[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4593 –
Handlungsbedarf für Menschen mit Long-COVID- und Post-Vac-Syndrom
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die anhaltende Corona-Pandemie wirkt sich nicht nur dahin gehend aus, dass
das Gesundheitssystem und infolge von Arbeitsausfällen auch die Wirtschaft
eine Vielzahl akut Erkrankter zu bewältigen hatten und weiter zu bewältigen
haben. Daneben bleiben zahlenmäßig auch viele Menschen mit einer
anhaltenden Erkrankung zurück, welche teilweise als „Long-COVID“, ab einer
gewissen Erkrankungsdauer als „Post-COVID“ bezeichnet wird (vgl. etwa
https://w
ww.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Gesundheitliche_Langz
eitfolgen.html).
Vom scheinbar identischen oder jedenfalls stark ähnlichen Beschwerdebild
betroffen ist auch ein gewisser Anteil COVID-19-Geimpfter. In Bezug auf diese
wird mittlerweile einhellig vom „Post-Vac-Syndrom“ gesprochen (vgl. etwa
https://www.aerzteblatt.de/archiv/225071/Post-Vac-Syndrom-Seltene-Folgen-
nach-Impfung).
Beide Syndrome umfassen vielfältige Symptome aus dem neurologischen,
kardiologischen und gastrointeralen Formenkreis, wobei Betroffene in der
Regel an einer Vielzahl dieser Symptome leiden und in der Regel
arbeitsunfähig, teilweise auch alltagsunfähig und nicht in der Lage sind, sich selbst
oder Angehörige zu versorgen. Diese Menschen sind anhaltend, d. h. über
viele Monate, zu einem großen Teil auch ohne wesentliche
Symptomverbesserungen, schwerkrank.
Weltweit wird an der Erforschung, dem Verständnis und an Therapien das
Post-COVID- und auch das Post-Vac-Syndrom betreffend geforscht (siehe
etwa
https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/faq/long-covid-langzeitfolgen-for
schung.html). Derzeit aber nahezu unbehandelt und auch weitestgehend
unversorgt bleiben allein in Deutschland hunderttausende von den genannten
Syndromen betroffene Menschen zurück. Das Leid dieser Betroffenen ist so
groß, dass diese sich in einer großen Zahl über alle erdenklichen Plattformen
vernetzt haben (siehe z. B.
https://longcoviddeutschland.org/),
Behandlungsoptionen und Behandlungstherapien teils in gefährlichen Eigenanwendungen
diskutieren und erproben.
Neben dem beschriebenen, unermesslichen Leid der Betroffenen entsteht hier
auch ein ganz erheblicher finanzieller Schaden. Die langanhaltend Erkrankten
sind in der Regel zwischen 20 und 40 Jahre alt, oft monatelang arbeitsunfähig
und zu einem großen Teil mangels Behandlungs- und Heilungsoptionen nach
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5045
20. Wahlperiode 21.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 21. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
derzeitigem Stand sogar ohne realistische Aussicht auf Wiederherstellung der
zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit (siehe z. B.
https://utopia.de/hirschhaus
en-long-covid-pandemie-der-unbehandelten-392341/).
Nachdem das Post-Vac-Syndrom viele Monate insbesondere seitens der
überwiegenden Ärzteschaft und auch seitens der Politik weder erkannt noch
anerkannt wurde und auch der Bundesminister für Gesundheit, Dr. Karl
Lauterbach öffentlich behauptete, die Impfung sei nebenwirkungsfrei, hat
dieser selbst das Syndrom nun in seinem für die Plattform Twitter produzierten
Format Karltext anerkannt (siehe u. a.
https://www.allgemeine-zeitung.de/poli
tik/deutschland/coronavirus-impfung-doch-nicht-nebenwirkungsfrei_2558
8664).
Auch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat auf seiner Homepage nun eine eigene
Kategorie für dieses Syndrom geschaffen und erwähnt dies erstmals im
Sicherheitsbericht (siehe
https://www.pei.de/DE/service/presse/aktuelles/aktue
lles-inhalt.html). Auf der Homepage des PEI wird wie im Sicherheitsbericht
nunmehr mitgeteilt, dass man einschlägige Datenbanken und
Nebenwirkungsmeldungen nach den Schlagworten „ME/CFS“, „Post-Vac-Syndrom“, Post-
COVID nach Impfung“ und „Posturales Tachykardiesyndrom“ (POTS)
durchsucht habe, hierbei aber kein Risikosignal habe erkennen können. Bis auf
POTS sind alle genannten Beschwerdebilder Ausschlussdiagnosen ohne feste
diagnostische Marker (vgl. etwa
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/pei-
findet-kein-sicherheitssignal-fuer-post-vac-syndrom-135468/).
Von dem Krankheitsbild ME/CFS Betroffene benötigen in der Regel Jahre mit
einer Vielzahl sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellender
Diagnosen, ehe sie in der Regel zufällig auf einen Arzt treffen, der sodann bestenfalls
ME/CFS diagnostiziert, wie den Verfassern dieser Kleinen Anfrage von
Betroffenen berichtet wurde. Termine bei den wenigen existierenden Spezialisten
sind in der Regel auf Monate bis Jahre ausgebucht oder stehen von vornherein
nur Privatpatienten offen, weshalb dieses Krankheitsbild generell zu einem
erheblichen Teil unterdiagnostiziert ist (vgl. etwa
https://www.merkur.de/bayer
n/schwaben/sonthofen-oberallgaeu-kreisbote/corona-bayern-me-cfs-krankheit-
folge-covid-news-91190861.html).
Allein die Auswahl der vom PEI verwendeten Schlagworte, die allesamt
schwerwiegende Erkrankungen benennen, zeigt indes, dass auch das Post-
Vac-Syndrom vom PEI offensichtlich als schwerwiegend eingeordnet wird
(siehe etwa
https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossier
s/sicherheitsberichte/sicherheitsbericht-27-12-20-bis-30-06-22.pdf?__blob=pu
blicat ionFile&v=6). Insbesondere das unter ME/CFS zusammengefasste
Krankheitsbild ist dem Post-COVID- und dem Post-Vac-Syndrom insgesamt
sehr ähnlich. Betroffene leiden an ähnlichen Symptomen. So kommt auch eine
kürzlich veröffentliche Studie der an der Charité Berlin tätigen ME/CFS-
Spezialistin und auf diesem Fachgebiet weltweit mit führenden Forscherin
Prof. Dr. Carmen Scheibenbogen zu dem Ergebnis, dass ein Teil der an Post-
COVID Erkrankten das Krankheitsbild ME/CFS entwickelt (siehe
https://ww
w.charite.de/service/pressemitteilung/artikel/detail/unermuedlicher_einsatz_fu
er_erforschung_und_behandlung_von_mecfs/).
Die einzige öffentlich bekannte und allen Betroffenen jedenfalls über eine
Warteliste offenstehende Anlaufstelle für das Post-Vac-Syndrom ist das
Universitätsklinikum Gießen/Marburg (UKGM) mit seiner Interdisziplinären
Post-COVID-Ambulanz (siehe
https://www.ukgm.de/ugm_2/deu/umr_pne/50
601.html). Für vom Post-COVID-Syndrom betroffene Personen wurden zwar
mehrere Zentren als Anlaufstellen geschaffen, allerdings werden dort keine
Heilbehandlungen durchgeführt, sondern die Betroffenen allenfalls
symptomatisch behandelt. Diese Zentren stehen den vom Post-Vac-Syndrom
Betroffenen ausdrücklich nicht offen, wie Post-Vac-Betroffene, die all diese Zentren
diesbezüglich angeschrieben hatten, den Verfassern dieser Kleinen Anfrage
berichtet haben. Eine Versorgungsstruktur für von ME/CFS Betroffene
existiert faktisch nicht, es gibt für mehrere hunderttausend Betroffene in
Deutschland lediglich drei Versorgungszentren, wozu neben der UKGM die Charité
Berlin gehört. Die Charité hat zwar offiziell eine Ambulanz für Post-Vac-
Betroffene mit neurologischen Symptomen eingerichtet (siehe
https://cfc.chari
te.de/fuer_patienten/post_covid_fatigue/); einzelne Betroffene stehen dort
jedoch bereits seit März 2022 auf der Warteliste, ohne bisher überhaupt eine
Rückmeldung erhalten zu haben, wie den Verfassern dieser Kleinen Anfrage
von Betroffenen berichtet wurde. Zudem soll diese Ambulanz nach Angaben
der Charité vorwiegend Betroffene aus Berlin und Brandenburg versorgen.
Das dritte nennenswerte Versorgungszentrum in Deutschland wird am LMU-
Klinikum/Campus Großhadern geführt, wo im Rahmen eines
sektorenübergreifenden Versorgungskonzepts sowohl ambulante als auch stationäre
Behandlungen durchgeführt werden (siehe
https://www.lmu-klinikum.de/medizi
n-pflege/einrichtungen/post-covid-ambulanz/c716a7727172c169).
Vor diesem Hintergrund werden verstärkt Stimmen laut, die dazu aufrufen,
Post-Vac-Patientinnen und Post-Vac-Patienten in Zukunft zu verhindern,
indem die COVID-19-Impfstoffe noch sicherer und nebenwirkungsfrei
entwickelt und in die Zulassung gebracht werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann zu der akuten
Erkrankung COVID-19 und in einigen Fällen auch zu langfristigen
gesundheitlichen Folgen führen. Long COVID ist der Oberbegriff für Langzeitfolgen nach
einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wozu das Post-COVID-
Syndrom gehört. Man spricht von Post-COVID-Syndrom, wenn Long-COVID-
Beschwerden nach drei Monaten noch bestehen und mindestens zwei Monate
lang anhalten oder wiederkehren.
Der umgangssprachlich verwendete Begriff „Post Vac“ meint verschiedene
Beschwerden, die auch mit Long COVID in Verbindung gebracht werden, im
zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung. Derzeit gibt es nach
Auswertung der in Deutschland und international verfügbaren Daten zu
Verdachtsfallmeldungen nach COVID-19-Impfungen keinen Hinweis für einen
kausalen Zusammenhang von Long-COVID-ähnlichen Symptomen nach einer
COVID-19-Impfung.
1. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vom Post-
Vac-Syndrom betroffen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Der in der deutschen
Öffentlichkeit verwendete Begriff „Post Vac“ nach COVID-19-Impfungen ist
bislang nicht wissenschaftlich definiert bzw. charakterisiert. Insofern liegen
keine Erkenntnisse zu den Ursachen des sogenannten Post-Vac-Syndroms vor.
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) registriert Verdachtsmeldungen unerwünschter
Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen. Es wird auf den Sicherheitsbericht
des PEI verwiesen (
www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossier
s/sicherheitsberichte/sicherheitsbericht-27-12-20-bis-30-06-22.pdf.)
Bis zum 31. Oktober 2022 sind insgesamt 943 Verdachtsmeldungen vom PEI
registriert worden, in denen über Beschwerden wie chronisches
Ermüdungssyndrom (chronic fatigue syndrome [CFS]), post-vaccination syndrome,
posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) und Post-COVID-19 nach
COVID-19-Impfung berichtet wurde.
2. Plant die Bundesregierung Entschädigungen für vom Post-Vac-Syndrom
Betroffene, die ärztlich nachgewiesen Langzeit-Impfnebenwirkungen
erlitten haben, und wenn ja, welche Seite sollte diese Entschädigungen
leisten – der Bund oder die Impfstoff-Hersteller, und wenn nein, warum
nicht?
Es wird auf Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen, wonach in
Deutschland und international derzeit keine Hinweise für einen Zusammenhang
von Long COVID-ähnlichen Symptomen und einer COVID-19-Impfung
vorliegen.
Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung oder eine Impfung
aufgrund der Coronavirus-Impfverordnung einen Impfschaden erlitten hat, erhält
auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Dies ist in
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Ein Impfschaden ist gemäß
§ 2 Nummer 11 IfSG definiert als „die gesundheitliche und wirtschaftliche
Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden
gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“. Die Entscheidung über
Anträge auf Versorgungsleistungen obliegt den jeweils zuständigen
Landesbehörden. Die Anerkennung eines Impfschadens erfolgt auf Antrag, der bei der
zuständigen Behörde zu stellen ist.
Der Anspruch auf Versorgung setzt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden
voraus, sondern beruht maßgeblich auf der Kausalität zwischen der Impfung
und deren Folgen. Dabei gelten Beweiserleichterungen für den Nachweis der
Kausalität zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge der über das
übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen
Schädigung (§ 61 IfSG).
Wenn es durch die Anwendung des Impfstoffs zu einer Schädigung kommt,
kommt je nach Fallgestaltung auch eine Haftung unter anderem des
pharmazeutischen Unternehmens aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen in
Betracht. Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht,
dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Verträge über den Erwerb von Impfstoffen
gegen COVID-19, die die Europäische Kommission ausgehandelt hat, lassen
dabei die Vorschriften der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie die
Haftung nach dem jeweils anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht unberührt.
3. Sind der Bundesregierung – neben den Daten aus den PEI-
Sicherheitsberichten – weitere Daten zu den unter „Post-Vac“ zusammengefassten
Symptomen bekannt, und wenn ja, wo sind diese für Betroffene und
Interessierte öffentlich zugänglich?
Über die in Rede stehenden diskutierten Studien bzw. Befragungen (z. B.
Charité, Uniklinikum Marburg) und die in den Sicherheitsberichten
zusammengefassten Informationen hinaus sind keine weiteren Daten zum Post-Vac-
Syndrom bekannt.
4. Warum werden nach Kenntnissen der Bundesregierung die bestehenden
Long-COVID-Ambulanzen nicht auch für Post-Vac-Patienten und für
Menschen geöffnet, die ähnliche Symptome haben, die nicht auf eine
Corona-Infektion zurückzuführen sind, sind entsprechende Pläne
bekannt?
Über die Einrichtung und den Betrieb solcher Spezialambulanzen entscheiden
grundsätzlich die entsprechenden Kliniken.
5. An welche Stellen können sich Patientinnen und Patienten nach Kenntnis
der Bundesregierung wenden, die den Verdacht haben, infolge einer
COVID-Impfung unter langfristigen Symptomen zu leiden?
Ansprechpartner sind die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, damit
diagnostische und, wenn möglich, geeignete therapeutische Maßnahmen eingeleitet
werden können. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben Ärztinnen und Ärzte eine Meldeverpflichtung bei dem
Verdacht einer Impfkomplikation gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.
Zudem bestehen standesrechtliche Meldeverpflichtungen.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Ursachen des
Long-COVID-Syndroms?
Bisher lässt sich kein einheitliches Krankheitsbild abgrenzen und die
zugrundeliegenden Mechanismen sind noch nicht geklärt.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Ursachen des Post-
Vac-Syndroms?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Plant die Bundesregierung, hierzu weitere Studien in Auftrag zu geben?
Die Pharmakovigilanz der Bundesoberbehörden umfasst die Bewertung von
eingehenden Verdachtsfällen von Arzneimittelnebenwirkungen nach der
Zulassung sowie die fortlaufende Überwachung der Risiken in Relation zum
Nutzen eines Arzneimittels nach der Zulassung. Darüber hinaus sind derzeit keine
Studien geplant.
9. Welche über die bisherigen Fördermaßnahmen hinausgehende
Förderkulisse plant die Bundesregierung zur weiteren Erforschung, Behandlung
und Heilung des Long-COVID- und des Post-Vac-Syndroms?
Die Bundesregierung arbeitet an der Umsetzung des im Koalitionsvertrag
verankerten Vorgehens: „Zur weiteren Erforschung und Sicherstellung einer
bedarfsgerechten Versorgung rund um die Langzeitfolgen von COVID-19 sowie
für das chronische Fatigue-Syndrom (ME/CFS) schaffen wir ein
deutschlandweites Netzwerk von Kompetenzzentren und interdisziplinären Ambulanzen.“
Interdisziplinäre Ambulanzen sollen dabei unterstützt werden, sich
untereinander und mit weiteren Akteuren zu vernetzen, um einen Wissens- und
Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Dafür wird ein Förderschwerpunkt im Rahmen
der Ressortforschung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
eingerichtet werden. Im Sinne einer wissensgenerierenden Vernetzung von
Forschung und Versorgung wird durch diese Maßnahme eine dynamische
Austauschmöglichkeit geschaffen. Ziel ist es, dass Forschungsergebnisse zur
Behandlung von Long-COVID möglichst zeitnah in der Versorgung ankommen
und umgekehrt, dass Daten aus der Versorgung für Forschende zur Verfügung
stehen. So kann letztendlich die im Koalitionsvertrag festgeschriebene
„Erforschung und Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung rund um die
Langzeitfolgen von COVID-19“ erfolgen. Davon werden die betroffenen
Patientinnen und Patienten zeitnah profitieren.
Darüber hinaus ist im Rahmen eines Änderungsantrags zum
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ein gesetzlicher Auftrag an den Gemeinsamen
Bundesausschuss vorgesehen, bis zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie
Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte
Versorgung für Personen mit Long-COVID/Post-COVID zu beschließen. Hierbei
sollen mit dem Ziel einer nachhaltigen Verbesserung der Versorgung der
Betroffenen strukturierte Versorgungspfade verbindlich beschrieben, notwendige
multiprofessionelle Zusammenarbeit vorgegeben sowie Mindestanforderungen an
Diagnostik und Therapie definiert werden. Das Gesetz wird noch vom
Bundesrat beraten und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zur Koordinierung all dieser Maßnahmen wurde ein Arbeitsstab zum Thema
Long-COVID in der Leitungsabteilung des BMG eingerichtet. Vorrangiges Ziel
ist dabei die Umsetzung des Koalitionsvertrags bei diesem wichtigen Thema.
Unter anderem werden Fragen der bedarfsgerechten Versorgung
ressortübergreifend diskutiert und Handlungsoptionen geprüft.
In Bezug auf das Post-COVID-19-Syndrom hat das Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) zwei spezifische Maßnahmen der
Projektförderung zu der Krankheitsentstehung und Verbesserung der Diagnose und
Therapieentwicklung beziehungsweise zur Entwicklung neuartiger interaktiver
Technologien zur Unterstützung der Vernetzung von Patientinnen und Patienten mit
Akteuren des Gesundheitswesens aufgelegt. Darüber hinaus befassen sich
Teilvorhaben innerhalb des Netzwerks Universitätsmedizin, die NAKO-
Gesundheitsstudie und die Nationale Klinische Studiengruppe Post-COVID-Syndrom
und ME/CFS mit der Thematik. Auch verschiedene Einrichtungen der
institutionellen Förderung bearbeiten das Thema Long- und Post-COVID-19. Im
Sinne der Prävention sind zudem die Förderung der Impfstoffentwicklung oder
die Entwicklung therapeutischer Ansätze gegen COVID-19 zu sehen.
Die Notwendigkeit und Möglichkeit der Entwicklung weiterer
Fördermaßnahmen gegen SARS-CoV-2 und dessen Folgeerkrankungen sowie spezifische
Forschungsbedarfe werden fortlaufend vom BMBF geprüft.
10. Gibt es nach Kenntnissen der Bundesregierung einen Mechanismus bei
der Erfassung der gemeldeten Nebenwirkungen, mit dem registriert wird,
über welchen Zeitraum Betroffene unter den gemeldeten Symptomen
leiden?
Falls nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass über das derzeit
vorhandene Meldesystem auch komplexe und langanhaltende
Krankheitsbilder, wie z. B. das Post-Vac-Syndrom, rechtzeitig erfasst werden
können?
Bei der Erfassung von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen nach
Arzneimittelgabe, so auch nach Impfungen, gehören die Angaben zum Beginn der
unerwünschten Reaktion bzw. zum Zeitpunkt der Diagnose einer Erkrankung wie
auch der Zeitpunkt der Arzneimittelgabe zu den Minimalkriterien einer validen
Verdachtsmeldung, die für eine Beurteilung eines zeitlichen Zusammenhangs
zwischen zum Beispiel Impfung und Impfreaktion notwendig sind. Zudem wird
auch nach der Dauer der unerwünschten Reaktion und zum Ausgang gefragt.
Die direkte Meldung eines Verdachtsfalls an das PEI von Betroffenen oder
Angehörigen ist freiwillig. Zudem gibt es gesetzliche Meldeverpflichtungen im
Infektionsschutzgesetz durch Ärztinnen und Ärzte an das Gesundheitsamt, das
dem PEI pseudonymisierte Informationen berichtet. Ärztinnen und Ärzte oder
Apotheker und Apothekerinnen haben zudem gesetzliche
Meldeverpflichtungen an die jeweilige Arzneimittelkommission, die ebenfalls Daten mit dem PEI
austauschen. Das bestehende System der Pharmakovigilanz in Deutschland
ermöglicht auf verschiedensten Ebenen eine Nachverfolgung von initialen
Meldungen.
11. Warum wird im Sicherheitsbericht des PEI zum einen ausdrücklich
erwähnt, dass es nur eine geringe Anzahl von Post-Vac-Meldungen gibt,
gleichzeitig aber Betroffenen, die das Post-Vac-Syndrom melden,
mitgeteilt, dass dies nicht notwendig sei und besser eine Meldung der
Einzelsymptome erfolgen solle (wie den Verfassern dieser Kleinen Anfrage von
einer Betroffenen berichtet wurde)?
Wie der Antwort zu Frage 1 zu entnehmen, ist der Begriff „Post-Vac“ in der
regulatorischen Terminologie (Medical Dictionary for Regulatory Activities –
MedDRA) ein unspezifischer Begriff für Beschwerden nach Impfung und keine
spezifische Bezeichnung für eine potenzielle Erkrankung nach COVID-19-
Impfung. Wegen der begrifflichen Unklarheiten erscheint es präziser und
umfassender, die einzelnen unerwünschten Reaktionen zu benennen.
12. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Mechanismus bei der
Erfassung der gemeldeten Nebenwirkungen, mit dem registriert wird, an
welcher Anzahl von Symptomen einzelne Betroffene leiden, und findet
dies Eingang in die Beantwortung der Frage, ob eine Nebenwirkung
schwerwiegend ist?
Die Anzahl der gemeldeten Symptome ist unerheblich für die Einstufung eines
Verdachtsfalles einer Nebenwirkung als schwerwiegend. Diese Einstufung wird
durch eine Definition im Arzneimittelgesetz festgelegt: Eine Nebenwirkung gilt
dann als schwerwiegend, wenn sie zu einem Krankenhausaufenthalt, zu einer
Verlängerung eines Krankenhausaufenthalts, zu einem lebensbedrohlichen
Zustand, zum Tod, zu einer bleibenden Behinderung, zu einer angeborenen
Anomalie bzw. zu einem Geburtsdefekt führt. Zusätzlich werden gemäß
internationaler Konvention sogenannte wichtige medizinischen Ereignisses nach Gabe
von COVID-19-Impfstoffen als schwerwiegend definiert (
https://brightoncollab
oration.us/covid-19/).
13. Wurde nach Kenntniss der Bundesregierung bei der Auswahl der
Diagnosen zur Definition eines etwaigen Risikosignals für das Post-Vac-
Syndrom bedacht, dass die genannten Diagnosen in der Regel erst nach
einer jahrelang andauernden Ausschlussdiagnostik gestellt werden (ME/
CFS, POTS) und deshalb zum aktuellen Zeitpunkt gar nicht in einer ein
Risikosignal ergebenden Häufigkeit vorliegen können bzw. im Übrigen
ein Diagnoseschlüssel für die genannten Diagnosen überhaupt nicht
existiert und diese allein aus diesem Grund nicht in allen relevanten Fällen
gestellt werden (Long-COVID nach Impfung, Post-Vac-Syndrom)?
Es ist bekannt, dass bestimmte Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen
zeitlich verzögert auftreten oder diagnostiziert werden können. Dies wird bei der
Risikoanalyse berücksichtigt. Es erfolgt immer ein Vergleich der erfassten
Meldungen über bestimmte Zeitintervalle der Erfassung der Verdachtsmeldungen
(time to report). Die Zeitintervalle zwischen Impfung und Auftreten der
Beschwerden (time to onset of event) werden stratifiziert und separat analysiert.
14. Wie definiert die Bundesregierung das Post-Vac-Syndrom, und kann
insbesondere aus den vom PEI verwendeten Schlagwörtern geschlossen
werden, dass die Bundesregierung das Post-Vac-Syndrom mit diesen
Krankheiten (POTS, Long-COVID, ME/CFS) gleichsetzt?
Eine internationale Definition existiert derzeit nicht, möglicherweise auch
deshalb, weil in anderen Ländern die Zahlen der Verdachtsmeldungen gering sind
und angesichts der hohen Impfraten nicht auf ein Risikosignal hinweisen.
Wenn eine Verdachtsmeldung als unerwünschte Reaktion ausschließlich oder
neben anderen Reaktionen das Post-Vac-Syndrom benennt, wird dieses auch
als solches registriert und nach der einschlägigen Terminologie (MedDRA)
kodiert.
15. Kann aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) im „Karltext“ und aus der Veröffentlichung des PEI zum Post-
Vac-Syndrom geschlossen werden, dass die Bundesregierung die
Existenz dieses Syndroms nicht verneint?
Derzeit ist die wissenschaftliche Evidenz nicht ausreichend, um ein Post-Vac-
Syndrom medizinisch eindeutig zu charakterisieren. Angesichts der
Spontanberichte ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Beschwerden um
mögliche Impfnebenwirkungen handelt.
16. Plant die Bundesregierung, die frühere Aussage des BMG, dass die
Corona-Impfungen vollkommen nebenwirkungsfrei seien, offiziell zu
berichtigen und diese nach Ansicht der Fragesteller offensichtliche
Fehleinschätzung klarzustellen?
Die Bundesregierung informiert seit der Verfügbarkeit von COVID-19-
Impfstoffen umfassend über die Wirksamkeit, Eigenschaften und die Risiken und
Nebenwirkung der verwendeten Impfstoffe. Diese Informationen erfolgen
zusätzlich zu den von der Europäischen Kommission und der Europäischen
Arzneimittel-Agentur öffentlich zur Verfügung gestellten Produktinformationen der
COVID-19-Impfstoffe und können auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-
Instituts (PEI) und des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie der Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) eingesehen und abgerufen werden.
Leistungserbringern nach der Coronavirus-Impfverordnung werden von der
Bundesregierung darüber hinaus die Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen
für Patientinnen und Patienten für die Impfung zur Verfügung gestellt. Allen
Personen, die eine Impfung erhalten haben oder die sich für eine Impfung
interessieren, stehen hierdurch umfangreiche und objektive Informationen zum
Nutzen und zu etwaigen Risiken einer Impfung zur Verfügung.
Die in der Fragestellung erhobene Behauptung, das BMG habe die COVID-19-
Schutzimpfung als nebenwirkungsfrei bezeichnet, ist falsch.
17. Durch welche Experten lässt sich die Bundesregierung in Sachen Long-
COVID beraten?
Auf der Fachebene gibt es einen intensiven Austausch mit den zuständigen
Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit sowie mit
den Stakeholdern (z. B. Arztinnen und Ärzte, Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler, Betroffenenverbände etc.).
18. Findet in diesem Zusammenhang ein Austausch zwischen der
Bundesregierung und Dr. med. Jördis Frommhold von der Median Klinik
Heiligendamm statt, wenn ja, wie sieht dieser Austausch im Einzelnen aus,
und inkludiert dieser auch deren Tätigkeit und das Netzwerk am Institut
Long-COVID in Rostock, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Dr. Jördis Frommhold ist u. a.
Präsidentin des Ärzte- und Ärztinnenverbandes Long COVID, mit dem die
Bundesregierung im Austausch steht. Bundesminister Dr. Karl Lauterbach hat
zuletzt u. a. auf dem Kongress des Verbandes am 18. November 2022 in Jena
ein Grußwort gehalten und an der Podiumsdiskussion teilgenommen. Darüber
hinaus hat Bundesminister Dr. Karl Lauterbach bei der Gründung des Verbands
die Schirmherrschaft übernommen.
19. Durch welche Experten lässt sich die Bundesregierung in Sachen Post-
Vac-Syndrom beraten?
Das Bundesministerium für Gesundheit steht dazu im Austausch mit dem Paul-
Ehrlich-Institut (PEI) als für die Überwachung der Arzneimittelsicherheit
zuständige Behörde im Geschäftsbereich. Daneben wurde das Bundesinstitut für
Arzneimittel (BfArM) eingebunden.
20. Findet in diesem Zusammenhang ein Austausch zwischen der
Bundesregierung und dem derzeit national und wohl auch international
führenden universitär forschenden Post-Vac-Spezialisten Prof. Dr. Bernhard
Schieffer aus Marburg statt, wenn ja, wie findet dieser Austausch im
Einzelnen statt, und wenn nein, warum nicht?
Seitens der Bundesoberbehörden PEI und BfArM gab es auf Fachebene
mehrere wissenschaftlichen und regulatorischen Beratungsgespräche mit Prof.
Dr. Bernhard Schieffer, um seine Planungen zur Durchführung einer
randomisierten, Placebo-kontrollierten Studie zu Behandlungsmöglichkeiten von
Patientinnen und Patienten mit Long-COVID-19-Symptomatik zu unterstützen.
Daneben wurden Vertreter der Fachgesellschaften eingebunden.
21. Folgt die Bundesregierung dessen vorläufiger Auffassung, wonach es
sich bei Post-Vac und Post-COVID um die gleichen Erkrankungen,
beruhend auf dem gleichen Mechanismus, handeln dürfte?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 verwiesen. Bisherige
Hypothesen zum Post-Vac-Syndrom, aber auch zum Post-COVID-Syndrom sind
bislang wissenschaftlich noch in der Erforschung.
22. Wenn ja, ist nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigt, die
Longbzw. Post-COVID-Zentren, Studien und Behandlungsoptionen auch für
Post-Vac-Betroffene zu öffnen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
23. Wenn nein, aus welchem Grund und auf Grundlage welcher Expertise
gelangt die Bundesregierung zu einer von Prof. Dr. Bernhard Schieffer
abweichenden Auffassung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
24. Gibt es vonseiten und nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen,
ein Versorgungs- und Behandlungskonzept sowie eine Leitlinie für
Hausärzte zu erarbeiten oder zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage
die Hausärzte Post-Vac-Patienten diagnostizieren und betreuen können?
Etwaige Planungen der für die Erstellung von Leitlinien zuständigen
Fachgesellschaften sind nicht bekannt.
25. Welchen Diagnoseschlüssel sollten Ärzte nach Auffassung der
Bundesregierung aktuell bei Verdacht auf ein Post-Vac-Syndrom nutzen?
Die deutsche Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten
(ICD-10-GM 2022) enthält keinen spezifischen Schlüssel für das sog. „Post-
Vac-Syndrom“. Seitens der WHO wurde in die internationale Ausgabe der
ICD-10 der Kode U12.9 „Unerwünschte Nebenwirkungen bei therapeutischer
Anwendung von Impfstoffen gegen COVID-19, nicht näher bezeichnet“
aufgenommen, der in modifizierter Form als Sekundärschlüssel in die ICD-10-GM,
wie folgt eingeführt wurde:
„U12.9! Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-
Impfstoffen, nicht näher bezeichnet
Unerwünschte Nebenwirkungen von COVID-19-Impfstoffen bei
indikationsgerechter Anwendung und in korrekter (prophylaktischer) Dosierung“.
26. Ist vonseiten und nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigt,
spezielle Diagnoseschlüssel für Long- bzw. Post-COVID und Post-Vac
einzuführen, um eine exakte Übersicht über die Anzahl der betroffenen
Personen jedenfalls durch die Vergabe von Verdachtsdiagnosen nach
erfolgter Ausschlussdiagnostik zu erhalten?
Zur Etablierung einer spezifischen Kodierung für „Long-COVID“ versus
„Post-COVID“, liegen der Bundesregierung aktuell keine spezifischen
Vorschläge vor. Gleiches gilt für die mögliche Einführung einer spezifischen
Schlüsselnummer für das „Post-Vac-Syndrom“.
Es wird darauf hingewiesen, dass die ICD-10-GM 2022 bereits eine spezifische
Schlüsselnummer U09.9! enthält, die der internationalen Fassung der ICD-10
der WHO folgt:
„U09.9! Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
Diese Schlüsselnummer ist zu verwenden, wenn bei einer anderenorts
klassifizierten Störung angegeben werden soll, dass sie in Zusammenhang mit einer
vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) steht. Diese
Schlüsselnummer ist nicht anzuwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt.“
Der Begriff „Long-COVID“ wird WHO-seitig aktuell unter dem Begriff „Post-
COVID(-19) condition“ geführt. Dieser Auslegung folgt aktuell auch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die ICD-10-GM.
27. Wird vonseiten und nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell bereits
eine Definition für das Post-Vac-Syndrom erarbeitet oder ist eine solche
Erarbeitung in Planung?
Mit welchen Experten werden hierzu Gespräche geführt oder finden
Beratungen statt?
28. Wenn nein, aus welchem Grund erfolgt eine solche Erarbeitung nicht?
Wie sollen Hausärzte dann das Post-Vac-Syndrom ohne entsprechende
Definition diagnostizieren und melden und somit ein etwaiges
Risikosignal erkennbar werden?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 14 verwiesen. Vor dem
Hintergrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist nach Kenntnis der
Bundesregierung keine Definition in Planung.
29. Ist die Einführung einer abrechenbaren Gebührenordnungsposition im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) oder
eine anders gestaltete Honorierung für Ärztinnen und Ärzte für die
Meldung von Impfnebenwirkungen geplant?
Wenn nein, befindet sich eine solche in der Diskussion?
Wenn nein, warum nicht?
Dem Bundesministerium für Gesundheit ist nicht bekannt, dass der für die
Vergütungshöhe ambulant erbringbarer Leistungen im Einheitlichen
Bewertungsausschuss (EBM) zuständige Bewertungsausschuss die Einführung einer
Honorierung für Ärztinnen und Ärzte für die Meldung von Impfnebenwirkungen
plant. Eine gesonderte Vergütungsregelung für Ärztinnen und Ärzte für das
Nachkommen ihrer standesrechtlichen Verpflichtung zur Meldung des
Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden
gesundheitlichen Schädigung erscheint angesichts des geringen Aufwands der
Bearbeitung der Meldeformulare und anschließenden Übermittlung der Meldung
nicht erforderlich. Darüber hinaus ist der mit der Erfassung von möglichen
Impfnebenwirkungen verbundene Aufwand mit der den Ärztinnen und Ärzten
zustehenden Vergütungen für die ärztliche Behandlung grundsätzlich
abgegolten.
30. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie viele Anträge nach
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgrund eines Post-Vac-
Syndroms bei den Landesversorgungsämtern aktuell gestellt wurden?
Befindet die Bundesregierung sich insoweit in einem Austausch mit den
Landesversorgungsämtern?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Informationen.
31. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die infolge der Impfung an
diesem anerkannten Syndrom Erkrankten und sich zum großen Teil in
finanzieller Not befindlichen Betroffenen bis zum Vorliegen einer
Definition und gegebenenfalls von diagnostischen Markern die Möglichkeit
haben, Entschädigungen zu erhalten?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 1 und 2 verwiesen.
Der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden nach § 60 IfSG beruht
maßgeblich auf der Kausalität zwischen der Impfung und deren Folgen. Dabei gelten
Beweiserleichterungen nach § 61 IfSG, wonach zur Anerkennung eines
Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Absatz 1
Satz 1 IfSG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügt.
Bei der Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift im
Einzelfall vorliegen, sind wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen.
Dabei ist die sog. „Kann-Versorgung“ nach § 61 Satz 2 IfSG als weitere
Beweiserleichterung zu beachten. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht
gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der
medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die
Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der
Gesundheitsschaden trotzdem als Folge einer Impfschädigung anerkannt werden. Die
Zustimmung kann allgemein erteilt werden (§ 61 Satz 3 IfSG).
Die Beurteilung, ob eine im zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung
eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist
Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland.
Die Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und
der Bundeswehr (AGLeitÄ) hat Erkenntnisse über potentielle Impfschäden
durch COVID-19-Schutzimpfungen aus den Ländern zusammengetragen,
gebündelt und Leitsätze erarbeitet, die der bundeseinheitlichen Orientierung zur
Beurteilung und Bewertung eines Kausalzusammenhangs zwischen besonderen
Gesundheitsstörungen und einer erfolgten COVID-19-Schutzimpfung dienen.
Diese Leitsätze werden entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen
Kenntnisstand fortlaufend weiterentwickelt.
32. Hält die Bundesregierung es nach der derzeitigen Kenntnislage für
sinnvoll, den Betroffenen seitens der Landesversorgungsämter ein Ruhen des
Impfschadensantrag-Verfahrens anzubieten, bis Studien zu dem Thema
abgeschlossen sind und Kenntnisse vorliegen, anstatt deren Anträge
abzulehnen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
33. Welche konkreten Studien mit welchem finanziellen Umfang sind aktuell
zur Erforschung des Post-Vac-Syndroms geplant?
Handelt es sich hierbei jeweils um Beobachtungs- oder um
Behandlungsstudien?
34. Welche weiteren Fördergelder sind in welchem Umfang für welchen
Zeitraum zur Erforschung des Post-Vac-Syndroms eingeplant?
Die Fragen 33 und 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. Seitens der Bundesregierung
ist derzeit keine Förderung vorgesehen
35. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass es zukünftig überhaupt zu
Post-Vac-Patienten kommen kann?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Derzeit ist die wissenschaftliche
Evidenz nicht ausreichend, um die Existenz eines Post-Vac-Syndroms zu
bestätigen.
36. Welche Rolle sollen dabei die Impfstoff-Hersteller und die das
Zulassungsverfahren auf EU- und auf nationaler Ebene begleitenden und
entscheidenden Akteure und Institutionen spielen?
Gemäß § 63b des Arzneimittelgesetzes ist der Inhaber der Zulassung
verpflichtet, ein Pharmakovigilanz-System zu betreiben und sämtliche Informationen
wissenschaftlich auszuwerten sowie Möglichkeiten der Risikominimierung und
-vermeidung zu prüfen und erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen zur
Risikominimierung und -vermeidung zu ergreifen.
Grundsätzlich können Zulassungsinhaber gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 zur Durchführung von Unbedenklichkeitsstudien durch die
Europäische Kommission nach Bewertung durch die Ausschüsse der Europäischen
Arzneimittel-Agentur (EMA) verpflichtet werden.
Derzeit gibt es weder auf Ebene der Europäischen Union noch international ein
Risikosignal für die als Post-Vac bezeichneten Beschwerden, so dass sich der
zuständige Ausschuss (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee) bei
der EMA nicht mit der Thematik beschäftigt.
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ISSN 0722-8333]