[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Andrej Hunko,
Zaklin Nastic und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3676 –
In sowie für Deutschland tätige Honorarkonsuln
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Unterstützung der berufskonsularischen Arbeit im Ausland sind
gegenwärtig rund 350 Honorarkonsuln für Deutschland im Ausland tätig (
https://ww
w.auswaertiges-amt.de/de/aamt/auslandsvertretungen-node/honorarkonsuln/21
7698). Oftmals sind diese Staatsangehörige des Empfangsstaates, die mit den
örtlichen Verhältnissen vertraut und gesellschaftlich gut vernetzt sind. In
Deutschland sind ebenfalls zahlreiche Honorarkonsuln für entsendende
Staaten tätig.
Zu den Aufgaben von Honorarkonsuln gehören gemäß dem Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) insbesondere der Schutz
der Interessen des Entsendestaates und dessen Angehöriger sowie die
Förderung der „Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und
wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem
Empfangsstaat“ (Artikel 5 WÜK). Auch die Bundesregierung betont, dass
Honorarkonsuln „eigene Beiträge zur Pflege insbesondere wirtschaftlicher und kultureller
Belange“ leisten könnten; das bayerische Innenministerium hebt hervor, dass
Honorarkonsuln „etablierte Ansprechpartner in der außenwirtschaftlichen
Zusammenarbeit“ seien (
https://www.infranken.de/lk/bad-kissingen/nur_saalezei
tung/was-macht-eigentlich-ein-honorarkonsul-art-5421797).
Da Honorarkonsuln ehrenamtlich arbeiten, liegt die Annahme nahe, dass sie
häufig einem Hauptberuf nachgehen. Dem Rechtsanwalt Christopher Hahn
zufolge, der selbst als Honorarkonsul für die Republik Cȏte d’Ivoire tätig ist
(
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/
vertretungencotedivoire/209452?openAccordionId=item-209478-2-panel),
werden neben Rechtsanwälten und Wissenschaftlern bevorzugt Unternehmer
als Honorarkonsuln zugelassen. Christopher Hahn bezeichnet Honorarkonsuln
daher unter anderem als „Wirtschaftslobbyisten“ ((
https://www.infranken.de/l
k/bad-kissingen/nur_saalezeitung/was-macht-eigentlich-ein-honorarkonsul-ar
t-5421797). Insbesondere wenn als Honorarkonsuln Unternehmer tätig sind
und diese die wirtschaftlichen Beziehungen fördern sollen, können sich nach
Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller erhebliche
Interessenkonflikte ergeben.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4411
20. Wahlperiode 08.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 8. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Durch die Panama Papers und die Paradise Papers (
https://www.sueddeutsch
e.de/politik/steueroasen-die-fragwuerdigen-geschaefte-von-deutschen-honorar
konsuln-1.4025721,
https://interaktiv.br.de/honorarkonsuln/) wurde bekannt,
dass zahlreiche Honorarkonsuln in fragwürdige Finanzgeschäfte verstrickt
sind. Honorarkonsuln genießen jedoch weitgehende Immunität vor
strafrechtlicher sowie gerichtlicher Verfolgung (Artikel 41 ff. WÜK).
1. Hat die Bundesregierung eine Position zur in der Vorbemerkung der
Fragesteller aufgeworfenen Problematik, dass insbesondere Unternehmer,
die als Honorarkonsuln die wirtschaftliche Zusammenarbeit fördern,
Interessenkonflikten ausgesetzt sein können, und wenn ja welche, welche
konkreten Erfahrungen sind ihr diesbezüglich bekannt, und mit welchen
Maßnahmen versucht die Bundesregierung ggf., diese
Interessenkonflikte zu vermeiden oder einzugrenzen?
Honorarkonsulinnen und -konsuln werden nach sorgfältiger Prüfung im
Einklang mit den in § 21 Absatz 2 Konsulargesetz (KonsG) aufgestellten Kriterien
ernannt. Die Prüfung umfasst dabei auch etwaige Interessenskonflikte, die etwa
durch die hauptberufliche Tätigkeit der Honorarkonsulin oder des
Honorarkonsuls entstehen können.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 3f verwiesen.
2. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, die u. a. von Honorarkonsul
Christopher Hahn vertreten wird, es handle sich bei Honorarkonsuln
zumindest mitunter um Wirtschaftslobbyisten, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Honorarkonsulinnen und -konsuln unterstützen deutsche Auslandsvertretungen
bei der Pflege der Beziehungen auf vielfältige Weise. Nach § 1 KonsG sind sie
dazu berufen, bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Empfangsstaat auf den Gebieten der außenwirtschaftlichen und
entwicklungspolitischen Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der
Rechtspflege mitzuwirken sowie deutschen und inländischen juristischen
Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren. Etwaige
Interessenskonflikte, die im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit der
Honorarkonsulin oder des Honorarkonsuls auf dem Gebiet der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Empfangsstaat auftreten könnten, werden insbesondere bereits im Vorlauf einer
möglichen Ernennung sorgfältig geprüft.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 3f verwiesen.
3. Wie vollzieht sich konkret die in § 21 Absatz 2 des Konsulargesetzes
(KonsG) vorgesehene Geeignetheitsprüfung von Honorarkonsuln, die für
Deutschland im Ausland tätig werden sollen?
a) Wie wird die Geeignetheit der „Persönlichkeit“ eines möglichen
Honorarkonsuls geprüft, und welche Kriterien werden dazu angelegt?
b) Wie wird die Geeignetheit der „beruflichen Erfahrung“ eines
möglichen Honorarkonsuls geprüft, welche Art beruflicher Erfahrung ist
damit gemeint, und welche Kriterien werden dazu angelegt?
c) Wie wird die „Stellung im Empfangsstaat“ geprüft, was ist mit dem
Begriff gemeint, und welche Kriterien werden zur Prüfung angelegt?
d) Wie wird die „Vertrautheit mit den Verhältnissen“ im Empfangsstaat
bzw. dem anvertrauten Konsularbezirk geprüft, worauf wird hier
besonders Wert gelegt, und welche weiteren Kriterien werden dazu
angelegt?
e) Wie werden die Sprachkenntnisse von designierten Honorarkonsuln
überprüft, und ist hierzu ein bestimmtes Sprachniveau im Sinne des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
erforderlich (bitte ggf. angeben)?
f) Wie werden die in § 21 Absatz 2 KonsG genannten Punkte jeweils
gewichtet?
Die Fragen 3 bis 3f werden gemeinsam beantwortet.
Im Hinblick auf das breite Aufgabenspektrum werden bei der Auswahl der
Honorarkonsulinnen und -konsuln besonders hohe Sorgfaltsmaßstäbe angelegt.
Ernannt werden nach § 21 Absatz 2 KonsG Persönlichkeiten, die dem
Auswärtigen Amt aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung, ihrer Stellung im
Empfangsstaat und ihrer Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort als geeignet erscheinen und
möglichst über deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Überprüft werden diese
Kriterien durch die für den jeweiligen Amtsbezirk zuständige
Auslandsvertretung. Die für das Amt der Honorarkonsulin oder des Honorarkonsuls geeignet
erscheinenden Kandidatinnen und Kandidaten werden sorgsam ausgewählt.
Dies beinhaltet die Einholung von Referenzen und üblicherweise persönliche
Gespräche. Dabei werden auch etwaige Interessenskonflikte, die
gegebenenfalls durch die hauptberufliche Tätigkeit der Honorarkonsulin oder des
Honorarkonsuls entstehen könnten sowie Verbindungen zu Offshore-Projekten und
Steuerspar- und -vermeidungsmodellen geprüft. Ist die Auslandsvertretung von
einer Kandidatin oder einem Kandidaten überzeugt, reicht sie den
Ernennungsvorschlag bei der Zentrale des Auswärtigen Amts ein. Falls das Auswärtige
Amt nach Prüfung keine Bedenken gegen die Kandidatin oder den Kandidaten
hat, ernennt die Bundesministerin des Auswärtigen die Honorarkonsulin oder
den Honorarkonsul, sofern die Regierung des Gastlandes vorab zugestimmt hat.
4. Wer genau führt die Geeignetheitsprüfungen durch, trifft die
abschließende Entscheidung über die Geeignetheit und ist für die Entwicklung der
jeweiligen Kriterien verantwortlich?
Bei wie vielen Geeignetheitsprüfungen kam die zuständige Stelle in der
Vergangenheit (bitte seit 2000 angeben) zum Ergebnis, dass die jeweilige
Person nicht geeignet sei?
Ist die Auslandsvertretung von der Geeignetheit einer Kandidatin oder eines
Kandidaten überzeugt, übermittelt sie einen Ernennungsvorschlag mit einer
persönlichen Beurteilung der oder des zur Auswahl Stehenden, bei
konsularischen Vertretungen ergänzt um eine Stellungnahme der Leiterin oder des
Leiters der Botschaft im Empfangsstaat.
Die abschließende Entscheidung wird in der Zentrale des Auswärtigen Amts
getroffen.
Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt.
5. Gehört zur Geeignetheitsprüfung zwingend die Vorlage eines
Führungszeugnisses, bzw. nimmt das Auswärtige Amt Einsicht in das
Bundeszentralregister, und welchen Einfluss haben etwaige Einträge bzw. Vorstrafen
auf das Ergebnis der Prüfung?
a) Wie viele der seit dem Jahr 2000 für die Bundesrepublik Deutschland
tätigen Honorarkonsuln hatten zum Zeitpunkt ihrer Einstellung
Vorstrafen?
b) Inwiefern ist sichergestellt, dass nach der Einstellung erfolgende
Einträge im Bundeszentralregister bzw. im Führungszeugnis dem
Auswärtigen Amt bekannt werden, um ggf. die Entlassung der
Honorarkonsuln vornehmen zu können?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist nicht Teil der Geeignetheitsprüfung.
Im von der örtlich zuständigen Auslandsvertretung übermittelten
Personalbogen werden Vorstrafen sowie schwebende Straf- bzw. Ermittlungsverfahren der
Kandidatin oder des Kandidaten abgefragt. Diese oder dieser versichert, dass
die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.
Sofern dem Auswärtigen Amt nach der Ernennung Anhaltspunkte bekannt
werden, die die Eignung einer Honorarkonsulin oder eines Honorarkonsuls der
Bundesrepublik Deutschland in Frage stellen, führt dies zu einer umfassenden
Überprüfung des Sachverhalts und erforderlichenfalls zu entsprechenden
Konsequenzen. Eine Statistik über die Anzahl der zum Zeitpunkt der Ernennung
vorbestraften Honorarkonsulinnen und -konsuln, die für die Bundesrepublik
Deutschland tätig sind, wird nicht geführt.
6. Ist für Personen, die von Entsendestaaten als Honorarkonsuln in
Deutschland vorgeschlagen werden, ebenfalls eine Überprüfung der
Geeignetheit, etwaiger Vorstrafen usw. vorgesehen, und wenn ja, welche
Kriterien werden hier angewandt?
Wie viele der in Deutschland seit 2000 für andere Staaten tätigen
Honorarkonsuln waren bei ihrer Einstellung vorbestraft?
Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln dürfen nicht vorbestraft sein;
Einträge im Bundeszentralregister führen grundsätzlich zu einer Ablehnung der
Kandidatur.
7. Finden nach erfolgter Ernennung regelmäßige oder anlassbezogene
Nachüberprüfungen statt, ob die in § 21 Absatz 2 KonsG angeführten
Punkte weiterhin erfüllt und die Geeignetheit des Honorarkonsuls
weiterhin gegeben ist, und falls ja, wie häufig war dies in der Vergangenheit
der Fall, und wie häufig wurden Honorarkonsuln dabei als ungeeignet
von ihren Pflichten entbunden bzw. wie häufig haben Honorarkonsuln in
zeitlichem Zusammenhang zu einer solchen Nachprüfung ihr Amt
aufgegeben (bitte möglichst für den Zeitraum seit 2012 und nach Ländern
aufgeschlüsselt angeben)?
Die zuvor dargestellte Eignung wird zum einen dann regelmäßig untersucht,
wenn die Frage einer möglichen Verlängerung der Beauftragung über die
Regelaltersgrenze für Beamte hinaus im Raum steht. Zum anderen wird die
Eignung anlassbezogen untersucht, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Eignung anzuzweifeln ist. Sobald alle entscheidungserheblichen Informationen
vorliegen, wird der Sachverhalt umfassend gewürdigt, um Schlussfolgerungen
daraus zu ziehen. Eine mögliche Schlussfolgerung ist die Verabschiedung nach
§ 23 des Konsulargesetzes.
Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt.
8. Wurden seit 2012 Deutschland im Ausland vertretende Honorarkonsuln
aufgrund eines Fehlverhaltens abberufen, und wenn ja, wie viele, in
welchen Ländern waren diese tätig, und was war jeweils der Grund für die
Abberufung (falls detaillierte Angaben aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes nicht gemacht werden können, bitte summarisch nennen)?
Seit 2012 wurden drei Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln abberufen.
Detaillierte Angaben zu diesen Fällen können aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes nicht gemacht werden. Bei dem jeweiligen Fehlverhalten handelte es
sich unter anderem um Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung des
Verwaltungskostenzuschusses und der konsularischen Dienstleistungen, um die
Erteilung falscher Auskünfte bzw. um Amtsmissbrauch.
9. Kam es seit 2012 vor, dass die Tätigkeit von Honorarkonsuln, die in
Deutschland für andere Staaten tätig waren, aufgrund eines
Fehlverhaltens durch eine der drei in Artikel 25 WÜK genannten Alternativen
beendet wurde, und wenn ja, wie oft, aus jeweils welchen Gründen, und
welche Entsendeländer betraf dies jeweils (bitte nach den Alternativen
der Notifizierung der Beendigung der dienstlichen Tätigkeit seitens des
Entsendestaates, des Entzugs des Exequaturs oder der Notifizierung
Deutschlands gegenüber dem Entsendestaat, es betrachte die betreffende
Person nicht mehr als Mitglied des diplomatischen Personals
unterscheiden; falls detaillierte Angaben aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
nicht gemacht werden können, bitte summarisch nennen)?
Angaben über die Gründe für ein Erlöschen des Exequaturs von
Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln werden grundsätzlich nicht mitgeteilt (Ausnahme:
Todesfall).
10. Wie werden für Deutschland tätige Honorarkonsuln auf ihre Tätigkeit im
Ausland vorbereitet?
Welche Schulungen, Ausbildungsmaßnahmen usw. sind hierfür
vorgesehen?
11. Werden für Deutschland tätige Honorarkonsuln auch nach ihrer
Bestellung regelmäßig geschult bzw. fortgebildet, und wenn ja, wie häufig, und
was sind die Inhalte dieser Maßnahmen?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Sowohl deutsche wie auch ausländische Staatsangehörige können zum
Honorarkonsul oder zur Honorarkonsulin ernannt werden (vgl. § 21 Absatz 1
KonsG). Nach § 21 Absatz 2 KonsG ist unter anderem Voraussetzung für eine
Ernennung, dass die Kandidatin oder der Kandidat mit den Verhältnissen im
vorgesehenen Amtsbezirk vertraut ist und aufgrund der Sprachkenntnisse
geeignet erscheint. In der Praxis sind Honorarkonsulinnen und -konsuln daher
oftmals Angehörige des Empfangsstaats bzw. dort sesshafte deutsche
Staatsangehörige, die die örtlichen Verhältnisse gut kennen.
Honorarkonsulinnen und -konsuln werden in der Regel vor der Aufnahme ihrer
Dienstgeschäfte durch die übergeordnete Auslandsvertretung in die
konsularischen Tätigkeiten eingewiesen und im Rahmen der regelmäßig stattfindenden
Konsularkonferenzen weiter geschult. Die Schulungen sollen von den
Auslandsvertretungen dabei auf die im Amtsbezirk der Honorarkonsulin oder des
Honorarkonsuls anfallenden konsularischen Dienstleistungen angepasst
werden. In die Schulungen, insbesondere im Bereich der Gebührenabrechnung,
werden auch die zuständigen Fachreferate der Zentrale des Auswärtigen Amts
mit einbezogen. Seit 2020 können Honorarkonsulinnen und -konsuln auch an
den Fortbildungen des Fortbildungszentrums des Auswärtigen Amts
teilnehmen.
12. Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
die von für Deutschland tätigen Honorarkonsuln erhobenen Gebühren
und Kosten im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 WÜK durchschnittlich pro
Jahr?
Für welche konsularischen Amtshandlungen fallen dabei jeweils in
welcher Höhe Gebühren und Kosten an?
Die von den Honorarkonsulinnen und -konsuln erhobenen Gebühren und
Auslagen verbleiben bei ihnen, um die für sie anfallenden Kosten für die
Durchführung der Amtsgeschäfte decken zu können. Es fallen daher keine Einnahmen
für den Bund an.
Die Honorarkonsulinnen und -konsuln erheben, wie die übergeordneten
Auslandsvertretungen, Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen. Diese sind im Gebühren- und Auslagenverzeichnis
(Anlage 1) der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AAB-
GebV) aufgeführt (
https://www.gesetze-im-internet.de/aabgebv/BJNR3920000
21.html). Von den Honorarkonsulinnen und -konsuln werden in erster Linie
Beglaubigungen von Unterschriften und Kopien vorgenommen und konsularische
Bescheinigungen ausgestellt.
Die übergeordnete Auslandsvertretung überprüft anhand der von den
Honorarkonsulinnen und -konsuln geführten Register und Listen regelmäßig, dass die
Gebühren und Auslagen nach den geltenden Bestimmungen korrekt erhoben
werden und stellt sicher, dass die Gebühren- und Auslagenerhebung innerhalb
eines Gastlands bei allen Auslandsvertretungen und Honorarkonsuln einheitlich
erfolgt.
Eine zentrale Erfassung der von Honorarkonsulinnen und -konsuln erhobenen
Gebühren und Auslagen erfolgt nicht.
13. Wie häufig wurden Voranfragen anderer Staaten bezüglich der
Ernennung von Honorarkonsuln in Deutschland seit 2012 abschlägig
beschieden, und welche Gründe waren hierfür ausschlaggebend (bitte nach
Ländern aufschlüsseln)?
14. Wie häufig wurde die Bestellung eines von einem ausländischen Staat
benannten Honorarkonsuln in Deutschland seit 2012 nach zunächst
positiv beschiedener Voranfrage negativ beschieden, und welche Gründe
waren hierfür ausschlaggebend (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Voranfrage wird in der Regel abgelehnt, wenn ein Eintrag der Kandidatin
oder des Kandidaten im Bundeszentralregister vorliegt. Die Rücknahme einer
zunächst positiv beschiedenen Voranfrage ist neben außenpolitischen
Erwägungen auch möglich, wenn zwischen Zustimmung und Erteilung des Exequaturs
neue Erkenntnisse über eine rechtskräftige Verurteilung der Kandidatin oder
des Kandidaten bekannt werden.
Eine kursorische Prüfung hat keinen derartigen Fall ergeben.
Nähere Angaben wären nicht mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung zu
bringen und würden die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Bereiche massiv
einschränken, da sie eine händische Zählung und Auswertung einer Vielzahl von
Datensätzen erforderten.
15. In wie vielen Fällen seit 2000 hat die Bundesregierung Entsendeländer
gemäß Artikel 42 WÜK per Verbalnote oder anderweitig darüber
informiert, dass Honorarkonsuln
a) festgenommen wurden,
b) in Untersuchungshaft kamen oder
c) gegen die von ihnen entstanden Honorarkonsuln ein Strafverfahren
eingeleitet wurde,
und welche Entsendeländer waren jeweils betroffen?
Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet.
Die Strafverfolgung liegt bei den Bundesländern, eine Statistik im Sinne der
Fragestellung wird auf Bundesebene nicht geführt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
16. Wie viele der derzeit in Deutschland zugelassenen Honorarkonsuln
besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?
Wie viele davon waren bei Übernahme des Amts nicht ständig in
Deutschland ansässig?
Honorarkonsulinnen und -konsuln sollen vorrangig die deutsche
Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen, was im
begründeten Einzelfall nicht ausschließt, dass auch Drittstaatsangehörige als
Honorarkonsulin oder Honorarkonsul zugelassen werden können (z. B. EU-
Staatsangehörige, verheiratet mit einer oder einem deutschen
Staatsangehörigen, bereits gestellter Einbürgerungsantrag).
Grundsätzlich sollen honorarkonsularische Vertretungen nur am Sitz der
Landesregierung des vorgesehenen Bundeslandes zugelassen werden; folglich
sollen sich sowohl Wohn- als auch Geschäftsort des vorgesehenen Honorarkonsuls
an diesem Ort bzw. in dessen Einzugsbereich befinden.
Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt.
17. Inwiefern schützt nach Kenntnis der Bundesregierung die für
Amtshandlungen von Konsularbeamten festgeschriebene Immunität von der
Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel 43 WÜK) auch vor Strafverfolgung bzw.
polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen?
Da Honorarkonsulinnen und -konsuln häufig Angehörige des Empfangsstaats
sind und sie ihr Amt lediglich als Nebentätigkeit ausüben, bleibt der für sie
vorgesehene Privilegienrahmen hinter dem der Berufskonsularbeamten zurück.
Honorarkonsulinnen und -konsuln genießen den aufgrund ihrer amtlichen
Stellung erforderlichen Schutz des Empfangsstaats für ihre Amtsausübung
(Artikel 64 WÜK).
Immunität von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats steht
Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln nur für den dienstlichen Bereich zu. In Bezug auf
Handlungen, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, unterliegen sie
weiterhin der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Sind sie Angehörige des
Empfangsstaats oder in diesem ständig ansässig, genießen sie lediglich
Immunität wegen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommener Amtshandlungen
(Artikel 71 Absatz 1 WÜK). Honorarkonsulinnen und -konsuln, die nicht
Angehörige des Empfangsstaats oder in diesem nicht ständig ansässig sind,
unterliegen wegen Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
vorgenommen worden sind, weder der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats noch
Eingriffen seiner Verwaltungsbehörden (Artikel 43 WÜK Absatz 1).
Ausgenommen sind Zivilklagen, die wegen eines Verkehrsunfalls erhoben werden
(Artikel 43 Absatz 2 WÜK).
Konsularische Räumlichkeiten sind nach Artikel 31 Absatz 1 WÜK
unverletzlich und die Behörden des Empfangsstaats dürfen den Teil der konsularischen
Räumlichkeiten, den die konsularische Vertretung ausschließlich für ihre
dienstliche Zwecke benutzt, nur mit Zustimmung des Leiters der
konsularischen Vertretung oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der
diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten. Auch die konsularischen
Archive und Schriftstücke sind gemäß Artikel 33 WÜK unverletzlich. Die
konsularischen Archive und Schriftstücke einer von einer Honorarkonsulin oder
einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung genießen nach
Artikel 61 WÜK ebenfalls Unverletzlichkeit, sofern sie von anderen Papieren und
Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der
Privatkorrespondenz des Leiters der konsularischen Vertretung und seiner Mitarbeitenden
sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren
Beruf oder ihr Gewerbe beziehen. Das WÜK enthält hingegen keine
Bestimmungen über die Unverletzlichkeit der Privatwohnung von Mitgliedern einer
konsularischen Vertretung.
Für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Honorarkonsulinnen und
Honorarkonsuln anderer Staaten greift Artikel 43 WÜK in Verbindung mit § 19
Gerichtsverfassungsgesetz, wonach die Mitglieder der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der
Wahlkonsularbeamtinnen und -beamten nach Maßgabe des Wiener
Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963
(Bundesgesetzblatt 1969 II S. 1585 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind.
Konsularbeamtinnen und -beamte und Bedienstete des Verwaltungs- oder
technischen Personals unterliegen nach Artikel 43 Absatz 1 des WÜK wegen
Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen worden
sind, weder der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats noch Eingriffen seiner
Verwaltungsbehörden.
Daher sind nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
Ermittlungs-, Straf- und Bußgeldverfahren gegen diese Personen nur zulässig, wenn
die Handlung nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der
wirksamen Wahrnehmung konsularischer Aufgaben stand (vgl. z. B. OLG Karlsruhe
NJW 2004, S. 3273).
18. Hat die Bundesregierung eine Position zur aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller gegebenen Möglichkeit, dass die
Amtshandlungsimmunität missbräuchlich genutzt wird, um kriminellen Aktivitäten
nachzugehen, und wenn ja, welche Erfahrungswerte hat sie hierzu, in wie
vielen Fällen führte die Amtshandlungsimmunität von in Deutschland
tätigen Honorarkonsuln seit 2012 zum Schutz vor Strafverfolgung bei
mutmaßlichen Straftaten, und wie stellt sie sicher, dass in Deutschland tätige
Honorarkonsuln diese Amtshandlungsimmunität nicht für kriminelle
Handlungen nutzen?
Im Gegensatz zur Immunität im diplomatischen Bereich ist die Immunität
zugunsten des konsularischen Bereichs personell und gegenständlich wesentlich
weniger umfangreich. Sie bezieht sich nach den Vorschriften des WÜK im
Wesentlichen auf Konsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- oder
technischen Personals und nur auf Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben vorgenommen worden sind.
Im Falle von Erkenntnissen über eine missbräuchliche Nutzung würde
gegenüber dem Entsendestaat das Exequatur entzogen.
Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
19. Sieht die Bundesregierung Anlass für eine Überprüfung, inwiefern die
Amtshandlungsimmunität eine Missbrauchsgefahr birgt bzw. Missbrauch
tatsächlich vorkommt, und wenn ja, was konkret will sie diesbezüglich
tun, und wenn nein, warum nicht?
Nach Ansicht der Bundesregierung bildet das WÜK mit den hier gewährten
Vorrechten und Immunitäten, die zum Ziel haben, den konsularischen
Vertretungen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, auf der
einen, und den im WÜK ebenfalls vorgesehenen Verpflichtungen der
Konsularbeamtinnen und -beamten (zum Beispiel die Beachtung der Gesetze des
Empfangsstaats), auf der anderen Seite, einen ausgewogenen Rechtsrahmen, der die
berechtigten Interessen von Empfangs- und Entsendestaaten gleichermaßen
berücksichtigt.
Mit der im WÜK vorgesehenen Zulassung der Leiterin oder des Leiters
konsularischer Vertretungen durch den Empfangsstaat sowie der ebenfalls vom WÜK
gewährten Möglichkeit, jederzeit ein Mitglied des konsularischen Personals als
persona non grata oder als nicht genehm zu erklären, verfügen die Behörden
über ein ausreichendes Instrumentarium, um der Gefahr eines Missbrauchs
konsularischer Privilegien vorzubeugen oder auf Missbrauchsfälle zu reagieren.
Eine Überprüfung des § 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird aus diesem
Grund nicht erwogen.
20. Treffen die den Fragestellern vorliegenden Informationen zu, dass die
Amtshandlungsimmunität von in Deutschland tätigen Honorarkonsuln
unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden kann, und wenn ja,
in wie vielen Fällen ist dies seit 2012 geschehen, und welche
Entsendeländer betraf dies?
Das WÜK bestimmt, unter welchen Bedingungen Honorarkonsulinnen und
-konsuln Immunität genießen. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 17
verwiesen. Lediglich der Entsendestaat kann auf diese Immunität gemäß
Artikel 45 WÜK verzichten.
Eine Aufhebung der konsularischen Immunität ist nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht vorgesehen. § 21 GVG regelt jedoch, dass die
diplomatische und konsularische Immunität sowie die die Immunität weiterer
exterritorialer Personen regelnden §§ 18 bis 20 GVG der Erledigung eines
Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen
Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen
Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegenstehen. Beginn und Ende
konsularischer Vorrechte und Immunitäten richten sich im Übrigen nach Artikel 53
WÜK.
Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt.
21. Hat die Bundesregierung Erfahrungswerte hinsichtlich der Frage,
inwiefern Deutschland im Ausland vertretende Honorarkonsuln aufgrund der
Amtshandlungsimmunität gemäß Artikel 43 WÜK sowie der
Unverletzlichkeit der Konsularbeamten gemäß Artikel 41 WÜK seit 2012 Schutz
vor Strafverfolgung trotz Vorliegen des Verdachts einer Straftat genossen
haben (bitte ggf. näher ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
22. Hat die von der Bundesregierung infolge des Skandals um die Panama
Papers bzw. Paradise Papers angekündigte Überprüfung von vier
Honorarkonsuln stattgefunden (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/politik/steue
roasen-die-fragwuerdigen-geschaefte-von-deutschen-honorarkonsuln-1.4
025721,
https://interaktiv.br.de/honorarkonsuln/), und wenn nein, warum
nicht, und wenn ja, zu welchem Ergebnis führten diese, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die umfangreichen Untersuchungen sind abgeschlossen. Zu den konkreten
Ergebnissen kann aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Auskunft
gegeben werden. Für die Honorarkonsuln Alexander Rathenau, Jörg Schwartze und
Timm Bergold ergab sich aus den Untersuchungsergebnissen kein
Handlungsbedarf. Die Genannten sind weiterhin als Honorarkonsuln tätig. Herr
Herrmanns wurde bereits Anfang 2021 aufgrund des Erreichens der Altersgrenze als
Honorarkonsul verabschiedet.
23. Wurden von der Bundesregierung infolge des Skandals um die Panama
Papers bzw. Paradise Papers weitere Konsequenzen in Bezug auf
Honorarkonsuln gezogen, und wenn ja, welche?
Künftige Bewerberinnen und Bewerber für das Amt einer Honorarkonsulin
oder eines Honorarkonsuls und im Rahmen der Prüfung eines
Verlängerungsantrags bereits ernannte Honorarkonsulinnen und -konsuln werden auf mögliche
Verbindungen zu Offshore-Projekten, Steuerspar- bzw. -vermeidungsmodellen
oder Ähnlichem überprüft.
24. Zählen Honorarkonsuln nach Kenntnis der Bundesregierung zu politisch
exponierten Personen im Sinne § 1 Absatz 12 des Geldwäschegesetzes?
Honorarkonsulinnen und -konsuln zählen mangels expliziter Nennung nicht zu
den politisch exponierten Personen im Sinne von § 1 Absatz 12
Geldwäschegesetz (GwG). Sie sind mit den in § 1 Absatz 12 Satz 2 Nummer 7 GwG
aufgeführten Botschafterinnen und Botschaftern auch im Hinblick auf politisches
Gewicht und Exponiertheit nicht vergleichbar (vgl. §§ 3 Absatz 3 Satz 2,
11 Absatz 4 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst).
25. Hat die Bundesregierung eine Position zu Vorschlägen einer Reform der
Einsetzung von Honorarkonsuln, die beispielsweise von der
montenegrinischen Regierung (
https://www.vijesti.me/vijesti/politika/576768/mvp-s
va-rjesenja-o-imenovanju-pocasnih-crnogorskih-konzula-se-ispituju)
sowie nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller auch von der
kanadischen Regierung gefordert wird, und wenn ja, welche?
Die Einsetzung von Honorarkonsulinnen und -konsuln erfolgt im Einklang mit
den in § 21 KonsG niedergelegten Voraussetzungen für die Ernennung sowie
nach sorgfältiger und umfangreicher Prüfung durch die übergeordnete
Auslandsvertretung. Insbesondere werden dabei auch die Persönlichkeit der
Bewerberin bzw. des Bewerbers geprüft und Referenzen durch die
Auslandsvertretung eingeholt. Ein besonderes Augenmerk wird auf etwaige Verbindungen zu
Offshore-Projekten und Steuerspar- und -vermeidungsmodellen oder
Ähnlichem gelegt. Sofern dem Auswärtigen Amt Anhaltspunkte bekannt werden, die
die Eignung einer Honorarkonsulin oder eines Honorarkonsuls der
Bundesrepublik Deutschland in Frage stellen, führt dies zu einer umfassenden
Überprüfung des Sachverhalts und erforderlichenfalls zu entsprechenden
Konsequenzen. Eine Reform der aktuellen Ernennungspraxis ist derzeit nicht geplant.
Die Bundesregierung kommentiert keine Ernennungspraktiken anderer Staaten.
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ISSN 0722-8333]