[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3251 –
Berichte über Zurückweisungen an der deutsch-polnischen Grenze
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Berichten zufolge kam es Anfang Juli 2022 an der deutsch-polnischen Grenze
in Görlitz zu einer Einreiseverweigerung und anschließenden Zurückweisung
von mindestens zwei jemenitischen Staatsbürgern durch die Polizeidirektion
Görlitz (
https://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/gemeinsame-presseerklae
rung-pushback-vorwurf-an-der-polnisch-deutschen-grenze-muss-
aufgeklaertwerden/?cn-reloaded=1). Die Bundespolizei gab hierzu gegenüber der „taz“
auf Nachfrage an, sie habe eine Einreisebefragung durchgeführt, dabei hätten
sich aber keine Hinweise auf das Vorliegen eines Schutzgesuchs ergeben. Ein
Betroffener berichtet indessen, er habe mehrfach gesagt, er wolle einen
Asylantrag stellen. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden, stattdessen habe
man ihn dazu gedrängt, mehrere Dokumente zu unterzeichnen. Der Ton
während der Befragung sei „rau und unhöflich“ gewesen, die anwesende
Sprachmittlerin habe ihn angewiesen, nicht zu viele Fragen zu stellen, denn dazu
habe er kein Recht. Außerdem habe sie ihm mitgeteilt, er habe keine Chance
auf Asyl in Deutschland. Innerhalb von 24 Stunden wurden die Betroffenen
anschließend zurück nach Polen gebracht. Gegen sie wurde zudem ein
Einreiseverbot ausgesprochen (
https://taz.de/Zurueckgewiesene-Gefluechtete-in-Go
erlitz/!5871254/).
Die Landesflüchtlingsräte Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-
Vorpommern kritisieren in einer gemeinsamen Erklärung die Zurückweisungen und
fordern Aufklärung. Sie hätten zudem Hinweise, dass es sich nicht um
Einzelfälle handele, und seien dabei, weitere Betroffene ausfindig zu machen
(
https://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/gemeinsame-presseerklaerung-p
ushback-vorwurf-an-der-polnisch-deutschen-grenze-muss-aufgeklaert-werden/
?cn-reloaded=1).
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller ist das beschriebene
Vorgehen der Bundespolizei europarechtswidrig: In der EU regelt die Dublin-
Verordnung, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens
zuständig ist. Wenn Personen an der deutsch-polnischen Grenze ein
Asylgesuch äußern, müssten sie demnach zunächst registriert werden. Anschließend
müsste in einem Dublin-Verfahren ermittelt werden, ob Deutschland oder ein
anderer Mitgliedstaat das Asylverfahren durchführen muss.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3470
20. Wahlperiode 20.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 19. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auf die Schriftliche Frage 50 der Abgeordneten Clara Bünger auf
Bundestagsdrucksache 20/3097 zu den oben dargelegten Vorgängen antwortete
Staatssekretär Mahmut Özdemir am 10. August 2022, dass die Bundespolizei bei
Einreisebefragungen prüfe, ob eine Person ein Schutzgesuch stellen wolle,
und in einem solchen Fall die Betroffenen grundsätzlich an die zuständigen
Erstaufnahmeeinrichtungen vermittele. Auf den konkreten Vorfall bzw. die
Berichterstattung und Kritik hierzu wurde bei der Beantwortung nicht
eingegangen.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass in mehreren Fällen an der
deutsch-polnischen Grenze in Görlitz Schutzsuchende, die in
Deutschland einen Asylantrag stellen wollten, von der Bundespolizei nach Polen
zurückgeschoben und mit einem Einreiseverbot belegt worden sein
sollen, was die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Berichte
nahelegen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Bundespolizei am 1. Juli 2022 zwei
jemenitische Staatsangehörige an der deutsch-polnischen Grenze festgestellt
und kontrolliert hat. Aufgrund des Verdachts der unerlaubten Einreise i. S. d.
§ 95 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfolgte die
weitere polizeiliche Sachbearbeitung und Durchführung der gesetzlich normierten
Maßnahmen unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin, um die gegenseitige
Verständigung sicherzustellen.
Bei der aufenthaltsrechtlichen Prüfung des Sachverhaltes wurde eine Befragung
durchgeführt, auch um zu klären, ob die Personen im Bundesgebiet um Schutz
vor politischer Verfolgung oder um internationalen Schutz nachsuchen wollten.
Nach der getroffenen Bewertung führte die umfassende Befragung in diesen
beiden konkreten Einzelfällen allerdings zu dem Ergebnis, dass die
vorgebrachten Begründungen für die Reise nach Deutschland keine Ersuchen um Schutz
vor politischer Verfolgung oder um internationalen Schutz gegenüber den
deutschen Stellen darstellten. Daher wurden die Personen, die die erforderlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllten, jeweils im Anschluss an die
polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der anlässlich des G7-Gipfels in Elmau
vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen nach Polen
zurückgewiesen.
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG setzt nach dessen
Absatz 1 eine Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung voraus.
2. Hat die Bundesregierung entsprechende Medienberichte zum Anlass
genommen, um den gegen die Bundespolizeidirektion Görlitz erhobenen
Vorwürfen nachzugehen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn
nein, warum nicht?
Ja.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie stellt die Bundesregierung im Einzelnen sicher, dass Artikel 6 der
EU-Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) angewendet wird, wonach
das Personal der Behörden, bei denen wahrscheinlich Asylanträge
gestellt werden, „das erforderliche, seinen Aufgaben und Zuständigkeiten
entsprechende Schulungsniveau und Anweisungen erhält, um die
Antragsteller darüber zu informieren, wo und wie Anträge auf
internationalen Schutz gestellt werden können“?
a) Welche konkreten Vorschriften und Anweisungen an die
Bundespolizei existieren hierzu (bitte einzeln mit Datum auflisten)?
b) Auf welche Weise und in welchen Abständen werden Bedienstete der
Bundespolizei und bei der Bundespolizei eingesetzte
Sprachmittlerinnen und Sprachmittler entsprechend geschult, und durch wen
erfolgen diese Schulungen?
Gibt es Erfolgskontrollen?
c) Wird den im Grenzgebiet aufgegriffenen Personen in der Praxis und
laut den entsprechenden internen Anweisungen klar und eindeutig
vermittelt, dass sie ohne eine Asylprüfung in das durchreiste
Transitland zurückgewiesen werden, wenn sie kein Schutzgesuch stellen,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 bis 3c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die geltende Verfügungs- und Weisungslage der Bundespolizei für die
präventive Aufgabenwahrnehmung der Grenzbehörden bildet die maßgeblichen
internationalen, unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen und damit auch
die Vorschriften zum Umgang mit Asylgesuchen ab.
Die Thematik ist Gegenstand der Ausbildung zum mittleren
Polizeivollzugsdienst und des Studiums zum gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst
und ein wesentlicher Bestandteil der Lehre.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei werden zudem in den
unterschiedlichen Führungsebenen im Rahmen der zentralen Fortbildung
umfangreich zu den Vorschriften des Asylrechts geschult. Die Häufigkeit der
Durchführung der Lehrgänge orientiert sich an den gemeldeten Bedarfen aus
der Einsatzorganisation.
Darüber hinaus wird das Thema Asylrecht im Rahmen der dienststelleninternen
Fortbildung durch die Multiplikatoren der Dienststellen wiederkehrend
behandelt.
Fragen zum Thema Asylrecht sind regelmäßig Inhalt der Laufbahnprüfung.
Sprachmittlerinnen und Sprachmittler werden nicht durch die Bundespolizei
geschult.
Im Rahmen der grenzpolizeilichen Sachbearbeitung werden die festgestellten
Personen u. a. zu den Gründen ihrer Einreise befragt. Es besteht jederzeit die
Möglichkeit, ein Asylgesuch vorzubringen. Sofern in der Gesamtbewertung des
Einzelfalles die Entscheidung getroffen wird, dass einreiseverhindernde bzw.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu treffen sind, werden die Betroffenen
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Maßnahmen und deren Folgen
schriftlich belehrt.
4. Wird die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser,
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass es zu keinen
rechtswidrigen Zurückweisungen von Schutzsuchenden durch die Bundespolizei
kommt, etwa durch die Anordnung einer Regelung, wonach es in solchen
Situationen einer ausdrücklichen Nachfrage durch die Bundespolizei
bedarf, ob ein Asylgesuch geäußert werden soll, zumindest bei Personen,
die aus typischen Asylherkunftsländern kommen und bei denen sich kein
anderes schlüssiges Einreisemotiv aufdrängt, und wenn nein, warum
nicht?
Die bundespolizeiliche Praxis steht mit der Rechtslage in Übereinstimmung.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 bis 3c verwiesen.
5. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine schlüssige Erklärung
dafür, warum jemenitische Geflüchtete nach einem Aufgriff durch die
Bundespolizei kein Schutzgesuch stellen sollten, obwohl sie in
Deutschland um Schutz nachsuchen wollen, und inwieweit hält sie die in der
Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführten Berichte vor diesem
Hintergrund für glaubwürdig?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Wenn die Bundesregierung in der in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Antwort auf die Schriftliche Frage 50 auf
Bundestagsdrucksache 20/3097 erklärt, bei einem Schutzgesuch würden Betroffene nach
Abschluss der Maßnahmen „grundsätzlich“ an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung „vermittelt“ – in welchen Fallkonstellationen
geschieht dies abweichend zum „grundsätzlichen“ Vorgehen nicht (bitte
auflisten und erläutern)?
§ 18 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) legt fest, dass ein Ausländer, der bei
einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, unverzüglich an die
zuständige Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten ist. Ist diese
allerdings nicht bekannt, erfolgt die Weiterleitung an die nächstgelegene
Aufnahmeeinrichtung.
7. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise oder eines
unerlaubten Aufenthalts von Personen aus den 15 wichtigsten
Asylherkunftsländern gab es an der deutsch-polnischen Grenze seit 2021 (bitte nach
Bundespolizeidirektionen, Monaten und Herkunftsländern differenzieren und
in jedem Fall Angaben zu Personen mit jemenitischer
Staatsangehörigkeit machen)?
Die Feststellungen von unerlaubt eingereisten (uE) und unerlaubt aufhältigen
(uA) Drittstaatsangehörigen nach einer Einreise über die deutsch-polnische
Landgrenze können der nachfolgenden tabellarischen Übersicht entnommen
werden.
2021 Januar bis Juli 2022
Gesamt (uE + uA) 15.254 6.104
davon unerlaubt Eingereiste 14.679 5.870
unerlaubt Aufhältige 575 234
davon aus den 15 Hauptherkunftsländern (bestimmt nach den Asylerstanträgen (beim BAMF) (zugrunde
liegender Zeitraum Januar bis Juli 2022)) und Jemen
Gesamt (uE + uA) 13.168 4.325
davon unerlaubt Eingereiste 13.042 4.194
unerlaubt Aufhältige 126 131
davon nach feststellender Bundespolizeidirektion (BPOLD)
BPOLD Berlin 7.324 2.196
BPOLD Pirna 4.248 1.894
BPOLD Bad Bramstedt 1.415 132
BPOLD München 50 21
BPOLD Koblenz 27 31
BPOLD Stuttgart 28 26
BPOLD Hannover 37 -
BPOLD Sankt Augustin 21 11
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 18 14
davon nach Monaten
Januar 103 527
Februar 211 386
März 154 757
April 111 563
Mai 197 559
Juni 147 609
Juli 149 924
August 601
September 2.209
Oktober 5.528
November 3.055
Dezember 703
davon nach Staatsangehörigkeiten (Sortierung nach Rangliste Asylherkunftsstaaten und Jemen)
Syrien 1.912 636
Afghanistan 528 593
Irak 8.054 1.340
Türkei 314 254
Georgien 845 651
Somalia 20 40
Iran 547 146
Eritrea 7 9
Moldau 247 106
Nigeria 14 29
Russische Föderation 111 96
Venezuela 1 2
Nordmazedonien 9 3
Albanien 21 30
Pakistan 14 38
Jemen 524 352
8. Wie viele Zurückweisungen von Personen aus den 15 wichtigsten
Asylherkunftsländern gab es an der deutsch-polnischen Grenze seit 2021
(bitte nach Bundespolizeidirektionen, Monaten und Herkunftsländern
differenzieren und in jedem Fall Angaben zu Personen mit jemenitischer
Staatsangehörigkeit machen)?
Die an der deutsch-polnischen Landgrenze zurückgewiesenen Personen können
der nachfolgenden tabellarischen Übersicht entnommen werden.
2021 Januar bis Juli 2022
Gesamt 22 46
davon aus den 15 Hauptherkunftsländern (bestimmt nach den Asylerstanträgen (beim BAMF) (zugrunde
liegender Zeitraum Januar bis Juli 2022)) und Jemen
Gesamt 12 27
davon nach feststellender Bundespolizeidirektion (BPOLD)
BPOLD Berlin 12 7
BPOLD Bad Bramstedt - 9
BPOLD Pirna - 11
davon nach Monaten
Januar 2 2
Februar 4 -
März 1 1
April - 1
Mai - -
Juni 3 12
Juli 2 11
August - -
September - -
Oktober - -
November - -
Dezember - -
davon nach Staatsangehörigkeiten (Sortierung nach Rangliste Asylherkunftsstaaten und Jemen)
Syrien - 1
Afghanistan - 8
Irak - -
Türkei - -
Georgien 4 12
Somalia - -
Iran - -
Eritrea - -
Moldau - 4
Nigeria - -
Russische Föderation 8 -
Venezuela - -
Nordmazedonien - -
Albanien - -
Pakistan - -
Jemen - 2
9. Wie viele Zurückschiebungen von Personen aus den 15 wichtigsten
Asylherkunftsländern gab es an der deutsch-polnischen Grenze seit 2021
(bitte nach Bundespolizeidirektionen, Monaten und Herkunftsländern
differenzieren und in jedem Fall Angaben zu Personen mit jemenitischer
Staatsangehörigkeit machen)?
An der deutsch-polnischen Landgrenze wurde im Jahr 2021 und im Zeitraum
von Januar bis Juli 2022 keine Person zurückgeschoben.
10. In wie vielen Fällen wurden schutzsuchende Personen, die an der
deutsch-polnischen Grenze seit 2021 von der Bundespolizei aufgegriffen
wurden, an zuständige Erstaufnahmeeinrichtungen „vermittelt“ (bitte
nach Bundespolizeidirektionen, Monaten und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren und in jedem Fall Angaben zu Personen mit
jemenitischer Staatsangehörigkeit machen), und wie genau erfolgt eine solche
„Vermittlung“ praktisch?
Die Anzahl der Personen, welche über die deutsch-polnische Landgrenze
unerlaubt eingereist oder unerlaubt aufhältig sind und nach einem Asylgesuch
gegenüber der Bundespolizei an eine Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet
wurden, kann der nachfolgenden tabellarischen Übersicht entnommen werden.
2021 Januar bis Juli 2022
Gesamt 9.378 3.276
davon aus den 15 Hauptherkunftsländern (bestimmt nach den Asylerstanträgen (beim BAMF) (zugrunde
liegender Zeitraum Januar bis Juli 2022)) und Jemen
Gesamt 9.119 2.632
davon nach feststellender Bundespolizeidirektion (BPOLD)
BPOLD Berlin 5.821 1.567
BPOLD Pirna 1.966 988
BPOLD Bad Bramstedt 1.266 43
BPOLD München 32 -
BPOLD Koblenz 16 14
BPOLD Stuttgart 5 13
BPOLD Hannover 10 3
BPOLD Sankt Augustin 3 4
BPOLD Flughafen Frankfurt am
Main
- -
davon nach Monaten
Januar 37 414
Februar 69 278
März 14 485
April 19 322
Mai 56 267
Juni 47 322
Juli 38 544
August 391 -
September 1.751 -
Oktober 4.260 -
November 2.013 -
Dezember 424 -
2021 Januar bis Juli 2022
davon nach Staatsangehörigkeiten (Sortierung nach Rangliste Asylherkunftsstaaten und Jemen)
Syrien 1.408 476
Afghanistan 377 458
Irak 6.164 986
Türkei 210 169
Georgien 87 27
Somalia 15 31
Iran 401 131
Eritrea 6 2
Moldau 4 6
Nigeria 3 19
Russische Föderation 37 29
Venezuela - -
Nordmazedonien - -
Albanien 1 1
Pakistan 3 33
Jemen 403 264
Nach Äußerung eines Asylgesuchs werden schutzsuchende Personen an eine
Erstaufnahmeeinrichtung des jeweiligen Landes weitergeleitet. Die
Asylsuchenden werden über ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG informiert
und die Identität wird festgestellt und gesichert.
Nach der Belehrung über die Rechtsfolgen einer verspäteten Meldung bei der
Erstaufnahmeeinrichtung wird den Personen eine „Anlaufbescheinigung“
ausgehändigt, die die Anschrift der Erstaufnahmeeinrichtung und die Meldefrist
enthält. Unmittelbar nach der Weiterleitung der Personen werden das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Erstaufnahmeeinrichtung per E-Mail
über das Asylgesuch und den Verbleib der Personen informiert.
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