[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Anke Domscheit-Berg,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4446 –
Vorgänge um das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 18. Oktober 2022 wurde der Präsident des Bundesamts für Sicherheit in
der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, von der Bundesministerin
des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, nach Agenturmeldungen
„abberufen“. Dem Präsidenten sei die Führung der Amtsgeschäfte mit sofortiger
Wirkung untersagt worden, wie ein Sprecher des Bundesministeriums des Innern
und für Heimat (BMI) mitteilte. In den Medien diskutierte Vorwürfe hätten
„das notwendige Vertrauen der Öffentlichkeit in die Neutralität und
Unparteilichkeit der Amtsführung als Präsident der wichtigsten deutschen
Cybersicherheitsbehörde nachhaltig beschädigt“. Dies gelte umso mehr in der aktuellen
Krisenlage hinsichtlich der russischen hybriden Kriegsführung. Die im Raum
stehenden Vorwürfe beeinträchtigten auch das unerlässliche
Vertrauensverhältnis der Bundesministerin in die Amtsführung. Gegenüber dem
Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ äußerte Arne Schönbohm, er habe selbst um die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich gebeten. Er wisse nicht, wie
die konkreten Vorwürfe gegen ihn aussähen (AFP vom 18. Oktober 2022,
„Innenministerin Faeser beruft Behörden-Chef Schönbohm ab. Hintergrund sind
Kontakte zu Verein mit Verbindungen nach Russland“).
Vorausgegangen war dem ein Bericht im „ZDF Magazin Royale“ vom 7.
Oktober 2022, in dem insbesondere das Verhältnis des BSI-Präsidenten zum
Verein Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e. V. beleuchtet wurde. Er hatte den
Verein 2012 mitbegründet, musste diesen allerdings zu seiner Amtseinführung
2015 verlassen. Aufgrund der Namensgleichheit mit dem Nationalen Cyber-
Sicherheitsrat als offiziellem Kooperationsgremium von Bundesbehörden mit
Wirtschaftsunternehmen hatte es schon zuvor im BMI die Weisung an die
Beschäftigten gegeben, eine Aufwertung des Vereins durch Teilnahme an dessen
Veranstaltungen zu vermeiden. Im Jahr 2019 wurde diese Weisung innerhalb
des BSI wiederholt, nachdem Kontakte des damaligen Vereinsvorsitzenden
Hans-Wilhelm Dünn zu russischen Geheimdienstkreisen bekannt wurden (Der
Spiegel 34/2019, „Zu nah an Russland“). Im Jahr 2020 wurde die Firma
Infotecs Security Software GmbH in den Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e. V.
aufgenommen, die sich im März 2022 in Protelion umbenannt hat. Auch bei
ihr gibt es deutliche Hinweise auf eine Verbindung mit russischen
Nachrichtendiensten. Für eines ihrer Hauptprodukte, eine VPN (Virtual Private
Network)-Software für verschlüsselte Kommunikation, beantragte sie 2017 ei-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4748
20. Wahlperiode 28.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 25. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ne Zertifizierung durch das BSI, die den Einsatz auch in Behörden mit
sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten erlaubt hätte. Einem Bericht auf „Zeit Online“
zufolge („Wie das BSI beinahe eine fragwürdige Software zertifizierte“ vom
13. Oktober 2022) wurde auf Intervention des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) schließlich am 13. März 2021 die Zertifizierung mit Verweis auf
„entgegenstehende öffentliche Interessen“ versagt. Der Vereinsvorsitzende
Dünn sei dabei selbst in den Fokus Spionageabwehr des BfV geraten, wie das
Onlinemagazin weiter schreibt.
1. Wie ist der aktuelle Stand der beamten- und disziplinarrechtlichen
Verfahren gegen den Präsidenten des BSI, Arne Schönbohm?
Frau Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, hat am
18. Oktober 2022 entschieden, dem Präsidenten des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, die Führung der
Dienstgeschäfte als Präsident des BSI aus zwingenden dienstlichen Gründen
nach § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) mit sofortiger Wirkung zu
untersagen. Seit dem 31. Oktober 2022 ist diesbezüglich ein Antrag des
Beamten nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtshängig.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Inhalten von laufenden gerichtlichen
Auseinandersetzungen. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
2. Treffen Aussagen des Präsidenten des BSI, Arne Schönbohm, zu, dass er
um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst gebeten
habe?
Wann hat diese Bitte oder dieser Antrag das BMI erreicht, und wie ist der
Stand dieses Verfahrens?
Der Antrag des Beamten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 18
Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes mit Datum vom 17. Oktober 2022 hat
das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 18. Oktober 2022
erreicht.
Die Bundesregierung gibt mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht auf informelle
Selbstbestimmung und die beamtenrechtlichen Schutzrechte zum Stand und
Inhalt von internen Ermittlungen keine Auskunft.
3. Ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat an die Redaktion
des „ZDF Magazin Royale“ nach seiner Ausgabe vom 7. Oktober 2022
herangetreten mit der Bitte, nach der Sendung über den
Kurznachrichtendienst „Twitter“ verbreitete Tweets zu löschen oder zu korrigieren, weil
diese sachlich unrichtige Tatsachenbehauptungen enthielten?
c) Wenn ja, warum hat das BMI zur Löschung dieser Tweets
aufgefordert bzw. „Druck gemacht“, statt einfach selbst über Twitter darauf
zu antworten?
Die Fragen 3 und 3c werden gemeinsam beantwortet.
Es hat keine Kommunikation im Sinne der Fragestellung mit der Redaktion des
„ZDF Magazin Royale“ stattgefunden.
a) Wenn nein, wie sind entsprechende Einlassungen aus dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat bzw. einer Parlamentarischen
Staatssekretärin im Innenausschuss des Deutschen Bundestages vom
19. Oktober 2022 richtig zu verstehen?
Die Parlamentarische Staatssekretärin hat sich möglicherweise
missverständlich ausgedrückt. Sie bezog sich auf vielfältige Veröffentlichungen – z. B. am
12. Oktober auf spiegel.de:
https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/jan-boe
hmermann-und-bsi-praesident-arne-schoenbohm-der-
herbeigeboehmermannteskandal-a-825cf663-1405-42db-89de-551c22ce6dc1.
Durch das BMI gab es weder „Druck“ noch Aufforderungen, Tweets zu
löschen.
b) Wenn nein, was ist die Motivation gewesen, einen solchen Ablauf zu
behaupten, auch angesichts des Umstandes, dass eine solche
Einflussnahme wie die behauptete für ein kritisches Format wie das „ZDF
Magazin Royale“ nach Auffassung der Fragesteller geradezu
rufschädigend wirken kann?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 3c sowie zu 3a wird verwiesen.
4. Wann wurde durch die Firma Infotecs Security Software GmbH die
Zertifizierung von welchen Produkten beim BSI beantragt?
Die Firma Infotecs GmbH (heute Protelion GmbH) hat beim BSI am 28. Januar
2014 einen Antrag auf Zertifizierung ihres Produktes ViPNet VPN 4.3 gestellt.
Am 22. Dezember 2017 wurde durch Infotecs GmbH zu dem Produkt ViPNet
Crypto Core 2.0 ein Antrag auf Zertifizierung nach Common Criteria der Stufe
EAL2+ gestellt.
5. Zu welchem Zeitpunkt wurde vom BSI hierzu ein Zertifizierungs- bzw.
Prüfverfahren eingeleitet?
Der eingereichte Antrag zu dem Produkt ViPNet VPN 4.3 war nicht vollständig
und wurde auch durch den Antragsteller nicht vervollständigt. Der Antrag
wurde am 22. Dezember 2017 formal zurückgezogen. Eine Evaluierung/
Zertifizierung des Produktes hat nicht stattgefunden.
Das Zertifizierungsverfahren zu dem Produkt ViPNet Crypto Core 2.0 wurde
nach Vervollständigung des Zertifizierungsantrags am 19. April 2018 gestartet.
a) Was ist Gegenstand eines solchen Zertifizierungsverfahrens?
Gegenstand eines solchen Zertifizierungsverfahrens ist gemäß § 9 Absatz 4 des
Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG)
die Prüfung, ob informationstechnische Systeme, Komponenten oder Produkte
die durch den Hersteller behaupteten Sicherheitseigenschaften erfüllen und
dabei den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen.
b) Wurde das Zertifizierungs- bzw. Prüfverfahren intern im BSI geführt
oder hierfür externe Dienstleister beauftragt, und wenn ja, welche?
Im Verfahren einer Sicherheitszertifizierung unterscheidet man in Prüfprozess
und Zertifizierung: Die Firma Infotecs GmbH hat sich bei der Prüfung der
externen privaten Prüfstelle atsec information security GmbH bedient, die die
Prüfungen am Produkt vorgenommen hat.
c) Zu welchem Zeitpunkt lag ein Ergebnis des Prüfverfahrens vor?
d) Zu welchem Zeitpunkt wollte das BSI das Zertifizierungsverfahren
abschließen und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 5c und 5d werden gemeinsam beantwortet.
Das BMI wurde durch das BSI zu dem Produkt ViPNet Crypto Core 2.0 mit
Blick auf die beabsichtigte Zertifikatserteilung am 28. Januar 2020 beteiligt.
Das BMI hat mit Erlass vom 12. Februar 2021 dem BSI mitgeteilt, dass gemäß
§ 9 Absatz 4 Nummer 2 BSIG überwiegende öffentliche Interessen,
insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, einer
Zertifikatserteilung entgegenstehen und die Erteilung untersagt. Das BSI hat
daraufhin mit Bescheid vom 18. März 2021 den Zertifizierungsantrag abgelehnt.
6. Trifft es zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Bedenken
hinsichtlich einer Zertifizierung der Software der Infotecs Security Software
GmbH angemeldet hat:
a) gegenüber dem BSI,
b) gegenüber dem BMI?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat im Zuge des
Zertifizierungsverfahrens Erkenntnisse an das BMI und das BSI übermittelt.
7. Welche Reaktion erfolgte seitens des BSI auf diese Bedenken?
Das BSI hat das BMI gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 2 BSIG beteiligt.
8. Welche Reaktion erfolgte seitens des BMI auf diese Bedenken?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
9. Trifft es zu, dass das BMI im Rahmen seiner Fach-, Dienst- und
Rechtsaufsicht das BSI dazu angehalten oder angewiesen hat, den Antrag auf
Zertifizierung negativ zu bescheiden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Wie häufig wurde in den vergangenen zehn Jahren ggf. durch das BMI in
ein durch das BSI durchgeführtes Zertifzierungsverfahren in dieser Form
eingegriffen?
Zweimal.
11. Führt das BMI das Vorgehen des BSI-Präsidenten in diesem
Zertifizierungsverfahren auf eine mögliche Einflussnahme zurück, und wenn ja,
welche Anhaltspunkte liegen dafür vor?
Dem BMI liegen keine Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete externe
Einflussnahme auf den Präsidenten des BSI im Zusammenhang mit dem
Zertifizierungsverfahren vor.
12. In wie vielen Fällen in den vergangenen zehn Jahren hat das BSI im
Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens nach § 9 Absatz 3 des BSI-Gesetzes
(BSIG) auf die Dienstleistungen von privaten Unternehmen
zurückgegriffen, die im Auftrag des BSI den Prüfprozess für die
Sicherheitszertifizierung nach § 9 BSIG durchgeführt haben (bitte nach Jahren und
sachverständigen Stellen nach § 9 Absatz 6 BSIG auflisten)?
Externe Prüfstellen werden durch den Antragsteller beauftragt und nicht durch
das BSI. Derartige Prüfstellen müssen zuvor vom BSI nach § 9 Absatz 6 BSIG
anerkannt werden. Eine Aufstellung der vom BSI anerkannten Prüfstellen
findet sich unter:
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organis
ationen/Standards-und-Zertifizierung/Zertifizierung-und-Anerkennung/Listen/L
iste-CC-ITSEC-Pruefstellen/liste-cc-itsec-pruefstellen_node.html.
Die Konstellation aus Antragsteller, Prüfstelle und Zertifizierungsstelle existiert
schon mehr als zehn Jahre und ist internationaler Standard im Bereich der
Common Criteria Produktzertifizierung.
13. Waren dem BMI oder seinen nachgeordneten Behörden bekannt, dass die
Firma OAO InfoTeCS, das Mutterunternehmen der Protelion GmbH, in
den USA seit September 2018 vom US Commerce Department mit
einem sogenannten Export Ban belegt worden war, und wenn ja, seit wann,
und welchen Einfluss hatte dies ggf. auf eigene Entscheidungen
hinsichtlich der Produkte von Infotecs Security Software GmbH bzw. Protelion
GmbH?
Dem BfV war der „export ban“ seit September 2018 bekannt. Diese Erkenntnis
ist in die Entscheidung des BMI nach § 9 Absatz 4a BSIG eingeflossen.
14. Welchen personellen Aufwuchs hatte das BSI in den Jahren 2020 bis
2022 jeweils zu verzeichnen, und auf welche Abteilungen und
Arbeitsbereiche sind die neu besetzten Planstellen und Stellen dabei entfallen?
Das BSI bekam im Jahr 2020 150, im Jahr 2021 119 und im Jahr 2022
184 neue Planstellen bzw. Stellen. Diese Planstellen bzw. Stellen wurden
gemäß ihrer fachlichen Zweckbindung den entsprechenden Abteilungen im BSI
zugeordnet.
15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu möglichen
nachrichtendienstlichen Bezügen der Infotecs Security Software GmbH bzw. der
Protelion GmbH nach Russland vor?
Die Infotecs Internet Security Software GmbH ist eine Tochtergesellschaft der
offenen Aktiengesellschaft „Information Technology and Communication
Systems“ (im Folgenden INFOTECS) mit Hauptsitz in Moskau. INFOTECS steht
einem Unternehmensgeflecht vor, das neben russlandweit verteilten
Dependancen und der INFOTECS GmbH in Deutschland nach Firmenangaben auch
(Vertriebs-) Büros in anderen Ländern unterhält. Nach Auskunft öffentlich
zugänglicher Firmenportale gehören auch die Töchter „InfoTeCS Training
Center“ (gegründet 2000), JSC „Info-TeCS Internet Trust“ (gegründet 2001), CJSC
„Advanced Monitoring“ (gegründet 2007), „Practical Security Systems“
(„SPB“, gegründet 2014) sowie „SFB Laboratory“ (gegründet 2017) zu INFO-
TECS.
INFOTECS gehört zu den größten Unternehmen Russlands im Bereich
Informationssicherheit und beschäftigt mehr als 1 200 Mitarbeiter.
Das als IT-Sicherheitsanbieter auftretende Unternehmen entwickelt Software-
und Hardware-VPN-Lösungen sowie kryptografische Tools für
Informationssicherheit. INFOTECS verkauft seine Produkte vorrangig an russische
Unternehmen und Behörden. INFOTECS selbst hält unterschiedliche Lizenzen und
Zertifikate des FSB (Föderaler Dienst für Sicherheit der Russischen Föderation)
und des russischen Föderalen Dienstes für Technische Kontrollen und
Ausfuhrkontrollen (FSTEC, dem Verteidigungsministerium unterstellt), die dem
Unternehmen die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Software und
Dienstleistungen im Zusammenhang mit vertraulichen Informationen bis hin zu
Staatsgeheimnissen erlauben.
INFOTECS wurde 1989 von ehemaligen Mitarbeitern russischer
Nachrichtendienste unter Leitung von Andrey Anatolyevich Chapchaev gegründet und
1991 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Chapchaev, bis heute
Generaldirektor von INFOTECS, schloss 1982 ein Studium an der Hochschule des KGB
(sowjetischer Geheimdienst – Komitee für Staatssicherheit) als
Ingenieurmathematiker ab und arbeitete von 1982 bis 1991 in der Forschungseinheit des
KGB, die später in der Föderalen Agentur für Regierungsfernmeldewesen und
Informationen (FAPSI) aufging.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2
bis 3b der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
20/4497 verwiesen.
16. War der amtierende Vorsitzende des Cyber-Sicherheitsrats Deutschland
e. V. jemals Gegenstand oder Betroffener in nachrichtendienstlichen
Operationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz?
17. Waren weitere Mitglieder oder Funktionsträger und Funktionsträgerinnen
des Cyber-Sicherheitsrats Deutschland e. V. Gegenstand oder Betroffene
in nachrichtendienstlichen Operationen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz?
18. Was waren ggf. die wesentlichen Ergebnisse dieser
nachrichtendienstlichen Operationen hinsichtlich der mutmaßlichen Einflussnahme auf
Mitglieder, Funktionsträger und Funktionsträgerinnen oder den Verein als
Ganzem von russischen Nachrichtendiensten?
19. Wenn das BfV im Jahr 2019 Erkenntnisse zu einer möglichen
nachrichtendienstlichen Einflussnahme auf Mitglieder, Funktionäre und
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger oder den Verein als Ganzem hatte,
a) welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen ergaben sich daraus,
b) wurden Behörden und Stellen des Bundes sowie der Länder auf diese
möglichen nachrichtendienstlichen Bezüge und
Beeinflussungsmaßnahmen hingewiesen und mit welchem Ergebnis,
c) wurden Unternehmen und Verbände, die Mitglieder des Vereins
waren, für mögliche Einflussnahmen sensibilisiert oder gewarnt, weiter
innerhalb des Vereins aktiv zu sein?
Die Fragen 16 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf einen als „VS-Geheim“ eingestuften Bericht
des BMI, der am 16. November 2022 an den Ausschuss für Digitales sowie den
Ausschuss für Inneres und Heimat zur Einsichtnahme in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt wurde.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die weitere Beantwortung der Fragen in offener Form nicht erfolgen
kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
sicherheitsrelevante Angaben enthalten, deren Bekanntwerden für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein könnte oder ihre Sicherheit
gefährden bzw. ihr schweren Schaden zufügen könnte.
Derartige Angaben sind geeignet, die Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden in
diesem Bezug sowie die Frage der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden
auch mit ausländischen Partnern auf diesem Gebiet für Dritte im Grundsatz
nachvollziehbar zu machen.
Dies hätte erhebliche, negative Auswirkungen auf die weitere vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit diesen. Hierdurch wäre die Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden gestört und damit das Staatswohl gefährdet.
Eine offene Übermittlung kann damit nicht erfolgen, da auch nach einer
sorgfältigen Abwägung des verfassungsrechtlich verbürgten Frage- und
Informationsrechts des Deutschen Bundestages mit dem gleichfalls Verfassungsrang
genießenden schutzwürdigen Interesse des Staatswohls Letzteres hier überwiegt.
20. Wurden die zuständigen parlamentarischen Kontrollgremien des
Deutschen Bundestages über die vorliegenden Erkenntnisse zum Komplex
Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e. V./Infotecs/Protelion und mögliche
nachrichtendienstliche Nähe sowie die Intervention des BfV bei der
Zertifizierung von Software der genannten Firmen unterrichtet, und wenn ja,
wann, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung berichtet den zuständigen Gremien des Deutschen
Bundestages fortdauernd und anlassbezogen zu entsprechenden Themen.
21. Wurden innerhalb des BfV und auf der Leitungsebene bzw. in der
Fachaufsicht des BMI gegenüber dem BSI schon früher die Kontakte des
Präsidenten oder seines näheren Umfeldes als problematisch eingestuft, und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen wurden daraus ggf. bis
Ende 2021 gezogen?
Nein.
22. Was ist der Bundesregierung über ggf. bestehende Bestrebungen anderer
staatlicher Akteure in der Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die
Gründung von IT-Sicherheitsunternehmen, Verbänden und Vereinen oder
Mitgliedschaft in bereits bestehenden Vereinen wie dem Cyber-
Sicherheitsrat Deutschland e. V. Einfluss auf politische Debatten in
Deutschland zu nehmen oder Zugänge in Behörden und Unternehmen für
den Verkauf ihrer Produkte zu generieren?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im fragegegenständlichen
Sinne vor. Grundsätzlich gehören Einflussnahmeversuche über unterschiedliche
Kanäle aber zum Standardrepertoire einer Vielzahl von Staaten. Vor allem
Russland und China sind in diesem Sinne tätig.
23. Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, ob Unternehmen der IT-
Sicherheitsbranche über das Anbieten von Unternehmensanteilen oder
bezahlten Tätigkeiten versuchen, Amts- und Mandatsträger sowie Amts-
und Mandatsträgerinnen für ihre eigenen, ggf. auch nachrichtendienstlich
motivierten Interessen zu gewinnen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
24. Welche Staaten bzw. Nachrichtendienste welcher Staaten sind ggf.
Verantwortliche solcher versuchten Einflussnahmen, auch aus verbündeten
Staaten der NATO oder der EU?
Auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 wird verwiesen.
25. Was ist der Bundesregierung über die Eröffnung einer Außenstelle des
Cyber-Sicherheitsrats Deutschland e. V. im Juni dieses Jahres in den
USA bekannt (Bekanntmachung unter
www.cybersicherheitsrat.de/2022/
05/30/eroeffnung-us-buero/)?
a) Waren das BMI oder das Auswärtige Amt in die vorherigen Besuche
des Vorstands oder die Unterzeichnung eines „Memorandum of
Understanding“ mit einer Stelle zur Wirtschaftsförderung von Howard
County in Maryland befasst?
b) Hat das Auswärtige Amt, das BMI, das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz oder eine andere Stelle des Bundes geprüft,
ob der Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e. V. bei der
Unterzeichnung des Memorandum of Understanding u. a. durch Weglassung des
„e. V.“ den Eindruck erweckt hat, offizielle Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland zu sein?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Auf Arbeitsebene hat BMI von der Eröffnung der Außenstelle, nicht aber von
der Unterzeichnung eines Memorandum of Understanding Kenntnis erlangt.
26. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die räumliche Nähe zur Zentrale
der National Security Agency (NSA) ebenfalls bei Baltimore reiner
Zufall oder gezielt gesucht worden?
Kann ausgeschlossen werden, dass es – was nach Wahrnehmung der
Fragestellerinnen und Fragesteller durchaus möglich erscheint – hierbei eine
gezielte russische Einflussnahme gegeben hat, also in dem Sinne, einen
wohlgesonnenen Akteur an die Cybersicherheitsbranche in dieser
Gegend „heranzuspielen“?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
27. Wie oft ist das BMI ggf. an den Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e. V.
mit der Aufforderung herangetreten, durch die Nennung des „e. V.“ im
Namen deutlich zu machen, dass es sich bei dem Verein nicht um eine
Einrichtung der Bundesregierung handelt, und wann zuletzt?
Am 27. September 2019 sandte BMI eine Aufforderung zur Unterlassung der
zusatzlosen Führung des Vereinsnamens an den „Cyber-Sicherheitsrat
Deutschland e. V.“.
28. Was war über das Verbot der Veranstaltungsteilnahme hinaus ggf.
Gegenstand der Weisung des BMI zum Cyber-Sicherheitsrat Deutschland
e. V.?
Der Cyber-Sicherheitsrat hatte sich bereits in seiner Sitzung im Oktober 2012
mit dem Thema befasst und seinen Mitgliedern empfohlen, eine Abgrenzung zu
dem Verein sicherzustellen. Die Adressaten des Schreibens werden gebeten,
eine klare Abgrenzung zum Verein sicherzustellen und jegliche Aufwertung des
Vereins, beispielsweise durch die Unterstützung von Veranstaltungen, zu
unterlassen. Weiterhin wurde lediglich auf die etablierten Gremien zur
Zusammenarbeit mit der Wirtschaft verwiesen.
29. Wie viele Ausnahmen von der Weisung wurden durch die
Bundesregierung ggf. genehmigt?
Wer nahm aus dem BMI oder dem BSI an Veranstaltungen oder
nichtöffentlichen Gesprächsformaten des Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e. V.
teil (bitte jeweils mit Datum und Anlass auflisten)?
Es fanden vereinzelte Kontakte eines Abteilungs- und Referatsleiters mit
Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e. V. im Rahmen offizieller Veranstaltungen
vor Juni 2019 statt. Jeder Teilnahme lag eine besondere Abwägung zugrunde,
ob der Beitrag des BMI, der sich im Rahmen solcher Veranstaltungen an die
Öffentlichkeit richtet, wichtiger war als die Vermeidung des Eindrucks, dass die
Bundesverwaltung diesen Verein offiziell unterstützt.
Zu bilateralen Gesprächen auf Arbeitsebene, insbesondere nicht öffentlichen
Formats, erfolgt keine Aufzeichnung.
30. Wird es eine öffentliche Warnung durch das BSI vor der Nutzung von
Protelion-Produkten geben, und wenn nein, warum nicht?
Eine tiefere Untersuchung des Produktes mit dem Ziel der Warnung (§ 7a
BSIG) war bisher nicht angezeigt. Das BSI hat keine Erkenntnisse darüber,
dass das Produkt in der Bundesverwaltung eingesetzt wird oder wurde oder
dass es in anderer Form eine besondere Relevanz für die IT-Sicherheit in
Deutschland hat (z. B. aufgrund einer besonders hohen Verbreitung/
Marktdurchdringung). Eine solche Untersuchung und ggf. Warnung wäre daher nicht
verhältnismäßig.
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