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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Die diplomatischen Beziehungen zu Mali und die Fortsetzung der deutschen Bundeswehreinsätze
(insgesamt 50 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Verteidigung
Datum
02.12.2022
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
09.12.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/427003.11.2022
Die diplomatischen Beziehungen zu Mali und die Fortsetzung der deutschen Bundeswehreinsätze
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Żaklin Nastić, Andrej Hunko und der
Fraktion DIE LINKE.
Die diplomatischen Beziehungen zu Mali und die Fortsetzung der deutschen
Bundeswehreinsätze
Am 20. Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag die Einsatzmandate der
Bundeswehr im Sahel im Rahmen der UN-Mission (MINUSMA) in Mali und der EU-
Ausbildungsmission (EUTM) in Mali und Niger um ein weiteres Jahr
verlängert. Offiziell verfolgen die Missionen seit ihrem Beginn im Jahr 2013 die
Stabilisierung des Landes, die Umsetzung eines 2015 ausgehandelten
Friedensabkommens sowie die Ausbildung der malischen Streitkräfte. Nach Auffassung
der Fragestellerinnen und Fragesteller, aber auch vieler Beobachter, werden
diese Ziele nicht erreicht. Die Bundesregierung nimmt eine Einschätzung der
dramatischen Entwicklung der Sicherheits- und Bedrohungslage sowie der
strukturellen Konfliktursachen in Mali lediglich als Verschlusssache vor
(Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/2215).
Die Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) bilanziert die deutsche und
französische Politik in Mali und den angrenzenden Sahelstaaten vor diesem
Hintergrund als „enttäuschend“. Angesichts der seit 2017 stark gestiegenen Intensität
und Ausbreitung der Konflikte drohe Mali, „zum Negativbeispiel dafür zu
werden, dass auch massives internationales Engagement in Form von VN- und EU-
Missionen kaum Stabilisierungserfolge bringt“ (https://www.swp-berlin.org/pu
blications/products/studien/2021S03_deutschland_frankreich_libyen_mali.pdf).
Die Hessische Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung (HSFK) spricht
angesichts der Putsche in Mali und Burkina Faso, des massiven Anstiegs der
Gewalt, des unzureichenden Menschenrechtsschutzes sowie der politischen
Verwerfungen zwischen Malis militärischer Übergangsregierung und ihren
westlichen Partnern von einem „weitestgehende[n] Scheitern“ der Maßnahmen zur
Stabilisierung und Friedensförderung in der Region (https://blog.prif.org/2022/
09/08/friedenspolitische-kohaerenz-im-deutschen-engagement-in-mali-und-nig
er-fuenf-handlungsempfehlungen-fuer-die-bundesregierung/).
Ungeachtet dessen wurde im Zuge der Mandatsverlängerung der deutsche
Beitrag zu MINUSMA nun auf 1 400 Soldaten aufgestockt. Das EUTM-
Engagement der Bundeswehr in Mali wird bis auf eine Minimalpräsenz
deutscher Soldaten zur fachlichen Beratung in Bamako eingestellt und der neue
Schwerpunkt der deutschen Beteiligung am Fähigkeitsaufbau der EU im Sahel
auf Niger gelegt (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/bundestag-verlaengert-min
usma-und-eutm-schwerpunkt-niger-5431548).
Seit dem endgültigen Abzug der französischen Militäroperation „Barkhane“
aus Mali am 15. August 2022 hat sich die ohnehin prekäre Sicherheitslage in
Mali für die deutschen Bundeswehrsoldaten weiter verschlechtert. Nachdem
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4270
20. Wahlperiode 03.11.2022
die niederländische Regierung die Bitte der Bundesregierung, den deutschen
Militäreinsatz in Mali mittels Apache-Kampfhubschraubern zu sichern, unter
Verweis auf die Sicherheitsrisiken durch die politischen Instabilität in Mali und
die Unberechenbarkeit der malischen Übergangsregierung abgelehnt hat
(https://www.defensie.nl/actueel/nieuws/2022/06/17/nederland-pakt-verantwoo
rdelijkheid-om-vrijheid-veiligheid-en-welvaart-te-beschermen), werden für das
deutsche Feldlager in Gao seit Mitte August 2022 lediglich temporär zwei
bewaffnete leichte Mehrzweckhubschrauber des Typs MD500 von El Salvador
zur Verfügung gestellt (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus24120660
3/Bundeswehr-in-Afrika-Regierung-vernachlaessigt-Schutz-der-Soldaten-in-M
ali.html). Die Luftnahunterstützung zum Schutz deutscher Soldaten ist damit
nicht mehr „durchgängig gewährleistet“, wie es im Einsatzmandat als
Bedingung für die Fortsetzung der deutschen Beteiligung an MINUSMA festgelegt
ist (Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie haben sich die diplomatischen Beziehungen der Bundesregierung zu
der malischen Militärregierung in den letzten Monaten entwickelt?
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Sicherheitslage in
Mali seit dem vollständigen Abzug der französischen Truppen entwickelt
(https://www.spiegel.de/ausland/mali-frankreich-zieht-letzte-soldaten-ab-
a-0ba4ab33-c0d6-4dc3-83d2-088aea466df4)?
3. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein „ausreichendes Schutz- und
Versorgungsniveau“ für die deutschen Soldaten gewährleistet
(Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8), und wenn ja, wie wird dieses sichergestellt?
Wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus vor
dem Hintergrund, dass bei Nichtvorliegen dieser Bedingung laut
MINUSMA-Mandat „Maßnahmen zur Anpassung des deutschen Beitrags
einzuleiten bis hin zur Beendigung des Einsatzes“ zu ergreifen sind (ebd.)?
4. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Wegfall der
französischen Kampfhubschrauber die Luftnahunterstützung zum Schutz Soldaten
„durchgängig gewährleistet“ (Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8), vor
dem Hintergrund, dass die Niederlande mit Verweis auf die politische
Instabilität in Mali und die Unberechenbarkeit der malischen
Übergangsregierung die Anfrage der Bundesregierung, den deutschen Militäreinsatz in
Mali mittels Apache-Kampfhubschraubern zu sichern, abgesagt hat
(https://www.defensie.nl/actueel/nieuws/2022/06/17/nederland-pakt-verant
woordelijkheid-om-vrijheid-veiligheid-en-welvaart-te-beschermen) und
für das deutsche Feldlager in Gao seit Mitte August 2022 lediglich zwei
bewaffnete leichte Mehrzweckhubschrauber des Typs MD500 von El
Salvador gestellt werden, die nur temporär und nicht durchgängig zur
Verfügung stehen (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus241206603/Bun
deswehr-in-Afrika-Regierung-vernachlaessigt-Schutz-der-Soldaten-in-Mal
i.html)?
Wenn ja, wie wird dies sichergestellt?
Wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
5. Ist der Deutsche Bundestag aus Sicht der Bundesregierung mandatsgemäß
„zeitnah“ über die Entwicklung des Versorgungs- und Schutzniveaus
unterrichtet worden (Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8) vor dem
Hintergrund, dass die Mitteilung über die Luftnahunterstützung für das deutsche
Feldlager in Gao erst auf Nachfrage im Verteidigungsausschuss erfolgt
sein soll (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus241206603/Bundes
wehr-in-Afrika-Regierung-vernachlaessigt-Schutz-der-Soldaten-in-Mal
i.html), und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
6. Welchen Stand hat nach Kenntnis der Bundesregierung die von
MINUSMA eingeleitete Prüfung der potenziellen Risiken, die sich aus
dem Abzug der Barkhane-Mission für die Sicherheit der
MINUSMA-Mission ergeben, welche Risiken wurden dabei identifiziert,
welche Maßnahmen zu ihrer Reduzierung empfohlen und bereits
umgesetzt, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus
(https://minusma.unmissions.org/sites/default/files/n2236094eng.pdf;
S. 9)?
7. Aus welchen Gründen haben nach Kenntnis der Bundesregierung neben
Frankreich außerdem Großbritannien, Schweden oder die Niederlande
ihren Rückzug aus MINUSMA angekündigt bzw. eingeleitet (https://www.z
eit.de/politik/ausland/2022-09/bundeswehr-mali-einsatz-
wehrbeauftragtehogl), und welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Sicherheitslage in Mali vor dem Hintergrund, dass Mali laut
Bundesregierung auf Unterstützung durch internationale Partner unter
anderem zur Schaffung von Frieden im Inneren und Stabilität angewiesen ist
(Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 6 bis 7)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus mit Blick auf die
deutsche Militärpräsenz vor Ort?
8. Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die
Zusammenarbeit zwischen MINUSMA und EUTM mit der malischen
Putschregierung sowie das Agieren der malischen Putschregierung auf die
Bewegungsfreiheit deutscher Soldaten sowie notwendige Maßnahmen für
den Schutz dieser in den letzten Monaten (Antwort zu Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215)?
9. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der
Rückzug Malis aus der gemeinsamen Eingreiftruppe der „G5-Sahel-Staaten“
auf die Sicherheitslage in der Region, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus mit Blick auf das deutsche Engagement (https://
www.dw.com/de/mali-steigt-aus-g5-sahel-truppe-aus/a-61808825)?
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe für den
Rückzug Malis aus der gemeinsamen Eingreiftruppe der „G5-Sahel-
Staaten“ vor dem Hintergrund, dass die malische Militärregierung
„Manöver eines Staates außerhalb der Region“ für die Verhinderung der
Übertragung der Präsidentschaft der Gruppe auf Mali verantwortlich macht
(https://www.dw.com/de/mali-steigt-aus-g5-sahel-truppe-aus/a-6180
8825)?
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die konkreten Inhalte der
von dem malischen Interimspremierminister Abdoulaye Maïga erhobene
Forderung nach einer Anpassung der MINUSMA an die aktuelle Lage
(Unterrichtung des Parlaments (UdP) 39/2022, S. 12)?
12. Aus welchen Gründen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
malische Putschregierung der Bundeswehr zum wiederholten Mal
Überflugrechte verweigert, und welche Auswirkungen hat dies auf Planbarkeit und
Zuverlässigkeit der Flüge zur Personalrotation, die zivilen und
militärischen Fracht- und Versorgungsflüge und die Sicherheit der Soldaten
(https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-einsatz-ausgesetzt-10
1.html) vor dem Hintergrund, dass es dadurch in der Vergangenheit zu
Unterbrechungen der Rettungskette gekommen ist (https://www.sueddeutsch
e.de/politik/bundeswehr-mali-einsatz-debatte-1.5659265)?
13. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es das
Recht Malis ist, die Ein- und Ausreise bewaffneter Kräfte und
Angehöriger bewaffneter Streitkräfte zu überwachen und einzuschränken (https://w
ww.imi-online.de/2022/07/15/erste-einschaetzung-zum-eklat-in-mali/)?
14. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich westliche
Streitkräfte und deren lokale Verbündete durch ein komplexes Netzwerk
internationaler Truppenkontingente, grenzüberschreitender Militäroperationen
und multilateraler Einsatzformationen eine grenzüberschreitende Mobilität
erschlossen haben, die eben jene Souveränität und Stabilität Malis
gefährdet, die vorgeblich Ziel des UN-Einsatzes ist (https://www.heise.de/tp/feat
ures/Mali-Ende-einer-gescheiterten-Militaerpraesenz-7224003.html?seit
e=all), und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
15. Wie bewertet die Bundesregierung den Umgang der malischen
Putschregierung mit Berichten über Menschenrechtsverletzungen durch
Regierungs- oder regierungsfreundliche Kräfte, und inwieweit ist nach
Kenntnis der Bundesregierung die malische Putschregierung der seitens
der Bundesregierung vorgetragenen Forderung nach Aufklärung
nachgekommen (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/2215)?
16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das Ergebnis der von
MINUSMA in der Vergangenheit eingeleiteten Untersuchungen über
mutmaßlich von staatlichen Sicherheitskräften verübte
Menschenrechtsverletzungen (bitte möglichst ausführlich darstellen)?
17. Wie viele Verdachtsfälle von Menschenrechtsverstößen durch malische
Sicherheitskräfte haben nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der
malischen Justiz bzw. Militärjustiz zu
a) Ermittlungen,
b) Anklage,
c) Verurteilungen geführt?
18. Liegen der Bundesregierung inzwischen Erkenntnisse über die
mutmaßlichen Verbrechen der malischen Sicherheitskräfte an der malischen
Zivilbevölkerung vor, und welche konkreten Maßnahmen hat die
Bundesregierung zur Aufklärung ergriffen (Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215)?
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass das malische
Militär laut Vierteljahresbericht der UN-Mission MINUSMA unter
Beteiligung von „ausländischem Militärpersonal“ am 19. April 2022 bei einer
Razzia in der Kleinstadt Hombori 50 Zivilisten getötet und 500 Menschen
gefangen genommen haben soll, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem mutmaßlich von der malischen Regierung
begangenen Massaker mit Blick auf die Fortführung der Beteiligung der
Bundeswehr an den Militäreinsätzen in Mali (https://www.tagesschau.de/a
usland/afrika/mali-kaempfe-flucht-101.html)?
20. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass an dem mutmaßlichen
Massaker in Hombori malische Sicherheitskräfte beteiligt waren, die in der
Vergangenheit von Kräften von EUTM Mali oder EUCAP Sahel Mali
ausgebildet worden sind, oder dass sie Fahrzeuge oder Infrastruktur genutzt
haben, die von internationalen Partnern gestellt worden sind, und wenn ja,
auf welcher Grundlage?
Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung um
Informationen über eine etwaige Beteiligung malischer Sicherheitskräfte, die in
der Vergangenheit von Kräften von EUTM Mali oder EUCAP Sahel Mali
ausgebildet worden sind, zu sammeln?
21. Wie viele Angehörige der malischen Streit- und Sicherheitskräfte, die im
Rahmen von EUTM Mali ausgebildet wurden, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zu bewaffneten islamistischen Gruppierungen
übergelaufen, und welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
getroffen, um dies zu verhindern?
22. Wie viele Angehörige der malischen Polizei, Gendarmerie und
Nationalgarde, die im Rahmen von EUCAP Sahel Mali ausgebildet wurden, sind
nach Kenntnis der Bundesregierung zu bewaffneten islamistischen
Gruppierungen übergelaufen und welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung getroffen, um dies zu verhindern?
23. Wie viele Zivilisten sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 im
Mali-Konflikt ums Leben gekommen (bitte nach Jahren, für 2022 bis zum
aktuellsten Stichtag, auflisten)?
24. Wie viele Zivilisten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012
durch malische Sicherheitskräfte getötet (bitte nach Jahren, für 2022 bis
zum aktuellsten Stichtag, auflisten)?
25. Kommt nach Auffassung der Bundesregierung die malische
Militärregierung der Aufforderung der Bundesregierung nach Aufklärung und
Strafverfolgung in allen begründeten Verdachtsfällen von
Menschenrechtsverletzungen ausreichend nach (Antwort zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215), und wenn ja, wie geschieht dies, und wenn nein, warum
nicht?
26. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17b auf
Bundestagsdrucksache 20/2215 so zu verstehen, dass
a) die Bundesregierung nicht ausschließen kann, dass MINUSMA
Einsätze koordiniert bzw. unterstützt hat, die in Menschenrechtsverletzungen
oder Tötungen von Zivilisten resultierten oder
b) die Bundesregierung die Frage unbeantwortet lassen will?
27. Auf welcher Grundlage und anhand welcher Kriterien kommt die
Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass die Pressefreiheit in Mali zunehmend
eingeschränkt ist (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/2215),
und wie hat sich die Situation mit Blick auf die Pressefreiheit in den
letzten Monaten entwickelt?
28. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von EUTM Mali von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß EU Ratsbeschluss vom 23. März 2020
(2020/434/GASP) zum Zwecke der Verbesserung der operativen Fähigkeit
der malischen Streitkräfte und der gemeinsamen Einsatztruppe der G5
Sahel und den nationalen Streitkräfte u. a. Begleitung ohne
Exekutivbefugnisse bis zur taktischen Ebene zur Verfügung stellen, damit die EUTM
Mali in der Lage ist, die Tätigkeiten der malischen Streitkräfte zu
verfolgen und ihre Leistung und ihr Verhalten auch im Hinblick auf die Achtung
der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu überwachen,
vor dem Hintergrund, dass dies angesichts der fehlenden Gewährleistung
des dafür erforderlichen Schutz- und Versorgungsniveaus nicht möglich
gewesen sei (Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/2215),
und hat EUTM Mali inzwischen Mittel und Zugänge, „um Wirkung und
Effekte der eigenen Trainingsmaßnahmen beobachten und systematisch
erfassen zu können“ (https://www.swp-berlin.org/publications/products/fach
publikationen/MTA-KA01_2022_Tull_Mali_Gibt_es_noch_Zukunftspers
pektiven_f%C3%BCr_die_Intervention.pdf), und wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
29. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg des deutschen
Militäreinsatzes in Mali vor dem Hintergrund, dass sich seit 2015 die Sicherheits- und
Bedrohungslage in Mali stetig verschlechtert hat (Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215), und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus vor dem Hintergrund, dass laut Bundesregierung
die Entwicklung der Sicherheitslage und das Verhalten der malischen
Sicherheitskräfte ein zentraler Faktor bei der Bewertung des Erfolgs bzw.
Misserfolgs der Missionen darstellt und für die Entscheidungen der
Bundesregierung maßgeblich sind (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215)?
30. Welche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang bei der Bewertung
des Erfolgs des deutschen Militäreinsatzes bzw. von MINUSMA durch die
Bundesregierung dem Umstand zu, dass infolge der Intensivierung der
Aktivitäten der malischen Streitkräfte mehr Zivilisten als jemals zuvor getötet
oder verletzt worden sind und sich die Sicherheitslage in mehreren
Regionen erneut verschlechtert hat (vgl. Quartalsbericht MINUSMA, https://min
usma.unmissions.org/sites/default/files/n2236094eng.pdf, insbesondere
S. 7 und S. 10)?
Wie viele Menschenrechtsverletzungen und Massaker kann das malische
Militär nach Ansicht der Bundesregierung noch begehen, ehe die
Bundesregierung den Bundeswehreinsatz für gescheitert erklärt?
31. Welche Bedeutung kommt nach Auffassung der Bundesregierung dem
Umstand zu, dass die meisten von MINUSMA im Quartalsbericht vom
Juni 2022 erfassten Menschenrechtsverletzungen von staatlichen Kräften
bzw. von Justizbehörden begangen worden sind (S. 11 f.), und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus mit Blick auf den
Bundeswehreinsatz?
32. Hat sich nach Auffassung der Bundeswehr die Warnung renommierter
Institutionen wie der International Crisis Group aus dem Jahr 2015
bewahrheitet, dass die vielfältigen Probleme in Mali nicht dadurch gelöst, sondern
vielleicht sogar verschärft würden, die Region einfach weiter zu
militarisieren (https://www.crisisgroup.org/africa/west-africa/niger/central-sahel-p
erfect-sandstorm), vor dem Hintergrund der Einschätzung der
dramatischen Entwicklung der Sicherheits- und Bedrohungslage sowie des
Fortbestehens der strukturellen Konfliktursachen in Mali durch die
Bundesregierung (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/2215)?
33. Inwiefern kann die Bundesregierung, angesichts der Putsche in Mali und
Burkina Faso, des massiven Anstiegs der Gewalt, des unzureichenden
Menschenrechtsschutzes sowie der politischen Verwerfungen zwischen
Malis militärischer Übergangsregierung und ihren westlichen Partnern, die
Einschätzung der Hessischen Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung
(HSFK) bestätigen, dass die Maßnahmen der Bundesregierung zur
Stabilisierung und Friedensförderung in der Region weitestgehend gescheitert
sind (https://www.swp-berlin.org/publications/products/studien/2021S03_
deutschland_frankreich_libyen_mali.pdf) ?
34. Worin besteht die regionalpolitische, sicherheitspolitische und VN-
politische Zielsetzung der Bundesregierung mit Blick auf die Beteiligung
der Bundeswehr an MINUSMA (Antwort zu Frage 44 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215), und inwieweit trifft es zu, dass diese wenig mit dem
Ziel „Stabilisierung vor Ort“ zu tun hatte, sondern vielmehr dazu diente,
die „deutsche Bereitschaft zu unterstreichen, internationale Verantwortung
zu übernehmen“ (https://www.swp-berlin.org/publications/products/studie
n/2021S03_deutschland_frankreich_libyen_mali.pdf)?
35. Trifft es zu, dass seitens der Bundesregierung weder für Mali noch für
Niger bisher länderspezifische politische Gesamtstrategien formuliert
wurden, die das Ziel der Förderung nachhaltigen Friedens operationalisieren
(https://blog.prif.org/2022/09/08/friedenspolitische-kohaerenz-im-deutsche
n-engagement-in-mali-und-niger-fuenf-handlungsempfehlungen-fuer-die-b
undesregierung/), und wenn ja, warum nicht, und wenn nein, worin
bestehen diese?
36. Inwiefern kann die Bundesregierung die Einschätzung der Hessischen
Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung (HSFK) bestätigen, dass das
deutsche Regierungshandeln in Mali und Niger die in den Leitlinien
„Krisen verhindern, Konflikte bewältigen, Frieden fördern“ formulierten
prozeduralen und inhaltlichen Ziele nur unzureichend umsetzt, vor dem
Hintergrund, dass hiernach sowohl Defizite im Bereich der
ressortübergreifenden Generierung und Bereitstellung von (Kontext-)Wissen, einschließlich
zur Frühwarnung, sowie in der ressortgemeinsamen Evaluierung bestehen
als auch die vorliegenden offiziellen Dokumente, die die Ziele und
Strategien der Bundesregierung zusammenfassen, nur teilweise die in den
Leitlinien festgeschriebenen inhaltlichen Prinzipien widerspiegeln (https://blog.
prif.org/2022/09/08/friedenspolitische-kohaerenz-im-deutschen-engageme
nt-in-mali-und-niger-fuenf-handlungsempfehlungen-fuer-die-bundesregier
ung/), und die Bundesregierung für sich in Anspruch nimmt, im Zuge ihres
Engagements in der Sahelregion gemäß der Leitlinien zu handeln
(Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8)?
37. Inwiefern kann die Bundesregierung die Einschätzung der Hessischen
Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung bestätigen, dass das deutsche
Engagement im Staatsaufbau die flächendeckende Stärkung staatlicher
Justiz vernachlässigt (https://blog.prif.org/2022/09/08/friedenspolitische-k
ohaerenz-im-deutschen-engagement-in-mali-und-niger-fuenf-handlungsem
pfehlungen-fuer-die-bundesregierung/)?
38. Inwieweit wird nach Auffassung der Bundesregierung das deutsche
Engagement in Mali dem Handlungsprinzip 4 der Leitlinien „Krisen
verhindern, Konflikte bewältigen, Frieden fördern“, nämlich dem Anspruch, das
Primat der Politik und den Vorrang der Prävention zu verfolgen, gerecht
(https://blog.prif.org/2022/09/08/friedenspolitische-kohaerenz-im-deutsche
n-engagement-in-mali-und-niger-fuenf-handlungsempfehlungen-fuer-die-b
undesregierung/)?
39. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung an dem
Bundeswehreinsatz in Mali im Rahmen von MINUSMA fest vor dem Hintergrund, dass
angesichts der Verschlechterung der Sicherheits- und Bedrohungslage in
Mali die Mandatsziele der Vergangenheit offensichtlich nicht erfüllt
wurden (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/2215) und
zunehmend Zweifel über das Vorliegen eines ausreichenden Schutz- und
Versorgungsniveau für die deutschen Soldaten bestehen (https://www.welt.de/pol
itik/deutschland/plus241206603/Bundeswehr-in-Afrika-Regierung-vernac
hlaessigt-Schutz-der-Soldaten-in-Mali.html)?
40. Lehnt die Bundesregierung einen Abzug der Bundeswehr auch deshalb ab,
dass Deutschland „vor allem Russland nicht auch noch diese Region
überlassen“ dürfe (https://www.n-tv.de/politik/Baerbock-haelt-Bundeswehr-Ab
zug-aus-Mali-fuer-falsch-ueberlassen-wir-Region-damit-Russland-article2
3551955.html), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
41. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 45 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215 so zu verstehen, dass
a) die deutsche Beteiligung an den Militärmissionen in Mali nicht durch
geostrategische Überlegungen und die Konkurrenz mit Russland
bestimmt wird oder
b) die Bundesregierung die Frage unbeantwortet lassen will vor dem
Hintergrund, dass in dem Mandatstext, auf den die Bundesregierung in
ihrer Antwort verweist, keine Ausführungen im Sinne der Fragestellung
zu der Bedeutung der Konkurrenz mit Russland für die deutsche
Fortsetzung der Beteiligung an den Militärmissionen in Mali enthalten
sind?
42. Aus welchen Gründen stockt nach Kenntnis der Bundesregierung der
Umsetzungsprozess des Friedensabkommens von Algier zuletzt seit Oktober
2021, und inwieweit verfolgt die malische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung den Friedensprozess entschlossen als wesentlichen Teil
des Regierungsprogramms (Antwort zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215)?
43. Wie bewertet die Bundesregierung die Ankündigung des malischen
Militärs, sich nicht dem internationalen Druck zu beugen und erst bis Ende
2024 Wahlen abzuhalten (https://www.tagesschau.de/ausland/mali-27
1.html), vor dem Hintergrund, dass für die Bundesregierung die zügige
Rückkehr Malis zur demokratischen Ordnung prioritär ist
(Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8), und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus?
44. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Präsenz russischer
Sicherheitskräfte und russischen militärischen Materials sowie von
Angehörigen der Wagner-Söldnergruppe in Mali nach dem französischen
Truppenabzug entwickelt vor dem Hintergrund, dass Bundeswehrsoldaten Stunden
nach dem Ende des französischen Einsatzes russische Soldaten auf dem
Flughafen Gao gesehen haben wollen (https://www.spiegel.de/ausland/mal
i-bundeswehr-entdeckt-offenbar-russische-einsatzkraefte-auf-flughafen-a-
6a065216-ccba-48fd-a2ef-f4fdf3f421ad), und welche Konsequenzen zieht
die Bundesregierung hieraus mit Blick auf die deutsche Beteiligung an den
Militärmissionen in Mali?
45. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob Maßnahmen aus der
„Ertüchtigungsinitiative“ nun auch der malischen Militärregierung und/
oder russischen bewaffneten Kräften zugutekommen?
Welche Vorkehrungen wurden seitens der Bundesregierung getroffen, um
dies zu verhindern?
46. Seit wann und aus welchen die aktuelle politischen Lage betreffenden
Gründen ist das operative Training der malischen Nationalgarde im
Rahmen von EUCAP Sahel Mali ausgesetzt (https://www.auswaertiges-am
t.de/de/aussenpolitik/europa/aussenpolitik/-/249558)?
47. Welche Ausbildungsmaßnahmen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Putsch in Mali im Mai 2021 im Rahmen von EUCAP Sahel
Mali durchgeführt?
48. Wie viele Einsatzkräfte befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit im Rahmen von EUCAP Sahel Mali in Mali?
Wie viele deutsche Polizeibeamte befinden sich derzeit im Rahmen von
EUCAP Sahel Mali in Mali?
49. Plant die Bundesregierung, das operative Training der malischen
Nationalgarde durch deutsche Polizeibeamte im Rahmen von EUCAP Sahel Mali
wiederaufzunehmen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/eu
ropa/aussenpolitik/-/249558), und wenn ja, welche Bedingungen müssen
hierfür gegeben sein, und wenn nein, warum nicht?
50. Bestehen seitens der Bundesregierungen Überlegungen oder Pläne für
einen möglichen Abzug der an EUCAP Sahel Mali beteiligten deutschen
Polizeibeamten, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 2. November 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/479002.12.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4270 - Die diplomatischen Beziehungen zu Mali und die Fortsetzung der deutschen Bundeswehreinsätze
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Żaklin Nastić,
Andrej Hunko und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4270 –
Die diplomatischen Beziehungen zu Mali und die Fortsetzung der deutschen
Bundeswehreinsätze
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag die Einsatzmandate der
Bundeswehr im Sahel im Rahmen der UN-Mission (MINUSMA) in Mali und der
EU-Ausbildungsmission (EUTM) in Mali und Niger um ein weiteres Jahr
verlängert. Offiziell verfolgen die Missionen seit ihrem Beginn im Jahr 2013 die
Stabilisierung des Landes, die Umsetzung eines 2015 ausgehandelten
Friedensabkommens sowie die Ausbildung der malischen Streitkräfte. Nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, aber auch vieler Beobachter,
werden diese Ziele nicht erreicht. Die Bundesregierung nimmt eine
Einschätzung der dramatischen Entwicklung der Sicherheits- und Bedrohungslage
sowie der strukturellen Konfliktursachen in Mali lediglich als Verschlusssache
vor (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/2215).
Die Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) bilanziert die deutsche und
französische Politik in Mali und den angrenzenden Sahelstaaten vor diesem
Hintergrund als „enttäuschend“. Angesichts der seit 2017 stark gestiegenen
Intensität und Ausbreitung der Konflikte drohe Mali, „zum Negativbeispiel dafür
zu werden, dass auch massives internationales Engagement in Form von VN-
und EU-Missionen kaum Stabilisierungserfolge bringt“ (https://www.swp-berl
in.org/publications/products/studien/2021S03_deutschland_frankreich_libye
n_mali .pdf). Die Hessische Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung
(HSFK) spricht angesichts der Putsche in Mali und Burkina Faso, des
massiven Anstiegs der Gewalt, des unzureichenden Menschenrechtsschutzes sowie
der politischen Verwerfungen zwischen Malis militärischer
Übergangsregierung und ihren westlichen Partnern von einem „weitestgehende[n] Scheitern“
der Maßnahmen zur Stabilisierung und Friedensförderung in der Region
(https://blog.prif.org/2022/09/08/friedenspolitische-kohaerenz-im-deutschen-e
ngagement-in-mali-und-niger-fuenf-handlungsempfehlungen-fuer-die-bundesr
egierung/).
Ungeachtet dessen wurde im Zuge der Mandatsverlängerung der deutsche
Beitrag zu MINUSMA nun auf 1 400 Soldaten aufgestockt. Das EUTM-
Engagement der Bundeswehr in Mali wird bis auf eine Minimalpräsenz
deutscher Soldaten zur fachlichen Beratung in Bamako eingestellt und der neue
Schwerpunkt der deutschen Beteiligung am Fähigkeitsaufbau der EU im Sahel
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4790
20. Wahlperiode 02.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 2. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
auf Niger gelegt (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/bundestag-verlaengert-mi
nusma-und-eutm-schwerpunkt-niger-5431548).
Seit dem endgültigen Abzug der französischen Militäroperation „Barkhane“
aus Mali am 15. August 2022 hat sich die ohnehin prekäre Sicherheitslage in
Mali für die deutschen Bundeswehrsoldaten weiter verschlechtert. Nachdem
die niederländische Regierung die Bitte der Bundesregierung, den deutschen
Militäreinsatz in Mali mittels Apache-Kampfhubschraubern zu sichern, unter
Verweis auf die Sicherheitsrisiken durch die politischen Instabilität in Mali
und die Unberechenbarkeit der malischen Übergangsregierung abgelehnt hat
(https://www.defensie.nl/actueel/nieuws/2022/06/17/nederland-pakt-verantwo
ordelijkheid-om-vrijheid-veiligheid-en-welvaart-te-beschermen), werden für
das deutsche Feldlager in Gao seit Mitte August 2022 lediglich temporär zwei
bewaffnete leichte Mehrzweckhubschrauber des Typs MD500 von El Salvador
zur Verfügung gestellt (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus24120660
3/Bundeswehr-in-Afrika-Regierung-vernachlaessigt-Schutz-der-Soldaten-in-
Mali.html). Die Luftnahunterstützung zum Schutz deutscher Soldaten ist
damit nicht mehr „durchgängig gewährleistet“, wie es im Einsatzmandat als
Bedingung für die Fortsetzung der deutschen Beteiligung an MINUSMA
festgelegt ist (Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur
Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie
die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Wie haben sich die diplomatischen Beziehungen der Bundesregierung zu
der malischen Militärregierung in den letzten Monaten entwickelt?
Die diplomatischen Beziehungen zu Mali bleiben von einem engen Austausch
zu politischen Fragen, zur Situation der Menschenrechte sowie zu Sicherheits-
und humanitären Angelegenheiten geprägt. Aufwendigere malische Verfahren
zur Erlangung von Überflug- und Landerechten sowie von Visa für
Dienstreisende erschweren die Zusammenarbeit auf administrativer Ebene.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Sicherheitslage in
Mali seit dem vollständigen Abzug der französischen Truppen entwickelt
(https://www.spiegel.de/ausland/mali-frankreich-zieht-letzte-soldaten-ab-
a-0ba4ab33-c0d6-4dc3-83d2-088aea466df4)?
Die Sicherheitslage in Mali hat sich nach dem vollständigen Abzug der
französischen Truppen weiter verschlechtert.
3. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein „ausreichendes Schutz- und
Versorgungsniveau“ für die deutschen Soldaten gewährleistet
(Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8), und wenn ja, wie wird dieses
sichergestellt?
Wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus vor
dem Hintergrund, dass bei Nichtvorliegen dieser Bedingung laut
MINUSMA-Mandat „Maßnahmen zur Anpassung des deutschen
Beitrags einzuleiten bis hin zur Beendigung des Einsatzes“ zu ergreifen sind
(ebd.)?
Für das Deutsche Einsatzkontingent MINUSMA ist derzeit ein ausreichendes
Schutz- und Versorgungsniveau sichergestellt. Diese Feststellung beruht auf
regelmäßigen Risikobewertungen der Bundesregierung. Bei erkanntem
Anpassungsbedarf werden entsprechende Maßnahmen umgesetzt. So wurden
beispielsweise im August 2022 zusätzliche Sicherungskräfte zur
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus nach Gao verlegt. Das Versorgungsniveau für das
deutsche MINUSMA Kontingent wird u. a. durch militärischen sowie zivilen
Lufttransport sichergestellt. Gleichwohl kam es durch vereinzelte Nichterteilung
von Überfluggenehmigungen teilweise zu Flugausfällen im Rahmen der
planmäßigen Personalrotations- und Versorgungsflüge. Flugausfälle werden durch
kurzfristige Umplanungen kompensiert.
4. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Wegfall der
französischen Kampfhubschrauber die Luftnahunterstützung zum Schutz
Soldaten „durchgängig gewährleistet“ (Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8),
vor dem Hintergrund, dass die Niederlande mit Verweis auf die
politische Instabilität in Mali und die Unberechenbarkeit der malischen
Übergangsregierung die Anfrage der Bundesregierung, den deutschen
Militäreinsatz in Mali mittels Apache-Kampfhubschraubern zu sichern,
abgesagt hat (https://www.defensie.nl/actueel/nieuws/2022/06/17/nederland-p
akt-verantwoordelijkheid-om-vrijheid-veiligheid-en-welvaart-te-besche
rmen) und für das deutsche Feldlager in Gao seit Mitte August 2022
lediglich zwei bewaffnete leichte Mehrzweckhubschrauber des Typs
MD500 von El Salvador gestellt werden, die nur temporär und nicht
durchgängig zur Verfügung stehen (https://www.welt.de/politik/deutschl
and/plus241206603/Bundeswehr-in-Afrika-Regierung-vernachlaessigt-S
chutz-der-Soldaten-in-Mali.html)?
Wenn ja, wie wird dies sichergestellt?
Wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
MINUSMA definiert für den Standort Gao den Bedarf von bewaffneten
Hubschraubern bzw. Kampfhubschraubern. Derzeit kompensiert MINUSMA den
Wegfall der französischen Kampfhubschrauber durch eine temporäre
Entsendung von in Timbuktu stationierten Kampfhubschraubern (MD-500). Ab
Anfang 2023 beabsichtigen die Vereinten Nationen (VN) den Bedarf durch die
dauerhafte und durchgängige Stationierung von bewaffneten Hubschraubern zu
decken.
5. Ist der Deutsche Bundestag aus Sicht der Bundesregierung
mandatsgemäß „zeitnah“ über die Entwicklung des Versorgungs- und
Schutzniveaus unterrichtet worden (Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8) vor
dem Hintergrund, dass die Mitteilung über die Luftnahunterstützung für
das deutsche Feldlager in Gao erst auf Nachfrage im
Verteidigungsausschuss erfolgt sein soll (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus241
206603/Bundeswehr-in-Afrika-Regierung-vernachlaessigt-Schutz-der-So
ldaten-in-Mali.html), und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Gemäß Bundestagsmandat, Bundestagsdrucksache 20/1761, wird der Deutsche
Bundestag regelmäßig und gegebenenfalls anlassbezogen über die Entwicklung
des Versorgungs- und Schutzniveaus unterrichtet.
Dies geschieht im Rahmen von Ausschusssitzungen und schriftlichen und
mündlichen Unterrichtungen für die Obleute der Fraktionen im Auswärtigen
Ausschuss und im Verteidigungsausschuss.
6. Welchen Stand hat nach Kenntnis der Bundesregierung die von MINUS-
MA eingeleitete Prüfung der potenziellen Risiken, die sich aus dem
Abzug der Barkhane-Mission für die Sicherheit der MINUSMA-Mission
ergeben, welche Risiken wurden dabei identifiziert, welche Maßnahmen zu
ihrer Reduzierung empfohlen und bereits umgesetzt, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus (https://minusma.u
nmissions.org/sites/default/files/n2236094eng.pdf; S. 9)?
Die VN haben eine strategische Überprüfung des Einsatzes MINUSMA bis
Anfang 2023 angekündigt. Ergebnisse hierzu liegen noch nicht vor.
7. Aus welchen Gründen haben nach Kenntnis der Bundesregierung neben
Frankreich außerdem Großbritannien, Schweden oder die Niederlande
ihren Rückzug aus MINUSMA angekündigt bzw. eingeleitet (https://ww
w.zeit.de/politik/ausland/2022-09/bundeswehr-mali-einsatz-wehrbeauftra
gte-hogl), und welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Sicherheitslage in Mali vor dem Hintergrund, dass Mali
laut Bundesregierung auf Unterstützung durch internationale Partner
unter anderem zur Schaffung von Frieden im Inneren und Stabilität
angewiesen ist (Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 6 bis 7)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus mit Blick auf
die deutsche Militärpräsenz vor Ort?
Die Bundesregierung kommentiert keine Beweggründe für außenpolitische
Entscheidungen von Drittstaaten. Auf die Antworten zu den Fragen 6 und 40
wird verwiesen.
8. Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die
Zusammenarbeit zwischen MINUSMA und EUTM mit der malischen
Putschregierung sowie das Agieren der malischen Putschregierung auf
die Bewegungsfreiheit deutscher Soldaten sowie notwendige
Maßnahmen für den Schutz dieser in den letzten Monaten (Antwort zu Frage 32
auf Bundestagsdrucksache 20/2215)?
Eine zwischen der malischen Transitionsregierung und MINUSMA vereinbarte
Anpassung im Verfahren bei der Erteilung von Überfluggenehmigungen führte
zu einer deutlichen Erhöhung des Aufwands zur Antragsstellung sowie zu einer
wesentlichen Verlängerung des Prozesses auf beiden Seiten. Dies hatte
Auswirkungen auf die rechtzeitige Erteilung von Genehmigungen für beispielsweise
Flüge zur Personalrotation oder zur logistischen Versorgung. Diese
Einschränkungen hat die Bundesregierung gegenüber der Seite Malis angesprochen und
ist gegenüber den Vereinten Nationen für eine Lösungsfindung mit der
malische Regierung eingetreten. Im Falle der Nichterteilung oder verspätet
eingegangener Genehmigungen von Personalrotations- und Versorgungsflügen
wurden lageangepasst Alternativen mit besonderem Augenmerk auf das Schutz-
und Versorgungsniveau der Soldatinnen und Soldaten ausgeplant. Sofern
erforderlich, stellte der verantwortliche Kontingentführer darüber hinaus im Rahmen
einer umfassenden Risikoanalyse in der Vergangenheit zeitweise die
Operationen der bodengebundenen Aufklärungskräfte ein.
Bei der EUTM Mali liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zur
Einschränkung der Bewegungsfreiheit deutscher Soldatinnen und Soldaten vor.
9. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der
Rückzug Malis aus der gemeinsamen Eingreiftruppe der „G5-Sahel-Staaten“
auf die Sicherheitslage in der Region, und welche Konsequenzen zieht
die Bundesregierung hieraus mit Blick auf das deutsche Engagement
(https://www.dw.com/de/mali-steigt-aus-g5-sahel-truppe-aus/a-6180
8825)?
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe für den
Rückzug Malis aus der gemeinsamen Eingreiftruppe der „G5-Sahel-
Staaten“ vor dem Hintergrund, dass die malische Militärregierung
„Manöver eines Staates außerhalb der Region“ für die Verhinderung der
Übertragung der Präsidentschaft der Gruppe auf Mali verantwortlich
macht (https://www.dw.com/de/mali-steigt-aus-g5-sahel-truppe-aus/a-61
808825)?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Gemäß der Erklärung der malischen Regierung vom 15. Mai 2022 zog sich
Mali aus den Gremien der G5 Sahel zurück, da Mali die turnusmäßig im
Februar 2022 vorgesehene Übernahme der Präsidentschaft der G5 Sahel von den
anderen Mitgliedstaaten verweigert worden sei. Die malische Entscheidung
schloß die Herauslösung seines militärischen Beitrags zur gemeinsamen
Einsatztruppe der G5 Sahel ein. Auf welcher Basis die malische Regierung einen
Staat außerhalb der Region für die Entscheidung der anderen G5 Sahelstaaten
als Einflussfaktor sieht, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Die
direkte Auswirkung des malischen Rückzuges auf die Sicherheitslage kann
nicht beziffert werden, da die Entwicklung der Sicherheitslage von vielen
Faktoren abhängt.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die konkreten Inhalte
der von dem malischen Interimspremierminister Abdoulaye Maïga
erhobene Forderung nach einer Anpassung der MINUSMA an die aktuelle
Lage (Unterrichtung des Parlaments (UdP) 39/2022, S. 12)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
12. Aus welchen Gründen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
malische Putschregierung der Bundeswehr zum wiederholten Mal
Überflugrechte verweigert, und welche Auswirkungen hat dies auf Planbarkeit
und Zuverlässigkeit der Flüge zur Personalrotation, die zivilen und
militärischen Fracht- und Versorgungsflüge und die Sicherheit der Soldaten
(https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-einsatz-ausgesetzt-10
1.html) vor dem Hintergrund, dass es dadurch in der Vergangenheit zu
Unterbrechungen der Rettungskette gekommen ist (https://www.sueddeu
tsche.de/politik/bundeswehr-mali-einsatz-debatte-1.5659265)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
13. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es das
Recht Malis ist, die Ein- und Ausreise bewaffneter Kräfte und
Angehöriger bewaffneter Streitkräfte zu überwachen und einzuschränken (https://
www.imi-online.de/2022/07/15/erste-einschaetzung-zum-eklat-in-mali/)?
Mali hat wie jeder andere souveräne Staat das Recht, die Ein- und Ausreise von
Angehörigen bewaffneter Streitkräfte zu regeln und zu überwachen.
Die Ein- und Ausreise der an MINUSMA und EUTM Mali teilnehmenden
Streitkräfte richtet sich grundsätzlich nach den jeweils geschlossenen
Stationierungsabkommen zwischen den VN und Mali bzw. zwischen der EU und Mali.
14. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich westliche
Streitkräfte und deren lokale Verbündete durch ein komplexes Netzwerk
internationaler Truppenkontingente, grenzüberschreitender
Militäroperationen und multilateraler Einsatzformationen eine grenzüberschreitende
Mobilität erschlossen haben, die eben jene Souveränität und Stabilität
Malis gefährdet, die vorgeblich Ziel des UN-Einsatzes ist (https://www.h
eise.de/tp/features/Mali-Ende-einer-gescheiterten-Militaerpraesenz-7224
003.html?seite=all), und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Existenz
grenzüberschreitender Netzwerke westlicher Streitkräfte und lokaler Verbündeter, die die
Souveränität und Stabilität Malis gefährden. Belege für diese Behauptung sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
Die MINUSMA Mandate des VN-Sicherheitsrats und des deutschen
Bundestages verfolgen die Stabilisierung und den Wiederaufbau der staatlichen
Autorität in Zentral- und Nordmali. Hierzu werden Stabilisierungsprojekte in den
genannten Regionen durchgeführt, zum Teil auch direkt über die MINUSMA im
Rahmen des MINUSMA Trust-Funds. Hierunter fallen etwa Projekte zur
Unterstützung des Verfassungsreformprozesses und zum Aufbau
rechtsstaatlicher Strukturen im Bereich des Sicherheitssektors.
15. Wie bewertet die Bundesregierung den Umgang der malischen
Putschregierung mit Berichten über Menschenrechtsverletzungen durch
Regierungs- oder regierungsfreundliche Kräfte, und inwieweit ist nach
Kenntnis der Bundesregierung die malische Putschregierung der seitens der
Bundesregierung vorgetragenen Forderung nach Aufklärung
nachgekommen (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/2215)?
Die Bundesregierung begrüßt Ermittlungen bei Vorwürfen der
Menschenrechtsverletzungen durch malische Streitkräfte im Rahmen der malischen
Militärjustiz. Zugleich betont die Bundesregierung gegenüber der malischen
Regierung immer wieder auch hochrangig die Notwendigkeit der vollständigen
Aufklärung der teils gravierenden Vorwürfe.
16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das Ergebnis der von
MINUSMA in der Vergangenheit eingeleiteten Untersuchungen über
mutmaßlich von staatlichen Sicherheitskräften verübte
Menschenrechtsverletzungen (bitte möglichst ausführlich darstellen)?
Der MINUSMA-Menschenrechtsbericht für das zweite Quartal 2022 stellte im
August 2022 einen Rückgang bei den erfassten Menschenrechtsverletzungen
(MRV) in Mali von 812 auf 467 bestätigte Fälle (Rückgang von 42 Prozent)
fest. Dabei bleibt das Zentrum Malis der geographische Schwerpunkt mit mehr
als 80 Prozent der registrierten MRV. Der größte Rückgang wird bei MRV
verübt durch Streit- und Sicherheitskräfte protokolliert (um 62 Prozent), die
Hauptverantwortung liegt weiterhin bei dschihadistischen Gruppierungen.
Für das dritte Quartal 2022 stellte der MINUSMA-Menschrechtsbericht im
November einen weiteren Rückgang um 20 Prozent bei den erfassten MRV in
Mali fest. Die malischen Staats- und Sicherheitskräfte waren für ca. 43 Prozent
(162) der insgesamt 375 erfassten MRV verantwortlich, in etwa gleichauf mit
den terroristischen Gruppen (43 Prozent, 163).
Der Bundesregierung liegen keine, über die aus den regelmäßigen Berichten
der Missionsleitung an den VN-Sicherheitsrat hinausgehenden Erkenntnisse
vor.
17. Wie viele Verdachtsfälle von Menschenrechtsverstößen durch malische
Sicherheitskräfte haben nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der
malischen Justiz bzw. Militärjustiz zu
a) Ermittlungen,
b) Anklage,
c) Verurteilungen geführt?
Umfassende Statistiken im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor, da Verhandlungen nicht öffentlich erfolgen.
18. Liegen der Bundesregierung inzwischen Erkenntnisse über die
mutmaßlichen Verbrechen der malischen Sicherheitskräfte an der malischen
Zivilbevölkerung vor, und welche konkreten Maßnahmen hat die
Bundesregierung zur Aufklärung ergriffen (Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215)?
Die Aufklärung der genannten Vorfälle dauert an, die Bundesregierung
unterstützt die VN hierbei. Auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/2215 wird verwiesen.
Darüber hinaus kann die weitere Beantwortung der Frage nicht in offener Form
erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich.* Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom
10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
schädlich sein kann, entsprechend einzustufen.
Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die
konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des
Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen
Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine Antwort auf die angefragten Inhalte
würde, sofern im Sinne der Anfrage gegeben, die Fähigkeiten und
Arbeitsweisen so detailliert beschreiben, dass daraus unmittelbar oder mittelbar
Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern gezogen werden
können.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass das malische
Militär laut Vierteljahresbericht der UN-Mission MINUSMA unter
Beteiligung von „ausländischem Militärpersonal“ am 19. April 2022 bei
einer Razzia in der Kleinstadt Hombori 50 Zivilisten getötet und
500 Menschen gefangen genommen haben soll, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem mutmaßlich von der malischen
Regierung begangenen Massaker mit Blick auf die Fortführung der
Beteiligung der Bundeswehr an den Militäreinsätzen in Mali (https://www.t
agesschau.de/ausland/afrika/mali-kaempfe-flucht-101.html)?
Die Bundesregierung ist in Mali nicht an Militäreinsätzen der malischen
Streitkräfte beteiligt, sondern an der VN-Friedensmission MINUSMA, die u. a. die
Aufgabe hat, Zivilisten zu schützen.
Darüber hinaus kann die weitere Beantwortung der Frage nicht in offener Form
erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich.* Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom
10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
schädlich sein kann, entsprechend einzustufen.
Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die
konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des
Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen
Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine Antwort auf die angefragten Inhalte
würde, sofern im Sinne der Anfrage gegeben, die Fähigkeiten und
Arbeitsweisen so detailliert beschreiben, dass daraus unmittelbar oder mittelbar
Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern gezogen werden
können.
20. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass an dem mutmaßlichen
Massaker in Hombori malische Sicherheitskräfte beteiligt waren, die in
der Vergangenheit von Kräften von EUTM Mali oder EUCAP Sahel
Mali ausgebildet worden sind, oder dass sie Fahrzeuge oder Infrastruktur
genutzt haben, die von internationalen Partnern gestellt worden sind, und
wenn ja, auf welcher Grundlage?
Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung um
Informationen über eine etwaige Beteiligung malischer Sicherheitskräfte, die
in der Vergangenheit von Kräften von EUTM Mali oder EUCAP Sahel
Mali ausgebildet worden sind, zu sammeln?
Der Bundesregierung ist es nicht möglich, Aktivitäten einzelner Teilnehmer
von Ausbildungsvorhaben der EUTM Mali und EUCAP Sahel Mali
nachzuverfolgen. Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 7, 24 und 28
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
20/2215 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
21. Wie viele Angehörige der malischen Streit- und Sicherheitskräfte, die im
Rahmen von EUTM Mali ausgebildet wurden, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zu bewaffneten islamistischen Gruppierungen
übergelaufen, und welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung getroffen, um dies zu verhindern?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Nach Abschluss eines Ausbildungsvorhabens durch die EUTM Mali kehrten
die Lehrgangsteilnehmer zurück in ihre Verbände und wurden gemäß den
Vorgaben der malischen Militärführung eingesetzt.
22. Wie viele Angehörige der malischen Polizei, Gendarmerie und
Nationalgarde, die im Rahmen von EUCAP Sahel Mali ausgebildet wurden, sind
nach Kenntnis der Bundesregierung zu bewaffneten islamistischen
Gruppierungen übergelaufen und welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung getroffen, um dies zu verhindern?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
23. Wie viele Zivilisten sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012
im Mali-Konflikt ums Leben gekommen (bitte nach Jahren, für 2022 bis
zum aktuellsten Stichtag, auflisten)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 20/1987 wird verwiesen.
24. Wie viele Zivilisten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2012 durch malische Sicherheitskräfte getötet (bitte nach Jahren, für
2022 bis zum aktuellsten Stichtag, auflisten)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 20/1987 wird verwiesen.
25. Kommt nach Auffassung der Bundesregierung die malische
Militärregierung der Aufforderung der Bundesregierung nach Aufklärung und
Strafverfolgung in allen begründeten Verdachtsfällen von
Menschenrechtsverletzungen ausreichend nach (Antwort zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215), und wenn ja, wie geschieht dies, und wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 15 und 17 wird verwiesen.
26. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17b auf
Bundestagsdrucksache 20/2215 so zu verstehen, dass
a) die Bundesregierung nicht ausschließen kann, dass MINUSMA
Einsätze koordiniert bzw. unterstützt hat, die in
Menschenrechtsverletzungen oder Tötungen von Zivilisten resultierten oder
b) die Bundesregierung die Frage unbeantwortet lassen will?
Im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine Hinweise vor,
dass MINUSMA Einsätze koordiniert bzw. unterstützt hat, die in
Menschenrechtsverletzungen oder Tötungen von Zivilisten resultierten. Die VN haben
eine „Human Rights Due Dilligence Policy on United Nations support to
non-UN security forces” (A/67/775-S/2013/110), die sicherstellt, dass die VN
nicht mit Soldaten anderer Nationen zusammenarbeiten, die gegebenenfalls in
Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind, sowie dass gemeinsame
Operationen so geplant und umgesetzt werden, dass Menschenrechtsverletzungen
vermieden werden.
27. Auf welcher Grundlage und anhand welcher Kriterien kommt die
Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass die Pressefreiheit in Mali
zunehmend eingeschränkt ist (Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215), und wie hat sich die Situation mit Blick auf die
Pressefreiheit in den letzten Monaten entwickelt?
Die Meinungs- und Pressefreiheit in Mali wird durch verschiedene
Entwicklungen zunehmend beeinträchtigt. Im Norden und zunehmend auch in der
Zentralregion Malis ist die freie Ausübung von journalistischen Tätigkeiten durch die
Sicherheitslage, insbesondere die Präsenz dschihadistischer Gruppen, stark
eingeschränkt. Im Süden ist die Bewegungsfreiheit für nationale Journalistinnen
und Journalisten weitgehend gegeben, jedoch hat sich das Klima für
journalistische Arbeit hier im vergangenen Jahr verschlechtert. Seit Beginn des Jahres
2022 hat es Verhaftungen und Vorladungen von Journalisten gegeben, die sich
entgegen der Regierungslinie geäußert haben. Ein privater malischer
Fernsehkanal ist aktuell für zwei Monate suspendiert. Den internationalen
Fernsehbzw. Radiosendern France 24 und RFI wurde im März 2022 die Sendelizenz
entzogen. Internationale Journalistinnen und Journalisten erhalten seit Anfang
des Jahres 2022 keine Akkreditierungen mehr.
28. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von EUTM Mali von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß EU Ratsbeschluss vom 23. März
2020 (2020/434/GASP) zum Zwecke der Verbesserung der operativen
Fähigkeit der malischen Streitkräfte und der gemeinsamen Einsatztruppe
der G5 Sahel und den nationalen Streitkräfte u. a. Begleitung ohne
Exekutivbefugnisse bis zur taktischen Ebene zur Verfügung stellen, damit
die EUTM Mali in der Lage ist, die Tätigkeiten der malischen
Streitkräfte zu verfolgen und ihre Leistung und ihr Verhalten auch im Hinblick
auf die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts
zu überwachen, vor dem Hintergrund, dass dies angesichts der fehlenden
Gewährleistung des dafür erforderlichen Schutz- und
Versorgungsniveaus nicht möglich gewesen sei (Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215), und hat EUTM Mali inzwischen Mittel und
Zugänge, „um Wirkung und Effekte der eigenen Trainingsmaßnahmen
beobachten und systematisch erfassen zu können“ (https://www.swp-berl
in.org/publications/products/fachpublikationen/MTA-KA01_2022_Tull_
Mali_Gibt_es_noch_Zukunftsperspektiven_f%C3%BCr_die_Interventio
n.pdf), und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/2215 wird verwiesen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine zusätzlichen Erkenntnisse vor.
Zudem ist jegliches operative Training der malischen Streitkräfte gemäß EU-
Beschluss vom 5. April 2022 bis auf Weiteres ausgesetzt.
29. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg des deutschen
Militäreinsatzes in Mali vor dem Hintergrund, dass sich seit 2015 die
Sicherheits- und Bedrohungslage in Mali stetig verschlechtert hat (Antwort zu
Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/2215), und welche Konsequenzen
zieht die Bundesregierung daraus vor dem Hintergrund, dass laut
Bundesregierung die Entwicklung der Sicherheitslage und das Verhalten
der malischen Sicherheitskräfte ein zentraler Faktor bei der Bewertung
des Erfolgs bzw. Misserfolgs der Missionen darstellt und für die
Entscheidungen der Bundesregierung maßgeblich sind (Antwort zu Frage 15
auf Bundestagsdrucksache 20/2215)?
Auf die Begründung des Antrags der Bundesregierung zur Fortsetzung der
Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Multidimensionalen
Integrierten Stabilisierungsmission der VN in Mali (MINUSMA) auf
Bundestagsdrucksache 20/1761 wird verwiesen.
30. Welche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang bei der Bewertung
des Erfolgs des deutschen Militäreinsatzes bzw. von MINUSMA durch
die Bundesregierung dem Umstand zu, dass infolge der Intensivierung
der Aktivitäten der malischen Streitkräfte mehr Zivilisten als jemals
zuvor getötet oder verletzt worden sind und sich die Sicherheitslage
in mehreren Regionen erneut verschlechtert hat (vgl. Quartalsbericht
MINUSMA, https://minusma.unmissions.org/sites/default/files/n223609
4eng.pdf, insbesondere S. 7 und S. 10)?
Wie viele Menschenrechtsverletzungen und Massaker kann das malische
Militär nach Ansicht der Bundesregierung noch begehen, ehe die
Bundesregierung den Bundeswehreinsatz für gescheitert erklärt?
Ziel des Engagements der Bundesregierung ist es, die Umsetzung des
innermalischen Friedensprozesses auf Grundlage des Algiers-Abkommens zu
unterstützen. Weiterhin sollen Instabilität und Gewalt eingedämmt werden und ein
weiterer Verlust von Staatlichkeit vermieden werden. Zudem will die
Bundesregierung einer Ausbreitung („Spillover“) des Terrorismus in die
Nachbarstaaten am Golf von Guinea entgegenwirken. Eine Priorität für die
Bundesregierung ist die zügige Rückkehr Malis zur demokratischen Ordnung. Die
Förderung und der Schutz der Menschenrechte sind wichtiger Teil dieses
Zielkatalogs. Die Bundesregierung setzt sich folglich im Rahmen ihres Engagements
bei MINUSMA für eine rückhaltlose Aufklärung von
Menschenrechtsverletzungen in Mali ein.
31. Welche Bedeutung kommt nach Auffassung der Bundesregierung dem
Umstand zu, dass die meisten von MINUSMA im Quartalsbericht vom
Juni 2022 erfassten Menschenrechtsverletzungen von staatlichen Kräften
bzw. von Justizbehörden begangen worden sind (S. 11 f.), und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus mit Blick auf den
Bundeswehreinsatz?
Der Quartalsbericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Situation
in Mali vom 2. Juni 2022 führt 684 Fälle von Menschenrechtsverletzungen auf,
wobei die Verdächtigen in 173 Fällen dem Bereich der malischen
Sicherheitskräfte und „ausländischem Sicherheitspersonal“ und in 134 Fällen dem Bereich
der Justiz zugeordnet werden. Auf die Antworten zu den Fragen 15 und 40
wird verwiesen.
32. Hat sich nach Auffassung der Bundeswehr die Warnung renommierter
Institutionen wie der International Crisis Group aus dem Jahr 2015
bewahrheitet, dass die vielfältigen Probleme in Mali nicht dadurch gelöst,
sondern vielleicht sogar verschärft würden, die Region einfach weiter zu
militarisieren (https://www.crisisgroup.org/africa/west-africa/niger/centr
al-sahel-perfect-sandstorm), vor dem Hintergrund der Einschätzung der
dramatischen Entwicklung der Sicherheits- und Bedrohungslage sowie
des Fortbestehens der strukturellen Konfliktursachen in Mali durch
die Bundesregierung (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache
20/2215)?
Die Bundesregierung verfolgt im Sahel einen vernetzten Ansatz, der gerade
nicht einseitig auf militärische Mittel setzt.
33. Inwiefern kann die Bundesregierung, angesichts der Putsche in Mali und
Burkina Faso, des massiven Anstiegs der Gewalt, des unzureichenden
Menschenrechtsschutzes sowie der politischen Verwerfungen zwischen
Malis militärischer Übergangsregierung und ihren westlichen Partnern,
die Einschätzung der Hessischen Stiftung für Friedens- und
Konfliktforschung (HSFK) bestätigen, dass die Maßnahmen der Bundesregierung
zur Stabilisierung und Friedensförderung in der Region weitestgehend
gescheitert sind (https://www.swp-berlin.org/publications/products/studi
en/2021S03_deutschland_frankreich_libyen_mali.pdf)?
Die Bundesregierung teilt die genannte Einschätzung nicht. Die zum Teil
gravierenden negativen Entwicklungen in Mali und Burkina Faso haben vielfältige
Ursachen. Die Bundesregierung überprüft kontinuierlich die Wirksamkeit ihrer
Maßnahmen und passt diese bei Bedarf an.
34. Worin besteht die regionalpolitische, sicherheitspolitische und VN-
politische Zielsetzung der Bundesregierung mit Blick auf die Beteiligung der
Bundeswehr an MINUSMA (Antwort zu Frage 44 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215), und inwieweit trifft es zu, dass diese wenig mit dem Ziel
„Stabilisierung vor Ort“ zu tun hatte, sondern vielmehr dazu diente, die
„deutsche Bereitschaft zu unterstreichen, internationale Verantwortung
zu übernehmen“ (https://www.swp-berlin.org/publications/products/studi
en/2021S03_deutschland_frankreich_libyen_mali.pdf)?
Die Zielsetzung der Bundesregierung ergibt sich aus dem Bundestagsmandat
für die deutsche Beteiligung an MINUSMA (Bundestagsdrucksache 20/1761)
und ist abgeleitet aus den Leitlinien „Krisen verhindern, Konflikte bewältigen,
Frieden fördern“, den Afrikapolitischen Leitlinien sowie der Sahelstrategie der
Bundesregierung.
Die vielschichtigen Krisen im Sahel gefährden zunehmend die Stabilität und
Entwicklungschancen der Region und berühren außen- und
sicherheitspolitische Interessen Deutschlands und Europas unmittelbar. Ziel des Engagements
der Bundesregierung ist es weiterhin, Instabilität und Gewalt einzudämmen und
weiteren Verschärfungen der politischen und humanitären Krisen in den G5
Sahelstaaten entgegenzuwirken. Zudem will die Bundesregierung einer
Ausbreitung („Spillover“) des Terrorismus in die Nachbarstaaten am Golf von
Guinea entgegenwirken. Dazu sollen die Regierungen im Sahel zunehmend
eigenständig für hinreichend Sicherheit auf ihrem Staatsgebiet sorgen können,
eine Grundversorgung mit staatlichen Dienstleistungen in alle Regionen wieder
zunehmend leisten können, nachhaltige wirtschaftliche und soziale
Perspektiven schaffen und das Vertrauensverhältnis zwischen dem Staat und seinen
Bürgern und Bürgerinnen stärken.
35. Trifft es zu, dass seitens der Bundesregierung weder für Mali noch für
Niger bisher länderspezifische politische Gesamtstrategien formuliert
wurden, die das Ziel der Förderung nachhaltigen Friedens
operationalisieren (https://blog.prif.org/2022/09/08/friedenspolitische-kohaerenz-im-
deutschen-engagement-in-mali-und-niger-fuenf-handlungsempfehlunge
n-fuer-die-bundesregierung/), und wenn ja, warum nicht, und wenn nein,
worin bestehen diese?
Die Bundesregierung hat bislang keine länderbezogenen Strategien für den
Sahel erarbeitet. Die strategische Ausrichtung des deutschen Engagements in
diesen Ländern wird im Rahmen der Sahelstrategie der Bundesregierung
zwischen den betroffenen Ressorts in unterschiedlichen Foren abgestimmt.
36. Inwiefern kann die Bundesregierung die Einschätzung der Hessischen
Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung (HSFK) bestätigen, dass
das deutsche Regierungshandeln in Mali und Niger die in den Leitlinien
„Krisen verhindern, Konflikte bewältigen, Frieden fördern“ formulierten
prozeduralen und inhaltlichen Ziele nur unzureichend umsetzt, vor dem
Hintergrund, dass hiernach sowohl Defizite im Bereich der
ressortübergreifenden Generierung und Bereitstellung von (Kontext-)Wissen,
einschließlich zur Frühwarnung, sowie in der ressortgemeinsamen
Evaluierung bestehen als auch die vorliegenden offiziellen Dokumente, die die
Ziele und Strategien der Bundesregierung zusammenfassen, nur teilweise
die in den Leitlinien festgeschriebenen inhaltlichen Prinzipien
widerspiegeln (https://blog.prif.org/2022/09/08/friedenspolitische-kohaerenz-im-d
eutschen-engagement-in-mali-und-niger-fuenf-handlungsempfehlungen-f
uer-die-bundesregierung/), und die Bundesregierung für sich in
Anspruch nimmt, im Zuge ihres Engagements in der Sahelregion gemäß der
Leitlinien zu handeln (Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8)?
Die Bundesregierung verfolgt auch im Sahel ihre Leitlinien „Krisen verhindern,
Konflikte bewältigen, Frieden fördern“. Die im Bericht der Hessischen Stiftung
für Friedens- und Konfliktforschung aufgezeigten Umsetzungsdefizite werden
derzeit mit Blick auf Verbesserungsmöglichkeiten ausgewertet.
37. Inwiefern kann die Bundesregierung die Einschätzung der Hessischen
Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung bestätigen, dass das
deutsche Engagement im Staatsaufbau die flächendeckende Stärkung
staatlicher Justiz vernachlässigt (https://blog.prif.org/2022/09/08/friedenspolit
ische-kohaerenz-im-deutschen-engagement-in-mali-und-niger-fuenf-han
dlungsempfehlungen-fuer-die-bundesregierung/)?
Die Bundesregierung bemüht sich seit Jahren um eine Stärkung der malischen
Justiz. Sie trägt deshalb unter anderem zur europäischen Mission EUCAP Sahel
Mali bei und führte Projekte zur Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Justiz
durch. Art und Umfang möglicher Projekte zur Stärkung der malischen Justiz
werden aber zuvörderst von der malischen Regierung festgelegt.
38. Inwieweit wird nach Auffassung der Bundesregierung das deutsche
Engagement in Mali dem Handlungsprinzip 4 der Leitlinien „Krisen
verhindern, Konflikte bewältigen, Frieden fördern“, nämlich dem Anspruch,
das Primat der Politik und den Vorrang der Prävention zu verfolgen,
gerecht (https://blog.prif.org/2022/09/08/friedenspolitische-kohaerenz-im-d
eutschen-engagement-in-mali-und-niger-fuenf-handlungsempfehlungen-f
uer-die-bundesregierung/)?
Das in der Fragestellung genannte Handlungsprinzip bleibt auch in Mali weiter
handlungsleitend für die Bundesregierung.
39. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung an dem
Bundeswehreinsatz in Mali im Rahmen von MINUSMA fest vor dem Hintergrund,
dass angesichts der Verschlechterung der Sicherheits- und
Bedrohungslage in Mali die Mandatsziele der Vergangenheit offensichtlich nicht
erfüllt wurden (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/2215)
und zunehmend Zweifel über das Vorliegen eines ausreichenden Schutz-
und Versorgungsniveau für die deutschen Soldaten bestehen (https://ww
w.welt.de/politik/deutschland/plus241206603/Bundeswehr-in-Afrika-Re
gierung-vernachlaessigt-Schutz-der-Soldaten-in-Mali.html)?
Auf die Antwort zu Frage 3 sowie auf die Begründung des Antrags der
Bundesregierung zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an
der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der VN in Mali
(MINUSMA) auf Bundestagsdrucksache 20/1761 wird verwiesen.
40. Lehnt die Bundesregierung einen Abzug der Bundeswehr auch deshalb
ab, dass Deutschland „vor allem Russland nicht auch noch diese Region
überlassen“ dürfe (https://www.n-tv.de/politik/Baerbock-haelt-Bundeswe
hr-Abzug-aus-Mali-fuer-falsch-ueberlassen-wir-Region-damit-Russland-
article23551955.html), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung hat am 22. November 2022 entschieden, vorzuschlagen,
das Mandat für den Bundeswehreinsatz im Rahmen der Mission der Vereinten
Nationen in Mali, MINUSMA, im Mai 2023 letztmalig um ein Jahr zu
verlängern, um so diesen Einsatz strukturiert auslaufen zu lassen. Dabei prüft sie auch
die Auswirkung der Präsenz russischer Sicherheitskräfte in Mali.
41. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 45 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215 so zu verstehen, dass
a) die deutsche Beteiligung an den Militärmissionen in Mali nicht durch
geostrategische Überlegungen und die Konkurrenz mit Russland
bestimmt wird oder
b) die Bundesregierung die Frage unbeantwortet lassen will vor dem
Hintergrund, dass in dem Mandatstext, auf den die Bundesregierung
in ihrer Antwort verweist, keine Ausführungen im Sinne der
Fragestellung zu der Bedeutung der Konkurrenz mit Russland für die
deutsche Fortsetzung der Beteiligung an den Militärmissionen in Mali
enthalten sind?
In der Beantwortung der referenzierten Antragstexte (Bundestagsdrucksachen
20/1761 – MINUSMA und 20/1762 – EUTM Mali) stellt die Bundesregierung
umfassend die Gesamtheit der politischen Rahmenbedingungen und deren
Zusammenhänge zur Begründung der deutschen Beteiligung an MINUSMA und
am Fähigkeitsaufbau der Europäischen Union im Sahel mit Schwerpunkt Niger
(EUTM Mali) sowie des deutschen Engagements im Rahmen des vernetzten
Ansatzes in der Sahelregion im Sinne der Fragestellung dar. Geostrategische
Überlegungen beziehungsweise das russische Engagement in Mali sind
Einzelaspekte, die – neben vielen anderen – das deutsche Engagement im Sahel
beeinflussen.
42. Aus welchen Gründen stockt nach Kenntnis der Bundesregierung der
Umsetzungsprozess des Friedensabkommens von Algier zuletzt seit
Oktober 2021, und inwieweit verfolgt die malische Regierung nach
Kenntnis der Bundesregierung den Friedensprozess entschlossen als
wesentlichen Teil des Regierungsprogramms (Antwort zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 20/2215)?
Ursachen, die zum zwischenzeitlichen Stillstand des Prozesses beigetragen
haben, sind nach Bewertung der Bundesregierung vielfältig. Dazu gehören der
Verlust von Vertrauen zwischen den Vertragsparteien und die Diskussion über
eine mögliche Vertragsanpassung. Seit Oktober 2022 setzen die
Vertragsparteien ihre gemeinsame Arbeit fort.
43. Wie bewertet die Bundesregierung die Ankündigung des malischen
Militärs, sich nicht dem internationalen Druck zu beugen und erst bis Ende
2024 Wahlen abzuhalten (https://www.tagesschau.de/ausland/mali-27
1.html), vor dem Hintergrund, dass für die Bundesregierung die zügige
Rückkehr Malis zur demokratischen Ordnung prioritär ist
(Bundestagsdrucksache 20/1761, S. 8), und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus?
Am 6. Juni 2022 verlängerte die malische Regierung die Transitionsdauer
um 24 Monate bis März 2024. Die westafrikanische Regionalorganisation
ECOWAS akzeptierte diese Regelung am 3. Juli 2022. Nach Konsultationen
mit Partnern schloss sich auch die Bundesregierung der Haltung der ECOWAS
an. Die Bundesregierung zog dabei insbesondere die malische Darstellung in
Betracht, dass faire und freie Wahlen aufgrund der Sicherheitslage einen
erheblichen Zeitvorlauf benötigten. Somit bleibt das prioritäre Ziel der
Bundesregierung in Mali, eine schnellstmögliche Rückkehr zur demokratischen Ordnung zu
unterstützen, bestehen.
44. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Präsenz russischer
Sicherheitskräfte und russischen militärischen Materials sowie von
Angehörigen der Wagner-Söldnergruppe in Mali nach dem französischen
Truppenabzug entwickelt vor dem Hintergrund, dass
Bundeswehrsoldaten Stunden nach dem Ende des französischen Einsatzes russische
Soldaten auf dem Flughafen Gao gesehen haben wollen (https://www.spiege
l.de/ausland/mali-bundeswehr-entdeckt-offenbar-russische-einsatzkraeft
e-auf-flughafen-a-6a065216-ccba-48fd-a2ef-f4fdf3f421ad), und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus mit Blick auf die
deutsche Beteiligung an den Militärmissionen in Mali?
Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“
ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.* Nach § 2
Absatz 2 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
entsprechend einzustufen.
Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die
konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des
Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen
Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine Antwort auf die angefragten Inhalte
würde, sofern im Sinne der Anfrage gegeben, die Fähigkeiten und
Arbeitsweisen so detailliert beschreiben, dass daraus unmittelbar oder mittelbar
Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern gezogen werden
können.
45. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob Maßnahmen aus der
„Ertüchtigungsinitiative“ nun auch der malischen Militärregierung und/
oder russischen bewaffneten Kräften zugutekommen?
Welche Vorkehrungen wurden seitens der Bundesregierung getroffen, um
dies zu verhindern?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Nutzung der aus Mitteln
der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung bereit gestellten Güter durch
die malische Seite vor. Die im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative
geschlossenen Vereinbarungen enthalten regelmäßig Endverbleibsklauseln zur
vereinbarungsgemäßen Nutzung und Weitergabe der Güter.
46. Seit wann und aus welchen die aktuelle politischen Lage betreffenden
Gründen ist das operative Training der malischen Nationalgarde im
Rahmen von EUCAP Sahel Mali ausgesetzt (https://www.auswaertiges-am
t.de/de/aussenpolitik/europa/aussenpolitik/-/249558)?
Aufgrund der politischen Lage (weiterhin fehlende Fortschritte bei der
Transition; anhaltender Menschenrechtsverletzungen, deren Zurechnung teils nicht
geklärt werden können; fehlender Garantien, dass durch die Europäische Union
ausgebildete und ausgestattete malische Sicherheitskräfte nicht mit russischen
Kräften vor Ort eingesetzt werden) hat die Europäische Union am 5. April 2022
beschlossen, Kernelemente von Ausbildung und Ertüchtigung in Mali
temporär, graduell und reversibel auszusetzen. Dieser Beschluss umfasste auch die
Ausbildung der malischen Nationalgarde im Rahmen von EUCAP Sahel Mali.
47. Welche Ausbildungsmaßnahmen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Putsch in Mali im Mai 2021 im Rahmen von EUCAP
Sahel Mali durchgeführt?
Die einzelnen Ausbildungsmaßnahmen können nicht offen mitgeteilt werden,
da das zugrunde liegende EU-Bezugsdokument als „EU-RESTRICTED“
eingestuft wurde und die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartner des
Geheimschutz-Übereinkommens mit der EU verpflichtet ist, bei der Verwendung
der Daten einen vergleichbaren Geheimhaltungsgrad festzulegen. Daher sind
diese Informationen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.*
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
48. Wie viele Einsatzkräfte befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit im Rahmen von EUCAP Sahel Mali in Mali?
Wie viele deutsche Polizeibeamte befinden sich derzeit im Rahmen von
EUCAP Sahel Mali in Mali?
49. Plant die Bundesregierung, das operative Training der malischen
Nationalgarde durch deutsche Polizeibeamte im Rahmen von EUCAP Sahel
Mali wiederaufzunehmen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpo
litik/europa/aussenpolitik/-/249558), und wenn ja, welche Bedingungen
müssen hierfür gegeben sein, und wenn nein, warum nicht?
50. Bestehen seitens der Bundesregierungen Überlegungen oder Pläne für
einen möglichen Abzug der an EUCAP Sahel Mali beteiligten deutschen
Polizeibeamten, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 48 bis 50 werden zusammen beantwortet.
Derzeit befinden sich keine deutschen Polizeibeamtinnen oder -beamte im
Rahmen von EUCAP Sahel Mali in Mali. Schon deswegen bestehen derzeit keine
Planungen im Sinne der Fragestellung.
Die Zahl der bei EUCAP Sahel Mali derzeit in Mali eingesetzten Personen
kann nicht offen mitgeteilt werden, da das zugrunde liegende EU-
Bezugsdokument als „EU-RESTRICTED“ eingestuft wurde und die Bundesrepublik
Deutschland als Vertragspartner des Geheimschutz-Übereinkommens mit der
EU verpflichtet ist, bei der Verwendung der Daten einen vergleichbaren
Geheimhaltungsgrad festzulegen. Daher sind diese Informationen als „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuft.*
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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