[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4866 –
Konkrete Ausgestaltung der Reform der Physiotherapieausbildung durch die
Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die meisten Gesundheitsfachberufe werden bislang bundesweit
berufsfachschulisch ausgebildet. Dazu zählen nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des
Grundgesetzes (GG) neben Masseuren/medizinischen Bademeistern und
Physiotherapeuten unter anderem auch Ergotherapeuten, Logopäden,
Diätassistenten, Podologen, Notfallsanitäter und anästhesietechnische/
operationstechnische Assistenten (ATA/OTA).
Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 hat das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) eine „ergänzende Befragung zu einem ersten Konzeptentwurf über die
zukünftige Ausgestaltung der Berufe in der Physiotherapie“ bei den
teilnehmenden Verbänden gestartet. Mit Bezugnahme auf das
„Konsultationsverfahren zur Vorbereitung eines Referentenentwurfs über die Berufe in der
Physiotherapie im Sommer 2021“ wurde in diesem Schreiben eine zweigliedrige
Struktur zur Neugestaltung der Ausbildung und folgend der Berufsbilder der
Massage und Physiotherapie vorgestellt.
Im Anschreiben an die stimmabgabeberechtigten Verbände wurde diesen
mitgeteilt, dass sich im Ergebnis des Konsultationsverfahrens auf Grundlage der
Verbände- und Länderpositionierungen aus fachlicher Sicht eine klare
Tendenz für eine Teilakademisierung der Berufe in der Physiotherapie (Masseurin
und Medizinische Bademeisterin/Masseur und Medizinischer Bademeister
sowie Physiotherapeutin/Physiotherapeut) ergäbe. Als Ergebnis des
Konsultationsverfahrens von 2021 wird die Teilakademisierung als ein Nebeneinander
der fachschulischen Ausbildungen wie Physiotherapie bzw. Masseur und
Medizinischem Bademeister und von primärqualifizierenden Studiengängen
Physiotherapie (Bachelor und Master) beschrieben (
https://www.der-paritaetis
che.de/fileadmin/user_upload/2022-07-28_BMG_315_Anschreiben_Verb%C
3%A4nde_Konzeptentwurf_Physiotherapie.pdf).
Im weiteren Verlauf des Prozesses scheinen allerdings Unklarheiten über den
oben angeführten Begriff der Teilakademisierung entstanden zu sein. Es
besteht daher die Befürchtung, dass nunmehr unter dem Begriff
Teilakademisierung die Physiotherapieausbildung ausschließlich an Universitäten bzw.
Hochschulen erfolgen und das Berufsbild des Masseurs/Medizinischen
Bademeisters an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens unterrichtet, in einem neuen
Beruf mit ungeklärter Berufsbezeichnung aufgehen soll (
https://privatschule
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5128
20. Wahlperiode 29.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 28. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
n.de/stellungnahmen/stellungnahme-zum-konzeptentwurf-ueber-die-zukuenfti
ge-ausgestaltung-der-berufe-in-der-physiotherapie/).
Dies hätte nach Auffassung der Fragesteller ein faktisch zweigliedriges
Ausbildungssystem zur Folge, in welchem Berufe mit der Zugangsberechtigung
Haupt- bzw. Mittelschulabschluss verschwinden würden und der Beruf des
Physiotherapeuten ausschließlich akademisch an Universitäten bzw.
Hochschulen gelehrt werden würde. Eine Teilakademisierung, die grundsätzlich
bedeutet, dass parallel dauerhaft Ausbildungen an Berufsfachschulen sowie an
Universitäten bzw. Hochschulen angeboten werden, existiert hierbei nach
Auffassung der Fragesteller faktisch nicht.
Ein echtes „Nebeneinander“ von berufsfachschulisch und akademisch
ausgebildeten Physiotherapeuten auf Bachelorniveau, bezogen auf die Erbringung
von Leistungen des Heilmittelkatalogs im Bereich Physiotherapie, wäre
folglich aus Sicht der Fragesteller nicht möglich, obwohl berufsfachschulisch
ausgebildete Physiotherapeuten nach gegenwärtiger Ausbildung über ein sehr
hohes Maß an fachtheoretischer und fachpraktischer Handlungskompetenz
verfügen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Heilberufe nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (GG)
werden zumeist an Berufsfachschulen bzw. Schulen des Gesundheitswesens auf der
Grundlage bundesrechtlich geregelter Berufsgesetze ausgebildet. Dazu gehören
Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten, Diätassistentinnen und
Diätassistenten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und
Logopäden, Masseurinnen und medizinischer Bademeisterinnen sowie
Masseure und medizinische Bademeister, medizinisch-technische Assistentinnen
und Assistenten für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische
Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten, medizinisch-technische
Radiologieassistentinnen und -assistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Orthoptistinnen und
Orthoptisten, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und Assistenten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie
Podologinnen und Podologen.
Daneben erfolgt bei einigen Heilberufen nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19
GG die Ausbildung regulär oder modellhaft an Hochschulen. So werden
Hebammen seit Inkrafttreten des Hebammenreformgesetzes vom 22. November
2019 (BGBl. I S. 1759) zum 1. Januar 2020 ausschließlich akademisch im
Rahmen von Regelstudiengängen ausgebildet, zur beruflichen Pflegeausbildung
wurde mit Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2581) zum 1. Januar 2020 ein Pflegestudium eingeführt, und die
Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, der Physiotherapie sowie von
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern kann modellhaft an Hochschulen erfolgen.
Die Erprobung akademischer Erstausbildungen insbesondere in der Logopädie,
der Physiotherapie und der Ergotherapie wurde begleitet von einer gesetzlichen
Vorgabe zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung sowie einer
Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) an den Deutschen
Bundestag. Die entsprechenden Berichte wurden dem Deutschen Bundestag am
19. August 2016 und am 22. Oktober 2021 vorgelegt. Insbesondere der zweite
Bericht kommt in Bezug auf die Physiotherapieausbildung zum Ergebnis, dass
die Einführung einer regelhaften hochschulischen Ausbildung weit
überwiegend als möglich und geboten bewertet wird. Hinsichtlich des Umfangs einer
Akademisierung für die Physiotherapieausbildung kann den
Evaluierungsberichten, die Grundlage des Berichtes des BMG waren, kein eindeutiges
Ergebnis entnommen werden.
Mit dem Konsultationsverfahren zur Vorbereitung eines Referentenentwurfs
über die Berufe in der Physiotherapie im Sommer 2021
(Konsultationsverfahren) durch das BMG erfolgte der Auftakt zur Novellierung der Berufe in der
Physiotherapie. Eine Mehrheit der Beteiligten sprach sich für eine
Teilakademisierung der Physiotherapieausbildung aus.
Im Sommer 2022 führte das BMG eine ergänzende Befragung zu einem ersten
Konzeptentwurf über die zukünftige Ausgestaltung der Berufe in der
Physiotherapie (ergänzende Befragung) durch. Die ergänzende Befragung diente der
Abwägung, ob die Berufe in der Physiotherapie zukünftig in der Struktur eines
Nebeneinanders eines berufsfachschulischen und eines hochschulischen
Zugangs zum Berufsfeld der Physiotherapie ausgestaltet werden könnten. Für ein
umfassendes Bild zum Konzeptentwurf wurden im Rahmen der ergänzenden
Befragung neben den zuständigen Länderressorts auch weitere Beteiligte –
darunter insbesondere Berufsverbände, Hochschul-, Schul- und
Lehrendenverbände, Fachgesellschaften, Krankenkassen, Krankenhausverbände und
Sozialverbände – befragt.
Der zur Diskussion gestellte Konzeptentwurf basiert auf dem Gedanken, einen
berufsfachschulischen sowie einen hochschulischen Beruf in der
Physiotherapie mit jeweils spezifischen und ausdifferenzierten Kompetenzen vorzusehen
und dabei beide bisherigen im Masseur- und Physiotherapeutengesetz
geregelten berufsfachschulischen Berufe („Masseurin und medizinische
Bademeisterin“/„Masseur und medizinischer Bademeister“ sowie „Physiotherapeutin“/
„Physiotherapeut“) sowie die Modellstudiengänge nach § 9 Absatz 2 Masseur-
und Physiotherapeutengesetz (MPhG) im Rahmen einer umfassenden
Modernisierung in den Blick zu nehmen. Dabei soll der berufsfachschulisch
ausgebildete Beruf in der Physiotherapie grundsätzlich auch künftig mindestens die
Tätigkeiten in der Versorgung abdecken, die bisher durch Masseurinnen und
medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie
durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten erbracht werden. Der
hochschulisch ausgebildete Beruf in der Physiotherapie soll nach dem Konzept
davon abgrenzbare, darüber hinaus gehende Kompetenzen umfassen.
Dementsprechend sieht der Konzeptentwurf die Konzipierung zweier eigenständiger,
umfassend qualifizierter und hochwertiger Berufe in der Physiotherapie vor;
Zugangsmöglichkeiten insbesondere auch für Personen mit mittlerem
Schulabschluss sollen vorgesehen werden. Dies ist speziell vor dem Hintergrund des
hohen Fachkräftebedarfs auch erforderlich. Als Orientierungspunkt für ein
langfristig anzustrebendes Maß an hochschulisch ausgebildeten
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten kann der vom Wissenschaftsrat in seinen
Empfehlungen zu hochschulischen Qualifikationen für das Gesundheitswesen
vom 13. Juli 2012 genannte Anteil von 10 bis 20 Prozent dienen.
1. Wie definiert die Bundesregierung Teilakademisierung und
Vollakademisierung des Berufs des Physiotherapeuten bzw. der Physiotherapeutin als
Grundlage für ihre regulatorische und konzeptionelle Arbeit?
Der Konzeptentwurf über die zukünftige Ausgestaltung der Berufe in der
Physiotherapie basiert auf dem Gedanken der Schaffung eines
berufsfachschulischen sowie und eines hochschulischen Berufs in der Physiotherapie mit
jeweils spezifischen und ausdifferenzierten Kompetenzen; also zwei
eigenständigen, umfassend qualifizierten und hochwertigen Berufen in der Physiotherapie.
Dabei soll der berufsfachschulisch ausgebildete Beruf in der Physiotherapie
grundsätzlich auch künftig mindestens die Tätigkeiten in der Versorgung
abdecken, die bisher durch Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen
und Masseure und medizinische Bademeister sowie durch
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten erbracht werden. Der hochschulisch ausgebildete
Beruf in der Physiotherapie soll davon abgrenzbare, darüber hinausgehende
Kompetenzen umfassen.
Vollakademisierung hingegen würde bedeuten, dass alle Therapeutinnen und
Therapeuten ausschließlich an Hochschulen ausgebildet werden. Dies sieht der
Konzeptentwurf nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Zielt die regulatorische und konzeptionelle Arbeit der Bundesregierung
auf eine ausschließlich an Universitäten bzw. Hochschulen
durchzuführende Ausbildung zum originären Beruf des Physiotherapeuten bzw. der
Physiotherapeutin ab (gemeint ist hierbei explizit nicht die Ausbildung
zu den sogenannten Assistenzberufen wie Masseur bzw. Masseurin und
Medizinischer Bademeister bzw. Medizinische Bademeisterin)?
4. Wenn die Frage 2 bejaht wurde, worin sieht die Bundesregierung die
Vor- und Nachteile, wenn man die Ausbildung zum originären Beruf von
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen ausschließlich an
Universitäten bzw. Hochschulen durchführt?
5. Wenn die Frage 2 bejaht wurde, welche Gründe sprechen aus der Sicht
der Bundesregierung gegen eine „echte“ Teilakademisierung der
Berufsbilder in der Physiotherapie mit drei Strängen, die aus einer reformierten
und kompetenzorientierten fachschulischen Ausbildung zum Masseur/
zur Masseurin bzw. zum Medizinischen Bademeister/zur Medizinischen
Bademeisterin (erster Strang) und einem Nebeneinander der
fachschulischen (zweiter Strang) und hochschulischen Ausbildung (dritter Strang)
zum Physiotherapeuten/zur Physiotherapeutin besteht?
17. Wenn die Frage 2 bejaht wurde, welche Budgethöhe steht zur Verfügung,
um einen Transformationsprozess für eine rein hochschulische
Ausbildung in der Physiotherapie einzuleiten und zu realisieren, und mit
Mitteln aus welchen Bereichen soll dies finanziert werden?
20. Wenn die Frage 2 bejaht wurde, wie soll nach Auffassung der
Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass im Durchschnitt 65 Prozent der
Schülerinnen und Schüler in den Gesundheitsberufen die Mittlere Reife
als Abschluss (Physiotherapie 70 Prozent, Ergotherapie 55 Prozent und
Logopädie 30 Prozent) haben, die künftige Personalversorgung aussehen
und die Patientenversorgung gesichert werden, wenn die Schülerinnen
und Schüler mit dem Abschluss Mittlere Reife fehlen, und auf welchen
Erkenntnissen beruht der Folgeschluss, den Zugang zu den
Gesundheitsfachberufen für Haupt- bzw. Mittelschulabsolventen abzuschneiden und
damit aus Sicht der Fragesteller die pluralistische
Bildungsdurchlässigkeit nachhaltig zu verändern?
Die Fragen 2, 4, 5, 17 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Konzeptentwurf über die zukünftige Ausgestaltung der Berufe in der
Physiotherapie basiert auf dem Gedanken der Schaffung eines
berufsfachschulischen sowie eines hochschulischen Berufs in der Physiotherapie mit jeweils
spezifischen und ausdifferenzierten Kompetenzen. Dies ist insbesondere vor
dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs und der erforderlichen
Zugangsmöglichkeit für Personen mit mittlerem Schulabschluss sowie für Blinde und
sehbehinderte Menschen erforderlich. Eine ausschließliche Ausbildung von
Therapeutinnen und Therapeuten an Universitäten bzw. Hochschulen ist nicht
vorgesehen.
Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseurin
und medizinische Bademeisterin“ und „Masseur und medizinischer
Bademeister“, „Physiotherapeutin“ und „Physiotherapeut“, „Masseurin“ und „Masseur“
sowie „Krankengymnastin“ und „Krankengymnast“ können bisher
zulassungsfähige Berufsgruppen für die Erbringung aller Maßnahmen der Physiotherapie
laut Heilmittelkatalog sein (mit Ausnahme der sog. Zertifikatspositionen).1
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die einen Modellstudiengang
nach § 9 Absatz 2 MPhG erfolgreich absolviert haben, gehen überwiegend in
die patienten- bzw. klientennahe Gesundheitsversorgung2 und nehmen somit
therapeutische Tätigkeiten in stationären und ambulanten Einrichtungen des
Gesundheitswesens auf.3 Vor diesem Hintergrund geht das Konzept davon aus,
dass die zukünftige Ausgestaltung eines berufsfachschulischen sowie eines
hochschulischen Berufs in der Physiotherapie mit jeweils spezifischen und
ausdifferenzierten Kompetenzen zielführender ist als die Schaffung einer
Dreigliedrigkeit der Berufe in der Physiotherapie mit jeweils spezifischen und
ausdifferenzierten Kompetenzen und Verantwortungen. Ein
Transformationsprozess hin zu einer rein hochschulischen Ausbildung in der Physiotherapie ist
deshalb aus Sicht der Bundesregierung nicht notwendig.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Beabsichtigt die Bundesregierung, dass Masseure/Medizinische
Bademeister ausschließlich an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
ausgebildet werden?
Der zur Diskussion gestellte Konzeptentwurf basiert auf dem Gedanken, einen
berufsfachschulischen sowie einen hochschulischen Beruf in der
Physiotherapie mit jeweils spezifischen und ausdifferenzierten Kompetenzen vorzusehen
und dabei beide bisherigen im MPhG geregelten berufsfachschulischen Berufe
sowie die Modellstudiengänge nach § 9 Absatz 2 MPhG im Rahmen einer
umfassenden Modernisierung in den Blick zu nehmen. Dies bedeutet eine
Neujustierung der bisherigen im MPhG geregelten berufsfachschulischen Berufe
sowie der Modellstudiengänge und impliziert einen neuen, berufsfachschulisch
auszubildenden Beruf in der Physiotherapie, der wie die bisherigen Berufe des
Physiotherapeuten und des Masseurs und medizinischen Bademeisters an
staatlichen, staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Berufsfachschulen bzw.
an Schulen des Gesundheitswesens ausgebildet wird.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Wie viele Schülerinnen und Schüler befanden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2021/2022 bundesweit in einer schulischen
Physiotherapieausbildung, und wie viele dieser Schülerinnen und
Schüler verfügten im betreffenden Schuljahr über eine
Hochschulzugangsberechtigung (bitte nach Bundesländern sowie nach Schulen in staatlicher
Trägerschaft, in freier Trägerschaft sowie in Trägerschaft von
Krankenhäusern differenzieren)?
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der Physiotherapie an Schulen des
Gesundheitswesens und Berufsfachschulen (Schulen) im Schuljahr 2020/2021
ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Daten zur schulischen Vorbildung
1 Vgl. Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und
deren Vergütung.
2 HQGplus-Studie zu Hochschulischen Qualifikationen für das Gesundheitssystem-Update; Quantitative und qualitative
Erhebung der Situation in Studium. Lehre, Forschung und Versorgung; Wissenschaftsrat; Köln 2022.
3 Vgl. Zweiter Bericht über die Ergebnisse der Modellvorhaben zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze
der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie vom 22. Oktober 2021 (Bundestagsdrucksache 19/32710).
der Auszubildenden sowie zur Trägerschaft der Schulen liegen der
Bundesregierung nicht vor. Daten zum Schuljahr 2021/2022 liegen der
Bundesregierung noch nicht vor.
Anzahl Schülerinnen/Schüler
Physiotherapie
Schuljahr 2020/2021*
Schulen des
Gesundheitswesens
Berufsfachschulen
Baden Württemberg 4.214
Bayern 3.848
Berlin 838
Brandenburg 445
Bremen 217
Hamburg 778
Hessen 665
Mecklenburg-Vorpommern 539
Niedersachsen 2.372
Nordrhein-Westfalen 3.624
Rheinland-Pfalz 1.681
Saarland 186
Sachsen 1.933
Sachsen-Anhalt 51 522
Schleswig-Holstein
Thüringen 646
Deutschland 18.921 3.639
* Statistisches Bundesamt (Destatis): Fachserie 11, Reihe 2 Schuljahr 2020/2021; Tabellenteil 2.9.
7. Wurde die in den Eckpunkten der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
„Gesamtkonzept Gesundheitsberufe“ unter Nummer IV („Akademisierung und
Direktzugang“) vereinbarte Überprüfung der Gesundheitsberufe
hinsichtlich der Möglichkeiten zur Akademisierung bereits durchgeführt (https://
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Download
s/G/Gesundheitsberufe/Eckpunkte_Gesamtkonzept_Gesundheitsfachberu
fe.pdf)?
a) Wenn ja, durch wen wurde wann die Überprüfung für die
Physiotherapieausbildung vorgenommen?
b) Wenn ja, auf welche Art wurde diese Überprüfung vorgenommen,
und welche Experten sowie Fachverbände wurden in die
Überprüfung miteinbezogen?
c) Wenn ja, welche konkreten Ergebnisse ergaben sich für die
Physiotherapieausbildung aus dieser Überprüfung?
d) Wenn ja, wann und in welcher Form werden die Berufsfachschulen
und der Verband deutscher Privatschulen (VdP) in die Überarbeitung
der Berufsgesetze, insbesondere der Implementierung der
Kompetenzorientierung, und die Planungen zur Akademisierung
einbezogen?
Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Die in den Eckpunkten der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gesamtkonzept
Gesundheitsberufe“ unter Punkt IV („Akademisierung und Direktzugang“)
genannten zu berücksichtigenden Aspekte in Bezug auf die Frage, ob eine
akademische Ausbildung und wenn ja, in welcher Ausgestaltung (teil- oder
vollakademisch) in Betracht kommt, wurden insbesondere im Rahmen der Evaluation
der Modellvorhaben zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze
der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie, des Konsultationsverfahrens
und der ergänzenden Befragung erhoben und ausgewertet.
Zudem erfolgte im Rahmen des Konsultationsverfahrens und der ergänzenden
Befragung eine umfassende Länder- und Verbändebeteiligung. Auch der
Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. (VDP) wurde einbezogen und hat
sich beteiligt.
Im Ergebnis der Auswertung wird für die Berufe in der Physiotherapie eine
Teilakademisierung befürwortet. Wesentlich für die konkrete Ausgestaltung ist
die Prüfung der Teilbarkeit des Tätigkeitsspektrums (verschiedene Niveaus).
Im Rahmen der Vorbereitung und der Durchführung von
Gesetzgebungsverfahren und somit auch im Rahmen von Berufsgesetzen des Bundes werden
betroffene Verbände ebenfalls beteiligt und angehört.
8. Wie viele primärqualifizierende Studienplätze gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell bundesweit an Hochschulen und Universitäten,
die sich ausschließlich dem Berufsfeld Physiotherapie zuordnen lassen
(bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt darstellen)?
Modellvorhaben nach § 9 Absatz 2 MPhG finden bundesweit an dreizehn
Hochschulen statt (SRH Hochschule Heidelberg, Technische Hochschule
Rosenheim, Alice Salomon Hochschule Berlin, IB Hochschule Berlin,
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg, Hochschule Fulda,
Fachhochschule Fresenius Idstein, Europäische Fachhochschule Rhein/Erft
(EUFH) Rostock, Hochschule für Gesundheit Bochum, Fachhochschule
Münster, Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland, Universität zu
Lübeck, Ernst-Abbe-Hochschule (EAH) Jena).4 Angaben zur Anzahl der
Studienplätze dieser Modellstudiengänge liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. Wie steht das BMG zu einer Verstetigung und konsequenten Fortsetzung
der bereits stattfindenden Teilakademisierung der Physiotherapie, die
auch durch den Wissenschaftsrat mit einer Quote von 20 Prozent gesehen
wird (
https://www.wissenschaftsrat.de/DE/Aufgabenfelder/Wissenschaft
s_und_Hochschulsystem/Medizin_und_Gesundheitsystem/Gesundheitsb
erufe/gesundheitsberufe_node.html) – im Vergleich zu einer faktischen
Vollakademisierung der Physiotherapieausbildung, für die es im Rahmen
der Evaluationen der Modellstudiengänge keineswegs eine klare Tendenz
gab?
Der zur Diskussion gestellte Konzeptentwurf, der auf dem Gedanken basiert,
einen berufsfachschulischen sowie einen hochschulischen Beruf in der
Physiotherapie mit jeweils spezifischen und ausdifferenzierten Kompetenzen
vorzusehen, bedeutet im Grundsatz eine Verstetigung und konsequente Fortsetzung
der bereits stattfindenden Teilakademisierung der Physiotherapie, im Rahmen
des dargestellten Ansatzes. Als Orientierungspunkt für ein langfristig
anzustrebendes Maß an hochschulisch ausgebildeten Physiotherapeutinnen und
Physiotherapeuten kann der vom Wissenschaftsrat in seinen Empfehlungen zu
hochschulischen Qualifikationen für das Gesundheitswesen vom 13. Juli 2012
genannte Anteil von 10 bis 20 Prozent dienen.
4 Vgl. Zweiter Bericht über die Ergebnisse der Modellvorhaben zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze
der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie.
10. Wie viele unbesetzte Stellen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
bundesweit am 1. September 2022 im Bereich der Physiotherapie, und
wie viele arbeitslose Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
(inklusive der hier lebenden Fachkräfte, die ihren Abschluss im Ausland
erhalten haben) stehen demgegenüber?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit wurden zum Stichtag
Mitte September 2022 bundesweit rund 3.500 Arbeitslose mit Zielberuf in der
Berufsuntergruppe „8171 Berufe in der Physiotherapie“ gezählt, darunter rund
1.500 in der Berufsgattung „81712 Physiotherapie – Fachkraft“ und rund 2.100
in der Berufsgattung „81713 Physiotherapie – Spezialist“. Informationen, ob
der Abschluss im Aus- oder Inland erworben wurde, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Dem standen zum gleichen Zeitpunkt rund 6.800 bei der
Bundesagentur für Arbeit gemeldete Arbeitsstellen auf Ebene der
Berufsuntergruppe 8171 bzw. rund 700 (Fachkräfte) und rund 6.200 (Spezialisten)
gemeldete Arbeitsstellen auf Ebene der entsprechenden Berufsgattungen gegenüber.
Diese und weitere Informationen können der Publikation „Arbeitsmarkt nach
Berufen“ (
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelhef
tsuche_Formular.html?nn=1610084&topic_f=berufe-heft-kldb2010)
entnommen werden.
11. Kann die Bundesregierung zu dem derzeitigen und künftigen
Fachkräftebedarf im Bereich Physiotherapie und Masseur/Medizinischer
Bademeister eine konkrete Aussage treffen (bitte nach Bundesländern und Berufen
aufgeschlüsselt beantworten)?
Wenn nein, ist ein Branchen-Monitoring entsprechend angedacht?
Die Fachkräftesituation am Arbeitsmarkt wird einmal jährlich von der Statistik
der Bundesagentur für Arbeit bewertet. Anhand von sechs statistischen
Indikatoren wird dabei für alle Berufsgattungen (Deutschland) bzw. Berufsgruppen
(Länder) der Klassifikation der Berufe (KldB 2010), soweit belastbare Daten
vorliegen, ein Punktewert ermittelt. Ist dieser Wert größer oder gleich 2,0,
handelt es sich um einen Engpassberuf. Liegt der Punktwert unter 1,5, ist es kein
Engpassberuf. Liegt der Wert dazwischen, wird die Entwicklung des Berufs
weiter beobachtet.
Mit einem Wert von 1,6 erhält die Berufsuntergruppe „8171 Berufe in der
Physiotherapie“, Anforderungsniveau „Fachkräfte“, nach Daten des Jahres 2021
aktuell die Bewertung „unter Beobachtung“. Für das Anforderungsniveau
„Spezialisten“ liegt der Insgesamt-Wert jedoch bei 2,6. Die Berufsgattung
81713 gilt somit als Engpassberuf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich im
Jahr 2021 noch Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt
gezeigt haben. Weitere Informationen sind im Internet (
https://statistik.arbeitsa
gentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Fachkraeftebedarf/
Engpassanalyse-Nav.html) abrufbar.
Das Fachkräftemonitoring, das vom wissenschaftlich unabhängigen Projekt
„Qualifikation und Beruf in der Zukunft" (Qube) für das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales erstellt wird, differenziert nach Berufsgruppen, nicht
jedoch nach einzelnen Berufen. Die genannten Berufe sind in der Berufsgruppe
der „Gesundheitsberufe“ eingeordnet, dem auch die Krankenpflege zuzuordnen
ist. Für diese Berufsgruppe insgesamt wird sich der Arbeitskräftebedarf nach
den Schätzungen aus der Mittelfristprognose des Fachkräftemonitorings
(Forschungsbericht 602, BMAS) bis zum Jahr 2026 vor allem wegen der
altersbedingt ausscheidenden Beschäftigten verschärfen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Qube Projekts prüft das BMG
momentan die Einführung eines Fachkräfteprognosemodells, das den künftigen
Bedarf und das Angebot an Gesundheitspersonal aufgeschlüsselt nach
einzelnen Berufen ausweist. In einem ersten Schritt wird dazu vom 1. Februar 2023
bis zum 31. Dezember 2023 eine Machbarkeitsstudie durch das Bundesinstitut
für Berufsbildung (BIBB) im Auftrag des BMG durchgeführt.
12. Wie viele Studienplätze müssten nach Kenntnis und aus der Sicht der
Bundesregierung im Falle einer Vollakademisierung – im Sinne der rein
akademischen Physiotherapieausbildung – bis zum Jahr 2030 an den
Universitäten und Hochschulen bundesweit geschaffen werden, um den
bundesweit zu erwartenden Bedarf an neuen Fachkräften im Berufsfeld
Physiotherapie abdecken zu können?
Der zur Diskussion gestellte Konzeptentwurf basiert auf dem Gedanken, einen
berufsfachschulischen sowie einen hochschulischen Beruf in der
Physiotherapie mit jeweils spezifischen und ausdifferenzierten Kompetenzen vorzusehen.
Der Konzeptansatz sieht hingegen nicht vor, zukünftig alle Therapeutinnen und
Therapeuten ausschließlich an Hochschulen auszubilden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Welche Vollkosten verursacht nach Kenntnis der Bundesregierung pro
Schuljahr durchschnittlich jeder Schüler an einer Berufsfachschule für
Physiotherapie für die öffentlichen Haushalte, inklusive Krankenkassen
(bitte nach Bundesländern sowie nach Schulen in staatlicher
Trägerschaft, Schulen in freier Trägerschaft sowie Schulen, die sich in
Trägerschaft von Krankenhäusern befinden aufschlüsseln)?
14. Welche Vollkosten pro Jahr (inklusive BAföG, Overhead-Kosten der
Universitäten, Praxisbegleitung, Praxisanleitung und ggf.
Ausbildungsvergütungen bei dualen Studiengängen) würden nach Kenntnis und
Schätzung der Bundesregierung im Durchschnitt für einen besetzten
Studienplatz im Bereich der akademisierten Physiotherapieausbildung
anfallen (bitte nach Bundesländern sowie nach Bachelorstudiengängen,
Masterstudiengängen sowie dualen Studiengängen aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vorlage von Gesetzentwürfen der Bundesregierung umfasst Angaben zum
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie für
die Verwaltung. Dies gilt auch für einen Gesetzentwurf, mit dem die Berufe in
der Physiotherapie reformiert werden sollen. Für die Ermittlung des
Erfüllungsaufwandes werden insbesondere die Kosten der bisherigen
berufsfachschulischen Ausbildungen sowie der Modellstudiengänge zu erheben sein, um daraus
die Kosten einer künftigen berufsfachschulischen Ausbildung und einer
künftigen hochschulischen Ausbildung ableiten zu können. Eine Erhebung der Ist-
Kosten der derzeitigen Ausbildungen ist in Vorbereitung, jedoch noch nicht
abgeschlossen.
15. Wer hätte diese Kosten (vgl. Frage 14) jeweils zu welchen prozentualen
Anteilen zu tragen?
Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern sind die Länder für die Finanzierung der staatlichen Schulen und der
staatlichen Hochschulen zuständig. Die Finanzierung privater Schulen und
Hochschulen obliegt grundsätzlich deren Trägern. Für die in § 2 Nummer 1a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ausbildungen in
Gesundheitsfachberufen an Ausbildungsstätten, die notwendigerweise mit einem
Krankenhaus verbunden sind, erfolgt grundsätzlich eine Refinanzierung der Kosten
nach diesem Gesetz. Eine prozentuale Aufteilung der genannten einzelnen
Kostenpositionen von Ausbildungen auf mehrere Kostenträger ist nach geltender
Rechtslage nicht vorgesehen.
16. Wie stellt die Bundesregierung bei einer regelhaften Implementierung
hochschulischer Bildungsgänge im Bereich der Physiotherapie sicher,
dass Menschen mit Behinderungen die Qualifizierung zum
Physiotherapeuten bzw. zur Physiotherapeutin weiterhin chancengleich durchlaufen
können und die dafür notwendigen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) erhalten?
Der Bundesregierung sind die Belange von Menschen mit Behinderungen auch
im Rahmen der Reform der Physiotherapieausbildung ein wichtiges Anliegen.
Gemäß § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die berufliche
Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme
erforderlichen schulischen Abschluss. Förderbar ist grundsätzlich auch ein
Hochschulstudium, wenn sich nach Prüfung herausstellt, dass die geschilderte
Wiedereingliederung nur über ein Hochschulstudium mit entsprechender Dauer
erreicht werden kann (§ 53 Absatz 2 SGB IX).
Abgesehen davon sieht der Konzeptentwurf zur Novellierung der Berufe in der
Physiotherapie weiterhin eine grundständige berufsfachschulische Ausbildung
vor, weshalb nach dem Konzept schon deshalb eine Förderung mit Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX gewährleistet bleibt. Zudem
wird mit dem Bürgergeld-Gesetz für den Rehabilitationsträger Bundesagentur
für Arbeit die Förderung von dreijährigen Umschulungen, beispielsweise für
die Berufe der Physiotherapie, erleichtert. Ferner ist die Förderung einer
hochschulischen Qualifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit in
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation möglich.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe können unterstützende Leistungen zur
Teilhabe an Bildung auch für den Besuch der Hochschule erbracht werden, wenn
sie erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote
gleichberechtigt wahrnehmen können. Hierbei ist zu beachten, dass Leistungen
der Eingliederungshilfe im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen nachrangig
sind (§ 91 SGB IX) und sich Art und Umfang der Leistungen nach den
Besonderheiten des Einzelfalls richten.
18. Geht die Bundesregierung davon aus, dass genügend junge Menschen
eine Hochschulausbildung im Bereich Physiotherapie ergreifen werden,
um die prognostizierten bundesweiten Bedarfe abdecken zu können
(inklusive der durch die Akademisierung wegfallenden
Ausbildungsmöglichkeiten für Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung), und wenn
ja, auf welchen Erkenntnissen beruht diese Schlussfolgerung der
Bundesregierung?
Ziel einer Ausbildungsreform der Physiotherapie muss es aus Sicht der
Bundesregierung sein, das Berufsfeld der Physiotherapie insbesondere von dem
Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs für einen möglichst weiten
Personenkreis attraktiv und zugänglich zu gestalten. Dieser Ansatz wird mit dem
Konzeptentwurf verfolgt, der auf dem Gedanken basiert, einen
berufsfachschulischen sowie einen hochschulischen Beruf in der Physiotherapie mit jeweils
spezifischen, ausdifferenzierten Kompetenzen zu schaffen und somit geeignet
ist, weiterhin breite Zugangsmöglichkeiten für Personen mit mittlerem
Schulabschluss zu eröffnen.
19. Wie will die Bundesregierung im Falle einer rein akademischen
Ausbildung in der Physiotherapieausbildung sicherstellen, dass der ländliche
Raum in Bezug auf die Ausbildungsmöglichkeiten und auf die
Patientenversorgung gegenüber den Metropolregionen nicht benachteiligt wird?
Eine rein akademische Ausbildung in der Physiotherapieausbildung ist nicht
vorgesehen. Eine Benachteiligung des ländlichen Raums in Bezug auf
Ausbildungsmöglichkeiten und auf die Patientenversorgung ist mit dem zur
Diskussion gestellten Konzeptentwurf nicht verbunden.
21. Wie viele Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bzw. Dozentinnen
und Dozenten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit an den
deutschen Universitäten und Hochschulen, die ergänzend zu ihren
bisherigen Lehrverpflichtungen noch zusätzlich in dem zu etablierenden
Studiengang „Physiotherapie“ ebenfalls als Lehrende eingesetzt werden
können?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
22. Wie viele Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bzw. Dozentinnen
und Dozenten würden nach Kenntnis und aus der Sicht der
Bundesregierung bis zum Jahr 2030 für diesen Studiengang zusätzlich benötigt
werden?
Da der Konzeptentwurf auf dem Gedanken basiert, einen berufsfachschulischen
sowie einen hochschulischen Beruf in der Physiotherapie mit jeweils
spezifischen, ausdifferenzierten Kompetenzen zu schaffen, hängt der Bedarf an
möglicherweise zusätzlich benötigten Hochschullehrerinnen und -lehrern bzw.
Dozentinnen und Dozenten bis zum Jahr 2030 insbesondere davon ab, wie
viele Studiengänge auf der Grundlage einer novellierten Ausbildung der Berufe
in der Physiotherapie an den Hochschulen neu eingerichtet werden.
23. Welches Qualifikationsniveau ist aus der Sicht der Bundesregierung für
die hier einzusetzenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und
Dozentinnen und Dozenten erforderlich (bitte jeweils nach Voll- und
Teilakademisierung aufschlüsseln)?
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Dozentinnen und Dozenten
sollten grundsätzlich mindestens den akademischen Grad erlangt haben, der mit
dem Abschluss der hochschulischen Ausbildung in der Physiotherapie
verliehen wird.
24. Müssten aus Sicht der Bundesregierung Physiotherapeutinnen und
Physiotherapeuten nach erfolgreicher Absolvierung einer akademischen
Ausbildung eine andere Bezahlung erhalten als Personen, die ihre
Physiotherapieausbildung an einer Berufsfachschule absolviert haben, und
wenn ja, in welcher Form, und wer hätte die zu erwartenden Mehrkosten
für die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit akademischer
Ausbildung zu tragen?
Die Höhe des Gehaltes der angestellten Physiotherapeutinnen und
Physiotherapeuten unterliegt arbeitsvertraglichen Vorgaben und
Ausgestaltungsmöglichkeiten. Sollte für einzelne Verträge daneben der TVöD direkt oder mittelbar zur
Anwendung kommen, sieht dieser grundsätzlich eine Eingruppierung anhand
des Tätigkeitsbildes sowie der Qualifikationseckpunkte vor. Bisher unterfällt
die Berufsgruppe der Physiotherapie den Entgeltgruppen E5 bis E8.
Daneben erfolgt die Vergütung physiotherapeutischer Leistungen durch die
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Höhe der zwischen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und den für die
Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich in den Verträgen nach
§ 125 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgehandelten
Preise für die einzelnen Leistungspositionen. Diese haben gemäß § 125
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB V insbesondere auch die Entwicklungen der
Personalkosten zu berücksichtigen.
25. Welche Perspektiven sieht die Bundesregierung für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der physiotherapeutischen Berufsfachschulen, sollte
dieser Bildungsweg nur noch hochschulisch möglich sein?
Da der Konzeptentwurf auf dem Gedanken basiert, einen berufsfachschulischen
sowie einen hochschulischen Beruf in der Physiotherapie mit jeweils
spezifischen, ausdifferenzierten Kompetenzen zu schaffen, sieht die Bundesregierung
gute Perspektiven für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
physiotherapeutischen Berufsfachschulen und Schulen des Gesundheitswesens.
26. Bleibt es aus der Sicht der Bundesregierung bei der Einzelbetrachtung
aller Gesundheitsberufe oder soll die vorgesehene Neuordnung der
Physiotherapie einen Pilotcharakter auch für die übrigen Gesundheitsberufe
(z. B. Logopädie, Ergotherapie) haben, und welche Berufe sollen, analog
zu den Entwürfen bezüglich der Masseurin bzw. des Masseurs und der
Medizinischen Bademeisterin bzw. des Medizinischen Bademeisters,
aufgewertet und unter berufsfachschulischer Ägide ausgebildet werden?
Die bundesrechtlich geregelten Heilberufe sind hinsichtlich ihrer Kompetenzen
und Tätigkeitsspektren verschieden. Insofern ist jeder Beruf gesondert zu
betrachten, insbesondere in Bezug auf die Art und Ausgestaltung der Ausbildung.
Insofern ist für jeden Beruf auch gesondert zu prüfen, ob eine akademische
Ausbildung und wenn ja, in welcher Ausgestaltung (teil- oder vollakademisch)
in Betracht kommt, wie bereits in den Eckpunkten des Gesamtkonzeptes
Gesundheitsfachberufe vereinbart. Fest steht, dass Reformen der
Ausbildungsgesetze dieser Berufe erforderlich sind.
27. Wie soll der praktische Anteil, der in der bisherigen
Physiotherapieausbildung ca. 50 Prozent beträgt, im Rahmen einer hochschulischen
Ausbildung ausgestaltet werden, um eine angemessene Verknüpfung der
theoretischen und praktischen Ausbildungsanteile gewährleisten zu
können?
Die derzeitige Ausbildung zur „Physiotherapeutin“/zum „Physiotherapeuten“
umfasst gemäß § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) 2.900 Stunden theoretischen und
praktischen Unterricht sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung. Der Anteil der
praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zu einem hochschulischen
Beruf in der Physiotherapie neben einem berufsfachschulischen Beruf in der
Physiotherapie sollte auch weiterhin einen hohen Stellenwert einnehmen. Auch
hierzu hat die ergänzende Befragung wichtige Hinweise erbracht. In der
Tendenz sprachen sich die rückmeldenden Länder und Verbände für einen Anteil
von mindestens 2/3 theoretischer und praktischer Lehrveranstaltungen und 1/3
praktischer Ausbildung aus. Dies entspricht in etwa der bisherigen Ausbildung
und wird entsprechend im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein.
28. Plant die Bundesregierung, im Zuge der Berufsreform der Physiotherapie
auch das System der „Zertifikate“ in der Physiotherapie, deren Erwerb
oftmals Grundvoraussetzung zur Leistungserbringung und
Leistungsabrechnung ist, zu reformieren?
Dem Eckpunkt II („Revision der Berufsgesetze“) des Gesamtkonzeptes
Gesundheitsfachberufe folgend, soll bei bestimmten Berufsgruppen geprüft
werden, ob bestimmte (Fortbildungs-)Zertifikate in die Ausbildung eingebunden
werden können. Das Meinungsbild der Länder und Verbände zu diesem
Prüfpunkt wurde im Rahmen der ergänzenden Befragung erhoben. Im Ergebnis
sprachen sich viele Rückmeldende für die Integration bestimmter
Zertifikatspositionen in die berufsfachschulische bzw. in die hochschulische Ausbildung
aus. Dies gilt es im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
29. Plant die Bundesregierung im Zuge der Berufsreform der Physiotherapie
Übergangsregelungen für Physiotherapeuten „nach altem Recht“ oder ist
eine Gleichstellung in Form eines Bestandsschutzes vorgesehen?
Im Zuge der bisherigen Reformen bundesrechtlich geregelter Heilberufe hat es
sich bewährt, für den Übergang in eine reformierte Ausbildung
Übergangsregelungen sowie für bereits nach altem Recht abgeschlossenen Ausbildungen
Bestandsschutzregelungen vorzusehen.
30. Ist im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Reform der Berufe in der
Physiotherapie geplant, die physiotherapeutischen Leistungen
perspektivisch aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen
herauszunehmen?
Im Bereich der Heilmittelversorgung hat der Gesetzgeber in den vergangenen
Jahren eine Vielzahl an Maßnahmen ergriffen. So wurden im Jahr 2019 mit
dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6. Mai 2019 (BGBl. I
S. 646) die vertraglichen Beziehungen zwischen Krankenkassen und
Heilmittelerbringern grundlegend neu geregelt. Seither sind die Verträge zur
Heilmittelversorgung auf Bundesebene zwischen dem GKV-Spitzenverband und
den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen zu schließen, wodurch die Berufsverbände der
Therapeutinnen und Therapeuten erheblich gestärkt wurden. Um die notwendige
Ausgangsbasis für die Vertragsverhandlungen zu schaffen, wurden zum 1. Juli
2019 die bis dahin je nach Vertragsregion unterschiedlichen Preise auf dem
höchsten im Bundesgebiet gezahlten Preisniveau angeglichen. Darüber hinaus
wurde die Begrenzung der Preisanpassungen durch die Veränderungsrate der
beitragspflichtigen Einkommen der Krankenkassen-Mitglieder (Grundlohnrate)
aufgehoben. Zudem wird den Therapeutinnen und Therapeuten im Rahmen der
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (sog.
„Blankoverordnung“) ermöglicht, unabhängiger als bisher über die Behandlung der
Patientinnen und Patienten zu entscheiden.
Die Weiterentwicklung des gesetzlichen Rahmens der Heilmittelversorgung ist
vor dem Hintergrund sich verändernder Zielstellungen in der
Gesundheitsversorgung erfolgt. Im Zuge des demografischen Wandels treten neben die
Behandlung von Akuterkrankungen und Verletzungen zunehmend die Prävention,
das Verhindern des Voranschreitens chronischer Beschwerden und die
Wiederherstellung verlorengegangener Alltagskompetenzen. Dafür sind die
Leistungen der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeutinnen sowie anderer
Heilmittelerbringer unverzichtbar. Eine Ausgliederung der Physiotherapie aus dem
Leistungskatalog der GKV und der damit verbundene Aufbau von
Zugangshürden stünde dieser Zielstellung diametral entgegen und wird deshalb von der
Bundesregierung abgelehnt.
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ISSN 0722-8333]