[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/3195 –
Die Reform des Wettbewerbsrechts zwischen Tankrabatt, Übergewinnen und der
Zerschlagung von Unternehmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als Teil des Entlastungspaketes hat die Bundesregierung einen Tankrabatt
beschlossen. Nach der Anwendung dieser Steuersenkung gab es öffentliche
Diskussionen über die Wirksamkeit dieses Instrumentes sowie Zweifel darüber,
ob die Steuersenkung tatsächlich von den Konzernen an die Endkunden
weitergegeben wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
kündigte daraufhin Verschärfungen im Kartell- und Wettbewerbsrecht an.
1. Inwiefern können die drei in einer Pressemitteilung (
https://www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundeswirtschaftsminister-robert-ha
beck-plant-verscharfung-des-wettbewerbsrechts.html) vorgeschlagenen
Maßnahmen zur Verschärfung des Wettbewerbsrechts mittlerweile
präzisiert werden?
2. Mit welchen Bundesministerien hat sich das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz im Vorfeld sowie im Anschluss an die
Publikation der drei Änderungsvorschläge für das Wettbewerbsrecht in Form
einer Pressemitteilung ggf. ausgetauscht, und welche der drei Vorschläge
werden ggf. nach einem solchen Austausch in den Planungen zur GWB
(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)-Novelle berücksichtigt?
Wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der
Erarbeitung eines Referentenentwurfes für die Elfte GWB-Novelle
gesetzliche Regeln zur Reform der kartellrechtlichen Gewinnabschöpfung
ausarbeiten, obwohl das Bundesministerium der Finanzen bereits öffentlich
seinen Widerstand gegen ein solches Vorhaben kundgetan hat (https://
www.tagesspiegel.de/politik/moeglicher-tankrabatt-missbrauch-durch-oe
lfirmen-habeck-will-kartellrecht-verschaerfen-lindner-signalisiert-unterst
uetzung/28418604.html)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3396
20. Wahlperiode 12.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 12. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erarbeitet
derzeit einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der von Bundesminister Dr. Robert
Habeck angekündigten 11. Novelle des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sobald ein hausgebilligter Referentenentwurf vorliegt, wird
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die anderen
Bundesministerien beteiligen. Grundsätzlich besteht innerhalb der Bundesregierung
Einigkeit über die Erforderlichkeit einer effektiven Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts.
3. Wie kommt der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz Sven Giegold zu seiner am 19. Juni 2022 auf Twitter
geäußerten Einschätzung, die Reaktionen auf die geplanten Verschärfungen
im Kartell- und Wettbewerbsrecht seien „ein Lehrstück in Politik, Macht
und Lobbyinteressen“ (
https://twitter.com/sven_giegold/status/15384325
96341923840)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Herrn Giegold, und
wenn ja, welche Lehren über Politik, Macht und Lobbyinteressen hat die
Bundesregierung aus den Reaktionen zu ihrer Pressemitteilung zur
Verschärfung des Kartellrechts gezogen?
Das BMWK begleitet Gesetzesvorhaben auch kommunikativ und nutzt dazu
verschiedene Medien und Formate. Der beabsichtigten Änderung des GWB
kommt eine hohe Bedeutung zu.
4. Mit welchen Wissenschaftlern und Experten hat sich die
Bundesregierung wann und worüber ausgetauscht, um die Elfte Novelle des GWB
vorzubereiten (bitte tabellarisch auflisten), und welche Wissenschaftler
und Experten konsultiert die Bundesregierung insbesondere zur
Umsetzung Ihrer in der oben genannten Pressemitteilung genannten
Vorschläge?
Das BMWK hat am 22. Juli 2022 unter Leitung von Staatssekretär Sven
Giegold folgende Expertinnen und Experten bzw. Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler zu den Grundzügen der vorgesehenen 11. GWB-Novelle
angehört: Professor Kühling (Vorsitzender der Monopolkommission), Professor
Thomas Duso (Mitglied der Monopolkommission, DIW), Professorin Monika
Schnitzer (Mitglied des Sachverständigenrates, LMU), Professorin Heike
Schweitzer (HU Berlin), Professor Achim Wambach (Universität Mannheim),
Professor Justus Haucap (DICE), Professor Jens-Uwe Franck (Universität
Mannheim), Professor Rupprecht Podszun (Universität Düsseldorf) und
Professor Zimmer (Universität Bonn).
Unterhalb der Leitungsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz gab es aufgabenbedingt vielfältige dienstliche Kontakte von
Vertreterinnen bzw. Vertretern des BMWK mit Expertinnen und Experten bzw.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Eine vollständige und umfassende
Aufstellung über all diese Kontakte existiert nicht und kann aufgrund fehlender
Recherchierbarkeit z. B. wegen Personalwechsel auch nicht erstellt werden.
Eine Auflistung von Einzelterminen unterhalb der Leitungsebene erfolgt daher
nicht.
5. Wird der Tankrabatt nach Kenntnis und aus Sicht der Bundesregierung
an der Zapfsäule an den Verbraucher weitergegeben, und wenn ja, in
welchem Umfang?
Aus Sicht der Bundesregierung ist eine endgültige Bewertung der Weitergabe
der Energiesteuersenkung an die Endkunden erst nach Ende der Maßnahme,
wenn umfassende Daten vorliegen, möglich.
Hierbei werden die Ergebnisse der derzeit laufenden Sektoruntersuchung des
Mineralölsektors des Bundeskartellamts für eine abschließende Bewertung von
großer Bedeutung sein.
Zu weiteren Informationen hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 13
und 14 verwiesen.
6. Sollte die Bundesregierung in ihrer Antwort (wie bereits bei der Antwort
zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/2836) darauf verweisen, dass
erst nach Beendigung der Maßnahmen aus dem zweiten
Entlastungspaket eine fundierte Bewertung der Wirksamkeit des Tankrabattes
möglich ist, warum war dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
dann in der Öffentlichkeit eine vorläufige Einschätzung möglich (siehe
Zitat in Frage 6)?
Auf welcher fachlichen Grundlage ruht die Behauptung des
Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck, dass der
Tankrabatt „etwa zur Hälfte“ weitergegeben wird (
https://www.focus.de/
politik/deutschland/scholz-sieht-teil-wirkung-des-tankrabatts-habeck-kue
ndigt-kartellrecht-mit-klauen-und-zaehnen-an_id_107962113.html)?
Bei der zitierten Aussage von Bundesminister Dr. Robert Habeck handelte es
sich um eine erste Einschätzung. Bezüglich einer endgültigen Bewertung der
befristeten Energiesteuersenkung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Studien der
Ökonomen Monika Schnitzer (
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/steigende
r-benzinpreis-missbrauchen-raffinerien-ihre-macht-18109725.html?pre
mium) und Clemens Fuest (u. a.
https://www.ifo.de/pressemitteilung/202
2-06-14/oelkonzerne-geben-tankrabatt-zu-85-bis-100-prozent-weiter),
gemäß denen der Tankrabatt größtenteils an den Endkunden
weitergegeben wurde, und schließt sich die Bundesregierung dieser Einschätzung
an?
a) Hält die Bundesregierung angesichts dieser Studien an der
Einschätzung des Bundeswirtschaftsministers fest, dass der Umgang von
Unternehmen mit dem Tankrabatt ein „moralischer Skandal“ (
https://w
ww.rtl.de/videos/habeck-ein-moralischer-skandal-62a82a65af35892a
fe096902.html) ist, und worin genau besteht laut Bundesregierung
die skandalöse Verhaltensweise?
Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind die genannten Arbeiten bekannt, sie werden in die
aktuelle Arbeit einbezogen. Die Bewertung der Ergebnisse ist jedoch noch
nicht abgeschlossen. Insbesondere könnten weitere empirische, gegebenenfalls
auch auf anderer Datenbasis erstellte, Befunde das Bild vervollständigen.
b) Sollte sich die Bundesregierung dieser Einschätzung nicht
anschließen, woran liegt es nach Kenntnis und aus Sicht der
Bundesregierung, dass die Tankrabatte in Ländern wie Japan (
https://www.fa
z.net/aktuell/wirtschaft/warum-in-japan-der-tankrabatt-wirkt-181155
43.html) oder Polen (
https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-v
orpommern/Fuer-das-Tanken-in-Polen-gelten-Limits,polenbenzin10
2.html) tatsächlich an der Zapfsäule ankommen, in Deutschland
jedoch nicht?
Die Entwicklung der Kraftstoffpreise in unterschiedlichen Ländern wird von
vielfältigen, teilweise unterschiedlichen Faktoren beeinflusst. Auch die von
einzelnen Staaten ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der
Endkundenpreise unterscheiden sich. Daher können keine direkten Vergleiche angestellt
werden.
8. Würde die Bundesregierung den Tankrabatt nach den Erfahrungen der
vergangenen Wochen noch einmal in derselben Form beschließen (bitte
begründen)?
10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des
Bundeswirtschaftsministers, dass es sich bei der Art und Weise der Ausgestaltung des
Tankrabattes als Energiesteuer um eine „Einladung zum Beutezug gegen den
Staat“ (
https://www.faz.net/aktuell/politik/habeck-steuersenkung-einladu
ng-zum-beutezug-18100776.html) handelt (bitte begründen)?
Die Fragen 8 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte
Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Angesichts der massiv
steigenden Energiepreise haben die die Bundesregierung tragenden Parteien am
23. März 2022 weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten
Entlastung bei den Energiekosten beschlossen, darunter die dreimonatige
Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf den europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersatz.
Eine endgültige Bewertung der Maßnahme kann aus Sicht der Bundesregierung
erst nach dem Vorliegen umfassender Daten erfolgen. Für eine abschließende
Beurteilung werden die Ergebnisse der im April vom Bundeskartellamt
eingeleiteten Sektoruntersuchung des Mineralölsektors von großer Bedeutung sein.
Mit der Sektoruntersuchung analysiert das Bundeskartellamt die Markt- und
Preisentwicklungen und untersucht unter anderem auch, inwieweit eine
Weitergabe der Energiesteuersenkung an die Endkundinnen und Endkunden
stattgefunden hat.
Zu weiteren Details bezüglich der Sektoruntersuchung wird auf die Antwort zu
den Fragen 13 und 14 verwiesen.
9. Welche unterschiedlichen Modelle eines Tankrabattes wurden innerhalb
der Bundesregierung debattiert, und warum entschied sich die
Bundesregierung für den Weg der Senkung der Energiesteuer?
Mit der am 23. März 2022 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Maßnahme,
die Energiesteuersätze für Kraftstoffe im Straßenverkehr für drei Monate auf
das europäische Mindestmaß zu senken, konnte schnell, rechtssicher und für
Wirtschaft und Verwaltung gleichermaßen bürokratiearm eine finanzielle
Entlastung für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft
sichergestellt werden. Eine Subventionierung des Literpreises für Kraftstoffe in Gestalt
einer von jeder einzelnen Tankstelle bei Bezahlung zu gewährenden und im
Nachgang von einer Behörde zu erstattenden Gutschrift haben die
Koalitionsparteien daher nicht unterstützt. Gegen diese Maßnahme sprach u. a. ein
weitaus höherer Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung sowie mögliche
Liquiditätsprobleme für die Tankstellenbetreiber durch hohe Vorleistungen. Das
zusätzlich erforderliche beihilferechtliche Genehmigungsverfahren bei der EU-
Kommission hätte einer raschen Umsetzung entgegengestanden. Zudem wären
auch bei dieser Maßnahme im Zeitraum der Förderung höhere Einstandspreise
für Kraftstoffe durch die Mineralölwirtschaft nicht ausgeschlossen gewesen.
11. Hat die Bundesregierung in der Planungsphase zum Entlastungspaket
andere Staaten konsultiert, die bereits preissenkende Maßnahmen bei
Kraftstoffen umgesetzt haben, und wenn ja, welche, und welche Erkenntnisse
hat sie aus diesem Erfahrungsaustausch über die Wirksamkeit
verschiedener Maßnahmen gezogen?
Die Energiesteuer basiert auf den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie
(Richtlinie 2003/96/EG) sowie der übergeordneten Systemrichtlinie (2008/118/EG), an
die alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gebunden sind. Die
Bundesregierung hat die von anderen Mitgliedstaaten umgesetzten
preissenkenden Maßnahmen aufmerksam verfolgt. Mit der Absenkung der Steuersätze für
Kraftstoffe auf die Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie hat die
Bundesregierung den Rahmen für eine maximale Senkung der Energiesteuer
nach den europäischen Vorgaben ausgeschöpft.
Auch im Umsatzsteuerrecht herrscht eine weitgehende Harmonisierung.
Grundlage hierfür ist die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG).
Diese Richtlinie definiert einen abschließenden Katalog von Waren und
Dienstleistungen, auf welche ermäßigte Steuersätze erhoben werden können. Benzin
und Diesel gehören nicht zu den danach begünstigungsfähigen Waren.
12. Hat die Bundesregierung Daten bezüglich der Preisgestaltung im Vorfeld
der Einführung des Tankrabattes bei der Mineralölindustrie eingeholt,
um nach Einführung des Tankrabattes bewerten zu können, ob dieser von
den Unternehmen vollständig weitergegeben wird, und wenn ja, welche?
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer und als indirekte Steuer darauf
angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen auf die Verbraucherinnen und
Verbraucher abgewälzt wird. Eine gesetzliche Verpflichtung der
Mineralölwirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und
Endverbraucher ist im deutschen Verbrauchsteuerrecht nicht möglich. Die
Preisgestaltung für Kraftstoffe an den öffentlichen Tankstellen obliegt
vollständig den beteiligten Wirtschaftsunternehmen. Vor diesem Hintergrund hat es
keine Gespräche im Sinne der Frage gegeben.
13. Plant die Bundesregierung bzw. das Bundeskartellamt, zu untersuchen,
ob der Tankrabatt vollständig an den Endkunden weitergegeben wird,
und wenn ja, auf welcher Datengrundlage, bzw. welche Daten fehlen ggf.
noch, und wenn nein, warum nicht?
14. Plant die Bundesregierung, die ggf. noch fehlenden Daten durch das
Bundeskartellamt erheben zu lassen?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundeskartellamt hat seine fortlaufende Beobachtung der Kraftstoffpreise
an den rund 15 000 Tankstellen in Deutschland durch die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe seit Mai 2022 intensiviert. Zudem führt es seit April 2022
eine Ad-hoc-Sektoruntersuchung der Raffinerie- und Großhandelsebene durch
und erhebt weitere Daten bei betroffenen Unternehmen. Dadurch sollen
Erkenntnisse zu Markt- und Kostenstrukturen sowie zu Gewinnmargen gewonnen
werden. Erste Zwischenergebnisse sollen im Herbst 2022 vorliegen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 10 verwiesen.
15. Fanden Gespräche sowie schriftliche Korrespondenzen zwischen dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz , dem
Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundeskanzleramt mit Vertretern der
Mineralölwirtschaft statt, um nach Einführung des Tankrabattes für eine
vollständige Weitergabe der Steuersenkung an den Verbraucher zu
sorgen, und wenn ja, wann (bitte tabellarisch auflisten)?
Sollten keine Gespräche oder Korrespondenzen stattgefunden haben,
warum nicht, und unter welchen Umständen hätte die Bundesregierung ggf.
ein Gespräch mit Unternehmen für zielführend gehalten?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekret��re bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate –
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174).
Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die nachfolgenden
Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Für eine Auflistung der Gespräche wurde der Zeitraum nach Beschluss des
Tankrabatts (20. Mai 2022) bis Eingang der Kleinen Anfrage (29. August 2022)
zu Grunde gelegt.
Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium der Finanzen haben keine
Gespräche oder schriftliche Korrespondenz mit Vertretern der
Mineralölwirtschaft geführt.
Auf Leitungsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
wurden folgende Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der
Mineralölwirtschaft geführt:
Datum Vertreter/Vertreterinder Bundesregierung Vertreterinnen oder Vertreter der Mineralölwirtschaft
16. Juni 2022 PSt Michael Kellner Dr. Fabian Ziegler, Shell DE, Vorsitzender Geschäftsführung
Sonja Wiechert, Shell DE, Geschäftsführerin
Michael Liekens, Geschäftsführer VARO Energy Germany GmbH
Thomas Behrends, Total Energies Raffinerie Mitteldeutschland
(Leuna), Geschäftsführer
Ian Petri, GF der DS Mineral Cuxhaven
Max Schindler, Eni DE, Leiter Wholesale and Fuel Cards
Prof. Dr. Christian Küchen, en2x, Hauptgeschäftsführer
Wolfgang Langhoff, Vorstandsvorsitzender BP
Datum Vertreter/Vertreterinder Bundesregierung Vertreterinnen oder Vertreter der Mineralölwirtschaft
12. Juli 2022 PSt Michael Kellner Dr. Fabian Ziegler, Shell DE, Vorsitzender Geschäftsführung
Michael Liekens, Geschäftsführer VARO Energy Germany GmbH
Thomas Behrends, Total Energies Raffinerie Mitteldeutschland
(Leuna), Geschäftsführer
Ian Petri, GF der DS Mineral Cuxhaven
Max Schindler, Eni DE, Leiter Wholesale and Fuel Cards
Wolfgang Langhoff, Vorstandsvorsitzender BP
Prof. Dr. Christian Küchen, en2x, Hauptgeschäftsführer
Adrian Willig, 2. GF en2x
17. Juni 2022 BM Dr. Robert Habeck Dr. Fabian Ziegler, Shell DE, Vorsitzender Geschäftsführung
Stefano Quartullo, Eni DE, Vorsitzender Geschäftsführung
Prof. Dr. Christian Küchen, en2x, Hauptgeschäftsführer
Wolfgang Langhoff, CEO von BP Deutschland
Waldemar Bogusch, CEO ORLEN
Holger Mark, Geschäftsführer AVIA Mineralöl-GmbH
Jens-Christian Senger, Vorstandsvorsitzender ExxonMobil Europa
und ESSO Deutschland
Thomas Behrends, Geschäftsführer TotalEnergies Raffinerie
Mitteldeutschland GmbH
Michael Liekens, Geschäftsführer VARO energy Deutschland
Unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt über die genannte Dauer
vielfältige dienstliche Kontakte von Vertretern bzw. Vertreterinnen des BMWK
auch zu den genannten Unternehmen und Verbänden. Eine vollständige und
umfassende Aufstellung über all diese Kontakte existiert nicht und kann
aufgrund fehlender Recherchierbarkeit z. B. wegen Personalwechsel auch nicht
erstellt werden. Eine Auflistung von Einzelterminen der Ressorts unterhalb der
Leitungsebene erfolgt daher nicht.
16. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass im Falle der geplanten
Einführung von missbrauchsunabhängigen Entflechtungen im GWB
Unternehmen mit Sitz im außereuropäischen Ausland vom
Bundeskartellamt tatsächlich entflochten werden können?
Der räumliche Anwendungsbereich des deutschen Kartellrechts richtet sich
nach der Regelung des § 185 Absatz 2 GWB. Danach sind die Vorschriften des
Ersten bis Dritten Teils des GWB auf alle Wettbewerbsbeschränkungen
anwendbar, auch wenn sie außerhalb von Deutschland veranlasst wurden. Nach
dieser Grundlage und innerhalb des geltenden Völkerrechts richtet sich die
Durchsetzung.
17. Welche Länder der EU haben nach Kenntnis der Bundesregierung
gesetzliche Möglichkeiten zur missbrauchsunabhängigen Entflechtung von
Konzernen, und welche Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der
Bundesregierung gegeben sein, damit diese Mitgliedstaaten von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen können?
In der EU sind nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verbesserung des
Wettbewerbs missbrauchsunabhängige Entflechtungen nur in Griechenland und
Großbritannien (bis Brexit) als ultima ratio vorgesehen. Die britische
Competition & Markets Authority hat z. B. von dieser Befugnis Gebrauch gemacht,
nachdem sie ernsthafte Wettbewerbsprobleme im Bereich des
Flughafenbetriebs festgestellt hatte. Zur Abhilfe wurde die Veräußerung von drei Flughäfen
angeordnet (BAA Airports, Bericht vom 19. März 2009). Auch hat die
Europäische Kommission im Energiebereich in den vergangenen Jahren
Verpflichtungszusagen entgegengenommen, die Entflechtungen zum Inhalt hatten.
18. Welche Länder außerhalb der EU haben nach Kenntnis der
Bundesregierung gesetzliche Möglichkeiten zur missbrauchsunabhängigen
Entflechtung von Konzernen, und welche Voraussetzungen müssen nach
Kenntnis der Bundesregierung gegeben sein, damit diese Staaten von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen können?
Außerhalb der EU ist nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere auf
Großbritannien hinzuweisen, siehe die Antwort zu Frage 17.
19. Wie definiert die Bundesregierung „unternehmerischen Gewinn“?
Der Jahresüberschuss bzw. der steuerliche Gewinn eines Unternehmens ist nach
den handels- bzw. steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln.
20. Welchen Gewinn ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Äußerung des Bundeswirtschaftsministers, nicht jeden Gewinn akzeptieren
zu wollen (
https://www.n-tv.de/politik/Habeck-fordert-Ubergewinnsteue
r-article23384072.html), bereit zu akzeptieren?
a) Sollte die Antwort auf diese Frage auf Konzeptionen von
Gerechtigkeit oder Fairness (
https://www.n-tv.de/politik/Habeck-fordert-Uber
gewinnsteuer-article23384072.html) verweisen, wie definiert die
Bundesregierung diese Begrifflichkeiten?
b) Sollte die Antwort Verweise auf eine mögliche Abschöpfung von
sogenannten Kriegsgewinnen enthalten (
https://www.tagesschau.de/wir
tschaft/unternehmen/energiekonzerne-steuer-kriegsgewinne-10
1.html), welche Erfahrungen von anderen Ländern sind der
Bundesregierung in der Geschichte diesbezüglich bekannt, und wie bewertet
die Bundesregierung diese historischen Erkenntnisse mit dem Ziel,
unternehmerische Innovation zu fördern und eine freie
Marktwirtschaft zu erhalten?
21. Existieren nach Einschätzung der Bundesregierung „Übergewinne“, und
wenn ja, wie definiert sie diese?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung versteht den Begriff „Übergewinn“ im Zusammenhang
mit der von verschiedenen Seiten diskutierten Übergewinnsteuer als bislang
unbestimmten Rechtsbegriff in Richtung krisenbedingte, überdurchschnittliche
Profite von Unternehmen. Eine diesbezügliche Prüfung durch die
Bundesregierung bezieht Konzepte und Erfahrungen anderer Staaten, die europäische
Diskussion (u. a. Leitlinien der Kommission für befristete Steuern auf
Zufallsgewinne) sowie akademische Literatur zu diesem Thema ein.
22. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung auch „Untergewinne“
(bitte begründen)?
Ein ausdefiniertes Konzept zu „Untergewinnen“ ist der Bundesregierung nicht
bekannt. Hinsichtlich der bisher beschlossenen Entlastungsmaßnahmen für von
der Krise betroffene Unternehmen wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/2884 verwiesen.
23. Wie plant die Bundesregierung die Reform der kartellrechtlichen
Vorteilsabschöpfung auszugestalten?
24. Wie will die Bundesregierung bei Unternehmen, die unterschiedliche
Produkte anbieten, definieren, welche Gewinne mit dem Produkt
erwirtschaftet wurden, das unter dem Verdacht steht, zu einem Preis verkauft
worden zu sein, der einen unrechtmäßig hohen Gewinn ermöglicht?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Das BMWK prüft derzeit die künftige Ausgestaltung der kartellrechtlichen
Vorteilsabschöpfung. Es weist daraufhin, dass Ausgangspunkt der derzeitigen
Vorteilsabschöpfung ein festgestellter kartellrechtlicher Verstoß ist. Der mögliche
abzuschöpfende Betrag ergibt sich danach aus dem Vorteil, den das gegen das
Kartellrecht schuldhaft verstoßende Unternehmen aus dem Rechtsverstoß
erwirtschaftet hat. Die Vorteilsabschöpfung verlangt komplexe Analysen und
Berechnungen zur Bestimmung der Höhe des abzuschöpfenden Gewinns und
zusätzlich den Nachweis, dass ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen
das Kartellrecht oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch
einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Bislang wurde von dem Instrument
keinen Gebrauch gemacht. Ziel der Novelle des GWB soll es sein, die Hürden
für eine effektivere Verhinderung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht
zu senken, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der
Vorteilsabschöpfung erleichtert wird.
25. Stehen der Bundesregierung Vorbilder aus anderen Ländern bei der
Neuregelung der Sektoruntersuchung Pate, und wenn ja, welche?
Für die Überarbeitung der Sektoruntersuchung können verschiedene
Instrumente und Erfahrungen in anderen Staaten (insbesondere Großbritannien,
Griechenland, Mexiko, Südafrika oder Island) und die Konzeption des New
Competition Tool der Europäischen Kommission herangezogen werden. Den
Vorschlag des New Competition Tool beispielsweise begründete die EU-
Kommission mit strukturellen Wettbewerbsproblemen insbesondere auf digitalen
Märkten, die existierende Instrumente nicht ausreichend beheben könnten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]