[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3174 –
Folgen der Pandemiebewältigung für Gleichstellung und das Leben von Frauen
in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als im März 2020 weite Teile der Welt, darunter auch Deutschland, das
öffentliche Leben, Dienstleistungen und Mobilität auf ein notwendiges
Mindestmaß reduzierten, kam international schnell die Frage auf: Was bedeutet diese
Situation für die Gleichstellung der Geschlechter? Auch in Deutschland zeigte
sich schon in den ersten Tagen und Wochen des ersten Lockdowns, dass
überwiegend Frauen die Lasten der Pandemie tragen werden (
https://www.boeckle
r.de/fpdf/HBS-007676/p_wsi_pb_40_2020.pdf). Sei es als Arbeitnehmende
im Homeoffice, die gleichzeitig ihre Kinder zu Hause betreuen oder
unterrichten sollten, oder als Pflegende, die ohne materielle Aufwertung ihrer Arbeit
plötzlich zu übermenschlichen Höchstleistungen aufgefordert waren.
Die Krise zeigte schnell auf, was über Jahrzehnte gern unter den Teppich
gekehrt wurde: „Systemrelevant“ sind besonders viele Berufe, die
überproportional von Frauen ausgeübt werden. Pflege, Erziehung, Einzelhandel,
Reinigungsdienste, um nur einige zu nennen. Genau diese Berufsgruppen sind aber
nach wie vor schlecht bezahlt und von Personalmangel betroffen. Diese Krise
war nach Ansicht der Fragestellenden nie nur eine pandemische, sondern auch
eine der öffentlichen Infrastrukturen und gesellschaftlichen Arbeits- und
Lastenteilung – bis hinein in den privaten Raum der Familie.
Durch strukturelle Benachteiligungen sind nach Auffassung der
Fragestellenden Frauen von Härten und Einschnitten besonders betroffen, durch
Rollenzuschreibungen und verlagerten Handlungsdruck besonders gefordert, mangels
politischer Einsichten und Mehrheiten für neue, geschlechtergerechte
Notwendigkeiten, gehen sie häufig als Verliererinnen aus Krisenpolitiken hervor. Dies
muss jedoch nicht zwangsläufig die Bilanz einer Krise sein, sofern spezifische
Belastungen frühzeitig erkannt werden, ihnen präventiv begegnet und auch
nachträglich ausgleichend gehandelt wird.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3604
20. Wahlperiode 21.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 21. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Vorbereitungen trifft die Bundesregierung vor dem Hintergrund,
dass neue Varianten und konstant hohe Infektionszahlen eine erneute
Welle der Corona-Pandemie im Herbst und Winter sehr wahrscheinlich
machen, um
a) die Schließung von Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen zu
verhindern,
Das am 8. September 2022 vom Deutschen Bundestag und am 16. September
2022 vom Bundesrat beschlossene Gesetz zur Stärkung des Schutzes der
Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
(COVID-19-SchG) enthält ein Maßnahmenpaket zur Vorbereitung auf den zu
erwartenden Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im
Herbst und setzt einen klaren Rahmen auch für Corona-Schutzmaßnahmen in
der Kindertagesbetreuung sowie in Schulen und sonstigen
Ausbildungseinrichtungen. Ziel des Gesetzgebers ist es dabei unter anderem, die Schließung von
Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen einschließlich der Folgen für die
betroffenen Familien so weit wie möglich zu verhindern. In § 28b Absatz 3 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist daher zukünftig vorgesehen, dass die
Länder zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs in
Schulen, Kinderhorten und sonstigen Ausbildungseinrichtungen sowie in
Heimen und Ferienlagern die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen
Gesichtsmaske für Kinder und Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse
und die dort Beschäftigten sowie für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen
und in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege anordnen können. Bei der
Entscheidung über die Schutzmaßnahmen haben sie das Recht auf schulische
Bildung, soziale Teilhabe und sonstige besondere Belange von Kindern und
Jugendliche zu beachten. Darüber hinaus sieht § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b IfSG für die Länder die Möglichkeit einer Anordnung von
Testpflichten in Schulen und Kindertageseinrichtungen vor. Für flächendeckende
Schließungen von Kindertagesbetreuung und Schulen werden sehr hohe
Hürden gesetzt.
Mit der gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) und vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
geförderten Corona-KiTa-Studie untersuchten das Deutsche Jugendinstitut (DJI) und
das Robert Koch-Institut (RKI) aus medizinischer und sozialwissenschaftlicher
Sicht die Rolle der Kindertagesbetreuung und der Kinder bei der Ausbreitung
des Corona-Virus und was die Pandemie für die Kindertagesbetreuung, die
Kinder und die Eltern bedeutet. Die Corona-KiTa-Studie bietet belastbare
Erkenntnisse dazu, welche Maßnahmen helfen, das Infektionsgeschehen zu
senken und damit die Verlässlichkeit der Betreuungsangebote zu erhöhen. Alle
bisherigen Ergebnisse sind online verfügbar unter
https://corona-kita-studie.de/erg
ebnisse.
Ergänzend trägt die Arbeitsschutzverordnung durch die Reduzierung von
Ausbrüchen in Betrieben dazu bei, dass die Krankheitslast und damit der Druck auf
das Gesundheitswesen reduziert wird. Die vorbeugenden Maßnahmen in
Betrieben sind eine wichtige Voraussetzung, die Verbreitung in Schulen zu
verringern, und zeigen, dass frühzeitig andere Bereiche dazu beitragen, das
Infektionsgeschehen insgesamt gering zu halten.
b) zu verhindern, dass Frauen erneut massiver Doppelbelastung und/
oder Einbrüchen in der Erwerbstätigkeit ausgesetzt sind, sollte es zu
Schließungen oder Unregelmäßigkeiten im Schul- und Kitabetrieb,
beispielsweise durch Personalausfall, kommen?
Zum Schutz der Beschäftigten wird durch die Arbeitsschutzverordnung
vorgeschrieben, das Angebot von Homeoffice auf Grundlage einer
Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Homeoffice kann einen weiteren Beitrag dazu leisten, dass
Eltern, deren Erwerbstätigkeit zu Hause durchgeführt werden kann, einem
geringeren Infektionsgeschehen in der Erwerbstätigkeit ausgesetzt werden.
2. Ist es geplant, in einer kommenden Corona-Herbstwelle wieder eine
erhöhte Anzahl an Kind-krank-Tagen einzuführen?
Versicherte haben gemäß § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für das Jahr 2022 Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für
30 Arbeitstage, alleinerziehende Versicherte für jedes Kind längstens für 60
Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 65
Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Mit dem
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere
vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 wurde die Regelung bis Ende 2023
fortgeführt. Zusätzlich wurde die bestehende Möglichkeit, Kinderkrankengeld auch
bei coronabedingtem Betreuungsbedarf von nicht erkrankten Kindern zu
beanspruchen, bis zum Ablauf des 7. April 2023 erweitert.
3. Wurde seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 der Gender-
Care-Gap neu berechnet?
a) Wenn ja, wie hoch ist dieser aktuell?
b) Wenn nein, wann wird dieser neu berechnet?
Der Gender Care Gap basiert auf Zeitverwendungsdaten, die zuletzt 2012/2013
vom Statistischen Bundesamt erhoben wurden. Derzeit wird die
Zeitverwendungserhebung 2022 durchgeführt. Erste Ergebnisse, zu denen auch der Gender
Care Gap gehört, werden planmäßig Ende 2023 vorliegen.
4. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass nach Ansicht der
Fragestellenden die Pandemie unmissverständlich die Bedeutung von
Sorgearbeit für das Funktionieren von Gesellschaft und Wirtschaft
aufgezeigt hat, Maßnahmen, um der existenziellen Bedeutung von Pflege und
Erziehung im professionellen wie im privaten Sektor gerecht zu werden,
und wenn ja, inwiefern plant sie Maßnahmen für
a) höhere Löhne und Bonus- bzw. Ausgleichszahlungen,
b) bessere Arbeitsbedingungen,
Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet.
Die Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro
brutto je Zeitstunde kommt auch Menschen im Bereich der Sorgearbeit zugute.
Im Bereich der Altenpflege werden auf Vorschlag der Pflegekommission zum
1. September 2022 die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei
Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte erfolgt eine Anhebung auf 14,15 Euro
pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 15,25 Euro pro Stunde und
für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.
Zudem muss eine Pflegeeinrichtung ab dem 1. September 2022, um als solche
zugelassen zu sein, entweder selbst tarifgebunden sein oder – wenn sie das
nicht ist – ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe von in der
Region anwendbaren Pflege-Tarifverträgen entlohnen. Kirchliche
Arbeitsrechtsregelungen werden in der neuen Regelung wie Tarifverträge behandelt. So kann
sich die Entlohnung der Pflege- und Betreuungskräfte auch nach einer regional
anwendbaren kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richten. Dass tatsächlich eine
Entlohnung mindestens in Tarifhöhe an die Mitarbeitenden in Pflege und
Betreuung gezahlt wird, muss gegenüber der Pflegekasse jederzeit nachweisbar
sein. Mit diesen Regelungen wird dem Koalitionsvertrag für die 20.
Legislaturperiode Rechnung getragen, der eine Verbesserung der Löhne und
Arbeitsbedingungen sowie eine Schließung der Gehaltslücke zwischen Kranken- und
Altenpflege vorsieht.
c) Schutz vor Überlastung,
d) steuerliche Vergünstigungen,
e) weitere Bereiche?
Die Fragen 4c bis 4e werden gemeinsam beantwortet.
Die Belastungen, die mit einer lang anhaltenden Pandemie einhergehen, sind
schwer vorhersehbar. Lösungen, wie auf unterschiedliche
Überlastungssituationen reagiert werden kann, müssen sich an den Bedingungen vor Ort orientieren.
Dies betrifft sowohl den professionellen wie auch den privaten Sektor.
5. Wie hoch sind die bisher ausgezahlten Corona-Prämien im Pflegesektor
ausgefallen?
Die Corona-Pandemie hat die Beschäftigten in der Alten- bzw. Langzeitpflege
vor eine besondere Herausforderung und Belastung gestellt. Mit dem Zweiten
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung, das am 23. Mai 2020 in Kraft getreten ist,
wurden die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der
Pflege verpflichtet, ihren Beschäftigten sehr zügig und unbürokratisch eine
zusätzliche finanzielle Anerkennung für die besonderen Leistungen,
Herausforderungen und Risiken während dieser Pandemie zu zahlen. Aufgrund der
Regelung hatten Beschäftigte, die in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung im
Bemessungszeitraum im Jahr 2020 tätig waren, einen nach verschiedenen
Kriterien gestaffelten Rechtsanspruch auf eine einmalige steuer- und
sozialabgabenfreie Sonderleistung (Corona-Prämie). Über die Pflegeversicherung
finanzierte der Bund zunächst einen Bonus von bis zu 1 000 Euro. Die Länder und
ergänzend die Arbeitgeber in der Pflege konnten die Corona-Prämie bis zur
Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1 500 Euro
aufstocken. Die höchste Prämie erhielten dabei Vollzeitbeschäftigte in der
direkten Pflege und Betreuung. Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende,
Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in
Servicegesellschaften erhielten den Bonus. Für Prämienzahlungen an die
Beschäftigten in der Langzeitpflege wurden rund 887 Mio. Euro an Bundesmitteln
verausgabt.
Für Prämienzahlungen an Krankenhäuser, die im Verhältnis zu ihrer Bettenzahl
besonders viele mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Patientinnen und
Patienten zu versorgen hatten, wurden in den Jahren 2020 und 2021 insgesamt
550 Mio. Euro ausgereicht. Für die erste Prämie nach § 26a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) im Jahr 2020 wurden 100 Mio. Euro zur
Verfügung gestellt, davon 93 Mio. Euro aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds und 7 Mio. Euro durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Hiervon haben 433 Krankenhäuser profitiert. Im Rahmen der zweiten Prämie
nach § 26d KHG im Jahr 2021 wurden insgesamt 450 Mio. Euro für
Prämienzahlungen aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt und an 983 Krankenhäuser
ausgezahlt.
Bei beiden Prämienregelungen hatten die begünstigten Krankenhäuser selbst
mit der Arbeitnehmervertretung über die Auswahl der Prämienberechtigten und
die Höhe der Prämien zu entscheiden. Die Prämien richteten sich in erster Linie
an Pflegekräfte in der Pflege am Bett, daneben können auch andere besonders
belastete Krankenhausbeschäftigte Prämien erhalten, z. B. Reinigungskräfte.
Einer Auswertung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zufolge
haben im Rahmen der zweiten Prämienregelung nach § 26d KHG ca.
850 000 Personen Prämien erhalten.
Auch in dieser Legislaturperiode soll die besondere Leistung von Pflegekräften
in der Corona-Pandemie mit dem sog. Corona-Pflegebonus gewürdigt werden.
Je 500 Mio. Euro werden aus Bundesmitteln für den Pflegebonus im Bereich
der Krankenhäuser sowie der Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt.
6. In welche Branchen sind seit Beginn der Corona-Pandemie die Gelder
der verschiedenen Rettungspakete geflossen (bitte den Anteil der in der
jeweiligen Branche beschäftigten Männer und Frauen angeben)?
Im Rahmen der branchenoffenen Corona-Zuschussprogramme (Soforthilfe,
Überbrückungshilfen, Neustarthilfen, Außerordentlichen Wirtschaftshilfen
[November- und Dezemberhilfe] sowie Härtefallhilfen), der
Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF – siehe
https://www.deu
tsche-finanzagentur.de/wsf/wirtschaftsstabilisierungsfonds/massnahmen) sowie
im Rahmen des branchenoffenen KfW-Sonderprogramms 2020 haben
Unternehmen aus folgenden Branchen Förderungen erhalten:
Soforthilfe (Förderzeitraum März bis Mai 2020/für je 3 aufeinanderfolgende
Monate)
Branchenabschnitte:
• A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (01.00.0 bis 03.22.0)
• B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (05.00.0 bis 09.90.0)
• C Verarbeitendes Gewerbe (10.00.0 bis 33.20.0)
• D Energieversorgung (35.00.0 bis 35.30.0)
• E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von
Umweltverschmutzungen (36.00.0 bis 39.00.0)
• F Baugewerbe (41.00.0 bis 43.99.9)
• G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (45.00.0 bis
47.99.9)
• H Verkehr und Lagerei (49.00.0 bis 53.20.0)
• I Gastgewerbe (55.00.0 bis 56.30.9)
• J Information und Kommunikation (58.00.0 bis 63.99.0)
• K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleitungen (64.00.0 bis
66.30.0)
• L Grundstücks- und Wohnungswesen (68.00.0 bis 68.32.2)
• M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen (69.00.0 bis 75.00.9)
• N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (77.00.0 bis
82.99.9)
• P Erziehung und Unterricht (85.00.0 bis 85.60.0)
• Q Gesundheits- und Sozialwesen (86.00.0 bis 88.99.0)
• R Kunst, Unterhaltung und Erholung (90.00.0 bis 93.29.0)
• S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (94.00.0 bis 96.09.0)
Überbrückungshilfen I bis IV (Förderzeitraum Juni 2020 bis Juni 2022)
Neustarthilfen (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2022)
Außerordentliche Wirtschaftshilfen – November- und Dezemberhilfen
Branchenabschnitte:
• A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (01.00.0 bis 03.22.0)
• B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (05.00.0 bis 09.90.0)
• C Verarbeitendes Gewerbe (10.00.0 bis 33.20.0)
• D Energieversorgung (35.00.0 bis 35.30.0)
• E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von
Umweltverschmutzungen (36.00.0 bis 39.00.0)
• F Baugewerbe (41.00.0 bis 43.99.9)
• G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (45.00.0 bis
47.99.9)
• H Verkehr und Lagerei (49.00.0 bis 53.20.0)
• I Gastgewerbe (55.00.0 bis 56.30.9)
• J Information und Kommunikation (58.00.0 bis 63.99.0)
• K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleitungen (64.00.0 bis
66.30.0)
• L Grundstücks- und Wohnungswesen (68.00.0 bis 68.32.2)
• M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen (69.00.0 bis 75.00.9)
• N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (77.00.0 bis
82.99.9)
• O Öffentliche Verwaltung; Verteidigung; Sozialversicherung (84.00.0 bis
84.99.9)
• P Erziehung und Unterricht (85.00.0 bis 85.60.0)
• Q Gesundheits- und Sozialwesen (86.00.0 bis 88.99.0)
• R Kunst, Unterhaltung und Erholung (90.00.0 bis 93.29.0)
• S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (94.00.0 bis 96.09.0)
Härtefallhilfen der Länder – (Förderzeitraum März 2020 bis Juni 2022)
Branchenabschnitte:
• A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (01.00.0 bis 03.22.0)
• C Verarbeitendes Gewerbe (10.00.0 bis 33.20.0)
• F Baugewerbe (41.00.0 bis 43.99.9)
• G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (45.00.0 bis
47.99.9)
• H Verkehr und Lagerei (49.00.0 bis 53.20.0)
• I Gastgewerbe (55.00.0 bis 56.30.9)
• J Information und Kommunikation (58.00.0 bis 63.99.0)
• L Grundstücks- und Wohnungswesen (68.00.0 bis 68.32.2)
• M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen (69.00.0 bis 75.00.9)
• N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (77.00.0 bis
82.99.9)
• P Erziehung und Unterricht (85.00.0 bis 85.60.0)
• Q Gesundheits- und Sozialwesen (86.00.0 bis 88.99.0)
• R Kunst, Unterhaltung und Erholung (90.00.0 bis 93.29.0)
• S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (94.00.0 bis 96.09.0)
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Laufzeit März 2020 bis Juni 2022)
• Systemkomponenten (Automotive),
• Maschinenbau/Windkraftanlagen,
• Hotellerie,
• Maschinenbau (Automotive-Zulieferer),
• Papierherstellung,
• Handel; Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen,
• Einzelhandel (Textilien),
• Tourismus/Reiseveranstalter,
• Einzelhandel (Warenhäuser),
• Maschinen-/Anlagenbau,
• Anlagen- und Werkzeugtechnik für die Kunststoffverarbeitung,
• Einzelhandel (Schuhe),
• Luftfahrt,
• Heizungs-, Sanitär- und Klimatechnik,
• Herstellung von Leichtbau-Aluminium-Komponenten (Automotive),
• Stahlerzeugung,
• Schiffbau,
• Entwicklung und Vertrieb von Anlagen für Nutzung von Abwärme,
• Chauffeurdienstleistungen.
KfW-Sonderprogramme 2020 (Laufzeit März 2020 bis Juni 2022)
Die Kredite des KfW-Sonderprogramms 2020 standen ab dem 23. März 2020
allen Unternehmen zur Verfügung, die durch die Corona-Krise vorübergehend
Finanzierungsschwierigkeiten hatten. Die Förderung erfolgte nicht
branchenspezifisch. Es wurden auch keine Branchen ausgeschlossen. Nachfolgend eine
Auflistung der Branchen mit hoher Nachfrage nach dem KfW-
Sonderprogramm 2020:
• Handel und Instandsetzung,
• Verarbeitendes Gewerbe,
• Gastgewerbe,
• Dienstleistungen,
• Baugewerbe,
• Verkehr und Nachrichtenübermittlung,
• Gesundheits- und Sozialwesen,
• Erziehung und Unterricht.
Zur Entwicklung der Beschäftigung nach Geschlecht und Wirtschaftszweigen
verweist die Bundesregierung auf die Publikation „Beschäftigte nach
Wirtschaftszweigen (WZ 2008)“ (
http://bpaq.de/bmas-a56).
Für Daten zur realisierten Kurzarbeit nach Geschlecht sowie nach
Wirtschaftszweigen wird auf die Publikation „Realisierte Kurzarbeit“ verwiesen (
http://bpa
q.de/bmas-a31). Angaben zu Ausgaben für Kurzarbeitergeld nach Branchen
liegen nicht vor.
7. Verpflichtet sich die Bundesregierung, das im Koalitionsvertrag
angekündigte „Gender Budgeting im Sinne einer verstärkten Analyse der
Auswirkungen finanzpolitischer Maßnahmen auf die Gleichstellung der
Geschlechter“ auf sämtliche Ausgaben zur weiteren Bearbeitung und
Aufarbeitung von Pandemiemanagement und den Folgen in den
kommenden Jahren anzuwenden, und wenn nein, was sind „geeignete
Einzelpläne“ im Sinne des Koalitionsvertrags?
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist in § 2 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien als durchgängiges Leitprinzip festgelegt.
Im Rahmen der Gesetzgebung müssen die Ressorts Aussagen zur Wirkung auf
die Gleichstellung treffen. Dies stellt eine Verankerung von Gender Budgeting
in der Verwaltungspraxis des Bundes dar.
Wie die konkrete Umsetzung des Auftrages des Koalitionsvertrages erfolgen
kann, bedarf weiterer Prüfung, dies betrifft auch die Frage, welche Einzelpläne
im Sinne des Koalitionsvertrags geeignet wären.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchem
Verhältnis jeweils Männer und Frauen im Laufe der Pandemie
a) ihre Arbeitszeit reduzieren mussten,
Für den Gesamtverlauf der Pandemie liegen der Bundesregierung im Detail
noch keine Erkenntnisse vor. Ein Kurzbericht des Instituts für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung IAB (IAB-Kurzbericht 05/2022) weist als einen Grund
für eine pandemiebedingte Reduzierung der Arbeitszeit darauf hin, dass diese
häufig im Rahmen betrieblich angeordneter Kurzarbeit erfolgte. Der Bericht
weist außerdem darauf hin, dass die bisherigen Ergebnisse zur
unterschiedlichen Betroffenheit der Geschlechter von einer pandemiebedingten
Arbeitszeitreduktion nicht eindeutig seien. Hinsichtlich der Arbeitszeit sei es eher zu einer
Annäherung als zu einer Verstärkung der Unterschiede gekommen. Allerdings
weisen Studien darauf hin, dass Eltern stärker als Kinderlose ihre Stundenzahl
reduziert haben und Mütter stärker als Väter.
b) ihre Tätigkeit aufgegeben haben?
Laut einer Studie des IAB (IAB-Kurzbericht 05/2022) haben die finanziellen
Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung, wie Soforthilfen für Betriebe
oder Kurzarbeitergeld, einen drastischen Rückgang der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verhindert: Zwischen Juni 2019 und Juni 2020 sei
die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung lediglich um 0,3 Prozent
gesunken. Während der Rückgang für die Männer bei 0,5 Prozent gelegen habe,
habe es bei den Frauen sogar ein Plus von 0,1 Prozent gegeben. Dagegen habe
es einen deutlichen Beschäftigungsrückgang bei der ausschließlich
geringfügigen Beschäftigung gegeben, von dem Frauen stärker betroffen waren.
Entsprechende Zahlen werden auf S. 3 der Studie genannt. Auch der Bericht des
Sachverständigenausschusses nach § 5 Absatz 9 IfSG (Evaluationsbericht zu
Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik) kommt zu dem
Ergebnis, dass aufgrund vieler sichernder Maßnahmen die Arbeitslosigkeit
während der Pandemie kaum gestiegen sei.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Frauen
im Zuge der Corona-Pandemie ihre Anstellung verloren haben?
a) Wie viele Frauen waren es im Minijobsektor?
b) Wie viele Frauen waren es in sozialversicherungspflichten
Anstellungen inklusive Midijobs?
c) Gibt es Schätzungen für den informellen Sektor?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit sank
die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Frauen zwischen Februar
2020 und Mai 2020 saisonbereinigt um 153 000. Seit Mai 2020 stieg sie
kontinuierlich an und lag nach vorläufigen Angaben im Juni 2022 um rund 390 000
höher als im Februar 2020 (saisonbereinigter Vergleich).
Die Zahl der ausschließlich geringfügig beschäftigten Frauen sank von Februar
2020 bis April 2020 um 168 000 (Originalwerte, saisonbereinigte Werte liegen
hierzu nicht vor). Anschließend erholte sich die ausschließlich geringfügige
Beschäftigung von Frauen leicht, seit Juli 2020 ist sie rückläufig und lag im
Dezember 2021 rund 230 000 niedriger als im Februar 2020 (nicht
saisonbereinigter Vergleich). Hierbei ist zu beachten, dass die ausschließlich geringfügige
Beschäftigung insgesamt sowie von Frauen auch vor der COVID-19-Pandemie
rückläufig war.
Schätzungen für den informellen Sektor liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zur Arbeitsmarktsituation von Frauen und Männer verweist die
Bundesregierung darüber hinaus auf folgende Publikation:
http://bpaq.de/bmas-67.
10. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Menschen, die
während der Pandemie einen Minijob verloren haben, den Einstieg in
sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu erleichtern?
Grundsätzlich gehört die Arbeitsvermittlung sowie die Unterstützung bei der
Arbeitssuche zu den gesetzlichen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
(BA). Die BA hat sicherzustellen, dass Arbeitslose, deren berufliche
Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung
erhalten (§ 35 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III).
Sie ist verpflichtet, Arbeitsuchenden eine ihrem Beratungswunsch
entsprechende Beratung anzubieten. Art und Umfang richten sich nach dem
Beratungsbedarf des Einzelnen. Außerdem hat die BA Arbeitsuchenden Arbeitsvermittlung
anzubieten und durch Vermittlungsaktivitäten darauf hinzuwirken, dass
Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle finden. Dazu gehören auch flexible
Qualifizierungs- und Bildungsangebote, auch in Teilzeit, sowie Unterstützung und
Verweisberatung zum Thema Kinderbetreuung. Die Arbeitsförderung soll die
Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und
Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.
Auch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen
Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, das zum
1. Oktober 2022 in Kraft tritt, fördert die Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Dazu werden die Beschäftigten im
Übergangsbereich noch stärker entlastet als bisher, und die Obergrenze des
Übergangsbereichs wird von 1 300 Euro auf 1 600 Euro im Monat angehoben. Der bisherige
Belastungssprung im Beitragsrecht beim Übergang aus einer geringfügigen in
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Einkommensverluste und Insolvenzen selbstständig Beschäftigter seit Beginn der
Corona-Pandemie (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Erkenntnisse zu den spezifischen Einkommensverlusten selbständig
Beschäftigter seit Beginn der Corona-Pandemie liegen der Bundesregierung nicht vor.
Die Insolvenzstatistik des Statistischen Bundesamts untergliedert
Unternehmensinsolvenzen nach Rechtsform. Aktive Selbstständige führen ihr
Unternehmen entweder in Form eines Einzelunternehmens oder als Beteiligung an einer
Personengesellschaft (OHG, KG, GbR). Unter der Kategorie
Einzelunternehmen sind auch Freie Berufe, Kleingewerbe und Ähnliches zusammengefasst.
Seit April 2021 blieben diese Insolvenzen weitgehend stabil bzw. waren sogar
rückläufig. Im Jahr 2020 haben laut Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes
4 903 Einzelunternehmen Insolvenz angemeldet, im Jahr 2021 waren es
4 996 Meldungen. Damit ging die Zahl der Insolvenzen von
Einzelunternehmen im ersten Corona-Krisenjahr gegenüber 2019 um fast 30 Prozent zurück
und hielt sich im Jahr 2021 etwa auf diesem Niveau. Die Zahl der beantragten
Insolvenzen von Personengesellschaften lag im Jahr 2020 bei 1 183 (12,5
Prozent weniger als im Vorkrisenjahr 2019), im Jahr 2021 sogar nur bei 968.
Auch für das Jahr 2022 lässt sich bisher kein Anstieg dieser Insolvenzen
erkennen, obgleich die Auswirkungen des Ukraine-Krieges eine große
Herausforderung für die Unternehmen darstellen. Inwieweit sich das in den Zahlen der
zweiten Jahreshälfte 2022 widerspiegelt, ist derzeit noch nicht absehbar.
Eine Aufschlüsselung nach Geschlecht liegt für diese Statistik nicht vor.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Einkommensverluste Alleinerziehender seit Beginn der Corona-Pandemie (bitte nach
Geschlecht aufschlüsseln)?
Zur Einkommensentwicklung von Alleinerziehenden in der Corona-Pandemie
liegen der Bundesregierung noch keine Daten vor.
13. Wie viele Familien sind aktuell in Deutschland von Armut betroffen oder
bedroht, und wie viele Kinder leben in diesen Familien?
Wie viele dieser Familien leben mit einem alleinerziehenden Elternteil
(bitte diesen Werten die jüngsten Werte vor März 2020
gegenüberstellen)?
Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die
Einkommensverteilung. Sie liefert keine Information über individuelle Bedürftigkeit. Ihre Höhe
hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, der Bezugsgröße (50
Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens/regionaler Bezug)
und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des
Nettoäquivalenzeinkommens ab. Der Indikator ist insbesondere für Teilpopulationen
sehr volatil und kann je nach Datenquelle unterschiedlich ausfallen. Einer
Konvention folgend werden 60 Prozent des mittleren mit der neuen OECD-Skala
gewichteten Einkommens verwendet. Soweit Daten in der erfragten
Abgrenzung vorliegen, können die Ergebnisse der nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Armutsgefährdungsquote1) in Prozent gemessen am Bundesmedian im Jahr
2019
Merkmal 2019
Haushaltstyp2)
Einpersonenhaushalt 26,5
Zwei Erwachsene ohne Kind 8,7
Sonstiger Haushalt ohne Kind 8,8
Ein(e) Erwachsene(r) mit Kind(ern) 42,7
Zwei Erwachsene und ein Kind 8,8
Zwei Erwachsene und zwei Kinder 11,0
Zwei Erwachsene und drei oder mehr Kinder 30,9
Sonstiger Haushalt mit Kind(ern) 19,3
Ergebnisse des Mikrozensus. IT.NRW
1) Anteil der Personen mit einem Äquivalenzeinkommen von weniger als 60 % des Medians der
Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung in Privathaushalten am Ort der Hauptwohnung. Das
Äquivalenzeinkommen wird auf Basis der neuen OECD-Skala berechnet.
2) Zu den Kindern zählen Personen im Alter von unter 18 Jahren ohne Lebenspartner/-in und eigene
Kinder im Haushalt.
Armutsgefährdungsquote1) in Prozent gemessen am Bundesmedian im Jahr
2020 und 2021
Merkmal Jahr20202) 20213)
Haushaltstyp4)
Einpersonenhaushalt 27,8 28,1
Zwei Erwachsene ohne Kind 8,7 9,2
Sonstiger Haushalt ohne Kind 9,8 10,3
Ein(e) Erwachsene(r) mit Kind(ern) 40,4 41,6
Zwei Erwachsene und ein Kind 9,0 8,7
Zwei Erwachsene und zwei Kinder 11,4 11,1
Zwei Erwachsene und drei oder mehr Kinder 31,2 31,6
Sonstiger Haushalt mit Kind(ern) 20,9 22,0
Ergebnisse des Mikrozensus. IT.NRW
1) Anteil der Personen mit einem Äquivalenzeinkommen von weniger als 60 % des Medians der
Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten. Das Äquivalenzeinkommen
wird auf Basis der neuen OECD-Skala berechnet.
2) Die Ergebnisse des Mikrozensus ab dem Erhebungsjahr 2020 sind durch methodische
Veränderungen nur eingeschränkt mit den früheren Erhebungsjahren vergleichbar. Das Erhebungsjahr 2020
ist zudem von Einschränkungen bei der Erhebung betroffen und sollte deshalb nicht für
Zeitvergleiche mit nachfolgenden Jahren herangezogen werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf
der Informationsseite des Statistischen Bundesamtes.
3) Erstergebnisse des Mikrozensus 2021.
4) Zu den Kindern zählen Personen im Alter von unter 18 Jahren ohne Lebenspartner/-in und eigene
Kinder im Haushalt.
Die Ergebnisse des Mikrozensus ab dem Erhebungsjahr 2020 sind durch
methodische Veränderungen nur eingeschränkt mit den früheren Erhebungsjahren
vergleichbar. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Informationsseite
des Statistischen Bundesamtes (
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellscha
ft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Methoden/mikrozensus-202
0.html).
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und wie sehr Frauen,
die von Armut, Rassismus oder anderer Diskriminierung betroffen sind,
sich auch in Deutschland häufiger mit dem Corona-Virus infiziert haben
und ob sie häufiger daran verstorben sind, wie es in internationalen
Studien gezeigt wurde (
https://wzb.eu/de/forschung/corona-und-die-folgen/
wie-und-warum-die-gesundheitlichen-folgen-der-pandemie-vom-soziale
n-status-abhaengen), und wie begegnet die Bundesregierung den dieser
Benachteiligung zugrunde liegenden Mechanismen?
Auch in Deutschland sind beträchtliche soziale Unterschiede in der Häufigkeit
von Todesfällen im Zusammenhang mit COVID-19 zu beobachten. Analysen
des Robert Koch-Instituts (RKI) zu sozialer Ungleichheit und COVID-19-
Inzidenz und -Mortalität erfolgten zunächst auf regionaler Ebene. Insbesondere
während der zweiten Pandemiewelle stieg die COVID-19-assoziierte
Sterblichkeit in sozioökonomisch benachteiligten Regionen stark an. Dadurch übersteigt
die Zahl der COVID-19-Todesfälle in sozioökonomisch hoch benachteiligten
Regionen seit etwa Mitte der zweiten Welle die Zahl der COVID-19-Todesfälle
in wohlhabenden Regionen. Bei einer Betrachtung dieser Analysen nach
Geschlecht sind Männer häufiger von Infektionen als auch von Tod betroffen als
Frauen (Hoebel et al 2022). Die hier beschriebenen regionalisierten Analysen
der COVID-19-Meldedaten haben den Vorteil, dass damit soziale Unterschiede
im Infektions- und Sterbegeschehen auf sozialräumlicher Ebene engmaschig
über den Pandemieverlauf verfolgt werden können. Sie erlauben aber keinen
direkten Rückschluss auf Infektionsrisiken von Einzelpersonen.
Zwischen Oktober 2020 und Februar 2021 führte das Robert Koch-Institut mit
dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) am Deutschen Institut für
Wirtschaftsforschung die seroepidemiologische Befragungsstudie „Corona-
Monitoring bundesweit“ (RKI-SOEP-Studie) durch. Neben der Schätzung der
bundesweiten Seroprävalenz von Antikörpern vom Typ Immunglobulin-G (IgG-
Antikörpern) gegen SARS-CoV-2 und dem Umfang unerkannter SARS-CoV-2-
Infektionen zielte die Studie darauf ab, Risiko- und Schutzfaktoren für eine
SARS-CoV-2-Infektion zu identifizieren. Auf Basis einer deutschlandweiten
Bevölkerungsstichprobe des SOEP wurden sowohl Bioproben (Selbstentnahme
Trockenblutprobe aus Kapillarblut des Fingers, Abstrichprobe aus Mund und
Nase) als auch Befragungsdaten (schriftlicher Kurzfragebogen) erhoben. Durch
die Laboranalysen der Bioproben konnten in dieser Studie bislang unerkannte
Infektionen erfasst werden (Hoebel et al. 2021a). Die Ergebnisse der ersten
Erhebung belegen, dass bis November 2020 etwa 2 Prozent der Erwachsenen in
Deutschland eine Infektion mit SARS-CoV-2 hatten (Frauen: 2,2 Prozent,
Männer: 2,0 Prozent) (Neuhauser et al. 2021). Es zeigten sich keine
Geschlechterunterschiede. Die Ergebnisse verweisen aber darauf, dass sozial benachteiligte
Menschen häufiger von Infektionen mit SARS-CoV-2 betroffen sind. So hatten
Personen mit einem niedrigen (schulischen und beruflichen) Bildungsniveau
ein fast doppelt so hohes Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 als Personen mit
hohem Bildungsniveau (Hoebel et al. 2021b).
Von November 2021 bis Februar 2022 wurde erneut Corona-Monitorings
bundesweit durchgeführt. Ziel war es, den Anteil der Bevölkerung in Deutschland
zu schätzen, der bis zum Jahreswechsel 2021/2022 gegen COVID-19 geimpft
oder mit SARS-CoV-2 infiziert war. Hierfür wurde anhand der
Trockenblutproben der Teilnehmenden der Antikörperstatus bestimmt. Zudem erfolgte eine
detaillierte Befragung zum Impf- und Infektionsstatus. Unter Berücksichtigung
aller in der Studie erhobenen Informationen wird geschätzt, dass etwa 10
Prozent der Erwachsenen bis zum Jahreswechsel 2021/2022 eine Infektion mit
SARS-CoV-2 hatten (RKI und DIW 2022). Derzeit werden tiefergehende
Auswertungen durchgeführt, unter anderem zum Impf- und Infektionsstatus
differenziert nach dem Geschlecht und sozioökonomischen Status (Bildung,
Einkommen). Die Ergebnisse werden in der zweiten Jahreshälfte 2022
veröffentlicht werden.
Darüber hinaus wurde die mehrsprachige querschnittliche Befragungsstudie
„Gesundheit in Deutschland aktuell: Fokus (GEDA Fokus)“ am Robert Koch-
Institut initiiert, welche Menschen mit ausgewählten Staatsangehörigkeiten
(italienisch, kroatisch, polnisch, syrisch oder türkisch) einschloss. Neben der
Identifizierung sozialer Determinanten der Gesundheit sowie der Beschreibung
des Gesundheitszustandes und des Gesundheitsverhaltens teilnehmender
Personen lag ein weiteres Ziel darin, COVID-19 assoziierte Risiko- und
Schutzfaktoren sowie das Test-, Infektions- und Impfverhalten der Befragten zu
beschreiben. Des Weiteren wurde Diskriminierungserfahrung im Alltag, als auch im
Kontakt mit öffentlichen Institutionen sowie mit Gesundheitseinrichtungen
abgefragt. Trotz Beschränkung auf ausgewählte Staatsangehörigkeiten ist eine
detaillierte Auswertung zum COVID-19 Impf-, Test-, und Infektionsstatus nach
Geschlecht und subjektiv wahrgenommener Diskriminierungserfahrung
demnach möglich. Die Analysen dazu stehen noch aus. Ergebnisse werden im
Frühjahr 2023 publiziert.
Die Informations- und Aufklärungsarbeit zum Coronavirus und insbesondere
zur Corona-Schutzimpfung – als wichtiges Instrument, um das Risiko der
Weiterverbreitung von Infektion und Erkrankung zu vermindern – kann nur dann
erfolgreich sein, wenn es gelingt, möglichst alle Menschen in Deutschland zu
erreichen. Hierzu bedarf es nicht nur einer Nutzung reichweitenstarker
Kommunikationsmedien. Dies erfordert insbesondere, sprachliche Hindernisse als
Zugangshemmnis zu überwinden. Daher wird auch die gesamte
Kommunikation zur Corona-Schutzimpfung grundsätzlich mehrsprachig geführt. So
beantwortet zum Beispiel der telefonische Informationsdienst des Bundes unter der
Telefonnummer 116 117 die Fragen der Anrufer außer in Deutsch auch in
Englisch, Türkisch, Arabisch, Russisch und in Gebärdensprache.
Informationsmaterialien sind in bis zu 22 Fremdsprachen, in leichter Sprache und in
Gebärdensprache erhältlich. Alle Inhalte werden regelmäßig in englischer, arabischer,
russischer und türkischer Sprache angeboten (digital und analog). Dabei
arbeitet die Bundesregierung mit Expertinnen und Experten zusammen, um unter
anderem gegebenenfalls bestehende besondere ethnische Aspekte zu
berücksichtigen. Zusätzlich werden barrierefreie Beiträge und Videos auf den
Internetseiten und in den Sozialen Medien angeboten. Mehrsprachigkeit,
Barrierefreiheit, Leichte Sprache und Gebärdensprache sind integrale Bestandteile aller
Kommunikationsmaßnahmen zum Coronavirus und zur Corona-
Schutzimpfung. Um die schwer zu erreichenden Bevölkerungsgruppen (z. B. Menschen
mit Armuts- oder Migrationshintergrund und bildungsferne Personen) zu
motivieren, sich impfen zu lassen, ist es zudem erforderlich, auf
zielgruppenspezifische Medienrepertoires und niedrigschwellige Angebote setzten. Ein Beispiel
dafür ist die „Aktion ImpfenHilft“ der Bundesregierung (
https://www.zusamme
ngegencorona.de/mitmachen/impfen-hilft/dialog-auf-augenhoehe-germandrea
m-startet-die-impfenhilft-tour-durch/). Hier werden die Menschen in ihrem
Lebensumfeld bzw. in ihren Milieus aufgesucht, unmittelbar angesprochen und
informiert. Kombiniert mit einer gleichzeitig vor Ort vorhandenen Möglichkeit
sich impfen zu lassen, wird ihnen ein extrem niedrigschwelliges Impfangebot
gemacht. Die Evaluationsdaten dieser seit März 2022 laufenden Aktion zeigen
eine hohe Bereitschaft bei den im Rahmen der Aktion kontaktierten Personen,
das die Beratung begleitende Impfangebot zu nutzen.
15. Wurde ein Anstieg an Gewalt gegen Frauen, insbesondere im
Zusammenhang mit Partnerschaften verzeichnet (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
a) Wenn ja, wie wurde diesem Anstieg begegnet?
b) Sollen diese Maßnahmen ggf. verstetigt werden?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Die weiblichen Opferzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zu
Gewalt insgesamt bzw. Partnerschaftsgewalt sind im Berichtsjahr 2020 gegenüber
dem Vorjahr 2019 um +1,6 Prozent auf 338 637 (2019: 333 304) bzw. um
+3,7 Prozent auf 119 164 (2019: 114 903) gestiegen. Im Vergleich zum Jahr
2020 sind die weiblichen Opferzahlen im Berichtsjahr 2021 zu Gewalt
insgesamt um -1,5 Prozent auf 333 634 bzw. zu Partnerschaftsgewalt um
-3,2 Prozent auf 115 342 gesunken. Damit liegen diese Zahlen leicht über dem
Niveau von 2019. Für die Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Bundesländern
wäre eine Sonderauswertung nötig, die in der kurzen Frist nicht durchgeführt
werden kann.
Es wurden folgende Delikte unter dem angefragten Gewaltbegriff subsumiert:
Mord und Totschlag (ohne Totschlag auf Verlangen), gefährliche und schwere
Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, vorsätzliche einfache
Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Übergriffe,
Bedrohung, Stalking, Nötigung, Freiheitsberaubung, Zuhälterei, Zwangsprostitution.
Dieser Deliktskanon ist auch Grundlage für das jährliche Lagebild
„Partnerschaftsgewalt – Kriminalistische Auswertung“ des Bundeskriminalamtes
(BKA).
Zur Partnerschaftsgewalt zählen die in der PKS erfassten Opfer-
Tatverdächtigen-Beziehungen „Ehepartner“, „eingetragene Lebenspartnerschaft“, „Partner
nicht ehelicher Lebensgemeinschaften“, „ehemalige Partnerschaften“.
Opferzahlen bedeuten in der PKS, dass die Anzahl der Opferwerdungen von
Personen erfasst wird, was einschließt, dass eine Person, die während eines
Berichtszeitraums mehrmals als Opfer in der PKS erfasst wird, auch mehrmals gezählt
wird.
Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“, das unter der
Telefonnummer 08000 116016 rund um die Uhr, kostenlos, barrierefrei und in
18 Fremdsprachen Erstberatung für gewaltbetroffene Frauen, für deren
Angehörige und das soziale Umfeld sowie für ehrenamtliche oder professionelle
Unterstützerinnen und Unterstützer bietet, verzeichnete im Jahr 2021 einen
Anstieg von 5 Prozent und im Jahr 2020 einen Anstieg von 15 Prozent bei den
Beratungen. Dabei ging es wie in den Vorjahren in 60 Prozent der Beratungen um
Häusliche Gewalt. Ein unmittelbarer Rückschluss von gestiegenen
Beratungszahlen beim Hilfetelefon auf die tatsächliche Zunahme von häuslicher Gewalt
während der Corona-Krise kann allerdings nicht gezogen werden. Während der
Pandemie hat das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ eine erhöhte
Medienpräsenz erzielt. Sein Bekanntheitsgrad sorgte vermutlich für mehr
Kontaktaufnahmen – ein Trend, der auch weiterhin erwartet wird. Das Angebot des
Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ wurde im Jahr 2013 auf gesetzlicher Grundlage in
Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland eingerichtet. Es handelt
sich somit um eine verstetigte Maßnahme.
Um von Gewalt betroffene Personen zu erreichen und das Umfeld zu
sensibilisieren, startete die Initiative „Stärker als Gewalt“ die Poster-Aktion „Zuhause
nicht sicher?“ im ersten Corona-Lockdown im April 2020. Bundesministerin
Franziska Giffey startete gemeinsam mit großen Lebensmitteleinzelhändlern
am 29. April 2020 die Aktion „Zuhause nicht sicher?“ in Lebensmittel-
Märkten. Die Märkte brachten Plakataufrufe an zentralen Stellen an und
platzierten die wichtigen Informationen in Newslettern, auf Internetseiten,
Kassenzetteln und Produkten.
Ab August 2020 wurde die Info-Kampagne „Zuhause nicht sicher?“ auf
bundesweit 15 Einkaufzentren der Unibail-Rodamco-Westfield (URW) Group
ausgeweitet. Die Aktion „Zuhause nicht sicher“ machte bundesweit auf
Hilfeangebote aufmerksam und forderte jede/n auf, bei der Aktion mitzumachen und sich
aktiv gegen Gewalt einzusetzen. Zahlreiche Unternehmen, Verwaltungen,
Vereine oder Privatpersonen haben die Aktion „Zuhause nicht sicher?“ unterstützt.
Im November 2020 startete die Initiative „Stärker als Gewalt“ eine
Nachbarschaftsaktion gegen häusliche Gewalt. Die Aktionen sollten zum Handeln
motivieren – für eine Nachbarschaft, die stärker als Gewalt ist. In Kooperation mit
Unterstützerinnen und Unterstützern aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft
machten die Aktionen auf die Initiative „Stärker als Gewalt“ und ihre Website
mit Informationen, Tipps und Hilfsangeboten aufmerksam.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
fördert im Rahmen des Bundesprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ das Projekt „Hilfesystem 2.0“ der Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK).
In diesem Projekt werden Frauenhäuser und Fachberatungsstellen bei einem
professionellen Umgang mit den digitalen Herausforderungen der COVID-19-
Pandemie unterstützt. Im Zentrum dieses Projekts stehen die Verbesserung der
technischen Ausstattung, die dafür erforderliche digitale Qualifizierung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie professionelle Sprachmittlung für die
Beratung gewaltbetroffener Frauen und Mädchen.
Von Oktober 2020 bis zum 31. März 2022 konnten bei der
Frauenhauskoordinierung Zuwendungen beantragt werden. Aufgrund der großen Resonanz und
des pandemiebedingt weiterhin bestehenden Bedarfs prüft das BMFSFJ aktuell,
inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine weitere
Förderrunde vorliegen.
16. Sieht die Bundesregierung, in Anbetracht der Tatsache, dass sich im
Laufe der Corona-Pandemie politische Aktivität stark ins Internet verlagert
hat, eine Gefahr des abnehmenden politischen Engagements durch
Frauen, die sich zu einem geringeren Maß als Männer in Onlinedebatten
einbringen (
https://www.weizenbaum-institut.de/media/Publikationen/Weiz
enbaum_Report/WI-Report-2022.pdf)?
Der Bundesregierung liegen über den vom Bundesministerium für Bildung und
Forschung geförderten Weizenbaum-Report hinaus keine Erkenntnisse vor, die
belastbare Prognosen hinsichtlich einer geschlechterspezifischen Entwicklung
des Einbringens in Online-Debatten zuließen.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der
Einschränkung von medizinischer Versorgung im Bereich der Gynäkologie und
angrenzender Bereiche durch Maßnahmen der Pandemiebewältigung?
a) Wie viele Geburten fanden seit März 2020 gegen den Willen der
Gebährenden ohne Begleitperson statt?
b) Wie viele Schwangere konnten aufgrund der erschwerten
Erreichbarkeit von Beratungsstellen keinen Schwangerschaftsabbruch in
Deutschland vornehmen lassen oder mussten erhebliche
Verzögerungen mit möglichen Folgen für die psychische und physische
Gesundheit ertragen?
c) Wie viele Schwangerschaften waren einem erhöhten Risiko
ausgesetzt, da Untersuchungen und Beratungen durch Ärztinnen und Ärzte
und Hebammen im Sinne der Kontaktbeschränkungen reduziert oder
auf Onlinberatung verlagert wurden?
d) Hat die Bundesregierung Kenntnis über weitere Bereiche der
Frauengesundheit, die durch Maßnahmen des Pandemiemanagements
eingeschränkt wurden?
e) Welche Lehren zieht die Bundesregierung für die Versorgung im
Bereich Gynäkologie und Frauengesundheit für weitere COVID-19-
Wellen oder evtl. aufkommende neue Pandemien?
Die Fragen 17 bis 17e werden gemeinsam beantwortet.
Im Zuge der Pandemiebewältigung hat sich das deutsche Gesundheitssystem
insgesamt bewährt. Kapazitäten und Versorgungsmöglichkeiten
unterschiedlicher Akteure konnten in der Regel flexibel und an die jeweiligen Bedarfe
adaptiert werden, um sowohl die Corona-Patientinnen und -Patienten zu versorgen,
als auch die allgemeine Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Die
Krankenkassen und die Vertragsärzteschaft haben als gemeinsame Selbstverwaltung
in der gesetzlichen Krankenversicherung verschiedene befristete
Sonderregelungen beschlossen, um die medizinische Versorgung in den Praxen zu
unterstützen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse dazu, dass die medizinische
Versorgung in den Bereichen Gynäkologie und Frauengesundheit besonders
eingeschränkt gewesen wäre. Zu den abgefragten spezifischen Leistungen
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Während der Corona-Pandemie war in fast allen der bundesweit mehr als
600 Kreißsälen eine Begleitperson zugelassen, meist aber mit
Einschränkungen. Insgesamt setzten die Kliniken die Geburtsbegleitung sehr unterschiedlich
um. Oft durften beispielsweise nur geimpfte Personen als Begleitung in den
Kreißsaal.
Die Länder haben gleich zu Beginn der Pandemie die Erreichbarkeit der
Schwangerschafts-(konflikt-)beratungsstellen durch die Einführung digitaler
Beratungsformate sichergestellt. Aufgefallen ist, dass beim Hilfetelefon
„Schwangere in Not“, die Beratungskontakte im Zeitraum der Pandemie
gestiegen sind. Das macht deutlich: Gerade in dieser Zeit brauchten Frauen schnelle
und unkomplizierte Unterstützung. Durch die Aufrechterhaltung des
niedrigschwelligen Angebots durch das Hilfetelefon, ist es gelungen, den Betroffenen
auch in dieser schwierigen Situation weiterhin diesen wichtigen Erstkontakt zur
Verfügung zu stellen. Ob und inwieweit ein Zusammenhang mit der Corona-
Pandemie und Schwangerschaftsabbrüchen besteht, kann nicht beurteilt
werden.
In der Pandemie konnten viele Angebote der psychosozialen Unterstützung von
Schwangeren und jungen Eltern wie Geburtsvorbereitungskurse,
Willkommensbesuche, Schwangeren- oder Eltern-Kind-Treffs oder auch die Begleitung
durch Familienhebammen (Frühe Hilfen) zwar digital/an der frischen Luft
angeboten werden. Dennoch konnten insgesamt die Angebote nur in einem
geringeren Umfang aufrechterhalten werden. Dies hat gerade Familien, die bei der
Bewältigung des Alltags und bei Fürsorge- und Erziehungsaufgaben auf
externe Unterstützung angewiesen sind, stark betroffen.
Gerade in gesellschaftlichen Krisen-Situationen wie einer Pandemie sind diese
Angebote allerdings wichtiger denn je. Insbesondere Familien in schwierigen
sozialen Lebenslagen sind – noch mehr als sonst – mit Herausforderungen
konfrontiert und aufgrund ihrer oft nur geringen Bewältigungsressourcen gerade
dann auf Unterstützung angewiesen. Auch sekundärpräventive Angebote für
Familien sind entsprechend so weit wie möglich und unter Einhaltung aller
Hygienemaßnahmen in möglichen weiteren Krisensituationen aufrechtzuerhalten.
Aus Sicht der Bundesregierung hat die akute, krisenhafte Situation in der ersten
Phase der Pandemie alle Akteure vor erhebliche Herausforderungen in der
Risikoabwägung gestellt. Im weiteren Verlauf der Pandemie wurden hier aber
erhebliche Erkenntnisgewinne zu den erforderlichen Abwägungen erzielt, die auf
dezentraler Ebene auch genutzt werden.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in Bezug auf
gendermedizinische Aspekte bezüglich des Verlaufs und der Folgen von COVID-19-
Erkrankungen?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen
Erkenntnissen für weitere Pandemien oder weitere COVID-19-Wellen?
Die bisherigen Erkenntnisse beziehen sich in Deutschland auf Unterschiede in
der Häufigkeit einer SARS-CoV-2-Infektion und dem klinischen Verlauf von
COVID-19 nach Geschlecht. Dabei zeigten die Analysen der Meldedaten
gemäß Infektionsschutzgesetz, dass mehr gemeldete Fälle Männer waren und
auch mehr Männer als Frauen mit COVID-19 ins Krankenhaus eingewiesen
und auf der Intensivstation behandelt werden mussten (Hoebel et al. 2022,
Schilling et al., 2021).
Auch die Sterblichkeit mit COVID-19 war in Analysen der Meldedaten bei
Männern höher (Hoebel et al. 2022). Diese Befunde werden durch Ergebnisse
einer Analyse von Abrechnungsdaten der Ersatzkrankenkassen des Instituts für
angewandte Gesundheitsforschung (InGef) bestätigt, die zeigten, dass Männer
ein zweifach erhöhtes Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf, eine
Aufnahme auf die Intensivstation oder eine mechanische Ventilation (Beatmung)
hatten (Ludwig et al. 2021).
Bei COVID-19-Ausbrüchen in medizinischen Behandlungseinrichtungen und
in Alten-/Pflegeheimen überwogen hingegen die Fälle bei Frauen im Vergleich
zu Männern: Frauen machten ca. 60 Prozent der Fälle in medizinischen
Behandlungseinrichtungen und 70 Prozent der Fälle in Alten-/Pflegeheimen aus
(Suwono B, et al. 2022). Gleichzeitig zeigten sich bei Frauen jedoch seltener
schwere Symptome und auch der Fall-Verstorbenen-Anteil war bei Männern
höher. Mögliche Ursachen für den höheren Frauenanteil bei Fällen in den
Einrichtungen könnten bei den höheren Frauenanteilen unter den Beschäftigten
liegen (
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/167555/umfrage/frauenanteil-i
n-verschiedenen-berufsgruppen-in-deutschland/) und daran, dass zwei Drittel
der Heimbewohnenden Frauen sind (Schweickert B, et al. 2021).
In der 9. Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu
COVID-19 werden bei der Einteilung von Post-COVID-Patientinnen- und
-Patienten-Gruppen Geschlechtsunterschiede berücksichtigt: Erstens ältere
(> 60 Jahre), häufiger männliche Betroffene mit Folgeerkrankungen nach
schwerem, teilweise intensivpflichtigem COVID-19-Verlauf und zweitens
jüngere (< 60 Jahre), überwiegend weibliche (im Verhältnis 2:1) Betroffene, die
nach einem milden oder moderaten COVID-19-Verlauf ohne
Krankenhausaufenthalt langanhaltende Symptome entwickeln.
Übereinstimmend ist in Übersichtsarbeiten bisheriger Studien beschrieben
worden, dass Mädchen und Frauen (insbesondere Frauen im jüngeren und mittleren
Erwachsenenalter) häufiger von Long-COVID betroffen sind als Jungen und
Männer (Sylvester et al. 2022; Flatby et al. 2022; Nittas et al. 2022; Thompson
et al.; Behnood et al.). Darüber hinaus lässt sich für Frauen bereits in der akuten
Krankheitsphase innerhalb von 4 Wochen nach einer SARS-CoV-2-Infektion
ein höheres Risiko für vielfältige gesundheitliche Beschwerden beobachten im
Vergleich zu Männern (Sylvester et al. 2022).
19. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie sich die Zahl der
psychischen Erkrankungen seit Beginn der Corona-Pandemie entwickelt
hat (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Die Zahl psychischer Erkrankungen bzw. Störungen (im Folgenden: psychische
Störungen) in der Bevölkerung kann in repräsentativen Befragungsstudien
untersucht werden. Dies erfordert den Einsatz umfassender standardisierter
diagnostischer Verfahren, zum Beispiel eines klinischen Interviews. Eine derartige
Studie wurde in Deutschland zuletzt von 2009 bis 2012 durchgeführt. Damit
liegen der Bundesregierung zur Entwicklung der Häufigkeit
psychischer Störungen in der Bevölkerung in Deutschland für den Zeitraum der
COVID-19-Pandemie keine Erkenntnisse vor.
Erkenntnisse liegen jedoch zur Entwicklung der Häufigkeit von Symptomen
bzw. Symptomatiken einzelner psychischer Störungen vor. Das Robert Koch-
Institut (RKI) beobachtet die Entwicklung durch den Einsatz verschiedener
Screening-Instrumente in engmaschigen Bevölkerungsstudien. Mit diesen
Erhebungsinstrumenten kann zum Beispiel das Vorliegen einer depressiven
Symptomatik in den letzten zwei Wochen erfasst werden. Bei der Bewertung
entsprechender Befunde ist zu beachten, dass das Vorliegen einzelner oder
mehrerer Symptome nicht gleichbedeutend ist mit manifesten psychischen
Störungen. Um eine manifeste psychische Störung zu diagnostizieren, müssten
weitere Informationen erhoben werden. Insofern können Screening-Instrumente
nur Hinweise liefern, die ggf. weiter diagnostisch abgeklärt werden müssten.
Im Zeitraum bis Januar 2021 konnte für die depressive Symptomatik ein
leichter Rückgang in den ersten Monaten der Pandemie beobachtet werden, während
um den Jahreswechsel 2020/2021 keine Unterschiede zum Vergleichszeitraum
vor der Pandemie mehr bestanden. Dieser zeitliche Trend unterscheidet sich
nicht zwischen den Geschlechtern. Daten für den späteren Pandemieverlauf
werden fortlaufend ausgewertet, eine aktuellere Veröffentlichung des RKI ist in
Vorbereitung. Andere Studien berichten Hinweise auf geschlechtsspezifische
Unterschiede. So zeigen beispielsweise Auswertungen des Sozio-
oekonomischen Panels (SOEP) während der COVID-19-Pandemie verglichen mit
vorpandemischen Erhebungen bei Frauen im Vergleich zu Männern eine
stärkere Zunahme depressiver Symptomatik, sowie erhöhte Angstsymptomatik
(Entringer and Kröger 2021, Hettich, Entringer et al. 2022). Auch
Auswertungen von Daten der NAKO-Gesundheitsstudie weisen auf
Geschlechterunterschiede bei der Entwicklung der Symptomatik psychischer Störungen während
der COVID-19-Pandemie hin, wobei insbesondere Frauen unter 60 Jahren
erhöhte depressive Symptomatik und Angstsymptomatik berichteten (Peters,
Rospleszcz et al. 2020).
Betrachtet man die Häufigkeit, mit der psychische Störungen im
Gesundheitssystem durch Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten diagnostiziert und dokumentiert werden, können Routinedaten der
Leistungserbringer oder -träger herangezogen werden. In diesen Daten werden
jedoch Personen, die keine professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, obwohl
eine psychische Störung vorliegt, nicht erfasst. Da es während der Pandemie zu
spezifischen Barrieren der Inanspruchnahme gekommen sein kann,
beispielsweise durch Angst vor Infektion in der Arztpraxis, eingeschränkter Zugang zu
Leistungen oder mangelnde individuelle Ressourcen der Hilfesuche aufgrund
multipler Belastungen etc., ist die Aussagekraft der Häufigkeit von in
Routinedaten dokumentierten Diagnosen damit eingeschränkt.
Geschlechterunterschiede wurden überwiegend nicht berichtet.
Die seelische Belastung durch die COVID-19-Pandemie speziell für Kinder
und Jugendliche sowie deren Eltern zeigt unter anderem die bundesweite
COPSY-Längsschnittstudie (Corona und Psyche). Die COPSY-Studie erfasste
die seelische Gesundheit und das Gesundheitsverhalten längsschnittlich in
bisher drei Befragungswellen. Auch zum Zeitpunkt der dritten Befragungswelle
(September/Oktober 2021) fühlte sich etwa ein Drittel (35 Prozent) der Kinder
und Jugendlichen in ihrer Lebensqualität zum Zeitpunkt eingeschränkt. Das
waren noch doppelt so viele wie vor der Pandemie (Deutsches Ärzteblatt 2022,
S. 436). Psychische Auffälligkeiten stiegen im Pandemieverlauf signifikant an
und sanken zur dritten Befragungswelle leicht ab. Ein ähnlicher Trend fand sich
bei Ängstlichkeits- und Depressivitätswerten. Die Häufigkeit
psychosomatischer Beschwerden lag auch in der dritten Befragungswelle deutlich über den
Werten vor der Pandemie; Bauch- und Kopfschmerzen sowie Nervosität
nahmen zu diesem Zeitpunkt noch einmal leicht zu. Mädchen waren hinsichtlich
ihrer Lebensqualität, Ängstlichkeit, Depressivität und psychosomatischen
Beschwerden zu einem höheren Anteil beeinträchtigt.
20. Was sind die Gründe dafür, dass der Ende 2021 eingerichtete Corona-
Expertinnen- und Expertenrat nicht paritätisch nach Geschlechtern
besetzt wurde?
Der Corona-ExpertInnenrat ist ein interdisziplinär zusammengesetztes
Beratungsgremium, das die Aufgabe hat, die Bundesregierung aus verschiedenen
Perspektiven wissenschaftlich zu beraten. Die Zusammensetzung der
verschiedenen Persönlichkeiten gewährleistet eine infektionsbiologische,
epidemiologische, gesundheitssystemische und psychosoziale Beratung zu Folgen der
COVID-19-Pandemie.
21. Was sind die Gründe dafür, dass der Sachverständigenausschuss nach § 5
Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes nicht paritätisch nach Geschlecht
besetzt wurde?
Der Sachverständigenrat wurde entsprechend § 5 Absatz 9 des
Infektionsschutzgesetzes besetzt. Die darin festgelegten Vorgaben legen fest, dass die
Evaluation interdisziplinär erfolgen und insbesondere auf Basis
epidemiologischer und medizinischer Erkenntnisse die Wirksamkeit der getroffenen
Maßnahmen untersuchen soll. Die Evaluation soll durch unabhängige
Sachverständige erfolgen, die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und vom
Deutschen Bundestag benannt werden. Benannt wurden sieben Frauen und zwölf
Männer. Die Zusammensetzung der verschiedenen Persönlichkeiten deckt die
erforderlichen Kompetenzen ab.
22. Plant die Bundesregierung eine Auswertung der Auswirkungen der
Corona-Maßnahmen in Hinblick auf das Merkmal Geschlecht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 19 verwiesen, in denen bereits
direkt oder mittelbar auf das Merkmal Geschlecht Bezug genommen wird.
23. Welche Lehren hat die Bundesregierung aus der Corona-Pandemie
gezogen, was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angeht?
Die Pandemie hat insbesondere Eltern vor große Herausforderungen gestellt.
Die Corona-Pandemie hat deutlich gezeigt, wie wichtig eine gelungene
Vereinbarkeit von Familie und Beruf für unsere Gesellschaft ist.
Dies geht auch aus der Evaluation des Infektionsschutzgesetzes des
Sachverständigenausschusses nach § 5 Absatz 9 IfSG hervor (siehe insbesondere
S. 94 ff.). Weitere Studien zeigen, dass Paare, die sich bereits vor der Pandemie
die Kinderbetreuung gleichmäßig aufgeteilt haben, dies auch überwiegend
während der Pandemie taten. Das bestärkt die Bundesregierung in dem
Vorhaben, die partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu
stärken.
Durch die Pandemie ist in der Arbeitswelt viel in Bewegung geraten. So hat
sich z. B. die Einstellung zum Homeoffice grundsätzlich positiv verändert und
die Nutzung von Homeoffice ist im Zuge des Infektionsschutzes stark
angestiegen. Die Nutzung von Homeoffice jenseits des Pandemiegeschehens bringt den
Eltern grundsätzlich mehr Zeit, da Fahrt- und Wegzeiten wegfallen. Diese
können sie mit der Familie verbringen, für Arbeiten im Haushalt nutzen oder zur
Aufstockung der Arbeitszeit. Davon profitieren besonders in Teilzeit arbeitende
Mütter und Väter. Um den positiven Erfahrungen der Beschäftigten mit
Homeoffice Rechnung zu tragen, bleibt auch in dieser Legislaturperiode das Thema
mobile Arbeit bzw. Homeoffice auf der politischen Agenda.
Während der COVID-19-Pandemie ist weiterhin besonders deutlich geworden,
dass pflegende Angehörige eine äußerst wichtige familiäre, aber auch
gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrnehmen und hierfür eine finanzielle
Unterstützung als Ausgleich erhalten sollten. Im Koalitionsvertrag vom November 2021
wurde daher vereinbart, das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz
weiterzuentwickeln und pflegenden Angehörigen und Nahestehenden mehr
Zeitsouveränität, auch durch eine Lohnersatzleistung im Falle pflegebedingter
Auszeiten, zu ermöglichen.
a) Welche dieser Erkenntnisse wird sie konkret in ihren eigenen
Ministerien und Behörden anwenden?
In den Bundesministerien schließen sich die Übernahme familiärer
Verantwortung und berufliche Tätigkeit nicht aus, dies gilt unabhängig von
pandemiebedingten Sonderregelungen. Die vorhandenen Möglichkeiten für zeit- und
ortsflexible Arbeit wurden bereits vor der Pandemie von vielen Beschäftigten
zumindest gelegentlich genutzt. Die neue Situation hat viele Bundesministerien
dazu veranlasst, die bestehenden Möglichkeiten zum zeit- und ortsflexiblen
Arbeiten weiter auszubauen.
b) Werden diese Erkenntnisse in Gesetzesvorhaben münden?
Insbesondere die zeitweisen Schließungen und eingeschränkte Öffnung von
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat die Relevanz dieser
Infrastruktur für unsere Gesellschaft und ihren Zusammenhalt deutlich gemacht. Daher
bedarf es weiterer Anstrengungen, diese Infrastruktur zu stärken und krisenfest
zu machen. Hierzu tragen auch die Vorhaben der Bundesregierung mit Blick
auf die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung bei. Mit dem
am 24. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf für ein
KiTa-Qualitätsgesetz will die Bundesregierung die für die Kinderbetreuung
zuständigen Länder in den Jahren 2023 und 2024 mit bis zu 4 Mrd. Euro bei der
qualitativen Weiterentwicklung der Bildungs- und Betreuungsangebote
unterstützen. In einem zweiten Schritt soll das Gesetz bis Ende der Legislaturperiode
gemeinsam mit den Ländern in ein Qualitätsentwicklungsgesetz mit
bundesweiten Standards überführt werden.
Die Corona-Pandemie hat vor allem Familien mit Kindern – und hier vor allem
Mütter – vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Dies belegt eindrücklich
eine Vielzahl an Studien, die in der gegenwärtigen und zukünftigen Arbeit der
Bundesregierung Berücksichtigung finden.
Langfristig gesehen braucht es daher neben der Kinderbetreuung durch Kita/
Schule eine Stärkung der partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und
Beruf. Für Familien kann es eine große Entlastung sein, wenn Eltern ihre
Aufgaben auf mehreren Schultern verteilen können. Mehr Partnerschaftlichkeit in
den Familien entspricht sowohl den Wünschen der Mütter nach mehr
beruflichen Chancen als auch den Wünschen der Väter nach mehr Familienzeit.
Zudem federt eine partnerschaftliche Aufgabenteilung den Einbruch bei der
Lebens- und Arbeitszufriedenheit in Krisenzeiten ab. Deshalb unterstützt die
Bundesregierung Eltern dabei, wenn sie sich Kinderbetreuung, Erwerbsarbeit
und Hausarbeit partnerschaftlich aufteilen wollen. Wie im Koalitionsvertrag
vereinbart wollen wir dazu eine zweiwöchige vergütete Freistellung für die
Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes einführen, den
elternzeitbedingten Kündigungsschutz um drei Monate nach Rückkehr in den Beruf
verlängern, die Partnermonate beim Basis-Elterngeld um einen Monat
erweitern und die Basis- und Höchstbeträge beim Elterngeld dynamisieren.
Während der COVID-19-Pandemie ist besonders deutlich geworden, dass
pflegende Angehörige eine äußerst wichtige familiäre, aber auch
gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrnehmen und hierfür eine finanzielle Unterstützung als
Ausgleich erhalten sollten. Im Koalitionsvertrag vom November 2021 wurde
daher vereinbart, das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz
weiterzuentwickeln und pflegenden Angehörigen und Nahestehenden mehr
Zeitsouveränität, auch durch eine Lohnersatzleistung im Falle pflegebedingter
Auszeiten, zu ermöglichen.
c) Werden diese Erkenntnisse in neuen Fördermaßnahmen münden?
Wenn ja, bitte aufschlüsseln und den geplanten Umfang aufführen.
d) Werden diese Erkenntnisse in einer Aufstockung bereits etablierter
Fördermaßnahmen münden?
Wenn ja, bitte aufschlüsseln, welche, und in welchem Umfang
Die Fragen 23c und 23d werden wegen inhaltlicher Überschneidungen
gemeinsam beantwortet.
Die Erfahrungen von Beschäftigten mit Homeoffice werden in das
Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ des BMFSFJ einfließen. Dieses
Unternehmensprogramm unterstützt Unternehmen, familienfreundliche Maßnahmen
in der Personalpolitik umzusetzen.
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ISSN 0722-8333]