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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Die Bundesregierung und die völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara durch Marokko
(insgesamt 40 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
16.11.2022
Antwortdauer
28 Tage
Aktualisiert
12.10.2023
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/406919.10.2022
Die Bundesregierung und die völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara durch Marokko
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Cornelia
Möhring, Żaklin Nastić, Sören Pellmann und der Fraktion DIE LINKE.
Die Bundesregierung und die völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara
durch Marokko
Die Westsahara ist von den Vereinten Nationen (VN) seit 1963 als sogenanntes
Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung („non-selfgoverning territory“) anerkannt
und somit völkerrechtlich ein eigenständiges Hoheitsgebiet. Doch seit dem
Überfall der Westsahara durch marokkanische Truppen 1975 ist die Westsahara
illegal okkupiert. Diese illegale Okkupation dauert bis heute an
(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 063/16, S. 8).
Marokko hält große Teile der Westsahara besetzt und verweigert dem Volk der
Sahrawis die Unabhängigkeit. In der besetzten Westsahara sind europäische
Firmen etwa durch Import, Export oder technische Dienstleistungen, am
Phosphatabbau, an Windkraftprojekten sowie in der Land- und Fischereiwirtschaft
beteiligt (https://www.ecchr.eu/fall/europas-profit-in-der-besetzten-westsah
ara/). Auch mehrere deutsche Unternehmen beteiligen sich in der illegal
besetzten Westsahara an der Ausbeutung natürlicher Ressourcen (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27150).
Nachdem der deutsche Botschafter bei den Vereinten Nationen im
Dezember 2020 das Festhalten am Selbstbestimmungsrecht der Sahrawis und dem
UN-Friedensprozess in Abgrenzung zur US-amerikanischen Anerkennung der
Hoheitsansprüche Marokkos auf die Westsahara unterstrichen hatte, rief
Marokko seine Botschafterin in Deutschland im Mai 2021 zu Konsultationen nach
Rabat zurück. Begründet wurde dieser Schritt mit „feindlichen Aktionen“
Deutschlands, mit denen es die „übergeordneten Interessen“ Marokkos verletzt
habe (AFP vom 6. Mai 2021).
Bereits Ende 2021 änderte das Auswärtige Amt auf seiner Homepage die am
9. Februar 2021 veröffentlichten Informationen zu den bilateralen Beziehungen
zu Marokko. Auf der Homepage fand sich nun seit dem 13. Dezember 2021 der
Verweis, dass Marokko „eine wichtige Rolle für die Stabilität und nachhaltige
Entwicklung in der Region“ spiele. Darüber hinaus habe Marokko „mit einem
Autonomie-Plan einen wichtigen Beitrag“ für eine Einigung eingebracht, die
nach „einem gerechten, dauerhaften und für alle Seiten akzeptablen politischen
Ergebnis aufgrundlage der Resolution des VN-Sicherheitsrats 2602 (2021)“
strebe (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-no
de/bilaterale-beziehungen/224064).
Im Rahmen ihres Antrittsbesuchs in Marokko Ende August 2022 hat die
Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, mit der Regierung
Marokkos die Wiederaufnahme und Vertiefung der deutsch-marokkanischen
Beziehungen vereinbart. Damit bewegte sich die Bundesregierung seit ihrem Regie-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4069
20. Wahlperiode 19.10.2022
rungsantritt weiter auf Marokko zu (https://www.dw.com/de/deutschland-bewe
gt-sich-diplomatisch-auf-marokko-zu/a-60133416). Und das, obwohl die
marokkanische Seite zuvor klargestellt hatte, dass es sich bei der Westsahara-
Frage um „das Prisma [handelt], durch das Marokko seine internationale
Umgebung sieht“ und die Haltung dazu der „klare und einfache Maßstab“ für die
Zusammenarbeit mit anderen Staaten sei (https://www.sueddeutsche.de/politik/
baerbock-marokko-westsahara-1.5645346). Bundesaußenministerin Annalena
Baerbock beteuerte, dass es zwischen der deutschen und marokkanischen
Sichtweise hinsichtlich der Westsahara nur „in Nuancen Unterschiede“ gebe (https://
www.zdf.de/nachrichten/politik/baerbock-marokko-westsahara-100.html).
Die Bundesregierung hat insbesondere seit Beginn des Ukraine-Kriegs ein
besonderes Interesse an der Kooperation mit Marokko im Bereich der
erneuerbaren Energien (dpa vom 25. August 2022). Die seit 2012 bestehende
deutschmarokkanische Energiepartnerschaft sei laut Bundesregierung „angesichts
aktueller Entwicklungen wieder in den Fokus“ gerückt (Antwort zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 20/1984). Bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit
ihrem marokkanischen Amtskollegen Nasser Bourita stellte
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock in diesem Zusammenhang fest, dass die
Bundesregierung dort Energiepartnerschaften ausbauen wolle, „wo Rechtsstaatlichkeit,
Menschenrechte, Respekt für das Völkerrecht ernst genommen werden“.
Deutschland und die EU dürften sich nie wieder abhängig machen „von
Ländern, die unsere Werte nicht teilen“ (https://www.youtube.com/watch?v=ccpo8
4HAc9U).
Marokko und Nigeria wollen eine neue Gas-Pipeline entlang der afrikanischen
Atlantikküste bauen. Sie soll am Tag rund 85 Millionen Kubikmeter Gas
transportieren – für Westafrika, aber auch für Europa (AFP vom 15. September
2022). Auch mit Nigeria besteht seit 2008 eine Energiepartnerschaft (https://w
ww.bmwk.de/Redaktion/DE/Wasserstoff/Internationale-Wasserstoffzusammen
arbeit-Beispiele/wasserstoffzusammenarbeit-mit-nigeria.html). Auf Twitter
veröffentlichte Nigerias Nationale Erdölgesellschaft NNPC eine grafische
Darstellung des Verlaufs der Pipeline, die die Westsahara als Teil Marokkos zeigt
(https://twitter.com/nnpclimited/status/1570387004411740160).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Unterstützung für die
Bemühungen der Vereinten Nationen, auf der Basis der einschlägigen
Resolutionen des Sicherheitsrats, zu einer gerechten, praktikablen, dauerhaften und
für alle Seiten akzeptablen Lösung des Konflikts zu gelangen (Antworten
zu den Fragen 2 und 3 auf Bundestagsdrucksache 20/1984), sowie ihre
Unterstützung für die Resolution 2602 des VN-Sicherheitsrats, die auf die
Rolle und die Verantwortlichkeiten der Parteien bei der Suche nach einer
realistischen, praktikablen, dauerhaften und kompromissbasierten
politischen Lösung hinweist, mit der Unterstützung des von Marokko 2007
vorgestellten Autonomie-Plans vereinbar (https://www.auswaertiges-amt.de/d
e/newsroom/reise-marokko/2548272), vor dem Hintergrund, dass
a) der vorgeschlagene Autonomieplan Marokkos entgegen der
Resolution 690 des VN-Sicherheitsrats vom 29. April 1991 keine Durchführung
eines Referendums über die Selbstbestimmung der saharauischen
Bevölkerung, sondern lediglich über eine Autonomie der Westsahara
innerhalb des marokkanischen Staates vorsieht und
b) von der Polisario (Frente Popular para la Liberación de Saguia Al
Hamra y Rio de Oro) abgelehnt wird, da der Vorschlag Marokkos
entgegen der VN-Resolution kein Referendum auch mit der Option
Unabhängigkeit vorsieht (WD 2 – 3010 – 129/11, S. 8)?
2. Sind die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 8 bis 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/1984 so zu verstehen, dass
a) die Bundesregierung der Auffassung ist, dass der Vorschlag Marokkos
von 2007 für ein Referendum, das ausschließlich eine Autonomie der
Westsahara innerhalb des marokkanischen Staates vorsieht, mit den
VN-Resolutionen vereinbar ist, obwohl eine Abstimmung auch über
die Unabhängigkeit der Westsahara ausdrücklich nicht vorgesehen ist
oder
b) die Bundesregierung die Frage unbeantwortet lassen und keine
konkrete Stellung beziehen will?
3. Mit welcher Begründung hat die Bundesministerin des Auswärtigen,
Annalena Baerbock, im Zusammenhang mit der Suche nach einer
realistischen, praktikablen, dauerhaften und kompromissbasierten politischen
Lösung der Westsahara-Frage nur den im Jahr 2007 vorgestellten
Autonomieplan Marokkos, nicht aber auch den ebenfalls 2007 eingebrachten und von
der UNO zur Kenntnis genommenen Vorschlag der Polisario als eine
ernsthafte und glaubwürdige Bemühung und eine gute Grundlage, um zu einer
Einigung beider Seiten zu kommen, in der Deutsch-Marokkanischen
Gemeinsamen Erklärung vom 25. August 2022 erwähnt (https://www.auswae
rtiges-amt.de/de/newsroom/reise-marokko/2548272)?
4. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der 2007 eingebrachte und von
der UNO zur Kenntnis genommene Vorschlag der Polisario im
Zusammenhang mit der Suche nach einer realistischen, praktikablen, dauerhaften
und kompromissbasierten politischen Lösung der Westsahara-Frage eine
ernsthafte und glaubwürdige Bemühung und eine gute Grundlage, um zu
einer Einigung beider Seiten zu kommen?
5. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/1984 so zu verstehen, dass die Bundesregierung der Auffassung
ist, dass der Vorschlag der Polisario keinen wichtigen Beitrag im Streben
nach einem gerechten, dauerhaften und für alle Seiten akzeptablen
politischen Ergebnis auf Grundlage der Resolution 2602 (2021) des VN-
Sicherheitsrats darstellt?
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die fortgesetzte
völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara durch Marokko Ausdruck der
ausschlaggebenden Bedeutung der regelbasierten internationalen Ordnung
und der fundamentalen Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen als
Grundlage für die Regelung der Beziehungen zwischen Staaten seitens
Marokkos ist (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/reise-marok
ko/2548272, Punkt 7)?
7. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 auf
Bundestagsdrucksache 20/1984 so zu verstehen, dass
a) es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei der Westsahara nicht
um eine illegale Okkupation durch Marokko sowie einen Verstoß
gegen das Gewaltverbot handelt oder
b) die Bundesregierung die Frage unbeantwortet lassen und keine
konkrete Stellung beziehen will?
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die fortgesetzte
völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara durch Marokko eine Verletzung der
fundamentalen Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen darstellt
(https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/reise-marokko/2548272,
Punkt 7)?
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass die völkerrechtswidrige
Besetzung der Westsahara nur durch Androhung bzw. Anwendung von Gewalt
aufrechterhalten wird?
10. Gehört nach Auffassung der Bundesregierung die Nichteinhaltung der
völkerrechtlich bindenden Resolutionen, nach denen den Sahrawis die
Entscheidung auch über eine mögliche Unabhängigkeit im Rahmen eines
Referendums zugesprochen wird, zu einer der Nuancen Unterschiede, die
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock meinte (https://www.zdf.de/na
chrichten/politik/baerbock-marokko-westsahara-100.html)?
11. Worin bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung die laut
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock nur in „Nuancen“ vorhandenen
Unterschiede in der deutschen und marokkanischen Sichtweise hinsichtlich des
Westsahara-Konflikts (https://www.zdf.de/nachrichten/politik/baerbock-m
arokko-westsahara-100.html)?
12. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/1984 so zu verstehen, dass
a) die Ansiedlungspolitik der marokkanischen Staatsführung von eigenen
Staatsangehörigen im Gebiet der Westsahara nach Auffassung der
Bundesregierung weder eine Verletzung von Artikel 85 Absatz 4
Buchstabe a des Zusatzprotokolls I i. V. m. Artikel 49 Absatz 6 der IV.
Genfer Konvention (GK IV) noch einen Verstoß gegen das in Artikel 49
Absatz 6 der IV. Genfer Konvention normierte und auch
gewohnheitsrechtliche verfestigte Verbot der Überführung eines Teils der eigenen
Bevölkerung in besetzte Gebiete begründet (Wissenschaftliche Dienste
des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 025/19, S. 18) oder
b) die Bundesregierung die Frage unbeantwortet lassen und keine
konkrete Stellung beziehen will?
13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Ansiedlungspolitik der
marokkanischen Staatsführung von eigenen Staatsangehörigen im Gebiet
der Westsahara dazu beiträgt, zu „einer gerechten, praktikablen,
dauerhaften und für alle Seiten akzeptablen Lösung des Konflikts zu gelangen“
(Antworten zu den Fragen 2 und 3 auf Bundestagsdrucksache 20/1984),
und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
14. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es sich bei der
Westsahara-Frage um „das Prisma [handelt], durch das Marokko seine
internationale Umgebung sieht“ und daher die Haltung dazu der „klare und
einfache Maßstab“ für die Zusammenarbeit mit anderen Staaten ist
(https://www.sueddeutsche.de/politik/baerbock-marokko-westsahara-1.564
5346), und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
hieraus für die diplomatischen Beziehungen mit Marokko, und wenn nein,
warum nicht?
15. Hat die Bundesregierung die Basisinformation auf der Internetseite des
Auswärtigen Amts am 13. Dezember 2021 verändert und den
marokkanischen Autonomieplan 14 Jahre nach dessen Bekanntwerden darin
erstmalig lobend erwähnt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/lae
nder/marokko-node/bilaterale-beziehungen/224064), um die
diplomatischen Beziehungen zu Marokko nach Monaten der Krise zu verbessern,
vor dem Hintergrund, dass das marokkanische Außenministerium
infolgedessen eine Wiederbelebung der bilateralen Zusammenarbeit und
Rückkehr zur Normalität in Aussicht gestellt hat (https://www.gtai.de/de/trade/
marokko/branchen/investitionen-in-die-wasserstoffindustrie-sollen-starten-
782678), und wenn nein, aus welchem anderen Grund ist dieser
ungewöhnliche Schritt erfolgt?
16. Bezieht sich die Feststellung des Auswärtigen Amts vom November 2021,
man werde sich für die Fortsetzung der diplomatischen Beziehungen mit
Marokko „nicht unter Druck setzen lassen, dafür rechtsstaatliche und
völkerrechtliche Prinzipien aufzugeben“ (https://www.maghreb-post.de/kom
mentar/marokko-diplomatisches-schweigen-zw-deutschland-und-maro
kko/), darauf, die Ablehnung der völkerrechtswidrigen Besetzung der
Westsahara durch Marokko sowie die Unterstützung für ein Referendum
über die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara gemäß der
UN-Resolutionen trotz diplomatischen Drucks Marokkos nicht aufgeben
zu wollen, und inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung die
Würdigung von Marokkos Autonomieplan durch die Bundesregierung seit
Dezember 2021 mit diesem Versprechen vereinbar?
17. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Europäische
Union (EU) als bei weitem größter Handelspartner Marokkos eigentlich genug
Einfluss hätte, um Marokko politische Kompromisse in der Westsahara-
Frage abzuringen, jedoch wirtschaftliche Erwägungen und die
Bekämpfung der Migration aus Afrika für die EU einen höheren Stellenwert haben
(https://katapult-magazin.de/de/artikel/wie-die-westsahara-gepluendert-
wird)?
18. Ist das Königreich Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung auch vor
dem Hintergrund der völkerrechtswidrigen Besetzung der Westsahara ein
Staat, in dem Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Respekt für das
Völkerrecht ernst genommen und „unsere Werte“ geteilt werden (https://w
ww.youtube.com/watch?v=ccpo84HAc9U)?
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Marokko, wie
unabhängigen Menschenrechtsorganisationen bestätigen, die Inhaftierung
von kritischen Journalisten aus der Westsahara sowie willkürliche
Festnahmen und Folter von Aktivisten, die sich für die Unabhängigkeit der Region
einsetzen, zu verantworten hat (https://www.deutschlandfunk.de/hintergru
nd-spanien-interessen-westsahara-100.html), und inwieweit ist dieses
Vorgehen nach Kenntnis der Bundesregierung Ausdruck der „gemeinsamen
Werte“, die Grundlage der deutsch-marokkanischen Beziehungen bilden
sollen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/reise-marokko/254
8272)?
20. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Marokko
„Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Respekt für das Völkerrecht ernst genommen“, und
zählt Marokko nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu den
„Ländern, die unsere Werte nicht teilen“ und von denen sich Deutschland und
die EU laut Bundesaußenministerin Baerbock nicht abh��ngig machen
dürften (https://www.youtube.com/watch?v=ccpo84HAc9U)?
21. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich in Marokko seit
dem Autonomievorschlag im Jahr 2007 Demokratie und Rechtsstaat nicht
konsolidiert haben, sondern sich Marokko im Gegenteil zunehmend zu
einem autoritären Staat ohne funktionierende Gewaltenteilung entwickelt hat
(https://www.deutschlandfunk.de/hintergrund-spanien-interessen-westsaha
ra-100.html)?
22. Verfolgt die Bundesregierung gegenüber Marokko eine feministische
Außenpolitik, die kein Anhängsel ist, sondern eine Handlungsweise, die sich
durch unsere gesamte Außen- und Sicherheitspolitik zieht und die die
drei R (Rechte, Ressourcen und Repräsentanz) „mainstreamen“ will
(https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/feministische-aussenpolit
ik/2551358), vor dem Hintergrund, dass sahrauische Frauen Repressionen
und Vergewaltigungen durch marokkanische Sicherheitskräfte ausgesetzt
sind (https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/marokko-gewalt-g
egen-aktivistin-untersuchen-2022-04-07)?
23. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung unter anderem das Vorgehen gegen
etwa 2 000 überwiegend sudanesischen Migrantinnen und Migranten, die
am 24. Juni 2022 versucht hatten, die Grenzanlage zwischen Marokko und
Melilla zu überwinden, und bei dem mindestens 23 Menschen getötet
wurden (AFP vom 19. Juli 2022), ein Ausdruck davon, dass
Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Respekt für das Völkerrecht sowie gemeinsame
Werte ernst genommen werden, vor dem Hintergrund, dass die UNO das
Vorgehen als unangemessene Gewalt kritisiert hat, die zum Tod der
Menschen geführt hat (AFP vom 28. Juni 2022)?
24. Entspricht das Vorgehen der marokkanischen Sicherheitskräfte gegen die
etwa 2 000 überwiegend sudanesischen Migrantinnen und Migranten für
die menschliche Verantwortung und Pflichten, wie sie in der Genfer
Flüchtlingskonvention niedergelegt sind (https://www.auswaertiges-am
t.de/de/newsroom/reise-marokko/2548272, Punkt 7)?
25. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sie wie Spanien und
die anderen EU-Staaten hauptsächlich deswegen Marokko die
völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara durchgehen lassen, damit
Marokko die Migrantinnen und Migranten von der EU fernhält („Ohne Aussicht
auf Selbstbestimmung“, in: Frankfurter Rundschau vom 1. September
2022, S. 16)?
26. Schließt die Würdigung „von Marokkos Anstrengungen bei der
Reduzierung irregulärer Migration“ durch die Bundesregierung (https://www.ausw
aertiges-amt.de/de/newsroom/reise-marokko/2548272) den gewaltsamen
Umgang marokkanischer Sicherheitskräfte mit Migranten und
Asylsuchenden wie im Fall des Melilla-Massakers Ende Juni 2022 ein, vor dem
Hintergrund, dass diese Menschenrechtsverletzungen im Zuge der
Marokko-Reise von Bundesaußenministerin Annalena Baerbock keinerlei
Erwähnung fanden?
27. Inwieweit hat sich die Bundesregierung gegenüber der marokkanischen
Regierung dafür eingesetzt, die Ereignisse und Vorwürfe lückenlos
aufzuklären und ist die von Bundesaußenministerin Annalena Baerbock am
28. Juni 2022 geforderte Aufklärung inzwischen erfolgt (https:// twi t te
r.com/ABaerbock/status/1541776280386953217), und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mutmaßliche Pläne der
EU, mindestens 500 Mio. Euro und damit mehr Geld als je zuvor an
Marokko zu zahlen, „um die Bemühungen Rabats zur Bekämpfung der
irregulären Einwanderung zu finanzieren“ (https://elpais.com/espana/2022-08-1
5/marruecos-recibira-500-millones-de-la-ue-para-que-controle-sus-fronter
as.html)?
29. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sie sich mit der
Anerkennung des Autonomieplans Marokkos von 2007 als eine vermeintlich
„ernsthafte und glaubwürdige Bemühung Marokkos und eine gute
Grundlage, um zu einer Einigung beider Seiten zu kommen“ mit dem
Wohlverhalten Marokkos bezüglich der Kooperation in der Antiterror- und der
Antimigrationspolitik belohnt wird („Ohne Aussicht auf Selbstbestimmung“,
in: Frankfurter Rundschau vom 1. September 2022, S. 16)?
30. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Aufbau einer
Partnerschaft im Bereich Grüner Wasserstoff durch die diplomatische
Krise zwischen Deutschland und Marokko verzögert wurde (https://www.tage
sschau.de/ausland/afrika/baerbock-marokko-101.html)?
31. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Beziehungen
zwischen Spanien und Algerien seit dem spanischen Kurswechsel in der
Westsahara-Frage entwickelt, vor dem Hintergrund, dass Ende Juni 2022
die zunehmend reduzierten algerischen Gaslieferungen vorübergehend
ganz abgestellt wurden und Algerien Vereinbarungen über vermehrte
Gaslieferungen mit anderen Abnehmerländern wie Italien geschlossen hat
(https://www.rnd.de/politik/warum-liefert-ein-deutsches-unternehmen-gas-
nach-marokko-F56IDGMKAJALZGBYUIO4MQMLYU.html), und
welche Auswirkungen hat dies auf die Realisierung der von Bundeskanzler
Olaf Scholz befürworteten und vom französischen Präsidenten Emmanuel
Macron abgelehnten Fertigstellung der Midcat-Pipeline (https://www.t-onl
ine.de/finanzen/unternehmen-verbraucher/konjunktur/id_100046454/olaf-s
cholz-fordert-bau-von-gaspipeline-zwischen-frankreich-und-spanie
n.html)?
32. Aus welchen formalen oder nichtformalen Gründen kam die Abstimmung
innerhalb der Bundesregierung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie mit den betroffenen Bundesministerien am 8. November 2021 zu
dem Ergebnis, der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die beiden Urteile
des Europäischen Gerichts vom 29. September 2021 einerseits in der
Rechtssache T-279/19, andererseits in den verbundenen Rechtssachen
T-344/19 und T-356/19 im Rat zuzustimmen (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/428), vor
dem Hintergrund, dass eine solche Entscheidung schon alleine angesichts
der stattgefundenen Abstimmung nicht grundlos erfolgt sein kann
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/428)?
33. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 19/27150 so zu verstehen, dass auch deutsche Unternehmen wie
Köster Marine Proteins GmbH, welches im großen Umfang Handel mit
Fischmehl aus der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara betreibt,
Siemens, DHL International GmbH, HeidelbergCement, Continental AG und
ThyssenKrupp von Aktivitäten zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen in
der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara profitieren?
34. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die direkte oder indirekte
Beteiligung deutscher Unternehmen bei der ohne Zustimmung der lokalen
Bevölkerung und ohne dass dieser die Gewinne zugutekommen erfolgenden
Ausbeutung und beim illegalen Export von Phosphatgestein, vor dem
Hintergrund, dass beispielsweise deutsche Frachter sowie Gerätschaften von
Unternehmen wie Siemens oder Thyssen Krupp dabei zum Einsatz
kommen (https://www.derstandard.de/story/2000134851055/wie-international
e-konzerne-von-der-illegalen-pluenderung-der-westsahara-profitieren) und
der Energiebedarf der Phosphatmine von Phosbbuccra in der Westsahara
zu 95 Prozent durch Gamesa – eine Tochterfirma des deutschen
Technikunternehmens Siemens – gedeckt wird sowie ContiTech, eine
Tochtergesellschaft der deutschen Continental AG, für die Instandhaltung des
100 Kilometer langen Transportbands, auf dem das Phosphat illegal nach
Marokko exportiert wird, sowie die Bereitstellung von Systemen zu,
Transport von Phospahtgestein aus der Mine im sahrauischen Gebiet ans
marokkanische Meer zuständig ist (https://www.facing-finance.org/de/202
0/11/westsahara-besetzung-unter-deutschen-windkraftanlagen/), und wenn
ja, welche?
35. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass das deutsche
Unternehmen HeidelbergCement, das laut Bundesregierung eine
Tochtergesellschaft „Ciments du Maroc S.A.“ mit mehreren Standorten in der illegal
okkupierten Westsahara hat (Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache
19/27150), durch seine Zementproduktion ein wichtiger Partner der
illegalen Annexions- und Siedlungspraktiken Marokkos ist, vor dem
Hintergrund, dass die Zementindustrie von grundlegender Bedeutung für die
marokkanische Besetzung des Territoriums einschließlich der
Siedlungspolitik und dem Ausbau der Schlüsselindustrien ist (https://wsrw.org/de/nachri
chten/heidelbergcement-expandiert-in-der-besetzten-westsahara)?
36. Sieht die im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung vereinbarte Fortsetzung
und Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Marokkanisch-
Deutschen Energiepartnerschaft (PAREMA) (https://www.auswaertiges-a
mt.de/de/newsroom/reise-marokko/2548272) Projekte jedweder Art,
darunter solche zur Entwicklung und Förderung eines Grünen Wasserstoff-
und Power-to-X-Sektors, auf dem Gebiet der Westsahara vor (Antwort zu
Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/1984), und wenn ja, welche?
37. Schließt die Bundesregierung die Unterstützung bzw. Umsetzung von
Projekten im Rahmen der Marokkanisch-Deutschen Energiepartnerschaft auf
dem Gebiet der Westsahara grundsätzlich aus?
38. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass das deutsche Ingenieur-
und Beratungsunternehmen ILF Consulting Engineers mit Sitz in
München an der Planung der 5 600 Kilometer langen Pipeline, die im Zuge der
unterzeichneten gemeinsamen Absichtserklärung von Vertretern Nigerias,
Marokkos (beides Energiepartner Deutschlands) und der
Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) durch 13 afrikanische Länder
entlang der Atlantikküste führen soll (AFP vom 15. September 2022), mit
Projektmanagementberatungsleistungen beauftragt wurde (https://www.il
f.com/de/aktuelles/?show-all=true#ilf-news-article-1141405?
39. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die geplante 5 600
Kilometer lange Pipeline entsprechend veröffentlichter Grafiken auch durch
die völkerrechtswidrig durch Marokko besetzte Westsahara verlaufen soll
(https://twitter.com/nnpclimited/status/1570387004411740160), und wenn
ja, welche?
40. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Gefahr, dass im
Zuge der Energiewende die Abhängigkeit von ölexportierenden Ländern
durch eine Abhängigkeit von Wasserstoff exportierenden Länder abgelöst
werden könnte, vor dem Hintergrund, dass das Bundesministerium für
Bildung und Forschung davon ausgeht, dass schon 2030 mehr als 10
Millionen Tonnen Wasserstoff aus dem Ausland beschafft werden müssen, und
inwieweit handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung vor dem
Hintergrund der jüngsten diplomatischen Krise mit Marokko rund um den
Westsahara-Konflikt bei Marokko um einen zuverlässigen Lieferanten für
Grünen Wasserstoff und verlässlichen Partner zur Stärkung der
Energiesicherheit in Deutschland (https://www.t-online.de/nachhaltigkeit/id_906867
16/wasserstoff-deutschland-will-es-gruen-und-guenstig.html)?
Berlin, den 17. Oktober 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/449516.11.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4069 - Die Bundesregierung und die völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara durch Marokko
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko,
Ina Latendorf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4069 –
Die Bundesregierung und die völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara
durch Marokko
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Westsahara ist von den Vereinten Nationen (VN) seit 1963 als
sogenanntes Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung („non-selfgoverning territory“)
anerkannt und somit völkerrechtlich ein eigenständiges Hoheitsgebiet. Doch seit
dem Überfall der Westsahara durch marokkanische Truppen 1975 ist die
Westsahara illegal okkupiert. Diese illegale Okkupation dauert bis heute an
(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 063/16,
S. 8). Marokko hält große Teile der Westsahara besetzt und verweigert dem
Volk der Sahrawis die Unabhängigkeit. In der besetzten Westsahara sind
europäische Firmen etwa durch Import, Export oder technische Dienstleistungen,
am Phosphatabbau, an Windkraftprojekten sowie in der Land- und
Fischereiwirtschaft beteiligt (https://www.ecchr.eu/fall/europas-profit-in-der-besetzten-
westsahara/). Auch mehrere deutsche Unternehmen beteiligen sich in der
illegal besetzten Westsahara an der Ausbeutung natürlicher Ressourcen (Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/27150).
Nachdem der deutsche Botschafter bei den Vereinten Nationen im
Dezember 2020 das Festhalten am Selbstbestimmungsrecht der Sahrawis und dem
UN-Friedensprozess in Abgrenzung zur US-amerikanischen Anerkennung der
Hoheitsansprüche Marokkos auf die Westsahara unterstrichen hatte, rief
Marokko seine Botschafterin in Deutschland im Mai 2021 zu Konsultationen
nach Rabat zurück. Begründet wurde dieser Schritt mit „feindlichen
Aktionen“ Deutschlands, mit denen es die „übergeordneten Interessen“ Marokkos
verletzt habe (AFP vom 6. Mai 2021).
Bereits Ende 2021 änderte das Auswärtige Amt auf seiner Homepage die am
9. Februar 2021 veröffentlichten Informationen zu den bilateralen
Beziehungen zu Marokko. Auf der Homepage fand sich nun seit dem 13.
Dezember 2021 der Verweis, dass Marokko „eine wichtige Rolle für die Stabilität
und nachhaltige Entwicklung in der Region“ spiele. Darüber hinaus habe
Marokko „mit einem Autonomie-Plan einen wichtigen Beitrag“ für eine Einigung
eingebracht, die nach „einem gerechten, dauerhaften und für alle Seiten
akzeptablen politischen Ergebnis aufgrundlage der Resolution des VN-Sicherheits-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4495
20. Wahlperiode 16.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rats 2602 (2021)“ strebe (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/la
ender/marokko-node/bilaterale-beziehungen/224064).
Im Rahmen ihres Antrittsbesuchs in Marokko Ende August 2022 hat die
Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, mit der Regierung
Marokkos die Wiederaufnahme und Vertiefung der deutsch-marokkanischen
Beziehungen vereinbart. Damit bewegte sich die Bundesregierung seit ihrem
Regierungsantritt weiter auf Marokko zu (https://www.dw.com/de/deutschland-
bewegt-sich-diplomatisch-auf-marokko-zu/a-60133416). Und das, obwohl die
marokkanische Seite zuvor klargestellt hatte, dass es sich bei der Westsahara-
Frage um „das Prisma [handelt], durch das Marokko seine internationale
Umgebung sieht“ und die Haltung dazu der „klare und einfache Maßstab“ für die
Zusammenarbeit mit anderen Staaten sei (https://www.sueddeutsche.de/politi
k/baerbock-marokko-westsahara-1.5645346). Bundesaußenministerin
Annalena Baerbock beteuerte, dass es zwischen der deutschen und
marokkanischen Sichtweise hinsichtlich der Westsahara nur „in Nuancen Unterschiede“
gebe (https://www.zdf.de/nachrichten/politik/baerbock-marokko-westsahara-
100.html).
Die Bundesregierung hat insbesondere seit Beginn des Ukraine-Kriegs ein
besonderes Interesse an der Kooperation mit Marokko im Bereich der
erneuerbaren Energien (dpa vom 25. August 2022). Die seit 2012 bestehende
deutschmarokkanische Energiepartnerschaft sei laut Bundesregierung „angesichts
aktueller Entwicklungen wieder in den Fokus“ gerückt (Antwort zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 20/1984). Bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit
ihrem marokkanischen Amtskollegen Nasser Bourita stellte
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock in diesem Zusammenhang fest, dass die
Bundesregierung dort Energiepartnerschaften ausbauen wolle, „wo
Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Respekt für das Völkerrecht ernst genommen
werden“. Deutschland und die EU dürften sich nie wieder abhängig machen
„von Ländern, die unsere Werte nicht teilen“ (https://www.youtube.com/watch
?v=ccpo84HAc9U).
Marokko und Nigeria wollen eine neue Gas-Pipeline entlang der afrikanischen
Atlantikküste bauen. Sie soll am Tag rund 85 Millionen Kubikmeter Gas
transportieren – für Westafrika, aber auch für Europa (AFP vom 15.
September 2022). Auch mit Nigeria besteht seit 2008 eine Energiepartnerschaft
(https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Wasserstoff/Internationale-Wasserstoff
zusammenarbeit-Beispiele/wasserstoffzusammenarbeit-mit-nigeria.html). Auf
Twitter veröffentlichte Nigerias Nationale Erdölgesellschaft NNPC eine
grafische Darstellung des Verlaufs der Pipeline, die die Westsahara als Teil
Marokkos zeigt (https://twitter.com/nnpclimited/status/1570387004411740160).
1. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Unterstützung für die
Bemühungen der Vereinten Nationen, auf der Basis der einschlägigen
Resolutionen des Sicherheitsrats, zu einer gerechten, praktikablen, dauerhaften
und für alle Seiten akzeptablen Lösung des Konflikts zu gelangen
(Antworten zu den Fragen 2 und 3 auf Bundestagsdrucksache 20/1984),
sowie ihre Unterstützung für die Resolution 2602 des VN-Sicherheitsrats,
die auf die Rolle und die Verantwortlichkeiten der Parteien bei der Suche
nach einer realistischen, praktikablen, dauerhaften und
kompromissbasierten politischen Lösung hinweist, mit der Unterstützung des von
Marokko 2007 vorgestellten Autonomie-Plans vereinbar (https://www.aus
waertiges-amt.de/de/newsroom/reise-marokko/2548272), vor dem
Hintergrund, dass
a) der vorgeschlagene Autonomieplan Marokkos entgegen der
Resolution 690 des VN-Sicherheitsrats vom 29. April 1991 keine
Durchführung eines Referendums über die Selbstbestimmung der
saharauischen Bevölkerung, sondern lediglich über eine Autonomie der
Westsahara innerhalb des marokkanischen Staates vorsieht und
b) von der Polisario (Frente Popular para la Liberación de Saguia Al
Hamra y Rio de Oro) abgelehnt wird, da der Vorschlag Marokkos
entgegen der VN-Resolution kein Referendum auch mit der Option
Unabhängigkeit vorsieht (WD 2 – 3010 – 129/11, S. 8)?
2. Sind die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 8 bis 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/1984 so zu verstehen, dass
a) die Bundesregierung der Auffassung ist, dass der Vorschlag
Marokkos von 2007 für ein Referendum, das ausschließlich eine
Autonomie der Westsahara innerhalb des marokkanischen Staates vorsieht,
mit den VN-Resolutionen vereinbar ist, obwohl eine Abstimmung
auch über die Unabhängigkeit der Westsahara ausdrücklich nicht
vorgesehen ist oder
b) die Bundesregierung die Frage unbeantwortet lassen und keine
konkrete Stellung beziehen will?
Die Fragen 1 bis 2b werden zusammen beantwortet.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in Resolution 2602 vom 29.
Oktober 2021 auf den im Jahr 2007 von Marokko vorgestellten Autonomie-Plan
Bezug genommen und Marokkos „ernste und glaubwürdige Bemühungen“
begrüßt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Großen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
17/13602 verwiesen.
3. Mit welcher Begründung hat die Bundesministerin des Auswärtigen,
Annalena Baerbock, im Zusammenhang mit der Suche nach einer
realistischen, praktikablen, dauerhaften und kompromissbasierten politischen
Lösung der Westsahara-Frage nur den im Jahr 2007 vorgestellten
Autonomieplan Marokkos, nicht aber auch den ebenfalls 2007 eingebrachten
und von der UNO zur Kenntnis genommenen Vorschlag der Polisario als
eine ernsthafte und glaubwürdige Bemühung und eine gute Grundlage,
um zu einer Einigung beider Seiten zu kommen, in der Deutsch-
Marokkanischen Gemeinsamen Erklärung vom 25. August 2022 erwähnt
(https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/reise-marokko/254
8272)?
Die Bundesregierung unterstützt unverändert die Bemühungen der Vereinten
Nationen, auf der Basis der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats zu
einer gerechten, praktikablen, dauerhaften und für alle Seiten akzeptablen
Lösung des Konflikts zu gelangen.
Marokko hat im Jahr 2007 mit seinem Autonomie-Plan einen wichtigen Beitrag
eingebracht, um zu einer politischen Lösung im Rahmen der Vereinten
Nationen zu kommen. In der Deutsch-Marokkanischen Gemeinsamen Erklärung
vom 25. August 2022 bekräftigten Deutschland und Marokko die
Unumgänglichkeit der Vereinten Nationen und drückten ihre Unterstützung für den
Persönlichen Gesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Staffan de
Mistura, und seine Bemühungen, den politischen Prozess voranzubringen, aus.
4. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der 2007 eingebrachte und von
der UNO zur Kenntnis genommene Vorschlag der Polisario im
Zusammenhang mit der Suche nach einer realistischen, praktikablen,
dauerhaften und kompromissbasierten politischen Lösung der Westsahara-Frage
eine ernsthafte und glaubwürdige Bemühung und eine gute Grundlage,
um zu einer Einigung beider Seiten zu kommen?
5. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/1984 so zu verstehen, dass die Bundesregierung der Auffassung
ist, dass der Vorschlag der Polisario keinen wichtigen Beitrag im Streben
nach einem gerechten, dauerhaften und für alle Seiten akzeptablen
politischen Ergebnis auf Grundlage der Resolution 2602 (2021) des VN-
Sicherheitsrats darstellt?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
In den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur jährlichen
Verlängerung der Mission MINURSO (Mission des Nations Unies pour l’
organisation d’un reférendum au Sahara occidental) wird auf den Vorschlag der
Polisario aus dem Jahr 2007 verwiesen. Die Berichte des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen, Antonio Guterres, gehen auf die Bemühungen der Parteien
zu einer Lösung des Konflikts ein.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die fortgesetzte
völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara durch Marokko Ausdruck der
ausschlaggebenden Bedeutung der regelbasierten internationalen
Ordnung und der fundamentalen Grundsätzen der Charta der Vereinten
Nationen als Grundlage für die Regelung der Beziehungen zwischen
Staaten seitens Marokkos ist (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroo
m/reise-marokko/2548272, Punkt 7)?
7. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 auf
Bundestagsdrucksache 20/1984 so zu verstehen, dass
a) es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei der Westsahara
nicht um eine illegale Okkupation durch Marokko sowie einen
Verstoß gegen das Gewaltverbot handelt oder
b) die Bundesregierung die Frage unbeantwortet lassen und keine
konkrete Stellung beziehen will?
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die fortgesetzte
völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara durch Marokko eine Verletzung
der fundamentalen Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen
darstellt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/reise-marokko/254
8272, Punkt 7)?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Der endgültige völkerrechtliche Status der Westsahara ist ungeklärt. Die
Bundesregierung unterstützt unverändert alle Bemühungen der Vereinten Nationen,
auf der Basis der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats zu einer
gerechten, praktikablen, dauerhaften und für alle Seiten akzeptablen Lösung des
Konflikts zu gelangen. Die Achtung des Humanitären Völkerrechts und der
Menschenrechte sind zentrale Anliegen der Bundesregierung.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8088
verwiesen.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass die völkerrechtswidrige
Besetzung der Westsahara nur durch Androhung bzw. Anwendung von
Gewalt aufrechterhalten wird?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung.
10. Gehört nach Auffassung der Bundesregierung die Nichteinhaltung der
völkerrechtlich bindenden Resolutionen, nach denen den Sahrawis die
Entscheidung auch über eine mögliche Unabhängigkeit im Rahmen eines
Referendums zugesprochen wird, zu einer der Nuancen Unterschiede, die
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock meinte (https://www.zdf.de/
nachrichten/politik/baerbock-marokko-westsahara-100.html)?
11. Worin bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung die laut
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock nur in „Nuancen“ vorhandenen
Unterschiede in der deutschen und marokkanischen Sichtweise hinsichtlich
des Westsahara-Konflikts (https://www.zdf.de/nachrichten/politik/baerbo
ck-marokko-westsahara-100.html)?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
12. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/1984 so zu verstehen, dass
a) die Ansiedlungspolitik der marokkanischen Staatsführung von
eigenen Staatsangehörigen im Gebiet der Westsahara nach Auffassung
der Bundesregierung weder eine Verletzung von Artikel 85 Absatz 4
Buchstabe a des Zusatzprotokolls I i. V. m. Artikel 49 Absatz 6 der
IV. Genfer Konvention (GK IV) noch einen Verstoß gegen das in
Artikel 49 Absatz 6 der IV. Genfer Konvention normierte und auch
gewohnheitsrechtliche verfestigte Verbot der Überführung eines Teils
der eigenen Bevölkerung in besetzte Gebiete begründet
(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 –
025/19, S. 18) oder
b) die Bundesregierung die Frage unbeantwortet lassen und keine
konkrete Stellung beziehen will?
13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Ansiedlungspolitik der
marokkanischen Staatsführung von eigenen Staatsangehörigen im Gebiet
der Westsahara dazu beiträgt, zu „einer gerechten, praktikablen,
dauerhaften und für alle Seiten akzeptablen Lösung des Konflikts zu
gelangen“ (Antworten zu den Fragen 2 und 3 auf Bundestagsdrucksache
20/1984), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 8 wird verwiesen; ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 42 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/4922 verwiesen.
14. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es sich bei der
Westsahara-Frage um „das Prisma [handelt], durch das Marokko seine
internationale Umgebung sieht“ und daher die Haltung dazu der „klare
und einfache Maßstab“ für die Zusammenarbeit mit anderen Staaten ist
(https://www.sueddeutsche.de/politik/baerbock-marokko-westsahara-1.5
645346), und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
hieraus für die diplomatischen Beziehungen mit Marokko, und wenn
nein, warum nicht?
Die Rede von König Mohammed VI. vom 20. August 2022 hat die
Bundesregierung zur Kenntnis genommen.
15. Hat die Bundesregierung die Basisinformation auf der Internetseite des
Auswärtigen Amts am 13. Dezember 2021 verändert und den
marokkanischen Autonomieplan 14 Jahre nach dessen Bekanntwerden darin
erstmalig lobend erwähnt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpoliti
k/laender/marokko-node/bilaterale-beziehungen/224064), um die
diplomatischen Beziehungen zu Marokko nach Monaten der Krise zu
verbessern, vor dem Hintergrund, dass das marokkanische Außenministerium
infolgedessen eine Wiederbelebung der bilateralen Zusammenarbeit und
Rückkehr zur Normalität in Aussicht gestellt hat (https://www.gtai.de/de/
trade/marokko/branchen/investitionen-in-die-wasserstoffindustrie-
sollenstarten-782678), und wenn nein, aus welchem anderen Grund ist dieser
ungewöhnliche Schritt erfolgt?
16. Bezieht sich die Feststellung des Auswärtigen Amts vom November
2021, man werde sich für die Fortsetzung der diplomatischen
Beziehungen mit Marokko „nicht unter Druck setzen lassen, dafür rechtsstaatliche
und völkerrechtliche Prinzipien aufzugeben“ (https://www.maghreb-pos
t.de/kommentar/marokko-diplomatisches-schweigen-zw-deutschland-un
d-marokko/), darauf, die Ablehnung der völkerrechtswidrigen Besetzung
der Westsahara durch Marokko sowie die Unterstützung für ein
Referendum über die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara gemäß
der UN-Resolutionen trotz diplomatischen Drucks Marokkos nicht
aufgeben zu wollen, und inwieweit ist nach Auffassung der
Bundesregierung die Würdigung von Marokkos Autonomieplan durch die
Bundesregierung seit Dezember 2021 mit diesem Versprechen vereinbar?
Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet.
Die Länderprofile auf der Internetseite des Auswärtigen Amts werden
routinemäßig mindestens zweimal im Jahr aktualisiert. Der damalige Text stammte aus
Februar 2021 und wurde deshalb angepasst. Es liegt aus Sicht der
Bundesregierung im beiderseitigen Interesse, die historisch engen und guten bilateralen
Beziehungen weiter zu beleben und zu vertiefen.
17. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Europäische
Union (EU) als bei weitem größter Handelspartner Marokkos eigentlich
genug Einfluss hätte, um Marokko politische Kompromisse in der
Westsahara-Frage abzuringen, jedoch wirtschaftliche Erwägungen und
die Bekämpfung der Migration aus Afrika für die EU einen höheren
Stellenwert haben (https://katapult-magazin.de/de/artikel/wie-die-westsaha
ra-gepluendert-wird)?
Zu den Beziehungen der Europäischen Union mit dem Königreich Marokko
wird auf die gemeinsame Erklärung vom 27. Juni 2019 verwiesen (https://ww
w.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2019/06/27/joint-declaration-
bythe-european-union-and-the-kingdom-of-morocco-for-the-fourteenth-
meetingof-the-association-council/). Darin kommen beide Seiten überein, die Vereinten
Nationen bei ihren Bemühungen zu einer gerechten, nachhaltigen und für alle
Seiten annehmbaren politischen Lösung des Westsahara-Konflikts auf Basis der
einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats zu unterstützen.
18. Ist das Königreich Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung auch
vor dem Hintergrund der völkerrechtswidrigen Besetzung der Westsahara
ein Staat, in dem Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Respekt für
das Völkerrecht ernst genommen und „unsere Werte“ geteilt werden
(https://www.youtube.com/watch?v=ccpo84HAc9U)?
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Marokko, wie
unabhängigen Menschenrechtsorganisationen bestätigen, die
Inhaftierung von kritischen Journalisten aus der Westsahara sowie willkürliche
Festnahmen und Folter von Aktivisten, die sich für die Unabhängigkeit
der Region einsetzen, zu verantworten hat (https://www.deutschlandfun
k.de/hintergrund-spanien-interessen-westsahara-100.html), und
inwieweit ist dieses Vorgehen nach Kenntnis der Bundesregierung Ausdruck
der „gemeinsamen Werte“, die Grundlage der deutsch-marokkanischen
Beziehungen bilden sollen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsro
om/reise-marokko/2548272)?
Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet.
Marokko betrachtet die Westsahara als integralen Bestandteil des eigenen
Staats- und Hoheitsgebietes. Kritik an dieser Auffassung wird als
Infragestellung der territorialen Integrität wie auch der Souveränität Marokkos aufgefasst,
behördlich hingegen nicht per se unter Strafe gestellt. Kommt es in diesem
Zusammenhang jedoch zu rechtlichen Verstößen nach marokkanischem Recht,
wie zum Beispiel zu Aufrufen zu illegalen Handlungen oder nicht genehmigten
Demonstrationen, wird entsprechend der marokkanischen Gesetzgebung,
beispielsweise mit Verweis auf den Straftatbestand der Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, gegen diese vorgegangen. Das marokkanische Strafgesetzbuch
sieht eine Strafbarkeit für eine „Gefährdung der territorialen Integrität“
Marokkos vor. Einen fest definierten Katalog, welche Tätigkeiten im Einzelnen diesen
Straftatbestand erfüllen, sieht das marokkanische Strafgesetzbuch allerdings
nicht vor. Die Bundesregierung verfolgt die Berichte internationaler
Menschenrechtsorganisationen zur Lage in Marokko mit großer Aufmerksamkeit. Zur
Wahrung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Prinzipien ist die
Bundesregierung regelmäßig im Gespräch mit der marokkanischen Regierung, sowie
nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen.
20. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Marokko
„Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Respekt für das Völkerrecht ernst genommen“,
und zählt Marokko nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu den
„Ländern, die unsere Werte nicht teilen“ und von denen sich Deutschland
und die EU laut Bundesaußenministerin Baerbock nicht abhängig
machen dürften (https://www.youtube.com/watch?v=ccpo84HAc9U)?
21. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich in Marokko
seit dem Autonomievorschlag im Jahr 2007 Demokratie und Rechtsstaat
nicht konsolidiert haben, sondern sich Marokko im Gegenteil zunehmend
zu einem autoritären Staat ohne funktionierende Gewaltenteilung
entwickelt hat (https://www.deutschlandfunk.de/hintergrund-spanien-interesse
n-westsahara-100.html)?
22. Verfolgt die Bundesregierung gegenüber Marokko eine feministische
Außenpolitik, die kein Anhängsel ist, sondern eine Handlungsweise, die
sich durch unsere gesamte Außen- und Sicherheitspolitik zieht und die
die drei R (Rechte, Ressourcen und Repräsentanz) „mainstreamen“ will
(https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/feministische-aussenpol
itik/2551358), vor dem Hintergrund, dass sahrauische Frauen
Repressionen und Vergewaltigungen durch marokkanische Sicherheitskräfte
ausgesetzt sind (https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/marokko-
gewalt-gegen-aktivistin-untersuchen-2022-04-07)?
Die Fragen 20 bis 22 werden zusammen beantwortet.
Das Königreich Marokko hat mit seiner Verfassung von 2011 einen wichtigen
Schritt in seinen Reformbestrebungen hin zu einer demokratischeren, freieren
und offenen Gesellschaft eingeschlagen. Die Bundesregierung unterstützt
Marokko bei seinen Reformen, setzt sich gegenüber Marokko für die Einhaltung
der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Prinzipien ein und steht mit
verschiedenen Menschenrechtsorganisationen in Kontakt.
Die Bundesregierung beobachtet die Einschränkungen individueller Freiheiten,
der Presse- und Meinungsfreiheit im Rahmen des aufgrund der COVID-19-
Pandemie eingeführten Ausnahmezustands mit Besorgnis. Die Achtung des
Humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, und insbesondere der
Meinungs- und Versammlungsfreiheit, zu der sich Marokko im Rahmen des
Zivilpaktes verpflichtet hat, sind zentrale Anliegen der Bundesregierung.
23. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung unter anderem das Vorgehen
gegen etwa 2 000 überwiegend sudanesischen Migrantinnen und
Migranten, die am 24. Juni 2022 versucht hatten, die Grenzanlage zwischen
Marokko und Melilla zu überwinden, und bei dem mindestens 23 Menschen
getötet wurden (AFP vom 19. Juli 2022), ein Ausdruck davon, dass
Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Respekt für das Völkerrecht
sowie gemeinsame Werte ernst genommen werden, vor dem Hintergrund,
dass die UNO das Vorgehen als unangemessene Gewalt kritisiert hat, die
zum Tod der Menschen geführt hat (AFP vom 28. Juni 2022)?
24. Entspricht das Vorgehen der marokkanischen Sicherheitskräfte gegen die
etwa 2 000 überwiegend sudanesischen Migrantinnen und Migranten für
die menschliche Verantwortung und Pflichten, wie sie in der Genfer
Flüchtlingskonvention niedergelegt sind (https://www.auswaertiges-amt.
de/de/newsroom/reise-marokko/2548272, Punkt 7)?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu diesem Vorfall an
der spanisch-marokkanischen Landgrenze im Juni 2022 vor. Sie verfolgt die
Berichterstattung über den Vorfall und seine rechtliche Aufarbeitung sowie die
Ausführungen und Berichte internationaler und lokaler
Menschenrechtsorganisationen mit großer Aufmerksamkeit.
Die Bundesregierung verweist insbesondere auf den Bericht des
marokkanischen nationalen Menschenrechtsrats vom 13. Juli 2022 (https://www.cndh.org.
ma/an/highlights/report-unprecedented-confrontations-melilla-crossing-prelimi
nary-report-cndhs-fact) und setzt sich für eine nachhaltige, transparente
Aufklärung durch unabhängige Stellen ein.
25. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sie wie Spanien
und die anderen EU-Staaten hauptsächlich deswegen Marokko die
völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara durchgehen lassen, damit
Marokko die Migrantinnen und Migranten von der EU fernhält („Ohne
Aussicht auf Selbstbestimmung“, in: Frankfurter Rundschau vom 1.
September 2022, S. 16)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung.
26. Schließt die Würdigung „von Marokkos Anstrengungen bei der
Reduzierung irregulärer Migration“ durch die Bundesregierung (https://www.aus
waertiges-amt.de/de/newsroom/reise-marokko/2548272) den
gewaltsamen Umgang marokkanischer Sicherheitskräfte mit Migranten und
Asylsuchenden wie im Fall des Melilla-Massakers Ende Juni 2022 ein, vor
dem Hintergrund, dass diese Menschenrechtsverletzungen im Zuge der
Marokko-Reise von Bundesaußenministerin Annalena Baerbock
keinerlei Erwähnung fanden?
27. Inwieweit hat sich die Bundesregierung gegenüber der marokkanischen
Regierung dafür eingesetzt, die Ereignisse und Vorwürfe lückenlos
aufzuklären und ist die von Bundesaußenministerin Annalena Baerbock am
28. Juni 2022 geforderte Aufklärung inzwischen erfolgt (https://twitter.
com/ABaerbock/status/1541776280386953217), und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Die Fragen 26 und 27 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich gegenüber ihren Gesprächspartnern für die
Achtung humanitärer Standards und der geltenden völkerrechtlichen
Bestimmungen ein. Deutschland und Marokko haben in ihrer gemeinsamen Erklärung
vom 25. August 2022 ihre menschliche Verantwortung und ihre Pflichten, wie
sie in der Genfer Flüchtlingskonvention niedergelegt sind, bekräftigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24 verwiesen.
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mutmaßliche Pläne der
EU, mindestens 500 Mio. Euro und damit mehr Geld als je zuvor an
Marokko zu zahlen, „um die Bemühungen Rabats zur Bekämpfung der
irregulären Einwanderung zu finanzieren“ (https://elpais.com/espana/2022-
08-15/marruecos-recibira-500-millones-de-la-ue-para-que-controle-sus-fr
onteras.html)?
Die Bundesregierung verweist auf die Informationen der Europäischen
Kommission zur Unterstützung Marokkos im Rahmen des Instruments für
Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
(NDICI, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/european-neighbourh
ood-policy/countries-region/morocco_en).
29. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sie sich mit der
Anerkennung des Autonomieplans Marokkos von 2007 als eine
vermeintlich „ernsthafte und glaubwürdige Bemühung Marokkos und eine gute
Grundlage, um zu einer Einigung beider Seiten zu kommen“ mit dem
Wohlverhalten Marokkos bezüglich der Kooperation in der Antiterror-
und der Antimigrationspolitik belohnt wird („Ohne Aussicht auf
Selbstbestimmung“, in: Frankfurter Rundschau vom 1. September 2022,
S. 16)?
Die Bundesregierung unterstützt den Verhandlungsprozess zum Status der
Westsahara unter der Ägide der Vereinten Nationen, um auf Basis der
einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats zu einer gerechten, praktikablen,
dauerhaften und für alle Seiten akzeptablen Lösung zu gelangen. Der von Marokko
im Jahr 2007 vorgestellte Autonomie-Plan kann dafür eine gute Grundlage
darstellen.
Davon unberührt liegt es im Interesse der Bundesregierung, die langjährige
Zusammenarbeit mit Marokko in den Bereichen Sicherheit und Migration
fortzusetzen und auszubauen.
30. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Aufbau einer
Partnerschaft im Bereich Grüner Wasserstoff durch die diplomatische
Krise zwischen Deutschland und Marokko verzögert wurde (https://ww
w.tagesschau.de/ausland/afrika/baerbock-marokko-101.html)?
Dies ist nach Kenntnis der Bundesregierung nicht zutreffend.
31. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Beziehungen
zwischen Spanien und Algerien seit dem spanischen Kurswechsel in der
Westsahara-Frage entwickelt, vor dem Hintergrund, dass Ende Juni 2022
die zunehmend reduzierten algerischen Gaslieferungen vorübergehend
ganz abgestellt wurden und Algerien Vereinbarungen über vermehrte
Gaslieferungen mit anderen Abnehmerländern wie Italien geschlossen
hat (https://www.rnd.de/politik/warum-liefert-ein-deutsches-unternehme
n-gas-nach-marokko-F56IDGMKAJALZGBYUIO4MQMLYU.html),
und welche Auswirkungen hat dies auf die Realisierung der von
Bundeskanzler Olaf Scholz befürworteten und vom französischen Präsidenten
Emmanuel Macron abgelehnten Fertigstellung der Midcat-Pipeline
(https://www.t-online.de/finanzen/unternehmen-verbraucher/konjunktur/
id_100046454/olaf-scholz-fordert-bau-von-gaspipeline-zwischen-frankre
ich-und-spanien.html)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung. Das
Projekt der „Midi-Catalonia-Pipeline“ (MidCat) wurde von den beteiligten
Staaten am 20. Oktober 2022 abgelehnt.
Darüber hinaus kommentiert die Bundesregierung die Beziehungen zwischen
Drittstaaten nicht.
32. Aus welchen formalen oder nichtformalen Gründen kam die
Abstimmung innerhalb der Bundesregierung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie mit den betroffenen Bundesministerien am 8.
November 2021 zu dem Ergebnis, der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die
beiden Urteile des Europäischen Gerichts vom 29. September 2021
einerseits in der Rechtssache T-279/19, andererseits in den verbundenen
Rechtssachen T-344/19 und T-356/19 im Rat zuzustimmen (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
20/428), vor dem Hintergrund, dass eine solche Entscheidung schon
alleine angesichts der stattgefundenen Abstimmung nicht grundlos erfolgt
sein kann (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20
auf Bundestagsdrucksache 20/428)?
Die Urteile sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht rechtskräftig.
Zu laufenden Gerichtsverfahren äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich
nicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/1984
verwiesen.
33. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 19/27150 so zu verstehen, dass auch deutsche Unternehmen wie
Köster Marine Proteins GmbH, welches im großen Umfang Handel mit
Fischmehl aus der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara betreibt,
Siemens, DHL International GmbH, HeidelbergCement, Continental AG
und ThyssenKrupp von Aktivitäten zur Ausbeutung natürlicher
Ressourcen in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara profitieren?
Tätigkeiten privater Unternehmen auf dem Gebiet der Westsahara haben keinen
Einfluss auf die Position der Bundesregierung zum Status der Westsahara.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/27150
verwiesen.
34. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die direkte oder indirekte
Beteiligung deutscher Unternehmen bei der ohne Zustimmung der lokalen
Bevölkerung und ohne dass dieser die Gewinne zugutekommen
erfolgenden Ausbeutung und beim illegalen Export von Phosphatgestein, vor
dem Hintergrund, dass beispielsweise deutsche Frachter sowie
Gerätschaften von Unternehmen wie Siemens oder Thyssen Krupp dabei zum
Einsatz kommen (https://www.derstandard.de/story/2000134851055/wi
e-internationale-konzerne-von-der-illegalen-pluenderung-der-westsahar
a-profitieren) und der Energiebedarf der Phosphatmine von Phosbbuccra
in der Westsahara zu 95 Prozent durch Gamesa – eine Tochterfirma des
deutschen Technikunternehmens Siemens – gedeckt wird sowie Conti-
Tech, eine Tochtergesellschaft der deutschen Continental AG, für die
Instandhaltung des 100 Kilometer langen Transportbands, auf dem das
Phosphat illegal nach Marokko exportiert wird, sowie die Bereitstellung
von Systemen zu, Transport von Phospahtgestein aus der Mine im
sahrauischen Gebiet ans marokkanische Meer zuständig ist (https://www.fac
ing-finance.org/de/2020/11/westsahara-besetzung-unter-deutschen-wind
kraftanlagen/), und wenn ja, welche?
Nach Kenntnissen der Bundesregierung hat die ContiTech AG einen im Jahr
2020 ausgelaufenen Vertrag über die Instandhaltung von Förderbändern nicht
verlängert.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
35. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass das deutsche
Unternehmen HeidelbergCement, das laut Bundesregierung eine
Tochtergesellschaft „Ciments du Maroc S.A.“ mit mehreren Standorten in der
illegal okkupierten Westsahara hat (Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 19/27150), durch seine Zementproduktion ein wichtiger
Partner der illegalen Annexions- und Siedlungspraktiken Marokkos ist, vor
dem Hintergrund, dass die Zementindustrie von grundlegender
Bedeutung für die marokkanische Besetzung des Territoriums einschließlich
der Siedlungspolitik und dem Ausbau der Schlüsselindustrien ist (https://
wsrw.org/de/nachrichten/heidelbergcement-expandiert-in-der-
besetztenwestsahara)?
Die Bundesregierung hat über die im Artikel genannten Informationen hinaus
keine weiteren Kenntnisse.
36. Sieht die im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung vereinbarte
Fortsetzung und Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Marokkanisch-
Deutschen Energiepartnerschaft (PAREMA) (https://www.auswaertiges-
amt.de/de/newsroom/reise-marokko/2548272) Projekte jedweder Art,
darunter solche zur Entwicklung und Förderung eines Grünen
Wasserstoff- und Power-to-X-Sektors, auf dem Gebiet der Westsahara vor
(Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/1984), und wenn ja,
welche?
37. Schließt die Bundesregierung die Unterstützung bzw. Umsetzung von
Projekten im Rahmen der Marokkanisch-Deutschen Energiepartnerschaft
auf dem Gebiet der Westsahara grundsätzlich aus?
Die Fragen 36 und 37 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt keine Forschungs- oder Investitionsprojekte
auf dem Gebiet der Westsahara. Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
20/1984 gilt unverändert.
38. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass das deutsche
Ingenieur- und Beratungsunternehmen ILF Consulting Engineers mit
Sitz in München an der Planung der 5 600 Kilometer langen Pipeline, die
im Zuge der unterzeichneten gemeinsamen Absichtserklärung von
Vertretern Nigerias, Marokkos (beides Energiepartner Deutschlands) und der
Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) durch 13
afrikanische Länder entlang der Atlantikküste führen soll (AFP vom 15.
September 2022), mit Projektmanagementberatungsleistungen beauftragt wurde
(https://www.ilf.com/de/aktuelles/?show-all=true#ilf-news-article-114
1405?
Die Bundesregierung hat über die im Artikel genannten Informationen hinaus
keine weiteren Kenntnisse.
39. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die geplante 5 600
Kilometer lange Pipeline entsprechend veröffentlichter Grafiken auch
durch die völkerrechtswidrig durch Marokko besetzte Westsahara
verlaufen soll (https://twitter.com/nnpclimited/status/1570387004411740160),
und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Kenntnisse.
40. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Gefahr, dass
im Zuge der Energiewende die Abhängigkeit von ölexportierenden
Ländern durch eine Abhängigkeit von Wasserstoff exportierenden Länder
abgelöst werden könnte, vor dem Hintergrund, dass das
Bundesministerium für Bildung und Forschung davon ausgeht, dass schon 2030 mehr als
10 Millionen Tonnen Wasserstoff aus dem Ausland beschafft werden
müssen, und inwieweit handelt es sich nach Auffassung der
Bundesregierung vor dem Hintergrund der jüngsten diplomatischen Krise mit
Marokko rund um den Westsahara-Konflikt bei Marokko um einen
zuverlässigen Lieferanten für Grünen Wasserstoff und verlässlichen Partner zur
Stärkung der Energiesicherheit in Deutschland (https://www.t-online.de/
nachhaltigkeit/id_90686716/wasserstoff-deutschland-will-es-gruen-und-
guenstig.html)?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, national und in Zusammenarbeit mit
anderen EU-Mitgliedstaaten und anderen Partnerländern, Erzeugungspotential
für grünen Wasserstoff zu erschließen. Aufgrund der Nähe Marokkos zu
Europa, seiner fortschrittlichen Energiepolitik und der großen Potentiale in diesem
Bereich strebt die Bundesregierung eine langfristige und verlässliche
Zusammenarbeit an, wie mit anderen Ländern, in denen der Aufbau einer grünen
Wasserstoffproduktion infrage kommt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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