[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/3372 –
Gaspreisanpassungsverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 4. August 2022 im Kabinett die Verordnung nach
§ 26 des Gesetzes zur Sicherung der Energieversorgung
(Energiesicherungsgesetz – EnSiG) über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte
Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung – GasPrAnpV) beschlossen. Laut
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sei das
Ziel der Verordnung, in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine
ausgelösten Energiekrise Insolvenzen und Lieferausfälle in der Gasversorgung zu
verhindern und so die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten (
https://www.
handelsblatt.com/politik/deutschland/energiekrise-gas-umlage-wird-verbrauch
er-ab-oktober-treffen-kabinett-billigt-verordnung-/28576376.html).
Die Höhe der Umlage wurde von dem Bundesminister für Wirtschaft und
Klimaschutz Dr. Robert Habeck am 15. August 2022 verkündet; die Berechnung
sei dabei von der Trading Hub Europe (THE) durchgeführt worden (
https://w
ww.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220815-sicherun
g-der-energie-und-waermeversorgung.html). Zwischenzeitlich wurde bekannt,
dass zum einen auf diese Umlage vom Staat zusätzlich Umsatzsteuer erhoben
wird und zum anderen auch Unternehmen mit den Einnahmen aus der Umlage
gestützt werden, die nachweislich in keinen finanziellen Schwierigkeiten sind
(
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/gasumlage-mehrwertsteue
r-105.html und
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/gasumlag
e-gasimporteure-energiekonzerne-101.html).
Kritik an der Umlage wurde auch von Vertretern der Bundesregierung, die
diese Umlage am 4. August 2022 beschlossen hat, geäußert (z. B. Bundesminister
der Justiz Dr. Marco Buschmann,
https://www.rnd.de/politik/bundesjustizmini
ster-buschmann-zur-gasumlage-mitnahmeeffekte-moeglichst-verhindern-C54J
4S64W5ZCVUOMKZMS6SYWZE.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative
„Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des Regie-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3926
20. Wahlperiode 11.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 11. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am
15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und
Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind
sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer
zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der
Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin,
dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der
Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von
Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte
Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate –
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174).
Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert.
Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
1. Welche Gespräche hat Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck seit
Anfang März 2022 mit Unternehmen, Verbänden und Vertretern der
Energiebranche zur Gasumlage und zur Lage des Unternehmens Uniper
geführt (bitte nach Datum, Thema und Teilnehmern auflisten)?
Datum Thema TeilnehmerInnen
15. August 2022 Gasbeschaffungsumlage Ramona Pop (VZBV)
15. August 2022 Gasbeschaffungsumlage Dr. Marie-Luise Wolff (BDEW)
15. August 2022 Gasbeschaffungsumlage Siegfried Russwurm (BDI)
15. August 2022 Gasbeschaffungsumlage Christian Kullmann (VCI)
15. August 2022 Gasbeschaffungsumlage Hildegard Müller (VDA)
15. August 2022 Gasbeschaffungsumlage Michael Ebling, Ingbert Liebing (VKU)
2. September 2022 Uniper Stabilisierungsmaßnahmen Harald Seegatz (Uniper), Frank Werneke (ver.di)
und Michael Vassiliadis (IGBCE)
2. Welche Gespräche hat der Bundesminister der Finanzen Christian
Lindner seit Anfang März 2022 mit Unternehmen, Verbänden und
Vertretern der Energiebranche zur Gasumlage und zur Lage des
Unternehmens Uniper geführt (bitte nach Datum, Thema und Teilnehmern
auflisten)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Es bestehen keine Hinweise auf Gespräche mit dem konkretem Thema
Gasbeschaffungsumlage, Uniper.
3. Welche Gespräche, Verhandlungen oder Beteiligung von Vertretern des
Unternehmens Uniper sowie weiterer Energieversorgungsunternehmen
hat es zur bzw. bei der Erarbeitung der genannten Verordnung gegeben?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat zur
Erarbeitung eines Verordnungsentwurfs nach § 26 des Gesetzes zur Sicherung der
Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz – EnSiG) über einen finanziellen
Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung
(Gaspreisanpassungsverordnung – GasPrAnpV) im Rahmen der üblichen Beteiligung von Stakeholdern
und Verbänden auch Gespräche mit Energieunternehmen geführt. Dabei sind
auch Vorschläge zu einzelnen Maßnahmen und Entwurfsversionen übermittelt
und diskutiert worden.
Konkret waren folgende Energieunternehmen im Austausch mit dem BMWK:
Uniper, SEFE, VNG Handel & Vertrieb GmbH, E.ON sowie RWE. Darüber
hinaus hat es einen Austausch mit dem Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) gegeben, der die Interessen von rund 1 900
Unternehmen der deutschen Strom- und Energiebranche vertritt. Weitere
Stellungnahmen erfolgten z. B. durch den Energieeffizienzverbands für Wärme, Kälte und
KWK e. V. (AGFW), die European Energy Exchange AG, den Verband
kommunaler Unternehmen e. V. (VKU), die Securing Energy for Europe GmbH,
EFET Deutschland oder Trading Hub Europe (THE).
Neben dem Austausch mit Vertretern der Energiewirtschaft bzw.
Energieunternehmen haben auch zahlreiche Vertreter der Industrie und Wirtschaft (z. B.
Verband der Chemischen Industrie (VCI), Verband Kalkindustrie, Verband der
Automobilindustrie (VDA), Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.
(DIHK), Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI), Ineos
Manufacturing Deutschland GmbH)) Stellungnahmen abgegeben. Weitere
Stellungnahmen erfolgten durch die Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V. (vzbv) oder
den Deutschen Städtetag.
Die Stellungnahmen können unter
https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Servi
ce/Stellungnahmen/Verbaendestellungnahmen-EnsiG-und-Gasumlage/Verbaen
destellungnahmen-EnsiG-und-Gasumlage.html eingesehen werden.
4. Welche „zwei großen Energiekonzerne“ sind in dem Online-
Medienbericht (
https://www.businessinsider.de/politik/deutschland/dram
atische-tage-bei-uniper-rettung-energiekonzerne-schrieben-an-verordnun
g-mit-so-entstand-die-umstrittene-gasumlage-a/) gemeint, wonach es in
Bezug auf die Erarbeitung der Verordnung zur Gasumlage heißt: „An
den rechtlichen Details der Verordnung tüftelten aber nicht nur die
Beamten aus Wirtschafts- und Finanzministerium sowie Vertreter Unipers,
sondern sogar die Bosse zweier großer Energiekonzerne persönlich.“?
Die in dem von Ihnen zitierten Artikel vertretenen Behauptungen zur
Erarbeitung der Gasbeschaffungsumlage sind nicht zutreffend. Daher liegen dem
BMWK auch keinerlei Informationen vor, welche „großen Energiekonzerne“
hier gemeint sein sollen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
5. Haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Verlaufe der Erarbeitung der
Verordnung Vertretern von Energieunternehmen Entwurfsversionen der
Verordnung übermittelt?
Wenn ja, Vertretern welcher Unternehmen wurden diese
Entwurfsversionen übermittelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
6. Haben Vertreter von Energieunternehmen dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz oder dem Bundesministerium der Finanzen
Entwurfsversionen der Verordnung übermittelt?
Wenn ja, Vertreter welcher Unternehmen haben Entwurfsversionen
übermittelt?
Energieunternehmen haben weder dem BMWK noch dem Bundesministerium
der Finanzen (BMF) Entwurfsversionen der Verordnung übermittelt.
7. Welche Abstimmungen und Besprechungen haben wann zwischen der
Trading Hub Europe, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz und der Bundesnetzagentur zur Höhe der Gasbeschaffungsumlage
stattgefunden (siehe
https://www.tradinghub.eu/Portals/0/Bundesnetzage
ntur/20220822_FAQ%20Gasbeschaffungsumlage_Gasspeicherumlage.p
df?ver=hBckkxxmZBwLfHcHvL0DTA%3d%3d, S. 2)?
Hierzu erfolgte am 14. August 2022 ein Austausch zwischen den genannten
Institutionen.
8. Wurden bei der Berechnung der Höhe der Gasbeschaffungsumlage neben
den Kosten der anspruchsberechtigten Unternehmen auch die Erlöse (so
https://www.tradinghub.eu/Portals/0/Bundesnetzagentur/20220822_FAQ
%20Gasbeschaffungsumlage_Gasspeicherumlage.pdf?ver=hBckkxxmZ
BwLfHcHvL0DTA%3d%3d, S. 2) und damit die Gewinnlage
berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht?
In der Gaspreisanpassungsverordnung war dies nicht vorgesehen.
9. Was konkret plant die Bundesregierung, um nicht existenzbedrohte
Gasimporteure als Anspruchsberechtigte doch noch auszuschließen, und
welchen dämpfenden Effekt hätte dieses auf die Höhe der Umlage?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
10. Wie wird sichergestellt, dass anspruchsberechtigte Gasimporteure die
tatsächlichen Kosten für die Ersatzbeschaffung geltend machen und nicht
pauschal die tagesaktuellen Preise für den jeweiligen Abrechnungsmonat
zugrunde gelegt werden (
https://www.handelsblatt.com/unternehmen/ene
rgie/energiekrise-trickserei-mit-gas-umlage-konstruktionsfehler-offenba
r-schwerwiegender-als-bekannt/28634956.html)?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
11. Wie ist sichergestellt, dass die Ausgleichszahlungen nicht auch für solche
Gasbeschaffungen in Anspruch genommen werden, bei denen
Deutschland lediglich Transitland ist?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
12. Ist die bislang festgelegte Höhe der Gasbeschaffungsumlage von 2,4
ct/kWh darauf ausgelegt, den von den anspruchsberechtigten
Unternehmen insgesamt gemeldeten Prognosewert von 34 Mrd. Euro vollständig
bzw. zu 90 Prozent zu kompensieren?
Es war vorgesehen, dass Ausgleichsansprüche in Höhe von 90 Prozent der
erhöhten Ersatzbeschaffungskosten geltend gemacht werden könnten.
13. Wurde bei der Berechnung der Umlagehöhe von 2,4 ct/kWh die durch
den Gesetzgeber noch zu schaffende Möglichkeit, auch Fernwärme- und
Festpreisverträge an der Umlage zu beteiligen, bereits berücksichtigt?
Nein.
14. Würde die aktuelle Umlage niedriger ausfallen als 2,4 ct/kWh, wenn
bereits die gesetzlichen Grundlagen bestünden, auch Fernwärme- und
Festpreisverträge an der Umlage zu beteiligen?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
15. Wie konnte die Umlagehöhe berechnet werden, wenn der von den
anspruchsberechtigten Unternehmen gemeldete Prognosewert von 34 Mrd.
Euro ausweislich der Trading Hub Europe (
https://www.tradinghub.eu/P
ortals/0/Bundesnetzagentur/20220822_FAQ%20Gasbeschaffungsumlag
e_Gasspeicherumlage.pdf?ver=hBckkxxmZBwLfHcHvL0DTA%3d
%3d, S. 3) bislang noch nicht geprüft wurde?
Wann wird dieser geprüft sein?
Es handelte sich gemäß § 2 GasPrAnpV um einen ungeprüften Prognosewert.
Geprüft wurde nach § 2 GasPrAnpV der tatsächliche Antrag des Gasimporteurs
auf Zahlung des Ausgleichs.
16. Warum hat die Bundesregierung bis zum heutigen Tage unter Verstoß
gegen das Transparenzgebot in § 26 Absatz 7 EnSiG die
Berechnungsgrundlage der Höhe der Gasumlage nicht veröffentlicht, und wird das
nun unverzüglich nachgeholt?
Die Transparenzpflichten des § 26 Absatz 7 des EnSiG wurden durch die
Vorgaben des § 7 GasPrAnpV umgesetzt. Nach § 7 Nummer 2 GasPrAnpV war
der Marktgebietsverantwortliche THE dazu verpflichtet, die
Berechnungsgrundlage und -systematik zur Prognose der Gasbeschaffungsumlage
einschließlich der Methodik zur Ermittlung der Ausschüttungen zu
veröffentlichen. Das Berechnungsgrundlagedokument sollte demnach am 1. Oktober 2022
veröffentlicht werden. Die Gaspreisanpassungsverordnung ist jedoch
zwischenzeitlich aufgehoben worden.
17. Welche regulatorischen Vorgaben bestehen oder wurden angepasst, damit
die Gasbeschaffungsumlage gegenüber den Verbrauchern auf den
Abrechnungen gesondert ausgewiesen wird?
Die am 14. September 2022 im Kabinett beschlossene Formulierungshilfe der
Bundesregierung zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer
energiewirtschaftlicher Vorschriften sieht eine Anpassung des § 40 Absatz 3
des Energiewirtschaftsgesetzes vor, durch die Energielieferanten auch dazu
verpflichtet werden, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die
saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des
Energiesicherungsgesetzes in den Rechnungen gesondert auszuweisen, soweit
sie Kalkulationsbestandteil der in die Rechnung einfließenden Preise sind.
18. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, damit die Versorger die
Gasbeschaffungsumlage nach Beendigung des Umlagezeitraums nicht
länger an die Verbraucher weitergeben?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
19. Wie ist die Aussage des Bundeswirtschaftsministers, durch die
Gasbeschaffungsumlage werde „die Last in einem Solidarprinzip gerecht
innerhalb aller Gaskunden“ verteilt (
https://youtu.be/pZyjFAhWlzE?t=567,
Minute 9:27), begründet und in Einklang zu bringen mit der Aussage der
THE, „inwieweit diese […] Kosten weiter[ge]geben“ werden, könne
„nicht beantwortet“ werden und es scheine „möglich“, dass die
Versorgungsunternehmen die Umlage entsprechend an die Verbraucher
weitergeben (
https://www.tradinghub.eu/Portals/0/Bundesnetzagentur/2022082
2_FAQ%20Gasbeschaffungsumlage_Gasspeicherumlage.pdf?ver=hBckk
xxmZBwLfHcHvL0DTA%3d%3d, S. 4)?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
20. Welche Vorkehrungen wurden getroffen, damit die
Gasbeschaffungsumlage „nicht zu einer Absicherung von Gewinnen auf Kosten der
Verbraucher“ führt, wie in der Zielbeschreibung der
Gaspreisanpassungsverordnung (Bundestagesdrucksache 20/2985, S. 2) beschrieben?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 12 verwiesen.
21. Können ausgleichsanspruchsberechtigte Unternehmen im Rahmen der
am 9. August 2022 in Kraft getretenen GasPrAnpV höhere Kosten in
Rechnung stellen, als sie tatsächlich haben?
Um welches Unternehmen handelt es sich, das dies laut eines Berichts
(
https://nachrichten.handelsblatt.com/ffd362dbc9b97396e67edbdde330fe
6c97cd6496fc4e046956445b3a7bfef457ba9dc27e85b2acdb4243c506ed7
83bdc028634956?product=hb&&utm_source=app) versucht hat?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
22. Wie ist in der am 9. August 2022 in Kraft getretenen GasPrAnpV
gewährleistet, dass ausgleichsanspruchsberechtigte Unternehmen lediglich
die tatsächlich angefallenen Kosten für die Ersatzbeschaffung geltend
machen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Wie begründet sich die in der Einleitung zur Verordnung
(Bundestagesdrucksache 20/2985, S. 2 f.) enthaltene Feststellung,
„Stabilisierungsmaßnahmen [nach § 29 EnSiG] allein reichen aber nicht aus, um die
gestiegenen Ersatzbeschaffungskosten abzufedern“?
Im EnSiG ist zwar eine Kaskadierung angelegt, wonach zunächst
Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 EnSiG zu prüfen sind und danach Maßnahmen
nach § 26 EnSiG ergriffen werden dürfen. Diese Kaskadierung bezieht sich auf
die Instrumente im Allgemeinen und nicht auf den einzelnen Unternehmensfall
im Besonderen. Da es angesichts der eingetretenen unmittelbaren Verknappung
des Gasangebots durch den Wegfall russischer Liefermengen nicht in jedem
Einzelfall realistisch erscheint, allein über unternehmensspezifische
Stabilisierungsmaßnahmen unmittelbar die Stabilität des Gasmarktes insgesamt
sicherzustellen, war zusätzlich die Gaspreisanpassungsverordnung nach § 26 EnSiG
auf den Weg gebracht worden, um die Ersatzbeschaffung im Gesamtmarkt
abzusichern.
24. Wann legt die Bundesregierung einen umfassenden Bericht ihrer Prüfung
vor, warum nach ihrer Auffassung zur Stabilisierung des Gasmarktes
gegenüber der Gasumlage nach § 29 EnSiG vorrangige
Stützungsmaßnahmen notleidender Unternehmen nicht ausreichend sind?
Ein solcher Bericht ist nicht beabsichtigt.
25. Welche ergänzenden Vorgaben zur Berechnung und Abwicklung der
Ausgleichsansprüche und der Gasbeschaffungsumlage hat die
Bundesnetzagentur basierend auf § 8 Absatz 2 GasPrAnpV gegenüber dem
Marktgebietsverantwortlichen angeordnet?
Die Bundesnetzagentur hat keine ergänzenden Vorgaben in diesem Sinn
gemacht.
26. Wie begründet sich die vom Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert
Habeck getroffene Aussage, die „betroffenen Gasimporteure tragen bis zum
Oktober alle Kosten für die Ersatzbeschaffung allein“ (
https://www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220804-bundeskabine
tt-verabschiedet-zeitlich-befristete-gas-umlage-fur-sichere-warmeversorg
ung-im-herbst-und-winter.html), mit Blick auf die bereits erfolgten
Stabilisierungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Importeuren wie auch die
erfolgten Finanzhilfen an die THE?
Die Aussage bezieht sich auf die Tatsache, dass eine Weitergabe von
Ersatzbeschaffungskosten durch eine saldierte Preisanpassung gemäß § 26 EnSiG erst
ab dem 1. Oktober 2022 möglich gewesen wäre. Zuvor hatte die
Bundesregierung die Möglichkeit einer früheren Einführung der Umlage – zum 1.
September 2022 – geprüft und verworfen (siehe
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/
Pressemitteilungen/2022/07/20220722-bundesregierung-verstaendigt-sich-auf-f
inanzielle-unterstuetzung-fuer-uniper-und-kuendigt-weitere-entlastungen-a
n.html).
Die Stabilisierungsmaßnahmen sind als vom Unternehmen rückzahlbare
Finanzinstrumente bzw. Eigenkapitalbeteiligungen geplant.
27. Wieso sind für den Kostenausgleich nur Importeure von russischem
Erdgas nach Deutschland erfasst (
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dow
nloads/F/faq-gasumlage.pdf?__blob=publicationFile&v=8, S. 4), wenn
auch Importeure von Erdgas aus anderer Herkunft von stark steigenden
Kosten betroffen sind?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Gasbeschaffungsumlage sahen keine
Beschränkung allein auf den Ausfall russischer Importe vor.
28. Wie kommt die Aussage von Bundeskanzler Olaf Scholz zustande, dass
durch die angekündigte Absenkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas von
bisher 19 auf dann 7 Prozent bis März 2024 die Gaskunden insgesamt
„deutlich stärker entlastet als durch die staatliche Gasumlage belastet
würden“, wenn Beispielrechnungen das Gegenteil – nämlich eine
Mehrbelastung der Verbraucher – beweisen (
https://www.tagesspiegel.de/polit
ik/hat-sich-olaf-scholz-verkalkuliert-musterrechnung-zeigt-dass-die-meh
rwertsteuer-senkung-kaum-entlastung-bringt/28609022.html)?
Die Gaskunden werden durch einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf den
gesamten Gasverbrauch deutlich höher entlastet, als sie durch eine reguläre
Mehrwertsteuerbelastung auf die Gasumlage belastet worden wären. Dies hat der
stellvertretende Regierungssprecher Wolfgang Büchner am 19. August 2022 in
der Regierungspressekonferenz klargestellt.
29. Welche Vorkehrungen ergreift die Bundesregierung, damit ihre
Erwartung erfüllt wird, dass, wie von Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert
Habeck formuliert, die Unternehmen die Senkung der Mehrwertsteuer
auf Gas „1 : 1 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben“
(
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/2022
0818-habeck-begrusst-niedrigere-mehrwertsteuer-auf-gas.html)?
Die Frage der Preissetzung ist stets eine Frage des Wettbewerbs und der
jeweiligen Angebots- und Nachfragsituation. Allerdings gibt es bei Gaslieferungen
die Sondersituation, dass es sich in aller Regel um langfristige Verträge handelt,
die Nettopreise ausweisen. Bei entsprechenden Änderungen von Steuern und
Abgaben wirken diese unmittelbar zu Lasten oder zu Gunsten der
Verbraucherinnen und Verbraucher.
30. Wieso konnte die von der Bundesregierung geprüfte „Einführung der
[Gasbeschaffungs-]Umlage ab dem 1.9.2022“ (
https://www.bmwk.de/Re
daktion/DE/Pressemitteilungen/2022/07/20220722-bundesregierung-vers
taendigt-sich-auf-finanzielle-unterstuetzung-fuer-uniper-und-kuendigt-w
eitere-entlastungen-an.html) nicht realisiert werden?
Die Erhebung der Umlage ab dem 1. Oktober 2022 (und nicht bereits zum
1. September 2022) erfolgte insbesondere mit Blick auf die gesetzlichen (und
europarechtlich begründeten) Transparenz- und Veröffentlichungsfristen, die
einen Vorlauf von mindestens sechs Wochen erforderlich machen. Mit Blick auf
das Inkrafttreten der Gaspreisanpassungsverordnung am 9. August 2022 wäre
der Vorlauf nicht einzuhalten gewesen. Zudem erfordert auch der
verfassungsrechtlich verbriefte Grundsatz der Periodengerechtigkeit einen Gleichlauf des
Zeitraums der Erstattung der Ersatzbeschaffungskosten mit dem Zeitraum der
Erhebung der Umlage.
31. Wieso können zur Frage der Weiterverrechnung der Gasspeicherumlage
an die Endkunden keine Auskünfte gegeben werden (
https://www.tradin
ghub.eu/Portals/0/Bundesnetzagentur/20220822_FAQ%20Gasbeschaffu
ngsumlage_Gasspeicherumlage.pdf?ver=hBckkxxmZBwLfHcHvL0DTA
%3d%3d, S. 6)?
Trading Hub Europe ist als Marktgebietsverantwortlicher gemäß § 35e des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Abrechnung der Gasspeicherumlage gegenüber.
den Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet berechtigt. Maßgeblich dafür,
ob und in welchem Maße eine Weiterberechnung bis zum Endkunden erfolgt,
sind grundsätzlich die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen.
32. Wieso unterscheidet sich das Enddatum der Erhebung der Umlage
zwischen Gasspeicher- und Gasbeschaffungsumlage?
Es handelte sich jeweils um voneinander zu unterscheidende Umlagen, die
jeweils anderen und voneinander zu trennenden Zielen Rechnung tragen.
33. Wie lange – unter Angabe des konkreten Enddatums – wird die
Gasbeschaffungsumlage erhoben?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
34. Für welchen Abrechnungszeitraum können Importeure
Ausgleichsansprüche geltend machen?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
35. Wieso, falls ja, unterscheiden sich der Erhebungszeitraum der Umlage
und der Abrechnungszeitraum für Ausgleichsansprüche?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
36. Unter welchen Umständen erfolgen an die Energieversorger bzw.
Bilanzkreisverantwortlichen Ausschüttungen von Überschüssen des
Umlagekontos der Gasspeicherumlage, und wie wird gesichert, dass die
Endverbraucher von diesen von ihnen zunächst mitbezahlten Überschüssen
profitieren?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
37. Wieso verzichtete die Bundesregierung bei der am 9. August 2022 in
Kraft getretenen GasPrAnpV darauf, die Geltendmachung von
Ausgleichsansprüchen durch die Gasimporteure an die – bei anderen
staatlichen Rettungsmaßnahmen übliche – Bedingung zu knüpfen, dass die
profitierenden Unternehmen auf Boni-Zahlungen an ihr
Führungspersonal verzichten?
In der Gaspreisanpassungsverordnung war dies nicht vorgesehen. Diese ist
inzwischen aufgehoben worden.
38. Welche beihilferechtliche Relevanz kommt der Gasbeschaffungsumlage
nach Auffassung der Bundesregierung zu, und wie bewertet sie
diesbezüglich geäußerte Zweifel von Anwaltskanzleien (
https://www.spiege
l.de/wirtschaft/gasumlage-unternehmen-pruefen-klage-gegen-die-verord
nung-a-f7ad9ceb-c632-494c-9efd-b5f9e656a0b4)?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
39. Wie bewertet die Bundesregierung die Einhaltung des Gleichheitsgebots
aus Artikel 3 des Grundgesetzes und die Frage der Verhältnismäßigkeit
der Belastung durch die Gasbeschaffungsumlage, insbesondere im
Hinblick auf den Unterschied zwischen Kunden, die noch günstige Verträge
haben, und solchen, die bereits belastet werden?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
40. Können lediglich solche Unternehmen nach der GasPrAnpV Ansprüche
auf Ausgleich stellen, die ausfallende Gasmengen aus Russland
ausschließlich am teuren Spotmarkt einkaufen?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
41. Wieso ist es nach Auffassung der Bundesregierung zwingend
erforderlich, dass, wie vom BMWK mitgeteilt (
https://twitter.com/MKreutzfeldt/
status/1561691182727585795?s=20&t=ZKydKmGYvtT2fvHFr03ccw),
wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes unterschiedslos alle
Importeure russischen Erdgases nach der GasPrAnpV anspruchsberechtigt sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen.
42. Sind nach Auffassung der Bundesregierung bei der Frage der
Anspruchsberechtigung nach der GasPrAnpV andere Maßstäbe für den
Gleichbehandlungsgrundsatz einschlägig als bei der Frage einer etwaigen
sogenannten Übergewinnsteuer?
Es wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen.
43. Sind Unternehmen, die Unterstützung aus der Gasumlage erhalten, zu
irgendeinem Zeitpunkt zur Rückzahlung verpflichtet?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
44. Welche Änderungen an der Gasumlage sind konkret geplant, damit die
Gaskunden anders als von der Bundesregierung beschlossen nicht auch
florierende Unternehmen alimentieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
45. Welche gesetzlichen Änderungen sind vorgesehen, um die schon vor vier
Wochen angekündigten Nachbesserungen bei Festverträgen und
Fernwärmekunden umzusetzen, warum wurde hierzu noch kein Beschluss der
Bundesregierung gefasst, und mit welchem Verfahren soll sichergestellt
werden, dass alle Regelungen bis zum vorgesehenen Inkrafttreten der
Gasumlage am 1. Oktober 2022 erfolgt sind?
Die Gaspreisanpassungsverordnung ist inzwischen aufgehoben worden.
46. Welchen Einfluss hatte der Austausch mit dem Fernwärme-Verband
(AGFW;
https://www.welt.de/wirtschaft/plus240836767/Gasumlage-So-
viel-Einfluss-hatten-Lobbyisten-auf-Habecks-Verordnung.html) auf die
bisherige Nichteinbeziehung von Fernwärmekunden in das
Umlagesystem, und wieso wurde die vom Verband vorgeschlagene Regelung nicht
einbezogen?
Der Entwurf der geplanten Formulierungshilfe war unter Berücksichtigung
aller eingegangenen Stellungnahmen und insbesondere im Hinblick auf die
zeitgerechte Realisierbarkeit im Rechtsetzungsverfahren gestaltet worden.
47. Wie sehen die im Stabilisierungspaket für Uniper enthaltenen
Vergütungsbeschränkungen für den Konzernvorstand im Einzelnen aus?
Die „Heads of Terms“ (HoT) vom 22. Juli 2022 und das angepasste
Stabilisierungspaket vom 21. September 2022 sehen ein Verbot variabler
Gehaltsbestandteile für Mitglieder des Vorstands vor. Die Umsetzung im Einzelnen
erfolgt im Rahmen des noch zu schließenden Rahmenvertrags und steht aktuell
noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die
Europäische Kommission.
48. Ist es richtig, dass die Regierung Finnlands sich bei der Rettung des
Unternehmens Uniper eingebracht hat (vgl. auch den in Frage 3 genannten
Online-Bericht, wonach es heißt: „Einen Einstieg Deutschlands bei
Uniper sahen auch die finnische Regierung und der finnische
Mehrheitseigentümer Fortum kritisch. Denn beide sorgten sich um ihre bisherigen
Milliardeninvestitionen.“)?
Welche Gespräche hat es dazu zwischen der Bundesregierung – einzeln
aufgelistet nach Staatssekretärs- und Bundesministerebene – und der
finnischen Regierung gegeben?
49. Welche Gespräche mit der finnischen Regierung, die an Fortum beteiligt
ist, hat die Bundesregierung geführt, und welche Ergebnisse wurden
dabei erzielt?
Die Fragen 48 und 49 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gespräche mit Amtsträgern anderer Staaten
vertraulich sind. Sie sind Akte der Staatslenkung und unterliegen dem
Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung. Zu den Inhalten dieser
Unterredungen macht die Bundesregierung daher grundsätzlich keine Angaben.
50. Mit welchen Vertretern aus Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens
Fortum haben im Jahr 2022 Mitglieder der Bundesregierung sowie
Staatssekretäre oder Parlamentarische Staatssekretäre der
Bundesministerien Gespräche geführt (bitte einzeln auflisten)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Die Abfrage hat folgende Treffen im Sinne der Fragestellung ergeben:
Datum Vertreterin/Vertreter der
Bundesregierung
Vertreterin/Vertreter Fortum
11. Juli 2022 Staatssekretär Werner Gatzer CEO Markus Rauramo
31. März 2022 Staatssekretär Udo Philipp CEO Markus Rauramo
Esa Hyvärinen (Uniper SE)
Dr. Peter Röttgen (Fortum Deutschland SE)
30. Juni 2022 Staatssekretär Udo Philipp CEO Markus Rauramo
Esa Hyvärinen
2. August 2022 Staatssekretär Udo Philipp Tiina Tuomela (Uniper)
Zu Gesprächen von Bundesminister Dr. Robert Habeck wird auf die Antwort
zu Frage 1 verwiesen.
51. Welche Gespräche und Kontakte gab es seitens der Bundesminister,
Staatsekretäre und Parlamentarischen Staatssekretäre des BMF und des
BMWK mit dem ehemaligen Bundeswirtschaftsminister und heutigen
Fortum-Aufsichtsratsmitglied Philipp Rösler?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Am 9. Juli 2022 fand ein Telefonat zwischen Staatssekretär Werner Gatzer und
Philipp Rösler statt.
52. Welche Alternativen zur Gasumlage zur Stabilisierung des
Unternehmens Uniper sind geprüft worden (bitte im Einzelnen nennen und das
Prüfungsergebnis darlegen)?
Im Fall von Uniper war eine Kombination aus einer direkten Beteilung des
Bundes, einem Mezzanininstrument und Ausgleichszahlungen aus der Umlage
vorgesehen. Die Alternative einer Stabilisierung der für die
Versorgungssicherheit relevanten Unternehmen über eine Preisanpassungsmöglichkeit nach § 24
wurde mit der Verabschiedung der Gaspreisanpassungsverordnung ausgesetzt.
Zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten bestanden neben der
Weitergabe von 90 Prozent dieser Kosten über eine saldierte Preisanpassung gemäß
§ 26 EnSiG potentiell verschiedene alternative Möglichkeiten. So könnten
diese Kosten unter Umständen auch über eine Preisanpassung nach § 24 EnSiG
oder über direkt haushaltswirksame Zuschüsse gedeckt werden. Letzteres hätte
bei der damals geplanten Transaktionsstruktur mit einer Minderheitsbeteiligung
des Bundes von 30 Prozent jedoch einer Beihilfe für den Mehrheitsaktionär
Fortum entsprochen, deren Genehmigung durch die Europäische Kommission
zweifelhaft war. Theoretisch denkbar wäre auch eine Ausgestaltung als
Finanzierungsinstrument wie etwa eine stille Einlage gewesen. Angesichts des
erwartbar sehr hohen Volumens der Ersatzbeschaffungskosten erschien eine
Rückführung der Bundesmittel unter den zum Entscheidungszeitpunkt
geltenden Gegebenheiten nicht realistisch. Damit wäre letztlich erneut eine hohe
Belastung des Bundeshaushalts zugunsten von Fortum die Folge gewesen.
53. Wäre nach deutschem Insolvenzrecht ein Weiterbetrieb des
Unternehmens Uniper auch nach Insolvenzanmeldung möglich gewesen?
Wurde diese Möglichkeit geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich ist die Fortführung des Geschäftsbetriebs auch nach einer
Insolvenzanmeldung möglich. Die Handlungsoption einer Insolvenz wurde im
Rahmen der Verhandlung der „Heads of Terms“ (HoT) am 22. Juli 2022 sowie im
Vorfeld der Anpassung des Stabilisierungspakets am 21. September 2022
jeweils vertieft geprüft. Im Ergebnis wurde jeweils festgestellt, dass eine
Insolvenz der Uniper SE unbedingt zu vermeiden war, da die Insolvenz des
Unternehmens in der damaligen Situation ein unkalkulierbares Risiko für die
Versorgungssicherheit in Deutschland dargestellt hätte.
54. Stimmt es, dass die Rating-Agenturen gefordert hatten, dass die
Bunderegierung bei der Rettung des Unternehmens Uniper „an die
Eigentümerstruktur und an die Verbraucher ran geht“ (
https://www.businessinside
r.de/politik/deutschland/dramatische-tage-bei-uniper-rettung-energiekonz
erne-schrieben-an-verordnung-mit-so-entstand-die-umstrittene-gasumlag
e-a/)?
Wenn ja, in welcher Form wurde diese Forderung an die
Bundesregierung herangetragen, und wie hat diese darauf reagiert?
Die Bundesregierung hat sich bei der Bearbeitung des Stabilisierungsantrags
der Uniper SE an den Interessen des Bundes und der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Volkswirtschaft orientiert. Daneben wurden auch der Antrag des
Unternehmens sowie die Verhandlungspositionen des Mehrheitsaktionärs von
Uniper berücksichtigt, da dessen Zustimmung Voraussetzung für die Umsetzung
war. Die Bundesregierung hat im Rahmen der Verhandlungen mit
verschiedenen Akteuren gesprochen, die Entscheidung jedoch auf Basis der Interessen des
Bundes und der Positionen der oben genannten Akteure getroffen.
55. Beabsichtigt die Bundesregierung, dem Antrag von Uniper, die
Kreditfazilität um 4 Mrd. Euro zu erhöhen, nachzukommen?
Der Haushaltsausschuss wurde seitens der Bundesregierung hierzu am 15.
September 2022 unterrichtet.
56. Durch Gasimporte aus welchen Ländern soll das „erklärte Ziel“ erfüllt
werden (
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/0
8/20220816-belieferung-der-flussiggas-terminals-in-gesichert.html), die
schwimmenden Flüssiggas-Terminals in Brunsbüttel und Wilhelmshaven
„sofort ab der Inbetriebnahme im Winter 2022/23“ und „bis zum
31. März 2024“ voll auszulasten?
Das BMWK hat mit den Unternehmen Uniper, RWE und EnBW/VNG am
16. August 2022 ein Memorandum of Understanding (MoU) zur LNG-
Belieferung der sogenannten Floating Storage and Regasification Units (FSRU)
in Brunsbüttel und Wilhelmshaven unterzeichnet. Darin verpflichten sich die
Unternehmen zur Belieferung der beiden FSRU mit LNG ab Jahreswechsel
2022/2023 bis März 2024. Die Auswahl der LNG-Lieferanten und der
Abschluss von Verträgen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt jedoch den
drei Unternehmen selbst. Über die Herkunft des in Brunsbüttel und
Wilhelmshaven ab kommenden Winter anzulandenden LNG hat die Bundesregierung
daher keine Kenntnisse.
57. Welche Beteiligungsverhältnisse sind für Zweckgesellschaften
vorgesehen, die die FSRUs (Floating Storage and Regasification Unit) des
Bundes betreiben sollen (
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilu
ngen/2022/08/20220816-belieferung-der-flussiggas-terminals-in-gesiche
rt.html)?
Die durch das BMWK gecharterten FSRU sollen perspektivisch durch eine neu
zu gründende Zweckgesellschaft betrieben werden. Für die
Beteiligungsstruktur werden derzeit verschiedene Modelle diskutiert; eine finale Entscheidung zu
den Beteiligungsverhältnissen ist noch nicht gefallen.
58. Welche Menge an Gas welcher Herkunft wird für die aktuelle
Szenarienberechnung der Bundesnetzagentur detailliert nach Herkunftsland und
Monatsmenge (bitte ab Juli 2022 bis Juli 2023 aufschlüsseln) unterstellt?
Die zukünftigen Importe nach Deutschland werden anhand historischer Daten
(2018 bis Juli 2022) prognostiziert und gehen in aggregierter Form in die
Tagesbilanzen ein. Eine Aufschlüsselung auf einzelne Länder oder
Grenzübergangspunkte erfolgt nicht. Sie ist für eine deutschlandweite Bilanz unerheblich.
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