreichen und glaubwürdigen Außenpolitik für Deutschland und
Europa“ (Koalitionsvertrag 2021 bis 2025, S. 113 f.).
Das von der Bundesregierung als langfristiger Energiepartner auserkorene
Emirat Katar gilt als autoritäres Regime und rangiert auf dem internationalen
Demokratie-Index auf dem Rang 114 von 167 erfassten Staaten (
https://www.
nzz.ch/meinung/der-andere-blick/habeck-und-der-gas-deal-mit-katar-so-platze
n-gruene-traeume-ld.1675613). Die Menschenrechtslage in Katar stand
insbesondere seit der Vergabe der Fußball-WM 2022 im Fokus der internationalen
Aufmerksamkeit (dpa vom 19. März 2022). Innerhalb der letzten zehn Jahre
sind mindestens 15 000 ausländische Personen in Katar gestorben. Ein
Großteil der Todesfälle wurde laut Amnesty International nicht aufgeklärt (https://
www.amnesty.de/sites/default/files/2021-08/Amnesty-Bericht-Katar-Todesfae
lle-Arbeitsmigrant_innen-August-2021.pdf, S. 8 f.). Laut Prof. Dr. Thomas
Beschorner, Direktor des Instituts für Wirtschaftsethik der Universität St.
Gallen, findet die WM in Katar „auf den Gräbern von Arbeitsimmigranten statt“
(
https://www.zeit.de/sport/2022-07/thomas-beschorner-wirtschaftsethik-fuss
ball-wm-katar/komplettansicht).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3896
20. Wahlperiode 07.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 6. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aufgrund massiver Menschenrechtsverletzungen durch Katar sowie der
intensiven Unterstützung der Taliban sendete die Bundesministerin des
Auswärtigen Annalena Baerbock vor der Bundestagswahl 2021 eine Botschaft an das
Emirat: „Wenn ihr weiter die Taliban auf diese massive Art und Weise
unterstützt, zu massiven Menschenrechtsverletzungen beitragt, dann können wir
nicht bei euch demnächst Fußball spielen.“ (
https://www.deutschlandfunk.de/
katar-energie-gas-kritik-100.html). Die Beauftragte der Bundesregierung
für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Luise
Amtsberg, ist der Auffassung, dass „angesichts der menschenrechtlichen
Defizite Katars die Fußball-WM im Jahr 2010 niemals an diesen Staat hätte
vergeben werden dürfen“. Neben den anhaltenden Einschränkungen der Rechte
von Arbeitsmigranten bestünden zudem Beschränkungen der Presse- und
Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Rechte von Frauen und
LSBTI-Personen (
http://ssvreport.bundestag.btg:7900/volltexte/E2/E2F4DCB
AC70728D2E0534EF81AAC8676.pdf).
Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International stellt fest, dass
ungeachtet der angekündigten und häufig nur unzureichend umgesetzten Reformen
die schlimmsten Elemente des Vormundschaftssystems (kafala) fortbestünden.
Ausbeutung und Missbrauch Tausender Arbeitsmigranten hielten an. Die
Einführung des Mindestlohns werde nicht umgesetzt. Im Vorfeld der
Fußballweltmeisterschaft 2022 hätten die Behörden zudem das Recht auf
Meinungsfreiheit noch stärker eingeschränkt (
https://www.amnesty.de/informieren/amnes
ty-report/katar-2021).
Laut Menschenrechtsexperten finanziert Katar mit dem immensen Reichtum
aus Rohstoffexporten nicht nur den extravaganten Lebensstil einer winzigen
Elite, sondern auch sunnitisch-islamistische Gewalt (Menschenrechtler
warnen vor Gasimporten aus Katar, epd vom 17. März 2022). Der CNN-
Kommentator und ehemalige Mitarbeiter des US-Geheimdienstes CIA Robert Baer
bezeichnet Katar als „das Zentrum der Intrigen am Golf“, in dem „die Spuren
der Unterstützung von Al-Qaida und der Taliban, das Sponsoring von
dschihadistischen Terrorbanden“ verliefen (
https://www.nd-aktuell.de/artikel/116242
0.persischer-golf-energie-katar-war-das-zentrum-der-intrigen.html). Katar gilt
als einer der Hauptfinanziers der Muslimbruderschaft, deren
fundamentalistische Ideologie dem im Scharia-Staat Katar praktizierten Islam sehr ähnlich ist
(vgl. Chesnot/Malbrunot, Qatar Papers).
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Menschenrechtslage in Katar, mit
besonderem Bezug auf:
Menschenrechte sind in Katar durch die Verfassung garantiert und werden
einfachgesetzlich geregelt und geschützt. Die Menschenrechtslage in Katar hat
sich im regionalen Vergleich deutlich verbessert, ist aber in der Gesamtschau
nach europäischen Standards nicht zufriedenstellend.
a) Arbeiterrechte, insbesondere für Arbeitsmigranten,
Zu den besonders vulnerablen Bevölkerungsteilen zählt in Katar ein Großteil
der rund 2,6 Millionen Arbeitsmigrantinnen und -migranten, die häufig im
Niedriglohnsektor (Bau- und Dienstleistungssektor) beschäftigt sind.
Mit Reformschritten zur Abschaffung des Kafala- bzw. Bürgensystems nimmt
Katar eine Vorreiterrolle in der Golfregion ein. Im Vergleich zum früheren
Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber ergibt sich durch diese Reformen eine
rechtliche Besserstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von
der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und internationalen
Gewerkschaftsverbänden anerkennend gewürdigt wird. Die Aufmerksamkeit verschiebt
sich damit verstärkt in Richtung effektiver Umsetzung und Durchsetzung der
Gesetzesänderungen. Hierbei bieten neben der ILO auch zahlreiche Staaten,
darunter auch Deutschland, Katar ihre Unterstützung an.
Weitere wichtige Neuerungen in den vergangenen Jahren waren die Schaffung
eines Schlichtungskomitees, Einführung eines Mindestlohns, rechtliche
Begrenzung von Arbeitszeiten und Einführung bezahlten Urlaubs, Verbesserung
von Sicherheits- und Gesundheitsstandards, insbesondere im Baugewerbe,
sowie Einführung eines Systems zur Sicherstellung von Lohnzahlungen.
b) Frauenrechte,
In der Verfassung Katars sind Frauen und Männer gleichgestellt. Nach
Einschätzung der Bundesregierung hat die gesellschaftliche Partizipation von
Frauen in Katar in den vergangenen Jahren Fortschritte gemacht, beispielsweise
beim Zugang zu Bildung und im Berufsleben. Dennoch werden Frauen in der
Praxis gesellschaftlich und rechtlich diskriminiert, so etwa im Erb-,
Personenstands-, Sorge- und Staatsangehörigkeitsrecht.
c) Pressefreiheit,
d) Meinungsfreiheit,
e) Versammlungsfreiheit,
Die Fragen 1c bis 1e werden zusammen beantwortet.
Insbesondere in den Bereichen Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit
bestehen erhebliche Einschränkungen fort. Die katarische Verfassung garantiert
Meinungs- und Pressefreiheit im Rahmen der geltenden Gesetze; in der Praxis
unterliegt sie aber deutlichen Einschränkungen. Auf die öffentlich zugängliche
Rangliste der Pressefreiheit 2022 von Reporter ohne Grenzen, bei dem Katar
Rang 119 von 180 Staaten einnimmt, wird verwiesen (
https://www.reporter-oh
ne-grenzen.de/rangliste/rangliste-2022).
f) Religionsfreiheit,
Aus Sicht der Bundesregierung wird die Religionsfreiheit in Katar bedingt
gewährleistet. Die katarische Verfassung garantiert die freie Religionsausübung
im Rahmen geltender Gesetze und bei Wahrung der öffentlichen Ordnung. Als
Staatsreligion legt die Verfassung den Islam fest, Schariarecht ist als
Hauptquelle der Rechtssetzung festgeschrieben. Es gibt eine autochthone schiitische
Minderheit sowie offiziell registrierte christliche Gemeinden, die über eigene
Kirchenräumlichkeiten in einem abgegrenzten Bereich der Stadt verfügen.
g) LSBTI-Rechte,
Die Bundesregierung beurteilt die Wahrung von LSBTI-Rechten in Katar als
nicht gewährleistet. Homosexualität steht in Katar weiterhin unter Strafe und ist
ein gesellschaftliches Tabuthema.
h) Kinderrechte,
Die Bundesregierung beurteilt die Wahrung von Kinderrechten in Katar als
bedingt gewährleistet. Katar hat 1995 die Kinderrechtskonvention der Vereinten
Nationen ratifiziert, ist jedoch kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Sexueller
Missbrauch von Minderjährigen kann mit hohen Haftstrafen bzw. der
Todesstrafe geahndet werden. Kinderarbeit und -ehe sind gesetzlich verboten.
i) sexuelle und reproduktive Rechte,
Sexuelle Belästigung steht unter Strafe. Vergewaltigung wird mit lebenslanger
Haft bestraft, im Falle der Begehung durch einen Verwandten,
Erziehungsberechtigten, Vormund oder Bediensteten mit der Todesstrafe. Für außerehelichen
Geschlechtsverkehr kann eine Haftstrafe von bis zu fünfzehn Jahren verhängt
werden. Für Muslime kann auch Schariarecht angewandt werden, das bei
außerehelichem Geschlechtsverkehr für verheiratete Personen Auspeitschen
vorsieht. Ehepaare haben Zugang zu reproduktiver Medizin. Abtreibungen sind
erlaubt, wenn Gefahr für das Leben der Mutter besteht oder wenn schwere,
unheilbare gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes bestehen und beide
Elternteile zustimmen.
j) Folter und andere Misshandlungen,
Die katarische Verfassung verbietet Folter. Der Bundesregierung liegen keine
Hinweise auf Fälle von Folter im vergangenen und im aktuellen Jahr vor.
Medienberichte über Foltervorwürfe in einzelnen Haftfällen oder willkürliche
Inhaftierungen in den Jahren 2020 und 2019 sind der Bundesregierung bekannt.
Die Bundesregierung setzt sich weltweit gegen die Anwendung von Folter und
anderer Misshandlungen ein.
k) Menschenhandel,
Katar unternimmt Schritte zur Unterbindung von Menschenhandel,
insbesondere durch die Stärkung der Rechte von Arbeitsmigrantinnen und
Arbeitsmigranten, die Einbeziehung von besonders verletzlichen, meist weiblichen
Hausangestellten in diese Regelungen und die Eröffnung eines Schutzraums für Opfer
von Menschenhandel im vergangenen Jahr. Die Etablierung von staatlichen
Zentren zur Anwerbung von Arbeitsmigranten und Arbeitsmigrantinnen in
wichtigen Herkunftsländern trägt zu einer Reduktion der Fälle von
„Schuldknechtschaft“ aufgrund illegaler Rekrutierungsgebühren bei. Der illegale
Entzug von Reisepässen, Verweigerung oder Verzögerung von Lohnzahlungen
sowie Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen bleiben dennoch verbreitet. Die
Bundesregierung begrüßt die gemachten Fortschritte im Bereich der
Arbeitsrechte, sieht aber weiterhin deutliches Verbesserungspotenzial.
l) politische Rechte?
2018 trat Katar dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (ICCPR) sowie dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (ICESCR) bei. Katar brachte bei der Ratifizierung beider
Pakte allerdings Vorbehalte bzgl. der Konformität der Vorgaben des Pakts mit
islamischem Recht (Scharia) und der Vereinigungsfreiheit für ausländische
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an, gegen die die Bundesregierung
gegenüber der Vertragsabteilung des VN-Sekretariats Einspruch einlegte. Das
katarische Nationale Menschenrechtskomitee erfüllt mit Status A die Pariser
Kriterien und hat eine wichtige Beratungsfunktion für die katarische Regierung inne.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Katar die Vollstreckung der Todesstrafe wieder aufgenommen hat
(
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/amnesty-hinrichtungen-10
1.html), und wenn ja, welche?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung wurde zuletzt im April 2020 ein
wegen Mordes zum Tode verurteilter nepalesischer Staatsangehöriger hingerichtet.
Zuvor war die Todesstrafe, die für eine Reihe von Straftaten wie Mord,
Vergewaltigung, Terrorismus, politisch motivierte Kriminalität, Abfall vom
islamischen Glauben (Apostasie) und Drogenhandel (im Wiederholungsfall) verhängt
wird, seit März 2003 nicht mehr vollstreckt worden. Ein Moratorium wurde
nicht offiziell verkündet. Deutschland sowie die Europäische Union und ihre
Mitgliedstaaten bekräftigen gegenüber katarischen Behörden regelmäßig ihre
Ablehnung der Todesstrafe.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Umsetzung der 2017 getroffenen
Vereinbarung Katars mit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO),
vor dem Hintergrund, dass laut Amnesty International ungeachtet der
offiziellen Reformen (Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 19/5948) ausbeuterische Praktiken und die Elemente des
Sponsorensystems (kafala) fortbestünden (
https://www.amnesty.org/en/wp-content/
uploads/2021/11/MDE2249662021ENGLISH.pdf)?
Die Berichte von Amnesty International zur Situation der Gastarbeiterinnen
und Gastarbeiter in Katar sind der Bundesregierung bekannt. Zur Einschätzung
der Bundesregierung zur Lage der Rechte der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in Katar wird auf die Antworten zu den Fragen 1a und 5 verwiesen.
Im Rahmen der 2017 zwischen der katarischen Regierung und der ILO
vereinbarten Kooperation bemüht sich Katar um die Anpassung seiner
Arbeitsgesetzgebung an internationale Standards. Die Zusammenarbeit mit dem ILO-Büro in
Doha wurde jüngst bis Ende 2023 verlängert. Die Bundesregierung begrüßt,
dass Katar bei den notwendigen Reformen mit der zuständigen Organisation
der Vereinten Nationen (ILO) kooperiert.
4. Welche Unterschiede bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung mit
Blick auf die Menschenrechtslage zwischen katarischen Staatsbürgern
und Migranten bzw. Gastarbeitern nach wie vor fort (Antwort zu Frage 4
auf Bundestagsdrucksache 19/5948)?
Einzelne Grundrechte wie z. B. Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit,
Wahlrecht und Recht auf kostenlose Bildung werden von der Verfassung nur
katarischen Staatsangehörigen zugestanden.
Die Freizügigkeit wurde mit Gesetz vom 4. September 2018 auch für einen
Großteil der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hergestellt.
Das Erfordernis der Beantragung einer Ausreiserlaubnis, die vor allem zeitlich
befristet angeworbene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Niedriglohnbereich betrifft, wurde weitgehend abgeschafft. Die Bundesregierung setzt sich
in den zuständigen internationalen Gremien sowie auf bilateraler Ebene für die
umfassende Aufhebung der noch bestehenden Beschränkungen für
ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein.
Während der Covid-Pandemie wurde die staatliche medizinische Versorgung
der Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter ohne Einschränkungen und kostenfrei
gewährt. Rund 88 Prozent der Bevölkerung Katars sind gegen COVID-19
geimpft, einschließlich der Arbeitsmigrantinnen und -migranten.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob sich trotz der formellen Abschaffung der Ausreisegenehmigung
und Unbedenklichkeitsbescheinigung (No-Objection Certificate – NOC)
in der Praxis ein komplexes und intransparentes NOC-Verfahren
herausgebildet hat (
https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/katar-
fussball-menschenrechte-arbeitsrechte), und wenn ja, welche?
Laut Angaben der ILO gab es 2018 knapp 9 000 Arbeitsplatzwechsel in Katar.
Nach formeller Abschaffung des Kafala-Systems waren es im Jahre 2020 über
240 000. Eigene, darüberhinausgehende Zahlen liegen der Bundesregierung
nicht vor. Der Bundesregierung sind jedoch Berichte bekannt, dass die
Abschaffung des Genehmigungsvorbehaltes in der Praxis von den katarischen
Behörden noch nicht vollständig durchgesetzt und gesetzeswidriges Verhalten
nicht umfassend sanktioniert wird.
Der Bundesregierung ist zudem bekannt, dass die formelle Abschaffung der
Ausreisegenehmigungen dadurch eingeschränkt wird, dass Arbeitgeber einen
Teil der Belegschaft (max. 5 Prozent) zu unverzichtbaren Arbeitnehmerinnen
und -nehmern erklären können, deren Ausreise weiterhin der Zustimmung
bedarf.
Die Bundesregierung mahnt daher regelmäßig in ihren Gesprächen mit
katarischen Ansprechpartnern die faktische Umsetzung der bereits erfolgten
Reformen an.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Schritte wie die Einführung eines Mindestlohns oder auch die
Abschaffung der Ausreisegenehmigung in der Praxis nicht umgesetzt
werden (
https://www.deutschlandfunk.de/katar-energie-gas-kritik-10
0.html)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Einführung des Mindestlohnes in
Katar weitgehend umgesetzt worden. Die Einschätzung der Bundesregierung
hierzu basiert auch auf Erkenntnissen der ILO, die von einer hohen
Einhaltungsrate spricht.
Zur Frage der Ausreisegenehmigung wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Arbeitsmigranten nach wie vor kaum Zugang zur Justiz haben,
um nicht oder zu spät ausgezahlte Löhne einzufordern (
https://www.amn
esty.de/allgemein/pressemitteilung/katar-fussball-menschenrechte-arbeits
rechte), und wenn ja, welche?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Katar besondere Gerichte eingerichtet,
die über Klagen von Arbeitsmigranten über verspätet, nicht vollständig oder
gar nicht bezahlte Löhne innerhalb kurzer Frist zu entscheiden haben. Nach der
Bundesregierung vorliegenden Berichten ist dabei weniger der Zugang zur
Gerichtsbarkeit ein Problem, als vielmehr die Überlastung der Gerichte – die in
der großen Mehrzahl der Fälle zugunsten der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer entscheiden –, so dass es zu Fristüberschreitungen kommt.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob es Arbeitsmigranten weiterhin untersagt ist, eine Gewerkschaft zu
gründen oder dieser beizutreten (
https://www.amnesty.de/informieren/
amnesty-report/katar-2021#section-23289225), und wenn ja, welche?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Gründung von Gewerkschaften in
Katar nicht zulässig.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob die katarischen Behörden routinemäßig Totenscheine für
Arbeitsmigranten ausstellen, ohne angemessene Untersuchungen zur
Todesursache durchzuführen, obwohl es Hinweise für einen Zusammenhang
zwischen ihrem vorzeitigen Tod und den gefährlichen Arbeitsbedingungen
gibt (
https://pressecloud.amnesty.de/s/kEGpRp2Hf3JEq3w), und wenn
ja, welche?
Der Bundesregierung sind Berichte im Sinne der Fragestellung bekannt. Auf
den öffentlichen Bericht der ILO „One is too many“ von November 2021, mit
der Handlungsempfehlung an die katarischen Behörden, den Todesursachen
verstorbener Beschäftigter gründlicher nachzugehen, wird verwiesen (https://
www.ilo.org/beirut/countries/qatar/WCMS_828395/lang--en/index.htm).
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Frauen in Katar nach wie vor dahin gehend diskriminiert werden,
dass sie unter der männlichen Vormundschaft stehen und beispielsweise
die Erlaubnis ihres männlichen Vormunds einholen müssen, um zu
heiraten, mit staatlichen Stipendien im Ausland zu studieren, in vielen
öffentlichen Jobs zu arbeiten, bis zu einem bestimmten Alter ins Ausland zu
reisen, diverse Formen der reproduktiven Gesundheitsversorgung zu
erhalten oder als primärer Vormund ihrer Kinder zu handeln, selbst wenn
sie geschieden sind und das Sorgerecht für die Kinder haben (
https://ww
w.hrw.org/de/news/2021/03/29/katar-maennliche-vormundschaft-schrae
nkt-frauenrechte-stark-ein), und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob der offizielle politische Anspruch Katars auf Gleichstellung von
Frauen von der Realität abweicht, vor dem Hintergrund, dass Katar bei
dem Gender-Gap-Index des Weltwirtschaftsforums in der ökonomischen
Teilhabe für Frauen Rang 132, in der weiblichen Gesundheit Platz 142
und in der politischen Selbstbestimmung Rang 143 von insgesamt
153 Staaten belegt (
https://www.nzz.ch/sport/fussball-wm-2022-katar-
und-die-illusion-der-gleichstellung-ld.1656032), und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
Bei Gesprächen mit ihren katarischen Ansprechpartnern spricht die
Bundesregierung die Themen Gleichstellung und Frauenrechte regelmäßig an.
12. Hat sich die Bundesregierung zu dem Bericht „Everything I Have to Do
is Tied to a Man“ von Human Rights Watch, wonach die Frauen in Katar
durch das System der Vormundschaft unterdrückt werden, eine eigene
Position erarbeitet, und wenn ja, welche (
https://www.nzz.ch/internation
al/katar-frauen-leben-ihr-ganzes-leben-in-quarantaene-ld.1609132?reduc
ed=true)?
Die Berichterstattung von Human Rights Watch zur Frauenrechtslage in Katar
ist der Bundesregierung bekannt. Die Bundesregierung setzt sich sowohl
bilateral als auch im Rahmen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen und
anderer internationaler Organisationen für die Stärkung der Frauenrechte und
die Gleichstellung von Frauen und Männern ein.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Katar den Terrorismus des sogenannten Islamischen Staates (IS)
und Terrorgruppen im saudischen Osten in der Katif-Region und in
Bahrain unterstützt (Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 18/13204), und wenn ja, welche?
Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend
einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu den Methoden und Fähigkeiten
sowie der Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu
einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die
wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
14. Hat sich nach Kenntnissen der Bundesregierung (auch
nachrichtendienstlichen) die katarische Unterstützung für die Hamas und die
Muslimbruderschaft in den letzten Jahren verändert (Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 18/13204), und wenn ja, inwiefern?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen.
Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine
zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage
würde Informationen zu den Methoden und Fähigkeiten sowie der Erkenntnis-
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
lage des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis
nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche
Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen
Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
15. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die
Bundesregierung darüber, ob Katar als einer der Finanziers der Muslimbruderschaft
deren Aktivitäten in Deutschland und Europa finanziert (vgl. Chesnot/
Malbrunot, Qatar Papers: So beeinflusst der Golfstaat den Islam in
Europa: Wie Katar den Islam in Europa finanziert), vor dem Hintergrund,
dass das Bundesamt für Verfassungsschutz von einem auf 1 450
Anhänger im Jahr 2020 gestiegenen Personenpotenzial ausgeht
(Verfassungsschutzbericht 2020, S. 197)?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen.
Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine
zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage
würde Informationen zu den Methoden und Fähigkeiten sowie der
Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND) sowie des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche
Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen
Verschlechterung der dem BND und dem BfV zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
16. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Katar in Syrien militante Islamisten gefördert hat, die gegen
Assad kämpfen (
https://www.deutschlandfunk.de/zwischen-den-fronten-
katar-und-die-folgen-der-saudischen-100.html), und wenn ja, welche?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen.
Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick
auf das Staatswohl erforderlich. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des
gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG) besonders
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen. Zudem sind die angeforderten Auskünfte und Informationen
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen zur Führung nachrichtendienstlicher
Quellen enthalten. Der Quellenschutz stellt für die Aufgabenerfüllung des BND
einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Die öffentliche Bekanntgabe der
Identität von Quellen oder von Informationen, die Rückschlüsse auf die
Identität von Quellen zulassen, würde zum einen die staatliche Fürsorgepflicht
gegenüber den betroffenen Quellen verletzen. Zum anderen würde die
Anwerbung von Quellen bereits durch die Möglichkeit des Bekanntwerdens der
Identität der Quellen nachhaltig beeinträchtigt bzw. grundsätzlich unmöglich. Dies
hätte wiederrum eine erhebliche Schwächung der dem Nachrichtendienst zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit
empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung des BND zur Folge.
Hierdurch wären auch die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich
betroffen.
Diese Informationen werden daher als „VS – Vertraulich“ eingestuft und dem
Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
17. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Katar Dschihadisten finanziert oder eine solche Unterstützung
durch private Geldgeber geduldet hat (
https://www.deutschlandfunk.de/z
wischen-den-fronten-katar-und-die-folgen-der-saudischen-100.html),
und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
18. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Katar ein Geldgeber und ausländischer Verbündeter für die
Hamas ist (
https://www.dw.com/de/wer-ist-die-hamas-und-wer-unterst%C3
%BCtzt-sie/a-57536236), und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
19. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die
Bundesregierung über die Beziehungen zwischen den Taliban und Katar, vor dem
Hintergrund, dass Katar der Taliban-Führung mutmaßlich jahrelang Exil
gewährt, Dohas Luftwaffe 2020 Taliban-Führer Mullah Abdul Ghani
Baradar mit einer Delegation der Taliban nach Kandahar eingeflogen und
der in Doha ansässige Fernsehsender Al Jazeera den Einzug der Taliban
in den Präsidentenpalast in Kabul ausgestrahlt hat (
https://www.spiege
l.de/ausland/afghanistan-warum-das-kleine-katar-eine-grosse-vermittlerr
olle-einnimmt-a-1f6a5c21-beb3-40b7-86f6-92ff2b51a4c6)?
Katar gewährte in der Vergangenheit Exil für Talibanvertreter, genehmigte die
Einrichtung eines politischen Büros der Taliban in Doha, bemühte sich um
Vermittlung im innerafghanischen Friedensprozess und unterstützte den Abschluss
des sogenannten Doha-Abkommens zwischen den USA und den Taliban 2020.
Auch nach Machtübernahme der Taliban ist Katar diplomatisch in Kabul
vertreten; eine politische Anerkennung der De-facto-Regierung der Taliban ist je-
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
doch nicht erfolgt. Bestrebungen Katars um eine Rolle beim Betrieb ziviler
Flughäfen in Afghanistan blieben erfolglos. Katar kritisiert die Entwicklungen
in Afghanistan unter den Taliban, u. a. im Hinblick auf die Gewährleistung von
Menschenrechten und die unzureichende Abgrenzung von terroristischen
Gruppierungen.
20. Bis wann plant die Bundesregierung, von russischen Erdgasimporten
unabhängig zu sein, und welche Rolle kommt nach Auffassung der
Bundesregierung Katar als Lieferant von verflüssigtem Erdgas dabei zu?
21. Hat sich die Bundesregierung zu der Einschätzung eines Experten für die
Golfregion, laut der Katar kaum in der Lage sein werde, die europäische
Gasversorgung langfristig zu sichern (
https://www.spiegel.de/ausland/kat
ar-und-der-westen-das-reiche-golfemirat-das-in-krisenzeiten-auf-die-bild
flaeche-tritt-a-9c473107-f4eb-4ce9-b705-4184b8de9ee9), eine eigene
Position erarbeitet, und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen
zieht die Bundesregierung daraus für ihr weiteres Handeln?
22. Hat sich die Bundesregierung zu der Einschätzung des Energieministers
von Katar, laut der der Staatskonzern Qatar Energy erst ab 2025 die
Möglichkeit haben werde, maßgebliche Mengen für den europäischen
Markt bereitzustellen, weil 80 Prozent der katarischen Gaskapazitäten bis
2026 durch bestehende Lieferverträge gebunden seien (
https://www.wel
t.de/wirtschaft/article237791677/Nach-Habeck-Reise-Katar-daempft-Hof
fnung-auf-schnelle-Gaslieferungen-Wird-nicht-passieren.html), eine
eigene Position erarbeitet, und wenn ja, welche, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für ihr weiteres Handeln?
23. Hat sich die Bundesregierung zu der Einschätzung in Medienberichten,
laut der Katar Deutschland erst mit großen Mengen beliefern könne,
wenn Qatar Energy die Förderung wie geplant bis 2026 auf 126
Millionen Tonnen LNG jährlich erhöht haben wird (
https://www.tagesschau.de/
wirtschaft/weltwirtschaft/katar-erdgas-lng-gasversorgung-101.html), eine
eigene Position erarbeitet, und wenn ja, welche, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für ihr weiteres Handeln?
24. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Beginn der
Flüssiggaslieferungen aus Katar, vor dem Hintergrund, dass Katar frühestens ab 2024
Gas nach Deutschland liefern will und voraussichtlich erst nach der
Erweiterung der Förderung im Gasfeld North Dome im Jahr 2025 bzw.
2026 in der Lage sein wird, größere Mengen für den Export nach
Deutschland bereitzustellen (
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltw
irtschaft/katar-erdgas-lng-gasversorgung-101.html)?
26. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der im Jahr
2026 voraussichtlich 126 Millionen Tonnen LNG umfassenden
katarischen Gasförderung (
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaf
t/katar-erdgas-lng-gasversorgung-101.html), der potenziell für Exporte
nach Deutschland zur Verfügung stünde (bitte in Tonnen pro Jahr
auflisten)?
27. Welcher Menge an Flüssiggasimporten aus Katar bedarf es nach
Kenntnis der Bundesregierung in den nächsten Jahren, um ihr Ziel einer
Unabhängigkeit von russischen Energieimporten zu erreichen (bitte in Tonnen
pro Jahr auflisten)?
Die Fragen 20 bis 24 und 26 und 27 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung baut derzeit eigene Kapazitäten zum Import von
Flüssigerdgas (LNG) auf, um die deutsche und europäische Gasversorgung zu
gewährleisten. Die ersten LNG-Terminalinfrastrukturen sollen bereits zum
Jahreswechsel 2022/23 in Betrieb gehen.
Der Abschluss von Verträgen zur Belieferung dieser Terminals mit LNG
obliegt den Gashändlern und -lieferanten. Zu möglichen Lieferanten zählt
grundsätzlich auch Katar. Mögliche Mengen und Lieferzeiträume sind Gegenstand
der Verhandlungen zwischen Katar und den entsprechenden im deutschen
Markt aktiven Händlern.
25. In welcher Höhe und ab wann hat die katarische Regierung im Rahmen
der Gespräche mit der Bundesregierung über die deutsch-katarische
Energiepartnerschaft Flüssiggasimporte in Aussicht gestellt (bitte in
Tonnen pro Jahr auflisten)?
Im Nachgang zur Reise des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz,
Dr. Robert Habeck, nach Katar im März 2022 wurde zwischen der katarischen
und der deutschen Regierung am 20. Mai 2022 eine Energiepartnerschaft
unterzeichnet, die auch Vertragsverhandlungen von Unternehmen über mögliche
Lieferungen von Flüssigerdgas aus Katar politisch flankiert.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 24 verwiesen.
28. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
vereinbarte langfristige Energiepartnerschaft mit Katar auf die Erreichung
der im Rahmen der Weltklimakonferenz beschlossenen Klimaziele bis
2030 (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/glo
baler-klimaschutz-1974042), vor dem Hintergrund, dass Katar auf
langfristige Lieferverträge zu vorteilhaften Bedingungen mit Europa setzt
(
https://www.spiegel.de/ausland/robert-habeck-und-der-gas-deal-mit-kat
ar-bittsteller-in-der-wueste-a-ee7c05db-2348-4c37-914f-87539578be5d),
dass Katar voraussichtlich erst ab 2026 die Möglichkeit hat, größere
Mengen für den Export nach Deutschland bereitzustellen (
https://www.ta
gesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/katar-erdgas-lng-gasversorgung-10
1.html) und dass laut einer Studie des Karlsruher Fraunhofer-Instituts für
System- und Innovationsforschung „[a]us klimapolitischer Sicht und
unter Energieeffizienzaspekten […] ein verstärkter Einsatz von LNG
insbesondere im Vergleich zu per Pipeline transportiertem Gas nicht
begründbar“ ist (
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/wie-klimafreu
ndlich-ist-lng)?
Um die Energieversorgung zu gewährleisten und diese Lieferungen vor dem
Hintergrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine auch
baldmöglichst aktiv beenden zu können, baut die Bundesregierung derzeit gemeinsam
mit den betreffenden Unternehmen eine deutsche Infrastruktur zum Import von
Flüssigerdgas auf und flankiert Beziehungen zu möglichen Lieferländern
politisch. Die Klimaziele der Bundesregierung werden hierdurch nicht in Frage
gestellt; im Gegenteil beschleunigt die Bundesregierung mit der Umsetzung des
„Osterpakets“ (
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/
04/20220406-habeck-das-osterpaket-ist-der-beschleuniger-fur-die-erneuerbare
n-energien.html) den Ausbau erneuerbarer Energien sowie die Energiewende
insgesamt und arbeitet daran, die Energieabhängigkeit Deutschlands
schnellstmöglich zu verringern. Allerdings wird Erdgas für die deutsche
Energieversorgung benötigt, bis erneuerbare Energien sowie grüner Wasserstoff bzw. seine
Derivate in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Die
Energiepartnerschaft mit Katar bietet neben politischen Gesprächen auch ein Forum zum
unternehmerischen Austausch zu verschiedenen energiebezogenen Themen,
darunter auch LNG und grüner Wasserstoff.
29. Hat sich die Bundesregierung zu der Auffassung eines Energieexperten,
dass Katar mit der angekündigten Energiepartnerschaft an seinem Image,
ein wichtiger Standort zu sein, arbeite, eine eigene Position erarbeitet
(
https://www.spiegel.de/ausland/nord-stream-2-kann-katar-unsere-lueck
e-bei-der-gasversorgung-decken-a-85e80521-febb-4f64-a37b-b36984d2
4e92), und wenn ja, welche?
Die Energiepartnerschaft zwischen Deutschland und Katar knüpft an den
erfolgreichen bestehenden Dialog an und soll von beiderseitigem Nutzen sein,
sowohl was den Aufbau von Handelsbeziehungen im Bereich Flüssigerdgas als
auch die Erreichung der Klimaschutzziele beider Länder angeht.
30. Verfügt die im Jahr 2022 vereinbarte Energiepartnerschaft zwischen der
Bundesregierung und der katarischen Seite über eine schriftliche
Grundlage, und wenn ja, welche?
Eine gemeinsame Vereinbarung für die deutsch-katarische Energiepartnerschaft
wurde am 20. Mai 2022 unterzeichnet.
31. Welche Rolle hat die Bundesregierung dem CO2-Fußabdruck von LNG-
Lieferungen aus Katar bei ihrer Entscheidung beigemessen, mit diesem
Land eine Energiepartnerschaft zu vereinbaren?
Um die deutsche und europäische Energieversorgung trotz ausfallender
russischer Erdgaslieferungen zu sichern, erschließt die Bundesregierung gemeinsam
mit den Gasunternehmen derzeit Möglichkeiten zum Erdgasimport aus
alternativen Lieferländern, wie u. a. Katar. Katar arbeitet daran, seinen CO2-
Fußabdruck bei der Flüssigerdgasproduktion zu reduzieren. Wesentliche Bereiche der
Energiepartnerschaft betreffen darüber hinaus die Förderung der
Energieeffizienz, Ausbau und Systemintegration erneuerbarer Energien und den Einstieg in
die CO2-neutrale Wasserstoffproduktion.
32. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob sich der CO2-
Fußabdruck des LNG aus Katar vom russischen konventionell geförderten und
über die Pipelines transportierten Erdgas aus Russland unterscheidet, und
wenn ja, welche (bitte in Gramm [g] CO2eq./GJ angeben und nach
Pipelines differenzieren)?
Während der CO2-Abdruck von Flüssigerdgas aus Katar durch den Einsatz von
erneuerbaren Energien und modernen Standards in den letzten Jahren deutlich
verringert wurde, ist der CO2-Abdruck bei der Verschiffung grundsätzlich
immer noch höher als bei Pipeline-Transport. Der Bundesregierung liegen jedoch
keine aktuellen Vergleichszahlen zu dem CO2-Fußabdruck von Flüssigerdgas
aus Katar und Erdgas aus Russland vor.
33. Haben bei der Entscheidung der Bundesregierung, eine langfristige
Energiepartnerschaft mit Katar abzuschließen (dpa vom 20. März 2022), die
dortige Menschenrechtslage sowie die mutmaßliche Finanzierung und
Unterstützung von Al-Qaida und der Taliban, das mutmaßlich
Sponsoring von dschihadistischen Terrorbanden (
https://www.nd-aktuell.de/artik
el/1162420.persischer-golf-energie-katar-war-das-zentrum-der-intrige
n.html), der Muslimbruderschaft (vgl. Chesnot/Malbrunot, Qatar Papers:
So beeinflusst der Golfstaat den Islam in Europa: Wie Katar den Islam in
Europa finanziert) sowie militanter Islamisten in Syrien (
https://www.de
utschlandfunk.de/zwischen-den-fronten-katar-und-die-folgen-der-saudisc
hen-100.html) eine Rolle gespielt, und wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
Bei der Entscheidung für eine deutsch-katarische Energiepartnerschaft war für
die Bundesregierung die Zielsetzung leitend, den hochrangigen Austausch
beider Regierungen zu energie- und klimaschutzbezogenen Themen zu fördern
und betreffende Akteure aus öffentlichem und privatem Sektor
zusammenzubringen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
34. Welche Menschenrechtsthemen und Einzelfälle sprach der
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck während seines
Besuches in Katar im März 2022 an (
https://twitter.com/BMWK/status/1
505601614048120832)?
35. Hat Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck im Rahmen dieser
Gespräche die mutmaßliche Finanzierung und Unterstützung von Al-Qaida
und der Taliban, das mutmaßliche Sponsoring von dschihadistischen
Terrorbanden (
https://www.nd-aktuell.de/artikel/1162420.persischer-golf-en
ergie-katar-war-das-zentrum-der-intrigen.html), der Muslimbruderschaft
(vgl. Chesnot/Malbrunot, Qatar Papers: So beeinflusst der Golfstaat den
Islam in Europa: Wie Katar den Islam in Europa finanziert) sowie
militanter Islamisten in Syrien (
https://www.deutschlandfunk.de/zwischen-de
n-fronten-katar-und-die-folgen-der-saudischen-100.html) angesprochen,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung spricht die Situation der Menschen- und
Arbeitnehmerrechte kontinuierlich gegenüber der katarischen Regierung an. Unter anderem
traf der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck,
den Leiter des Büros der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Doha. Zu
konkreten Inhalten vertraulicher Gespräche äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht.
36. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, sich durch die
langfristige Energiepartnerschaft mit Katar in eine erneute Abhängigkeit
zu begeben, und wenn ja, inwieweit?
Die Bundesregierung flankiert den Import von Flüssigerdgas nach Deutschland
politisch und achtet hierbei auf ein möglichst breites Portfolio an
Bezugsländern, um Abhängigkeiten von einzelnen Lieferanten zu vermeiden.
37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
mutmaßlichen Terrorismusförderung durch Katar konkret für die wirtschaftliche
und politische Zusammenarbeit sowie die strategische Partnerschaft mit
dem Land?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über Terrorismusförderung durch
den Staat Katar.
38. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Menschenrechtslage in Katar konkret für die wirtschaftliche und politische
Zusammenarbeit sowie die strategische Partnerschaft mit dem Land?
Bei der wirtschaftlichen und politischen Zusammenarbeit mit Katar wird die
Menschenrechtslage stets von der Bundesregierung berücksichtigt. Die
Bundesregierung spricht die Menschenrechtslage im Land regelmäßig gegenüber
ihren katarischen Gesprächspartnern an.
39. Unterstützt die Bundesregierung die von Menschenrechtsorganisationen
und Fußballfans gegenüber der FIFA erhobene Forderung von
Entschädigungszahlungen in Millionenhöhe für Arbeitsmigranten in Katar, vor
dem Hintergrund der Einschätzung dieser Organisationen, dass die FIFA
schon vor der WM-Vergabe von massiven Verletzungen der Rechte von
Migranten in Katar gewusst habe und durch die Vergabe zu den
Menschenrechtsverstößen beigetragen habe (
https://www.tagesschau.de/ausla
nd/fifa-wm-katar-menschenrechtsverstoesse-101.html)?
Vergabe und Ausrichtung von internationalen Sportgroßveranstaltungen sollen
nach Auffassung der Bundesregierung an die Beachtung der VN-Leitprinzipien
für Wirtschaft und Menschenrechte geknüpft sein. Die Bundesregierung geht
daher davon aus, dass die FIFA im angemessenen Umfang Abhilfemaßnahmen
ergreift, sofern sie in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der
Vorbereitung der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar ihrer menschenrechtlichen
Sorgfaltspflicht nicht in vollem Umfang gerecht geworden sein sollte.
40. Setzt sich die Bundesregierung angesichts der Menschenrechtslage in
und der mutmaßlichen Terrorismusförderung durch Katar für einen
Boykott der Fußball-WM 2022 in Katar ein, vor dem Hintergrund, dass
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock vor der Bundestagswahl an
Katar gerichtet feststellte, dass „[w]enn ihr weiter die Taliban auf diese
massive Art und Weise unterstützt, zu massiven
Menschenrechtsverletzungen beitragt, […] wir nicht bei euch demnächst Fußball spielen“
können (
https://www.deutschlandfunk.de/katar-energie-gas-kritik-100.html),
und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt sich nicht für einen Boykott der Fußball-
Weltmeisterschaft 2022 in Katar ein.
Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 19 verwiesen.
41. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Menschenrechtslage in und der mutmaßlichen Terrorismusförderung durch
Katar für ihre Teilnahme an Spielen der Fußball-WM 2022 in Katar, vor
dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Beauftragten der
Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe im
Auswärtigen Amt, Luise Amtsberg, „angesichts der menschenrechtlichen Defizite
Katars die Fußball-WM im Jahr 2010 niemals an diesen Staat hätte
vergeben werden dürfen“ (
http://ssvreport.bundestag.btg:7900/volltexte/E2/
E2F4DCBAC70728D2E0534EF81AAC8676.pdf)?
Die Menschenrechtslage in Katar wird von der Bundesregierung auch bei
sportpolitischen Entscheidungen berücksichtigt und mitgedacht. Die Vergabe und
Ausrichtung von internationalen Sportgroßveranstaltungen sollen aus Sicht der
Bundesregierung an die Beachtung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen
für Wirtschaft und Menschenrechte und Nachhaltigkeit geknüpft werden.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
42. Werden Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung anlässlich der
Fußball-WM 2022 nach Katar reisen und an Spielen der deutschen
Fußballnationalmannschaft teilnehmen, und wenn ja, warum, und wenn nein,
warum nicht?
43. Werden Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung die Fußball-
WM 2022 in Katar diplomatisch boykottieren, und wenn ja, warum, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 42 und 43 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit über Besuche von Mitgliedern der
Bundesregierung zur Fußball-Weltmeisterschaft 2022 in Doha entscheiden.
Hierzu wird sie sich auch mit ihren europäischen Partnern abstimmen.
Die Bundesregierung wird die FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar
nicht boykottieren.
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