[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/3332 –
Umgang mit islamistischen Gefährdern und relevanten Personen während und
nach ihrer Haft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der islamistische Terrorismus ist und bleibt nach Auffassung der Fragesteller
eine der größten Bedrohungen der inneren Sicherheit in Deutschland und
Europa. Gerade das Jahr 2020 mit den tödlichen Anschlägen in Paris,
Dresden, Nizza und Wien hat aus Sicht der Fragesteller vor Augen geführt:
die Gefährdung durch den islamistischen Terrorismus besteht unvermindert
fort (vgl. etwa S. 177 des Verfassungsschutzberichtes des Bundesministerium
des Innern und für Heimat (BMI), abrufbar unter:
https://www.bmi.bund.de/S
haredDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.
pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Dabei ist durch die Terroranschläge von Paris im Jahr 2015 das Phänomen der
Radikalisierung von islamistischen Extremisten bzw. Terroristen in
Justizvollzugsanstalten erstmals in den breiteren Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Im
Gefängnis radikalisierten sich die späteren Attentäter und stürmten nach ihrer
Haftentlassung unter anderem die Redaktionsräume der Satirezeitschrift
„Charlie Hebdo“. Bei dem Anschlag gab es zahlreiche Tote und Verletzte.
Auch die beiden Islamisten, die 2020 ihre tödlichen Anschläge in Wien und
Dresden verübt hatten, waren zuvor aus der Gefängnishaft entlassen worden
(vgl. etwa Berichterstattung des RND vom 5. November 2020, abrufbar unter
https://www.rnd.de/politik/nach-anschlag-von-wien-experten-furchten-radikal
isierung-von-islamisten-in-haft-LFL7NE6X5NHXNO33X7ZVOEDBJ
U.html).
Nach Einschätzung des Terrorismusforschers Prof. Peter Neumann vom
Londoner King’s College, der sich in einer Studie mit der Gefahr der
Radikalisierung in Gefängnissen beschäftigt hat, haben Länder wie Frankreich einen
Kontrollverlust in den Gefängnissen festgestellt (vgl. FAZ-Artikel „Sehr
empfänglich für Autoritäten“ vom 23. Dezember 2021, abrufbar unter
https://ww
w.faz.net/aktuell/politik/inland/radikalisierung-im-gefaengnis-sehr-empfaengli
ch-fuer-autoritaeten-17697592.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3612
20. Wahlperiode 22.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 22. September 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz kommt
zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus innerhalb
Deutschlands nach Einschätzung der Fragesteller eine zentrale Rolle zu (vgl. etwa
§§ 5, 38 ff. des Bundeskriminalamtgesetzes sowie §§ 3 und 5 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes).
1. Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen befinden sich
derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in deutschen
Justizvollzugsanstalten (bitte jeweils einzeln nach Geschlecht, Haftgrund,
Jugendbzw. Erwachsenenvollzug und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Durchführung des Strafvollzuges und die Gesetzgebung hierzu sind nach
der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich eine Angelegenheit der Länder. Auch obliegt dem Bundesministerium der
Justiz (BMJ) nicht die Dienstaufsicht über die Strafvollzugsbehörden; vielmehr
wird diese von der jeweiligen obersten Justizbehörde des zuständigen Landes
ausgeübt. Um sich dennoch einen Überblick zu verschaffen, bittet das BMJ seit
2019 die Länder jährlich um Mitteilung, wie viele islamistisch radikalisierte
Inhaftierte ihr Justizvollzug zu einem bestimmten Stichtag zählt. Die letzte
entsprechende Anfrage des BMJ bei den Landesjustizverwaltungen erfolgte im
Juni 2022. Dabei wurden die Länder um Zahlen dazu gebeten, wie viele
islamistisch radikalisierte Inhaftierte ihr Justizvollzug zum Stand 30. Juni 2022
zählt.
Aus dem Phänomenbereich des islamistisch motivierten Terrorismus wurden
von den Ländern zum genannten Stichtag 43 Untersuchungshäftlinge sowie
60 Strafgefangene gemeldet, also insgesamt 103 Häftlinge. Dieser
Personenkreis umfasst sowohl Beschuldigte und Verurteilte wegen terroristischer
Straftaten als auch Beschuldigte und Verurteilte aus dem Bereich der
Allgemeinkriminalität, wenn die Tat mit islamistischem Hintergrund begangen wurde.
Darüber hinaus wurden die Länder nach Personen gefragt, denen keine
islamistisch motivierten Straftaten vorgeworfen beziehungsweise die nicht wegen
islamistisch motivierter Straftaten verurteilt wurden, die aber unter besonderer
Beobachtung durch die Vollzugsbehörden im Phänomenbereich Islamismus
beziehungsweise Verdacht auf Phänomenbereich Islamismus stehen. Insgesamt
wurden von den Ländern 104 Häftlinge gemeldet, auf die diese Merkmale
zutreffen.
2. Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 1. Januar 2022 aus deutschen
Justizvollzugsanstalten entlassen (bitte jeweils einzeln nach Geschlecht,
Haftgrund, Jugend- bzw. Erwachsenenvollzug und Bundesland
aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der Erkenntnislage der Bundesregierung wird zunächst auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen. Das BMJ hat neben der Anzahl der
radikalisierten Inhaftierten auch die Anzahl der erfolgten und noch geplanten Entlassungen
im Jahr 2022 zum Stand des 30. Juni 2022 bei den Ländern angefragt.
Aus dem Phänomenbereich des islamistisch motivierten Terrorismus wurden
seit dem 1. Januar 2022 beziehungsweise werden bis Ende des Jahres
insgesamt 13 Häftlinge entlassen. Dieser Personenkreis umfasst sowohl
Beschuldigte und Verurteilte wegen terroristischer Straftaten als auch Beschuldigte und
Verurteilte aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität, wenn die Tat mit
islamistischem Hintergrund begangen wurde.
Von den Personen, welche unter besonderer Beobachtung durch die
Vollzugsbehörden im Phänomenbereich Islamismus beziehungsweise Verdacht auf
Phänomenbereich Islamismus stehen, wurden beziehungsweise werden im
gleichen Zeitraum insgesamt 27 Häftlinge entlassen.
3. Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen werden nach
Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich bis 31. Dezember 2023
aus deutschen Justizvollzugsanstalten entlassen (bitte jeweils einzeln
nach Geschlecht, Haftgrund, Jugend- bzw. Erwachsenenvollzug und
Bundesland aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der Erkenntnislage der Bundesregierung wird zunächst auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen. Auch die Anzahl der geplanten Entlassungen
von radikalisierten Inhaftierten im Jahr 2023 war Gegenstand der dort
genannten Abfrage bei den Ländern.
Aus dem Phänomenbereich des islamistisch motivierten Terrorismus werden
vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 voraussichtlich insgesamt 21
Häftlinge entlassen. Dieser Personenkreis umfasst sowohl Beschuldigte und
Verurteilte wegen terroristischer Straftaten als auch Beschuldigte und Verurteilte
aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität, wenn die Tat mit islamistischem
Hintergrund begangen wurde.
Von den Personen, welche unter besonderer Beobachtung durch die
Vollzugsbehörden im Phänomenbereich Islamismus beziehungsweise Verdacht auf
Phänomenbereich Islamismus stehen, werden im gleichen Zeitraum insgesamt
18 Häftlinge entlassen.
4. Wie viele IS (Islamistischer Staat)-Kämpfer wurden seit 1. Januar 2022
und werden noch nach Kenntnis der Bundesregierung wann
voraussichtlich aus deutschen Justizvollzugsanstalten entlassen (bitte jeweils einzeln
nach Geschlecht, Haftgrund, Jugend- bzw. Erwachsenenvollzug und
Bundesland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse bezüglich zwölf Personen im Sinne
der Frage vor. Seit dem 1. Januar 2022 wurden zwei dieser Personen aus der
Strafhaft entlassen, bis 31. Dezember 2023 werden voraussichtlich drei weitere
Personen entlassen.
Da es sich bei dem Begriff „IS-Kämpfer“ nicht um einen feststehenden
rechtlichen Begriff handelt, wurde er dahingehend ausgelegt, dass alle Personen
dazu gezählt wurden, welche an Kampfhandlungen des Islamischen Staates (IS)
teilgenommen haben, im Umgang mit Waffen ausgebildet wurden, um sich bei
Bedarf an Kampfhandlungen des IS beteiligen zu können, Anschläge für den IS
verübt oder vorbereitet haben oder im Umgang mit Sprengstoff ausgebildet
wurden, um Anschläge für den IS begehen zu können.
5. Wie viele nicht-deutsche islamistische Gefährder, relevante Personen
oder IS-Kämpfer wurden seit 1. Januar 2022 aus Deutschland in ihre
Herkunftsländer abgeschoben (bitte jeweils einzeln nach Geschlecht und
Bundesland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist aus der „Arbeitsgruppe Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen“ des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums des Bundes und der
Länder (GTAZ) bekannt, dass seit dem 1. Januar 2022 zwölf Personen aus dem
islamistischen Spektrum in ihr Herkunftsland abgeschoben wurden.
6. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, damit islamistische Gefährder
(über 40 Prozent haben keine deutsche Staatsbürgerschaft, vgl. Antwort
zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/1572) zügig und ohne
Sicherheitslücken aus Deutschland in ihre Herkunftsländer abgeschoben
werden, und wenn ja, welche?
Der Bund unterstützt die für Rückführung zuständigen Länder intensiv durch
die bestehenden Strukturen der Bund-/Länderzusammenarbeit im GTAZ.
7. Liegen der Bundesregierung Prognosen über eine Zunahme
islamistischer Gefährder und relevanter Personen in deutschen
Justizvollzugsanstalten in der Zukunft vor, und wenn ja, welche?
Aus verschiedenen Erhebungen aus den letzten Jahren kann aus Sicht der
Bundesregierung auf mögliche Tendenzen geschlossen werden. So sind die
Anzahl an Gefährdern und relevanten Personen sowie die Ermittlungsverfahren
seit 2014 angestiegen, was Konsequenzen für den Justizvollzug haben könnte.
Auch können mögliche Rückreisebewegungen aus den Kampfgebieten in
Syrien und Irak Einfluss haben. Eine belastbare Prognose lässt sich aber
aufgrund der Vielzahl der komplexen Rahmenbedingungen nicht treffen.
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, ein bundesweites Lagebild oder ein
ähnliches Format über inhaftierte islamistische Gefährder oder relevante
Personen bzw. sonstige Extremisten einzuführen, damit die
Verwaltungen der Justizvollzugsanstalten gemeinsam mit den zuständigen
Sicherheitsbehörden auf Ebene des Bundes und der Länder über einen
behördenübergreifenden Kenntnisstand verfügen und – falls nötig – die
erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr terroristischer Gefahren ergreifen
können, und wenn nein, warum nicht?
Die Einführung eines bundesweiten Lagebildes oder eines ähnlichen Formates
über inhaftierte islamistische Gefährder oder relevante Personen
beziehungsweise sonstige Extremisten ist aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht
angezeigt. Insbesondere durch die Etablierung der „Arbeitsgruppe
Risikomanagement“ im GTAZ ist der erforderliche Austausch zwischen den zuständigen
Polizeibehörden und den Staatsanwaltschaften beziehungsweise
Justizvollzugsanstalten in den zurückliegenden Jahren in Bezug auf Gefährder und relevante
Personen aus dem Phänomenbereich Islamismus grundsätzlich sichergestellt.
9. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen getroffen, nachdem der
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz bereits Ende letzten
Jahres vor einer Entlassungswelle von verurteilten Terroristen, die im
kommenden Jahr (gemeint war das Jahr 2022) bevorstehe, gewarnt hatte,
und wenn ja, welche (siehe FAZ-Artikel „Sehr empfänglich für
Autoritäten“ vom 23. Dezember 2021, abrufbar unter
https://www.faz.net/aktuell/
politik/inland/radikalisierung-im-gefaengnis-sehr-empfaenglich-fuer-aut
oritaeten-17697592.html)?
Für die Durchführung des Strafvollzugs, einschließlich des
Entlassungsmanagements, liegt die alleinige Zuständigkeit bei den Ländern.
Im Rahmen der Einzelfallbearbeitung werden in den Ländern sogenannte
Fallkonferenzen vor Haftentlassungen durchgeführt und Informationen zu
anstehenden Haftentlassungen von Gefährdern und relevanten Personen im GTAZ
ausgetauscht. Die Befassung mit inhaftierten Gefährdern und relevanten
Personen aus dem islamistischen Spektrum, die vor einer Haftentlassung stehen,
ist grundsätzlich durch die „Arbeitsgruppe Risikomanagement“ im GTAZ, bei
dem Bund und Länder eng zusammenarbeiten, gewährleistet.
10. Welche Kenntnisse – auch aus wissenschaftlichen Untersuchungen – hat
die Bundesregierung über die Radikalisierung von inhaftierten Personen
in deutschen Justizvollzugsanstalten durch interne und externe Einflüsse?
Aus wissenschaftlichen Untersuchungen gehen keine eindeutigen Erkenntnisse
hervor, die eine beobachtbare, im eigentlichen Strafvollzugsprozess selbst
angelegte Radikalisierung im Gefängnis andeuten. Jüngere Studien* weisen auf
eine Zweigliedrigkeit potenzielle Radikalisierung begünstigender
Risikofaktoren auf der einen sowie hemmender/protektiver Faktoren im deutschen
Justizvollzug auf der anderen Seite hin.
Neben biographischen Einflussbedingungen wie Schulabschluss und einer
beruflichen Perspektive gehören organisatorische Rahmenbedingungen in der
Anstalt, die Verteilung und Unterbringung der Inhaftierten, die Anzahl an
Vollzugsmitarbeiterinnen und Vollzugsmitarbeitern pro Inhaftiertem,
Sensibilisierungsmaßnahmen für Bedienstete und ein Dienstposten Extremismus/
Radikalisierung im Vollzugsdienst zu den protektiven Einflussfaktoren innerhalb des
Justizvollzugs.
Kontakte sowie Besuche aus dem islamistischen Spektrum, eine erhöhte
Anzahl an Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen innerhalb des Vollzugs,
überbelegte Anstalten und ein fehlendes geschultes Personal im Umgang mit
Personen mit extremistischen oder terroristischen Bezügen werden als potenziell
Radikalisierung begünstigende Risikofaktoren verstanden.
11. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Personen, die sich
während ihrer Haft in deutschen Justizvollzugsanstalten radikalisieren,
systematisch erfasst, und wenn ja, wie, und nach welchen Kriterien, und wenn
nein, warum nicht?
Hinsichtlich der Erkenntnislage der Bundesregierung zur Anzahl von
radikalisierten Inhaftierten wird zunächst auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Die dort genannte und jährlich stattfindende Abfrage des BMJ umfasst neben
der Anzahl der Personen aus dem Phänomenbereich Islamismus
beziehungsweise Verdacht auf Phänomenbereich Islamismus auch die Anzahl der
Personen aus den Phänomenbereichen Links- und Rechtsextremismus
beziehungsweise Verdacht auf diese Phänomenbereiche, welche unter der besonderen
Beobachtung der Vollzugsbehörden stehen. Unter die besondere Beobachtung der
Vollzugsbehörden fallen insbesondere diejenigen Personen, welche aufgrund
von Erkenntnissen der Strafverfolgungs- oder anderer relevanter Behörden
beziehungsweise aufgrund von Erkenntnissen während der Inhaftierung (unter
anderem bei einschlägigen Funden in den Hafträumen) als radikalisiert
eingestuft werden oder bei denen Anhaltspunkte für eine Radikalisierung vorliegen.
* Hauff, Yuliya (2018): Prävention von Radikalisierung in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten, (Hrsg.)
Deutscher Präventionstag; Hoffmann, Anika/Leuschner, Fredericke/Illgner, Christian/Rettenberger, Martin (2017):
Extremismus und Justizvollzug, Literaturauswertung und empirische Erhebungen BM-Online Band 10; Hofinger, Veronika/
Schmidinger, Thomas (2017): Deradikalisierung im Gefängnis, Endbericht zur Begleitforschung, (Hrsg.) Institut für
Rechts- und Kriminalsoziologie; Piontkowski, Gabriela/Hartmann, Arthur/Holland, Sarah (2020): Radikalisierung und
Deradikalisierung in deutschen Strafvollzuganstalten, Frankfurt: Verlag für Polizeiwissenschaft; Piontkowski, Gabriela/
Hartmann, Arthur/Holland, Sarah/Holland, Trygve Ben (2019): De-/Radikalisierung in deutschen
Justizvollzugsanstalten: Radikalität erkennen, in: Kriminalistik, N. 10.
12. Wenn die Vorfrage mit Nein beantwortet wurde, welche Maßnahmen
sollten nach Ansicht der Bundesregierung getroffen werden, um
Personen, die sich während ihrer Haft in deutschen Justizvollzugsanstalten
radikalisieren, systematisch zu erfassen?
Entfällt aufgrund der Antwort zu Frage 11.
13. Welche Präventivmaßnahmen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung, insbesondere auch unter ihrer eigenen Beteiligung, unternommen,
um gegen extremistische Radikalisierungsprozesse in deutschen
Justizvollzugsanstalten vorzugehen (bitte jeweils einzeln unter Angabe einer
Kurzdarstellung nach dem jeweiligen Bundesland aufschlüsseln)?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert im
Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ im Themenfeld
„Prävention und Deradikalisierung in Strafvollzug und Bewährungshilfe“ seit 2017
Modellprojekte in den Ländern mit dem Ziel, pädagogische Strategien der
Radikalisierungsprävention und der Begleitung von Distanzierungsprozessen
im Strafvollzug und in der Bewährungshilfe zu entwickeln und umzusetzen.
Das Themenfeld ist phänomenübergreifend ausgerichtet und bearbeitet die
Themenbereiche des islamistischen Extremismus, Rechtsextremismus und
linken Extremismus. Die Modellprojekte arbeiten in enger Verzahnung mit
existierenden Angeboten in den jeweiligen Ländern und werden in enger
Abstimmung mit den jeweiligen Landesjustizministerien umgesetzt. Sie richten sich
mit ihren Maßnahmen schwerpunktmäßig an Jugendliche und junge
Erwachsene im Strafvollzug und in der Bewährungshilfe, die als besonders gefährdet für
extremistische Ansprachen oder als bereits radikalisiert betrachtet werden.
Gleichzeitig bieten die geförderten Modellprojekte ebenso Fortbildungen zur
Qualifizierung und Fortbildung von Personal in den Justizvollzugsanstalten
und/oder der Sozialen Dienste der Bewährungshilfe zum Umgang mit
Radikalisierten und Radikalisierungsgefährdeten an.
Eine Übersicht dieser Projekte nebst Kurzbeschreibung, Fördersummen und
Ausführungsorte findet sich auf der Programm-Webseite:
https://www.demokra
tie-leben.de/foerderprojekte/modellprojekte/handlungsfeld-extremismuspraeve
ntion.html; und in der Broschüre zum Themenfeld:
https://www.demokratie-leb
en.de/magazin/magazin-details/broschuere-zur-praevention-und-deradikalisieru
ng-in-strafvollzug-und-bewaehrungshilfe-125.
Darüber hinaus unterstützt das Begleitprojekt „Arbeitsgruppe Strafvollzug und
Bewährungshilfe“ die regelmäßige Vernetzung und die pädagogische
Professionalisierung der im Themenfeld geförderten zivilgesellschaftlichen Träger,
beispielsweise durch die Erarbeitung gemeinsamer Qualitätskriterien und
Standards für das Arbeitsfeld.
Im Rahmen der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
geförderten Einzelfallberatung werden durch die einzelnen Träger Personen
begleitet, die sich in Haft befinden, so dass es sich um Präventivmaßahmen im
Strafvollzug im Sinne der tertiären Prävention handelt. Das BAMF betreibt
aber keine strukturellen Präventivmaßnahmen in den Justizvollzugsanstalten
der Länder.
Weiterhin stellen der Generalbundesanwalt und das Bundeskriminalamt (BKA)
dem Justizvollzug gemeinsam herausgegebene Merkblätter mit Indikatoren
zum Erkennen rechtsterroristischer Zusammenhänge beziehungsweise mit
Indikatoren zum Erkennen islamistisch-terroristischer Zusammenhänge zur
Verfügung. Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sollen durch eine
zielorientierte Sensibilisierung Verbindungen Inhaftierter zu rechtsterroristischen
beziehungsweise islamistisch-terroristischer Kreisen frühzeitig erkennen, um
beispielsweise etwaige Rekrutierungsversuche im Kreis der Inhaftierten
unterbinden zu können.
14. Welche weiteren Präventionsmaßnahmen will die Bundesregierung ggf.
in diesem Bereich auf den Weg bringen?
Aktuell bestehen keine Planungen der Bundesregierung für konkrete weitere
Präventionsmaßnahmen in diesem Bereich. Im Hinblick auf das
Bundesprogramm „Demokratie leben!“ läuft die aktuelle Förderperiode Ende 2024 aus.
Überlegungen zur Weiterentwicklung des Programms im Themenfeld
„Prävention und Deradikalisierung in Strafvollzug und Bewährungshilfe“ erfolgen bis
dahin.
15. Ist der Bundesregierung das Vorgehen in den Niederlanden bekannt, wo
bereits zu Haftbeginn von verurteilten Terroristen ein zielgerichteter Plan
festgelegt ist, wie man sich um ihre Deradikalisierung bemüht, wie die
Sicherheitsbewertung vor der Haftentlassung vorgenommen wird und
wie sie anschließend beobachtet werden oder in Präventionsprogramme
kommen (siehe FAZ-Artikel „Sehr empfänglich für Autoritäten“ vom
23. Dezember 2021, abrufbar unter
https://www.faz.net/aktuell/politik/inl
and/radikalisierung-im-gefaengnis-sehr-empfaenglich-fuer-autoritaeten-1
7697592.html)?
a) Wenn ja, gibt es Pläne der Bundesregierung, ein solches Konzept
auch bundesweit in Deutschland zu implementieren?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem geschilderten Vorgehen in den
Niederlanden und steht mit ihren europäischen Partnern im ständigen
Austausch über mögliche Maßnahmen im Bereich der Deradikalisierung von
Inhaftierten. Institutionalisiert hat sich in diesem Bereich vor allem der bilaterale
Austausch mit dem französischen Justizministerium seit dem Jahr 2018, an
welchem Vertreterinnen und Vertreter des BMJ und der
Strafvollzugsabteilungen der Länder teilnehmen und welcher noch dieses Jahr nach einer
pandemiebedingten Unterbrechung wiederaufgenommen wird. Erfolgreiche Programme
aus den Nachbarländern werden in der Regel bei den gemeinsamen
Fachveranstaltungen mit den Vertreterinnen und Vertretern der
Strafvollzugsabteilungen der Länder angesprochen und auf eine Vereinbarkeit mit den hiesigen
nationalen Methoden geprüft. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland ist die Entscheidung über die Implementierung solcher
Konzepte ausschließlich den Ländern vorbehalten.
16. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welchen Einfluss der
Zustand von Justizvollzugsanstalten auf Radikalisierungsprozesse hat,
und wenn ja, welche?
Für den Strafvollzug einschließlich der Verwaltung der Justizvollzugsanstalten
liegt die alleinige Zuständigkeit bei den Ländern. Insoweit wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Der Bundesregierung liegen aus den gemeinsamen Fachveranstaltungen mit
den Ländern sowie aus anderen Quellen keine Erkenntnisse im Sinne der
Anfrage vor.
17. Hat die Bundesregierung zu dem Einsatz sogenannter Strukturbeobachter
in Hessen, also von entsprechend geschulten Beamten der
Justizvollzugsanstalt, die im Haftalltag gezielt auf extremistische Hinweise achten,
eine eigene Position erarbeitet, und wenn ja, welche (siehe FAZ-Artikel
„Sehr empfänglich für Autoritäten“ vom 23. Dezember 2021, abrufbar
unter
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/radikalisierung-im-gefae
ngnis-sehr-empfaenglich-fuer-autoritaeten-17697592.html)?
a) Plant die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass diese Praxis
deutschlandweit Anwendung findet?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem Einsatz sogenannter
Strukturbeobachter in Hessen sowie von vergleichbaren Projekten der anderen Länder.
Einige dieser Programme wurden bereits bei gemeinsamen
Fachveranstaltungen des BMJ mit den Landesvertreterinnen und Landesvertretern vorgestellt.
Dabei wurde deutlich, dass die einzelnen Länder ihre Projekte auf die jeweilige
Situation in ihren Ländern anpassen, um eine möglichst effektive Beobachtung
von Radikalisierungsprozessen zu gewährleisten. Der Austausch von
Erfahrungen untereinander, welcher durch die Bundesregierung gefördert wird, leistet
hierzu einen nicht unerheblichen Beitrag.
18. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
unternommen, um islamistische Gefährder und relevante Personen auch nach
ihrer Haftentlassung unter Sicherheitsaspekten zu kontrollieren?
Im Rahmen der „Arbeitsgruppe Risikomanagement“ im GTAZ werden
einzelfallbezogen individuelle Maßnahmenkonzepte abgestimmt. Die Umsetzung
dieser Konzepte liegt in der Zuständigkeit der Länder.
19. Wann und wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 56 des
Bundeskriminalamtgesetzes und nach § 56a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
Gebrauch gemacht?
Sind der Bundesregierung vergleichbare Regelungen in den
Bundesländern bekannt, und wenn ja, wie oft wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung von diesen Gebrauch gemacht (bitte jeweils zeitlich und nach
Bund bzw. Bundesland aufschlüsseln)?
Bislang wurde durch das BKA keine Maßnahme gemäß § 56 des
Bundeskriminalamtgesetzes durchgeführt. Zu vergleichbaren Maßnahmen der Länder liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es besteht dahingehend keine
Meldeverpflichtung der Länder.
Im Rahmen der Zusammenarbeit im GTAZ wurden in Einzelfällen Maßnahmen
nach § 56a des Aufenthaltsgesetzes bekannt, eine statistische Erhebung erfolgt
nicht.
20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu Erfahrungen der
Gesetzesänderung im Jahr 2017 vor, wonach eine Sicherungsverwahrung gemäß
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) auch bei einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen
einer Tat nach §§ 89a Absatz 1 bis 3, 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5
Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit 129b Absatz 1, möglich
ist, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er
vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, und wenn ja, welche?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die insoweit
einschlägigen Statistiken der Strafverfolgung, welche vom Statistischen
Bundesamt herausgegeben werden, erfassen die Anordnung von
Sicherungsverwahrung nicht so detailliert, um festzustellen, ob eine Anordnung auf den in der
Frage genannten Anlass- und Vortaten beruht.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das
Instrument der Präventivhaft nach § 57 des Bundeskriminalamtgesetzes
sowie §§ 39 ff. des Bundespolizeigesetzes zeitlich ausgeweitet werden
sollte, z. B. auf eine Höchstdauer von einem Monat mit
Verlängerungsmöglichkeit auf zwei Monate, und wenn nein, warum nicht?
Die mit dem Präventivgewahrsam verbundene Freiheitsentziehung stellt einen
der schwerwiegendsten Eingriffe in die Rechte der betroffenen Person dar, der
nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt werden kann. Insbesondere
muss sich eine solche Regelung zum Präventivgewahrsam als verhältnismäßig
erweisen. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung, ob unter
Wahrung dieser hohen Anforderungen eine Ausweitung der Dauer des
Präventivgewahrsams zur Verhinderung terroristischer Straftaten in Erwägung gezogen
werden sollte, ist noch nicht abgeschlossen.
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ISSN 0722-8333]