Benennung des Koordinators für digitale Dienste
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Nach der Einigung im Trilog am 23. April 2022 hat das Europäische Parlament am 5. Juli 2022 dem „Digital Services Act“ (DSA) zugestimmt (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0269_DE.pdf). Mit dem DSA werden die Vorschriften für Vermittlungsdienste (beispielsweise Onlineplattformen, soziale Netzwerke) im europäischen Binnenmarkt vollständig harmonisiert und Pflichten und Verantwortlichkeiten der Onlinevermittlungsdienste festgelegt. Dazu gehören insbesondere Regelungen zum Umgang mit illegalen Inhalten, aber auch Transparenzanforderungen bezüglich verwendeter Algorithmen oder Verbraucherschutzregelungen. Der DSA wird in der gesamten Europäischen Union unmittelbar gelten und voraussichtlich noch 2022 in Kraft treten.
Zur Überwachung und Durchsetzung dieser umfassenden Regelungen und Verpflichtungen aus dem Digital Services Act sollen die EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Monaten nach dem Inkrafttreten des DSA einen „Koordinator für digitale Dienste“ benennen (Artikel 38 Absatz 3 DSA). Diese Funktion des Koordinators für digitale Dienste ist nach Auffassung der Fragesteller von zentraler Bedeutung für die künftige Überwachung und Umsetzung von Regeln im Internet in der Bundesrepublik Deutschland.
Inhaltlich sind durch die Regelungen des DSA aus Sicht der Fragesteller u. a. (nicht abschließend) Fragen zu illegalen Onlineinhalten, Fragen des Verbraucherschutzes, aber auch der Medienaufsicht berührt. Somit könnten mehrere Behörden wie beispielsweise das Bundesamt für Justiz, die Bundesnetzagentur oder die Landesmedienanstalten eine Rolle bei der Überwachung und Durchsetzung des DSA spielen.
Gemäß den Anforderungen an die Koordinatoren für digitale Dienste können die Mitgliedstaaten einen oder mehrere zuständige Behörden benennen, aber nur einen Koordinator für digitale Dienste (Artikel 38 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 DSA).
Weiter heißt es bezüglich der Anforderungen in Artikel 39 DSA u. a.: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste alle erforderlichen Mittel zur Ausführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, einschließlich ausreichender technischer, finanzieller und personeller Ressourcen für eine angemessene Beaufsichtigung aller ihrer rechtlichen Zuständigkeit unterliegenden Anbieter von Vermittlungsdiensten. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Koordinator für digitale Dienste seinen Haushalt innerhalb dessen Gesamtobergrenzen ausreichend autonom verwalten kann, damit die Unabhängigkeit des Koordinators für digitale Dienste nicht beeinträchtigt wird.“ Und weiter: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die Koordinatoren für digitale Dienste völlig unabhängig. Sie arbeiten frei von äußeren Einflüssen und dürfen weder direkt noch indirekt Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen.“
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) teilte bezüglich der Benennung eines deutschen Koordinators für digitale Dienste mit, dass ein Bundesgesetzgebungsverfahren als Einspruchsgesetz geplant ist (Antworten zu den Fragen 16 bis 18b auf Bundestagsdrucksache 20/1937 in Verbindung mit der Antwort zu Frage 55 auf Bundestagsdrucksache 20/2308). Gegenüber Medien teilte das BMDV mit, eine Stelle bei der Bundesnetzagentur zum Koordinator für digitale Dienste benennen zu wollen (https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung/bundesnetzagentur-als-digitalregulierer-nr-1).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Welches Bundesministerium ist innerhalb der Bundesregierung federführend zuständig für Fragen bezüglich der Benennung eines Koordinators für digitale Dienste, und welche Bundesministerien sind beteiligt?
Welche rechtlichen Zuständigkeiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Regelungen des DSA auf Bundes- und auf Landesebene betroffen (bitte auflisten)?
Welche Zuständigkeiten von welchen Behörden auf Bundes- und Landesebene sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Regelungen des DSA betroffen (bitte Behörden auflisten)?
Hat die Bundesregierung sich bereits eine Auffassung dazu gebildet, welche Einrichtung zum Koordinator für Digitale Dienste benannt werden soll, und wenn ja, welche?
Stimmt die Bundesregierung der vom BMDV den Medien mitgeteilten Auffassung zu, dass eine Stelle bei der Bundesnetzagentur diese Funktion übernehmen sollte (https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung/bundesnetzagentur-als-digitalregulierer-nr-1)?
Ist die Bundesnetzagentur nach Auffassung der Bundesregierung nach Artikel 39 Absatz 2 DSA eine von Weisungen unabhängige Behörde?
a) Wurden bereits Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September 2021 getroffen (Urteil des EuGH vom 2. September 2021, C-718/18), und wenn ja, welche?
b) Sind weitere Maßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, um die Voraussetzung nach Artikel 39 Absatz 2 DSA für eine von Weisungen unabhängige Behörde zu erfüllen, und wenn ja, welche?
Welche Bundesbehörde ist nach Auffassung der Bundesregierung bisher am stärksten mit den betreffenden Regulierungsvorschriften im DSA befasst?
Könnte das Bundesamt für Justiz nach Auffassung der Bundesregierung eine Funktion beim Koordinator für digitale Dienste erhalten?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bisherige Kompetenzen des Bundesamts für Justiz in die zentrale Rolle des Koordinators für Digitale Dienste einfließen, und wenn ja, welche?
Könnten die Landesmedienanstalten nach Auffassung der Bundesregierung eine Funktion beim Koordinator für digitale Dienste erhalten?
Welche weiteren Behörden können aus Sicht der Bundesregierung gemäß Artikel 38 Absatz 2 DSA eine Funktion beim Koordinator für digitale Dienste erhalten?
Kann aus Sicht der Bundesregierung nur eine Behörde die Rolle des Koordinators für digitale Dienste erfüllen, und wenn nein, müssen aus Sicht der Bundesregierung mehrere Behörden zusammenarbeiten?
Hat die Bundesregierung sich bereits eine Position zu der Frage erarbeitet, ob der Koordinator für digitale Dienste auch für Teile der Regelungen im Medienstaatsvertrag (MStV) zuständig sein wird, und wenn ja, welche?
Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Ankündigung in den Antworten zu den Fragen 16 bis 18b auf Bundestagsdrucksache 20/1937 und zu Frage 55 auf Bundestagsdrucksache 20/2308, dass die Benennung und Einrichtung des nationalen Koordinators für digitale Dienste im Wege eines Bundesgesetzes als Einspruchsgesetz erfolgen werde, einen Entwurf für ein solches Gesetz vorzulegen, und wenn ja, wann, und welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung?
Wenn die Frage 14 bejaht wurde, wird die Bundesregierung bei dem geplanten Gesetz Zentral- und Gesamtverbände sowie Fachkreise rechtzeitig beteiligen?
Wenn die Frage 14 bejaht wurde, plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort zu Frage 55 auf Bundestagsdrucksache 20/2308, wonach das Gesetz nach Einschätzung der Bundesregierung ein Einspruchsgesetz sein wird, die Länder an dem Entwurf der Gesetzesvorlage zu beteiligen, insbesondere wenn wesentliche Belange der Länder, wie beispielsweise die Medienaufsicht, betroffen sind, und wenn ja, wie?
Sind nach Kenntnis und aus Sicht der Bundesregierung durch Regelungen des Digital Services Act auch Länderzuständigkeiten betroffen, und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung die Länderzuständigkeiten nicht als betroffen an (bitte begründen)?
Sieht die Bundesregierung bezüglich einer Benennung des Koordinators für digitale Dienste in der Bundesrepublik Deutschland offene rechtliche Fragen hinsichtlich des Verbots der Mischverwaltung gemäß dem Bundesstaatsprinzip, und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Gab es mit den Ländern bereits vorab Gespräche zur Benennung eines Koordinators für digitale Dienste, und wenn ja, mit welchen Ländern?
Plant die Bundesregierung, ein Gutachten zur Frage der rechtlichen Unabhängigkeit des Koordinators für digitale Dienste sowie der beteiligten Stellen zu erstellen, und wenn ja, wann, und wird dieses Gutachten veröffentlicht?
Welche zusätzlichen technischen, finanziellen und personellen Ressourcen plant die Bundesregierung ggf. nach derzeitigem Stand für den Koordinator für digitale Dienste zur Verfügung zu stellen?
Sind der Bundesregierung Mitgliedstaaten der Europäischen Union bekannt, die bereits einen Koordinator für digitale Dienste benannt haben (bitte nach Mitgliedstaat und benannter Behörde auflisten)?