[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Anke Domscheit-
Berg, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4853 –
Maßnahmen zur Lösung der Schuldenkrise im Globalen Süden und zur
Beteiligung privater Gläubiger an Schuldenerlassen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Verschuldungssituation hat sich über die letzten drei Jahre in vielen
Ländern des Globalen Südens dramatisch verschärft. Der Internationale
Währungsfonds (IWF) und die Weltbank sehen über die Hälfte der
Niedrigeinkommensländer von einer Schuldenkrise bedroht (vgl.
https://www.imf.org/extern
al/Pubs/ft/dsa/DSAlist.pdf). Nach Analyse von erlassjahr.de und MISEREOR
waren 2020 135 von 148 Ländern kritisch verschuldet. In 39 Ländern – und
damit dreimal so vielen wie noch vor Ausbruch der Pandemie – wurde von
den Autorinnen und Autoren die Verschuldungssituation als besonders kritisch
eingeschätzt. Unter anderem um ihren wachsenden Schuldendienst weiter
bedienen zu können, kürzten bereits 2021 über achtzig Niedrig- und
Mitteleinkommensländer die öffentlichen Ausgaben im eigenen Land (vgl.
https://erlas
sjahr.de/wordpress/wp-content/uploads/2022/02/SR22-online.pdf). Seit 2020
mahnen auch der Internationale Währungsfonds und die Weltbank wiederholt
an, dass die ergriffenen Maßnahmen der G-20-Staaten wie die Schaffung des
Common Frameworks for Debt Treatments beyond the Debt Service
Suspension Initiative (DSSI) (Common Framework (CF)) nicht ausreichen, um die
Schuldenkrise zeitnah zu lösen, und warnen unter anderem vor einem
„wirtschaftlichen Kollaps“ und einer „humanitären Katastrophe“ (vgl.
https://www.
reuters.com/article/emerging-markets-imf-debt-idAFL8N2SN68C und https://
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/arm-und-reich/weltbank-praesident-arme-laen
der-vor-humanitaerer-katastrophe-17795681.html). Auch die Bundesregierung
hat sich im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP (2021) dazu verpflichtet, „eine Initiative für ein kodifiziertes
Staateninsolvenzverfahren, das alle Gläubiger miteinbezieht und
Schuldenerleichterungen für besonders gefährdete Ländergruppen umsetzt“ zu unterstützen
(„Mehr Fortschritt wagen“, S. 121). Doch im Rahmen des Common
Frameworks (CF) wurde bislang kein Schuldenerlass ermöglicht. Trotz steigender
Überschuldungsrisiken nehmen potenziell begünstigte Länder keine
Verhandlungen in diesem Rahmen auf. Viele bereits zahlungsunfähige Staaten – wie
zum Beispiel Sri Lanka oder der Libanon – sind von dem
Verhandlungsrahmen aufgrund ihres zu hohen Einkommensstatus ausgeschlossen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5297
20. Wahlperiode 20.01.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 19. Januar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Bundesregierung verweist wiederholt auf die Rolle Chinas, deren
fehlende Kooperation eine rasche Lösung der Schuldenkrise unmöglich mache (vgl.
u. a.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Vi
deo-Textfassungen/2022/textfassung-2022-10-07-statement-schuldenstrategi
e.html,
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/iwf-treffen-es-muss-
jetzt-gehandelt-werden-finanzminister-lindner-warnt-vor-globaler-schuldenkri
se/28264188.html).
Im Widerspruch zu dieser Darstellung hat sich China jedoch kooperativ an der
im April 2020 von den Finanzministerinnen und Finanzminister der G20
geschaffenen Debt Service Suspension Initiative (DSSI) beteiligt und in deren
Rahmen mit Stundungen von mehr als 5 Mrd. US-Dollar gut 50 Prozent aller
bislang gewährten Stundungen finanziert. Private Gläubiger wie
Investmentbanken, Fonds und Versicherungen beteiligten sich hingegen trotz mehrfachen
Aufrufes auch vonseiten der deutschen Bundesregierung nicht an dem
Moratorium und kassierten im selben Zeitraum fast 15 Mrd. US-Dollar
Schuldendienstzahlungen von den begünstigten Ländern (vgl. Debt Justice (2021):
„How the G20 debt suspension initiative benefits private lenders”,
https://jubil
eedebt.org.uk/wp-content/uploads/2021/10/How-the-G20-debt-suspension-init
iative-benefits-private-lenders_10.21.pdf). Private Gläubiger halten mit ca.
56 Prozent den Großteil der Forderungen gegenüber Niedrig- und
Mitteleinkommensländern (ohne China). Weitere 30 Prozent werden von multilateralen
Gläubigern gehalten – allein Weltbank und Internationaler Währungsfonds
(IWF) halten zusammen ca. 18 Prozent der Forderungen. China als wichtigster
bilateraler Gläubiger hält hingegen nur ca. 5 Prozent der Forderungen
(Angaben auf Grundlage der International Debt Statistics der Weltbank).
Multilaterale Forderungen werden – nach Einschätzung der Fragestellerinnen
und Fragesteller insbesondere auf Druck der G-7-Staaten, den größten
Anteilseignern dieser Institutionen – generell aus Restrukturierungen
herausgehalten, und auch private Gläubiger beteiligen sich nur ungenügend an
Schuldenerlassen (vgl. u. a.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/EN/Stan
dardartikel/Topics/world/G7-G20/G20-Documents/2020-11-13-extraordinary-
g20fmcbg-statement-of-november-13.pdf?__blob=publicationFile&v=7,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/2143366/2d83f07f195
e98a12f1f7659dacea285/2022-11-16-g20-declaration-data.pdf?download=1).
Der Großteil der privaten Gläubigerinstitutionen ist in den USA und den
westeuropäischen Staaten ansässig – ihr verbindlicher Einbezug liegt daher im
Verantwortungsbereich dieser Staaten (vgl.
https://www.eurodad.org/sovereign_b
onds_covid19). In Umschuldungsverhandlungen im Rahmen des Common
Frameworks und des Pariser Clubs wird die verbindliche Beteiligung privater
Gläubiger mit dem sogenannten „Comparability of Treatment“-Prinzip als
Voraussetzung für die Umsetzung von Schuldenerlassen formuliert. Wie u. a.
Studien der Weltbank zeigen, konnte die vergleichbare Beteiligung in der
Vergangenheit jedoch auch durch dieses Instrument nicht gewährleistet werden
(u. a. Schlegl et al. (2019): The Seniority Structure of Sovereign Debt und
Weltbank (2022): Resolving high Debt After the Pandemic – Lessons from
Past Episodes of Debt Relief S. 52.). Zudem ist nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller zu befürchten, dass relevante öffentliche Gläubiger
(wie China) Verhandlungen im Rahmen des Common Frameworks blockieren
und zu weiteren dringend notwendigen Zugeständnissen nicht bereit sein
werden, solange der verbindliche Einbezug privater Gläubiger nicht sichergestellt
ist und die Restrukturierung multilateraler Forderungen vonseiten der G7
weiterhin vollkommen ausgeschlossen wird.
1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zwischen November 2021
und November 2022 bisher ergriffen, um ihrer Zielsetzung im
Koalitionsvertrag, „eine Initiative für ein kodifiziertes
Staateninsolvenzverfahren, das alle Gläubiger miteinbezieht und Schuldenerleichterungen für
besonders gefährdete Ländergruppen umsetzt“ zu unterstützen (s.
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
2021, S. 121), nachzukommen?
Seit der Billigung des sogenannten Common Framework (CF) durch die G20
Finanzministerinnen und Finanzminister und Notenbankgouverneurinnen und
Notenbankgouverneure im November 2020 arbeitet die Bundesregierung im
G20-Rahmen kontinuierlich an dessen effektiver Umsetzung. Das CF ist ein
wichtiger Fortschritt und eine große Errungenschaft in der internationalen
Schuldenarchitektur, nicht zuletzt wegen seiner Prinzipien, die auf denen des
Pariser Clubs basieren: der Notwendigkeit der vergleichbaren Einbindung
privater Gläubiger (Comparability of Treatment-Prinzip) sowie der verbindlichen
Gläubigerkoordination (auch mit China), dem Erfordernis eines IWF-
Programms und der Voraussetzung von Schuldentransparenz.
Der Vorschlag eines kodifizierten Staateninsolvenzverfahrens (in IWF-
Federführung) scheiterte Anfang der 2000er Jahre und erscheint auch angesichts der
veränderten Gläubigerstruktur derzeit nicht zeitnah realisierbar. Die
Bundesregierung strebt deshalb eine effektivere Umsetzung des CF an und betrachtet
dies grundsätzlich als wesentlichen Schritt hin dazu, einen neuen
internationalen Schuldenmanagementkonsens zu etablieren, auf dessen Grundlage
perspektivisch auch ein kodifiziertes internationales Staateninsolvenzverfahren
entwickelt werden könnte.
2. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung bis Mitte
nächsten Jahres, um der oben genannten selbstgesteckten Zielsetzung
nachzukommen?
Da eine Einigung auf ein wirkungsvolles kodifiziertes
Staateninsolvenzverfahren nicht zeitnah absehbar ist (vgl. Antwort zu Frage 1), setzt sich die
Bundesregierung auch 2023 weiterhin in den G20 für eine schnellere und verbesserte
Umsetzung des Common Framework ein. Sie betrachtet dies als wesentlichen
Schritt hin dazu, eine geordneten und fairen internationalen Umgang mit
Überschuldungsfällen zu erreichen; es ist unwahrscheinlich, dass unter den
herrschenden geopolitischen Umständen ein wirkungsvolles kodifiziertes
internationales Staateninsolvenzverfahren konsentiert werden kann. Deutschland
wirbt deshalb gegenüber Ländern mit möglichem Restrukturierungsbedarf für
einen Antrag auf Schuldenbehandlung im Common Framework und wird auch
weiterhin aktiv im Pariser Club dafür eintreten.
Zu Maßnahmen der Bundesregierung zur besseren Einbindung privater
Gläubiger in Schuldenrestrukturierungen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
3. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen, um den
Common Framework (CF) so zu verbessern, dass
Schuldenerleichterungen rascher gewährt werden, so wie von IWF und Weltbank gefordert?
Die Bundesregierung und die übrigen G7 unterstützen die
Verbesserungsvorschläge von IWF und Weltbank. Auch viele andere G20-Länder tun dies, der
notwendige Konsens konnte bedauerlicherweise bisher aber nicht erreicht
werden.
Zu den Vorschlägen im Einzelnen: Es besteht in der G20 insgesamt
grundsätzlich Einvernehmen, dass ein Land, das eine Schuldenbehandlung gemäß dem
CF beantragt hat, beim zuständigen Gläubigerausschuss einen „Standstill“
(d. h. ein temporäres Schuldenmoratorium) seines Schuldendienstes für die
Dauer der Verhandlungen beantragen könnte. Dies würde dem Schuldnerland
kurzfristig finanzielle Liquidität verschaffen, gleichzeitig aber sicherstellen,
dass durch die Schuldenbehandlung im CF verbunden mit einem IWF-
Programm auch langfristige Schuldentragfähigkeit erreicht wird. Allerdings hat
bisher kein Schuldnerland einen solchen Antrag gestellt, er müsste im Konsens
angenommen werden.
Auch wenn Deutschland kein Gläubiger gegenüber den aktuellen CF-Fällen
Tschad, Sambia und Äthiopien ist, unterstützt die Bundesregierung den Pariser
Club-Vorsitz Frankreich stets darin, darauf hinzuwirken, dass das CF zügiger
umgesetzt und die Umsetzung verbessert wird. Dies geschieht insbesondere vor
dem Hintergrund, dass Frankreich in den Gläubigerausschüssen für diese drei
Länder jeweils Ko-Vorsitzender ist, neben Saudi-Arabien bzw. China.
Die Bundesregierung unterstützt auch den Vorschlag von IWF und Weltbank,
eine Frist vorzusehen, innerhalb derer nach dem Antrag auf
Schuldenbehandlung gemäß CF der entsprechende Gläubigerausschuss gebildet sein muss (z. B.
nach ein oder zwei Monaten). Das Gleiche gilt für den Vorschlag, eine Frist
vorzusehen, wie lange nach Bildung des Gläubigerausschusses die darin
vertretenen staatlichen Gläubiger die sogenannten Finanzierungzusicherungen
gegenüber dem IWF abgegeben haben müssen. Allerdings akzeptieren einzelne
Nicht-Pariser-Club-Gläubigerländer in den G20 beide Vorschläge bisher nicht.
Zum Vorschlag von IWF und Weltbank, das CF über
Niedrigeinkommensländer hinaus auch auf untere Mitteleinkommensländer zu erweitern, den die
Bundesregierung ebenfalls unterstützt, siehe Antwort zu Frage 7.
Zum Verbesserungsvorschlag der Durchsetzbarkeit der
Gleichbehandlungsklausel wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Auch beim „Pariser Forum“ am 8. Juli 2022, zu dem der Pariser Club-Vorsitz
eingeladen hatte, unterstützte das Bundesministerium der Finanzen
insbesondere den Vorschlag, das CF über Niedrigeinkommensländer hinaus auch auf
untere Mitteleinkommensländer zu erweitern. Es unterstützte auch sogenannte
Leitlinien („guidelines“) zur besseren und rascheren Umsetzung des CF, wie sie
zuvor bereits in den G20 erörtert worden waren. Allerdings fand sich auch
hierfür in den G20 kein Konsens. Der Pariser Club hat sich hingegen auf solche
Leitlinien für die Beantragung von Umschuldungen bzw. Restrukturierungen
durch seine Mitglieder verständigt (siehe auch Antwort zu Frage 9), was das
Bundesministerium der Finanzen beim vorgenannten Pariser Forum
ausdrücklich begrüßt hat.
Das Bundesministerium der Finanzen hat seit den Sitzungen des Pariser Clubs
am 20. und 21. Oktober 2022 die Zuständigkeit für den Pariser Club vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übernommen. Damit liegt
nun die Federführung für alle Prozesse und Institutionen des internationalen
Schuldenmanagements in der Bundesregierung in einer Hand.
Auf Einladung und unter Vorsitz von Bundesminister Christian Lindner hat
am 12. Oktober 2022 am Rande der Jahrestagung von IWF und Weltbank in
Washington eine Konferenz auf Ministerebene mit ausgewählten afrikanischen
Staaten sowie wichtigen neuen Gläubigern (z. B. Saudi-Arabien) stattgefunden;
China war auch eingeladen, hat aber nicht teilgenommen. Eine zentrale Frage
der Veranstaltung war, wie die Schuldentragfähigkeit afrikanischer Länder
erhöht werden kann; Fokus war auch hierbei die Würdigung des CF als zentrales
Instrument zur Wiederherstellung der Schuldentragfähigkeit betroffener
Länder.
Bundeskanzler Olaf Scholz hat in seinem Treffen mit dem chinesischen
Präsidenten Xi Jinping Anfang November 2022 auch das Schuldenthema
angesprochen, mit dem Ziel, ein verbessertes Engagement China zu erreichen.
Die Bundesregierung fördert zudem Programme von IWF, Weltbank und
UNCTAD, die Schuldnerländer beim Aufbau von Kapazitäten im Bereich
Schuldenmanagement und Schuldentransparenz unterstützen. Dies stärkt die
Verhandlungsmacht von Schuldnerländern in ihren Verhandlungen mit
Gläubigern, macht notwendige Restrukturierungen effizienter und beugt einer
erneuten Überschuldung vor.
4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um private
Gläubiger an Schuldenerlassen zu beteiligen, angesichts empirischer
Ergebnisse, dass Gleichbehandlung über die Gleichbehandlungsklausel
allein nicht erreicht wird?
Die „Gleichbehandlungsklausel“ gehört zu den Grundprinzipien des Pariser
Clubs (siehe auch
https://clubdeparis.org/en/communications/page/what-does-c
omparability-of-treatment-mean) und ist auch im CF verankert. Danach muss
sich das Schuldnerland verpflichten, den Pariser Club bzw. seine Gläubiger im
CF über seine Verhandlungsergebnisse mit den anderen offiziellen bilateralen
und privaten Gläubigern zu informieren, damit sich die Gläubigerländer des
Pariser Clubs und des CF davon überzeugen können, dass mit den anderen
genannten Gläubigern mindestens vergleichbare Schuldenerleichterungen
verhandelt werden. Maßstäbe für die entsprechende Überprüfung sind der nominale
Schuldendienst, dessen Nettogegenwartswert und die Länge der
Rückzahlungsstreckung der Schulden. Die damit verbundene Flexibilität bei der Beurteilung
der Restrukturierungen unterschiedlicher Gläubigergruppen ist notwendig, um
der zum Teil komplexen Praxis von Umschuldungsmodalitäten angemessen
Rechnung zu tragen und die Kohärenz mit dem IWF-Programm zu erreichen.
Sie schränkt naturgemäß die Vorhersagbarkeit ein, ob
Umschuldungsmodalitäten letztlich als vergleichbar einzuschätzen sind. Von daher hält der Pariser
Club daran fest, neben dem Nettogegenwartswert auch die beiden anderen oben
genannten Indikatoren zu berücksichtigen, auch wenn einzelne
wissenschaftliche Studien sich lediglich auf den Nettogegenwartswert fokussieren.
Die Pariser Club-Gläubiger haben die Gleichbehandlungsklausel in den
vergangenen Jahrzehnten konsistent eingefordert, die Einhaltung wurde in der großen
Mehrzahl der Fälle vor allem anhand o. g. Vereinbarungen und Überprüfungen
grundsätzlich erreicht. Die Durchsetzung einer vergleichbaren Beteiligung
privater Gläubiger an Schuldenerleichterungen hängt vor allem vom Erfolg des
Schuldners bei Verhandlungen mit seinen Gläubigern ab. Siehe auch Antwort
zu den Fragen 5 bis 5b.
Sogenannte Umschuldungsklauseln (Collective Action Clauses – CACs) in
Anleihbedingungen erleichtern es dem Emittenten-Staat, eine
Schuldenrestrukturierung (Umschuldung) zu vereinbaren, sofern diese erforderlich wird. Sie
erlauben einer qualifizierten Mehrheit von Anleihegläubigern, insbesondere auf
Vorschlag des Emittenten-Staates, Restrukturierungsvereinbarungen zu treffen,
die dann auch für die übrigen Anleihegläubiger bindend sind. Vor diesem
Hintergrund empfiehlt der IWF allen seinen Mitgliedsländern, CACs in die
Bedingungen ihrer Staatsanleihen nach fremdem Recht aufzunehmen, und zwar
solche CACs, die möglichst effektiv verhindern, dass sogenannte „Hold-outs“
(Anleiheinhaber, die eine Umschuldung nicht akzeptieren, sondern möglichst
die volle vereinbarte Rückzahlungssumme erhalten wollen) die Zustimmung zu
einer möglichen Umschuldung verhindern. Laut IWF dürfte bisher etwa die
Hälfte der umlaufenden Staatsanleihen derartige Klauseln enthalten. IWF und
Weltbank fordern im Rahmen ihres Engagements, dass Schuldnerländer diese
Klauseln immer in die Bedingungen ihrer Staatsanleihen einbauen. Dies wird
von der Bundesregierung unterstützt.
Des Weiteren sei auch auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 5b verwiesen.
5. Erwägt die Bundesregierung die Verabschiedung eines nationalen „Anti-
Holdout“-Gesetzes, das es privaten Gläubigern unmöglich machen
würde, multilaterale Umschuldungen auf den deutschen Rechtsweg zu
unterlaufen, so wie von der Weltbank im Januar 2022 (vgl. u. a.
https://docum
ents1.worldbank.org/curated/en/099802006132239956/pdf/IDU0766c0f2
d0f5d0040fe09c9a0bf7fb0e2d858.pdf) und von der geschäftsführenden
Direktorin des IWF Kristalina Georgieva im April 2022 (vgl. u. a. https://
www.youtube.com/watch?v=lF2tqcmGeRA, ab min. 42) angeregt, und
wenn nein, mit welcher Begründung?
a) Inwiefern hat die fehlende Beteiligung privater Gläubiger eine Rolle
bei den Verhandlungen der G7 unter deutscher Präsidentschaft
gespielt?
b) Diskutiert die Bundesregierung andere Möglichkeiten, um
Schuldnerländer in der Konfrontation mit unkooperativen Gläubigern
politisch, technisch oder finanziell zu unterstützen?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die Forderung nach einer angemessenen und vergleichbaren Beteiligung des
Privatsektors in Umschuldungsfällen war bei allen Verhandlungen und
Gesprächen zum Schuldenthema unter deutscher G7-Präsidentschaft stets ein
wichtiger Bestandteil. Die privaten Forderungen gegenüber Staaten, die
zugangsberechtigt zum CF sind, unterliegen unterschiedlichen Gerichtsständen,
Staatsanleihen dieser Ländergruppe fast ausschließlich angelsächsischem Recht
(Gerichtsstände üblicherweise London oder New York). Ein deutsches Gesetz
dürfte hier kaum wirksame Handhabe bieten. In kontinentaleuropäischen
Rechtssystemen sind ein belgisches1 und ein französisches2 Gesetz bekannt, die unter
bestimmten Voraussetzungen verfahrensrechtliche Einschränkungen vorsehen,
um eine als rechtswidrig eingestufte Vorteilsnahme durch Gläubiger zu
verhindern, die Forderungen eines zahlungsunfähigen Staates auf dem Sekundärmarkt
erworben haben (sogenannte Anti-Geier-Gesetze). Im belgischen Fall gilt dies
auch, wenn diese fremdem Recht unterliegen. Im angelsächsischen Rechtsraum
hat ein Gesetz im Vereinigten Königreich aus dem Jahre 20103 die Zahlungen
auf bestehende Forderungen begrenzt, die vor britischen Gerichten gegenüber
Nutznießern der HIPC-Initiative erstritten werden können, auch wenn diese
fremdem Recht unterliegen.
Die Bundesregierung hat den IWF und die Weltbank gebeten, die Effektivität
dieser Gesetze zu analysieren. Der IWF weist hierzu darauf hin, dass eine
Inangriffnahme sich nur „lohnt“, wenn eine nennenswerte Zahl von Anteilseignern
dies unterstützt (was bislang nicht der Fall ist).
Die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH ist vom
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
damit beauftragt worden, eine Studie erstellen zu lassen, die untersuchen soll,
wie private Gläubiger bei Schuldenrestrukturierungen durch nationale (und ggf.
europäische) Maßnahmen besser eingebunden werden können. Dies beinhaltet
auch die Frage, ob und inwieweit ein derartiges deutsches „Anti-Holdout“-
Gesetz angestrebt werden sollte. Mögliche Nebenwirkungen eines solchen Geset-
1 vgl.
https://etaamb.openjustice.be/fr/loi-du-12-juillet-2015_n2018040447.html
2 vgl. Artikel 60 des sogennanten Loi Sapin II vom 9. Dezember 2016,
https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEX
T000033558528/
3 vgl.
https://bills.parliament.uk/bills/570/publications
zes sowie die Trageweite einer gesetzlichen Regelung für den Finanzstandort
Deutschland sind in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
Die bereits in der Antwort zu Frage 3 erwähnten Programme, Technischer Hilfe
und Beratung u. a. von IWF, Weltbank und UNCTAD, die die Bundesregierung
fördert, unterstützen Schuldnerländer beim Aufbau von Kapazitäten im Bereich
Schuldenmanagement und Schuldentransparenz und stärken so deren Rolle in
Verhandlungen mit Gläubigern einschließlich privater Gläubiger. Im Übrigen
fehlt es – anders als in der Frage angedeutet – nach der Bewertung des IWF-
Stabs wie auch des Sekretariats des Pariser Clubs bisher nicht generell an
einer insgesamt akzeptablen Umsetzung des
Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes.
Die G7 hat sich in der deutschen Präsidentschaft im vergangenen Jahr darüber
hinaus auch mit der von UK geführten Private Sector Working Group befasst,
die Musterklauseln für Privatsektorkredite an Entwicklungs- bzw.
Schwellenländer veröffentlicht hat.
6. Erwägt die Bundesregierung, sich für den prinzipiellen oder zumindest
einzelfallbezogenen Einbezug multilateraler Forderungen in
Restrukturierungsverhandlungen einzusetzen, und wenn nein, wie gedenkt die
Bundesregierung eine nachhaltige Verschuldungssituation insbesondere
für Common Framework begünstigte Länder zu erreichen, in denen der
Anteil multilateraler Forderungen besonders hoch ist?
Einzelne G20-Länder (und Nicht-Pariser-Club-Mitglieder) fordern die
Beteiligung der multilateralen Entwicklungsbanken an den
Schuldenrestrukturierungen im CF, so insbesondere auch CHN. Die Bundesregierung wie auch die
anderen G7 lehnen diese Forderung ab, weil dies den Status der multilateralen
Entwicklungsbanken als bevorzugte Gläubiger, der Grundvoraussetzung für
ihre Fähigkeit zur antizyklischen Krisenunterstützung ist, negativ beeinflussen
würde.
Die Bundesregierung unterstützt daher für bereits hochverschuldete arme
Länder insbesondere hoch-konzessionäre Ausleihungen und Zuschüsse der
multilateralen Entwicklungsbanken. Solche Hilfe belastet die Schuldentragfähigkeit
dieser Länder nicht oder entsprechend wenig. Zudem unterstützt die
Bundesregierung Anstrengungen, in enger Abstimmung mit den Partnern und
internationalen Finanzinstitutionen, Einzelfalllösungen für Länder zu finden, wo der
Anteil multilateraler Forderungen besonders hoch ist.
7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um vom Common
Framework ausgeschlossenen Ländern mit akuten Solvenzproblemen,
wie Sri Lanka, eine rasche und koordinierte Restrukturierung zu
ermöglichen?
Die Bundesregierung unterstützt wie die anderen G7-Länder und die EU-
Kommission den Vorschlag von IWF und Weltbank, das CF über
Niedrigeinkommensländer hinaus auch auf untere Mitteleinkommensländer zu erweitern. Ein
G20-Konsens hierzu war aber bisher nicht zu erreichen.
Der Pariser Club ist insbesondere mit Blick auf die notwendige
Schuldenrestrukturierung für Sri Lanka bestrebt, eine ad-hoc-Koordinierung mit China und
Indien, den beiden größten Nicht-Pariser-Club-Gläubigerländern dieses
Schuldnerlandes, zu erreichen. Doch haben beide Länder dieses Angebot des Pariser
Club-Vorsitzes bislang nicht angenommen. Inzwischen haben mehrere
technische Treffen stattgefunden, an denen auf Einladung Sri Lankas die Mitglieder
des Pariser Clubs und die beiden wesentlichen anderen Gläubigerländer China
und Indien sowie IWF und Weltbank teilgenommen haben. Der Pariser Club
hat gemeinsam seine grundlegende Positionierung für eine mögliche
Schuldenrestrukturierung Sri Lankas ausgearbeitet und diese – im Sinne der
angestrebten Koordinierung – auch vertraulich an China und Indien übermittelt.
Deutschland hat für eine solche Koordinierung auch als G7-Vorsitz in einem
Treffen auf Einladung des deutschen Botschafters in Colombo geworben;
dieses Treffen hatte bislang ebenfalls kein konkretes Ergebnis mit Blick auf die
mit Sri Lanka anzustrebende Schuldenrestrukturierung.
Bundeskanzler Scholz hat sich in seinem Gespräch mit dem chinesischen
Präsidenten Xi Jinping Anfang November 2022 unter anderem zum Schuldenthema
ausgetauscht (siehe auch Antwort zu Frage 3).
8. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die Kolonialschuld
Deutschlands bei der Befassung mit der Überschuldungsproblematik in
Ländern des Globalen Südens, und inwiefern zielen die von der
Bundesregierung ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen darauf ab, die
asymmetrische Verhandlungsposition zwischen Gläubigern und
Schuldnerstaaten im Sinne letzterer zu reformieren?
Bei der Behandlung von Entwicklungs- und Schwellenländern, die
Schuldenerleichterungen benötigen, nutzt die Bundesregierung – unabhängig von
anderen Gegebenheiten – die hierfür zur Verfügung stehenden Verfahren im Pariser
Club und mit dem Common Framework bzw. tritt für deren verstärkte Nutzung
und Verbesserung ein.
Die Bundesregierung fördert zudem eine Vielzahl von
Kapazitätsaufbaumaßnahmen in Entwicklungs- und Schwellenländern (sowohl im Rahmen der
bilateralen Entwicklungszusammenarbeit als auch über die Weltbank, den IWF
oder die Vereinten Nationen) in den Bereichen Schuldenmanagement und
Schuldentransparenz, die die Verhandlungsposition der Länder in
Verhandlungen mit Gläubigern stärken.
9. Wie berücksichtigt die Bundesregierung Forderungen hinsichtlich
kritisch verschuldeter Staaten, etwa seitens der afrikanischen
Finanzminister und Gouverneure zum Beispiel nach einer Verlängerung der Dept
Service Suspension Initiative (DSSI), bis der CF ausreichend funktioniert
(vgl.
https://www.finances.gov.ma/Publication/cabinet/2022/The%20Ma
rrakech%20Declaration%20July%206-CLEAN.pdf und
https://www.une
ca.org/sites/default/files/com/2022/CoM%2022_Eng_Final%20communi
qu%C3%A9.pdf)?
Ein etwaiges erneutes Schuldenmoratorium (ähnlich der DSSI) erwägen die
Bundesregierung und die anderen G7 derzeit nicht; im Vordergrund muss
gegenwärtig vielmehr stehen, das Momentum der derzeitigen CF-Umsetzung
nicht zu verlieren und möglichst sogar zu beschleunigen. Ein neuerliches
Schuldenmoratorium darf notwendige Schuldenbehandlungen zur
Wiedererlangung einer tragfähigen Staatverschuldung nicht verzögern, daher unterstützt
Deutschland die Möglichkeit im Rahmen einer Schuldenbehandlung im
Common Framework sowie im Paris Club (siehe Anhang „guidelines for a paris
club process“ unter
https://clubdeparis.org/en/communications/press-release/9t
h-annual-conference-of-the-paris-forum-08-07-2022), ein temporäres
Schuldenmoratorium zu erwirken (vgl. auch Antwort zu Frage 3).
10. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die
Finanzierungserfordernisse für Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen an den
Klimawandel sowie die Kosten, die aus Naturkatastrophen infolge des
Klimawandels entstehen, bei der Befassung mit der Überschuldungsproblematik?
Bei der Vergabe ihrer Kredite und Finanzierungsvorhaben betrachten
multilaterale Entwicklungsbanken auch Aspekte der Schuldensituation der betroffenen
Länder und ihrer Kreditrisiken, die auch finanzielle Auswirkungen von
Naturkatastrophenschocks und Klimawandel beinhalten können. Länder mit
Finanzierungsproblemen können zur Wiedererlangung einer tragfähigen
Zahlungsbilanzposition ein IWF-Programm als vorübergehende Finanzhilfe beantragen,
und das unabhängig vom Grunde des Überschuldungsrisikos. Bevor ein IWF-
Programm bewilligt wird, wird für das betroffene Land eine
Schuldentragfähigkeitsanalyse durchgeführt, in dem langfristige Wachstums- und
Haushaltsprojektionen betrachtet werden, die auch langfristige durchschnittliche
Auswirkungen von Naturkatastrophenschocks und Klimawandel einbeziehen. Bei
Ländern, die stark von Naturkatastrophen betroffen sind, werden außerdem
zusätzliche Stresstests durchgeführt.
Grundlage für Schuldenrestrukturierungen sind die
Schuldentragfähigkeitsanalysen von IWF und Weltbank, deren Methodik Anfang 2023 überarbeitet
werden soll. Die Bundesregierung hat sich im Direktorium der Weltbank
erfolgreich für eine unabhängige Evaluierung u. a. zum Thema Berücksichtigung
der Kosten für Klimaanpassung oder finanzielle Risiken von
Klimakatastrophen in Schuldentragfähigkeitsanalysen eingesetzt.
11. Welche Umwandlungen bilateraler Schulden wurden gemäß der im
Bundeshaushalt (Kapital 2301 im EP 23, Titel 166 01 und 186 01)
vorgesehen Möglichkeit bis zum jährlichen maximalen Gesamtumfang von
150 Mio. Euro seit Antritt der neuen Bundesregierung in die Wege
geleitet?
Die Bundesregierung hat dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
2022 Schuldenumwandlungen für Ägypten, Tunesien, Honduras und Kamerun
in Höhe von insgesamt bis zu 89 Mio. Euro vorgeschlagen, die Ende November
2022 vom Haushaltsausschuss positiv beschieden wurden. Auf dieser Basis
kann nun in die Umsetzung der vorgeschlagenen Schuldenumwandlungen
eingestiegen werden.
12. Welche Gründe gibt es dafür, dass die Ermächtigung zum
Forderungsverzicht im Rahmen der Schuldenumwandlungsfazilität bislang zu keiner
Zeit vollständig ausgeschöpft wurde?
a) Strebt die Bundesregierung an, den vorhandenen
Finanzierungsspielraum in den kommenden Jahren im Vergleich zu der letzten
Legislaturperiode vollständig auszuschöpfen?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine
stärkere Nutzung des allseits sehr gelobten und gut bewerteten
Instruments zu erreichen?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Deutschland ist eines der wenigen Länder weltweit mit einem ausformulierten
bilateralen Schuldenumwandlungsprogramm. Durch Schuldenumwandlungen
werden Schuldnerstaaten finanziell entlastet. Gleichzeitig wird eine zusätzliche
Investition in nachhaltige Entwicklung im Land ermöglicht (z. B. in
Gesundheitsvorsorge, Klimaschutz). Aus Sicht der Bunderegierung sind
Schuldenumwandlungen daher ein wichtiges Instrument für verschuldete, aber noch nicht
überschuldete Länder. Die G7 sind sich einig, dass Schuldenumwandlungen nur
für Länder in Frage kommen, die eine hohe, aber noch tragfähige Verschuldung
aufweisen. Für überschuldete Länder sind Schuldenumwandlungen nicht
geeignet, sie müssten im Pariser Club bzw. im CF der G20 umgeschuldet oder
entschuldet werden. Zudem ist eine wichtige Voraussetzung, dass das Partnerland
vom Nutzen der Schuldenumwandlung selbst überzeugt ist, was nicht immer
der Fall ist.
Angesichts des Potentials von Schuldenumwandlungen wird die
Bundesregierung auch in Zukunft eine möglichst vollständige Nutzung der
Schuldenumwandlungsfazilität anstreben. Das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung wird 2023 zudem eine Modernisierung des
deutschen bilateralen Schuldenumwandlungsinstruments prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]