Erfüllung der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2019
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat sich mit der am 13. Juli 2022 veröffentlichten Gigabitstrategie das Ziel einer flächendeckenden Versorgung mit dem neuesten Mobilfunkstandard, „überall dort, wo Menschen leben, arbeiten und unterwegs sind – auch in ländlichen Gebieten“ bis 2030 gesetzt. Bei der mittelfristigen Planung greift die Bundesregierung die mit der TKG-Novelle (§ 87 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes – TKG) 2021 bereits gesetzlich festgesetzten Ziele auf: Bis 2026 sollen so unterbrechungsfreie drahtlose Sprach- und Datendienste für alle Endnutzer flächendeckend zur Verfügung stehen. Als Instrument zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung werden auch Versorgungsauflagen im Rahmen von Frequenzzuteilungen genannt.
Erste Verbesserungen gerade im Bereich der Breitbandversorgung in ländlichen Gebieten erhofft sich die Bundesregierung laut der Gigabitstrategie durch die Umsetzung der Versorgungsauflagen aus der Auktion 2019 (Präsidentenkammerentscheidung BK1-17/001 vom 26. November 2018). Jedoch wurde die fristgerechte Erfüllung der Versorgungsauflage „500 Basisstationen in weißen Flecken“ im Mobilfunkmonitoringbericht zum Stand Mai 2022 von Seiten der Bundesnetzagentur als höchstbedenklich eingeschätzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie oft wurden die Frequenzzuteilungsinhaber seit der 5G-Auktion 2019 aufgefordert, schriftlich über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus, des Netzausbaus sowie der Ausbauplanungen zu berichten (bitte Zeitpunkte einzeln auflisten)?
Wann hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) gemäß der mit der Auktion 2019 verbundenen Berichtspflichten die Frequenzzuteilungsinhaber zuletzt aufgefordert, Daten über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus, des Netzausbaus sowie der Ausbauplanungen schriftlich vorzulegen?
Wie viele Haushalte im Bundesgebiet sind mittlerweile mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s (Megabit pro Sekunde) im Downlink im Antennensektor ausgestattet (bitte aggregiert, je Bundesland und für die einzelnen Zuteilungsinhaber getrennt auflisten)?
Wie hoch ist mittlerweile die prozentuale Versorgung der Bundesautobahnen mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Antennensektor und einer Latenz von nicht mehr als 10 ms (Millisekunden; bitte aggregiert und je Zuteilungsinhaber getrennt auflisten)?
Wie hoch ist mittlerweile die prozentuale Versorgung der Bundesstraßen der Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1 mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor und einer Latenz von nicht mehr als 10 ms (bitte aggregiert und je Zuteilungsinhaber getrennt auflisten.)?
Wie hoch ist mittlerweile die prozentuale Versorgung der Schienenwege, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden, mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor (bitte aggregiert und je Zuteilungsinhaber getrennt auflisten)?
Wie viele der bis Ende 2022 jeweils per Netzbetreiber zu errichtenden 1 000 „5G-Basisstationen“ bzw. 500 Basisstationen mit mindestens 100 Mbit/s in „weißen Flecken“ sind bereits in Betrieb, und welchen prozentualen Beitrag leistet dieses Instrument zur Verbesserung der Flächenabdeckung des jeweiligen Netzbetreibers (bitte pro Bundesland und nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Standorten aufschlüsseln)?
An wie vielen Kilometern entlang von
a) Bundesautobahnen,
b) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,
c) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden, hat der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur die Erfüllung der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2019 bislang mit eigenständigen Messungen überprüft (bitte getrennt nach Bundesländern aufschlüsseln und die Streckenlänge in Kilometern absolut und prozentual in Bezug zur jeweiligen Gesamtlänge des Streckennetzes [Straße, Schienen] darstellen)?
Mussten bisher Diskrepanzen zwischen den in Bezug auf die Versorgungsauflagen erhobenen Daten des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur und den im Rahmen der Berichtspflichten übermittelten Daten der Frequenzzuteilungsinhaber festgestellt werden, und wenn ja, in welchem Ausmaß?
Hat sich seit der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1-17/001) ein Telekommunikationsnetzbetreiber entlang von
a) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,
b) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden, geltenden Versorgungsauflagen, bei denen die sogenannte Anrechnungsklausel zur Anwendung kommt, auf die Anrechnung des Ausbaus eines anderen Netzbetreibers, ohne seinen eigenen Kunden Zugang zu dem vor Ort ausgebauten Mobilfunknetz zu ermöglichen, berufen, und wenn ja, bei wie vielen Kilometern (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
Nutzen seit der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1-17/001) entlang von
a) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,
b) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden, geltenden Versorgungsauflagen, bei denen die sogenannte Anrechnungsklausel zur Anwendung kommt, alle Telekommunikationsnetzbetreiber passives Infrastruktur-Sharing, sodass alle Mobilfunknutzer vor Ort versorgt werden, und wenn ja, bei wie vielen Kilometern (bitte getrennt nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
Nutzen seit der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1-17/001) entlang von
a) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,
b) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden, geltenden Versorgungsauflagen, bei denen die sogenannte Anrechnungsklausel zur Anwendung kommt, alle Telekommunikationsnetzbetreiber aktives Infrastruktur-Sharing, sodass alle Mobilfunknutzer vor Ort versorgt werden, und wenn ja, bei wie vielen Kilometern (bitte getrennt nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
Nutzen seit der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1-17/001) entlang von
a) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,
b) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden, geltenden Versorgungsauflagen, bei denen die sogenannte Anrechnungsklausel zur Anwendung kommt, alle Telekommunikationsnetzbetreiber aktives Infrastruktur-Sharing, sodass alle Mobilfunknutzer vor Ort versorgt werden, und wenn ja, bei wie vielen Kilometern (bitte getrennt nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
Nutzen seit der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1-17/001) entlang von
a) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,
b) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden, geltenden Versorgungsauflagen, bei denen die sogenannte Anrechnungsklausel zur Anwendung kommt, alle Telekommunikationsnetzbetreiber aktives Infrastruktur-Sharing, sodass alle Mobilfunknutzer vor Ort versorgt werden, und wenn ja, bei wie vielen Kilometern (bitte getrennt nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
Warum beziehen sich die Auflagen nur auf die Versorgung entlang der Schiene und nicht auch auf die Signalübertragung innerhalb eines Zuges (siehe auch Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/463)?
Welche Maßnahmen wurden seit Mai 2022 von Seiten der Bundesregierung ggf. ergriffen, um die Zuteilungsinhaber bei der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung der Versorgungauflage 500 Basisstationen in „weißen Flecken“ mit einer Übertragungsrate von 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor zu unterstützen?
Wann wurde die Bundesnetzagentur vom Telekommunikationsanbieter 1&1 darüber informiert, dass dieser seine Versorgungsauflage von 1 000 „5G-Basisstationen“ bis Ende 2022 nicht erreichen wird (https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung/ausbau-des-mobilfunknetzes-bei-1-1-stockt)?
Wie hat die Bundesregierung auf die Ankündigung des Telekommunikationsanbieters 1&1, seine Versorgungsauflage von 1 000 „5G-Basisstationen“ bis Ende 2022 nicht zu erfüllen, reagiert?
Welche Maßnahmen wurden seit August 2022 von Seiten der Bundesregierung ggf. ergriffen, um die Zuteilungsinhaber bei der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung der Versorgungauflage
a) 98 Prozent der Haushalte in jedem Bundesland mit einer Übertragungsrate von 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor,
b) alle Bundesautobahnen mit einer Übertragungsrate von 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor,
c) die Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1 mit einer Übertragungsrate von 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor,
d) Schienenwege, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden mit einer Übertragungsrate von 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor und
e) 1 000 Basisstationen für 5G-Anwendungen in Betrieb zu nehmen bis zum 31. Dezember 2022 zu unterstützen?