[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sören Pellmann, Susanne Ferschl,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3217 –
Stand der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Dezember 2016 wurde das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verabschiedet.
Damit sollte laut der damals regierenden Koalition der Fraktionen CDU/CSU
und SPD die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessert
und die UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt werden. Gleichzeitig
sollte aber auch keine neue Kostendynamik entstehen. Nach Meinung der
Fragestellerinnen und Fragesteller wurden die Bundesländer und Kommunen
für die Ausgestaltung der Leistungen sowie der Kriterien für die Anspruchs-
und Bedarfsfeststellung verantwortlich gemacht, ohne diesen ausreichende
finanzielle Mittel für Teilhabeleistungen bereitzustellen. Deshalb entstanden
aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller große Umsetzungsprobleme,
insbesondere für die Entwicklung von geeigneten Feststellungsverfahren und
in der Leistungsgewährung. Das Ergebnis war und ist nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller ein Flickenteppich an unterschiedlichen
Umsetzungsständen und Verfahren in den Ländern und Kommunen.
„Kosteneinsparungen und die Verwertbarkeit von Arbeitsleistung stehen im
Vordergrund, nicht aber die Selbstbestimmung und Bürgerrechte von
Menschen mit Behinderung. Insofern bleibt zu konstatieren, dass in erster Linie ein
Kostenbegrenzungsgesetz und weniger ein Inklusionsgesetz im Sinne der
UN-Behindertenrechtskonvention auf den Weg gebracht wurde“, so Dr. Ulrich
Schneider, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverbandes. „Der Vorwurf der „Unterfinanzierung“ der Reform wurde
interessanterweise auch im Bundesrat erhoben.“ (BTHG und seine Folgen –
veröffentlicht am 5. Mai 2020:
https://berliner-behindertenzeitung.de/2020/05/08/bthg-
und-seine-folgen/).
Beispielsweise wurde unter der alten Landesregierung in Mecklenburg-
Vorpommern (MV) zwar das Umsetzungsgesetz beschlossen, aber bis heute
haben sich die betroffenen Akteure wie Landesregierung und Kommunen noch
immer nicht über die Finanzierung geeinigt. Am Ende reichten die
Kommunen sogar Verfassungsklage ein. Dieser wurde nun stattgegeben und nun muss
die Finanzierung neu geregelt werden (Bundesteilhabegesetz: Umsetzung in
MV muss neu geregelt werden – veröffentlicht am 19. August 2021:
https://w
ww.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Bundesteilhabegesetz-Ums
etzung-in-MV-muss-neu-geregelt-werden,teilhabe124.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3476
20. Wahlperiode 16.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 15. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mit dem BTHG wurde die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
(EUTB) eingeführt. Das damalige Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) hatte die Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH
(gesub) mit der Bearbeitung der Förderanträge beauftragt. Viele Beratungsstellen
berichten von Problemen bei der Beantragung von finanziellen Mitteln für den
Aufbau und Erhalt der Angebote der EUTB. Auch der Paritätische
Gesamtverband hat viele Kritikpunkte gesammelt und fordert, diese Hürden zu
beseitigen (veröffentlicht am 11. November 2020:
https://www.der-paritaetische.de/b
log/article/2020/11/11/teilhabeberatung-huerden-abraeumen/).
In Schleswig-Holstein mussten demnach vermutlich fast die Hälfte der
Beratungsstellen ihre Arbeit einstellen, obwohl der Bedarf wächst. Oft werden
intransparente Bescheide versendet, die nicht selten zeitverzögert eintreffen.
Teilweise ist unklar, was förderfähig ist und was nicht.
Große Probleme für Menschen mit Behinderungen und chronischen
Erkrankungen sowie mit Pflegebedarf bereitet aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller auch die Regionalisierung der Teilhabeverfahren und der
Teilhabeleistungen. Viele Länder und Kommunen hatten und haben mit der
Umsetzung des BTHG erhebliche Mühen ohne Unterstützung des Bundes. Dies
läuft zu Lasten der Menschen mit Behinderungen, die notwendige Beratungen
und Leistungen nicht erhalten oder Kürzungen hinnehmen müssen. Dies
verdeutlichen die folgenden Berichte:
– Ärger um neues Teilhabegesetz in Hamburg (Stand: 23. Oktober 2020):
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Aerger-um-neues-Teilhabegeset
z-in-Hamburg,behinderungen104.html,
– Kritik an Bearbeitungsstau bei der Eingliederungshilfe (Stand: 21.
September 2020):
https://kobinet-nachrichten.org/2020/09/21/kritik-an-bearbe
itungsstau-bei-der-eingliederungshilfe/,
Das BTHG und der Bürokratie-Stress – Eppendorfer (Stand: 26. Juni
2020):
Corona: Streit um Finanzierung von Bundesteilhabegesetz ruht (Stand:
2. April 2020):
https://www.sueddeutsche.de/politik/kommunen-schwerin-
corona-streit-um-finanzierung-von-bundesteilhabegesetz-ruht-dpa.urn-ne
wsml-dpa-com-20090101-200402-99-565095,
– Dresdens Sozialamt in Personalnot (Stand: 19. Oktober 2020):
https://ww
w.saechsische.de/dresden/wirtschaft/dresden-chaos-im-sozialamt-wegen-e
ingliederungshilfenreform-5299055-plus.html.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Vorbemerkung weisen die Fragestellenden auf eine angebliche
Unterfinanzierung der Reform des Rechts der Eingliederungshilfe durch das
Bundesteilhabegesetz (BTHG) hin. In der Tat führt das BTHG zu Mehrkosten für die
Länder. Die Schätzungen dieser Mehrkosten waren Grundlage für die jeweilige
Zustimmung der Länder. Die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses
(Bundestagsdrucksache 18/10526) weist für den Zeitraum von 2017 bis 2020
Mehrkosten von rund 2,5 Mrd. Euro aus, von denen der Bund durch die
Bereitstellung zusätzlicher Mittel rund 1,89 Mrd. Euro zu tragen hatte. Zudem
entlastet der Bund seit 2018 die Kommunen zusätzlich um 5 Mrd. Euro pro Jahr.
Ferner hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit
Artikel 25 Absatz 4 BTHG den gesetzlichen Auftrag erhalten, in den Jahren 2017
bis 2021 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben in sechs
dort aufgeführten Bereichen zu untersuchen. Die entsprechende Evaluation
wurde am 31. Juli 2018 an das Institut für Sozialforschung und
Gesellschaftspolitik (ISG) vergeben. Zuvor wurde mit den Ländern das Benehmen zur
vorgesehenen Ausschreibung hergestellt. Fast alle Bundesländer haben derzeit
Übergangsvereinbarungen zur Umsetzung des BTHG verabschiedet, die bis
Ende 2022 oder sogar darüber hinaus gelten. Vor dem Hintergrund konnten
wesentliche Teilbereiche der Evaluation nicht hinreichend untersucht werden.
Aktuell gibt es keine klaren Hinweise darauf, dass die Mehrkosten höher
ausfallen als die Schätzungen. Erste belastbare Erkenntnisse zur
Finanzuntersuchung zum BTHG werden Ende des Jahres vorliegen. Aufgrund der
verzögerten Umsetzung des BTHG werden sich allerdings nicht alle Forschungsfragen
der Finanzuntersuchung zum BTHG umfassend beantworten lassen. Die
Finanzuntersuchung ist vor diesem Hintergrund auch auf Bitte der Länder in
Teilen bis Ende 2024 verlängert worden. In diesem Zeitraum dürfte sich ein
deutlicher Erkenntniszugewinn insbesondere mit Blick auf die Folgen der
neuen individuellen Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe und deren
Folgen für den Personalbedarf der Leistungsträger sowie mit Blick auf die
neuen Leistungs- und Vergütungssystematiken in der EGH ergeben.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass mit der Reform des Leistungsrechts der
Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 verwaltungsorganisatorische
Herausforderungen verbunden waren. Dies führte zum Teil zu Verunsicherung bei den
Betroffenen und ihren Angehörigen. Nach den Rückmeldungen aus den
Ländern und von den Verbänden der Menschen mit Behinderungen hatte sich die
Situation im zweiten Halbjahr 2020 jedoch stabilisiert, so dass davon
auszugehen ist, dass die Anlaufschwierigkeiten bewältigt wurden. Dies entspricht
auch den Erkenntnissen, die aus den Regionalkonferenzen, die zwecks
Monitoring des Umsetzungsprozesses in den einzelnen Ländern in den letzten zwei
Jahren durchgeführt wurden, gewonnen wurden.
Zur Stärkung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und
von Behinderung bedrohter Menschen sowie deren Angehörigen fördert das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der Ergänzenden
unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) die Umsetzung eines von Trägern und
Leistungserbringern unabhängigen Beratungsangebotes. Im Rahmen einer
modellhaften Projektförderung konnte das BMAS seit dem Projektbeginn am
1. Januar 2018 rund 500 Beratungsangebote realisieren. Dies geschah in
Zusammenarbeit mit der durch das BMAS für die Administration beauftragten
Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbh (gsub). Die erste
Förderperiode endete zum 31. Dezember 2020. Nahezu alle bereits geförderten
EUTB®-Träger hatten für die sich anschließende Förderperiode 2021/2022
unter Berücksichtigung der Verwendungsnachweisprüfung eine
Folgebewilligung erhalten. Die Finanzierung dieser Förderperiode ist als Projektförderung
ausgestaltet und endet mit dem 31. Dezember 2022. Die im Kontext der
Anschlussbewilligung aufgekommene Kritik an der Bewilligungs- und
Beratungspraxis der gsub, konnte durch gezielte Aufklärung zu zuwendungsrechtlichen
Fragen und individuellen Einzellösungen beigelegt werden. BMAS und gsub
standen den Trägern beratend und unterstützend zur Seite und werden dies auch
in Zukunft tun. So wurde z. B. durch die gsub ein regelmäßig stattfindendes
Format der online-basierten Träger-Beratung eingeführt, um die drängendsten
zuwendungsrechtlichen Fragen beantworten zu können. In Schleswig-Holstein
hatten sich zwei Träger für die Laufzeit 2021/2022 entschlossen, die bereits
erhaltenen Folgebewilligungen zurückzuziehen. Der dadurch vakant gewordene
Standort konnte mittels eines anderen Trägers nahtlos nachbesetzt werden. Ab
Januar 2021 gab es in Schleswig-Holstein keine Veränderungen in der
Trägerstruktur.
1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Stand der
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in den
unterschiedlichen Bundesländern (bitte jeweils nach Bundesland getrennt ausführen
und bitte zusätzliche Informationen angeben zu denen auf
https://umsetz
ungsbegleitung-bthg.de veröffentlichten)?
Länder und Kommunen führen das Recht der Eingliederungshilfe als eigene
Angelegenheit aus. Folglich ist der Umsetzungsstand des BTHG in den
einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Im Rahmen der Länder-Bund-
Arbeitsgruppe BTHG (LBAG BTHG) findet regelmäßig eine Evidenzbeobachtung
und ein Erfahrungsaustausch unter Beteiligung von Verbänden der
Leistungserbringer und der Verbände für Menschen mit Behinderungen statt.
Erfahrungen und Probleme werden erörtert und Lösungen entwickelt. Um die
Umsetzung weiter voranzutreiben, wurde die Begleitung durch die LBAG BTHG bis
Ende 2024 verlängert.
Zudem wird das Projekt Umsetzungsbegleitung nach Artikel 25 Absatz 2
BTHG verlängert, da es sich als nützliches Instrument erwiesen hat, um den
aktuellen Stand der Umsetzung für alle Akteure und Interessierten transparent
darzustellen sowie Informationen zur Umsetzung auf einer zentralen Plattform
zur Verfügung zu stellen. Der Bundesregierung liegen keine aktuelleren bzw.
über die auf der Webseite des Projektes Umsetzungsbegleitung hinausgehenden
Informationen vor.
2. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Umsetzung des
BTHG zu Verzögerungen, und wenn ja, in welchem Bundesland, und aus
welchen Gründen?
Die Umsetzung des BTHG in den Ländern führte zur Notwendigkeit
erheblicher Umstrukturierungen (z. B. in den Verwaltungen) sowie zum Abschluss
neuer Landesrahmenverträge und der Implementierung einer neuen Leistungs-
und Vergütungssystematik. Die hierfür erforderlichen Verhandlungen
gestalteten sich in fast allen Ländern schwierig und führten – auch aufgrund der
Einschränkungen durch die Corona-Pandemie – überwiegend zu Verzögerungen.
Der Bundesregierung liegen keine aktuelleren bzw. über die auf der Webseite
des Projektes Umsetzungsbegleitung hinausgehenden Informationen vor.
3. In welcher Form wurde die Zivilgesellschaft beziehungsweise wurden
die Vereine, Verbände und Selbstvertretungsorganisationen der
Menschen mit Behinderungen in den Prozess einbezogen?
Auf Bundesebene wurden und werden Menschen mit Behinderungen bzw.
deren Interessenvertretungen nach dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“
regelmäßig vor und nach den Sitzungen der LBAG BTHG, fortwährend bei den
Projekten zur Umsetzung sowie bei anstehenden Gesetzgebungsmaßnahmen –
beispielsweise im Rahmen von Fachgesprächen zum leistungsberechtigten
Personenkreis bzw. zur Begleitung ins Krankenhaus – beteiligt. Zudem sind
Menschen mit Behinderungen bzw. deren Interessenvertretungen in allen Beiräten
der Begleitprojekte zur Umsetzung des BTHG vertreten. Auch auf
Landesebene erfolgt eine umfassende Beteiligung, u. a. bei der Erarbeitung der
Landesrahmenverträge und bei der Entwicklung der
Bedarfsermittlungsinstrumente.
4. Hat die Bundesregierung im Rahmen des Referentenentwurfs eines
Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen
mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) evaluiert, ob der
Kostenvorbehalt in § 104 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) das
Wunsch- und Wahlrecht sowie das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben
und Wohnen beeinträchtigt, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie
gelangt?
Ist seitens der Bundesregierung geplant, diesen Vorbehalt zu streichen,
und wenn ja, wann?
Der Gesetzgeber hat der Bundesregierung mit Artikel 25 Absatz 2 bis 4 BTHG
einen umfassenden Auftrag zur Untersuchung der Gesetzesfolgen des BTHG
erteilt. Dieser umfasst auch die Regelung des § 104 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die vergebenen Forschungsvorhaben sind aktuell noch
nicht abgeschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird dem
Deutschen Bundestag und dem Deutschen Bundesrat zum Ende des Jahres
2022 einen Bericht mit den Ergebnissen der Untersuchungen vorlegen.
5. Wann, und wie wird die Bundesregierung ggf. Assistenzleistungen für
alle Lebensbereiche und damit auch für ehrenamtliche Tätigkeiten
bedarfsdeckend und unbürokratisch garantieren?
Vorbemerkung: Da es sich um eine Aufgabe im ausschließlichen
Zuständigkeitsbereich der Länder handelt, kann der Bund hier keine Garantieerklärungen
abgeben.
Mit dem BTHG wurde zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für
„Assistenzleistungen“ ein expliziter Leistungstatbestand eingeführt. Hiervon umfasst sind
u. a. Assistenzleistungen für allgemeine Erledigungen des Alltags, Gestaltung
sozialer Beziehungen, persönliche Lebensplanung, Teilhabe am
gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, Freizeitgestaltung, Sicherstellung der
Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen sowie sonstige und
ergänzende Assistenzleistungen. Auch Leistungen zur unterstützten Elternschaft
(sog. Elternassistenz, begleitete Elternschaft) haben eine klare gesetzliche
Regelung erfahren, auf die sich Menschen mit Behinderungen berufen können.
Der mit dem BTHG eingefügte Leistungstatbestand in § 78 Absatz 5 SGB IX
stellt die Unterstützung von ehrenamtlicher Betätigung als Leistung zur
Förderung der sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in den
Mittelpunkt, wobei sich die Unterstützung auf die Erstattung der durch
niedrigschwellige Assistenzleistungen entstehenden Aufwendungen fokussiert. Dabei
hat sich der Gesetzgeber von der Absicht leiten lassen, das ehrenamtliche
Engagement von Menschen mit Behinderungen dadurch in besonderer Weise zu
würdigen, dass in Bedarfsfällen Sozialleistungen in angemessenem Umfang zu
deren Unterstützung bereitgestellt werden, ohne dabei die Ausübung eines
Ehrenamtes mit einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen
Bewältigung des Alltags gleichzusetzen. Demnach können Aufwendungen für die
notwendige Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes in einem
angemessenen Umfang erstattet werden, soweit die Unterstützung nicht zumutbar
unentgeltlich erbracht werden kann. Dazu zählen z. B. auch die Kosten für die
Gebärdensprachdolmetschung zur Ausübung einer Fußball-
Schiedsrichtertätigkeit. Die Unterstützung soll jedoch vorrangig durch das
nähere persönliche Umfeld (z. B. Familie) ausgeführt werden.
Im Hinblick auf den Vorrang des näheren persönlichen Umfelds wurde die
Vorschrift im Rahmen des BTHG-Gesetzgebungsprozesses kontrovers diskutiert.
Die im Artikel 25 Absatz 2 BTHG angelegte Untersuchung und Begleitung der
neu eingeführten Regelungen der Eingliederungshilfe untersucht daher derzeit
unter anderem auch die Auswirkungen des § 78 Absatz 5 SGB IX auf die
Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung eines
Ehrenamtes. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Plant die Bundesregierung, die kurz vor Ende der 19. Wahlperiode
verabschiedeten Regelungen zur Mitnahme von Assistenzkräften in
Krankenhäuser zu überarbeiten, um allen Menschen mit Assistenz- und
Pflegebedarf die Mitnahme ihrer Assistenz- und Pflegekräfte in alle
Krankenhäuser, Rehabilitations- und Vorsorge-Einrichtungen zu
garantieren, und wenn ja, wann, und wie?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das BMAS werden
gemeinsam die neuen Regelungen zur Begleitung im Krankenhaus, die mit dem
Tierarzneimittelgesetz am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) verkündet
wurden und ab dem 1. November 2022 ihre Wirkung entfalten werden, gemäß
dem gesetzlichen Evaluationsauftrag (§ 113 Absatz 7 SGB IX) evaluieren. Die
Evaluation ist bis zum 31. Dezember 2025 durchzuführen. Die
Bundesregierung wird auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Evaluation bewerten, ob die
Regelungen zu einer sachgerechten Lösung und einer fairen finanziellen
Verteilung zwischen den Leistungssystemen SGB V und SGB IX, Teil 2 führen.
7. Wann, und wie wird die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart, „weitere
Schritte bei der Freistellung von Einkommen und Vermögen gehen“?
8. Plant die Bundesregierung, alle Teilhabeleistungen bedarfsdeckend und
vollständig unabhängig von Einkommen und Vermögen auszugestalten
und zu garantieren, und wenn ja, wann, und wie?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Durch das BTHG wurden Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen
und Vermögen eingeführt. Diese Regelungen werden gemäß Artikel 25
Absatz 2 bis 4 BTHG derzeit umfassend evaluiert. Auf die Antwort zu Frage 4
wird verwiesen.
9. Wie viele Anträge auf ein Budget für Arbeit wurden seit Einführung der
Leistungsform nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit bzw.
landesweit gewährt, und wie viele Anträge wurden abgelehnt?
Wie viele Budgets für Arbeit genutzt werden, wird seit dem Berichtsjahr 2018
von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
und der Eingliederungshilfe (BAGüS) erhoben und jährlich im BAGüS-
Kennzahlenvergleich veröffentlicht. Die Erhebung erfolgt stichtagsbezogen. Deshalb
sind Mehrfachnennungen möglich. Es wurden 355 Personen gemeldet, die zum
Stichtag 31. Dezember 2018 erstmals ein Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)
erhalten haben. Für das Berichtsjahr 2019 wurden 1 477 Personen gemeldet, die
zum Stichtag 31. Dezember 2019 ein Budget für Arbeit erhielten. Für das
Berichtsjahr 2020 wurden 1 679 Personen ausgewiesen, die zum Stichtag 31.
Dezember 2020 ein Budget für Arbeit erhielten.
Der Kennzahlenvergleich enthielt im Berichtsjahr 2020 erstmalig Daten zu
Budgets für Arbeit, die aufgrund landesrechtlicher Regelungen gewährt
wurden. Demnach erhielten zum Stichtag 31. Dezember 20 weitere 3 081 Personen
vergleichbare länderspezifische Leistungen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Zahl abgelehnter
Anträge vor.
10. Aus welchen Gründen wird das Budget für Arbeit nach Kenntnis der
Bundesregierung noch nicht flächendeckend und konsequent in
Anspruch genommen?
Die bisherigen Erkenntnisse aus der vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales in Auftrag gegebenen Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und
zukunftsfähigen Entgeltsystem in Werkstätten für behinderte Menschen legen
die Vermutung nahe, dass viele der in einer Werkstatt tägigen Menschen mit
Behinderungen mit ihrer Tätigkeit grundsätzlich zufrieden sind. Der
Schlussbericht der Studie ist Mitte 2023 zu erwarten. Sollten sich daraus
Handlungsbedarfe beim Budget für Arbeit ergeben, wird die Bundesregierung diese
eingehend prüfen.
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass das aktuelle Budget für Arbeit eine bedarfsdeckende
Gewährung nicht garantiert und zu wenige Übergänge von den
Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingen?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus für ihr eigenes Handeln?
Plant die Bundesregierung in diesem Kontext die Streichung des Deckels
bei den Lohnkostenzuschüssen und die Einführung des
Arbeitslosenversicherungsschutzes?
Die Bundesregierung prüft derzeit, dem Bundesgesetzgeber eine Streichung des
Deckels bei den Lohnkostenzuschüssen vorzuschlagen. Die Frage der
Arbeitslosenversicherung ist im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens zum
Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingehend erörtert worden. Die Begründung hierzu
(Unterrichtung durch die Bundesregierung über die Stellungnahme des
Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung,
Bundestagsdrucksache 18/9954) ist nach wie vor aktuell:
„Leistungsberechtigte, die ein Budget für Arbeit in Anspruch nehmen können,
sind voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts. Für ihre Einbeziehung
in die Arbeitslosenversicherung besteht kein Erfordernis, da sie im Falle des
„Scheiterns“ des Beschäftigungsverhältnisses unabhängig von den Gründen
hierfür ein uneingeschränktes und zeitlich unbefristetes Rückkehrrecht in die
Werkstatt oder in eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter
haben. Dort können sie die erforderlichen Hilfestellungen erhalten, um eine
erneute Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit aufzunehmen. Sie
stehen im Übrigen wegen ihrer vollen Erwerbsminderung dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Deshalb erfüllen sie nicht die
leistungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB III und könnten im Falle der
Beendigung des mit dem Budget für Arbeit geförderten Beschäftigungsverhältnisses
Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) nicht
beanspruchen. Die Belastung dieses Personenkreises mit der Entrichtung von
Pflichtbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung wäre deshalb unbillig.“
12. Welche Länder haben den Finanzierungsdeckel (der Bezugsgröße) bei
den Lohnzuschüssen nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des
Budgets für Arbeit nach oben geöffnet, und welche Länder haben diesen
beibehalten (bitte pro Bundesland die vereinbarte Regelung aufführen)?
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Rheinland-Pfalz haben
die rechtliche Möglichkeit genutzt, durch landesrechtliche Vorgaben höhere
Lohnkostenzuschüsse zu gewähren (§ 61 Absatz 2 Satz 2 SGB IX).
Baden-Württemberg: Anhebung auf bis zu 60 Prozent der Bezugsgröße (§ 1 der
Verordnung des Sozialministeriums zur Anhebung des Höchstsatzes des
Lohnkostenzuschusses beim Budget für Arbeit [
Budgetlohnkostenzuschussverordnung] vom 23. April 2020).
Bayern: Anhebung auf bis zu 48 Prozent der Bezugsgröße (Artikel 66b
Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8. Dezember 2006).
Bremen: Anhebung auf bis zu 60 Prozent der Bezugsgröße (Gesetz zur
Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX AG] vom 5. März 2019).
Rheinland-Pfalz: Anhebung auf bis zu 60 Prozent der Bezugsgröße
(Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX AG]
vom 19. Dezember 2018).
13. Wie viele Anträge auf ein Budget für Ausbildung wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung bundesweit bzw. landesweit seit Einführung der
neuen Leistungsform gewährt und wie viele abgelehnt?
Auf Übersicht in Anlage 1* wird verwiesen.
14. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung
des Budgets für Ausbildung zu steigern und den leistungsberechtigten
Personenkreis zu erweitern, und wenn ja, welche?
Das Budget für Ausbildung wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz
am 1. Januar 2020 eingeführt. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wurde zum
1. Januar 2022 der leistungsberechtigte Personenkreis auf Menschen mit
Behinderungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen
ausgeweitet. Es handelt sich somit um ein relativ neues Leistungsangebot, das sich
noch im Etablierungsprozess befindet.
Ziel der Bundesregierung ist es, das Budget für Ausbildung weiter zu stärken
und auszubauen. Hierzu beobachtet die Bundesregierung genau, wie sich das
Budget für Ausbildung entwickelt. Sollten sich hier Handlungsbedarfe ergeben,
wird die Bundesregierung diese eingehend prüfen.
15. Wie viele gewährte persönliche Budgets gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit bzw. landesweit, und wie viele davon als
trägerübergreifendes Persönliches Budget?
Laut den Daten des dritten Teilhabeverfahrensberichts (THVB) nach § 41
SGB IX wurden im Jahr 2020 6 821 trägerspezifische sowie 832
trägerübergreifende Persönliche Budgets bewilligt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3476 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
16. Wie viele Klageverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
seit der Einführung dieser Leistungsform dazu geführt, und wie viele
davon wurden vom Kläger nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgreich
abgeschlossen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Zwar werden im THVB
unter Sachverhalt 15 (Rechtsbehelfe) Daten u. a. zu erfolgreichen
Klageverfahren ausgewiesen; jedoch nicht nach Leistungsarten differenziert.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die Leistungsform des Persönlichen Budgets gestärkt,
entbürokratisiert und bedarfsdeckender ausgestaltet werden sollte?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihr eigenes
Handeln?
Die Bundesregierung befürwortet grundsätzlich eine stärkere Inanspruchnahme
des Persönlichen Budgets, soweit dies von den Betroffenen gewünscht ist. Der
aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor, die „[…]Hürden, die einer Etablierung und
Nutzung des Persönlichen Budgets entgegenstehen […], ab[zu]bauen.“ Dafür
sind die zunächst gegenwärtig förderlichen bzw. hinderlichen Faktoren
umfänglich zu ermitteln und sodann der konkrete Handlungsbedarf zu
identifizieren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist hierzu im Austausch
mit den relevanten Akteuren, um geeignete Lösungen zur Umsetzung des
Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zu entwickeln.
18. Wie viele Beratungsstellen der Ergänzenden Unabhängigen
Teilhabeberatung (EUTB) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bundesweit bzw. landesweit seit Einführung der Förderung geschaffen (bitte pro
Jahr und nach Bundesländern getrennt auflisten)?
Auf die Tabelle in Anlage 2* wird verwiesen.
19. Hat die Bundesregierung sich zu der Einschätzung einiger
Antragstellerinnen und Antragsteller, dass das Beantragungsverfahren für eine
Förderung für die Einrichtung einer EUTB immer noch zu bürokratisch und
nicht barrierefrei gestaltet sei (
https://www.sonntagsblatt.de/artikel/epd/b
ehindertenberatung-sozialpaedagogen), eine eigene Position erarbeitet?
Wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihr
eigenes Handeln?
Das Beantragungsverfahren richtet sich allein nach zuwendungsrechtlichen
Vorschriften, denen eine finanzielle Förderung durch den Bund zwingend
unterworfen ist. Der durch das BMAS beliehene Dienstleister, die gsub aus
Berlin, stand und steht den EUTB®-Angeboten und deren Trägern beratend zur
Seite. Es wurden Beratungsgespräche durchgeführt in Präsenz und telefonisch,
aber auch digitale Austauschformate angeboten, die rege besucht wurden. Die
administrativen Anforderungen an die Zuwendungsempfänger im Rahmen der
Projektförderung begründen sich aus den §§ 23 und 44 BHO sowie deren VV.
Eine Abweichung ist nicht zulässig Das Antragsverfahren für die
Erstbewilligung für den Förderzeitraum 2018 bis 2020 in 2017 war datenbankgestützt und
zum damaligen Zeitraum barrierearm. Trotz fehlender vertraglicher
Verpflichtungen hat die gsub den Anforderungen der Anwenderinnen und Anwender
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3476 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
entsprochen und die Datenbank inzwischen barrierefrei aufgebaut. Das
Folgeantragsverfahren in 2020 für den Zeitraum 2021 bis 2022 konnte bereits auf
dem barrierefreien Niveau angewendet werden. Hinsichtlich des Verweises auf
den Artikel im Sonntagsblatt vom 11. Dezember 2021 ist sicherlich von einem
hohen Aufwand auszugehen, wenn ein Träger insgesamt acht
Zuwendungsprojekte zu administrieren hat. Eine Bündelung der Aufgaben und Pflichten ist
zwischen einzelnen Bewilligungen nicht möglich.
20. Warum mussten nach Kenntnis der Bundesregierung einige
Beratungsstellen in einigen Bundesländern schließen, obwohl sie nach Auffassung
der Fragestellerinnen und Fragesteller schon gute Arbeit geleistet und
dafür entsprechende Zuschüsse in der Vergangenheit erhalten hatten?
Die Gründe für Rücktritte sind vielfältig und von unterschiedlichen Interessen
geprägt. Folgende Gründe waren im Zeitraum 2018 bis 2022 bisher
festzustellen:
– Das Beratungspersonal konnte durch den Träger nicht entfristet werden.
– Ausscheidendes Beratungspersonal konnte aufgrund der verbleibenden
Laufzeit nicht mehr ersetzt werden.
– Auflösung des Vorstands bzw. des Vereins.
– Fehlende Zuverlässigkeit der rechtlichen Vertreter.
– Ausbleibender Folgeantrag für den Zeitraum 2021 bis 2022.
– Fehlende Ressourcen für die Berichtspflicht nach §§ 23, 44 BHO.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass der Bestand an EUTB geschützt werden sollte?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus für ihr eigenes Handeln, und
wer entscheidet, ob eine bereits existierende EUTB weitergeführt werden
kann?
In der vergangenen Legislaturperiode hat sich der Gesetzgeber dafür
entschieden, die modellhafte bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erprobung der
EUTB® in den Regelbetrieb zu überführen. Die künftige Umsetzung,
Ausgestaltung und Finanzierung regelt die Verordnung zur Weiterführung der
Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung –
EUTBV) unter Berücksichtigung bisheriger Erkenntnisse zu der Struktur-,
Prozess- und Ergebnisqualität. Die wertvollen Erfahrungen der EUTB®-Träger
fließen bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und der
Auswahlkriterien ein. Ein Bestandsschutz für bereits bestehende Beratungsangebote wäre
mit dem Anspruch einer kontinuierlich hohen Qualität der Beratung nicht
vereinbar und kann auch deswegen nicht gewährt werden, weil dieser zu einer
Privilegierung bestehender Angebote und einer Ungleichbehandlung neuer
Antragsteller führen würde.
22. Nach welchen Kriterien wird entschieden, welche Anträge auf Förderung
positiv beschieden werden und welche nicht, und welche Stelle
entscheidet dies?
Über die Förderung von Projekten wird auf Grundlage der EUTBV
entschieden. Im Auftrag des BMAS ist die gsub als beliehenes Unternehmen befugt,
Bescheide im Rahmen der EUTBV zu erlassen.
23. Welche Erfahrungen wurden mit der gemeinschaftlichen
Leistungserbringung nach Kenntnis der Bundesregierung gemacht, und welche
Probleme gibt es damit ggf. aus Sicht der Bundesregierung?
24. Hat die Bundesregierung bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs des
Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) evaluiert, ob die
gemeinschaftliche Leistungserbringung im Einklang mit dem Wunsch- und
Wahlrecht sowie dem Selbstbestimmungsrecht der rechtsverbindlichen
UN-Behindertenrechtskonvention steht?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die gemeinschaftliche Leistungserbringung wird im Rahmen der
Begleitforschung nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 BTHG derzeit umfassend untersucht.
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
25. Wie viele Fälle der gemeinschaftlichen Leistungserbringung sind der
Bundesregierung bekannt seit Verabschiedung des BTHG?
Auf die Tabelle in Anlage 3* wird verwiesen.
26. Plant die Bundesregierung, die Regelung zur gemeinschaftlichen
Leistungserbringung nicht mehr anzuwenden und zu streichen?
Die gemeinschaftliche Leistungserbringung wird im Rahmen der
Begleitforschung nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 BTHG derzeit umfassend untersucht.
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
27. Wie viele Anträge wurden in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit bzw. landesweit auf die Leistung
Schulassistenz gestellt, und wie viele davon wurden gewährt und wie viele
abgelehnt (bitte pro Jahr und Bundesland getrennt auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
28. Welche Erfahrungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit der
Leistung Schulassistenz gemacht, und welche Probleme liegen ggf. aus
Sicht der Bundesregierung zur Leistung Schulassistenz vor?
Die Schulassistenz ermöglicht den leistungsberechtigten Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen die Bildungsteilhabe an allgemeinbildenden Schulen
und fördert somit inklusive Bildung. In den für Bildung zuständigen Ländern
erfolgt die Unterstützung in unterschiedlichen Modellen (1:1-Begleitung/
gemeinsame Leistungserbringung). In der Praxis bestehen teilweise
Unklarheiten hinsichtlich der Kompetenzen der Schulassistenz, was mitunter zu
Rollenkonflikten und zu einer fehlenden Akzeptanz im Schulteam führen kann.
Teilweise wird beklagt, dass zu viele Erwachsene in einem Klassenraum anwesend
seien, wenn mehrere Kinder in einer Klasse Schulassistenz in Anspruch
nehmen. Es wird auch von Stigmatisierungserfahrungen berichtet. Ferner wird in
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3476 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Frage gestellt, ob die Kinder, die diese Unterstützung erhalten, in
ausreichendem Maße lernen, selbständig zu werden.
29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es bezüglich der Leistung Schulassistenz
Verbesserungen und Weiterentwicklungen bedürfte, um die Leistung
unbürokratische, zügige und bedarfsdeckende Angebote zu gewährleisten?
Wenn ja, plant die Bundesregierung solche Verbesserungen und
Weiterentwicklungen, und wenn ja, welche?
Länder und Kommunen sind als Träger der Eingliederungshilfe für die
unbürokratische, zügige und bedarfsdeckende Leistungserbringung in eigener
Zuständigkeit verantwortlich. Soweit die Schulassistenz aus dem System der
Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2 geleistet wird, hat der Träger der
Eingliederungshilfe weitreichende Beratungs- und Unterstützungspflichten, um einen
unbürokratischen Zugang zu den Leistungen sowie deren Inanspruchnahme zu
gewährleisten. Auch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe treffen diese
Verpflichtungen. Im Recht der Eingliederungshilfe gilt der Grundsatz der
personenzentrierten, individuellen und bedarfsdeckenden Leistung. Der Bedarf wird
im Gesamtplanverfahren umfassend nach den §§ 117 ff. SGB IX festgestellt.
Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ist die Beteiligung der Schule im
Hilfeplanverfahren nach § 36 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) ausdrücklich vorgesehen. Da sowohl die Träger der
Eingliederungshilfe als auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind, gelten für sie die
Regelungen zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 ff. SGB IX. Die
Regelungen stellen sicher, dass die Leistungsberechtigten die Leistungen so
schnell wie möglich, gut koordiniert und umfassend wie aus einer Hand
erhalten.
Die Bundesregierung plant keine Weiterentwicklungen der Leistung
Schulassistenz. Im Rahmen des Beteiligungsprozesses zur Umsetzung einer
inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, der im November 2022 beginnt, wird
Schulassistenz im Zusammenhang mit der Umsetzung der inklusiven Lösung auch ein
Thema sein. Auf kommunaler Ebene werden zur Weiterentwicklung sog.
Infrastrukturelle Poolmodelle konzipiert und umgesetzt. Solche Modelle
entsprechen nicht dem Grundsatz der personenzentrierten, bedarfsdeckenden und
individuellen Leistungserbringung und verdrängen nicht den im Einzelfall
bestehenden Individualanspruch nach § 112 SGB IX.
30. Inwieweit ist die Frühförderung nach Kenntnis der Bundesregierung als
Komplexleistung bundesweit bzw. landesweit flächendeckend verankert,
und werden bedarfsdeckende Angebote unbürokratisch bereitgestellt?
31. Welche sind die Gründe im Falle einer Umsetzungsverzögerung bzw.
eines gänzlichen Scheiterns der Komplexleistung?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Die Komplexleistung Frühförderung wurde bereits 2001 mit der Entstehung
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeführt. Mit dem BTHG
wurden Anpassungen vorgenommen. Unter anderem wurde die Definition mit
den Voraussetzungen einer Komplexleistung festgeschrieben.
Die konkrete Ausgestaltung der Leistungen zur Früherkennung und
Frühförderung in den fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen wurde
weitestgehend auf die Ebene der Länder delegiert.
Landesrahmenvereinbarungen sollen helfen, unter Berücksichtigung der länderspezifischen
Besonderheiten eine höhere Verbindlichkeit und Sicherheit bei der Erbringung der
Komplexleistung Frühförderung für die Leistungsträger und Leistungserbringer, vor
allem aber für die betroffenen Kinder und ihre Familien zu erreichen. Nach
Kenntnis der Bundesregierung wurden in fast allen Bundesländern mittlerweile
Landesrahmenvereinbarungen geschlossen.
32. Welche finanziellen Mittel werden bereitgestellt, um interdisziplinäre
Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren, in denen Fachkräfte
aus verschiedenen Disziplinen zusammenarbeiten, flächendeckend und
bedarfsdeckend anbieten zu können?
Als interdisziplinäre Leistung beinhaltet die Komplexleistung Frühförderung
auch den Austausch der beteiligten Fachrichtungen in Form von
Teambesprechungen, die Dokumentation von Daten und Befunden, die Abstimmung und
den Austausch mit anderen, das Kind betreuende Institutionen und
gegebenenfalls Fortbildung und Supervision. Diese zusätzlichen Leistungen sichern den
Austausch der beteiligten Fachrichtungen und damit den interdisziplinären
Charakter der Komplexleistung Frühförderung. Als Teil der Komplexleistung
wird die Interdisziplinarität von den zuständigen Rehabilitationsträgern
mitvergütet. Zu den hierfür eingesetzten finanziellen Mitteln liegen keine Angaben
vor.
Anlage auf die Antwort zu Frage 13
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit wurde das Budget für Ausbildung bislang
wie folgt in Anspruch genommen (Datenstand: Juni 2022):
Zeitreihe 2020 2021
2022
(Jan. bis
März)
Eintritte (Jahressumme) 11 25 *
Bestand
(Jahresdurchschnitt)
4 19 28
Austritte
(Jahressumme)
* 5 3
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2
und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
Im gleitenden 12-Monatsdurchschnitt sind 23 Personen im Bestand.
Es ist nicht bekannt, wie viele Anträge auf ein Budget für Ausbildung abgelehnt wurden.
Bewilligte Fördervorhaben EUTB nach BL und HHJ
Beginn: Stand 1.1.2018 Stand 31.12.2018 Stand 31.12.2019 Stand 31.12.2020 Stand 31.12.2021 Stand 31.12.2022
BW 63 62 61 61 56 55
BY 72 70 70 68 66 66
BE 19 19 18 18 16 16
BB 19 18 18 18 21 21
HB 6 6 6 6 6 6
HH 8 8 8 8 8 8
HE 30 30 30 30 28 28
MV 17 17 16 16 16 14
NI 61 60 58 58 58 58
NW 111 109 106 105 94 93
RP 27 27 27 27 26 26
SL 7 7 7 7 7 7
SN 22 22 19 19 20 19
ST 16 16 16 16 19 19
SH 20 20 20 20 14 14
TH 13 13 13 13 14 14
Ersatzbewilligungen 1 2
Gesamt 511 505 495 490 469 464
Anlage 2
Bei den folgenden Leistungen der Eingliederungshilfe liegen in der Amtlichen Statistik Daten bis Ende 2020 zur Anzahl der Fälle einer
gemeinschaftlichen Leistungserbringung in Deutschland vor:
Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen nach bestimmten Leistungsarten und der Häufigkeit der
gemeinschaftlichen Leistungserbringung
Anzahl der
Leistungsempfänger
darunter: mit gemeinschaftlicher
Leistungserbringung
Leistung zur Teilhabe an Bildung 71.192 2.208
Assistenzleistungen 426.828 83.040
darunter:
Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX
i. V. mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX 158.065 67.761
Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX
i. V. mit § 78 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX 272.695 15.287
Heilpädagogische Leistung 109.222 1.396
Leistung zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten 69.951 3.356
Leistung zur Förderung der Verständigung 383 3
Leistung zur Beförderung insbesondere durch einen Beförderungsdienst 16.825 76
Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe 17.440 130
Ergebnisse für das Jahr 2021 sind noch nicht veröffentlicht.
Anlage 3
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]