[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3414 –
Zumutbarkeit der Passbeschaffung für Geflüchtete aus Syrien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland lebende syrische Staatsangehörige werden von den Behörden
teilweise zur Beschaffung von Ausweispapieren und Pässen bei der Botschaft
der Arabischen Republik Syrien aufgefordert, auch wenn dies rechtlich
umstritten ist (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen
auf den Bundestagsdrucksachen 19/3844 und 19/31566). Dies betrifft in erster
Linie Personen mit subsidiärem Schutzstatus, Personen, bei denen ein
Abschiebungsverbot festgestellt wurde, sowie manche Familienangehörige von
Schutzberechtigten. Da bei diesen Gruppen nicht von einer individuellen
Verfolgung ausgegangen wird, müssen sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
syrische Pässe beschaffen bzw. verlängern lassen, sofern nicht im Einzelfall
festgestellt wird, dass dies unzumutbar ist. Asylberechtigte und Personen mit
einer Flüchtlingsanerkennung erhalten hingegen einen Reisepass für
Flüchtlinge. Doch auch von ihnen wird zum Teil verlangt, dass sie einen gültigen
syrischen Pass vorlegen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen oder
sich einbürgern lassen wollen, um ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu
klären. Einer aktuellen Expertise der Organisation Adopt A Revolution
zufolge stehen momentan Hunderttausende Syrerinnen und Syrer vor der
Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung und könnten somit
von deutschen Behörden aufgefordert werden, einen Pass bei der Syrischen
Botschaft zu beantragen (#DefundAssad, den Fragestellerinnen und
Fragestellern vorliegende Expertise von Adopt A Revolution, Leipzig 2022).
Betroffene berichteten gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern von
unzumutbaren Bedingungen und insbesondere hohen Kosten für die
Ausstellung neuer syrischer Papiere. Die Syrische Botschaft fordere zum Teil rund
400 Euro für einen nur zwei Jahre gültigen Pass. Wegen „Papiermangels“
konnten Pässe zudem zeitweise nicht ausgestellt werden oder hätten eine
Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten. So würden Antragstellerinnen und
Antragsteller dazu gedrängt, einen „Express-Pass“ über Syrien direkt für
800 Euro zu beantragen. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der
Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/31438 ging das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hingegen von Kosten für die
Erneuerung eines abgelaufenen oder verlorenen Passes zwischen 250 und
295 Euro und von Kosten für einen Express-Pass in Höhe von 660 bis 705
Euro bei der Syrischen Botschaft aus. In Deutschland lebende Syrerinnen und
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3797
20. Wahlperiode 29.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 29. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Syrer haben teilweise die Erfahrung gemacht, dass sie für einen neuen Pass
eine die offizielle Gebührentabelle überschreitende Summe zahlen mussten,
aber lediglich eine Handzettelquittung über eine geringere Summe erhielten
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/31566, S. 3).
Betroffene berichteten den Fragestellerinnen und Fragestellern ferner, dass
sich in deutschen Einbürgerungsbehörden keine einheitliche Praxis erkennen
lasse. Es gebe Behördenmitarbeiterinnen bzw. Behördenmitarbeiter, die etwa
bei der Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft neben dem
Aufenthaltstitel die Vorlage eines gültigen Reisepasses verlangten, wohingegen andere
dies nicht täten.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten bzw.
Gebühren, die aktuell von der Botschaft der Arabischen Republik Syrien in
Berlin
a) für den Ersatz eines abgelaufenen Reisepasses,
b) für den Ersatz eines beschädigten Reisepasses,
c) für den Ersatz eines verlorenen Reisepasses,
d) für die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses,
e) für die Ausstellung eines Express-Reisepasses, und
f) für den postalischen Versand von Reisepässen erhoben werden?
Die Gebühren in Passangelegenheiten werden nach Angaben der Botschaft der
Arabischen Republik Syrien seit dem 1. Januar 2022 wie folgt erhoben:
265 Euro Ersatz eines abgelaufenen Reisepasses
310 Euro Ersatz eines beschädigten Reisepasses
310 Euro Ersatz eines verlorenen Reisepasses
265 Euro Erstmalige Ausstellung eines Reisepasses
705 Euro Express-Reisepass
(verlorener/beschädigter Pass + 45 Euro = 750 Euro)
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob Auslagen für den postalischen
Versand der Pässe erhoben werden.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass die Passgebühren in der
Praxis teilweise deutlich höher sind als offiziell von der Syrischen
Botschaft angegeben, was die in der Vorbemerkung der Fragesteller
geschilderten Erfahrungen nahelegen?
Die Bundesregierung hat keine gesicherten Erkenntnisse, dass die
Passgebühren höher ausfallen als in den aktuellen konsularischen Bestimmungen der
syrischen Botschaft in Berlin angegeben.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der in der Vorbemerkung der
Fragesteller beschriebenen Praxis, dass Antragstellerinnen und Antragsteller
bei der Bezahlung neuer Reisepässe in der Syrischen Botschaft lediglich
eine Quittung über eine geringere als die tatsächlich bezahlte Summe
erhalten, und welche Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls aus diesen
Berichten?
Die Bundesregierung hat keine gesicherten Erkenntnisse über eine derartige
Praxis.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass die Syrische Botschaft
wegen Papiermangels in Deutschland zeitweise keine Pässe ausgestellt
hat, weshalb nur der Express-Pass über Syrien zum Preis von offiziell
705 bis 750 Euro beantragt werden konnte?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass es derzeit zu längeren
Bearbeitungszeiten im Bereich der Passausstellung an der syrischen Botschaft kommt.
5. Was ist der Bundesregierung über die Bearbeitungsdauer für die
Ausstellung eines Passes nach der Antragstellung bei der Syrischen Botschaft
bekannt?
Die Bundesregierung hat keine gesicherten Erkenntnisse über die
durchschnittliche Dauer zwischen Beantragung und Ausstellung eines Passes bei der
syrischen Botschaft. Berichten zufolge kann die Wartedauer jedoch mitunter stark
variieren.
6. Welche persönlichen Daten müssen die Antragstellerinnen und
Antragsteller nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Beantragung eines
Reisepasses bei der Syrischen Botschaft angeben?
Laut Erkenntnissen der Bundesregierung müssen Antragstellende die folgenden
Dokumente vorlegen:
1. Ein ausgefülltes Formular.
2. Den alten Reisepass oder die alte syrische ID-Karte oder Auszug aus dem
Zivilregister mit Foto und Beglaubigung durch das syrische
Außenministerium.
3. Zwei farbige aktuelle Passfotos mit weißem Hintergrund.
4. Immatrikulationsbescheinigung (nur für Studenten).
5. Konsularische Registrierungsnummer.
a) Hält die Bundesregierung es für verhältnismäßig und zumutbar, wenn
die Antragstellerinnen und Antragsteller ihre persönliche Adresse in
Deutschland an die Syrische Botschaft weitergeben müssen, und
wenn ja, mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung hält es für zumutbar, dass syrische Staatsangehörige ihre
persönliche Adresse bei der Beantragung angeben, da diese Angabe auch bei
deutschen Passbehörden und bei Auslandsvertretungen anderer Staaten
regelmäßig im Rahmen des Passbeantragungsverfahrens notwendig ist. Der
Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass aus der Kenntnis der
persönlichen Adresse von syrischen Staatsangehörigen in Deutschland eine
Gefährdung für diese Personen droht.
b) Hält die Bundesregierung es für verhältnismäßig und zumutbar, wenn
die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren deutschen
Aufenthaltstitel vorzeigen und damit ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland
offenbaren müssen, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung hat keine gesicherten Erkenntnisse, dass die syrische
Botschaft über die in der Antwort zu Frage 6 aufgelisteten Angaben hinaus die
Vorlage des deutschen Aufenthaltstitels zwingend im Passverfahren verlangt.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine gesicherten Erkenntnisse vor,
dass aus der Kenntnis des Aufenthaltsstatus von syrischen Staatsangehörigen in
Deutschland eine Gefährdung für diese Personen droht.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, an welche syrischen
innerstaatlichen Behörden und ggf. Geheimdienste die Informationen über
die Antragstellung und die angegebenen Daten weitergegeben
werden, und wie bewertet sie diese Informationsübermittlung?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
7. Hält die Bundesregierung die Höhe der tatsächlichen Gebühren (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) für die Ausstellung oder Verlängerung
von Pässen durch die Botschaft der Arabischen Republik Syrien für
angemessen und zumutbar, auch im Vergleich zu entsprechenden
Gebühren, die von den diplomatischen Vertretungen anderer Länder im
Durchschnitt erhoben werden?
Die Bundesregierung hält die Höhe der Gebühren für die Ausstellung von
syrischen Reisepässen in Deutschland noch für angemessen. Für die Bewertung der
Gebührenhöhe ist aus Sicht der Bundesregierung ein internationaler Vergleich
maßgeblich.
Einzelne Gebührensätze zwischen den Staaten weltweit unterscheiden sich zum
Teil erheblich. Nach stichprobenartiger Recherche bei anderen Staaten sind die
syrischen Passgebühren vergleichsweise etwas höher, liegen aber aus Sicht der
Bundesregierung immer noch im Rahmen dessen, was andere Staaten erheben.
Abweichende Gebühren in der praktischen Handhabung sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
8. Hält die Bundesregierung es für zumutbar, dass Personen, die aus Syrien
geflohen sind, weil sie dem syrischen Regime aus politischen Gründen
die Gefolgschaft verweigern wollten, von deutschen Behörden dazu
angehalten werden, in der Syrischen Botschaft vorstellig zu werden und die
geforderten Geldsummen für die Ausstellung oder Verlängerung von
Papieren zu bezahlen, obwohl sie durch die Passgebühren indirekt dazu
verpflichtet werden, das Regime finanziell zu unterstützen, und wenn ja,
wie wird dies begründet?
Jedem Staat steht aufgrund seiner völkerrechtlichen Personal- und Passhoheit
das souveräne Recht zu, für eigene Staatsangehörige Passpapiere auszustellen
und dafür Gebühren vorzusehen. Infolgedessen wird es nach geltendem
deutschem Recht grundsätzlich als zumutbar betrachtet, für behördliche
Maßnahmen die vom Herkunftsstaat festgelegten Gebühren zu entrichten. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wofür syrische staatliche
Stellen die Einnahmen der Gebühren verwenden.
Auch Personen, die aus Syrien geflohen sind, unterliegen grundsätzlich der
Passpflicht (§ 3 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Die Passpflicht
hat für die Feststellung der Personenidentität, der Staatsangehörigkeit sowie der
Rückkehrberechtigung eine wesentliche Bedeutung.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen Geflüchtete aus
Syrien in der Syrischen Botschaften diskriminierend oder repressiv
behandelt wurden oder Drohungen gegen Angehörige ausgesprochen
wurden, und wenn ja, von welchen (bitte die Fälle im Einzelnen darstellen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen Schutzsuchende
beim Besuch der Syrischen Botschaft für nachrichtendienstliche
Tätigkeiten angeworben wurden oder dies versucht wurde (bitte die Fälle ggf.
im Einzelnen darstellen)?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, wonach Schutzsuchende aus
Syrien beim Besuch der Syrischen Botschaft für nachrichtendienstliche
Tätigkeiten angeworben wurden. Vor dem Hintergrund der hohen Zahl syrischer
Flüchtlinge in Deutschland und dem Aufklärungsinteresse der syrischen
Geheimdienste ist ein solches Vorgehen dennoch denkbar.
11. Wie viele subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit Abschiebeverbot
nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder
Familienangehörige von Schutzberechtigten sind aktuell im
Ausländerzentralregister erfasst, denen ein Reisepass für Ausländer ausgestellt wurde,
bzw. wie viele von ihnen verfügen über einen syrischen Reisepass oder
keines dieser Dokumente (bitte die Gesamtzahlen sowie die Zahlen zu
syrischen Staatsangehörigen nennen)?
Im Ausländerzentralregister (AZR) waren zum Stichtag 31. August 2022
17 610 aufhältige Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
AufenthG (subsidiärer Schutz) erfasst, bei denen sowohl Angaben über einen
Reiseausweis für Ausländer als auch über einen nationalen Reisepass
gespeichert sind. Weitere 33 940 Personen besaßen nur einen Reiseausweis für
Ausländer, 114 214 Personen besaßen nur einen nationalen Reisepass und bei
105 620 Personen war keines der genannten Dokumente gespeichert. Es ist
darauf hinzuweisen, dass von Deutschland ausgestellte Reiseausweise für
Ausländer nur zehn Jahre ab ihrer Ausstellung im AZR gespeichert werden. Angaben
zu ausländischen Ausweisdokumenten bleiben jedoch auch nach
Gültigkeitsablauf gespeichert und sind daher länger in der Auswertung enthalten.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen insgesamt
(alle Staatsangehörigkeiten)
(nur)
Reiseausweis für
Ausländer vorhanden
(nur)
nationaler
Reisepass
vorhanden
beide
Dokumente
gespeichert
kein Reiseausweis
oder nationaler
Reisepass
vorhanden
Gesamt
Aufenthaltserlaubnis (AE)
nach § 25 Abs. 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz) gewährt
33.940 114.214 17.610 105.620 271.384
AE nach § 25 Abs. 3
AufenthG (Abschiebungsverbot)
11.503 85.064 3.846 45.426 145.839
AE nach § 36a Abs. 1 S. 1
Var. 1 AufenthG
(Ehegattennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
30 3.808 47 398 4.283
Personen insgesamt
(alle Staatsangehörigkeiten)
(nur)
Reiseausweis für
Ausländer vorhanden
(nur)
nationaler
Reisepass
vorhanden
beide
Dokumente
gespeichert
kein Reiseausweis
oder nationaler
Reisepass
vorhanden
Gesamt
AE nach § 36a Abs. 1 S. 1
Var. 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
124 6.603 190 724 7.641
AE nach § 36a Abs. 1 S. 2
AufenthG (Elternnachzug zu
minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
1 464 4 51 520
Gesamt 45.598 210.153 21.697 152.219 429.667
Personen mit syrischer
Staatsangehörigkeit
(nur)
Reiseausweis für
Ausländer vorhanden
(nur)
syrischer
Reisepass
vorhanden
beide
Dokumente
vorhanden
kein Reiseausweis
oder syrischer
Reisepass
vorhanden
Gesamt
AE nach § 25 Abs. 2
AufenthG (subsidiärer Schutz)
gewährt
20.186 77.518 12.712 76.351 186.767
AE nach § 25 Abs. 3
AufenthG (Abschiebungsverbot)
496 1.602 181 4.043 6.322
AE nach § 36a Abs. 1 S. 1
Var. 1 AufenthG
(Ehegattennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
3.070 4 283 3.357
AE nach § 36a Abs. 1 S. 1
Var. 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
15 5.240 11 517 5.783
AE nach § 36a Abs. 1 S. 2
AufenthG (Elternnachzug zu
minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
368 3 39 410
Gesamt 20.697 87.798 12.911 81.233 202.639
12. Wie viele in Deutschland lebende Syrerinnen und Syrer mit
Asylberechtigung oder Flüchtlingsanerkennung verfügen über einen syrischen
Reisepass, einen Flüchtlingspass oder über keines dieser Dokumente?
Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 31. August 2022 bei 128 006 in
Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen mit Asylberechtigung oder
Flüchtlingsanerkennung Angaben sowohl zu einem Reiseausweis für
Flüchtlinge als auch zu einem syrischen Reisepass gespeichert, bei 3 383 nur zu einem
syrischen Reisepass, bei 228 417 nur zu einem Reiseausweis für Flüchtlinge
und bei 5 850 zu keinem dieser Dokumente.
13. Wie viele Reisepässe für Ausländer wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2015 und im bisherigen Jahr 2022 an subsidiär
Schutzberechtigte, Personen mit Abschiebungsverbot oder Familienangehörige
von Schutzberechtigten ausgestellt (bitte die Gesamtzahlen sowie die
Zahlen zu den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten nach Jahren differenziert
nennen)?
Soweit in der Fragestellung Reiseausweise für Ausländer gemeint sind, können
die Angaben den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr der Ausstellung Anzahl Reiseausweise
Gesamt 161.092
davon:
2022 25.071
2021 29.472
2020 21.611
2019 16.221
2018 17.772
2017 33.690
2016 13.833
2015 3.422
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2022
Gesamt 25.071
darunter:
Afghanistan 8.059
Somalia 6.775
Syrien 5.067
Eritrea 1.300
Irak 1.151
Ungeklärt 800
Guinea 238
Iran 209
Aserbaidschan 135
Äthiopien 130
Russische Föderation 104
Kosovo 91
Libyen 74
Nigeria 68
Sudan (ohne Südsudan) 67
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2021
Gesamt 29.472
darunter:
Somalia 9.968
Syrien 7.810
Afghanistan 2.756
Eritrea 2.645
Irak 2.034
Ungeklärt 1.126
Iran 349
Äthiopien 274
Guinea 269
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2021
Russische Föderation 206
Sudan (ohne Südsudan) 201
Aserbaidschan 182
Staatenlos 173
Türkei 154
China 122
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2020
Gesamt 21.611
darunter:
Somalia 7.002
Syrien 5.958
Afghanistan 1.956
Eritrea 1.577
Irak 1.475
Ungeklärt 1.017
Iran 305
Guinea 300
Russische Föderation 262
Äthiopien 206
Staatenlos 165
Sudan (ohne Südsudan) 126
Aserbaidschan 111
Armenien 77
Libanon 77
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2019
Gesamt 16.221
darunter:
Syrien 6.150
Somalia 2.993
Afghanistan 1.800
Irak 1.575
Eritrea 811
Ungeklärt 525
Iran 282
Guinea 215
Äthiopien 209
Sudan (ohne Südsudan) 152
Russische Föderation 146
Staatenlos 139
Aserbaidschan 107
Türkei 105
Angola 82
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2018
Gesamt 17.772
darunter:
Syrien 7.669
Somalia 2.362
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2018
Afghanistan 2.311
Irak 1.463
Eritrea 906
Ungeklärt 724
Iran 254
Russische Föderation 248
Äthiopien 210
Sudan (ohne Südsudan) 169
Aserbaidschan 147
Staatenlos 123
Guinea 118
Angola 81
Armenien 76
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2017
Gesamt 33.690
darunter:
Syrien 22.223
Afghanistan 3.209
Ungeklärt 1.730
Irak 1.622
Somalia 1.609
Eritrea 1.067
Äthiopien 214
Staatenlos 179
Russische Föderation 157
Iran 157
Sudan (ohne Südsudan) 145
Aserbaidschan 135
Armenien 104
Libanon 99
Türkei 87
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2016
Gesamt 13.833
darunter:
Syrien 9.257
Afghanistan 1.078
Irak 633
Ungeklärt 622
Eritrea 446
Somalia 421
Russische Föderation 166
Iran 130
Äthiopien 98
Staatenlos 96
Armenien 89
Angola 66
Aserbaidschan 59
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2016
Türkei 44
Kosovo 44
Anzahl erteilter
Reiseausweise 2015
Gesamt 3.422
darunter:
Syrien 1.500
Afghanistan 302
Irak 181
Somalia 173
Eritrea 151
Ungeklärt 150
Russische Föderation 122
Iran 87
Äthiopien 85
Aserbaidschan 80
Angola 56
Armenien 47
Türkei 44
Kosovo 43
Guinea 35
14. Ist der Bundesregierung das Rundschreiben des Ministeriums für
Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes
Schleswig-Holstein vom 18. Januar 2022 an die Einbürgerungsbehörden
bekannt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Klärung
der Identität im Einbürgerungsverfahren auch mit einem abgelaufenen
Nationalpass möglich sei, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls
berücksichtigt werden müssten (
https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoe
rden/Erlasse_ab_2012/MILIGSH_Nachweis-Identitaet-abgelaufener-Pas
s_20220118.pdf)?
a) Teilt die Bundesregierung diese Auffassung, und sieht sie die
Notwendigkeit, eine entsprechende Klarstellung in den
Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren vom 20. Juni 2019
vorzunehmen?
b) Wenn ja, wann ist mit einer entsprechenden Überarbeitung zu
rechnen, wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 bis 14b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung ist das in Bezug genommene Schreiben bekannt. Nach
dem Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Klärung der
Identität im Einbürgerungsverfahren (Urteil vom 23.09.2020, 1 C 36.19) hat
der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in
der Regel durch Vorlage eines Passes zu führen. Grundsätzlich muss es sich –
wie im Rechtsverkehr üblich – um einen gültigen Pass handeln. Ob dem
Einbürgerungsbewerber die Beschaffung eines gültigen Passes im Einzelfall
zumutbar ist, obliegt der Prüfung durch die zuständige
Staatsangehörigkeitsbehörde. Bei einem abgelaufenen Pass ist unter anderem zu prüfen, ob Zweifel an der
Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des abgelaufenen Passes bestehen und ob
die Person dem Lichtbild eindeutig zugeordnet werden kann. Daher lassen sich
pauschale Aussagen nicht treffen, sondern es ist immer eine Prüfung im
Einzelfall durch die Einbürgerungsbehörde erforderlich. Eine Notwendigkeit zur
Überarbeitung der Handlungsempfehlung des Bundesministeriums des Innern
und für Heimat (BMI) vom 20. Juni 2019 wird derzeit nicht gesehen.
15. Ist der Bundesregierung das Schreiben des Thüringer Ministeriums für
Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 28. Januar 2022 zur
Identitätsklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis bekannt, in dem klargestellt wird, dass es Asylberechtigten, die
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG sind,
und anerkannten Flüchtlingen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG sind, abweichend vom
Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) vom 12. August 2021 „grundsätzlich unzumutbar“ sei, zum
Zwecke der Passbeschaffung Kontakt mit Behörden ihres Herkunftslandes
aufzunehmen, weshalb bei Personen aus dieser Gruppe hinsichtlich der
Identitätsklärung grundsätzlich zur zweiten Beweismittelstufe des BMI-
Schreibens übergegangen werden solle (
https://bimf.thueringen.de/medi
a/tmmjv_migrationsbeauftragte/th10/bimf/Beauftragte/Gesetze/220128_I
dentitaetsklaerung_Niederlassungserlaubnis.pdf)?
a) Teilt die Bundesregierung diese Auffassung, und sieht sie die
Notwendigkeit, eine entsprechende Klarstellung im BMI-Rundschreiben
vom 12. August 2021 vorzunehmen?
b) Wenn ja, wann ist mit einer entsprechenden Überarbeitung zu
rechnen, wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 15b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die für die Vollziehung des Aufenthaltsrechts zuständigen Länder sind an
Länderschreiben des BMI bezüglich der Auslegung des Aufenthaltsrecht nicht
gebunden. Es steht den Ländern insoweit frei, abweichende oder wie in diesem
Fall konkretisierende Schreiben zu erlassen.
Bei der Frage der Zumutbarkeit, eigene Passpapiere des Herkunftsstaates zu
erlangen, ist von den zuständigen Ausländerbehörden auch zu prüfen, ob
anlässlich des Zeitablaufs aufgrund der Flucht- und Verfolgungsumstände weiterhin
Gefahren für den Betroffenen oder Dritte bestehen. Diesbezüglich hat das
Schreiben des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und
Verbraucherschutz vom 28. Januar 2022 Konkretisierungen aufgestellt. Das Schreiben stellt
jedoch die grundsätzliche einzelfallbezogene Prüfung der Zumutbarkeit der
Passbeschaffungspflicht nicht in Frage. Bei der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis für GFK (Genfer Flüchtlingskonvention)-Flüchtlinge kann es daher
im Rahmen einer Gesamtabwägung auch mit Blick auf die Auswirkungen auf
das Einbürgerungsverfahren durchaus zumutbar sein, sich ein Passpapier zu
beschaffen. Der Betroffene hat die für ihn günstigen Umstände darzulegen und
nachzuweisen. Er ist an Mitwirkungspflichten gebunden, an allen für ihn
zumutbaren Handlungen mitzuwirken, zu denen die Behörden ihn auffordern
(§ 82 Absatz 1 i. V. m. § 48 Absatz 3 AufenthG).
Derzeit laufen Vorbereitungen zur Umsetzung der Vorgaben aus dem
Koalitionsvertrag zur Klärung der Identität von Ausländern. Eine Anpassung des
genannten BMI-Rundschreiben ist deswegen derzeit nicht vorgesehen.
c) Trifft nach Auffassung der Bundesregierung diese Aussage zur
grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer Passbeschaffung bei
international Schutzberechtigten sinngemäß auch für das
Einbürgerungsverfahren zu, und wenn ja, wird das Bundesministerium des Innern und
für Heimat ein entsprechendes Rundschreiben an die Bundesländer
zur bundesweiten Vereinheitlichung des Verfahrens bei
Einbürgerungen verschicken, und wenn ja, wann?
Nach der in Frage 14 genannten Handlungsempfehlung des BMI zur Klärung
der Identität im Einbürgerungsverfahren vom 20. Juni 2019 ist es
Asylberechtigen und auch anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich möglich und zumutbar,
mit den Behörden des Heimatstaates zum Zwecke der Passbeschaffung Kontakt
aufzunehmen. Sind stichhaltige Gründe weder ersichtlich noch vorgetragen,
dass die Mitwirkung für den Einbürgerungsbewerber nicht zumutbar ist, weil er
etwa sich oder Dritte in Gefahr bringen würde, hat sich der
Einbürgerungsbewerber um die Beschaffung der Dokumente zu bemühen. Den
Einbürgerungsbewerber trifft dafür eine entsprechende Darlegungslast.
Die Handlungsempfehlung steht im Einklang mit dem Stufenmodell des
BVerwG, das sicherstellt, dass die öffentlichen Sicherheitsinteressen und eine
gegebenenfalls bestehende Beweisnot schutzberechtigter Flüchtlinge einem
angemessenen Ausgleich zugeführt werden und diesen eine realistische Chance
verbleibt, ihre Identität nachzuweisen (vgl. Urteil vom 23.9.2020, 1 C 36.19,
juris Rn. 29).
16. Welchen weiteren Klarstellungs- oder Überarbeitungsbedarf sieht die
Bundesregierung ggf. mit Blick auf das Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Einbürgerung vom 20. Juni
2019, und welche diesbezüglichen Probleme aus der Praxis sowie
Kritikpunkte von Anwältinnen und Anwälten, Flüchtlingsräten oder anderen
im Migrationsrecht tätigen Organisationen und Verbänden sind ihr ggf.
bekannt?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, und wann ist
ggf. mit entsprechenden Klarstellungen bzw. Änderungen zu rechnen?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass das Rundschreiben im Hinblick auf die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.
September 2020 – C 36/19 –, juris Randnummern 17 bis 21) aktualisiert
werden müsste, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum
nicht?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass im Einbürgerungsverfahren auch Personalausweise
(und Militärausweise, durch die Personalausweise für Angehörige
des syrischen Militärs ersetzt werden) als amtliches
Identitätsdokument mit Lichtbild zur Klärung der Identität ausreichend sind, wenn
kein nationaler Pass vorhanden ist (entsprechend BVerwG, Urteil
vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, juris Randnummern 17 ff.)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein syrischer
Personalausweis für die Identitätsklärung ausreichend ist, wenn er nicht
offensichtlich gefälscht ist (wenn nein, bitte jeweils begründen)?
Die Fragen 16 bis 16b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung sind bei Identitätsklärung von syrischen
Staatsangehörigen im Einbürgerungsverfahren Kritikpunkte im Hinblick auf die Behandlung
von Identitätskarten, Reiseausweisen für Flüchtlinge und abgelaufenen Pässen
bekannt.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 23. September 2020, 1 C
36.19) hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität
zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen
anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit
Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Das amtliche
Identitätsdokument muss im Wesentlichen vergleichbar mit dem Pass sein,
andernfalls ist das Dokument als eine amtliche Urkunde auf der zweiten Stufe des
Stufenmodells zu werten. Das BVerwG hat als Beispiele für solche amtlichen
Urkunden den Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass genannt. Auch bei
amtlichen Identitätsdokumenten kann Anlass bestehen zu prüfen, ob das
Dokument echt und inhaltlich richtig ist.
Die Vorlage eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Artikel 28 Absatz 1
GFK reicht hingegen nicht für eine Klärung der Identität im
Einbürgerungsverfahren aus. Zwar hat ein solcher Reiseausweis neben der Funktion,
Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Aufnahmestaates zu ermöglichen,
grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen.
Er kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis
erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist
(vgl. Urteil BVerwG vom 17. März 2004, 1 C 1.03, S. 212). Ist die Identität
eines Flüchtlings jedoch ungeklärt und nicht weiter aufklärbar, kann diese
Funktion als Legitimationspapier durch den Vermerk, dass die angegebenen
Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben werden (BVerwG vom
17. März 2004 a. a. O. S. 216 f., BVerwG vom 1. September 2011, 5 C 27/10,
juris, Rn. 21). Aber auch das Nichtvorhandensein eines Vermerks, dass die
angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, lässt nicht den Schluss
auf eine unzweifelhaft geklärte Identität des Inhabers zu, da die Aufnahme des
Vermerks in das Ermessen der Behörde gestellt ist (OVG NRW vom 10.
Dezember 2015, 19 A 2132/12, juris Rn. 50; VG Stuttgart vom 14. Februar 2017,
11 K 5514/16, juris Rn. 22; VG Ansbach vom 17. April 2013, 5 C 13.974, juris
Rn. 13). Insofern ist auch bei fehlendem Vermerk im Reiseausweis für
Flüchtlinge die Identität des Einbürgerungsbewerbers klärungsbedürftig.
Für die Behandlung von abgelaufenen Pässen wird auf die Antwort zu den
Fragen 14 bis 14b verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
17. Welchen weiteren Klarstellungs- oder Überarbeitungsbedarf sieht die
Bundesregierung ggf. mit Blick auf das Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Erteilung von
Niederlassungserlaubnissen nach § 26 Absatz 3 AufenthG vom 12. August 2021,
und welche diesbezüglichen Probleme aus der Praxis sowie Kritikpunkte
von Anwältinnen und Anwälten, Flüchtlingsräten oder anderen im
Migrationsrecht tätigen Organisationen und Verbänden sind ihr ggf.
bekannt?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, und wann ist
ggf. mit entsprechenden Klarstellungen bzw. Änderungen zu rechnen?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen
auch Personalausweise (und Militärausweise, durch die
Personalausweise für Angehörige des syrischen Militärs ersetzt werden) als
amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zur Klärung der Identität
ausreichend sind, wenn kein nationaler Pass vorhanden ist
(entsprechend BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, juris
Randnummern 17 ff.)?
Teilt die Bundesregierung damit die Auffassung, dass ein syrischer
Personalausweis für die Identitätsklärung ausreichend ist, wenn er
nicht offensichtlich gefälscht ist (wenn nein, bitte jeweils
begründen)?
Die Fragen 17 und 17a werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Den Nachweis seiner Identität hat ein Ausländer in erster Linie und in der
Regel durch Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder
Passersatzes zu führen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann er seine
Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Identitätsdokumente des
Herkunftsstaates nachweisen.
b) Ist die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller
zutreffend, dass die Streichung von § 26 Absatz 3 AufenthG aus § 5
Absatz 3 Satz 1 AufenthG durch das sogenannte Integrationsgesetz vom
6. August 2016 mit dem Ziel erfolgte, „Integrationsleistungen“ als
Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
einzuführen, nicht aber mit dem Ziel, eine zwingende Identitätsprüfung für
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge durch die
Ausländerbehörden einzuführen („Integrationsgesetz tritt in Kraft“,
Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom
8. August 2016 sowie die Begründung des Gesetzentwurfs auf
Bundestagsdrucksache 18/8615, u. a. S. 24 f.), und wenn ja, welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, welchen Änderungs-
und Klarstellungsbedarf sieht sie ggf.?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es einer gesonderten Identitätsprüfung im Rahmen
der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3
AufenthG nur bedarf, wenn es ernsthafte Zweifel an der angegebenen
Identität und Staatsangehörigkeit gibt, die sich aus den zuvor
(beispielsweise im Asylverfahren) gemachten Angaben und
eingereichten Dokumenten ergeben, und dass eine Überprüfung deshalb (auch
zur Entlastung der Ausländerbehörden) nur bei Bestehen solcher
ernsthaften Zweifel erfolgen sollte (siehe BVerwG, Urteil vom
1. September 2011 – 5 C 27 10, Fundstelle: bverwg.de;
Randnummer 21; etwa aufgrund der Aufnahme des Zusatzes „Personalien
beruhen auf eigenen Angaben“ in den Passersatz)?
Die Fragen 17b und 17c werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die geklärte Identität ist im Falle der Niederlassungserlaubnis nach § 26
Absatz 3 AufenthG weiterhin eine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5
Absatz 1 Nummer 1a AufenthG. Dies folgt aus der ebenfalls mit dem
Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (dort Artikel 5 Nummer 2b) vorgenommenen
Einfügung von § 5 Absatz 3 Satz 4 (zum damaligen Zeitpunkt als Satz 2) AufenthG,
demzufolge – nur – von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen ist.
Anerkannte Flüchtlinge haben einen von den deutschen Behörden ausgestellten
Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten. Sie genügen damit auch der Passpflicht
nach § 3 Absatz 1 AufenthG und ihre Identität ist geklärt, eine Ausnahme von
§ 5 Absatz 1 Nummer 1a und Nummer 4 AufenthG ist nicht erforderlich. Der
Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 18/8615 (S. 42 f.) zufolge war
das Absehen von § 5 Absatz 2 AufenthG erforderlich, weil Flüchtlinge zumeist
nicht mit einem Visum einreisen konnten.
d) Welchen rechtlichen und sachlichen Stellenwert haben in diesem
Zusammenhang die Ermittlungen und Feststellungen des Bundesamts
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Herkunft,
Staatsangehörigkeit und Identität von Asylsuchenden im Asylverfahren, und
inwieweit müssen erneut Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen
werden, wenn das BAMF keine Zweifel an der Identität,
Staatsangehörigkeit und Herkunft der Betroffenen geäußert hat?
Im Rahmen des Asylverfahrens klärt das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) den
Sachverhalt auf.
Dies bezieht sich sowohl darauf, dass die antragstellende Person identisch mit
der Person ist, die in der Anhörung Gelegenheit zum Asylvortrag erhält, sowie
der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft. Die Vorlage von
Unterlagen, die der Identifizierung von Antragstellenden dienen, gehört zu den
Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG. Soweit keine
Personaldokumente vorliegen, werden zur Unterstützung der Identitätsklärung IT-
gestützte Tools des integrierten Identitätsmanagement-Systems (Auslesen
mobiler Datenträger, Sprachbiometrie, Lichtbildassistenz, Namenstranskription)
eingesetzt, vgl. § 15a AsylG. Im Zentrum des Asylverfahrens steht außerdem
die persönliche Anhörung, in welcher durch individuelle Herkunftsfragen
Erkenntnisse zu Identität und Herkunft eines Antragstellenden gewonnen werden.
Der Bescheid des BAMF im Asylverfahren entfaltet jedoch nur mit Blick auf
die Schutzgewährung Bindungswirkung, hingegen nicht in Bezug auf die
Personalien.
18. Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, dass in deutschen Behörden
hinsichtlich der Aufforderung an syrische Geflüchtete, etwa bei der
Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder im
Einbürgerungsverfahren einen syrischen Pass vorzulegen, keine einheitliche Praxis zu
erkennen sei (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
entsprechenden Erfahrungsberichten Betroffener gegenüber den Fragestellerinnen
und Fragestellern, und sieht sie einen entsprechenden
Klarstellungsbedarf, um zu einer bundeseinheitlichen Praxis zu kommen (bitte
begründen)?
Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, dass Anträge auf
Einbürgerung bei Syrerinnen und Syrern aufgrund fehlender Identitätsnachweise
abgelehnt wurden?
Die für die Vollziehung des Aufenthaltsrechts zuständigen Länder können
eigenständig über ihre Praxis im Rahmen der Vollziehung des Aufenthaltsrechts
entscheiden. Bund und Länder tauschen sich regelmäßig zu Fragen der
Verwaltungspraxis aus.
Für das Einbürgerungsverfahren wird auf die Antworten zu den Fragen 14
bis 16b und 20 verwiesen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine weiteren Kenntnisse zur
Ablehnung von Einbürgerungsanträgen von syrischen Staatsangehörigen aufgrund
fehlender Identitätsnachweise. Die staatsangehörigkeitsrechtlichen
Bestimmungen werden nach Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes von den Ländern als
eigene Angelegenheit ausgeführt.
Eine einheitliche Praxis bei der Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
wird durch die Handlungsempfehlung vom 20. Juni 2020 und das Urteil des
BVerwG vom 23. September 2020 sichergestellt.
19. Unter welchen Voraussetzungen erhalten staatenlose Personen aus Syrien
einen deutschen Reiseausweis für Staatenlose nach § 1 Absatz 4 der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) i. V. m. Artikel 28 des Übereinkommens
vom 28. November 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, und
welche Ausweisdokumente erhalten sie im Falle der Feststellung eines
Schutzbedarfs (bitte nach internationalem Schutzbedarf, subsidiärem
Schutz und Abschiebungsverboten differenzieren)?
Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in Verbindung mit
Artikel 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.
September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473)) kommt nur bei Ausländern in Betracht,
die staatenlos im Sinne des Übereinkommens sind. Sie dürfen nachweislich
keine Staatsangehörigkeit eines in Betracht kommenden Staates besitzen
(dejure-Staatenlose). Nicht umfasst sind Personen, deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist, oder deren rechtlich vorhandene Staatsangehörigkeit von ihrem
Herkunftsstaat rechtswidrig, etwa durch Verweigerung der Ausstellung eines
Passes, nicht berücksichtigt wird (de-facto-Staatenlose).
Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose
besteht nur dann, wenn der Staatenlose sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
und zwingende Gründe aus sicherheitspolitischem Interesse oder der
öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen (Artikel 28 Satz 1 Übereinkommen über
die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954).
Nach Artikel 28 Satz 2 Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen vom 28. September 1954 können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in
ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reiseausweis für
Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV) im Ermessenswege ausstellen.
Sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche
Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen
auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben,
keinen Reiseausweis erhalten können (so genannte Wohlwollensklausel).
Allerdings findet das Übereinkommen gemäß Artikel 1 Absatz 2i) über die
Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 keine Anwendung
auf Personen, „...denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der
Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder
Beistand genießen…“. Eine solche Organisation ist zum Beispiel die UNRWA
(United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near
East).
Soweit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für
Staatenlose erfüllt sind, kommt die Ausstellung auch für subsidiär
Schutzberechtigte in Betracht.
Beim Vorliegen eines Abschiebungsverbots (z. B. nach § 60 Absatz 7
AufenthG bei Krankheit) ist zu differenzieren: Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels
wird der Aufenthalt rechtmäßig, so dass nach Artikel 28 Satz 1 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 ein Reiseausweis zu
erteilen ist. In anderen Fällen, etwa bei Geduldeten, kann die Ausländerbehörde
einen Reiseausweis für Staatenlose nach pflichtgemäßem Ermessen ausstellen.
Als ein ermessensleitender Gesichtspunkt kommt hier beispielsweise die Frage
in Betracht, ob das Abschiebungshindernis von der geduldeten Person zu
vertreten ist.
20. Unter welchen Umständen dürfen Geflüchtete aus Syrien nach
Rechtsauffassung der Bundesregierung nicht zu einer Passbeschaffung
aufgefordert werden, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
Niederlassungserlaubnis beantragen oder einen Antrag auf Einbürgerung stellen
(bitte differenzieren und auch nach Schutzstatus der betroffenen
Personen unterscheiden)?
Eine pauschale Aussage hierzu kann nicht getroffen werden, da es auf die
konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, insbesondere ob die
Passbeschaffung eine Gefahr für sich oder Dritte bedeutet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17 und 17a verwiesen.
Für das Einbürgerungsverfahren wird auf die Antwort zu den Fragen 16 bis 16b
verwiesen.
21. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnisse darüber, ob und unter
welchen Umständen Geflüchtete aus Syrien in anderen EU-
Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft
zu beantragen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/3844)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor.
22. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie
viele Beschwerdeschreiben von Syrerinnen und Syrern über die
Zumutbarkeit der Passbeschaffung ihr bzw. insbesondere dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat vorliegen?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung daraus?
Aufgrund der hohen Anzahl der bei der Bürgerkommunikation des BMI
eingehenden (Bürger)Schreiben, ist eine abschließende Beantwortung im Hinblick
auf die Anzahl der vorliegenden Beschwerdeschreiben, die unter der konkreten
Fragestellung zu verstehen wären, in der für die Beantwortung Kleiner
Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit selbst unter Fristverlängerung nicht möglich.
Die Beantwortung würde das manuelle Sichten mehrerer hundert Unterlagen
erfordern, was angesichts des Umfangs in Bezug auf den Aufwand
unverhältnismäßig ist.
Eine Schlagwortsuche mit den Begriffen „Passbeschaffung“, „Passpflicht“ und/
oder „Reiseausweis“ für den Zeitraum der letzten drei Jahre hat ergeben, dass
59 schriftliche (einschließlich per E-Mail, Fax oder Kontaktformular) Eingaben
von syrischen Staatsangehörigen, deren Rechtsbeistand oder Betreuern
beispielsweise aus der Flüchtlingshilfe an das BMI vorliegen. Hierunter dürften
sich auch Beschwerdeschreiben über die Zumutbarkeit der Passbeschaffung
entsprechend der Fragestellung befinden. Die Aufbewahrungsfrist für Papier-
und elektronische Vorgänge der Bürgerkommunikation des BMI richtet sich
nach der Registratur-Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von
Schriftgut in den Bundesministerien. Sie beträgt drei Jahre. Im Verhältnis zu der
Anzahl der in Deutschland aufhältigen syrischen Staatsangehörigen ist die Anzahl
der Beschwerden bei der Bürgerkommunikation des BMI gering.
23. Hat die Bundesregierung Schätzungen dazu vorgenommen, in welcher
Höhe die syrische Regierung durch die Zahlung von überhöhten
Passgebühren durch syrische Geflüchtete bislang Einnahmen erzielen konnte,
und wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung diese Einnahmen?
Die Bundesregierung hat aufgrund der Zuständigkeit der Länder für Fragen der
Passbeschaffung im Inland keine Informationen im Sinne der Fragestellung.
Eine Schätzung der Höhe der Einnahmen für syrische staatliche Stellen kann
nicht vorgenommen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]