[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4661 –
Problematik des Racial Profiling und anlasslose Kontrollen der Bundespolizei
seit 2021
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) kann die
Bundespolizei „zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise (…) in
Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen (…), soweit anzunehmen ist, dass
diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, (…) jede Person kurzzeitig
anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder
Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen
in Augenschein nehmen“. § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG verleiht der
Bundespolizei die Befugnis, „im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig
Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“ die
Identität einer Person festzustellen. Nach § 44 Absatz 2 BPolG kann die
Bundespolizei innerhalb dieses Grenzgebiets zum gleichen Zweck von einer Person
mitgeführte Sachen durchsuchen.
Im Jahr 2020 hat die Bundespolizei rund 2,6 Millionen verdachtsunabhängige
Kontrollen durchgeführt (Bundestagsdrucksache 19/28335). Nach einem
deutlichen Anstieg 2019 ist die Zahl der Kontrollen damit wieder etwas
zurückgegangen. 2019 hatte die Bundespolizei 2,95 Millionen Kontrollen durchgeführt,
2018 waren es 2,1 Millionen, 2017 2,3 Millionen (siehe die regelmäßigen
Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE., zuletzt Bundestagsdrucksache
19/19458). Verdachtsunabhängige Kontrollen stehen seit Jahren in der Kritik.
Menschenrechtsorganisationen und antirassistische Initiativen werfen der
Bundespolizei vor, sich des Racial Profiling zu bedienen, also gezielt
Menschen zu kontrollieren, die ihnen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes –
etwa wegen der Hautfarbe, der Haarfarbe oder eines religiösen Symbols –
verdächtig erscheinen. Dies stelle einen Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) dar (
https://www.institut-f
uer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Studie/Racial_Pr
ofiling_Menschenrechtswidrige_Personenkontrollen_nach_Bundespolizeigese
tz.pdf). Die Fragestellerinnen und Fragesteller teilen diese Sichtweise.
Auch die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI)
problematisierte bereits mehrfach diskriminierende Praktiken der deutschen
Polizei bei anlasslosen Kontrollen. ECRI empfahl dem Bund und den Ländern
in ihrem sechsten Bericht über Deutschland, „eine Studie zum Racial Profiling
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4961
20. Wahlperiode 14.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 13. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
in Auftrag zu geben und sich an ihr mit dem Ziel zu beteiligen, Maßnahmen
zur Beendigung bestehenden Racial Profilings und zur Verhinderung
zukünftigen Racial Profilings zu entwickeln und umzusetzen“ (
https://rm.coe.int/ecri-r
eport-on-germany-sixth-monitoring-cycle-german-translation-/16809ce4c0).
Weil dies bislang nicht umgesetzt wurde, hat ECRI Deutschland im September
2022 erneut gerügt (
https://search.coe.int/directorate_of_communications/Pag
es/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a81ea4). Der UN-Ausschuss
gegen Rassismus zeigte sich in der Vergangenheit ebenfalls „besorgt“ über die
deutsche Gesetzgebung und polizeiliche Praxis solcher anlasslosen
Kontrollen, die „de facto zu rassistischer Diskriminierung“ führten (CERD/C/DEU/
CO/19-22).
Die diskriminierende Wirkung von verdachtsunabhängigen Kontrollen war
bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dass es sich
bei Racial Profiling um eine Grundrechtsverletzung handelt, ist in der
Rechtsprechung unumstritten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz
entschied 2016, dass eine Auswahl von Personen bei Kontrollen auch dann
gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstößt, wenn die
Hautfarbe ein tragendes Kriterium unter anderen ist (Aktenzeichen
7 A 11108/14.OVG). Der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger
in diesem Verfahren vertrat, bezeichnete das Urteil als „Meilenstein für den
Kampf gegen die rechtswidrige Praxis des Racial Profiling“ (Pressemitteilung
vom 22. April 2016). Das OVG Nordrhein-Westfalen hat diese Auffassung im
August 2018 bestätigt. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege
auch dann vor, wenn die Hautfarbe bei der Auswahl von Personen für eine
Kontrolle ein mittragendes Kriterium neben anderen Gründen in einem
„Motivbündel“ sei (Aktenzeichen 5 A 294/16). Zuletzt entschied der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Oktober 2022 mit Blick auf
eine Identitätskontrolle durch die Bundespolizei in einem Zug hinter der
deutsch-tschechischen Grenze im Jahr 2012, dass diese hinsichtlich des
Vorwurfs des Racial Profiling aufgrund der hierarchischen und institutionellen
Verbindungen zwischen der Ermittlungsbehörde und dem Staatsbediensteten,
der die fragliche Handlung vorgenommen hat, nicht unabhängig aufgeklärt
worden sei (Basu v. Germany, Aktenzeichen 215/19, Randnummer 36). Die
staatlichen Behörden seien ihrer Pflicht nicht nachgekommen, „alle
angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um durch eine unabhängige Stelle
festzustellen, ob bei der Identitätskontrolle eine diskriminierende Haltung eine Rolle
gespielt hat oder nicht“ (Randnummer 38). Die Bundesregierung teilte auf
Nachfrage mit, dass das Urteil derzeit „geprüft und ausgewertet“ werde,
sodass noch keine Aussagen zu etwaigen Schlussfolgerungen getroffen werden
könnten (Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-
Sutter vom 9. November 2022 auf die Schriftliche Frage 48 der Abgeordneten
Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/4434).
Zudem gibt es auch europarechtliche Bedenken gegen § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG. Die EU-Kommission hatte 2014 ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesregierung eingeleitet, weil die deutsche Rechtslage nach
Ansicht der EU-Kommission nicht geeignet war zu gewährleisten, dass die
Kontrollen auf Basis von § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG nicht die gleiche
Wirkung haben wie unionsrechtlich verbotene Grenzkontrollen. Darin sah sie
einen Verstoß gegen den Schengener Grenzkodex. So hatten auch der
Europäische Gerichtshof (EuGH; Rechtssachen C-188/10, C-189/10, C-278/12 und
C-9/16) sowie mehrere deutsche Gerichte entschieden (zuletzt
Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 S 1469/17). Das
Vertragsverletzungsverfahren wurde eingestellt, nachdem das damalige
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 7. März 2016 einen Erlass zur
Anwendung von § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG veröffentlicht hatte. Nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller genügt der Erlass jedoch nicht
den Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH, weil er keine effektiven
Einschränkungen hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität der Kontrollen in
der Praxis enthält (
https://www.buzzfeed.com/de/marcusengert/racial-profilin
g-urteil-kontrollen-bundespolizei).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei Kontrollen gemäß § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG)
handelt es sich – entgegen des Wortlauts der Überschrift der Kleinen Anfrage –
nicht um „anlasslose Personenkontrollen“, sondern um lageabhängige
Befragungen.
Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei können zur Verhinderung
oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Zügen und auf
dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, soweit auf Grund
von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass
diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr
dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens mit
grenzüberschreitendem Verkehr lageabhängige Befragungen durchführen.
1. In welchem Umfang hat die Bundespolizei 2021 und im bisherigen Jahr
2022 von § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2
BPolG Gebrauch gemacht (bitte die Jahresgesamtzahlen nennen und
auch nach Quartalen aufschlüsseln und nach Grenzgebiet, Inland und
Flughäfen differenzieren)?
Angaben zum Umfang der Kontrollen im Sinne der Fragestellung sind in der
folgenden Tabelle enthalten.
Anzahl Kontrollen gemäß
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG
2021 (Gesamt)
2021 512.417 1.800.389 539.535
nach Quartalen
1. Quartal 65.809 436.612 140.553
2. Quartal 99.075 474.302 159.058
3. Quartal 205.984 483.215 130.136
4. Quartal 141.549 406.260 109.788
nach Grenzen bzw. Inland
Inland 162.807 0 0
Grenzgebiet 2.224 1.753.112 539.524
Luftgrenze 347.386 47.277 11
Januar bis Oktober 2022
Gesamt
(Jan. bis Okt. 2022) 344.201 1.438.697 366.434
nach Quartalen
1. Quartal 113.193 438.209 113.340
2. Quartal 116.549 459.626 118.441
3. Quartal 87.410 396.874 96.829
4. Quartal
(nur Okt.) 27.049 143.988 37.824
nach Grenzen bzw. Inland
Inland 101.809 0 0
Grenzgebiet 1.559 1.372.143 366.434
Luftgrenze 240.833 66.554 0
Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES), Referat 12, Stand: 1. Dezember
2022
2. In welchen Verkehrsmitteln wurde in welchem Umfang von den oben
genannten Befugnisnormen Gebrauch gemacht, und in wie vielen Fällen
kam es dabei insgesamt zu polizeilichen Feststellungeng unerlaubter
Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts, und wie viele betrafen den Verdacht
der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts (bitte nach
Jahren differenzieren und so darstellen, wie in der Antwort zu Frage 2
auf Bundestagsdrucksache 19/10065)?
Feststellungen unerlaubter Einreisen bzw. unerlaubten Aufenthalts in
Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen bzw. Befragungen nach
Quartalen und Verkehrsmitteln können der anliegenden Tabelle entnommen werden.
Feststellungen im Rahmen von Kontrollen gemäß
§ 22 Abs. 1a
BPolG
§ 23 Abs. 1 Nr. 3
BPolG
§ 44 Abs. 2
BPolG
2021 (Gesamt)
Unerlaubte Einreisen
Gesamt 4.636 26.059 2
davon nach Verkehrsmittel
Schiene Zug 43 5.793 Bahnhof 20 535
Straße
PKW 9 6.261 2
Taxi 168
Kleintransporter 20 1.693
Bus 2 2.364
LKW 8 460
zu Fuß 8 7.426
Fahrrad/Motoroller/E-Scooter 26
Flugzeug 4.519 76
Schiff 4 885
keine Angaben 3 372
Unerlaubter Aufenthalt
Gesamt 632 2.487 6
davon nach Verkehrsmittel
Schiene Zug 165 409 1Bahnhof 231 536 5
Straße
PKW 2 522
Taxi 3
Kleintransporter 400
Wohnmobil
Bus 292
LKW 12
zu Fuß 2 29
Fahrrad/Motoroller/E-Scooter 1
Flugzeug 129 16
Schiff 47
keine Angaben 103 220
Jan. bis Okt. 2022
Unerlaubte Einreisen
Gesamt 1.378 32.932 3
davon nach Verkehrsmittel
Schiene Zug 57 12.026 Bahnhof 19 689
Feststellungen im Rahmen von Kontrollen gemäß
§ 22 Abs. 1a
BPolG
§ 23 Abs. 1 Nr. 3
BPolG
§ 44 Abs. 2
BPolG
Straße
PKW 19 6.179
Taxi 3 542
Kleintransporter 867 1
Wohnmobil 3
Bus 2 4.944 2
LKW 8 524
zu Fuß 11 6.092
Fahrrad/Motoroller/E-Scooter 12
Flugzeug 1.258 55
Schiff 491
keine Angaben 1 508
Unerlaubter Aufenthalt
Gesamt 459 2.039
davon nach Verkehrsmittel
Schiene Zug 79 282 Bahnhof 232 570
Straße
PKW 413
Taxi 1
Kleintransporter 161
Wohnmobil 1
Bus 235
LKW 6
zu Fuß 47
Fahrrad/Motoroller/E-Scooter 4
Flugzeug 71 1
Schiff 109
keine Angaben 77 209
Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES), Referat 12, Stand: 1. Dezember
2022
3. Wie viele Beschwerden im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 22
Absatz 1a und § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG sind 2021 und im
bisherigen Jahr 2022 eingereicht worden, und wie häufig und wie viele
Personen betreffend wurde dabei die Problematik des Racial Profiling bzw.
ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot angesprochen (bitte nach
Jahren und Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?
Die angefragten Informationen zu Beschwerden im Zusammenhang mit
Maßnahmen gemäß § 22 Absatz 1a BPolG sowie § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG
können den nachfolgenden Übersichten entnommen werden.
Jahr 2021
Bundespolizeidirektion Anzahl Unbe-gründet
Begründet
Teilweise
begründet
Nicht
aufklärbar
Noch in
Bearbeitung
Keine
Zuständigkeit
BPOL
St. Augustin 5 4 0 0 1 0 0
Bad Bramstedt 5 5 0 0 0 0 0
Berlin 10 7 0 0 0 0 3
Stuttgart 12 7 0 0 5 0 0
Flughafen Frankfurt
am Main 6 5 0 0 1 0 0
Pirna 8 8 0 0 0 0 0
Hannover 4 4 0 0 0 0 0
München 10 10 0 0 0 0 0
Koblenz 6 6 0 0 0 0 0
Bundesbereitschaftspolizei 0 0 0 0 0 0 0
11 0 0 0 0 0 0 0
Gesamt: 66 56 0 0 7 0 3
Jahr 2022 (bis 30. November 2022)
Bundespolizeidirektion Anzahl Unbe-gründet
Begründet
Teilweise
begründet
Nicht
aufklärbar
Noch in
Bearbeitung
Keine
Zuständigkeit
BPOL
St. Augustin 0 0 0 0 0 0 0
Bad Bramstedt 7 7 0 0 0 0 0
Berlin 3 2 0 0 0 1 0
Stuttgart 5 3 0 0 1 1 0
Flughafen Frankfurt
am Main 0 0 0 0 0 0 0
Pirna 8 7 0 0 0 1 0
Hannover 4 4 0 0 0 0 0
München 5 5 0 0 0 0 0
Koblenz 2 2 0 0 0 0 0
Bundesbereitschaftspolizei 0 0 0 0 0 0 0
11 0 0 0 0 0 0 0
Gesamt: 34 30 0 0 1 3 0
Nachfolgend werden die vorliegenden Beschwerden im Verhältnis zu den
lagebildabhängigen Kontrollen gemäß Polizeilicher Eingangsstatistik (PES)
dargestellt (die PES-Zahlen für den Monat November 2022 liegen Stand 1.
Dezember 2022 noch nicht vor).
Jahr Anzahl § 22 Abs. 1a BPolG
Anzahl § 23
Abs. 1 Nr. 3
BPolG
Gesamt Beschwerdeanteil in %
2021 512.417 1.800.389 2.312.806 0,0029
2022
(01.01–31.10.22) 344.201 1.438.697 1.782.898 0,0019
4. Wie wurde mit diesen Beschwerden jeweils umgegangen, wie viele von
ihnen wurden ganz oder teilweise für berechtigt befunden, und welche
Folgen hatte dies jeweils?
Beschwerden können bei allen Behörden der Bundespolizei nicht nur auf dem
Postweg, sondern auch über die Internetpräsenz
www.bundespolizei.de
eingereicht werden. Zudem steht es Bürgerinnen und Bürgern frei, Beschwerden
oder Anliegen mündlich, schriftlich oder fernmündlich bei jeder Dienststelle
der Bundespolizei vorzubringen. Somit stehen sämtliche
Kommunikationskanäle zur Eingabe von Anliegen oder Beschwerden offen.
Sofern keine eigene unmittelbare Zuständigkeit besteht, bearbeitet das
Bundespolizeipräsidium Beschwerdesachverhalte, denen eine grundsätzliche,
herausragende politische oder bundesweite Bedeutung beigemessen wird. Andernfalls
werden die an das Bundespolizeipräsidium gerichteten Beschwerdevorgänge an
die im Einzelfall zuständige Bundespolizeidirektion bzw. die
Bundespolizeiakademie abgegeben und dort endbearbeitet. An der Sachverhaltsaufklärung
werden alle von der Beschwerde betroffenen Personen/Bereiche beteiligt. Diese
werden nach Abschluss des Verfahrens über den Ausgang der Beschwerde
informiert.
Die Bundespolizei stellt durch ein an die Leitung der jeweiligen Behörden
angebundenes und klar geregeltes Beschwerdemanagement die Untersuchung und
Bewertung aller Sachverhalte sicher. Strafrechtliche Ermittlungen werden an
die zuständigen Stellen der Länder abgegeben. Ferner sind
Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen verpflichtet, einen Sachverhalt zu erforschen, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist (§ 160
Absatz 1, § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung).
Das Beschwerdemanagement in der Bundespolizei hat unter anderem den
Zweck, die Transparenz und die Akzeptanz des polizeilichen Handelns sowohl
innerhalb als auch außerhalb der Behörde zu steigern sowie das Ansehen der
Bundespolizei und das Vertrauen in die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung
zu fördern bzw. wiederherzustellen.
In Bezug auf die Beschwerdebearbeitung kann dies nur durch unabhängige,
unparteiische und umfassende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet werden. Dies
wird dadurch sichergestellt, dass grundsätzlich jede eingehende Beschwerde
bearbeitet und eine intensive Sachverhaltsaufklärung, unter Beteiligung aller
von der Beschwerde betroffenen Bereiche, durchgeführt wird.
Durch gezielte Fragestellungen im Rahmen einer objektiven
Sachverhaltsaufklärung durch den Dienstvorgesetzten sowie die Hinzuziehung der
Fachbereiche zur rechtlichen Prüfung stellt die Bundespolizei eine abschließende
Bewertung sicher. Stellen der Fachbereich oder der Dienstvorgesetzte im Rahmen
der Sachverhaltsaufklärung darüber hinaus ein Fehlverhalten der betreffenden
Mitarbeiterin/des betreffenden Mitarbeiters oder eine falsch getroffene
Maßnahme fest, werden durch den jeweiligen Verantwortlichen unverzüglich
entsprechende Maßnahmen getroffen.
Um die Effizienz des Beschwerdemanagements zu überprüfen, werden auch
die Beschwerdebearbeitungsprozesse selbst analysiert und bewertet. Die
Beschwerdestellen sind aufgefordert, zu diesem Zweck regelmäßige Evaluationen
durchzuführen und selbständig erforderliche Optimierungsmaßnahmen
einzuleiten. Die Ergebnisse der Evaluationen sollen den Mitarbeitern der
Bundespolizei im Rahmen der BPOL-internen Kommunikation in geeigneter Weise
vermittelt werden. Aus Transparenzgründen soll sich dies nicht nur auf die
Bekanntgabe statistischer Bilanzen beschränken, sondern auch weitere Aspekte
beleuchten, wie etwa die Änderungen von Verfahrensweisen in Folge von
Beschwerden.
5. Welche Gerichtsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit im Zusammenhang mit der Durchführung von Personenkontrollen
nach den §§ 22 Absatz 1a, 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG bei welchen
Gerichten anhängig?
Welche Vorwürfe erheben die Kläger dabei?
Im angefragten Zeitraum 2021 bis 2022 waren bzw. sind insgesamt drei
Personenkontrollen Gegenstand gerichtlicher Verfahren in Zusammenhang mit § 22
Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG.
Im Einzelnen:
Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Berlin konnte ein
anhängiges verwaltungsgerichtliches Verfahren ermittelt werden, welches im
Zusammenhang mit einer Personenkontrolle nach § 22 Absatz 1a BPolG steht (VG
Berlin, VG 27 K 293/22). Der Kläger wurde am 12. September 2022 durch
Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizeiinspektion BER auf Grundlage des
§ 22 Absatz 1a BPolG im Ankunftsbereich des Flughafens BER (Schengen-
Binnenflug) angehalten, befragt und zur Aushändigung seiner Ausweis- und
Grenzübertrittspapiere aufgefordert.
Dabei wurde die Ungültigkeit des in den Pass eingebrachten Schengenvisums
und das Fehlen sonstiger aufenthaltslegitimierender Dokumente festgestellt.
Die Bundespolizei stellte die Ausreisepflichtigkeit des Klägers fest, setzte eine
Ausreisefrist fest, händigte ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung aus und
nahm den Reisepass in Verwahrung.
Der Betroffene erhob am 19. September 2022 Klage vor dem
Verwaltungsgericht Berlin. Das Klagebegehren ist auslegungsbedürftig und wurde bislang
nicht konkretisiert. Der Kläger verwies bislang darauf Klage erhoben zu haben,
[sic] „damit keine Beschränkung der Grundrechte stattfindet, und er womöglich
abgeschoben wird, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, sich zu äußern“.
Darüber hinaus meldete die Bundespolizeidirektion Stuttgart zwei anhängige
verwaltungsgerichtliche Klageverfahren: ein Verfahren aus dem Jahr 2021 mit
Streitgegenstand einer Kontrolle nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG und ein
weiteres Verfahren aus dem Jahr 2022, in dessen Rahmen der Kläger jedoch
noch zu keiner konkreten Norm und zu keinem konkreten Vorwurf vorgetragen
hat.
Die erste der o. g. Klagen, eingegangen am 14. Dezember 2021 beim
Verwaltungsgericht Freiburg und mittlerweile verwiesen an das Verwaltungsgericht
Stuttgart (Az.: 1 K 169/22), richtet sich gegen die Durchsuchung des PKW des
Klägers sowie die erkennungsdienstliche Behandlung und beinhaltet darüber
hinaus ein Herausgabeverlangen von Ausweisdokumenten. Eine Entscheidung
ist bislang nicht ergangen.
Zudem wurde am 7. November 2022 die zweite der o. g. Klagen beim
Verwaltungsgericht Stuttgart gegen eine Personalienfeststellung in einem Zug in
Singen (erster Halt nach der Grenze) erhoben (Az.: 1 K 5748/22). Ein Fortgang
des Verfahrens ist – über die Klageerhebung hinaus – bislang nicht zu
verzeichnen. Die Klage beinhaltet zum jetzigen Zeitpunkt lediglich den Vorwurf, dass
die Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Es dürfte sich hier aber aller
Wahrscheinlichkeit nach um eine Maßnahme nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 BPolG
handeln.
6. Welche Entscheidungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung 2021
und im bisherigen Jahr 2022 in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit
der Durchführung von Personenkontrollen nach den §§ 22 Absatz 1a,
23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG (bitte mit Datum und Inhalt darstellen)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Welche Gerichtsentscheidungen (bitte mit Datum und Inhalt darstellen)
gab es 2021 und im bisherigen Jahr 2022 zu der Frage, ob § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG den Anforderungen des EU-Rechts und der
Rechtsprechung des EuGH zu einem Rechtsrahmen, der Konkretisierungen oder
Einschränkungen zur Lenkung der Intensität, der Häufigkeit und der
Selektivität von Kontrollen enthält (Urteil C-9/16 vom 21. Juni 2017,
Randnummer 59), genügt, nachdem der Erlass zur Anwendung von § 23
Absatz 1 Nummer 3 BPolG vom 7. März 2016 veröffentlicht wurde?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
8. Wie viele Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei haben seit 2019 an
Antirassismus- und Antidiskriminierungsseminaren teilgenommen (bitte
nach Jahren und Dienstgraden differenzieren)?
Wie viele Seminare mit wie vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern
sind für das laufende Jahr 2022 und für 2023 geplant?
Die Themenfelder Menschenrechte, Verhütung von Rassismus und rassistischer
Diskriminierung sind ebenso wie die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen
ein wesentlicher Bestandteil der Vermittlung in der Ausbildung aller
Laufbahngruppen. Zudem werden einzelne Seminare zur Antirassismus- und
Antidiskriminierungssensibilisierung unter Einbindung zivilgesellschaftlicher
Organisationen durchgeführt. Darüber hinaus werden rechtsstaatliche Grundprinzipien
und berufsethische Aspekte grundsätzlich oder in Teilen regelmäßig und
vielschichtig in der dienststelleninternen Fortbildung, aber auch bei
berufsethischen Seminaren oder Lehrgängen vermittelt.
Die Thematik Antirassismus und Antidiskriminierung ist ein fester und
wesentlicher Bestandteil der Laufbahnausbildungen aller Laufbahngruppen der
Bundespolizei. Die Vermittlung erfolgt fächerübergreifend in theoretischer und
praktischer Form.
Dies bedeutet, dass jede/r Polizeivollzugsbeamtin und -beamte der
Bundespolizei – einschließlich der Absolventinnen und Absolventen aller Ausbildungs-
und Studiengänge – in den Jahren 2019 bis 2022 innerhalb des
Vorbereitungsdienstes in diesem Themenfeld geschult wurden.
Konkret entspricht dies
• für das Jahr 2019 2.318 (1.885 mD/429, gD/vier hD)
• für das Jahr 2020 2.297 (1.976 mD/313, gD/acht hD)
• für das Jahr 2021 2.380 (1.908 mD/471, gD/ein hD)
• für das Jahr 2022 2.511 (2.008 mD/491, gD/zwölf hD)
Auszubildende bzw. Studierende
Darüber hinaus werden die in den Laufbahnausbildungen erworbenen
Kenntnisse im Rahmen der Fortbildung erhalten bzw. ausgebaut. Dies erfolgt in Form
von zentralen Lehrgängen sowie Maßnahmen der dienststelleninternen
Fortbildung.
Vor dem Hintergrund, dass die hier in Rede stehende Thematik in den Inhalten
einer Vielzahl von praktischen und theoretischen Fortbildungsmaßnahmen der
Bundespolizei aufgeht und die einzelnen – insbesondere immer
wiederkehrenden – Fortbildungsinhalte nicht in jedem Fall erfasst und dokumentiert werden
können, ist eine valide Benennung der konkreten Anzahl an Maßnahmen, in
denen Antirassismus und Antidiskriminierung behandelt wurden, und der
jeweils Teilnehmenden nur bedingt möglich.
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass jede Polizeivollzugsbeamtin oder -
beamter in den verpflichtenden Unterrichtungen zu dieser Thematik geschult
wird. Darüber hinaus sind die Inhalte Bestandteil des Polizeitrainings, welches
mit insgesamt 84 Stunden jährlich durch die Angehörigen des
Polizeivollzugsdienstes zu absolvieren ist.
a) Wie lange dauern die Seminare?
Die Schulungen in diesem Zusammenhang unterscheiden sich grundsätzlich
nach dem Unterrichtsformat, wie Dienstunterrichtstage, Sonderfortbildungen
und Seminare.
Die Dauer der Seminare umfasst bei Kurzveranstaltungen bis zu vier Stunden.
Bei Dienstunterrichtungen und Sonderfortbildungen sind ein bis drei
Tagesseminare die Norm.
b) Ist eine einmalige Teilnahme vorgesehen oder sollen die Seminare in
regelmäßigen Abständen immer wieder besucht werden (bitte
begründen)?
Schulungen in diesen Zusammenhang sind permanenter Bestandteil der
dienststelleninternen Fortbildung.
Diese sind für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten verpflichtend. Für
die Fortbildung stehen jedem Angehörigen ca. 16 Tage im Jahr zur Verfügung.
c) Welche wissenschaftlichen Studien werden in den Seminaren
behandelt?
In den Seminaren wird die Studienlage in den Themenfeldern Polizeiforschung
und Diskriminierungsforschung in ihrer Aktualität berücksichtigt. Es werden
fortlaufend aktuelle Forschungsvorhaben und Studienergebnisse thematisiert
bzw. aufbereitet.
d) Mit welchen zivilgesellschaftlichen Organisationen arbeitet die
Bundespolizei aktuell bei der Planung, Konzeption und Durchführung von
Antirassismus- und Antidiskriminierungsseminaren zusammen?
Die Bundespolizei arbeitet mit dem Diaspora Institut und dem
Bildungszentrum gegen Antiziganismus zusammen. Weiterhin sind Kooperationen mit dem
Jüdischen Bildungszentrum Chabad Berlin und der Gedenk- und
Bildungsstätte – Haus der Wannseekonferenz – im Aufbau. Hierbei unterstützen die
Institutionen und Organisationen die Schulungen von bundespolizeieigenen
Multiplikatoren, die die Lehrinhalte bundesweit im Rahmen der
verpflichtenden Dienstunterrichtungen vermitteln.
Darüber hinaus bestehen in den regionalen Bundespolizeibehörden
Kooperationen mit Organisationen mit Schulungsangeboten zu Antirassismus und
Antidiskriminierung, wie bspw. dem Kompetenzzentrum Rechtsextremismus des
Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Werte-Initiative −
jüdischdeutsche Positionen e. V., dem Informations- und Bildungszentrum Schloss
Gimborn e. V., dem Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen
Antisemitismus sowie dem Bildungsforum gegen Antiziganismus/
Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma, dem Netzwerk
Demokratie Leben, dem Projekt der Europäischen Janusz Korczak Akademie und dem
Bayerischen Bündnis für Toleranz.
Für die Konzeption und Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen
wurden zusätzliche wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt.
Für die Entwicklung der Inhalte besteht ein regelmäßiger Kontakt zu Vertretern
von verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen und
überbehördlichen Gremien bzw. Arbeits- und Projektgruppen.
9. Was genau ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung hervorhebt, die
Empfehlungen von ECRI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) seien
völkerrechtlich nicht bindend, würden aber von der Bundesregierung
„sehr ernst genommen“ (Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs
Johann Saathoff auf die Mündliche Frage 26 der Abgeordneten Clara
Bünger, Plenarprotokoll 20/56)?
Werden die besagten Empfehlungen von ECRI umgesetzt oder nicht
(bitte ausführen und begründen)?
Die Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und
Intoleranz (ECRI) sind völkerrechtlich nicht bindend, d. h. eine Nichtumsetzung
einer Empfehlung stellt keinen Verstoß gegen das Völkerrecht dar.
Nichtsdestotrotz bemüht sich Deutschland, die Empfehlungen zu beachten. So hat ECRI in
der Erklärung vom 22. September 2022, auf die sich die Fragesteller beziehen,
festgestellt, dass die zweite Empfehlung, der ECRI in dem 6. Bericht über
Deutschland 2020 eine besondere Priorität beigemessen hatte („ECRI empfiehlt
den Behörden, ein stimmiges System von Organisationen zu schaffen, das
Diskriminierungsopfern landesweit eine wirksame Unterstützung einschließlich
rechtlichen Beistands gewährt. Zu diesem Zweck sollten die deutschen
Bundesländer entsprechend ECRI‘s Allgemeinen Politikempfehlung Nr. 2 damit
beginnen, unabhängige Gleichheitsstellen einzurichten“), zum Teil umgesetzt wurde,
dass erhebliche Anstrengungen vorgenommen wurden und dass positive
Entwicklungen zu verzeichnen sind.
Auch die Empfehlung in Bezug auf die Studie zum Racial Profiling nimmt die
Bundesregierung sehr ernst. Vor dem Hintergrund dieser Empfehlung sowie auf
Grund der besonderen Bedeutung dieses Themas wird die Bundesregierung
prüfen, ob über die in der Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 26 der Abgeordneten Clara Bünger auf Plenarprotokoll 20/56 vom
28. September 2022 erwähnten Studien hinaus weitere Maßnahmen angezeigt
sind.
10. Ist die Feststellung der Bundesregierung, dass „das Geschlecht sowie die
das Erscheinungsbild betreffenden Merkmale“ wie die Hautfarbe „keine
tragenden Kriterien bei Personenkontrollen der Bundespolizei“ seien
(Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff auf die
Mündliche Frage 26 der Abgeordneten Clara Bünger, Plenarprotokoll
20/56), so zu verstehen, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass
die Bundespolizei kein Racial Profiling praktiziert, und auf welche
empirischen Untersuchungen oder Erkenntnisse stützt sie sich dabei ggf. (bitte
ausführen), oder ist gemeint, dass die Bundespolizei kein Racial
Profiling praktizieren soll?
Bei der Durchführung der Kontrollen ist die Bundespolizei an das einschlägige
Recht gebunden, nach dem racial profiling nicht zulässig ist. Soweit im
Einzelfall ein Verstoß gegen das anwendbare Recht durch Betroffene geltend gemacht
wird, wird dem nachgegangen (vgl. die Antworten zu den Fragen 3 und 4).
11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Bundespolizei in der
Vergangenheit Racial Profiling praktiziert hat, dies aber nun kein
Problem mehr darstelle (bitte die Veränderungen ggf. nachvollziehbar
darstellen), oder vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Racial
Profiling in der Praxis der Bundespolizei niemals vorgekommen ist (bitte
ggf. unter Angabe entsprechender empirischer Untersuchungen
begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Wie lässt sich, falls die Bundesregierung der Meinung ist, dass Racial
Profiling bei der Bundespolizei nicht vorkomme, nach ihrer Auffassung
erklären, dass internationale Organisationen, Menschenrechts- und
antirassistische Initiativen und auch Betroffene selbst regelmäßig deutliche
Kritik an Racial Profiling durch die Bundespolizei üben (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller und auch Bundestagsdrucksache 20/3753)?
Die Bundesregierung nimmt jeden Vorwurf der diskriminierenden Behandlung
im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Bundespolizei sehr ernst. Alle
Einzelfälle werden durch die entsprechenden Beschwerdestellen sorgfältig
geprüft. Notwendige Maßnahmen werden eingeleitet. Unabhängig von der
Einzelfallprüfung steht die Bundesregierung im Austausch zu diesem
Themenkomplex mit an sie herantretenden Vereinen und Initiativen. Auf die Antwort zu
Frage 10 wird verwiesen.
13. Geht die Bundesregierung davon aus, dass in der großen Mehrzahl der
Fälle Kontrollen durch die Bundespolizei lediglich subjektiv als
diskriminierend „empfunden“ worden seien, es sich aber nicht um objektiv
rechtswidrige Maßnahmen gehandelt habe (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/28335)?
Zur subjektiven Wahrnehmung Einzelner kann die Bundesregierung keine
Aussagen treffen. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bemisst sich nach
objektiven Kriterien.
Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/28335
verwiesen.
14. Wie weit ist die Auswertung und Prüfung des in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten EGMR-Urteils zu Racial Profiling in Deutschland
mittlerweile vorangeschritten, und was kann die Bundesregierung dazu
mitteilen, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen aus dem Urteil
gezogen wurden oder werden, insbesondere auch in Bezug auf die
Schaffung eines bzw. einer unabhängigen Polizeibeauftragten?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in seinem
Urteil vom 18. Oktober 2022 entscheidend darauf ab, dass im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus dem Jahr 2012 ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint worden ist. Nach Kenntnis der Bundesregierung existiert jedoch
inzwischen gefestigte Rechtsprechung, die ein solches Interesse in
vergleichbaren Fällen regelmäßig bejaht.
15. Welche Pläne oder Vorstellungen gibt es zu einer klarstellenden
Regelung im Bundespolizeigesetz für diskriminierungsfreie Kontrollen durch
die Bundespolizei, auf die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Schriftliche Frage 47 der Abgeordneten Clara Bünger
(Bundestagsdrucksache 20/4434) verwiesen hat?
Ist hierbei an eine abstrakte Verbotsregelung gedacht oder sollen
konkrete Vorgaben dazu gemacht werden, wie sichergestellt werden kann,
dass die Auswahl der zu kontrollierenden Personen nicht an äußerlichen
Merkmalen, insbesondere der Hautfarbe, anknüpft?
Der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP für die 20. Legislaturperiode zur Novellierung des
Bundespolizeigesetzes befindet sich in Umsetzung. Der entsprechende Gesetzentwurf
wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Eine Aussage dazu,
wie die in der Fragestellung erwähnte Regelung konkret ausgestaltet wird, ist
daher zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich.
16. Welche Regelungen anderer EU-Mitgliedstaaten zur Verhinderung
rassistischer Polizeikontrollen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und
an welchen dieser Regelungen kann nach ihrer Auffassung angeknüpft
werden, bzw. welche dieser Regelungen lehnt sie aus welchen Gründen
ab?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
17. Wie ist es mit dem Verbot von Binnengrenzkontrollen vereinbar, dass
laut einem Medienbericht bei Flügen aus Griechenland per Durchsage in
den Flugzeugen dazu aufgefordert wird, die Pässe bereitzuhalten, weil
die Bundespolizei eine Passkontrolle durchführe (
https://taz.de/Offenbar-
Verstoss-gegen-Schengen/!5083858/), und wie ist es mit dem
Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn laut diesem Medienbericht dabei „alle
ausländisch aussehenden Passagiere (…) herausgewunken und befragt“
werden (ebd.)?
18. Teilt die Bundesregierung die in dem Medienbericht genannte Erklärung
der Bundespolizei (ebd.), wonach es sich bei den Dokumentensichtungen
in Bezug auf alle Passagiere bzw. bei den Befragungen „ausländisch
aussehender Passagiere (…) nicht um Kontrollen“ handele, „auch wenn
Reisende dies so empfinden mögen“?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die im taz-Artikel aufgeführte Behauptung kann mangels Quellenangabe nicht
näher geprüft und verifiziert werden. Jedenfalls kann die Bundesregierung
hinsichtlich Aus- bzw. Durchsagen von Luftfahrtunternehmen im Flugzeug keine
Aussagen treffen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
19. Bedeutet die in dem Medienbericht zitierte Erklärung eines Sprechers
des damaligen Bundesministeriums des Innern (ebd.), wonach
Kontrollen zur Verhinderung grenzüberschreitender Kriminalität zulässig seien,
wenn sie auf der Grundlage von Stichproben und nicht in systematischer
Art und Weise konzipiert und durchgeführt werden, dass die Kontrollen
von Flugpassagieren aus Griechenland nach Auffassung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat unzulässig sind, weil die
Kontrollen der Flugpassagiere systematisch erfolgen und konzipiert worden
sind, und falls ja, welche Konsequenzen wurden oder werden hieraus
gezogen?
Grenzpolizeiliche Maßnahmen an den Schengen-Binnengrenzen unterhalb der
Schwelle der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen
werden auf der Grundlage des nationalen Rechts durchgeführt, stehen im
Einklang mit Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)
und unterscheiden sich daher von Grenzkontrollen. Eine Überprüfung
anlässlich des Grenzübertritts erfolgt hierbei gerade nicht, vielmehr werden einzelne
Personen stichprobenartig auf der Grundlage von Lageerkenntnissen sowie der
damit im Zusammenhang stehenden grenzpolizeilichen Erfahrung angehalten
und befragt. Die lageabhängigen Befragungen unterscheiden sich zudem auch
in der Intensität im Vergleich zu einer Grenzübertrittskontrolle.
20. Wie hat das Bundesinnenministerium gegenüber der EU-Kommission
begründet und nachgewiesen, dass die mit Wirkung zum 12. November
2022 erneut verlängerten Binnengrenzkontrollen an der
deutschösterreichischen Grenze aufgrund einer neuen ernsthaften Bedrohung
erforderlich sind, was der EuGH zur Bedingung einer solchen
Verlängerung an sich verbotener Binnengrenzkontrollen macht (vgl. Urteil des
EuGH vom 26. April 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-368/20
und 369/20, Randnummer 79; vgl. auch Antwort zu den Fragen 11
und 12 auf Bundestagsdrucksache 20/4242), vor dem Hintergrund, dass
die kontinuierlichen Verlängerungen dieser Binnengrenzkontrollen seit
2017 immer wieder mit ähnlichen Umständen begründet wurden, etwa:
„Defizite beim Schutz der Außengrenzen“, „Sekundärmigration über
Griechenland“, „erhebliche illegale Sekundärmigration“, „fragile Lage
an der türkisch-griechischen Grenze“, „illegales Migrationspotential
entlang der Balkan-Route“ (vgl. Antwort zu Frage 40 der Abgeordneten
Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817), sodass für die
Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ersichtlich ist, auf welche neue
Bedrohung sich die Bundesregierung berufen haben will?
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat hat entschieden, dass die
vorübergehend wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen an der
deutschösterreichischen Landgrenze auch über den 11. November 2022 hinaus
fortgesetzt werden. Daher wurde die vorübergehende Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen an dieser Landgrenze mit Wirkung zum 12. November 2022
für die Dauer von sechs Monaten neu angeordnet und auf EU-Ebene mit
Schreiben vom 13. Oktober 2022 notifiziert.
Gründe hierfür sind insbesondere
– das weiterhin hohe irreguläre Migrationsgeschehen entlang der Balkanroute
nach Mittel-/Westeuropa bis hin zur deutsch-österreichischen Landgrenze,
das wieder zugenommen hat, sowie
– die Entwicklung neuer Migrationshubs in Drittstaaten infolge dortiger
Visumliberalisierungsprozesse und deren Auswirkungen auch auf
Deutschland.
Nach sorgfältiger Abwägung waren keine milderen Maßnahmen zur
Eindämmung des irregulären Migrationsgeschehens an der deutsch-österreichischen
Landgrenze ersichtlich. Nur temporäre Binnengrenzkontrollen ermöglichen
Kontrollen aus bloßem Anlass des Grenzübertritts und das Ergreifen von
unmittelbar anschließenden einreiseverhindernden Maßnahmen im Einklang mit
europäischem und nationalem Recht. Dies ist weder durch lageabhängige
Polizeikontrollen im Grenzgebiet im Rahmen von Artikel 23 des Schengener
Grenzkodex, noch durch Kontrollen im Inland möglich.
Dem BMI ist bewusst, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26. April 2022
zusätzliche Anforderungen stellt, wenn ein Mitgliedstaat temporäre
Binnengrenzkontrollen für weitere sechs Monate neu anordnen will. Der EuGH hat
klargestellt, dass neue tragende Gründe erforderlich sind, um eine Neu-Anordnung
von vorübergehenden Binnengrenzkontrollen nach den Artikeln 25 bis 27 der
Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zu rechtfertigen. Die
skizzierte Lage zeigt, dass zu der ursprünglichen Begründung neue Umstände
hinzugetreten sind, die eine erneute eigenständige Anordnung der
vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach 25 bis 27 des
Schengener Grenzkodex rechtfertigen.
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